"Jede Kirche und jede nach Zulassung des §. 13 im Staate vorkommende Religionsgesellschaft." Diesen Ausdruck gebraucht das Amendement des Abg. Helfert. Es wird also auch darüber abgestimmt werden müssen, ob eine Beziehung auf den §. 13 stattfinden solle, oder nicht.
Die Amendements, welche die Erwähnung der katholischen Kirche insbesondere wünschen, sind die der Abg. Helfert, Haßlwanter, Wierzchlejski, Pinkas und Bielecki. — Ferner ist in Bezug auf denselben Gegenstand noch dieser eine Unterschied bemerkbar, daß das Amendement des Abg. Haßlwanter den. Ausdruck wünscht: "Jede vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft." Ich glaube, daß dieses schon durch die Bestimmung des § 13 als erlediget angesehen werden müsse; denn es ist im Staate jede Religionsgesellschaft anerkannt, das heißt, sie braucht keine ausdrückliche Anerkennung, in soferne die Ausübung ihrer Lehre und öffentlichen Religionsübung nicht unter die Bestimmungen fällt, wie sie im § 13 auch aufgeführt sind; und es wird demnach bezüglich dieses Ausdruckes die Vorfrage gestellt werden müssen, ob diese Bestimmung durch Annahme des §. 13 als erlediget angesehen werden dürfe.
Dieß werden die drei Fragen sein, die bezüglich dieses Satzes: "Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet" u. s. w. gestellt werden müssen, nämlich insbesondere wegen der katholischen Kirche; dann wegen der Bezugnahme auf den § 13, und endlich wegen der gewünschten Bestimmung, daß es eine vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft sein müsse, — das sind die drei Fragen bezüglich dieses Satzes.
Eine weitere Verschiedenheit ist in den Anträgen in folgender Richtung bemerkbar, und zwar nur in dieser doppelten Richtung, daß einige Amendements auf ein organisches Gesetz hinweisen, das erlassen werden soll, in welchem das Verhältniß des Staates zur Kirche geregelt werden wird nach Grundbestimmungen, welche schon hier in die Constitutions-Urkunde aufgenommen werden; das sind die Amendements der Herren Abg. Wiser und Pinkas, alle übrigen Amendements erwähnen dieses Vorbehaltes eines künftig zu erlassenden organischen Gesetzes nicht. Dieser Unterschied ist aber, wenn man ihn näher in's Auge faßt, bloß formell und nicht materiell, weil, wenn auch die Bestimmungen, nach welchen die Verhältnisse geregelt werden, gleich definitiv in die Constitutions-Urkunde aufgenommen werden, dennoch die Gesetzgebung in dieser Beziehung geregelt werden muß. Nachdem aber derartige Anträge vorliegen, so wird die Frage gestellt werden müssen, ob — vorbehaltlich aller beantragten grundsätzlichen Bestimmungen, die angenommen werden könnten — auf ein organisches Gesetz hingewiesen werden solle, in welchem nach diesen Grundsätzen die Verhältnisse geregelt werden sollen, — oder aber, ob ohne ausdrückliche Hinweisung auf ein organisches Gesetz die definitive Normirung des Verhältnisses der Kirche zum Staate gleich in der Constitutions-Urkunde, bezüglich in dem anzunehmenden §. 15 erfolgen solle.
Das wären also die Fragen, welche zu erledigen wären, bevor zur Behandlung der einzelnen in Antrag gebrachten Rechte, Gegenstände und Verhältnisse geschritten werden könnte. Nun was die in den vorstehenden Amendements vorkommenden, bezüglich der Kirche in Betracht kommenden Rechte, Gegenstände und Verhältnisse anbelangt, welche gegenüber dem Staate geregelt werden sollen, so ist in den meisten Amendements vor Allem ersichtlich eine Beschreibung des Verhältnisses der Kirche zum Staate in ihrer Eigenschaft als Gesellschaft im Allgemeinen. Die meisten Amendements sprechen dieses Verhältniß in dieser Art aus: "Jede Religionsgesellschaft, (Kirche) steht wie alle anderen Gesellschaften unter den Gesetzen des Staates." Dieß ist die in den meisten Amendements vorkommende Fassung, und wird mit geringen stylistischen Abweichungen, namentlich in den Amendements der Abg. Wiser, Mayer, Machalski und Sidon vorgeschlagen. Eine wesentlichere Verschiedenheit kommt bezüglich dieses Satzes in nachstehenden Amendements vor. So zwar schlägt der Abg. Kanski und Bielecki vor, daß gesagt werde: "unterliegt den allgemeinen Gesetzen;" dann schlägt der Abg. Wiser noch vor den Ausdruck: "und Schutze", wo es dann heißen würde: "unter dem Gesetze und Schutze des Staates." Ebenso wird nach dem Antrage des Abg. Wiser der Zusatz: "Gemeinden" vorgeschlagen, wonach es heißen würde: "Jede Religionsgesellschaft steht wie alle anderen Gesellschaften und Gemeinden unter den Gesetzen und dem Schutze des Staates." Endlich hat noch der Herr Abg. Machalski eine Verbesserung in der Beziehung vorgeschlagen, daß dieser Schutz sich nicht so weit ausdehnen darf, das Präventiv-Maßregeln ergriffen werden könnten.
Wenn nun über diesen in den meisten Amendements ausgedrückten Grundsatz, oder eigentlich über dieses Verhältniß abgestimmt sein wird, so werde ich die einzelnen Amendements vornehmen, in der Ordnung wie ich sie angeführt habe; je nachdem eines oder das andere angenommen sein wird, werde ich erst dann zu beurtheilen im Stande sein, ob die übrigen Amendements dadurch als erledigt angesehen werden müssen oder nicht.
Dieser eben von mir vorgetragene Satz, welcher das Verhältniß der Kirche zum Staate in seiner Eigenschaft als Gesellschaft im Allgemeinen betrifft, ist bloß im Amendement des Herrn Abg. Wiser als selbstständiger Satz vorgekommen; in allen übrigen Amendements ist er ein Nachsatz zu dem Satze, welcher der Kirche die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten vindicirt. — Eine weitere, in logischer Ordnung sich anreihende Frage, welche wird erlediget werden müssen, ist die bezüglich des eben gedachten Verhältnisses der selbsiständigen Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Kirche. Dieses Verhältniß oder Recht wird in den meisten Amendements ausgedrückt in der Form: "Alle Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig." Ganz mit diesen Worten spricht es aus das Amendement der Abg. Sidon, Haßlwanter, und Ziemialkowski. Abänderungen werden bezüglich dieses Satzes vorgeschlagen in der Art, daß gefordert wird, daß das Wort: "innere" hinzugesetzt werde, "nämlich: die Verwaltung der inneren Angelegenheiten", — dieses spricht aus das Amendement der Abg. Wiser, Machalski, Mayer, Helfert und Kanski. Ein Amendement schlägt vor: "rein kirchliche Angelegenheiten"; das ist das Amendement des Abg. Prato, und dieses ist auch sonst noch etwas stylistisch verschieden. Das Amendement des Abg. Bielecki, welches in der Wesenheit dasselbe ausspricht, ist schon stylistisch ganz verschieden, indem es der Kirche die freie Verwaltung und Ordnung der Angelegenheiten "in der Entwicklung ihres Organismus und der religiösen Wirksamkeit" vindicirt. — Endlich ebenfalls ganz verschieden in stylistischer Beziehung ist das Amendement des Abg. Borrosch, welches "freie Selbstverwaltung bezüglich des kirchlichen Gemeindelebens" fordert. Ich werde also diese Amendements wieder in der Reihe, wie ich sie vorgetragen habe, zur Abstimmung bringen, und je nachdem eines oder das andere angenommen wird, werde ich entscheiden können, ob die übrigen dadurch als erlediget angesehen werden müssen oder nicht.
Dieses ist alles, was die allgemeine Fassung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche betrifft, und es werden nun in den Amendements die speciellen Gegenstände, Rechte und Verhältnisse aufgeführt, welche geregelt werden sollen. — In dieser Beziehung kommt vor Allem vor die Hinweisung auf die Lehre, vorgeschlagen von den Abg. Wierzchlejski und Helcel; die Liturgie — Wierzchlejski; den Cultus — Helcel; Verfassung — Helcel; Disciplin — Helcel und Wierzchlejski. — Ich glaube, daß alle diese Bestimmungen bereits durch die Annahme des §. 13 als erlediget angesehen werden müssen, well insofern diese Gegenstände den Glauben oder die öffentliche Religionsausübung betreffen, die Freiheit in dieser Beziehung schon durch Annahme des §. 13 gewährleistet ist; und ich glaube, es wird auch die Beurtheilung dessen davon abhängen, ob der Satz angenommen werden wird, daß die Religionsgesellschaften wie alle Gesellschaften im Staate den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sind, indem für diesen Fall die Freiheit der fraglichen Rechte, wenn die Ausübung derselben den allgemeinen Staatsgesetzen nicht entgegen sein würde, eben dadurch auch schon als gewährleistet angesehen werden müßte. Dieses ist meine Ansicht in dieser Beziehung; um aber nicht einer anderen Ansicht möglicherweise vorzugreifen, werde ich bezüglich aller dieser Gegenstände und Rechte die Vorfrage an die hohe Kammer stellen, ob durch die Annahme des § 13 und bei der jetzigen Abstimmung allenfalls zu fassender, Bezug habender Beschlüsse diese Gegenstände als erlediget angesehen werden müssen. Wird dieses verneint, so werde ich die einzelnen Gegenstände zur Abstimmung bringen.
Ein weiteres Verhältniß, das zu Folge der vorliegenden Amendements in Betrachtung kömmt, betrifft den "Verkehr mit den Obern," vorgeschlagen vom Abg. Wierzchlejski und Helcel, welche diesen Verkehr ganz freihaben wollen; dann vom Herrn Abg. Sidon, welcher die Regelung dieser Verhältnisse der künftigen Gesetzgebung zuweist. Weiterhin kömmt in Betracht das sogenannte Verwahrungsrecht (jus cavendi), das vom Herrn Abg. Helfert unbedingt, sowie es jetzt besteht und erworben evorden ist, der Staatsgewalt vindicirt wird; ferner wird es auch vom Herrn Abg. Helcel vorgeschlagen, jedoch mit Ausschluß von Präventivmaßregeln. Weiterhin wird vom Abg. Helfert in Antrag gebracht eine Bestimmung über das dem Staate zustehende "Oberaufsichtsrecht", sonst von Niemanden andern vorgeschlagen. Sodann würde kommen eine Bestimmung, betreffend die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen, vom Abg. Sidon vorgeschlagen, der die Regelung dieses Verhältnisses der künftigen Gesetzgebung anheim stellt. Nun folgen in den Amendements weiter die Bestimmungen, welche die Wahl der Kirchenvorsteher und das Kirechenvermögen betreffen. In dieser Beziehung ist der Hauptunterschied bemerkbar, daß nach den meisten Anträgen die Verwaltung des Kirchenvermögens und die Wahl der Vorsteher abhängig gemacht wird von Synodaleinrichtungen, einige Anträge aber dieser Synoden keine Erwähnung machen. Es wird also auch in dieser Beziehung abgestimmt werden müssen, ob solcher Synodaleinrichtungen in den Bestimmungen des §. 15 Erwähnung geschehen solle, oder nicht. Der Herr Abg. Bielecki hat in dieser Beziehung etwas vorgeschlagen, was sonst in keinem Amendement vorkommt, nämlich: "Der Einfluß der Staatsbürger als Glaubensgenossen wird bezüglich der Wahl der Kirchenvorsteher und des Kirchenvermögens geregelt mit Rücksicht auf die Autonomie dir Kirche, als auch der Gemeinde." — Was nun die Wahl der Kirchenvorsteher insbesondere anbelangt, so will dieselbe das Amendement der Abg. Wiser und Pinkas den Gemeinden und Synoden — Kanski den Gemeinden unter Leitung der Synoden; — Dylewski den Glaubensgenossen des Bezirkes, — dann mehrere Abg., Mayer Cajetan, Sidon und Bielecki der künftigen Gesetzgebung überwiesen haben. Ferner ist zu bemerken, daß der Abg. Bielecki noch diese besondere Bestimmung aufgenommen hat, daß die Regelung dieser Verhältnisse im Einvernehmen mit der Kirche zu geschehen habe. Ich werde demnach diese Anträge, wie ich sie hier vorgetragen habe, einzeln zur Abstimmung bringen, und es wird sich dann ergeben, welche Bestimmung aus dem einen oder dem andern Amendement angenommen sei. Es ist natürlich, daß ich die Anträge, welche die Regelung der kirchlichen Verhältnisse der künftigen Gesetzgebung überweisen, zuletzt zur Abstimmung bringe, da sie sich dem Antrage des Constitutions-Ausschusses am meisten nähern.
Was das Verhältniß, betreffend das Kirchen vermögen, anbelangt, so ist vor Allem eine Bestimmung vorgeschlagen vom Herrn Abg. Haßlwanter, nämlich die Gewährleistung des Besitzes und Genusses des Kirchenvermögens durch den Staat. — Die Kirche soll ganz ungehindert in der Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens sein, nach dem Amendement des Herrn Abg. Wierzchlejski. — Was nun die Verwaltung des Kirchenvermögens anbelangt, so überläßt diese der Herr Abg. Wiser den kirchlichen Gemeinden und Synoden; der Herr Abg. Pinkas den Diöcesan- und Local-Kirchengemeinden; der Abg. Kanski den Gemeinden; der Abg. Dylewski den Glaubensgenossen der Pfarrgemeinde, der Diöcese oder der Provinz. Endlich hat auch der Abg. Dylewski eine ganz eigene Bestimmung bezüglich des Kirchenvermögens aufgenommen, nämlich, daß er die Amortisationsgesetze ausdrücklich aufrecht erhalten wissen will. Endlich überweisen die Bestimmungen über das Kirchenvermögen der künftigen Gesetzgebung die Abg. Sidon, Bielecki und Cajetan Mayer, und zwar der Abg. Bielecki mit dem Vorbehalte, daß dieses im Einvernehmen mit der Kirche zu geschehen habe.
Weiterhin kommt die Bestimmung hinsichtlich der Gewährleistung der Kosten zur würdigen Haltung der Seelsorger. Dieß haben vorgeschlagen die Herrn Abg. Sidon und Scherzer; endlich auch der Herr Abg. Lomnicky mit den Zusätzen, daß er aufgenommen hat die Bestimmung: "Die Gewährleistung der Kosten der gesetzmäßig angestellten Seelsorger," dann die weitere Bestimmung: "in so ferne die den betreffend en Religionsgesellschaften zustehenden Fonds durchaus nicht hinreichen."
Es kommen nun die Bestimmungen betreffend das Patronat. In dieser Beziehung schlägt de Abg. Ziemialkowski vor, daß es gänzlich aufzuheben sei, ohne jede weitere Bestimmung. Ferner die Bestimmung: "Rechte und Pflichten des Patronats gehen auf die Pfarrgemeinden über", schlägt vor der Abg. Dylewski und Kanski. Die Bestimmung: "das mit dem Patronate verbundene Ernennungs- oder Präsentationsrecht zu geistlichen Pfründen und Würden geht von dem Patrone nur auf die betreffenden Kirchengemeinden über" schlägt der Abg. Pinkas vor. Der künftigen Gesetzgebung überweisen die Regelung dieses Verhältnisses die Abg. Sidon und Bielecki, letzterer noch mit dem Zusätze, daß diese Regelung im Vereine mit der Kirche zu geschehen habe.
Was die Klöster und geistlichen Orden anbelangt, so überweisen alle Anträge die Regelung dieses Verhältnisses zum Staate der künftigen Gesetzgebung. Es werden jedoch dießfalls manche unwesentliche Abänderungen gewünscht; — so wird vom Abg. Sidon vorgeschlagen, daß statt Klöster und geistliche Orden gesagt werde: geistliche Corporationen, Hoch-, Erz-, Collegiatstifte, Capitel, Ritterorden und Klöster. Abg. Mayer hat hier auch eine Abweichung von dem Antrage des Constitutions-Ausschusses in der Art in Antrag gebracht, daß er statt des Ausdruckes: "fortzubestehen oder aufzuhören haben" bloß sehen will: "fortzubestehen haben." — Der Abg. Bielecki wünscht, daß die Regelung dieses Verhältnisses im Einvernehmen mit der Kirche vorgenommen werde. — Es ist noch eine besonders gefaßte Bestimmung in dem Amendement des Abg. Dylewski, welcher indem er früher einige Verhältnisse der Kirche zum Staate geregelt hat, sodann mit dem schließt, daß "alle anderen Angelegenheiten der Kirche zur ausschließlichen Besorgung mit Rücksicht auf den §. 13 und 14 überlassen werden."
Was die Beobachtung religiöser Gelübde anbelangt, so schlägt der Abg. Sidon eine Maßregel vor; ich glaube jedoch, daß diese Bestimmung bereits durch die Annahme des §. 14, namentlich durch die Annahme des Amendements des Abg. Brauner als erlediget anzusehen sei.
Weiterhin schlägt der Abg. Wierzchlejski vor, die Regelung mancher Verhältnisse und Rechte im Einvernehmen mit dem Kirchenoberhaupte zu veranlassen. — Der Abg. Machalski schlägt vor, daß ausdrücklich gesagt werde, daß nach Annahme gewisser Bestimmungen alle übrigen Gesetze als aufgehoben anzusehen seien. — Endlich ist hier auch bezüglich des Antrages des Abg. Wiser noch zu bemerken, daß er ausdrückt, daß bis zum Erlasse des organischen Gesetzes, auf welches im dem Eingange dieses Amendements hingedeutet wird, die bisherigen Gesetze fortzubestehen haben. — Der Herr Abg. Wiser hat erklärt, daß er den Antrag, welchen die Abg. Placek und Kutschera gestellt haben, indem dieselben diesen letzten Absatz geändert zu haben wünschen, ebenfalls aufnehme. Ich muß nun auch die übrigen Herren Antragsteller befragen, ob Sie diesen ursprünglichen Antrag fallen lassen, und den der Abg. Placek und Kutschera aufnehmen wollen. Herr Abg. Schmidt?
Abg. Schmidt. Ja.
Präs. Abg. Szabel? (abwesend.) So werde ich den ursprünglichen Antrag dennoch zur Abstimmung bringen müssen. — Noch eine einzige Bemerkung habe ich zu machen, nämlich die, daß im Amendement des Abg. Mayer, der in seinem zweiten Absätze eigentlich den §. 15 des Entwurfes aufnimmt, eine kleine stylistische Abänderung vorkömmt.
Dieß, meine Herren, sind die Fragen, welche gestellt werden müssen, und ich mache nochmals aufmerksam, daß, wie ich an jede einzelne Bestimmung nach dieser von mir vorgetragenen Haupteintheilung kommen werde, ich stets vor der Abstimmung ausdrücklich aufführen werde, welche Verbesserungs- oder Zusatzanträge bezüglich jeder speciellen Bestimmung vorliegen, zur Abstimmung kommen, und in welcher Reihenfolge; — wird eines oder das andere angenommen, so werde ich mich darüber aussprechen, ob und in wieferne die übrigen Verbesserungsanträge entfallen oder nicht.
Abg. Wiser. Ich bitte um das Wort bezüglich der Fragestellung. —
Präs. Der Abg. Wiser hat das Wort. —
Abg. Wiser. Ich muß mich gegen die Art dieser Fragestellung erklären, und zwar aus folgenden Gründen. Ich sehe wohl ein, daß diese Art der Fragestellung sehr scharfsinnig und mühsam ist, und daß sie allerdings beiträgt, um sich über die Ordnung der Amendements eine klare und bestimmte Vorstellung machen zu können; allein ich glaube, daß sie den Fehler hat, daß sie einerseits mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht vollkommen übereinstimmt, und andererseits die Amendements so auseinanderzerrt und reißt aus ihrem Zusammenhange, daß es äußerst schwer sein wird, diesen Zusammenhang bei der Abstimmung durchaus fest zu halten. — Nach meiner Ansicht würden die §§. 85, 87 und 95 der Geschäftsordnung hier maßgebend sein. Der §. 85 heißt: "Vor dem Hauptantrage sind die vertagenden" — ich glaube unter sämmtlichen Anträgen findet sich kein vertagender — "dann die abändernden Anträge, und unter ihnen jene früher zur Abstimmung zu bringen, die den abzuändernden Antrag in größerem Maße "einschränken." Ich glaube dieser letztere Grundsatz ist hier fest zu halten, und nach dem wären die verschiedenen Amendements zu classificiren, und in dieser Folgeordnung zur Abstimmung zu bringen. Ist das eine der Amendements angenommen, so entfallen die gleichlautenden Amendements und jene, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen, von denen nur diejenigen übrig bleiben, die als Zusatzanträge erscheinen.
Es heißt dann weiter im §. 87: "Anträge sind genau in der Fassung, wie sie schriftlich übergeben werden, zur Abstimmung zu bringen." — Wenn ich nun allerdings zugebe, daß nach der eben erwähnten Frageordnung, die der Präsident auseinandergesetzt hat, das wortgetreu beibehalten werde, wird man mir wohl zugeben, daß, wenn Anträge aus ihrem unmittelbaren Zusammenhange gerissen werden, in der Auffassung des Einzelnen doch nicht so ihre Aufnahme finden, als ob sie im Zusammenhange blieben; ja ich getraue mir zu behaupten, daß die Annahme eines oder des andern Theiles eines Amendements vielleicht wie anfangs beliebt und später gleichsam nicht beliebt würde, wenn man wüßte und erführe, daß der nachfolgende Theil des Amendements nicht durchgeht, — und so glaube ich, daß es nöthig ist, auch dabei stehen zu bleiben. Der §. 95 der Geschäftsordnung sagt: "Jeder aus mehreren Absätzen bestehende Antrag muß erst nach seinen Bestandtheilen und schließlich als Ganzes zur Abstimmung gebracht werden." Wenn ich nun diesen Paragraph mit dem §. 15 der Grundrechte im Zusammenhange halte, so glaube ich, daß es nur ein einziger Satz und nicht mehrere Absätze sind, und so glaube ich, so wie dieser Paragraph im Ganzen zur Abstimmung zu bringen ist, auch alle anderen folgenden Amendement, die sich nicht in Absätze verlieren oder theilen, oder wo nicht die Fragetrennung verlangt wird, auch als Ganzes zur Abstimmung gebracht werden müssen. Ich würde daher glauben, der Herr Präsident wolle nach diesen Bestimmungen die Frageordnung reformiren und den Bestimmungen der Geschäftsordnung anpassen.
Präs. Der Abg. Hein hat das Wort.
Abg. Hein. Mich den Gründen des Herrn Abg. Wiser anschließend, muß ich auch im Voraus protestiren, daß durch die Fragestellung den Bestimmungen, die wir im §. 14 angeordnet haben, ein Abtrag geschehe. Dort haben wir den Begriff Kirche identisch mit Religionsgesellschaft aufgestellt, ich kann mich daher mit keiner Fragestellung einverstanden erklären, welche einerseits tie Religionsgesellschaft, andererseits die Kirche behandelt, und die Kirche der Religionsgesellschaft gegenüberstellt, oder die Kirche als etwas anderes hinstellt, als bloß als eine Religionsgesellschaft. (Bravo!) Es würde dadurch im Vorhinein der Gleichberechtigung, die wir ausgesprochen haben wollen, präjudicirt. Es würden Religionsgesellschaften im Staate statuirt, die man nicht mit dem Namen Kirche beehren könnte, und es könnte Kirchen geben, die keine Religionsgesellschaften wären. Sonst wüßte ich keinen Grund, warum man den Begriff Religionsgesellschaft von dem Begriffe Kirche trennen wollte.
Dieses vorausgeschickt, muß ich bemerken, daß der §. 15, wie unsere ganze Debatte gezeigt hat, dazu bestimmt ist, um das Verhältniß zwischen Staat und Kirche im Allgemeinen, und nicht mit Hinblick auf einen besonderen Cultus zu bestimmen, und daher vor Allem alle jene Amendements zur Abstimmung kommen müssen, welche das Verhältniß zwischen Staat und jeder Kirche oder Religionsgesellschaft normiren, oder normiren wollen. Dann erst, wenn diese allgemeinen Bestimmungen festgestellt sind, mögen immerhin Amendements zur Abstimmung kommen, welche für eine besondere Religionsgesellschaft besondere Bestimmungen in die Grundrechte aufgenommen wissen wollen. Es müssen also alle jene Amendements, welche für die katholische Kirche besonders bestimmt sind, erst als Zusatz-Amendements zu dem §. 15 zur Abstimmung kommen, wenn der Hauptinhalt des §. 15 ein für allemal festgestellt sein wird. — Man mache mir nicht den Vorwurf, daß in dieser Bemerkung eine Invective gegen die katholische Kirche verborgen ist, ich gehöre ja selbst der katholischen Kirche an, aber ich muß mich im Voraus verwahren, daß man jetzt schon präjudicirend einen Unterschied zwischen den verschiedenen Religionsgesellschaften statuire; wozu hätten wir dann den §. 13 und 14 angenommen? (Bravo! Bravo!)
Präs. Der Abg. Löhner hat das Wort.
Abg. Löhner. Ich erlaube mir zu bemerken, daß wir mit diesem Paragraphen bei der Abstimmung in demselben Falle sein werden, wie wir es bei dem Kudlich'schen Antrage gewesen sind. Es scheint mir nicht möglich, bei den so verschiedenen Amendements uns strenge an die Geschäftsordnung zu halten; denn die Vorschrift, daß alle Amendements in der Reihe zur Abstimmung kommen, als sie sich mehr vom Hauptantrage entfernen, die kann hier nicht einseitig beobachtet werden, wo sich die Amendements offenbar strahlenartig nach mehreren Richtungen gleich weit entfernen. Ich muß also für meinen Theil der vom Präsidenten beantragten Fragestellung beipflichten; allein ich muß bemerken, daß es offenbar unmöglich ist, gerade der Genauigkeit wegen, mit der er die logische Ordnung aufrecht zu erhalten gesucht hat, und wegen der Masse von einzelnen, theils meritorischen, theils stylistischen Modificationen, daß wir heute abstimmen. Ich trage darauf an, daß das erst in Druck gelegt werde. (Ruf: Nein! Nein!)
Präs. Der Abg. Prato hat das Wort.
Abg. Helcel. Ich bitte um das Wort. (Vielseitiger Ruf: Schluß der Debatte!).
Präs. Es wurde auf den Schluß der Formaldebatte angetragen; ich habe dem Abg. Prato das Wort schon ertheilt, und werde, wenn derselbe gesprochen haben wird, die Frage bezüglich des Schlusses der Debatte stellen.
Abg. Prato. Ich wollte den Antrag stellen, den der Abg. Löhner bereits gestellt hat, und habe ihn auch schon niedergeschrieben. Der Gegenstand ist sehr wichtig. Die Amendements, die eingebracht wurden, sind sehr zahlreich, und ich bewundere die Leichtigkeit, womit der Herr Präsident diese Anträge geordnet hat; ich gestehe aber, und Viele mit mir werden gestehen müssen, daß ich nicht im Stande bin, mit derselben Leichtigkeit die Reihenfolge so zu fassen, wie sie der Herr Präsident gefaßt hat. Es ist eine sehr wichtige, die wichtigste Frage, über die wir abstimmen, darum glaube ich, ist es unsere Pflicht, mit der größten Ueberlegung bei der Abstimmung zu Werke zu gehen. Wir sollen sehen, so viel als möglich in das Wesen der Sache einzugehen, und ich glaube daher den Antrag des Abg. Löhner unterstützen zu müssen, und bitte Sie, meine Herren, sich es überlegen zu wollen, ob Sie ihn auch nicht unterstützen wollen. (Nein! Nein!)
Präs. Es wurde auf den Schluß der Formaldebatte angetragen. Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Formaldebatte sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität. Der Schluß der Formaldebatte ist angenommen. — Es sind noch einige Redner eingezeichnet, und zwar die Herren Abg. Helcel, Dylewski und Klaudi.
Wollen sich die Herren erklären, ob Sie für oder gegen die Fragestellung sprechen.
Helcel (gegen); Dylewski (für); Klaudi (gegen).
Präs. Wollen sich die Herren Klaudi und Helcel vereinen, wer sprechen soll.
Abg. Helcel. Ich getraue es mir nicht, mit dieser Genauigkeit, wie der Herr Präsident es gethan hat, das Princip der Fragestellung über den §. 15 auseinander zu sehen, — ich getraue es mir deßhalb nicht, weil es keinem von uns möglich ist, sich auf alle diese Amendements zu erinnern; und deßhalb schon glaube ich, weil wir durch eine so lange Zeit eine so mühevolle Debatte geführt haben, würde es auch consequent sein, daß wir uns bei dem Abstimmen nicht zu sehr überstürzen, daß wir durch eine einzige Fragestellung, worin eine Inconsequenz doch vorfallen könnte, daß wir ein Amendement, worüber wir lange Zeit debattirten, tödten müßten. Daher stimme ich im Allgemeinen mit dem Abg. Löhner und Prato überein, und glaube, daß wir in der nächsten Sitzung, nämlich am 16. d. M. gleich mit der Abstimmung beginnen sollten. — Wenn dieß der hohen Kammer aber nicht gefallen sollte, so will ich jetzt nur auf den einzigen Punct aufmerksam machen, der mein Amendement und die mit demselben überreinstimmenden betrifft. Ich glaube es ist nicht so, wie der Herr Präsident erklärte, daß dieses Amendement schon im §. 13 enthalten sei. (Unterbrechung, Ruf: zur Sache!)
Präs. Ueber die Frageordnung wollen sie sich aussprechen.
Abg. Wierzchlejski. Der Herr Präs. hat gesagt, daß dieses Amendement dem meinigen gleiche, und daß das meinige im §. 13 enthalten ist. (Unruhe.)
Präs. Es handelt sich nur darum, ob es bei der von mir vorgeschlagenen Frageordnung verbleiben solle, oder nicht; das ist die Frage. —
Hat der Herr Abgeordnete ausgesprochen? (Ruf: Ja!)
Abg. Helcel. Ich glaube, daß die Fragestellung eine solche ist, daß sie für die Amendements tödtend ist. (Unruhe).
Präs. Der Abg. Dylewski hat das Wort.
Abg. Dylewski. Der Abg. Wiser wünscht, daß zuerst über die vertagenden Abänderungsanträge abgestimmt werde, es ist hier aber das Unglück, daß die Fassung des §. 15 selbst vertagend ist (Unruhe), und da man auch den zweiten Grundsatz beobachten muß, daß man doch von dem am meisten entgegengesetzten Abänderungsantrage zu stimmen anfange, so muß die Vertagung jetzt nicht (wegen Unruhe unverständlich), daß über jeden Abänderungsantrag im Ganzen abgestimmt werde. Dieses meine Herren, ist, wenn wir über das Wesen und über Gedanken, nicht aber bloß über Worte stimmen wollen, unmöglich, und ist auch überhaupt bei den Anträgen, die eben so eine Vertagung in sich haben, wie sie der §. 15 hat — und es gibt andere Abänderungsanträge, welche die augenblickliche Lösung mancher Fragen anstreben, folglich sind sie vom §. 15 am meisten entfernt. Was die Bemerkungen des Abg. Hein betrifft, so ist das vielleicht allerdings gegründet, daß dieser Unterschied zwischen Kirche und Religionsgesellschaft hier nicht mehr zeitgemäß ist (Heiterkeit); indeß darüber wird die Kammer abstimmen, und dieser Beisatz von der katholischen Kirche ist nicht nothwendig, er mag als Zusatz- oder Abänderungsantrag behandelt werden. Die Kammer wird sich jedoch darüber bei der Abstimmung entscheiden. Bedenken Sie aber, meine Herren, das Wichtige, daß es höchst schwierig ist, anders zu bauen, wie eben der Mangel des Inhaltes in den Abänderungsanträgen zur Abstimmung gerade beweist; wir sollen unserem Herrn Präsidenten danken, daß er eine Ordnung in diesen Abänderungsanträgen gefunden und so klar vorgetragen hat. (Anhaltender Beifall.) Uebrigens kommt die dritte Lesung, da werden wir vielleicht was abändern, oder wenig, was Gott geben will. — Also in Gottes Namen abstimmen. (Heiterkeit.) Ich sage auf die Erwiederung des Herrn Abg. Wiser nichts mehr, als daß er gar kein Amendement gestellt hat.
Präs. Es ist ein Antrag gestellt worden (Unruhe).
Abg. Dylewski. Nun so bitte ich es zu lesen.
Präs. Es ist ein Antrag gestellt worden, der bezweckt, daß zuerst über das Collectiv-Amendement des Abg. Wiser als Ganzes abgestimmt werden solle. Indem ich eigentlich der Antragsteller bin, weil von mir die Frageordnung festgestellt wurde, werden Sie mir erlauben, daß ich auch noch einige Worte spreche. — Es ist mir leicht begreiflich, daß Ihnen diese Frageordnung vielleicht nicht klar, nicht leicht begreiflich vorkömmt; deßwegen habe ich Sie ersucht, sich die Frageordnung zu notiren. Ich habe die Amendements sehr genau durchgegangen, und habe bemerkt, daß es allerdings sehr leicht thunlich sei, daß Sie bei der Fragestellung, wie ich sie vorgeschlagen habe, entweder ein einziges bestimmtes Amendement ganz mit denselben Worten, wie es gestellt wurde, oder aber bestimmte Theile verschiedener Amendements, die dann ein Ganzes bilden werden, annehmen. — Ich kann mich aber ungeachtet aller Gründe, die angeführt wurden, nicht bestimmt fühlen, eine andere Frageordnung vorzuschlagen, und ich werde mich in dieser Beziehung nur einem allfälligen anderweitigen Beschlusse des hohen Hauses fügen. — Die von mir vorgeschlagene Frageordnung ist logisch vollkommen richtig (Bravo! Bravo!) sie ist auch vollkommen geschäftsordnungsmäßig, (Ja! ja! Bravo!) und es ist durchaus unmöglich, auch nur bezüglich eines einzigen Amendements zu bestimmen, welches mit Rücksicht auf die übrigen Anträge, als Ganzes genommen, sich von dem ursprünglichen Entwurfe am meisten entferne. Ich habe wohl die allgemeine Regel vorangeschickt: es entfernen sich Anträge mit Rücksicht auf die Fassung des §. 15 um so mehr vom ursprünglichen Entwurfe, je mehr specielle Verhältnisse, Rechte und Gegenstände gleich hier geregelt werden sollen; — aber es sind die Amendements so verschieden, es sind so verschiedene Rechte, Verhältnisse und Gegenstände, die geregelt werden sollen, in Antrag gebracht, daß kein Amendement, wenn dadurch nicht einem anderen präjudicirt werden soll, vor einem anderen als Ganzes zur Abstimmung kommen kann, sondern es kann dieß nur nach den einzelnen Rechten, Gegenständen und Verhältnissen geschehen, und da werde ich sie nach der Ordnung reihen, wie ich es der hohen Kammer vorzutragen die Ehre hatte, und in welcher sie sich mehr oder weniger von dem Entwurfe des Constitutions-Ausschusses entfernen. (Ruf: Ja! ja! abstimmen!)
Ich kann Ihnen, meine Herren, demnach keine andere Frageordnung vorschlagen; ich werde jedoch die Anträge, die mir dießfalls vorgelegt wurden, zur Unterstützung und Abstimmung bringen. — Was noch namentlich die Einwendung des Abg. Hein anbelangt, so muß ich bemerken, daß es ganz unmöglich