Präs. Es hat der Vorstand des Constitutions-Ausschusses die Mitglieder desselben ersuchen lassen, noch heute nach der Sitzung zusammenzutreten, um die Wahl der Referenten vorzunehmen. Sodann ersucht er aber auch die Mitglieder des Constitutions-Ausschusses, morgen um 9 Uhr sich zu versammeln, um die Minoritätsvota in Empfang zu nehmen, und sich über die Art des Vortrages zu verständigen. Deßhalb werde ich auch die Abtheilungen ersuchen, morgen um 4 Uhr zusammenzukommen, und nicht um 10 Uhr, wie ich früher angekündiget habe; dagegen aber wolle der Entschädigungsausschuß, den ich auf morgen Nachmittags um 4 Uhr berufen habe, morgen früh um 10 Uhr zusammentreten. — Wollen jetzt der Herr Berichterstatter beginnen.
Berichterst. Rieger. Meine Herren, ich habe als Berichterstatter über diesen Paragraphen einen wichtigen Stand, nicht nur wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes, wegen der Schwierigkeit seiner Behandlung, wegen der Menge der vorliegenden Amendements, sondern vorzugsweise deßhalb, weil ich eigentlich keinen festen Leitfaden für meine Rede habe. Ich sollte pflichtgemäß den Paragraphen, wie er von der Commission angetragen wurde, vertheidigen; es ist aber das eine mißliche Sache, nachdem von allen Rednern, die bisher über diesen Gegenstand gesprochen haben, fast nicht ein Einziger sich dieses Amendements wirklich in seiner Art angenommen hat. Es ist in diesem Antrage der Commission allerdings kein Princip ausgesprochen, wie das Verhältniß der Kirche zum Staate zu regeln sei. Das einzige Princip ist, daß diese Angelegenheiten, das Verhältniß der Kirche zum Staate durch ein besonderes Gesetz zu regeln sei. Dieses Princip ist allerdings ein wichtiges Princip, und ich werde es zu meiner Aufgabe machen, es im Verlaufe meiner Rede zu vertheidigen.
Was die Amendements betrifft, so liegen vorerst drei Amendements vor, welche sich in einem Puncte vereinigen, nämlich darin, daß der Staat allen Religionsgesellschaften die würdige Erhaltung ihrer Seelsorger verbürgen soll. Es sind dieß die Amendements der Herrn Abg. Scherzer, Lomnicky, und auch im Amendement des Herrn Abg. Sidon befindet sich ein ähnlicher Absatz. Meine Herren, es ist dieß eine schwierige Sache. Die Unterhaltung der Kirche von Seite des Staates läßt sich schwer vereinigen mit der Freiheit der Kirche von seinen Anordnungen. Es ist eine alte Regel: "Wer zahlt, der befiehlt." Wenn der Staat die Kirche erhalten soll und ihre Diener, so ist es auch natürlich, daß sie sich seinen Wünschen in jeder Beziehung zu fügen haben müßte. Diejenigen, die also die Freiheit der Kirche ernstlich wollen, die werden schwer darauf eingehen können, den Staat dazu zu vermögen. — Bei dem Antrage des Abg. Sidon ist auch ein Satz, welcher lautet: "Ueber das Kirchenvermögen und die Wahl der Kirchenvorsteher, sowie über die Bedingungen, unter welchen das Kirchenpatronat und das dem Staate zustehende Wahl-, Vorschlags- oder Bestätigungsrecht bei Besehung kirchlicher Stellen aufzuheben sei, und unter welchen Klöster und geistliche Orden fortzubestehen oder aufzuhören haben, werden besondere gesetzliche Bestimmungen ergehen." Nun ich glaube, hier sind einige Gegenstände aufgenommen, die wirklich nicht der Macht des Staates unterstehen, wo es wirklich nicht im Rechte des Staates liegt, einzugreifen. Es läßt sich diese Bestimmung mit der Freiheit der Kirche nicht gut in Einklang bringen.
Gegen das, im Amendement des Abg. Machalski ausgesprochene Princip habe ich nichts einzuwenden, nur scheint mir der zweite Absatz etwas bedenklich zu sein. Es heißt hier: "Alle diesen Grundsätzen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben." Nun, meine Herren, man kann da, bei einem so allgemeinen Principe nicht wissen, wie weit diese Gesetze aufgehoben sind, daß es kein Gesetz gebe, das den hier ausgesprochenen Principien nur zum Theile widerspricht. Meine Herren, Sie müssen diejenigen Theile, die den hier ausgesprochenen Principien widersprechen, fortbestehen lassen, und diese Distinction zu haben, ist eine große Schwierigkeit.
Das Amendement des Abg. Prato verlangt die Freiheit jeder Religionsgesellschaft in der Verwaltung und Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten. Ich glaube, gegen dieses Amendement ist nichts einzuwenden.
Ferner der Antrag des Abg. Dylewski. — Schon die Form dieses Amendements ist etwas schwerfällig und unklar, es ist viel zu lang und nicht übersichtlich genau. Der Herr Abgeordnete spricht hier über die Substanz des Kirchen- und anderen Vermögens, — die Substanz des Kirchenvermögens! und was heißt das: Confessionsvermögen? — das sind wirklich neue, ungebrauchte Ausdrücke. Es heißt hier: das Confessionsvermögen kann ohne Zustimmung der einzelnen Pfarrgemeinden, ohne Zustimmung der betreffenden Diöcese nicht abgetreten und verwendet werden. Das mag wohl richtig sein im Principe, aber wenn man das bis in die äußerste Consequenz durchführt, so wird daraus hervorgehen, daß einzelne Kirchengemeinden, welche das Glück haben, reich dotirt zu sein, deren reiche Fonds durch den Zuschlag von Interessen unendlich angewachsen sind, im Ueberflusse schwelgen werden, während andere Gemeinden, die nicht so reich dotirt sind, darben müssen. Ich glaube nicht, daß dieses dem Zwecke ihres Stifters — denn dieser mußte dahin gehen, die Religion im Allgemeinen zu fördern — angemessen sein könne; daher man also eine solche Beschränkung nicht empfehlen kann.
Das Amendement des Abg. Hasselwanter in seinem 1. Theile, wo es anerkannte Kirchen verlangt, ist bereits durch die gefaßten Beschlüsse erledigt. Ferner sagt er in einem anderen Satze: "und es wird der Kirche der Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde gewährleistet." — Ja es ist nun sehr fraglich, wer die Kirche ist, und was der Herr Abgeordnete unter dem Wort Kirche versteht; denn was die Wohlthätigkeitsanstalten der Kirche betrifft, so ist dieß sehr fraglich. Man nennt alle Wohlthätigkeitsanstalten fromme Stiftungen; wenn wir aber alle Spitäler, Waisenhäuser und derlei Angelegenheiten der Kirche und ihrer Verwaltung zuweisen sollten, ich weiß nicht, ob dieses sich zweckmäßig erweisen könnte.
Gegen das Amendement des Abg. Kanski habe ich im Wesen nichts einzuwenden, nur in den zwei späteren Sätzen finde ich Einiges bedenklich. Es heißt hier: "An der Wahl der übrigen Vorsteher der christlichen Kirche, sowie an jener der übrigen Religionsgesellschaften, haben die Glaubensgenossen des betreffenden Bezirkes unter der Leitung der Synoden Antheil zu nehmen," d. h. also, die Synoden haben zu wählen, und die Gläubigen nur Antheil zu nehmen. Wer sind die Gläubigen? das heißt die Gläubigen von den Synoden auf Einmal ausschließen. Ich glaube, daß es gefährlich wäre, ein solches Princip, über welches vielleicht, so viel mir bekannt ist, in der Kirche noch nichts entschieden ist, hier zur Entscheidung bringen zu wollen. Ferner heißt es im Schlußsätze. "Jede Religionsgesellschaft verwaltet und verwendet selbstständig ihr Vermögen unter der Einflußnahme ihrer Gemeinde." Nun meine Herren, da frage ich Sie, wer sind denn die Religionsgesellschaften, wenn es nicht die Gemeinden sind? Es ist die allgemeine Kirchengemeinde, die Provinzial-, Diöcesan- und die Ortskirchengemeinde. Wie aber die Religionsgesellschaften unter dem Einflusse ihrer Gemeinden ihr Vermögen verwalten können, ist mir nicht recht klar.
Das Amendement des Herrn Abg. Borrosch will ich nicht weiter widerlegen, weil der Herr Abg. selbst sagte, er habe dasselbe nur gestellt, um dem Herrn Abg. für Tachau eine Lection in der Logik zu geben (Heiterkeit). Vom Amendement des Herrn Ziemialkowski ist eigentlich nur der eine Absatz noch nicht erledigt, das Uebrige ist erledigt. Es heißt hier nämlich: "Jede Religionsgesellschaft ist nach dem für die Association aufgestellten Grundsatz zu behandeln." Das dürfte durch die vorige Abstimmung bereits erledigt sein. Weiter: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig." Bin vollkommen einverstanden. "Das Kirchenpatronat ist aufgehoben." Hätte auch dagegen gar nichts einzuwenden, jedoch müßte man doch zugleich eine andere Bestimmung treffen; man mußte sagen, an wen das Patronat übergeht, wenn es aufgehoben ist; die bloße Aufhebung aussprechen, genügt noch nicht. Das Amendement des Abg. Mayer ist dem der Commission unter allen am nächsten gelegen, es weicht darin nur in unbedeutenden Puncten ab. "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig." Dieses Minoritätsvotum ist hinzugekommen; dieser Zusatz ist vollkommen zweckmäßig. Uebrigens ist das Amendement so ziemlich dasselbe, wie es früher war. Wenn die Bemerkungen des Herrn Abg. Dylewski, daß dieser Antrag der Commission ein löcheriger ist, richtig war, muß dieselbe Einwendung auch gegen das Amendement des Herrn Abg. Mayer Platz greifen. Es stellt nämlich im §. 2 keine besonderen Bestimmungen auf, es überläßt diese nur der künftigen Gesetzgebung, und insofern ist es wirklich ganz zweckmäßig abgefaßt. — Was den Antrag des Herrn Abg. Helcel betrifft — es heißt: "Die Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten in Betreff der Lehre, Cultus, Verfassung, Disciplin und Verkehr selbstständig und unabhängig von der Staatsgewalt. Das Verwahrungsrecht, wonach die Staatsgewalt die Befugniß hat, die Religionsgesellschaften die Grenzen ihrer Wirksamkeit nicht überschreiten zu lassen, kann nur durch gesetzliche Repressivmaßregeln ausgeübt werden." Es ist schon die Fassung eine, ich möchte sagen, etwas gelehrte: "die Grenzen ihrer Wirksamkeit nicht überschreiten zu lassen." Wer hat diese Grenzen zu bestimmen? Dann frage ich, was geschieht insbesondere mit dem Kirchenvermögen? und das ist, verzeihen Sie mir, doch eigentlich die Hauptsache; man möchte doch wissen, was mit dem zu geschehen hat, es ist davon keine Erwähnung, es ist nicht einmal, wie dieß der Antrag der Commission thut, auf die künftige Gesetzgebung hingewiesen.
Der Antrag des Abg. Pinkas ist nicht wesentlich unterschieden von jenem des Abg. Wiser, nur ist seine Fassung vielleicht etwas milder, und dürfte in gewissen Kreisen genehmer erscheinen. Es kommt hier der Ausdruck vor: es soll den kirchlichen Gemeinden sowohl, als auch dem gestimmten Clerus der gebührende Einfluß auf die kirchlichen Angelegenheiten eingeräumt werden. Das Wort "gebührend", seinen Umfang zu bestimmen, müßte allerdings der künftigen Gesetzgebung überlassen bleiben, und es würde sich dann zeigen, in wie weit die Laien auch an den kirchlichen Entscheidungen Antheil nehmen. Es heißt im Antrage des Herrn Abg. Wiser: "Das Recht, die Kirchenvorsteher durch freie Wahl zu bestellen, wird den kirchlichen Gemeinden und Synoden, zu welchen auch die Gemeinden Vertreter senden, eingeräumt." Es scheint, daß dieses Amendement vorzüglich deßhalb Anfechtungen hat erleiden müssen, weil es hier heißt, daß auch die Gemeinden Vertreter in die Synoden zu schicken haben. Man verwahrt sich dagegen, weil die Laien in der Synode keinen Einfluß auf kirchliche Angelegenheit nehmen können; doch ich glaube, es ist dieß hier nicht ausdrücklich gesagt. Es heißt nicht, daß sie ein vutum decisivum haben. Man könnte es auch dahin verstehen, daß sie für solche Fragen nur ad audiendum in die Synoden zu kommen haben. Welches Recht sie übrigens haben, welches Recht sie auszuüben haben, wenn sie gegenwärtig, das bleibt ebenso den künftigen Bestimmungen, die von der Kirche selbst zu treffen sein werden. Wenn sie selbst die Mittel ergreift zur Einführung der Synoden, wird sie auf die Bestimmungen dieses Rechtes und seine Begränzung den gehörigen Einfluß üben können.
Das Amendement des Abg. Placek und Kutschera, welches den Schlußsatz des Wiser'schen Amendements ändert, und lautet: "Bis zur organischen Regelung der kirchlichen Verhältnisse auf diesen Grundlagen werden die bisher in dieser Beziehung vom Staate oder einzelnen Personen ausgeübten Rechte und die denselben entsprechenden Verbindlichkeiten aufrecht erhalten." — Ich glaube dagegen ist nichts einzuwenden, weil, wenn man bis zum Eintritte der neuen Legislation die alten Gesetze aufrecht bestehen läßt, es consequent ist, auch die alten Patronatsrechte aufrecht zu erhalten.
Das Amendement des Abg. Bielecki ist in einigen Ausdrücken bedenklich: "Die katholische Kirche sowie jede Religionsgesellschaft ist in der Entwicklung ihres Organismus als auch ihrer religiösen Wirksamkeit im Staate frei und selbstständig." Nun, was ist religiöser Organismus? Dieß ist wieder ein terminus technicus der sich nicht gut in die Grundrechte eignet. Man soll Ausdrücke in die Grundrechte wählen, die allgemein verständlich sind. "Die Kirche ist in ihrer religiösen Wirksamkeit selbstständig und frei." "In der religiösen Wirksamkeit" ist auch ein sehr wager Begriff; man könnte vielleicht auch das darunter verstehen, was man uns hier für nothwendig erklärt hat: daß die Geistlichkeit auch in die Häuser dringen müsse, daß die Geistlichkeit die ganze Kindererziehung auf sich nehmen müsse, — man könnte auch das unter dem Ausdrucke: "religiöse Wirksamkeit" verstehen. Weiter heißt es: "Genauere Bestimmungen, durch welche den Staatsbürgern als Glaubensgenossen" ec. Das Wort "Staatsbürger" ist hier auch überflüssig; ich glaube, es wird ihnen nicht als Staatsbürgern, sondern als Glaubensgenossen eingeräumt. — Was insbesondere die Klöster betrifft, so heißt es hier: "sowie auch gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Klöster und Orden werden mit Rücksicht auf die Autonomie der Kirche und Gemeinden im Einvernehmen mit der Kirche durch besondere Gesetze festgestellt." Ich glaube, über diesen Gegenstand braucht es gar kein Einvernehmen mit der Kirche. Denn was die Klöster betrifft, so sind diese entweder dem Staatszwecke schädlich, oder nicht. Sind sie schädlich, so hat der Staat unbedingt das Recht, sie aufzuheben; sind sie es nicht, dann hat der Staat das Recht auch nicht im Einvernehmen mit der Kirche.
Der Antrag des Abg. Wierzchlejski lautet: "Die katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ist in der Ertheilung ihrer Lehre, in der Ausübung ihrer Liturgie, in der Handhabung ihrer Disciplin, im Verkehre mit ihren Obern und in der Bekanntmachung ihrer Anordnungen, sowie in der Ordnung und Verwaltung ihres Vermögens ungehindert." Ich habe im Ganzen gegen dieses Amendement nichts einzuwenden, nur ist mir der Ausdruck Disciplin etwas bedenklich. Versteht man unter Disciplin auch das Recht, allenfalls lebenslängliche Kerkerstrafe über einen Priester zu verhängen? versteht man vielleicht unter Disciplin auch die alten grausamen Kirchenstrafen, wie sie vielleicht im Mittelalter bestanden haben? versteht man vielleicht sogar auch unter Disciplin den Scheiterhaufen? "Die übrigen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche werden im Einverständnisse mit dem Kirchenoberhaupte durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden." Ich werde im Verlaufe meiner Rede, da ich ohnehin noch auf einige Bemerkungen des Abg. Wierzchlejski zu antworten habe, auf diese Puncte noch zurückkommen; ebenso was den Antrag des Abgeordneten für Tachau (Helfert) betrifft: "Die katholische Kirche sowie jede andere nach Zulassung des §. 13 im Staate bestehende Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, unbeschadet der Rechte, die kraft des Oberaufsichts- und Verwahrungsrechtes dem Staate, oder kraft besonderer Erwerbung dem Landesfürsten zustehen," also nur dem Landesfürsten zustehen? Hat der Landesfürst ein Patronatsrecht auch in der Kirche allein? Haben es nicht auch die Privaten? Haben wir das Recht der Privaten aufzuheben, das Recht des Landesfürsten soll aber unbedingt bestehen? Soll es mit der Besetzung der Bischofstühle so gehalten werden, wie es bisher der Fall war, wo man zum Bischofssitze nur gelangt war, nachdem man einige Jahre in der Bureaukratie allenfalls als Gubernialrath praktizirt hatte? Sollen die Bischofstühle auch für die Zukunft noch Sinecuren bilden für junge Söhne der adeligen Familien? Sollen die Bischofstühle in der Zukunft auch so gehalten werden, wie unlängst ein Beispiel in Olmütz geschehen ist, wo vor Kurzem noch bei Erledigung eines Canonicats an die gesammte Geistlichkeit der Diöcese die Aussorderung erging, sich zu melden für diese Stelle, aber auch die Bemerkung beigefügt war, daß der Candidat saltem ordinis, equestris, wenigstens ritterlichen Standes sein müsse? (Bravo! Bravo! Heiterkeit.) Soll es auch so in Zukunft gehalten werden, daß man diejenigen Prinzen, welche nicht zu Generalen taugen, zu Oberhäuptern der Kirche bestellt? Der Herr Abgeordnete für Tachau, der ein so großer Freund der Kirche und ihrer Freiheit ist, scheint in diesem Puncte nicht ehrlich für die Freiheit der Kirche zu sorgen. (Bravo.) "Die Bestimmungen über die Ausführung dieses Grundsatzes, namentlich in Absicht auf die katholische Kirche, werden auf Grundlage besonderer Vereinbarung mit den dazu berufenen kirchlichen Organen durch das Gesetz geregelt." Nun es ist sonderbar, es heißt hier: "Die katholische Kirche und die anderen Religionsgesellschaften" —, man erklärt also die katholische Kirche für eine Gesellschaft, und nachher sagt man, der Staat hat mit ihr zu vereinbaren. Es ist sonderbar, daß man mit einer Gesellschaft vereinbaren soll; es ist dieses der erste Fall, der mir vorkommt. — Ich wäre mit der Besprechung der Amendements fertig.
Abg. Borrosch. Ich bitte, bevor der Herr Berichterstatter seine Rede beginnt, wolle er gefälligst mein Amendement widerlegen. (Zischen.)
Präs. Ich bitte, den Herrn Redner nicht zu unterbrechen.
(Borrosch versucht zu sprechen. Zischen und Ruf zur Ordnung.)
Berichterst. Rieger. Ich gebe die Erklärung ab, daß ich das Amendement des Abg. Borrosch deßhalb unbesprochen belassen, weil ich es zu unbedeutend hielt, und auch aus dem Grunde, den der Herr Abgeordnete selbst angeführt hat; denn er hat gesagt, er stelle das Amendement nur zur Belehrung für den Abgeordneten für Tachau, nicht aber, daß es angenommen werde. Es ist, glaube ich, nicht meine Pflicht, ein derartiges Amendement zu besprechen. (Bravo!)
Bevor ich auf die Besprechung der vorliegenden Frage eingehe, erlauben Sie, daß ich auf Einiges, was zum Theil gegen mich, zum Theil gegen den Ausschuß gesprochen worden ist, antworte. Ich habe, meine Herren, anerkannt, daß der Staat vielfach Schuld trage an dem Verfalle der Kirche; ich habe anerkannt, daß der absolute Staat die Kirche eben so sehr unterdrückt hat, wie jede andere freie Bewegung, wie jede andere Association: indessen sind gegen den Staat von dieser Tribune auch solche Vorwürfe ausgesprochen worden, die ich durchaus nicht als gerecht anerkennen kann, da ich ebenso wenig zugeben kann, als ich anerkennen kann, daß der Vorwurf gerecht sei, den man mir daraus hat machen wollen, daß ich Christum neben Sokrates und Huß in eine Reihe gestellt habe. Es war insbesondere der sehr ehrenwethe und hochwürdige Abgeordnete für Przemysl, welcher hierüber sein Mißfallen an den Tag gelegt hatte. Er mag vollkommen Recht haben. Ich gebe zu, diese beiden Männer gehören nicht so recht eigentlich in societatem Jesu. Ich habe diese Namen genannt, als ich davon sprach, wie verderblich und verwerflich es sei, irgend Jemanden wegen seiner Ueberzeugung, sei sie nun eine politische oder religiöse, zu verfolgen. Ich habe dar auf hingewiesen, daß selbst diese Drei: Christus, Huß und Sokrates als Verbrecher haben sterben müssen. Meine Herren! wenn ich drei Namen neben einander stelle, heißt das schon sie gleichstellen? Ich glaube nicht — es heißt nicht einmal sie unter einander vergleichen. Wenn der gelehrte und hochwürdige Abgeordnete für Przemysl seinen Namen in dem Verzeichnisse der Mitglieder dieses Hauses findet, heißt das schon so viel, daß man ihn sowohl in Betreff seiner Gelehrsamkeit, als auch in Betreff seiner religiösen Ueberzeugung mit anderen Abgeordneten dieses Hauses verglichen habe? Wenn ich z. B. sagen würde: die Religionsgesellschaften der österreichischen Monarchie haben zur Versittlichung der Bevölkerung viel beigetragen, — heißt das schon so viel als: alle diese Religionen und Kirchen sind göttlichen Ursprunges? — Und "Religionen sind göttlichen Ursprunges," heißt dieß so viel gesagt: sie sind alle eben so gut wie die katholische Kirche? Ich glaube nicht, — eben so wenig, als ich durch eine gleichzeitige Nennung den religiösen Gesellschaften, die in Oesterreich bestehen, einen göttlichen Ursprung zumesse, oder Christus insbesondere den göttlichen Ursprung abgesprochen habe, wenn ich ihn neben Huß und Sokrates genannt habe. Ich frage übrigens den sehr gelehrten und hochwürdigen Abgeordneten für Przemysl, ob Christus nicht eine doppelte Natur gehabt hat? ich frage ihn weiter, ob Christus als Gott oder als Mensch gestorben ist? (Ruf zur Sache.) Ich bitte, ich glaube meine Herren, daß ich mir zu meiner Rechtfertigung auch einige Worte erlauben kann. Ich sage, ich glaube in dem kleinen Katechismus heißt es: Christus ist gestorben als Mensch, und dieser kleine Katechismus dürfte auch in der Przemysler Diöcese seine Geltung gehabt haben. Hat Christus am Kreuze nicht als Mensch gelitten, und konnte er überhaupt als Gott leiden? Hätte er sich ein Verdienst um die Menschheit erworben, wenn er als Gott gelitten hätte? und könnten wir es endlich ein Glück nennen, wenn er als Gott gestorben wäre? Im Gegentheile meine Herren, wir müßten es ein Unglück nennen, wir könnten nicht mehr von Gottes, wir könnten höchstens von Verehrung göttlicher Reliquien sprechen. Ich glaube also, es wäre sehr zweckmäßig, sich immer erst den Feind anzusehen, ehe man den Streich führt. — Es ist ein gleich ungerechter Vorwurf gegen den Josephinismus ausgesprochen worden. Meine Herren, ich bin kein unbedingter Verehrer der Josephinischen Reform-Maximen, ich lobe das Gewaltsame ihrer Art nicht, mir mißfällt insbesondere davon die Ähnlichkeit mit den Reformen des russischen Czaren Peter, — es ist eine auffallende; auch Kaiser Joseph hat gerade so wie Peter der Große seine Völker rasiren wollen, nur in einem anderen Sinne. Ich will, meine Herren, nicht auf Ihre Sympathien für diesen großen und edlen Charakter appelliren. Es mag richtig sein, daß wir es gerade ihm verdanken, daß wir hier sitzen; aber ich würde diesen Grund am wenigsten gegen einen von den polnischen Abgeordneten geltend machen; denn auch sie verdanken ihm, daß sie hier sitzen, und ich weiß nicht, ob sie ihm dafür danken. (Heiterkeit.) Ich will mich an die Sache selbst halten. — Die Josephinische Gesetzgebung ist in doppelter Beziehung für die Kirche wichtig gewesen: erstens in Betreff der Einführung der Toleranz. Ich frage Sie, meine Herren! hat die Kirche dadurch etwas gelitten, daß die Toleranz eingeführt wurde? ist das eine Feindseligkeit gegen die Kirche gewesen? ist nicht vielmehr der Glanz der Kirche durch diese Toleranz erhöht worden? und braucht die christliche Kirche bei ihrer göttlichen Kraft einer Unterdrückung der anderen Religionsgesellschaften, um siegreich zu erscheinen? — Die Josephinische Gesetzgebung hat ferner die Klöster abgeschafft. Ich will selbst diese Maßregel nicht unbedingt loben, aber es läßt sich nicht läugnen, daß aus dieser Maßregel viele große Vortheile, gerade für die Kirche entsprungen sind. Das Kirchenvermögen, welches auf einzelnen Orten in Klöstern angehäuft war, wurde verwendet zur Begründung neuer Pfarren, Seelsorge-Stationen, und dafür gesorgt, daß auch diejenigen Gläubigen , die bisher in ihren entlegenen Bezirken von der Lehre Christi ganz abgeschloffen waren, damit versorgt wurden. Ich glaube, diese Maßregel muß auch die Kirche gutheißen. Zwar hat uns der hochwürdige Abgeordnete für Rymanow gesagt, die Klöster seien die Blüthe des Katholicismus, sie seien, wie er sich ausdrückt, die höchste Potenz religiöser Ueberzeugung. Nun, meine Herren, ich glaube, wir müssen uns gratuliren, daß nicht alle unsere Katholiken auf dieser höchsten Potenz der religiösen Ueberzeugung stehen, denn sonst müßten wir aus unserem Staate einen Berg Athos in gigantischem Style machen. (Heiterkeit, Bravo! Bravo!)
Die Josephinische Gesetzgebung ist ferner thätig gewesen in der Beseitung der auffallendsten Mißbräuche. Ich weiß nicht, ob die Kirche diesem Bedürfnisse in gleichem Maße selbst entsprochen hätte. Meine Herren, wenn es ein Land gibt, wo die Kirche bisher sich vollkommen frei gefühlt hat, wo ihr insbesondere auch die weltliche Macht zur Disposition gestanden ist, so ist es Italien, so ist es insbesondere der Kirchenstaat. Ich kenne die dortigen Verhältnisse des Clerus aus eigener halbjähriger Anschauung, und wenn ich Ihnen, meine Herren, die Versicherung geben kann, daß der Clerus bei uns nicht bloß geachteter, aber was mehr sagen will, auch achtungswerther ist als dort, so ist es allein diesem verketzerten Josephinismus zu verdanken. (Bravo!) Wenn ich im Verlaufe meiner Rede öfter auf den gelehrten und hochwürdigen Herrn Abgeordneten für Przemysl zu sprechen komme, so verwahre ich mich im Voraus dagegen, als wolle ich durch das Besprechen seiner Ansicht seinen Charakter angreifen. Ich habe alle Achtung für den sehr ehrenwerthen Abgeordneten für Przemysl und ich werde mich rein an die Sache halten.
Der sehr gelehrte und hochwürdige Abgeordnete für Przemysl verwahrt sich gegen alle Uebergriffe des Staates in religiöse Sachen; er will die Macht des Papstes gewahrt wissen. Er unterscheidet eine doppelte Macht, eine geistliche und weltliche Macht des Papstes; ob diese Unterscheidung noch lange praktisch sein wird, wer kann das wissen? Was die geistliche Macht des Papstes betrifft, so sind darüber in der Kirche in den verschiedenen Jahrhunderten verschiedene Ansichten gewesen. Meine Herren! es hat eine Zeit gegeben, wo man kraft der geistlichen Macht vom römischen Stuhle aus die westliche Hemisphäre in zwei Theile getheilt, und beide Theile verschenkt hat — alles kraft der geistlichen Macht. Es ist nicht lange her, daß der gegenwärtige Papst, vor dessen edlem Charakter, vor dessen wahrhaft christlicher Gesinnung ich die größte Hochachtung zu fühlen (Bravo) allen Grund habe — daß dieser große Papst an unsere Regierung das Ansinnen gestellt, sie möchte die italienischen Theile ihrer italienischen Besitzungen aus freien Stücken gutwillig abtreten. Meine Herren, wenn dieser Papst über die geistliche Macht der Kirche noch solche Begriffe gehabt hälte, wie man sie früher hatte, so hätte er einfach decretirt: "Italien hat seine Gränze am Brenner," und unsere lieben Freunde, die Tiroler, welche für die freie und mächtige Mitra sosehr schwärmten, wären dadurch der Mühe überhoben, mit ihren Landsleuten von Südtirol noch länger zu streiten, ob eine Trennung oder keine stattfinden soll.
Es ist Ihnen meine Herren gesagt worden, der Papst Gregor wäre ein großer Mann, ein Mann von apostolischem Muthe. Gratuliren wir uns, daß kein Mann von solchem apostolischen Muthe jetzt auf dem römischen Stuhle sitzt. Wollte sich die Kirche rein darauf beschränken, was geistiger, was rein religiöser Natur ist, und wollte sie alles Uebrige an den Staat überweisen, so hätte der Staat wirklich über sehr Vieles zu disponiren und die Kirche über sehr wenig, der Staat hätte alle äußeren Angelegenheiten, alle socialen, alle materiellen Verhältnisse der Kirche zu ordnen. Der Staat hat das Recht, die Aufsicht über das Vermögen zu üben, das Recht, das große Vermögen mehr, und nicht bloß mehr, sondern auch in höheren Proportionen zu besteuern als das kleine, das Recht, das todte, das unproductive Vermögen höher als das productive zu besteuern, er kann den Uebergang des Vermögens ad manus mortuas ganz verbieten; allein dann bliebe wohl für die Kirche wenig zur Disposition übrig.
Der sehr gelehrte und hochwürdige Abgeordnete für Przemysl hat weiter gesagt, es könne dem Staate ganz gleichgiltig sein, ob Jemand in einer Procession singend nach Maria-Zell ginge, oder ob er in einer Hochzeit singend einhergehe. Meine Herren, ich glaube, es ist weder das eine, noch das andere dem Staate ganz gleichgiltig, und ich glaube, wenn Jemand sich beifallen ließe, in einem Jahre mehrere Hochzeiten zu halten, so würde er sich dieß wahrscheinlich verbieten, oder wenn Jemand seine ganze Zeit in Processionen zubringen würde, und allenfalls vier Tage der Woche Feiertage machen, würde höchst wahrscheinlich der Staat damit nicht einverstanden sein, weil der Beamte nicht in's Amt kommen, der Gewerbsmann nichts verdienen, aber auch nichts zahlen, der Acker unbebaut bleiben würde, und damit müßte der ganze Staat verfallen. Sie sehen, meine Herren, der Herr Abgeordnete für Przemysl geht in seinen Vermuthungen zu weit. Ich will mich nicht einlassen in den alten Streit über das jus circa sacra und das in sacra, ich glaube es ist genug, wenn man sagt, der Staat hat ein jus in non sacra, und dieses non sacra gibt es bei der Kirche sehr viel. (Heiterkeit. Zuruf: das ist sehr gut!)
Es hat der sehr gelehrte hochwürdige Abgeordnete für Przemysl insbesondere vom Patronatsrechte gesprochen; er meinte, das Patronatsrecht sei im canonischen Rechte gegründet, die Kirche müsse es aufrecht erhalten und schützen. Nun das ist das erste Mal, daß die Kirche dem Staate ihren Schutz anträgt, sonst verlangt sie ihn gewöhnlich vom Staate; doch der Staat kann füglich auf diesen Schutz verzichten, er bedarf seiner nicht, und was das Patronatsrecht der Privaten betrifft, so glaube ich, daß sie auch auf diesen Schutz verzichten, denn sie mögen ihn nicht.
Das Kirchenvermögen betreffend, so sprechen die Bischöfe im Gegensatze zu den Ansichten der Apostel, welche die Verwaltung des Kirchenvermögens durch redliche aus der Gemeinde gewählte Männer geschehen wissen wollen, im Gegensatze zu den Aposteln, sage ich, sprechen sie die Verwaltung des Kirchenvermögens für sich an, insbesondere aber auch zugleich die Verwaltung des Religionsfondes, ohne zu bedenken, daß der Religionsfond zum großen Theile aus Klöstern entstanden ist, die vielleicht früher gar nie den Ordinariaten unterstanden, indem sie exemt waren, exemt nicht durch den Willen der absoluten Herrschaft, wie der Herr Abgeordnete für Rymanow meint, sondern exemt durch den Willen des Papstes.
Der Herr Abgeordnete für Przemysl beklagt sich insbesondere über die schlechte Verwaltung des Religionsfondes und seine ungerechte Gebarung. Meine Herren, auch ich beschwere mich darüber, ich weiß zum Beispiele, daß die Congrua der Geistlichen in Oesterreich höher bestimmt ist als jene bei uns in Böhmen, und daß man den böhmischen Religionsfond dazu verwendet hat, die höhere Congrua der Geistlichkeit in Oesterreich auszufüllen. Es kann mir dieß nicht angenehm sein; doch das gehört auf ein anderes Blatt. Der Herr Abgeordnete für Przemysl beschwert sich über die Verwaltung des Religionsfondes insbesondere deßhalb, weil man die Capläne habe darben lassen. Es ist wahr, man hat sie sehr darben lassen, man hat sie in großer Noth sein lassen; ja aber die Bischöfe haben das gesehen, sie haben nicht geholfen, und trotz ihres Ueberflusses und trotz der Hunderttausende ihrer Einkünfte hat auch keiner von ihnen nur halb so viel gethan als dieser grausame Religionsfond. (Bravo!) Ich kann, meine Herren, nicht glauben, daß die Bischöfe, daß insbesondere der Clerus besonders geeignet sei, das Kirchenvermögen zu verwalten, es widerstreitet schon ihrem geistlichen Berufe, und meine Herren, Sie wissen es alle aus Erfahrung, daß die Geistlichen gerade es sind, die in der Oekonomie zwischen dem Zuviel und Zuwenig selten den richtigen Mittelweg zu finden wissen. Es liegen Ihrem Finanzausschusse die Resultate der Rechnungen vor, über die in Verwaltung der Kirchenfürsten und Prälaten befindlichen Güter, aus welchen hervorgehet, daß von allen jenen nur ein einziger einen sehr unbedeutenden Betrag in Ersparung gebracht hat, während alle andern Deficit nachweisen. (Heiterkeit.) Ich glaube daher, daß es viel zweckmäßiger wäre, die Verwaltung des Kirchenvermögens durch aus den Gemeinden, aus den Synoden gewählte, sachkundige, redliche Männer bestreiten zu lassen. — Man hat weiter auch den Bau der kirchlichen Gebäude für die Bischöfe vindicirt. Nun meine Herren, die Erfahrung lehrt, das die Kirchenfürsten nicht immer mit dem gehörigen religiösen Eifer an den Kirchenbau gehen. Ich habe in meinem Vaterlande sehr häufig die Klage hören müssen, daß gerade die geistlichen Patrone die nachlässigsten Patrone sind; sie eignen sich auch zu diesem Geschäfte nicht, sie haben nicht die Sachkenntniß dazu, und sie würden in dieser Beziehung vielleicht schlechter berachen sein, als selbst der Staat, der wenigstens einen verantwortlichen Minister der öffentlichen Bauten an seiner Seite hat. Meine Herren, wir wissen, daß die Kirchenfürsten nicht immer einen besonderen Eifer an ihren kirchlichen Gebäuden verwendet haben. Ich kenne Kirchen, von denen man wahrlich nicht sagen kann, sie seien Tempel, würdig des Herrn. Kleine verfallene Kirchlein, wo der Wind durch das lückenhafte Mauerwerk und durch die losen Fenster streift, wo der fromme Gläubige sein Gebet in kellerartigen Räumen verrichten muß, und meine Herren, solche Kirchen, sie bilden einen grellen Contrast zu den tempelartigen Oekonomiegebäuden, die in bischöflichen Parks angetroffen werden. (Beifall und Zischen.)
Meine Herren, glauben Sie ja nicht, daß ich mit diesen Worten dem Gastrechte nahe treten will. Der Kirchenfürst, der uns die Hallen seines Hauses freundlich öffnete, ist bekannt als ein Mann von großer Wohlthätigkeit, und hat auch seine