Úterý 6. bøezna 1849

sei, daß ich einen Ausdruck, wie er in den vorliegenden Amendements vorkömmt, nicht zur Abstimmung bringe, er müßte denn nicht gestellt worden sein. Ist dieß aber der Fall, so muß nothwendig darüber abgestimmt werden; — Sie können aber die mißliebige Stelle vermittelst der Abstimmung verwerfen.

Der Abg. Wiser hat vorgeschlagen: es soll zuerst über das Collectiv-Amendement als das am weitesten vom §. 13 entfernte abgestimmt werden. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, die für die Annahme des Antrages sind, wollen aufstehen. — Ich bitte um Vergebung, es sind mir, während ich gesprochen habe, einige vertagende Anträge übergeben worden, die früher zur Abstimmung kommen müssen. Es sind folgende Anträge, ich werde sie früher lesen. Der Abg. Prato beantragt die Drucklegung der Fragestellung über §. 15, die morgen unter die Herren Abgeordneten zu vertheilen wäre, und zum Zwecke der Abstimmung soll im Verlaufe dieser Woche eine Nachmittagssitzung anberaumt werden. — Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Der Abg. Podlewski schlägt vor: "Ich beantrage die Drucklegung der Fragestellung über den §. 15, und eine eigene Sitzung am 9. zur Abstimmung über denselben abzuhalten." Es ist gleichgiltig, welcher von den zwei Anträgen früher zur Abstimmung kömmt, indem nur der Unterschied vorliegt, daß der Abg. Podlewski einen bestimmten Tag für die dießfällige Sitzung vorschlägt. — Endlich schlägt der Herr Abg. Hein vor, es sei bei den Abstimmungsfragen kein Unterschied zwischen dem Ausdrucke Kirche und Religionsgesellschaften zu machen, und zuerst über diejenigen Fragen, welche das Verhältniß zwischen Staat und Kirche im Allgemeinen feststellen, abzustimmen, sodann aber erst jene Amendements zur Abstimmung zu bringen, welche besondere Grundsätze für bestimmte Religionsgesellschaften beantragen. — Wird dieser Antrag unterstützt? — Ist nicht unterstützt.

Unter den zwei vorgetragenen Anträgen ist der des Abg. Prato der vor der Hand vertagende, und ich werde ihn daher früher zur Abstimmung bringen. Er lautet: "Prato beantragt die Drucklegung der Fragestellung über den §. 15, die morgen den Abgeordneten mitgetheilt werden soll. Zum Zwecke der Abstimmung soll im Verlaufe dieser Woche eine Nachmittagssitzung anberaumt werden."

Abg. Brauner. Ich bitte um das Wort. — Es ist ein Formalantrag über die Fragestellung. Die Formaldebatte über die Fragestellung ist geschlossen. Ich frage daher, kann über diesen Gegenstand jetzt noch abgestimmt werden?

Präs. Der Abg. Prato hat seinen Antrag noch vor dem Schlusse der Debatte begründet, und jetzt vorgelegt, — es muß über denselben abgestimmt werden.

Abg. Borrosch. Zur Fragestellung meine Herren! Es ist ja physisch unmöglich — (wird durch Zischen unterbrochen.)

Präs. Diejenigen, welche für die Annahme des Antrages des Abg. Prato sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Er ist verworfen, — und somit auch der Antrag des Abg. Podlewski. — Nun kommt der Antrag des Abg. Wiser: "Es soll zuerst über das Collectiv-Amendement, welches am weitesten vom §. 15 entfernt ist, abgestimmt werden." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Ich werde demnach über dieses Collectiv-Amendement vor Allem abstimmen lassen.

Es wird auf die Trennung der einzelnen Absätze angetragen. — Wied dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, die dafür sind, wollen aufstehen. Es ist die Majorität. Ich werde demnach über jeden einzelnen Absatz des Antrages abstimmen lassen. — Der Antrag des Abg. Wiser lautet:

"Das Verhältniß des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften (Kirchen) ist durch ein organisches Gesetz zu regeln, welchem folgende Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen." — Dieß ist der Eingang, da aber die Trennung gefordert wurde, werde ich gleich über diesen Antrag abstimmen lassen. — Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität.

Nun kommt der Punct a. "Jede Kirche steht wie alle Gesellschaften und Gemeinden im Staate unter dem Gesetze und Schutze des Staates." — Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Punctes sind, wollen aufstehen. Es ist die Majorität; er ist angenommen.

Absatz b. "Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig." — Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Er ist angenommen.

Absatz c. "Das Recht, die Kirchenvorsteher durch freie Wahl zu bestellen, wird den kirchlichen Gemeinden und Synoden, zu welchen auch die Gemeinden Vertreter senden, eingeräumt." — Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität; er ist angenommen.

Absatz d. "Das Kirchenvermögen wird durch Organe, welche von den kirchlichen Gemeinden, oder nach Umständen von den Diöcesan- oder Provinzial-Synoden zu wählen sind, unter dem Schutze des Staates verwaltet." — Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Er ist angenommen.

Nun was den Schlußsatz anbelangt, so hat der Abg. Wiser ihn zurückgezogen, und sich vereiniget mit dem eventuellen Antrage der Abg. Placek und Kutschera; es ist jedenfalls dieser letztere ein Verbesserungsantrag zum Antrage des Abg. Wiser, und muß früher zur Abstimmung kommen. Ich kann jedoch den ursprünglichen Antrag nicht ganz fallen lassen, weil einige Antragsteller nicht hier sind, und nicht erklären können, ob sie mit Zurückziehung des ursprünglichen Antrages einverstanden sind, oder nicht. Dieser ursprüngliche Antrag lautet: "Bis zur organischen Regelung des Kirchenwesens auf diesen Grundlagen bleiben die vom Staate bisher in dieser Beziehung ausgeübten Rechte in Wirksamkeit." — Der Verbesserungsantrag der Abg. Placek und Kutschera lautet hingegen: "Bis zur organischen Regelung des Kirchenwesens auf diesen Grundlagen werden die bisher in dieser Beziehung vom Staate oder einzelnen Personen ausgeübten Rechte und die denselben entsprechenden Verbindlichkeiten aufrecht erhalten." — Als Verbesserungsantrag kommt er zuerst zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. — (Geschieht.) — Ich bitte stehen zu bleiben. — Es ist die Majorität; er ist angenommen. Es entfällt somit die Abstimmung über den Hauptantrag in diesem Puncte. (Ruf: Das Ganze! das Ganze!)

Der Antrag als Ganzes lautet:

"Das Verhältniß des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften (Kirchen) ist durch ein organisches Gesetz zu regeln, welchem folgende Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen:

a) Jede Kirche steht, wie alle Gesellschaften und Gemeinden im Staate, unterdem Gesetze und Schutze des Staates.

b) Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.

c) Das Recht, die Kirchenvorsteher durch freie Wahl zu bestellen, wird den kirchlichen Gemeinden und Synoden, zu welchen auch die Gemeinden Vertreter senden, eingeräumt.

d) Das Kirchenvermögen wird durch Organe, welche von den kirchlichen Gemeinden, oder nach Umständen von Diöcesan- oder Pro vinzial-Synoden zu wählen sind, unter dem Schutze des Staates verwaltet.

Bis zur organischen Regelung des Kirchenwesens auf diesen Grundlagen, werden die bisher in dieser Beziehung vom Staate oder von einzelnen Personen ausgeübten Rechte und die denselben entsprechenden Verbindlichkeiten aufrecht erhalten."

Diejenigen, welche für die Annahme des Paragraphen als ein Ganzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. — Der vorgelesene Antrag ist als ein Ganzes angenommen.

Ich verstehe den Beschluß in der Art, daß derselbe! gefaßt wurde vorbehaltlich aller Zusätze, die allenfalls aus anderen noch nicht erledigten Anträgen noch angenommen werden würden. (Ja! ja!) Ich habe auch deßhalb gesagt, daß ich alle Amendements durchgehen und mich aussprechen werde, ob sie durch den bereits gefaßten Beschluß erlediget sind oder nicht. Ich werde sie in der Reihe vornehmen, wie sie vorliegen. — Der Antrag des Abg. Borrosch lautet —

Abg. Borrosch. Ich ziehe ihn zurück unter Ankündigung meines Protestes gegen das stattgehabte Willkürverfahren. (Zischen).

Präs. Der Protest wird aufgenommen werden.

Abg. Borrosch. Das heißt, des Berichterstatters. (Zischen.)

Präs. Ich ersuche, mich nicht zu unterbrechen. Der Antrag des Abg. Bielecki. Der erste Punct lautet folgendermaßen: "Die katholische Kirche so wie jede Religionsgesellschaft ist in der Entwicklung ihres Organismus als auch ihrer religiösen Wirksamkeit im Staate frei und selbstständig gestellt, und bleibt nur als Gesellschaft im Staate den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen." — Was diesen Punct anbelangt, so glaube ich, daß die Bestimmung der Aufnahme der ausdrücklichen Benennung der katholischen Kirche nicht erlediget sei, wohl aber alles Uebrige; denn es kann diese Bestimmung immerhin neben den bereits angenommenen Bestimmungen des §. 15 stehen, und es könnte erst dann die Frage gestellt werden, wo diese Benennung einzuschalten wäre. Entweder könnte es im Eingange heißen: "Das Verhältniß des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften (Kirchen) und insbesondere zur katholischen Kirche" u. f. w. oder a: "Jede Kirche, und die katholische Kirche insbesondere, steht wie alle Gesellschaften" u. s. w. Die übrigen Bestimmungen sind, glaube ich, erledigt und begriffen in dem Puncte a und b. — Ist in dieser Beziehung etwas einzuwenden? — Ich werde demnach die Frage stellen: Diejenigen, welche wünschen, daß die ausdrückliche Benennung der katholischen Kirche in dem §. 15 aufgenommen werde, wollen aufstehen. — Es ist die Minorität, und der Antrag gefallen. Der erste Punct ist demnach erledigt.

Der zweite Punct des Antrages des Abg. Bielecki lautet: "Genauere Bestimmungen, durch welche den Staatsbürgern als Glaubensgenossen der Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens, auf das Kirchenpatronat und auf die Wahl der Kirchenvorsteher gewährleistet wird, sowie auch gewisse Beschränkungen in Hinsicht der Klöster und geistlichen Orden werden mit Rücksicht" ec. — In dieser Beziehung glaube ich, daß die Bestimmung bezüglich des Kirchenpatronat es nicht erlediget ist. (Ruf: Ja! und Widerspruch.) Die Bestimmung über die Verwaltung des Kirchenvermögens ist zwar erlediget durch Punct b des Wiser'schen Antrages, ich beharre nichts desto weniger bei meiner Meinung; denn es ist wohl in dem gedachten angenommenen Absatze b von Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Kirche die Rede, ich glaube aber, daß nebstdem eine ausdrückliche Regelung des Verhältnisses des Kirchenpatronates nicht vorgekommen ist, und nebenbei bestehen kann; ebenso ist die Bestimmung wegen der Klöster und geistlichen Orden in dem angenommenen Antrage noch nicht enthalten. Indessen da Widerspruch stattfindet, werde ich darüber die Frage stellen. — Diejenigen Herren, welche glauben, daß durch Annahme des Amendements des Abg. Wiser auch die Verhältnisse bezüglich des Patronates, dann der Klöster und geistlichen Orden erledigt seien, —

Abg. Hein. Ich bitte die Frage zu trennen; das Patronat ist erledigt, das Verhältniß der Klöster aber nicht,

Präs. Also diejenigen Herren, welche glauben, daß durch die Annahme des Amendements des Abg. Wiser die Bestimmung hinsichtlich des Patronates erledigt sei, wollen aufstehen. (Majorität.) Es entfällt demnach die Abstimmung über diesen Gegenstand. —

Nun wegen der Klöster und geistlichen Orden. — Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß die Bestimmungen über Klöster und geistliche Orden durch die Annahme des Antrages des Abg. Wiser erledigt sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität, und die Abstimmung über diesen Gegenstand entfällt.

Das Amendement des Abg. Dylewski. — Der erste Punct, betreffend das kirchliche Patronat ist durch den eben gefaßten Beschluß erledigt. Weiterhin, was die Wahl der Kirchenvorsteher anbelangt, so ist dieß ebenfalls erledigt durch den Punct c. Was die Verwaltung des Kirchenvermögens anbelangt, so ist dieß erledigt durch den Punct d. Endlich alle übrigen Angelegenheiten werden auch hier wie im Puncte b des angenommenen Amendements zur freien Besorgung der Kirche überlassen. Ich glaube also, daß das Amendement des Abg. Dylewski gänzlich erledigt sei (Ruf: Ja, ja!)

Der Antrag des Abg. Helfert, was den vorkommenden Ausdruck katholische Kirche anbelangt, ist auch dieser Punct erledigt. Eben so was die weiteren Bestimmungen betrifft, daß sie die inneren Angelegenheiten selbstständig ordne und verwalte, durch den Punct: "Unbeschadet der Rechte, die kraft des Oberaufsichts- oder Verwahrungsrechtes dem Staate, oder kraft besonderer Erwerbung dem Landesfürsten zustehen." — Ich werde in dieser Beziehung die Frage stellen; denn obwohl dieß zu den inneren Angelegenheiten der Kirche gerechnet werden kann, so wäre doch immerhin eine ausdrückliche Erwähnung dieser Rechte möglich. Ich werde demnach die Frage stellen: Diejenigen Herren, welche glauben, daß durch die Annahme des Antrages des Herrn Abg. Wiser die Bestimmung: "unbeschadet der Rechte die Kraft eines Oberaufsichts- oder Verwahrungsrechtes dem Staate, oder kraft besonderer Erwerbung dem Landesfürsten zustehen" bereits erledigt ist, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität — und es entfällt die Abstimmung.

Eine weitere Bestimmung des Amendements dek Herrn Abg. Helfert, betreffend die Ausführung dieses Grundsatzes in Absicht auf die katholische Kirche auf Grundlage besonderer Vereinbarung mit den dazu berufenen kirchlichen Organen durch das Gesetz, ist, glaube ich, bereits erledigt durch die Annahme der Bestimmung, daß diese Verhältnisse durch ein organisches Gesetz nach bestimmt angenommenen Grundsätzen geregelt werden sollen.

Amendement Helcel —

Abg. Helcel. Ich glaube, es ist schon erledigt.

Präs. Ich bin auch der Ansicht, daß es schon erledigt ist, und falls kein Widerspruch stattfindet, werde ich fortfahren. —

Amendement Haßlwanter: "Die katholischen Kirche, sowie jede andere vom Staat anerkannte Kirche, ordnet ihre Angelegenheiten selbstständig" — dieses ist bereits erledigt — "und es wird ihnen der Besitz und der Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde gewährleistet." Dieser Antrag ist nach meiner Ansicht noch nicht erlediget. (Vielseitiger Ruf: Ja! ja!) Meine Herren, es heißt im Amendement Wiser bloß:" die Verwaltung des Kirchenvermögens wird nach Umständen von den Diöcesan- oder Provinzial-Synoden unter dem Schutze des Staates verwaltet." Es spricht noch nicht ausdrücklich die Garantie für den Besitz des Kirchenvermögens durch den Staat aus. — Weil übrigens bei einigen Herren, wie ich sehe, dießfalls ein Zweifel obwaltet, so werde ich die Frage stellen hinsichtlich der Erledigung dieses Gegenstandes. Diejenigen Herren, welche glauben, daß die Bestimmung erledigt sei: "und es wird ihnen der Besitz und der Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde gewährleistet", wollen aufstehen. — Es ist die Majorität. Der Gegenstand der Frage ist erledigt. —

Das Amendement des Abg. Kanski bezüglich der Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Kirche ist erlediget. In dem zweiten Puncte, was die Unterstellung der Kirche sowie jeder anderen Gesellschaft unter den Schutz des Staates anbelangt, ist ebenfalls erledigt. — Dann der weitere Punct bezüglich des Patronates ist erledigt, bezüglich der Wahl der Kirchen vorsteher und des Kirchenvermögens ist ebenfalls erledigt. — Nun kommt der Antrag des Abg. Lomnicky. — Doch früher kommt der des Abg. Sidon, weil jener ein Zusatzantrag ist. Das Amendement des Abg. Sidon ist in seinem 1. Puncte, was anbelangt die Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Kirche, erledigt. "Der Verkehr der Religionsgesellschaflen mit ihren Obern ist ungehindert." Das könnte wohl als die inneren Angelegenheiten der Kirche betreffend angesehen werden, und ich werde die Frage stellen, ob das hohe Haus der Ansicht ist, daß dieser Punct erledigt sei, oder nicht. — Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß durch die Annahme des Antrages des Abg. Wiser auch diese Bestimmung bereits erledigt sei, nämlich: "Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Obern ist ungehindert" wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Es ist erledigt.

Es kommt nun die weitere Bestimmung: "Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen unterliegt nun denjenigen Beschränkungen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen." Ich werde auch darüber die Frage stellen. Diejenigen Herren, welche glauben, daß durch den Antrag des Abg. Wiser die eben vorgelesene Bestimmung erlediget sei, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität — ist erledigt.

Die Bestimmungen bezüglich des Kirchenvermögens, des Kirchenpatronates, sodann betreffend die geistlichen Orden und Klöster sind durch die gefaßten Beschlüsse erledigt. Die Bestimmung wegen Beobachtung religiöser Gelübde ist durch Annahme des §. 14 bereits erledigt. Die Bestimmung: "Die zur würdigen Erhaltung der Seelsorger nöthigen Kosten werden vom Staate gewährleistet" glaube ich, ist auch erledigt (Nein, nein! Ja!) Erlauben Sie, meine Herren, es wird gleich entschieden sein. (Heiterkeit.) Ich werde die Frage stellen vorbehaltlich des Amendements des Abg. Lomnicky, welches für den Fall, daß der Antrag des Abg. Sidon angenommen wird, ebenfalls zur Abstimmung kommen muß, weil es Zusatzanträge zu dem gelesenen Satze enthält. — Diejenigen Herren, welche glauben, daß die Bestimmung: "Die zur würdigen Erhaltung der Seelsorger nöthigen Kosten werden vom Staate gewährleistet" durch Annahme des Amendements Wiser erlediget ist, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Die Sache ist erledigt, und es entfällt demnach auch die Fragestellung bezüglich des Antrages des Abg. Lomnicky.

Das Amendement des Abg. Mayer ist in seinem ersten Absätze bezüglich der Regelung der inneren Angelegenheiten erledigt, ebenso bezüglich dessen daß jede Gesellschaft im Staate den Staatsgesetzen unterworfen sei; in dem 2. Absätze ebenfalls, indem es beinahe der wörtliche Inhalt des §. 15 des Entwurfes ist. — Das Amendement Machalski ist im ersten Absatze bezüglich der Regelung der inneren Angelegenheiten der Kirche erledigt; ebenso im zweiten Puncte bezüglich dessen, daß die Kirche wie jede andere Gesellschaft den Gesetzen des Staates unterworfen sei. "Darf aber von diesem in ihrer Autonomie durch keine Präventivmaßregeln beschränkt werden" — ist glaube ich auch erledigt, weil hier die Unbeschränktheit in der Freiheit der Regelung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Kirche ausgesprochen ist, — was auch das angenommene Amendement Wiser enthält. — "Alle diesen Grundsätzen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben." Dieß ist, glaube ich erledigt, weil in dem Amendement Wiser die Gesehe noch für so lange als giltig erklärt werden, bis nicht die neuen organischen Gesetze erlassen sein werden. — Das Amendement des Abg. Prato: "Jede Religionsgesellschaft ist in der Verwaltung und Ordnung ihrer rein kirchlichen Angelegenheiten vom Staate unabhängig" — ist durch Annahme des Absatzes b des Wiser'schen Antrages erledigt. — Das Amendement des Abg. Pinkas ist in Bezug auf die Verweisung auf ein organisches Gesetz, ferner in Bezug auf Regelung der Verhältnisse bezüglich der Wahl der Vorsteher und der Verwaltung des Vermögens, und auch bezüglich des Patronatsrechtes, — also ganz erledigt. — Das Amendement des Abg. Wierzchlejski ist in dem Puncte, wo die ausdrückliche Benennung der katholischen Kirche gefordert wird, durch den gefaßten Beschluß erledigt. — Was nun anbelangt die angesprochene Freiheit in der Ertheilung der Lehre und Liturgie und Handhabung der Disciplin, des Verkehres mit den Obern u. s. w. ist theils durch die Annahme des §. 13, theils durch die Annahme des Amendements Wiser, theils durch die bezüglich der Erledigung anderer Anträge gefaßten Beschlüsse ebenfalls erledigt. — Das Amendement des Abg. Ziemialkowski: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig" ist erledigt — das Kirchenpatronat ist aufgehoben," ebenfalls erledigt. — Es verbleibt demnach der Antrag des Abg. Wiser mit dem Verbesserungsantrage des Abg. Plaèek und Kutschera als §. 15 aufrecht, so wie er als Ganzes angenommen wurde — und es ist sonach die Verhandlung über den §. 15 geschlossen. —

Ich werde die stattgehabten Ankündigungen nochmals vortragen, damit die Herren nicht vergessen. Der Constitutions-Ausschuß kommt noch jetzt nach geschlossener Sitzung zusammen; — ferner wolle der Constitutions-Ausschuß morgen um 9 Uhr, der Entschädigungsausschuß morgen um 10 Uhr, und der Finanzausschuß morgen um 5 Uhr Nachmittags Sitzung halten. — (Ruf: die Abtheilungen?) Die Abtheilungen morgen 4 Uhr Nachmittags. — Die nächste Sitzung wird sein am 15. d. M., die Tagesordnung bloß die erste Lesung des Entwurfes der Constitution, und ich ersuche die Herren, vor 9 Uhr im Saale sich einzufinden. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 9 Uhr Abends.)


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