Pondělí 8. dubna 1861

Dr. Klaudi: erhält das Wort und äußert in böhmischer Sprache:

Prosím o slovo! Zdá se mi, než se začně rokovati o té věci, že jest zapotřebí, abychom ohledem k návrhu, který se již učinil v předešlé schůzce, se vrátili.

Podlé řádu jednacího přicházejí věci jedině buď co návrh vlády neb co návrh nějakého výboru a neb co návrh výboru zemského k sněmu. Jednání ohledem těchto voleb považuji co návrh zemského výboru a tento návrh zemského výboru jest základem našeho jednání. Podlé řádu jednacího, který nám dodán jest, i také podlé řádu zemského, přísluší sněmu právo v jeDr. Waňka: Wenn ich den Herrn Vorredner Dr.

Dr. Klaudi: Ich selbst werde den Vortrag auch in deutscher Sprache formulieren. Ich glaube, daß nach der Landesordnung, § 35, die Gegenstände, welche dem Landtage zur Berathung vorgelegt werden, an denselben gelangen: Als Regierungsvorlagen, oder als Vorlagen eines Ausschußes, eines Komites, oder als Vorlagen einzelner Gleider. Nach unserer Geschäftsordnung ist die Bestimmung getroffen worden, daß dem Landtage das Recht zusteht, für Alle derlei Vorlagen, wo er essfür nöthig findet, auch ein besonderes Komite zu bestimmen, welches dann über diese Vorlagen, welche ihm entweder von dem Landeausschuße, oder von den einzelnen Gliedern, oder von der Regierung gemacht werden, abgesonderte Gutachten zu erstatten hat. Es scheint, daß bei den Wahlen allerdings solche Fälle vorkommen werden, wo der Landtag in seiner Gesamtheit nicht in der Lage sein wird, heute schon, oder in der Sitzung, wo es vorgelegt wird, einen Beschluß zu fassen, und daß es einzelnen Mitgliedern nicht genügend wird, die Wahlakten eingesehen zu haben, sondern daß es nöthig sein wird, vielleicht die Einvernehmung von Personen oder Schriften sich zu verschaffen, welche zur Grundlage der Motivirung des einen oder des andern Votums diesen sollen. Um nun nicht bei jedem einzelnen Falle der Wahlprüfung auf die Frage zurückkommen zu müssen, glaube ich, dürfte es angezeigt sein, wie ess bereits in andern Landtagen geschehen ist, daß zur Prüfung der Wahlen ein besonderes Komite vom Landtage bestimmt werde, und daß diesem Komite alle jene Wahlakten zur neuerlichen Prüfung und zur Überreichung eines motivirten Antrags übergeben werden, welche der Landtag heute oder in der nächsten Sitzung schon für giltig oder ungiltig zu erkennen, nicht in der Lage ist.

Der Antrag word also dahin lauten, daß der Landtag beschließe, bevor in die Berathung über die Wahlakten eingegangen wird, einn Komite aus seiner Mitte zu wählen, dem alle diejenigen Wahlakten zur neuern Prüfung und zur Abstimmung ihres Gutachtens übergeben werden, hinsichtlich deren ein oder das andere Bedenken obwalten dürfte.

Hinsichtlich dieses Antrags bitte ich um Unterstützung, ihn zur Abstimmung zu bringen, und die Frage damit zu verbinden, ob nicht sogleich in die Wahlen eingegangen und das Komite sogleich gewählt werden könnte.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche den Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Man erhebt sich, Majorität für die Unterstützung.) Hat Jemand noch das Wort zu erheben?

Dr. Hanisch: Ich nehme diesen Antrag auf, erlaube mir bezüglich der Wahlkommission nur zu bitten, deren Wahl morgen auf die Tagesordnung zu setzen und diesen Ergänzungs-Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Hat Jemand noch etwas zu bemerken? (Niemand ergreift das Wort.) Ich möchte wohl den Antrag des Herrn Dr. Klaudi zur Abstimmung bringen, jenen Antrag, eine Wahlkommission zu wählen, welcher alle jene Wahlakte übergeben werden, über welche der Landtag beschließt, nicht in eine augeblickliche Entscheidung selbst einzugehen, sondern dieser zur weiteren Prüfung zu übergeben, welcher Prüfungs-Kommission, die stabil bleibt, jeder zweifelhafte Wahlakt zugewiesen wird. Diejnigen Herren, welche mit diesem noch einmal formulirten Antrag einverstanden sind, bitte ich aufzustehen. (Entscheidene Majorität.) Nun handelt es sich um die Wahl. Es ist der Antrag gestellt worden, die Wahl dieser Kommission auf die morgige Sitzung auf das Programm zu setzen; sie nicht gleich vorzunehmen.

Dr. Klaudi: Wenn ich mir erlauben dürfte, so würde ich den Herrn Abgeordneten auf die Opportunität dieses Antrags aufmerksam machen; es liegen nicht so viele Wahlakte vor.

Dr. Hanisch: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Also wollen die Herren gleich heute zur Wahl der Kommission schreiten? Nun ist die Frage zu stellen, aus wie viel Mitgliedern die Kommission zu bestehen habe.

Dr. Klaudi: Ich glaube aus 9 Mitgliedern.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand anderer einen Antrag zu stellen? Es ist beantragt worden, daß die Kommission aus 9 Mitgliedern bestehen solle.

Dr. Bauner: Ich amendire diesen Antrag noch weiter dahin, daß die 9 Glieder aus dem gesammten Landtag gewählt werden möchten, und nicht etwa nach den 3 Kurien.

Fürst E. Anersperg: Ich erlaube mit den Gegenantrag zu stellen, daß von diesen 9 Mitgliedern aus jedem Wahlkörper 3 gewählt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht über die Zahl der Mitglieder Niemand mehr einen Antrag zu stellen.

Dr. Fischer: Ich glaube daher, daß 15 nothwendig wären, daß sie sich in 3 Sektionen theilen, weil dadurch die Prüfung sehr beschleunigt wird.

Dr. Klaudi: Ich glaube, da ich den Antrag zu stellen und auch die Anzahl festzuhalten mir erlaubt habe, diese begründen zu dürfen. Mein Antrag ging dahin, daß jeder Kommission nur diejenigen Wahlakten übergeben werden, welche beanständet sind; und deren dürfte es nicht so viele geben, und je grüßer der Körper, desto schwerfälliger seine Funktion. (Barvo!) Ich glaube, das würde der Sache desto weniger dienen.

Oberstlandmarschall: Es sind also 2 Anträge. Der eine Antrag aus 9 Mitglieder, und der andere aus 15 . Ich bitte diejenigen Herren, welche sich dem Landtage aus 9 Mitglieder anschließen, durch Ausstehen dieß entfernen zu geben. (Majorität.) Nun handelt es sich um die Form der Wahl, Es sind 2 Anträge gestellt worden; der eine Antrag bei welchem die Wahl aus der Mitte des ganzen Landtags vorzunehmen wäre, ein anderer ist, die Wahl nach den 3 Gruppen vorzunehmen, so daß jede Wählergruppe 3 Mitglieder wählt.

Oberstlandmarschall: Hat Jemand noch das Wort zu ergreifen.

Dr. Rieger: Musím se vysloviti proti tomu, aby se volby děly podlé třech kurií;

Steffens: Da mein Herr Vorredner gesagt hat, daß es nothwendig sei, daß diejenigen Herren, die in die Kommission gewählt würden, auch das Vertrauen des ganzen Landtags und ihrer Mitkollegen haben, so möchte ich gerade den Antrag stellen, daß aus den 3 Kurien gewählt würde, weil die einzelnen Kurien ihre einzelnen Mitglieder besser kennen, als die Mitglieder anderer Kurien.

Fürst Carl Auersperg: Soviel ich bisher aus den Verhandlungen entnommen, handelt es sich darum, immer streng das gleiche Recht festzustellen. Streng können gleiche Rechte nur dann stattfinden, wenn alle 3 Wahlkörper zu verschiedenen Verhandlungen gleich zugezogen werden. Wenn das Komite von dem ganzen Landtag gewählt werde, so ist es reine Sache des Zufalls, ob die verschiedenen Wahlkörper darin repräsentirt werden. Ich glaube daher, daß es unbedingt nothwendig ist, daß bei der Wahl die Grundsätze festgehalten werden, die uns überhaupt den Eintritt in den Landtag verschafft hatten. Ich trage daher darauf an, daß es bei jeder Wahl dabei bleibe, daß die Wahlkörper vertreten sind; daß aus jedem Wahlkörper eine gleiche Stimmenanzahl gewählt wird. Ich glaube, was die Zeit und Fähigkeit betrifft, so dürfen sich die 3 Wahlkörper darin gleichgestellt finden. Jeder, der hier eintritt, hat seine Zeiot dem öffentlichen Wohle zu widmen, undwird nicht fragen, ob er auch noch außer dem Landtage beschäftigt sein wird, wir sind zu gleichem Recht und zu gleicher Pflicht hier (Bravo!)

Dr. Fischer: Obgleich ich vollkommen der Meinung des Herrn Abgeordneten für Semil und Gisenbrod bin, daß wir hier nicht Vertreter bloßer Interessen, sondern Vertreter des ganzen Landes sind, Vertreter der gesammten Landesinteressen , so muß ich mich für den Antrag Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten Auersperg aus einem in der Landtagsordnung selbst liegenden Grunde erklären. § 31. Der Landesordnung sagt: Der Wahlkommissär hat das Verzeichnis der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit so wie die geschehenen Vorladungen der Wähler zu bestätigen und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorberathenden Abstimmungshilfe dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlkommissär die Wahlkommission bildet. Der Landesausschuß wird aber von den einzelnen Kurien gewählt. Diese Wahlkommission soll gewissermaßen den Landesausschuß repräsentiren. Ich glaube, daß es im Sinne der Landesordnung ist, wenn die einzelnen Kurien dann die Mitglieder als Wahl-Komite aus sich selbst wählen.

Dr. Čupr: Já si dovoluji pouze doplniti návrh pana předmluvčího, aby toto volení stalo se věčšinou relativní, aby se to dlouho nezdržovalo.

Dr. Waňka: Es soll keine absolute Stimmenmehrheit, sondern eine relative bei den Wahlen stattfinden.


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