Dr. Klaudi: erhält das Wort und äußert in böhmischer Sprache:
Prosím o slovo! Zdá se mi, než se začně rokovati o té věci, že jest zapotřebí, abychom ohledem k návrhu, který se již učinil v předešlé schůzce, se vrátili.
Podlé řádu jednacího přicházejí věci jedině buď co návrh vlády neb co
návrh nějakého výboru a neb co návrh výboru zemského k sněmu. Jednání
ohledem těchto voleb považuji co návrh zemského výboru a tento návrh zemského
výboru jest základem našeho jednání. Podlé řádu jednacího, který nám dodán
jest, i také podlé řádu zemského, přísluší sněmu právo v jeDr. Waňka: Wenn ich den Herrn Vorredner Dr.
Dr. Klaudi: Ich selbst werde den Vortrag auch in deutscher
Sprache formulieren. Ich glaube, daß nach der Landesordnung, § 35, die Gegenstände,
welche dem Landtage zur Berathung vorgelegt werden, an denselben gelangen: Als
Regierungsvorlagen, oder als Vorlagen eines Ausschußes, eines Komites, oder als Vorlagen
einzelner Gleider. Nach unserer Geschäftsordnung ist die Bestimmung getroffen worden,
daß dem Landtage das Recht zusteht, für Alle derlei Vorlagen, wo er essfür nöthig
findet, auch ein besonderes Komite zu bestimmen, welches dann über diese Vorlagen, welche
ihm entweder von dem Landeausschuße, oder von den einzelnen Gliedern, oder von der
Regierung gemacht werden, abgesonderte Gutachten zu erstatten hat. Es scheint, daß bei
den Wahlen allerdings solche Fälle vorkommen werden, wo der Landtag in seiner Gesamtheit
nicht in der Lage sein wird, heute schon, oder in der Sitzung, wo es vorgelegt wird, einen
Beschluß zu fassen, und daß es einzelnen Mitgliedern nicht genügend wird, die Wahlakten
eingesehen zu haben, sondern daß es nöthig sein wird, vielleicht die Einvernehmung von
Personen oder Schriften sich zu verschaffen, welche zur Grundlage der Motivirung des einen
oder des andern Votums diesen sollen. Um nun nicht bei jedem einzelnen Falle der
Wahlprüfung auf die Frage zurückkommen zu müssen, glaube ich, dürfte es angezeigt
sein, wie ess bereits in andern Landtagen geschehen ist, daß zur Prüfung der Wahlen ein
besonderes Komite vom Landtage bestimmt werde, und daß diesem Komite alle jene Wahlakten
zur neuerlichen Prüfung und zur Überreichung eines motivirten Antrags übergeben werden,
welche der Landtag heute oder in der nächsten Sitzung schon für giltig oder ungiltig zu
erkennen, nicht in der Lage ist. Der Antrag word also dahin lauten, daß der Landtag beschließe, bevor in die Berathung
über die Wahlakten eingegangen wird, einn Komite aus seiner Mitte zu wählen, dem alle
diejenigen Wahlakten zur neuern Prüfung und zur Abstimmung ihres Gutachtens übergeben
werden, hinsichtlich deren ein oder das andere Bedenken obwalten dürfte. Hinsichtlich dieses Antrags bitte ich um Unterstützung, ihn zur Abstimmung zu bringen,
und die Frage damit zu verbinden, ob nicht sogleich in die Wahlen eingegangen und das
Komite sogleich gewählt werden könnte. Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche den
Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Man erhebt sich, Majorität für die
Unterstützung.) Hat Jemand noch das Wort zu erheben?
Dr. Hanisch: Ich nehme diesen Antrag auf, erlaube mir
bezüglich der Wahlkommission nur zu bitten, deren Wahl morgen auf die Tagesordnung zu
setzen und diesen Ergänzungs-Antrag zu stellen. Oberstlandmarschall: Hat Jemand noch etwas zu bemerken? (Niemand ergreift das Wort.)
Ich möchte wohl den Antrag des Herrn Dr. Klaudi zur
Abstimmung bringen, jenen Antrag, eine Wahlkommission zu wählen, welcher alle jene
Wahlakte übergeben werden, über welche der Landtag beschließt, nicht in eine
augeblickliche Entscheidung selbst einzugehen, sondern dieser zur weiteren Prüfung zu
übergeben, welcher Prüfungs-Kommission, die stabil bleibt, jeder zweifelhafte Wahlakt
zugewiesen wird. Diejnigen Herren, welche mit diesem noch einmal formulirten Antrag
einverstanden sind, bitte ich aufzustehen. (Entscheidene Majorität.) Nun handelt es sich
um die Wahl. Es ist der Antrag gestellt worden, die Wahl dieser Kommission auf die morgige
Sitzung auf das Programm zu setzen; sie nicht gleich vorzunehmen.
Dr. Klaudi: Wenn ich mir erlauben dürfte, so würde ich
den Herrn Abgeordneten auf die Opportunität dieses Antrags aufmerksam machen; es liegen
nicht so viele Wahlakte vor. Dr. Hanisch: Ich ziehe meinen Antrag zurück. Oberstlandmarschall: Also wollen die Herren gleich heute zur Wahl der Kommission
schreiten? Nun ist die Frage zu stellen, aus wie viel Mitgliedern die Kommission zu
bestehen habe. Dr. Klaudi: Ich glaube aus 9 Mitgliedern. Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand anderer einen Antrag zu stellen? Es ist
beantragt worden, daß die Kommission aus 9 Mitgliedern bestehen solle. Dr. Bauner: Ich amendire diesen Antrag noch weiter dahin,
daß die 9 Glieder aus dem gesammten Landtag gewählt werden möchten, und nicht etwa nach
den 3 Kurien. Fürst E. Anersperg: Ich erlaube mit den Gegenantrag zu stellen, daß von diesen 9
Mitgliedern aus jedem Wahlkörper 3 gewählt werden. Oberstlandmarschall: Wünscht über die Zahl der Mitglieder Niemand mehr einen Antrag
zu stellen. Dr. Fischer: Ich glaube daher, daß 15 nothwendig wären,
daß sie sich in 3 Sektionen theilen, weil dadurch die Prüfung sehr beschleunigt wird.
Dr. Klaudi: Ich glaube, da ich den Antrag zu stellen und
auch die Anzahl festzuhalten mir erlaubt habe, diese begründen zu dürfen. Mein Antrag
ging dahin, daß jeder Kommission nur diejenigen Wahlakten übergeben werden, welche
beanständet sind; und deren dürfte es nicht so viele geben, und je grüßer der Körper,
desto schwerfälliger seine Funktion. (Barvo!) Ich glaube, das würde der Sache desto
weniger dienen. Oberstlandmarschall: Es sind also 2 Anträge. Der eine Antrag aus 9 Mitglieder, und der
andere aus 15 . Ich bitte diejenigen Herren, welche sich dem Landtage aus 9 Mitglieder
anschließen, durch Ausstehen dieß entfernen zu geben. (Majorität.) Nun handelt es sich
um die Form der Wahl, Es sind 2 Anträge gestellt worden; der eine Antrag bei welchem die
Wahl aus der Mitte des ganzen Landtags vorzunehmen wäre, ein anderer ist, die Wahl nach
den 3 Gruppen vorzunehmen, so daß jede Wählergruppe 3 Mitglieder wählt. Oberstlandmarschall: Hat Jemand noch das Wort zu ergreifen. Dr. Rieger: Musím se vysloviti proti tomu, aby se volby
děly podlé třech kurií;
Steffens: Da mein Herr Vorredner gesagt hat, daß es nothwendig sei, daß diejenigen
Herren, die in die Kommission gewählt würden, auch das Vertrauen des ganzen Landtags und
ihrer Mitkollegen haben, so möchte ich gerade den Antrag stellen, daß aus den 3 Kurien
gewählt würde, weil die einzelnen Kurien ihre einzelnen Mitglieder besser kennen, als
die Mitglieder anderer Kurien. Fürst Carl Auersperg: Soviel ich bisher aus den Verhandlungen entnommen, handelt es
sich darum, immer streng das gleiche Recht festzustellen. Streng können gleiche Rechte
nur dann stattfinden, wenn alle 3 Wahlkörper zu verschiedenen Verhandlungen gleich
zugezogen werden. Wenn das Komite von dem ganzen Landtag gewählt werde, so ist es reine
Sache des Zufalls, ob die verschiedenen Wahlkörper darin repräsentirt werden. Ich glaube
daher, daß es unbedingt nothwendig ist, daß bei der Wahl die Grundsätze festgehalten
werden, die uns überhaupt den Eintritt in den Landtag verschafft hatten. Ich trage daher
darauf an, daß es bei jeder Wahl dabei bleibe, daß die Wahlkörper vertreten sind; daß
aus jedem Wahlkörper eine gleiche Stimmenanzahl gewählt wird. Ich glaube, was die Zeit
und Fähigkeit betrifft, so dürfen sich die 3 Wahlkörper darin gleichgestellt finden.
Jeder, der hier eintritt, hat seine Zeiot dem öffentlichen Wohle zu widmen, undwird nicht
fragen, ob er auch noch außer dem Landtage beschäftigt sein wird, wir sind zu gleichem
Recht und zu gleicher Pflicht hier (Bravo!) Dr. Fischer: Obgleich ich vollkommen der Meinung des Herrn
Abgeordneten für Semil und Gisenbrod bin, daß wir hier nicht Vertreter bloßer
Interessen, sondern Vertreter des ganzen Landes sind, Vertreter der gesammten
Landesinteressen , so muß ich mich für den Antrag Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten
Auersperg aus einem in der Landtagsordnung selbst liegenden Grunde erklären. § 31. Der
Landesordnung sagt: Der Wahlkommissär hat das Verzeichnis der stimmberechtigten
Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit so wie die geschehenen Vorladungen der
Wähler zu bestätigen und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorberathenden
Abstimmungshilfe dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem
Wahlkommissär die Wahlkommission bildet. Der Landesausschuß wird aber von den einzelnen
Kurien gewählt. Diese Wahlkommission soll gewissermaßen den Landesausschuß
repräsentiren. Ich glaube, daß es im Sinne der Landesordnung ist, wenn die einzelnen
Kurien dann die Mitglieder als Wahl-Komite aus sich selbst wählen. Dr. Čupr: Já si dovoluji pouze doplniti návrh pana předmluvčího, aby toto volení
stalo se věčšinou relativní, aby se to dlouho nezdržovalo.
Dr. Waňka: Es soll keine absolute Stimmenmehrheit,
sondern eine relative bei den Wahlen stattfinden.