Úterý 6. bøezna 1849

Der Hergang dieser Ereignisse ist hier um so genauer aufzufassen, als sein tief innerster Kern, nämlich die damals festgesetzten Grenz- und Inhaltsbestimmungen zwischen Staat und Kirche, nicht mehr und nicht minder als den Kern noch aller nachfolgenden Revolutionen ausmacht. Er war beiläufig folgender: Da das Wesen der Kirche und ihre ganze Kraft als einer Autoritätsherrschaft auf dem Dogma beruhte, so wurde ihm zuerst der Glaube aufgekündigt. Damit war es gefallen. Die Sitte folgte nach, das Gebot nicht minder, denn beide entbehrten sofort alles inneren Gehaltes; Gehorsam und Scham wurden nun ebenfalls aufgekündiget, und die jetzt aller Zügel ledige Gesellschaft entrollte, damals zum ersten Male unter dem freilich verworrenen Rufe: kein Ablaß, keine Robot und kein Zehent mehr! über Staat und Kirche zugleich das trotzige Banner des Rechtes. Geschah dieses auch auf einer gräßlichen Tabula rasa, welche beinahe jeden Zeitgenossen zur Verzweiflung gebracht haben muß: ein Mann vermochte dennoch aus dem Sturme, der damals den Stammbaum der Freiheit nackt und kahl geschüttelt zu haben schien, den Odem des kommenden Frühlings heraus zu hören. Wenn er gleichwohl nicht den verdienten Anklag fand, ja wenn im Gegentheile fast die ganze übrige Mitwelt die Morgenschatten der aufgehenden Sonne mit dem Abendschatten der untergehenden blödsichtig verwechselte, so können wir, die wir nach einer Jahrhunderte alten Gedanken- und Sachklärung darauf zurückblicken, diese Sonderbarkeit nur höchst natürlich finden. — Anachronismus ist ja das Muttermal jeder Revolution, und so trug es auch diese an ihrer Stirn. Ihre Errungenschaft, das Recht, stand dessenungeachtet unerschütterlich fest; nur der Kampf war, wie ich bereits erwähnt habe, von da an bis zum heutigen Tage ein ganz anderer. Denn hatte in der ersten Periode die Kirche mit dem Staate, in der zweiten Periode der Staat mit der Kirche um die Freiheit gerungen, so war es von nun an nunmehr an der dadurch errungenen Freiheit, mit Staat und Kirche um ihrer eigener Durchsehung willen zu ringen. Wie dieß geschah, brauche ich mit Rücksichtnahme auf die einzelnen Gewitterschläge der nachfolgenden Revolutionen nur kurz mehr zu berühren. Das große Meer der Tatsachen, welche den ganzen Raum zwischen der eben berührten Periode und der ersten französischen Revolution ausfüllen, wogt ohnedieß gedankenschnell vor Ihrer Seele vorüber: ich beschränke mich deßhalb darauf, hier auch so zu verfahren wie früher, und will daher einzig und allein dem leitenden Gedanken bis zum Ziele auf der Ferse sein.

In wieferne das Recht zu Anfange dieser Periode gleichsam außer Staat und Kirche stand, mußte es nothwendiger Weise zum. Opfer derselben Fatalität werden, welche wir im heurigen und im verflossenen Jahre aller Orten zu beobachten Gelegenheit gehabt haben, d. h. es mußte, in wieferne es eine nackte Errungenschaft war, nothwendiger Weise zuerst zur Versprechenschaft werden. Hiezu machte es der Staat und die Kirche in getreulicher Gemeinschaft, insonderheit da, wo die Rechtsforderungen den Staat angingen.

Ich erlaube mir hier, weil ich glaube, daß es für diesen Reichstag von speciellem Interesse sei, ein einzelnes Factum aus tausend und tausend anderen Factis herauszuheben. Unmittelbar nach der Reformationszeit und während ihrer Nachwehen entstanden bekanntlich die großen Bauernkriege. In diesen Bauernkriegen machte unter Anderen Florian Geier einen Vorschlag über die Kirchen-, Robot-, Zehent- und Gemeinderechtsfrage. Das Recht der darin ausgesprochenen Forderungen wurde hiebet vom Staate allerdings nicht völlig abgeläugnet, aber wann kam die Erfüllung? Sie kam erst im verflossenen Jahre, und zwar fast Wort für Wort im bekannten Kudlich'schen Antrage, also nach der Meinung des oberherrlichen Eigennutzes — zu früh, nach der Lehre der unparteiischen Geschichte aber — beiläufig 360 Jahre zu spät. Man sieht aus diesem einzelnen Falle, daß der Staat von damals, so gut wie der unter Metternich und der — der zunächst vorhergehenden Zeit wußte, daß sich das Recht nur mit dem Wissen und durch das Wissen seinen Bestand sichern könne; daher war auch seine proteusgestaltige, durch Jahrhunderte geführte Tergiversation consequenter Weise die: das Wissen in Kirche und Schule von Staatswegen unter den Scheffel stellen zu lassen, da wo es eben dessen ungeachtet aufloderte, ungesäumt auszuschneutzen. Während dieser Zeit hat der Staat freilich tausend und aber tausend Masken vor- und abgenommen, nur die eine nicht, die er unter allen anderen trug, und deßhalb auch wie "der Mann mit der eisernen Maske" in's Grab mitnahm; es war beiläufig die: wer sein Recht haben will, muß es auch kennen, kennt er es, dann soll er kommen, und er wird es unweigerlich erhalten; bis dorthin aber, muß sich einstweilen Jedermann der bestehenden Ordnung der Dinge fügen. Dieses Einstweilen nun dauerte bekanntlich im Staate sehr lange, in der Kirche ebenfalls, und zwar in letzterer um so eher, als sie während dieser Zeit zum Theil durch ihre eigene Nachlässigkeit, zum Theil aber und vorzüglich unter dem Schutze des obersten Aufsichts- und Verwahrungsrechtes des Staates förmlich zur hierarchischen Polizeianstalt herabgesunken war. Es konnte also der Tag nicht mehr ferne sein, wo alle Ungleichheit in Staat und Kirche in der Gleichberechtigung Aller in Staat und Kirche aufgehen mußte. Dieser Tag brach in der französischen Revolution herein, ihre Losung war: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit." So klang sie in allen späteren Revolutionen wieder, so hat sie auch in der unseren, ich möchte fast sagen, ein nur zu wortgetreues Echo gefunden. Daher mag es für Manchen den Anschein haben, als ob die Freiheit, deren Fortschritte in den vorher geschilderten Revolutionen so augenfällig find, in der Form, in welcher sie diesen Revolutionen der Neuzeit zu Grunde lag, nämlich in der Form des Rechtes, bis jetzt gar keine Fortschritte gemacht habe. Dem ist aber nicht so; die Freiheit in der Form des Rechtes hat im Gegentheile gerade in diesen Revolutionen die größten Fortschritte gemacht, und steht jetzt in Staat und Kirche unerschütterlich fest. Sie selber haben das erste und schlagendste Beispiel davon gegeben, daß sie als solche praktisch werden könne; denn Sie haben es gegeben in Ihren Entwürfen zur Organisation dieser Freiheit. Und wenn ich deßhalb frage, wo soll man mit Ihrer Organisation anfangen, so antworten Sie gerade mir darauf: Man solle anfangen mit der freien Gemeinde, mit jener freien Gemeinde, die Sie für diese Freiheit, für die Freiheit in der Form des Rechtes, zu Ihrem ersten Organisationskreise auseinandergeweitet haben. Die Forderungen einer analogen Freiheit werden auch auf allen anderen Gebieten, namentlich auf dem Gebiete der Kirche, befriediget werden müssen. Es ist dieß keine leere und seichte Forderung, eine Forderung, welche von Ihnen bloß deßwegen gestellt wird, weil Sie Einer wie alle von einer leidigen Uniformirungssucht, oder einem unerschütterlichen Rechtstrotze besessen sind. Ich glaube im Gegentheile, daß Sie das reinste Wollen beseelt, weil Sie nur das wollen und beabsichtigen, was im wohlverstandenen Gesammtinteresse des Staates sowohl als der Kirche liegt. Mögen das Jene wohl bedenken, welche glauben, daß man jetzt, in der Zeit eines so allgemeinen Umgestaltungstriebes, das Leben, wie es in der Kirche ist, dadurch erhalten könne, daß sie es vom hiesigen Reichstage zur Mumie machen lassen wollen, und im Geiste Petri zu handeln vermeinen, wenn Sie Alles, was Sie vorfinden, petrificiren. Dem ist nicht so. Unsere Zeit denkt anders, und die Vertreter, welche hier im Reichstage versammelt sitzen, und das eine oder das andere religiöse Bekenntniß, zum größten Theile also das christkatholische anerkennen, haben wohlweise ihre Forderungen nur so gestellt, wie sie sie nach ihrem besten Wissen und Gewissen stellen zu müssen glaubten. Diese Forderungen laufen deßhalb nur darauf hinaus, daß man die Freiheit in der Kirche ganz in derselben Weise, auf Grundlage der freien kirchlichen Gemeinde organisire, sowie man sie im Staate auf Grundlage der freien staatlichen Gemeinde zu organisiren begonnen hat. Daß diese Forderung nicht nutzlos oder überflüssig sei, daß sie vielmehr ihren guten Grund habe, in wieferne dadurch allein verhindert werden kann, daß nicht in dem Grundbau von Staat und Kirche zugleich unheilbare Lücken gerissen werden, das, glaube ich, ist beinahe von selbst klar. Um so mehr muß ich mich darüber verwundern, daß diejenigen Herren, welche früher an der Grundrechtsgesetz, gebung widerspruchslos mitgearbeitet haben, nun auf einmal so kirchenreformscheu werden, und zwar gerade in einem Puncte, in welchem die Grundgesetzgebung von Staat und Kirche nothwendiger Weise zusammen treffen muß, nämlich in dem Puncte der Glaubensfreiheit. In Betreff dieses Punctes haben drei tirolische Abgeordnete sieben Amendements eingebracht, denen, um es kurz zu sagen, diese wesentliche Verkehrtheit zu Grunde lag, daß sie, statt in denselben durch die Grundgesetzgebung der freien Gemeinde ein Ressort anzuweisen, der freien Gemeinde als Ressort die Grundgesetzgebung anwiesen. Was hätte deßhalb, falls diese Amendements angenommen worden wären, die nothwendige Folge davon sein müssen? Hätte man vielleicht der katholischen Kirche in Tirol ihr oberstes und heiligstes Recht, das der Glaubensfreiheit, gewahrt? Ich glaube nicht; denn es wäre dadurch nur zu einem Monopole herabgesunken, und hätte nothwendiger Weise in anderen Ländern die reciproke Rechtslosigkeit derselben Kirche zur Folge gehabt. Um einen solchen Preis im Nachbarlande hätte ich wahrlich nicht meinem Heimatlande eine exclusive Himmelsbräutlichkeit oder gar Gottbesessenheit Patentiren lassen mögen! Oder wäre vielleicht der Staat dabei besser gefahren? Ich glaube wieder nicht, denn die Staatsbürgerschaft, der Stolz eines freien Mannes — wäre dadurch so sehr zum Spotte geworden, daß jeder Gemeindevorsteher Kraft seines Jus Verrinum ein Jus Verrinum hätte darüber abgießen können, und die Kaiserkrone — die, glaube ich, hätte dadurch einen gar unzweideutigen Aufputz von so vielen souderstimmigen Klingeln erhalten als es Gemeinden im Lande gibt! Und dafür hat man noch zu allem Ueberflusse 125.000 Unterschriften pressen, und in vier Foliobänden als dickleibiges testimonium paupertatis auf den Tisch des Hauses niederlegen müssen! Leider, meine Herren, man hat es müssen, aber ein testimonium paupertatis ist es doch nur in einem einzigen Sinne; in welchem, brauche ich Ihnen wohl nicht mehr zu sagen, wenn ich behaupte, daß es im Sinne Derjenigen, die es unterzeichnet haben, keines ist. Denn dießfalls habe ich wenigstens für meine Person die feste Ueberzeugung, daß selbst der einfältigste Bauer, welcher, ohne zu wissen, was er that, unterschrieb, im Kopfe mehr Hausverstand hat, als in den besagten vier Foliobänden politischer Verstand liegt.

Die Abstimmung über diese Amendements hat auch in einer für mich sehr erfreulichen Weise bewiesen, wie sehr dieses hohe Haus deren finstere Tragweite zu ermessen verstehe, — sie wurden sämmtlich verworfen.

Da ich nun hierüber Nichts weiter mehr zu sagen habe, so gehe ich zu den zwei Hauptpuncten über, welche ich erörtert wissen möchte, in Betreff der freien kirchlichen Gemeinde, nämlich ihr Recht, sich selbstständig zu verwalten, in Folge ihrer Organisation, und dann ihr Recht in Bezug auf das ihr zustehende kirchliche Vermögen. Hier erst komme ich an den Punct, wo ich sagen kann, wie ich im Eingange meiner Rede gesagt habe, nämlich, daß mir einzelne Abgeordnete mit dem was sie zuvor gesagt haben, im Wege zu stehen scheinen, vor allen der Herr Abgeordnete für Tachau (Heiterkeit). Dieser Herr Abgeordnete hat Eingangs seiner Rede über das Verhältniß von Staat und Staatskirche für nothwendig befunden, eine biographische Mahnung an die Linke des Reichstages ergehen zu lassen; er hat nämlich gesagt: es komme ihm im höchsten Grade verwundersam vor, wie die Linke dieses Reichstages, welche doch immer, sowohl hier, als auch in Wien, für die Freiheit gestimmt habe, auf einmal für die Unfreiheit und Bevormundung stimme, insbesondere da, wo es sich um die Freiheit der Kirche handelt. Es ist damit eigentlich einerseits ein Lob für die Linke, andererseits aber ein Tadel für den Herrn Abgeordneten selber, durch den Herrn Abgeordneten selber ausgesprochen; denn so viel ich weiß, hat der Herr Abgeordnete von Tachau weder hier, noch in Wien jemals mit der Linken gestimmt. Da er also behauptet, die Linke habe früher immer für die Freiheit gestimmt, nur jetzt wolle sie nicht für die Freiheit stimmen, so ergibt sich der Schluß für den geehrten Herrn Abgeordneten von selbst. (Lachen.) Aber was ihn anbelangt, erlaube ich mir, auf die biographische Mahnung, die er an die Linke richtete, noch obendrein eine ähnliche an ihn selber zu richten. Ich kann dieß um so leichter thun, als sein Wirken uns klar vor Augen liegt. So haben wir z. B. als ersten Beweis seiner politischen Zeugungskraft einen Wechselbalg zu sehen bekommen, ich meine jenen, den er in seinen amendirten Grundrechten zum Besten gab. In der besagten Rede macht er sich zum zweitenmal daran, uns einen ähnlichen Wechselbalg statt des Amendements des Herrn Abgeordneten Wiser unterzuschieben. Wie er das that, war eben nicht erquicklich. Das Erste war, zuerst den Kaiser Joseph zu loben, dann aber den Kaiser Joseph zu tadeln. Er ist dafür bereits von Anderen gebührend zurechtgewiesen worden, ich erwiedere also nichts weiter darauf; aber die beste Zurechtweisung glaube ich, hat er sich dadurch selber angethan, daß er am Ende, nachdem er sich über die Maßregeln, welche Kaiser Joseph ergriffen hatte, fortwährend tadelnd ausgesprochen hatte, zum Staunen Aller ein Amendement vorbrachte, welches selbst ein Josephiner vom reinsten Wasser unterschreiben kann.

Mehrere andere Abgeordnete, insbesonders der Abgeordnete, welcher unmittelbar vor mir die Tribune einnahm, hat sich in diesem Puncte nicht minder tadelnd ausgesprochen. Insbesondere hat dieser Abgeordnete, der Abg. Bielecki, es sich zur vorzugsweisen Aufgabe gestellt, den Abgeordneten Pinkas zu widerlegen. In wieferne nun seine Rügen den besagten Abgeordneten persönlich betreffen, habe ich nichts darauf zu erwiedern, denn ich bin nicht hier auf der Tribune, um der Schildhalter des einen oder des anderen Abgeordneten zu werden, aber in wieferne sie die Sache selber nebenbei trafen, glaube ich sie doch auch einer Widerlegung würdigen zu dürfen. Anlangend diese nun ist vom Herrn Abg. Bielecki ausdrücklich gesagt worden, es sei eine falsche Behauptung des Abg. Pinkas gewesen, wenn er sagte, die Kirche habe die auf dem Basler und Trientiner Concilium gefaßten Beschlüsse nicht geachtet, die Beschlüsse nämlich in Betreff der Abhaltung von Provinzial- und Diöcesan-Synoden. Darauf habe ich zu erwiedern: es sei ein unläugbares geschichtliches Factum, daß 300 Jahre hindurch in der That keine Provinzial- und Diöcesan-Synoden abgehalten worden sind; nur einmal, das muß ich selber zugestehen, hat die Kirche auf diesem Felde einen tüchtigen Anlauf gemacht. Die Bischöfe in Ungarn beabsichtigten nämlich einmal einen bischöflichen Congreß abzuhalten, und gegen diesen Congreß hat der Staat entschieden protestirt in der Person des damaligen absolutistischen Kaisers Franz. Wenn aber der Herr Abg. Bielecki vielleicht diesen Fall im Gedächtnisse hatte, in dem Augenblicke wo er die Kirche gegen obigen Vorwurf zu vertheidigen und den Staat dafür zu verdächtigen suchte, so muß ich ihm hierauf zur Antwort geben, daß zwischen jenem beabsichtigten bischöflichen Congresse in Ungarn und zwischen einer Synode wohl etwa derselbe Unterschied stattfinden dürfte, wie zwischen dem Carlsbader Congresse und der Reichsversammlung hier in Kremsier.

Ein anderer Abgeordneter, der Herr Abgeordnete für Przemysl, hat uns bei ähnlicher Gelegenheit ein in anderer Hinsicht merkwürdiges Parallelen geliefert. Sowie man nämlich einem unserer Minister scherzweise nachsagt, er habe eine Nationalität erfunden, so erfand dieser Abgeordnete die neue Species des Josephinischen Katholicismus. Der Grundcharakter desselben soll der sein, daß ihm zufolge jede Verbindung mit Rom abgeschnitten sei, und Kaiser Joseph sollte dieß selber gethan haben. Ich glaube aber, daß der verehrte Herr Abgeordnete sich hier bloß einen kleinen lapsus memoriae hat zu Schulden kommen lassen. Kaiser Joseph hat ja nicht alle Verbindung mit Rom unterbrochen, er hat sie bloß unter Aufsicht gestellt, und eine ähnliche Schmälerung des päpstlichen Einflusses auf die einzelnen Länder hat ja auch auf dem Concilium zu Constanz, und auf jenem zu Trient stattgefunden, obwohl mir Jedermann zugestehen wird, daß der Geist Joseph II. noch nicht darüber geschwebt hat. Zugleich hat der Herr Abgeordnete am Ende zum Beweise, daß der Kampf, den er gegen den Staat wie er früher war, geführt hat, wohl vielleicht nicht so durch und durch aufrichtig war, doch wieder zugestanden, daß der Staat auch noch fortan diese und jene Rechte gegenüber der freien Kirche haben müsse, aber lauter Rechte, wie er sie sich nur zu einer Zeit arrogirt haben kann, wo er noch durch und durch Polizeistaat war.

Daß wir also der katholischen Kirche, wie sie jetzt vor uns steht, das Recht der selbsteigenen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, und in Folge dessen auch das Recht der Selbstwahl ihrer Priester nicht mehr länger vorenthalten dürfen — natürlich nur auf Grundlage eines organischen Statutes, wozu durch eine Synodalberufung Gelegenheit gegeben werden soll, — daß bei diesem selber wieder die Gleichberechtigung in der Kirche ebenso zur Grundlage genommen werden soll, wie sie im Staate die Grundlage unserer Verfassung ist, versteht sich von selbst. Ja, die Kirche selber ist auch damit einverstanden; denn schon der heilige Hieronymus hat ausdrücklich gesagt: sciat episcopus et presbyter, populum sibi cunservum, sed non esse servum, d. h. es wisse jeder Bischof und Priester, daß das Volk nicht ihr Diener, sondern daß sie alle mitsammen nur die Diener eines und desselben Herrn sind. — Was ich hier nun weiter zu sagen hätte in Betreff der näheren Organisation der freien kirchlichen Gemeinde, glaube ich wohl füglich übergehen zu können, denn ein Detail könnte ich ohnedieß nicht geben, das Gerippe aber ist, sowie ich es selber jedenfalls für gut finde, im Amendement des Abg. Wiser bereits der hohen Kammer vorgelegt worden. Und somit gehe ich zu dem zweiten Puncte über, nämlich dem in Betreff des Kirchenvermögens.

Hierin machen gegenüber der freien kirchlichen Gemeinde mehrere Parteien ihre Ansprüche geltend. Die erste ist die der Bischöfe. Diese nehmen im Namen der christkatholichen Kirche, als der Gesammtheit aller Gläubigen auf Erden, das gesammte Kirchenvermögen für dieselbe in Anspruch. In wiefern hierin nur ein Collectiv-Antrag kirchlichen Communismus zu liegen scheint, kann wegen Mangel jedes dermalen statthaften Rechtstitels nicht weiter darauf eingegangen werden; in wiefern dieses aber allenfalls auf Grundlage einer hierlandes legalen Generalvollmacht von Seite der unsichtbaren Person des Stifters oder der sichtbaren Person der Gläubigen dieser Kirche geschehen dürfte, glaube ich, wäre einstweilen deren Vorlage abzuwarten; und somit betrachte ich diese Sache für abgethan. Die zweite Partei ist die der Klöster. Diese spannt ihre Forderungen nicht so hoch, sie verlangt bloß, daß man ihr das gesammte, von ihr bisher besessene Klostergut als ihr Eigenthum zuspreche. Abgesehen hievon, daß sie dadurch theilweise die ausschließlichen Rechtsansprüche der Bischöfe selber bestreiten, muß man sich hier vor Allem unwillkürlich fragen: zu Folge welchen Rechtstitels dieß geschehe? Gewöhnlich bekömmt man hierauf zur Antwort, daß den Klöstern das Eigenthumsrecht deßwegen zustehe, weil sie es durch ihre Ordensgenossenschaften als vollberechtigte, moralische Person erworben haben. Ist dem aber auch wirklich so, daß die Ordensgenossenschaften in dem Sinne vollberechtigte, moralische Personen sind, wie man hier behauptet? Diese Frage glaube ich, muß hier vor Allem beantwortet werden, wenn man den Rechtstitel evident halten will. Ich glaube, daß es nicht so der Fall sei, denn moralische Personen sind meines Wissens nur diejenigen, welche staatsbürgerlich als solche constituirt sind. Dem widerspricht aber vollständig die innere Organisation der Ordensgenossenschaften, d. h. jener kirchlichen moralischen Personen, welche nach Angelobung immerwährender Keuschheit, blinden Gehorsams und ewiger Armuth, unter gemeinsamer Ordensregel leben und der betreffenden Diöcesan-Kirche zur besondern Verwendung in Schule und Seelsorge verfügbar sind. Wie kann nun wohl gegenüber solchen Beschränkungen die ewige Armuth dazu kommen, soviel zeitlichen Reichthum anzusprechen? Ist das Gelöbniß derselben ernstlich gemeint, so ist es ja soviel als ewige Erwerbsunfähigkeit und keine Brücke, und wäre sie Jahrhunderte lang, kann jemals wieder über diese Rechtskluft zum Eigenthume hinüberführen. Ist das Gelöbniß aber nicht ernstlich gemeint, dann lasse man es wenigstens in Zukunft nicht mehr so feierlich vor dem Altare Gottes hersagen, wie Minister ein Programm vor einer Kammer hersagen können, und die Klöster werden dann durch die Hand der Kirche selbst aufgehoben sein. Der Rechtsboden also, auf den die Partei der Klöster sich stellt, ist nicht bloß, um mit Vinke zu sprechen, durchlöchert, sondern geradezu bodenlos. Darum hat sich auch im klaren Bewußtsein dessen ein unzufriedenes Häuflein auf einen andern Rechtsboden gestellt, nämlich auf den der freien kirchlichen Gemeinde, und geberdet sich da fast so dreist, wie jener Schalk, der sich mit einem Bischen eigener Ackererde in den Schuhen auf einen fremden Acker gestellt, und dann hoch und theuer geschworen haben soll: So wahr er jetzt auf seinem eigenen Grund und Boden stehe, sei der Acker unter seinen Füßen sein heiliges Eigenthum. — Dieses Häuflein also sagt: eine Ordensgenossenschaft sei so gut eine kirchliche Localgemeinde, wie jede andere, es sollen ihr also auch alle Rechte zustehen, welche einer solchen zustehen. Oder gäbe es nicht in jeder solchen Localgemeinde Bruderschaften, welche Eigenthum in ihrem Sinne befassen? Sollte es nur die Ordensgenossenschaft nicht nach dem gleichen Rechte besitzen dürfen? Ersteres ist wahr, meine Herren! aber in diesem Fragesatze liegt bereits auch die Widerlegung dessen, was man beabsichtiget hat, aufgestappelt, also auch, daß Diejenigen, welche auf diesem letzten Beweise sich fußen wollen, dieß nur nutzlos versuchen. Die Bruderschaft besitzt allerdings in der Gemeinde überhaupt Eigenthum, aber sie besitzt es eben nur, inwiefern sie aus staatsbürgerlichen Einzelpersonen besteht. So und nur so besitzt sie auch das Eigenthum, welches sie für die Bruderschaftszwecke als kirchliche Collektivperson in die Bruderschaftslade gethan hat; es wäre also selbst dann, wenn man vielleicht dieses Eigenthum mit den Klostergütern vergleichen will, so glaube ich wenigstens, noch nichts damit gewonnen. Aus all' dem geht also hervor, daß gerade nur Derjenige, der in der Gemeinde staatsbürgerlicher Eigentümer ist, von seinem Eigenthume für irgend einen kirchlichen Zweck Eigenthum beisteuern könne; sowie ferner, daß der alleinige und rechtmäßige Eigenthümer des Local- und Diöcesan-Kirchenvermögens niemand Anderer als die Local- und Diöcesangemeinde sein könne. Vermöge dieses Rechtes steht ihr aber auch nicht bloß das Recht der freien Selbstverwaltung zu, so wie es die Kirche in ältester Zeit durch ihre Presbyter ausübte, sondern es muß ihr auch dieses Recht von dem Staate so gewahrt werden, wie es in dem Amendement, welches der Abg. Wiser von dieser Tribune herab motivirt hat, beantragt ist. In weitere Spezialitäten mag ich hier nicht mehr eingehen, z. B. in das, was diesen einzelnen Fonds angehört, über Extradirung des Religionsfondes u. dgl. Angelegenheiten mehr. Ich frage nun, ob diese verlangte Organisation der Kirche eine gar so entsetzliche ist, und ob man sich so vor ihr zu fürchten hat, wie einzelne Redner sich wenigstens vor ihr gefürchtet zu haben scheinen? Ich frage weiter: was kann, gegenüber einer solchen Organisation, das aus dem Bestreben, ihr auszuweichen, hervorgegangene Verlangen der Kirche bedeuten? — man soll sie ganz und gar vom Staate trennen? Ich muß sagen, es geht weit über meine Fassungskraft hinaus, mir die Möglichkeit eines solchen Projectes überhaupt nur vorzufantasiren, geschweige denn, es staatsmännisch durchzuführen; denn die Kirche ist ja nicht mehr die Hierarchie mit ihrem: "l'église c'est moi", sondern die Gemeinschaft der Gläubigen; der Staat nicht mehr der Absolutismus mit seinem: "l'état c'est moi", sondern die Gesammtheit der Staatsbürger; es ist also in jedem Einzelnen, welcher Anhänger eines Glaubensbekenntnisses und Staatsbürger zugleich ist, Staat und Kirche nicht etwa bloß äußerlich zusammengesucht, sondern von Kindesbeinen an tiefinnigst mit einander verwachsen, und die Frage, wie sie gestellt worden ist, kehrt sich hiemit in die Frage um: wie soll man jeden Einzelnen zwischen Staat und Kirche so halbiren, daß alle staatsbürgerlichen Hälften den ganzen Staat, und alle kirchlichen Hälften die ganze Kirche ausmachen? Diese Frage, meine Herren, ist wirklich nicht schwer zu beantworten. Kann die platte Halbheit eines solchen Halbirungsprojektes je zu etwas Ganzem führen? Erinnert sie uns nicht unwillkürlich in ihrer processualischen Nacktheit an jene alte Halbirungsgeschichte und deren weise Entscheidung, wo zwei Mütter mit einem todten und einem lebenden Kinde vor den König Salome kamen? Da wollte keine das eine Kind todt gedrückt haben, keine von dem andern, noch lebenden lassen. Wie sollte also der König erfahren, welcher er das volle Mutterrecht auf das lebende zusprechen soll? Erließ scheinbar Ernst machen mit einer Theilung desselben, und die wahre Mutter verzichtete augenblicklich auf ihr volles Recht, um ihre volle Liebe zu retten, indeß die falsche auf der Theilung bestand. Damit war aber auch das Urtheil des weisen Königs gefällt, er befahl sogleich der Verzichtenden das lebende, der gefühllosen Mutter das todte Kind zurückzugeben, in der Ueberzeugung, daß er jeder gerade ihr Kind zurückgegeben habe. Ist es denn mit der Kirche und dem Staate nicht zum Theil fast ebenso? haben wir da nicht auch an einem und demselben Volke ein zum Theil todtes, ein zum Theil lebendes Kind vor uns? will da nicht auch weder die Kirche noch der Staat das eine todtgedrückt haben und von dem anderen, noch lebenden lassen? bevorwortet man da nicht auch, wenigstens scheinbar, allen Ernstes, bald mit Taubeneinfalt, bald mit Schlangenklugheit, die Halbirung? rathet man da nicht auch der einen Partei auf ihr gutes Recht zu verzichten, während die andere das ganze, volle Recht, worauf erstere verzichten soll, in Anspruch nimmt? Ja, es ist leider so, und wer die einzelnen Puncte aus den Petitionen der Bischöfe durchgegangen hat, wird sich diese Ueberzeugung vollauf daraus geholt haben. Aber meine Herren, wenn nun die Aehnlichkeit in allen Fällen bisher auf's Haar eintrifft, so lassen Sie sie auch im letzten Falle auf's Haar eintreffen; geben Sie daher dem Staate, was des Staates ist, und der Kirche, was der Kirche ist! lassen Sie daher das eine Kind begraben, welches beide, Staat und Kirche zugleich, nach ihrem reuigen mea culpa - Rufe zu schließen, in einer und derselben Nacht, in einer und derselben Schlaftrunkenheit, ja in einem und demselben Bette todt gedrückt haben! sichern Sie aber auch dem anderen Kinde, das Gott Lob noch leibt und lebt, sichern Sie unserem gesunden und kernigen Volke die einige, volle Muttersorgfalt beider, des Staates sowohl als der Kirche!

Werden Sie vielleicht zu diesem Behufe die Kirche sofort unabhängig vom Staate erklären? Ich stelle diese Frage hier unmittelbar nach der trennungsfrage, weil sie gemeiniglich für gleichbedeutend gehalten wird, in der That aber gar sehr davon verschieden ist.

Es wird ihre Unabhängigkeitserklärung auch von einer gewissen Seite allen Ernstes verlangt, aber hierbei hat man bis nunzu wohlweislich unterlassen, die Kirche, so wie sie ist, mit dem Staate zu parallelisiren; sonst würde man wohl weit eher darauf hinausgekommen sein, einen Naturforscherverein oder eine Actien-Gesellschaft für eine Kirche zu erklären, als die Kirche mit einer Gesellschaft gleichzustellen. Eine Gesellschaft hat ja keinen anderen Grundcharakter, als den einer fördersamen Willensvereinbarung von Gleichberechtigten über möglichst viele Mittel zu einem statthaften Detailzwecke. In Staat und Kirche ist der Mensch aber sein allein- und vollgiltiger Selbstzweck, er hat also Staat und Kirche so in sich absorbirt, daß er mit allen seines Gleichen Staat und Kirche lediglich ausmacht; daher sind auch in dieser sonderbaren Gesellschaft, wozu man Staat und Kirche stämpeln will, allen sonstigen Gesellschaftsrechten zuwider, Tod und Geburt die ständigen Ein- und Austrittsformalitäten, Bettlerhut und Kaiserkrone das Symbol der Gleichstellung, Kind und Greis die Spitzen einer und derselben Rechtsvollkommenheit. Und in diesem Zustande soll nun der Staat allein Staat, und die Kirche gar nichts als eine bloße Gesellschaft sein? Ja sie soll selbst dann nur eine Gesellschaft sein, wenn sie so dasteht, wie bei uns? 80 Bischöfe an der Spitze von 60.000 Priestern, und 60.000 Priester an der Spitze von mehr als 30 Millionen Menschen, dazu noch die Kleinigkeit von 31 Millionen jährlicher Einkünfte, für welche man von Seite der Kirche in Zukunft eine so selbstständige Verwaltung beansprucht, daß man z. B. bei der hinfort eigenen Verlassenschaftsabhandlung in Sterbsällen des Clerus dem staatlichen Justizcommissär des Ortes nur mehr zuzusehen erlauben will? Meine Herren, sagen Sie selbst, ob einer solchen Gesellschaft, einer Gesellschaft in dem Sinne, in welchem z. B. die Ostindische Compagnie eine Gesellschaft ist, sagen Sie selbst, ob einer solchen Gesellschaft bei ihrer faktischen Machtvollkommenheit noch irgend etwas Anderes, als höchstens die Rechtsvollkommenheit, das heißt, ihre Unabhängigkeitserklärung abgeht, damit sie sich im nächsten Augenblicke schon auf dem Boden desselben Staates, der sie ausgesprochen, als alleinige Staats-Souveränität über ihm constituirt habe? Es geht ihr in der That sonst nichts ab, und Jederman muß es zugestehen, sowie er auch, daß also die Trennung der Kirche vom Staate eben so wenig, als die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate zu einem vernünftigen Zwecke führen könne.

Man muß somit immer wieder und wieder darauf zurückkommen, daß die Kirche sich im Staate in einer Weise organisiren müsse, wie der Staat selbst sich organisirt hat, d. h. also selbsiständig als Kirche, so wie der Staat sich selbstständig als solcher organisirt hat. Wir find auch nicht mit Hetzpeitschen in den Reichstag getrieben worden. Die Kirche soll sich ihre Synodalverfassung auf einer Generalsynode geben, damit wird ihr ja kein Zwang angethan. Man hat ausgesprochen, was die Forderung unseres Jahrhundertes ist. Die Forderung unseres Jahrhunderts ist die, daß das Recht, weil es ein gemeinsames Recht ist, für Alle durch die Gleichberechtigung Aller zur Wahrheit werde. Die Kirche hat hier nicht ein ganz specielles Recht für sich zu beanspruchen, denn es gibt eben nur ein Recht, ein Recht in der Theorie und in der Entstehung; denn die zweitausendjährige Arbeit der Menschenvernunft hat kein zweites zu Tage fördern können; Eines in der Praxis, und auf heimatlichem Boden, auf dem sie entstanden, also im Staate. Wenn die Kirche nicht darauf eingehen will, so glaube ich, daß sie — ich sage das nicht etwa, um auf prophetischen Blick Anspruch zu machen, — zumal bei hartnäckiger Weigerung einer analogen Reform, welcher sich der Staat unterzogen hat, zum Theil durch das innere Staatsleben bis zur vollkommenen Unkenntlichkeit über kurz oder lang überwuchert, sondern auch das gräßliche Schlachtfeld derselben Revolution werden wird, welche den alten, moderbrüchigen Staatsbau unwiderstehlich und für immer in Trümmer geworfen hat. — Wenn wir allen Ernstes unsere Hand dabei anlegen, so glaube ich, könnten wir auch erwarten, daß man uns von anderer Seite die Bruderhand entgegenreiche. (Beifall.) Es widerspricht das auch nicht dem Geiste des Christenthums selbst; oder soll die Kirche sich vielleicht schämen, auf Grundlage der freien Gemeinde sich zu reorganisiren? (Bravo.) Ich glaube, sie braucht sich derselben nicht zu schämen. Von der freien Gemeinde ging sie ja vor mehr als achtzehnhundert Jahren mit der Losung: "Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit" an der Hand der Apostel aus (Beifall), so mag sie denn auch in der freien Gemeinde sich von nun an mit derselben Losung: "Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit", die mittlerweile auch zur rechtlich wahren Losung des Staates geworden ist, unerschütterlich festsetzen. Ob man in dieser Hinsicht nicht Erwartungen hegen darf? meine Herren! das möchte ich aus zweierlei Gründen, zum Theile mit Recht bezweifeln. Die Art und Weise wie einzelne kirchliche Würdenträger und Priester in diesem Reichstage sich ausgesprochen haben, liegt noch wie ein Bleigewicht auf meiner Seele, die Art und Weise aber, wie man das motivirt hat, noch viel mehr. Der Abg. Bielecki hat dem Abg. Pinkas erwiedert, sein Kampf sei, ich weiß nicht mehr die Worte, nicht mehr und nicht minder, als ein Windmühlenkampf; denn das, was er bekämpft hat, existire in der Kirche gar nicht, mit Fantomen soll man nicht ringen. Ich, meine Herren! habe aber die Ehre, Sie darauf aufmerksam zu machen, da dergleichen Fantome noch existiren, daß es Gespenster gebe, welche am hellen Tage umhergehen, und dessen ungeachtet ein Geist sein zu wollen in Anspruch nehmen. Die Kanzelpredigten der letzten Zeit haben nämlich klar genug bewiesen, wie man von Seite der christkatholischen Kirche das versteht, was man hier mit redlichem


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