Pátek 12. dubna 1861

Ich hoffe, meine Herren, daß dieser Antrag Zustimmung finden werde in allen Seiten dieses Haufes. Die sache ist eine so einfache, sie gehört so zu sagen zum ABC des konstituzionellen Staatslebens; es tagt kein Landtag, keine konstituzionelle Versammlung, für welche dieses Gesetz der Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit ihrer Abgeordneten nicht bestände. Darum bin ich auch der Ansicht, daß es vielleicht nicht an der Zeit wäre, dieser Frage eine lange Debatte auszuspinnen. Es handelt sich doch schließlich nur um die Sache, nicht daß wir über diesen Gegenstand lange Reden halten. Ich würde mir also den Vorschlag erlauben, daß dieser Antrag, um der Geschäftsordnung zu genügen, an eine Kommission gewiesen werde, und zu dieser Kommission würden sich die gegenwärtigen Mitglieder des Ausschußes eignen, welche die Wahlprüfungen über sich ahben, da diese ohnehin fast sämmtlich Juristen sind, und zu Beurtheilung dieser Frage in streng gesetzlich und präziser Fassung vollkommen geeignet sind.----

Sie mögen also diesen meinen Antrag übernehmen, wenn sie ihn für zweckmäßig halten; wenn in Form oder Ausdruck etwas zu ändern ist, so mögen sie es thun, und uin einer der nächsten Sitzungen die Sache zum Vortrage bringen. Ich glaube, dieses ist die Grundbedingung eines jeden konstituzionellen Wirkens, daß wir damit anfangen, und das allein entschuldigt uns, daß wir diesen Paragraph, der einen Tjheil der Verfassung bildet, im Voraus nehmen und aus der Reihe herausreißen. Es gibt, wie schon gesagt, keine Freiheit eines Landtages ohne Freiheit der einzelnen Abgeordneten und keine Würde eines solchen ohne deren Unverletzlichkeit.

Prof. Dr. Prinz. Ich bitte um´s Wort.

Oberstlandmarschall: Nach der Geschäftsordnung kann ich jetzt keine Debatte zulassen. Wenn ein Antrag gestellt worden ist, ist dem Antragssteller eine kurze Unterstützung des Antrags gestattet, dann muß er in einer Art behandelt werden, daß, bevor er eröffnet werde, er einer eigenen Kommission oder dem betreffenden Landesausschuße überwiesen wird. Es kann jetzt die Debatte nur darüber stattfinden, ob dieser Antrag einer Kommission aus so und so vielen Mitgliedern überwiesen werde. Uiber diesen Punkt ist jetzt die Debatte eröffnet.

Prof. Dr. Prinz: Anknüpfend an die Worte des Herrn Dr. Rieger, daß sein Antrag einen Theil der Bverfassung, wenn er angenommen wird, bilden werde, möchte ich in Frage bringen, ob es nicht gut sein dürfte, an die konstituirung eines Verfassungsausschußes zu denken, an den dieser Antrag als die 1. Aufgabe überwiesen würde, in der Erwägung, daß doch alles, was die Fort- und Weiterbildung der Verfassung betrifft, wo möglich einheitlich und von denjenigen in die Hönde genommen werde, die dadurch, daß sie in den Landesausschuß ernannt sind, dem betreffenden Gegenstande eine besondere Sorgfalt, Erfahrung und Uibing zuwenden mögen. Sollte dieser mein Unterantrag genehmigt werden, dann würde ich aber zugleich daran die Bitte knüpfen, daß über die Konstituirung dieses Verfassungsausschußes, über die Art, ihn zu wählen, über die Zahl seiner Mitglieder und endlich über die Erwählung in denselben selbst erst in der nächsten Sitzung eingegangen werde.

Fürst Karl Auersperg: Es steht unzweifelhaft fest, daß dieser Antrag des Herrn Abgeordneten Rieger einer Kommission zu überweisen ist, was aber den Abtrag des Herrn Abgeordneten Rieger betrifft, daß er der Wahlprüfungskommission überantwortet werde, muß es vom Willen dieser Kommission selbst abhängen, es zu übernehme oder nicht. Es ist dies ein heterogener Gegenstand und gehört nicht zur Wahlprüfung selbst. Ich zweifle nicht, daß die Herren dieser Aufgabe vollkommen gewachsen sind. Man muß es aber Ihnen überlassen, daß sie hier ihre Meinung äußern können, ob sie die Kommission übvernehmen wollen oder nicht. Im ersteren Falle, daß sie sie übernehemn, wird der Landtag vollkommen damit zufrieden sein, weisen sie aber die Aufgabe zurück, so müßte jedenfalls eine neue Kommission ad hoc gewählt werden.

Oberstlandmarschall: Wer von den Herren verlangt das Wort?

Graf Clam-Martinitz: Ich schließe mich in dieser Beziehung vollkommen der Ansicht des geehrten HerrnVorredners an. Aber in Bezug auf den vom Herrn Abgeordneten Prinz gestellten Antrag, einen Verfassungsausschuß zusammenzusetzen und die sache diesem zu überweisen, erlaube ich mir zu bemerken, daß ich im Begriffe war, und nur durch Zufall verhindert wurde, vor Beginn dieser Sitzung einen bereits derartig formulirten Antrag auf den Tisch des hauses niederzulegen. Ich glaube, daß die Zusamennsetzung dieses Verfassungs-Ausschußes einer eigenen Berathung vorbehalten bleiben muß, und daß dieser Antrag doch als abgesondert und mit Rücksicht aud das Ersuchen des Antragsstellers als ein einem eigenen Ausschuße zuzuweisender zu betrachten wäre. In Bezug darauf, daß es der Kommission nicht ohne ihre Zustimmung überwiesen werden kann, schließe ich mich, wie gesagt, dem geehrten Herrn Vorredner Fürsten Auersperg vollkommen an; in Bezug auf den Verfassungs-Ausschuß glaube ich, daß dieser Gegenstand ein abgesonderter und ganz eigener Antrag ist, der nicht per parenthesin dem heutigen Antrage angeschlossen werden kann. Ich glaube, dies ist ein eigener Antrag, auf welchen wieder die Vorschriften der Geschäftsordnung anzuwenden sind, daß er nämlich einzureichen und dann auf die Tagesordsnung zu setzen ist.

Dr. Prof. Hafner: Ich binMitglied der Wahlprüfungskommission, und ich glaube, daß wir nicxht das Recht haben, sofern wir wieder alss Verfassungskommission bestellt werden, es zurückzuweisen, indem ein jedes Mitglied nur dann das recht aht, sich auszuschließen, wenn es bereits in 2 Kommissionen beshcäftigt ist, und da wir nur in einer Kommission sind, müssen wir es annehmen, wenn wir dazu bestimmt werden.

Ich selbst für meinen Theil wäre nicht dafür, daß die wahlprüfungskommission ohne weiters auch als Verfassungskommission bestellt würde, weil ich glaube, daß die Gesichtspunkrte, die bei einer bloßen Wahlprüfung vorliegen, sehr verschieden sind von denjenigen, die bei der Verfassungsfrage maßgebend sind.

Dr. Rieger: Ich zweifle gar nicht, daß es duirchaus nothwendig ist, eine besondere Verfassungskommission zu ernennen, und die Art und Weise, wie siwe zusammenzusetzen ist, dürfte der Gegenstand einer besonderen Debatte bilden, weil dabei viele Umstände und viele Interessen zu berücksichtigen kommen. Ich habe auch eben motivirt, daß der Antrag, den ich stelle, obschon er einen Theil der Verfassung bildet, ein Dringlichkeitsantrag ist, in so fern als es offenbar nothwendig ist, daß er vor Allem zur Sprache und zur Erledigung gebracht werde. Denn selbst gerade bei der Debatte über die Art und Weise des Verfassungsausschußes können Pronzipienfragen zur Sprache kommne, und da wäre es wünschenswerth, daß das Gesetz, welches eben hier vorgeschlagen werden will, schon bestehe. Ich glaube aber, es ist das ausnahmsweise zu behandeln. Ich hätte recht gut einen andern spezialen Ausschuß ad hoc vorschlagen können. Ich habe das nicht gethan, weil ich die Zeit der geehrten Mitglieder sparen wollte. Ich glaube, es ist nicht der Mühe werth. Jede Kommission, die über diesen Antrag zu berathen haben wird, kann die Arbeit in einer Viertelstundebeschließen; denn ich ahbe den Antrag so gestellt, wie er in allen Verfassungen vorkommt, und ich ahbe durchaus nicht die Prätention, darin originell zu sein, oder etwas zu sagen, als anderwärts gesagt worden ist; und ich füge mich jeder Kommission, die in Betreff der Verfassung ernannt wird. Ich habe nun aus dem grunde, um die Zeit zu sparen, die Kommission vorgeschlagen, die bereits besteht, damit nicht wieder eine halbe Stunde mit einer Wahl zugebracht werde. (Bravo.) Daß die Herren Mitglieder der Sache gewachsen sind, darüber ist wohl kein Zweifel, weil sie sämmtliche Juristen sind; daß sie aber diese Pflicht annehmen werden, wenn der landtag beschließt, darüber sit auch kein Zweifel, weil sie verpflcihtet sind, nach der geschäftsordnung jede Wahl in einen solchen Ausschuß anzunehemn, wenn sie nicht bereits in drei Kommissionen amtieren. Also, ich glaube damit die frühere Frage erledigt zu haben.

Dr. Riitter v. Eisenstein: Ich glaube, daß dfüe diese Frage eine andere Kommission ernannt werde, weil die Wahlkommission nur für die Prüfung der Wahlen bestimmt ist. Die Herren Votanten haben also darauf Rücksicht genommen, ob man dazu geeignet sei, die Wahlen zu prüfen, nicht aber andere Gegenstände, die in die Verfassung greifen. Um also volle Sicherheit zu haben, wäre es besser, wenn zur Erörterung der Frage eine besondere Kommission ernannt würde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Uher: Ich muß mich gegen Herrn Vorredner erklären. Und ich erinnerer diesfalls darauf, daß der Landtag in Oberösterreich nichts Eiligeres zu thun hatte, als diesen Grundsatz zuerst auszusprechen, weil er von der Uiberzeugung geleitet war, wie wir, daß es der erste Grundsatz unseres Daseins ist. Betrachten wir so eigentlich den Zweck dieser Versammlung, er ist kein anderer, als daß wir die Regierung über die Bedürfnisse und Wünsche des Volkes aufklären wollen, um dies zu können, mußuns die Möglichkeit geboten werden; sie wird uns aber nicht geboten, wenn wir für unsere Äußerungen nicht für unverantwortlich gehalten werden. Wenn die Versammlung den Grundsatz der Unverantwortlichkeit für unsere Äußerungen ausspricht, so begreift sie erst ihre hohe Aufgabe, die ihr obliegt, und nimmt die Wucht, der eigenen moralischen Verantwortlichkeit gegenüber den Votanten auf sich, und da die sache dringend ist, so sollte sie, wo möglich, nicht einem besonderen Ausschuße, sondern wie es auf die schnellste Art geschehen kann, wie der Antrag des Herrn Abgeordneten für Semil und Eisenbrod ist, formulirt werden.


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