Sobota 3. bøezna 1849

einen der Herren Redner, der vorzüglich darauf hingewiesen hat, daß es sich hier darum handelt, ob Oesterreich auch im Stande sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, aufmerksam zu machen, daß es sich mit den patriotischen Gesinnungen, die bei ihm in hohem Grade vorhanden sind, nicht leicht vereinbaren lasse, von dieser Stelle aus, den Credit des österreichischen Staates, d. h. den Credit des österreichischen Volkes anzugreifen, (stürmischer Beifall rechts und im Centrum) und die Sache so hinzustellen, als ob seit dem März v. J. und mit dem März v. J. gar nichts geschehen wäre. Diese Bemerkung bezieht sich auch auf jenen anderen Herren Redner, der sich sehr auffallend abgemüht hat in der Darstellung — der Ereignisse der Jahre 1811 und 1816. Dieser Herr Redner hat bei Ihnen Mißtrauen zu erregen gesucht, als ob das Ministerium jetzt, oder wie es immer künftig beschaffen sein wird, auch nur daran denken könnte, so vorzugehen, wie es in früherer Zeit der Fall war. Ich kann die Ansichten des Herrn Abg. Brestel nur theilen, daß es ein Beweis ist von Mißtrauen in sich selbst, wenn der hohe Reichstag glaubt, daß eine solche Möglichkeit eintrete. (Beifall.) Ich für meine Person bin des Gegentheiles überzeugt, und glaube, etwas ähnliches wird nicht vorkommen. Ich muß aber auch noch etwas bemerken, was sich auf das Faktische bezieht, das von dem Herrn Redner rücksichtlich der Verhältnisse vom Jahre 1811 und 1816 angeführt worden ist. Es ist ein Name genannt worden, der des Ministers Graf Stadion und es sind dem Minister Stadion Dinge zugemuthet worden, die mit der Wahrheit nicht im Einklangestehen. Minister Stadion hat nichts von allem dem gethan, was ihm zugemuthet wird. In der Zwischenzeit von dem Jahre 1811 bis zum Jahre 1816 sind große Kriege geführt worden, in dieser Zwischenzeit mußte Oesterreich sich wieder stärken, kräftigen und seinen Standpunct als Großmacht einnehmen. Das hat zur Folge gehabt, daß eine Verwirrung in den Geldumlaufsmitteln eingetreten ist. Graf Stadion hingegen hat, geradezu umgekehrt, sich alle Mühe gegeben, daß den Gläubigern und Allen, die eine Forderung an den Staat hatten, so weit die Kräfte des Staates zulangten, der volle Ersatz zugewendet werde. Er hat Zwangsmaßregeln vermieden, und es ist von ihm ein Zwangscours für die Wiener Währung nicht ausgesprochen worden. Was sich dann von selbst gebildet hat, ist Folge der nachgefolgten Verhältnisse gewesen, und ins Detail der Sache einzugehen, ist nicht nothwendig. Ich durfte es aber nicht unberührt lassen, weil es zu jenen Gründen gehört, Mißtrauen, in die ganze Maßregel zu erregen. — Es wurde ferner von demselben Herrn Redner auch angeführt, die vier Wochen seien zu wenig, weil bei den Gerichten in Galizien die Uebung bestehe, daß man sechs Monate warten muß, bis ein Bescheid kommt. Ich kenne doch auch die Verhältnisse in Galizien, aber milde gesprochen, dürfte dieß eine bedeutende Uebertreibung sein. Daß solche Fälle vorkommen können gebe ich zu, dieß hat aber mit der Maßregel gar nichts gemein, sondern kann Ihnen nur beweisen, wie zweck mäßig sie ist; denn wenn es so wäre, wenn es wahr ist, so ist es ja für die Parteien Gewinn, daß der Staat diese sechs Monate hindurch, ehe die Partei einen Bescheid bekommt, schon Zinsen zahlen kann. (Beifall und Heiterkeit.) Es wurde eine weitere Bemerkung von dem Herrn Redner angeführt, mit der ich vollkommen einverstanden bin, nemlich jene, welche sich auf die galizischen Pfandbriefe bezieht. Es ist ein Papier, welches eine Sicherheit darbietet, wie kaum ein zweites ähnliches Papier in Oesterreich, wenigstens wurde im österreichischen Staate in keiner Provinz etwas Aehnliches versucht. Schon bei Berathung des Finanzausschusses wurde ich aufmerksam gemacht, daß man in Galizien Anstand nehme, Gelder auf Pfandbriefe anzulegen, wenn die Pfandbriefe über Pari stehen. Ich habe dem Herrn Justizminister darüber die Mittheilung gemacht, und der Herr Justizminister hat am 22. v. M. die Verfügung an die galizischen Justizbehörden erlassen, daß kein Anstand zu nehmen sei, Gelder in Pfandbriefen auch dann anzulegen, wenn dieselben über Pari stehen (Bravo vom Centrum). Es fällt dadurch eine wichtige Einwendung ganz weg, und das Ministerium hat dadurch einen Beweis gegeben, daß es nicht die Absicht habe, Gelder derjenigen Anlegungsart zu entziehen, welche Parteien wünschen. Im Gegentheile das Ministerium will dazu beitragen. Es sieht sehr wohl ein, daß je mehr Jedem die Anlegungsart erleichtert wird, desto mehr der Wohlstand im Allgemeinen gewinnt, und desto mehr auch die Parteien geneigt sein werden, ihre Gelder den Gerichten anzuvertrauen, desto größere Beträge werden dann vorhanden sein, welche eine Anlegung bei dem Tilgungsfonde finden können. Ich kann aus den dargelegten Gründen unmöglich die Bedenken theilen, die rücksichtlich der Pupillengelder berührt worden sind, als ob sie gefährdet wären; schon wie ich die Ehre hatte, zu bemerken deßwegen nicht, weil ich glaube, daß kein Ministerium je mehr in die Lage kommen wird, eine Maßregel zu ergreifen, wie sie durch die Noth und das Unglück im Zeitraume von 1790 bis 1811 stattgefunden hat. Es ist aber auch eine Selbsttäuschung, wenn man glaubt, daß dadurch, wenn die Gelder in den Depositen-Aemtern unfruchtbringend liegen, für die Pupillen und Eigenthümer etwas gewonnen sei. Sie haben bemerkt, meine Herren, wie gering das Verhältniß derjenigen Beträge ist, die in Gold und Silber da sind, die meisten sind in Banknoten. Wenn nun etwas Aehnliches erfolgen sollte, wie der Herr Redner besorgt hat, nämlich, daß die Banknoten an Werth verlieren können, wenn Reductionen eintreten können, treffen die Reductionen das, was in den Depositenämtern liegt, eben so, als im Tilgungsfonde. Ja im Gegentheile, wenn eine solche Verfügung getroffen werden würde, so ist es natürlich, das dasjenige, was der Herr Redner selbst in der Maßregel des Grafen Wallis gelobt hat, erfolgen müßte, nämlich, daß irgend eine Scala, irgend ein Cours bestimmt würde; ist also das Geld angelegt worden, so hat der Eigenthümer die Aussicht, wenigstens nach der Scala mehr zu bekommen, als es der Fall wäre, wenn das Geld im Depositenamte liegen geblieben wäre. (Bravo.) Es sind auch wirklich solche Fälle vorgekommen, man hat Bankozetteln in dem Depositenamte liegen gelassen, diese sind reduzirt worden; wäre das Geld angelegt worden, so hätten die Parteien wahrscheinlich mehr erhalten. Ich glaube dadurch die wesentlichsten Einwendungen widerlegt zu haben. Ich muß noch Eines bemerken: daß die Maßregel, so wie sie erlassen worden ist, sich nicht allein beziehe auf die strengen Depositen im engeren Sinne, sondern überhanpt auf dasjenige, was bei den Gerichten in deposito liegt. Ich glaube auch, daß man den Waisen und Curanden nur einen sehr üblen Dienst leisten würde, wenn man sie von dieser Maßregel ausschließen wollte. Um nun zum Schlusse zu kommen, so erkläre ich:

1. Daß ich allerdings anerkenne, die Maßregel des Ministeriums sei eine provisorische gewesen, eine Maßregel, die durch die Zeitumstände abgenöthiget war.

2. Glaube ich aber, daß die jetzigen Umstände nicht von solcher Beschaffenheit sind, und sich auch durchaus nichts ergeben hat, was dazu bestimmen könnte, diese Maßregel rückgängig zu machen.

3. Scheint mir aber auch, daß allerdings der Gegenstand im gesetzlichen Wege müsse geordnet werden, und ich erachte, daß sich der angemessenste Anlaß dazu bei der Erledigung des Staatsvoranschlages von selbst ergeben wird; da wird ohnehin ein Finanzgesetz müssen über den Staatsvoranschlag erlassen werden, und in diesem Finanzgesetze wird die Verwendung der Depositengelder allerdings auch ihre Stelle finden.

Mir schien also, daß auf diese Art die Angelegenheit befriedigend gelöst werden kann. Was die Vorsichten betrifft, unter denen die Anlegung geschehen kann, so würde es jenen Verhandlungen vorbehalten sein, die über den Staatsvoranschlag nothwendig gepflogen werden müssen. — Noch habe ich eine Bemerkung zu machen, durch welche die Angelegenheit sehr wesentlich vereinfacht und erleichtert wird, nämlich, seitdem dieser Gegenstand anhängig ist, hat das Finanzministerium in Folge der vom hohen Hause ertheilten Ermächtigung verzinsliche Staatsscheine oder Casseanweisungen, die 3 pCt. abwerfen, hinausgeben; es hat ferner mit der Nationalbank das Uebereinkommen getroffen, daß diese verzinslichen Anweisungen allenthalben, bei den Bankcassen (und bei den Staatscassen war es schon früher) jederzeit gegen bares Geld oder gegen Banknoten umgewechselt werden können. Das setzte nun die Inhaber von ähnlichen Anweisungen in die Lage, ganz nach Ihrem Gutdünken entweder den Zinsgenuß zu behalten, so lange als sie einen solchen Schein in den Händen haben, oder, wenn sie es vorziehen, dafür Banknoten zu verlangen, sie sogleich zu erhalten. Es ist also dadurch das Mittel gegeben, die Anlegung der Depositengelder gegenwärtig auf eine viel einfachere Art stattfinden zu lassen, und selbst bis auf den letzten Tag dem Eigenthümer der Depositen die Zinsen zuzuwenden. Es braucht nämlich nur verfügt zu werden, daß die gerichtlichen Depositenämter diejenigen Beträge, welche in Banknoten erliegen, in solche Anweisungen umtauschen; sie lassen dann die Anweisungen so lange bis eine Verwendungsart von den Eigenthümern angedeutet wird, und von diesem Zeitpuncte laufen die Zinsen, und können von dem Eigenthümer benützt werden. Dieß enthebt sowohl die Parteien und die Gerichtsstellen, als auch die Finanz-Behörden und Cassen aller der Schreibereien und des Schriftenwechsels und Hin- und Hersendung der Gelder, und es ist auch selbst nicht mehr zum Scheine der Fall, daß man aus den Provinzen etwas hieher kommen läßt, und es können diese Anweisungen so verwendet werden, wie Banknoten. Ich glaube, daß durch diese Verfügung, die Sache noch viel mehr erleichtert und allen den Einwendungen, die man dagegen erheben will, ihr Gewicht geraubt werde. Ich muß also bitten, unter den gegenwärtigen Umständen die Maßregel ihren Gang gehen zu lassen und ich werde vollkommen bereit sein, bei Verhandlung über den Staatsvoranschlag vielleicht weitere Aufklärung zu liefern und überhaupt diejenigen Vorschläge zu machen, die erforderlich sein werden, um für die Zukunft eine geordnete Gesetzgebung einzuführen. (Der Minister verläßt die Tribune unter großem Beifall.)

Präs. Bevor ich dem Herrn Berichterstatter das Wort gebe, werde ich noch die Unterstützungsfrage stellen, bezüglich jener Anträge, die noch nicht zur Unterstützung gekommen sind. Zuerst das Minoritätsvotum des Finanzausschusses, welches lautet: "Die hohe Kammer beschließt, das Ministerium anzugehen:

1. Den Erlaß vom 29. Mai v. J. hinsichtlich der ferneren Einsendung der Depositengelder außer Kraft zu sehen.

2. Bei der durch die Interessenten verlangten Rückzahlung der schon abgeführten Gelder die Bestimmungen des erwähnten Erlasses zu handhaben.

3. Den hierüber vom Ministerium gefaßten Entschluß baldmöglichst der Kammer bekannt zu geben, die dann das Geeignete zu verfügen sich vorbehält."

Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt). Es kömmt nun ein eventueller Antrag zur Unterstützung: jener des Abg. Rulitz für den Fall, als der erste Punct des Gutachtens des Finanzausschusses angenommen werden sollte. Er lautet:

"Das Ministerium der Finanzen aufzufordern, dasselbe wolle verfügen:

1. Daß die Eingaben der Parteien an die Gerichte, worin sie erklären, ihre Depositengelder sollen beim Staatsschatze nicht angelegt werden, stämpelfrei behandelt werden.

2. Für jedes einer Partei gehörige in den Staatsschatz abgeführte Depositum ist eine besondere Abfuhrsliste auszufertigen, und in dieser der Empfang von Seite des Staatsschatzes zu bestätigen."

Wird dieser Antrag unterstützt?

Abg. Rulitz. Ich bitte um die Theilung der Frage.

Präs. (Liest den ersten Absatz.) Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? Er ist unterstützt. (Nun liest der Präsident den zweiten Absatz) Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? — (Ist nicht unterstützt.)

Finanzminister Krauß. Ich erlaube mir zu erklären, daß was den ersten Punct betrifft, ich gar nichts einzuwenden finde; es ist nicht anders zu verstehen: es haben die Eingaben, sie mögen nun positiv oder negativ lauten, dem Stämpel nicht zu unterliegen, Und was das zweite betrifft, so liegt es in der Natur der Dinge, daß das Depositenamt für jede einzelne Verlassenschaft eine Liste verfaßt und jeder Einzelne eine Bestätigung erhält, — in der Beziehung glaube ich, ist kein Anstand.

Abg. Rulitz. Darf ich mich erklären?

(Ruf: Nein!)

Präs. Es handelt sich darum, ob der Abg. Rulitz rücksichtlich des Antrages auf der Abstimmung bestehe?

Abg. Rulitz. Ich ziehe den zweiten Antrag zurück, sobald der erstere vom Herrn Finanzminister angenommen wird. (Gelächter).

Präs. Endlich liegt noch ein Antrag des Abg. Dylewski vor. (Zieht ihn zurück). Es wird demnach bezüglich der Abstimmung folgende Reihenfolge eintreten: Vor Allem kommt das Minoritätsvotum des Finanzausschusses zur Abstimmung, und zwar der erste Punct abgesondert aus dem Grunde, weil auch der Abg. Praschak einen Verbesserungsantrag eingebracht hat. (Ruf: Der Berichterstatter.)

Präs. Wollen der Herr Berichterstatter das Wort nehmen?

Abg. Klebelsberg. Ich will die hohe Versammlung durchaus nicht lange hinhalten, weil dn Gegenstand gerade durch den Herrn Sprecher vor mir so umständlich erörtert worden ist, daß ich nur wenig noch zur Aufklärung zu sagen habe. Ich muß gestehen, daß im Finanzausschusse die ganze Politik Oesterreichs in diese Verhandlung nicht hineingelegt worden ist, daher ich vom Finanzausschusse, wenigstens von der Majorität desselben, durchaus keine Instructionen hätte. Ich habe meines Theils die Hoffnung, daß ungeachtet der Unglücksprophezeiung, die wir heute gehört, Oesterreich doch groß und mächtig bleiben wird, und ich gründe diese Hoffnung auf die schönen Worte, die uns derselbe Herr Abgeordnete damals vorgetragen hat, als es sich handelte um den Credit von 80 Millionen. Ich hätte meines Theils, und ich glaube, die hohe Versammlung wird diesen Wunsch im Allgemeinen theilen, gewünscht, daß gerade in dem Augenblicke, wo wir an die größte unserer Arbeiten, an die wichtigste schreiten, jede Leidenschaftlichkeit zur Seite gelassen werden möchte. — Der Ausschuß hat sich bei dem vorliegenden Gegenstande die Frage aufgeworfen, ob die Beunruhigung, die von allen Seiten geschildert wurde, als durch die Verordnung des Ministeriums entstanden, im Volke wirklich vorherrschend sei, und was zur Beseitigung derselben nothwendig falle. Allein wenn eine Verordnung des Ministeriums so ausgelegt wird, daß jedes Depositum in die Staatscasse eingelegt werden müsse, so hat sich der Ausschuß nicht verhehlt, daß die Besorgniß entstehen müsse, und er hat geglaubt, vorzüglich zur Beruhigung des Volkes müsse eine Aufklärung gegeben werden, daß kein Zwang in diese Maßregel gelegt werden könne. Diese Vermeidung des Zwanges schien ihm dasjenige, was zuerst und auch allein nothwendig ist. Wenn die Verordnung dahin gedeutet wurde, daß jede Depositen eingeschickt werden müssen, so ist sie nach meiner Ueberzeugnug fälschlich ausgelegt, vielleicht auch von manchem Gerichte falsch gedeutet worden. Ich weise auf die Verordnung selbst hin, wo es heißt: daß nur dann die Einsendung Statt zu finden habe, wenn binnen vier Wochen keine andere Anlegungsweise vorgeschlagen worden ist. Der Ausschuß hat daher geglaubt, wenn er in dieser Beziehung genügende Aufklärung dem Volke verschaffe, daß dann auch der Grund jeder Beunruhigung wegfalle. Er hat weiter keine Gefahr für die hinterlegten Gelder in den Staatscassen gefunden, weil ich glaube, daß denn doch der sicherste Bürge für alle derlei einfließenden Beträge, mögen sie groß oder klein sein, immer doch der Staat in seiner Stärke und seiner Größe sei. — Wenn hingegen angeführt wurde, daß der Ausschußbericht gewissermaßen eine Lächerlichkeit enthalte, indem er sagt, es sei der Staat vorzüglich in der Lage, viele größere und kleinere Beträge in seine Cassen zu übernehmen, so gestehe ich offen, daß, wenn man diesen Satz allein liest, diese Lächerlichkeit herausgefunden werden könnte. Ich glaube, das hohe Haus wird mir die Gerechtigkeit widerfahren lassen, einen Theil nicht für sich aus demselben herauszunehmen, sondern in Verbindung mit dem Satze, der absichtlich nicht gelesen worden ist. Uebrigens empfehle ich Ihnen die Maßregeln, die von allen Seiten beleuchtet worden sind.

Der Abänderungsvorschlag des Abg. Praschak unterscheidet sich von dem Antrage der Commission nur dadurch, daß er fordert, die Einwilligung der Parteien zur Deponirung in den Staatsschulden-Tilgungsfond müsse ausdrücklich ausgesprochen werden, während der Ausschuß darauf anträgt, daß diese Deponirung im Vorhinein geschehen solle, wenn dagegen kein Widerspruch stattfindet. Der Ausschuß hat sich an die negative Einwilligung gehalten, während der Abg. Praschak die Positive fordert, und zwar glaubte der Ausschuß die Negative vorzuziehen, weil es erfahrungsgemäß wahr ist, daß manche Vormünder, Curatoren, und Solche, welche mit Depositengeldern zu gebahren haben, sich darum nicht viel bekümmern, woraus der Nachtheil entsteht, daß bedeutende Summen liegen bleiben, ohne daß weder die Gesellschaft, noch der Staat einen Nutzen davon hat, welcher eher zu erzielen ist, wenn die Frage negativ gestellt wird, als wenn sie nur der häufig vorkommenden Unthätigkeit und Apathie Derjenigen überlassen wird, welche sich darum zu bekümmern hätten, es aber nicht thun; der Wesenheit nach wird der nämliche Zweck erreicht. — Gegen das Amendement des Abg. Rulitz ist nichts einzuwenden.

Präs. Die Ordnung, in welcher die Anträge zur Abstimmung kommen, ist folgende: Vor Allem kömmt der erste Punct des Minoritätsvotums des Ausschusses, weil derselbe die gänzliche Aufhebung des Erlasses vom 29. Mai 1848 bezweckt. Sollte dieser fallen, so kömmt der Antrag des Abg. Praschak zur Abstimmung, indem derselbe die Ausführung des Ministerial-Erlasses vom 29. Mai 1848 nur in dieser Weise zugelassen haben will, wenn die Parteien in die Einsendung des Geldes ausdrücklich einwilligen. Sollte auch dieser Antrag fallen, so entfällt dann auch die Abstimmung über den zweiten und dritten Punct des Minoritätsvotums, und es würde sodann das Votum der Majorität des Finanzausschusses zur Abstimmung kommen. Aber auch in dieser Beziehung entfällt die Abstimmung über den letzten Antrag, nämlich:

"Der hohe Reichstag wolle dem Justizministerium den dringenden Wunsch aussprechen, daß jene Beschränkung hinsichtlich des Einkaufes von Pfandbriefen über ihren Nennwerth aufgehoben werde,"

weil der Herr Finanzminister erklärt hat, daß diese Verordnung bereits erlassen wurde, und es würde nur abzustimmen sein über den ersten und zweiten Punct des Majoritätsvotums des Finanzausschusses. Der erste Punct des Minoritätsantrages lautet:

"Den Erlaß vom 29. Mai 1848 hinsichtlich der ferneren Einsendung der Depositengelder außer Kraft zu setzen."

Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität). Der Antrag ist gefallen. Es kommt nun der Antrag des Herrn Abg. Praschak zur Abstimmung, derselbe lautet:

"Die durch den Ministerial-Erlaß vom 29. Mai 1848 verfügte Einsendung der Depositengelder in die Depositencasse des Staatsschulden-Tilgungsfondes hat nur jenen Falls einzutreten, wenn die betheiligte Partei in diese Einsendung ausdrücklich willigt."

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. — Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. Es kömmt nun der erste und zweite Punct des Majoritätsvotum des Finanzausschusses zur Abstimmung, und zwar zusammen, nachdem keine Trennung dieser Puncte beantragt wurde. — Dieser Antrag lautet:

Erstens. "Das Ministerium der Finanzen und jenes der Justiz seien aufzufordern, daß über den wahren Sinn des Erlasses vom 29. Mai 1848, und über die den Betheiligten dadurch nicht entzogene Freiheit in der Verfügung über gerichtliche Depositen sowohl eine allgemeine Belehrung, als insbesondere an die Gerichtsbehörden erlassen, und erklärend beigefügt werde, daß gegen den ausgesprochenen Willen der Betheiligten keine Einsendung von gerichtlichen Depositen gewünscht, und durch jenen Ministerialerlaß an den über Elocirung der gerichtlich hinterlegten Capitalien bestehenden Gesetzen nichts geändert werden soll."

Zweitens. "Es sei über das Gesuch der Einwohner des Stryer Kreises ihnen mitzutheilen, daß nach dem Sinne der Verordnung vom 29. Mai v. J. ihnen frei steht, ihre beim Staatsschulden-Tilgungsfonde erliegenden gerichtlichen Depositen sogleich zurückzufordern; wo aber die Gerichte diesem ihren Verlangen entgegentreten würden, bei den höheren Gerichtsbehörden oder nöthigenfalls beim Justizministerium Abhilfe zu suchen."

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität; der Antrag ist angenommen. — Es kommt nun der Zusatzantrag des Abg. Rulitz zur Abstimmung.

Abg. Rulitz. Nachdem der Herr Finanzminister erklärt hat, meinem Zusatzantrage entsprechen zu wollen, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Präs. Der Antrag ist zurückgezogen, und der Gegenstand erlediget. Der Herr Minister des Innern wünscht auf Interpellationen zu antworten.

Minister Stadion (liest:) "Ueber die vom Abg. Dotzauer in der Reichstagssitzung vom 8. Jänner d. J. gestellte Interpellation in Betreff der Gebarung mit den Beiträgen, welche zur Unterstützung der Nothleidenden des bömischen Erzgebirges eingegangen sind, habe ich nicht gesäumt, mir rom Landespräsidium zu Prag eine genaue documentirte Darstellung des ganzen Standes dieser Angelegenheit, und der Gebarung mit den betreffenden Geldmitteln vorlegen zu lassen.

Da ich die hohe Kammer mit einer Aufzählung der vielen zur Darstellung des ganzen Bildes des Gegenstandes wesentlichen Details nicht ermüden will, so erlaube ich mir, den rechtfertigenden Bericht der böhmischen Landesbehörde mit den dazu gehörigen Beweisstücken zur gefälligen Einsicht auf den Tisch des hohen Hauses niederzulegen.

Uebrigens habe ich die Ehre zu bemerken, daß das Ministerium dem mißlichen Zustande der böhmischen Gebirgs-Districte seine Aufmerksamkeit zuzuwenden nicht außer Acht ließ, und aufs angelegentlichste jene Maßregeln zu ergreifen bestrebt ist, welche eine gründliche Heilung des in jenen Gegenden fast jährlich wiederkehrenden Nothstandes bewirken könnten."

Der Herr Abg. Joseph Neumann hat einige Fragen an das Ministerium gestellt, in Absicht auf die Ungleichheit, welche bei den Vorspanns- und Einquartierungslasten in den Provinzen bestehen.

(Liest:) "Dein Ministerium ist die in der bisherigen Zuweisung der Vorspanns- wie der Einquartierungslast in Niederösterreich sowohl, als in den übrigen Provinzen bestandene Ungleichheit nicht entgangen.

Getreu dem Grundsatze der gleichen Berechtigung und Verpflichtung Aller vor dem Gesetze, war es bedacht, eine gerechtere Vertheilung jener Lasten einzuleiten, und hat zu diesem Behufe bereits unterm 15. Jänner d. J. durch eine provisorische Verordnung die bisher zu Gunsten einzelner Stände und Classen bestandene Befreiung sowohl von der Militär-Bequartierung, als von der Vorspannsleistung aufgehoben.

Schwieriger ist die Beseitigung derjenigen Ungleichheit, welche sich daraus ergibt, daß die an den Heerstraßen gelegenen Landestheile in höherem Maße für diese Leistungen in Anspruch genommen werden. Die richtige Ausgleichung und gleichmäßige Vertheilung dieser Lasten auf die ganze Provinz gehört in den Wirkungskreis der Landesvertretung, und kann nur durch deren Vermittlung ausgetragen werden. Die Regierung ist bereit, ihrerseits eine baldige befriedigende Ordnung dieser Angelegenheit nach Kräften zu fördern." (Beifall.)

Der Abg. Schuselka hat eine Interpellation an das Ministerium gerichtet, nämlich in Absicht auf die Kundmachung von Gesetzen, welche von dem deutschen Parlamente erlassen wurden, und welche einzelne Deputirte von Frankfurt herein geschickt haben zur Verbreitung an das Kreisamt, an den Magistrat und sonstige Behörden.

(Liest:) "Auf diese Interpellation erlaube ich mir zu erwiedern, daß die Kundmachung von Gesetzen unter die unbestrittenen Hoheitsrechte jeder unabhängigen Staatsgewalt gehört.

"Dieses Hoheitsrecht wurde von Seite Oesterreichs nie aufgegeben, noch ist in irgend eine Beschränkung desselben eingegangen worden.

"Einzelne Deputirte der Frankfurter Nationalversammlung haben nun österreichische Behörden, Aemter und Dominien zu dem Zwecke der Verkündigung der deutschen Grundrechte in Anspruch genommen.

"Diesem Bestreben, das in Frage stehende Gesetzblatt Nr. 8 in ämtlicher Form zu verbreiten, ist die Regierung nach Recht und Pflicht entgegen getreten, weil hierin eine Irreleitung der Bevölkerung über die Natur der Verlautbarung, und über die Wirksamkeit dieses Gesetzblattes für Oesterreich gelegen gewesen wäre.

"Die Regierung durfte um so weniger in ämtlicher Form die Verkündigung von, an einem anderen Orte berathenen Gesetzen zulassen, als dieselben Gegenstände der verfassungsmäßigen Verhandlung des österreichischen Reichstages vorliegen.

"Es liegt in der Hinderung einer unberufenen Kundmachung und der Aufrechthaltung der Rechte der executiven Macht nichts Verletzendes, da das Ministerium in den Handlungen einzelner Abgeordneten aus Frankfurt so wenig die deutsche National-Versammlung, als aus der Fassung der mir übergebenen Interpellation den Ausdruck der Gesinnung dieses hohen Hauses zu vernehmen glaubt.

"Die Behauptung: die deutschen Grundrechte seien in diesen Ländern auch als Druckwerk verboten, untellasse ich zu widerlegen.

"Die in dem angeführten Rundschreiben enthaltene Hinweisung auf Bestrebungen, auf die unteren Volksclassen aufregend einzuwirken, hat ihren guten Grund.

"Es werden von Seite einzelner Abgeordneten zu Frankfurt, dann auch von Vereinen in Deutschland fortwährend lithographirte Briefe aufreizenden Inhaltes und mit der Aufforderung, den deutschen Grundrechten um jeden Preis unbedingte Geltung zu verschaffen, in den österreichischen Ländern in Umlauf gesetzt."

"Auf die Interpellation, welche der Reichstags-Abgeordnete Pitteri in der Reichstagssitzung vom 10. Jänner d. J. an das Ministerium des Innern in Betreff der geistlichen Stiftung Pascoli zu Farra gerichtet hat, bin ich, nach Einlangen der betreffenden Acten, im Stande, folgende Aufklärung zu geben:

"Der erste Act, welcher bezüglich dieser Stiftungsangelegenheit bei der küstenländischen Kammerprocuratur einlangte, war die Note der Görzer Cameral-Bezirks-Verwaltung vom 11. November 1843, womit das Ansuchen gestellt ward, die zu dieser Stiftung gehörigen Realitäten und Capitalien von der Familie Savio in Görz zu revindiciren.

"Die Kammerprocuratur äußerte sich unterm 21. December 1843 dahin, daß, nachdem die der Stiftung gehörigen Häuser in Farra bereits im Jahre 1807 an Franz Savio in Görz veräußert, und der Kaufschilling dafür, sowie zwei Capitalien derselben Stiftung von je 200 Ducati vom Religionsfonde eincassirt worden waren, man nur noch hinsichtlich der drei noch übrigen Stiftungs-Realitäten gegen einen der Dita Driussi zu bestellenden Curator die Revindicationsklage anstrengen, nicht so aber zur Wiedereinbringung der zwei bei Lotatelli und Vicentini anliegenden Capitalien pr. 700 und 100 Ducati mit Hoffnung eines Erfolges gerichtlich auftreten könne, weil das Factum des Darleihens von Seite der Erben der Obgenannten geläugnet wurde, und außer der nicht Statt gehabten Eintragung der betreffenden Darleihens-Urkunden in die öffentlichen Bücher auch die Verjährungszeit bereits abgelaufen war.

"Dem zu Folge hat die Kammerprocuratur mit Einstimmung der Cameral-Bezirksverwaltung zu Görz nur bezüglich der drei noch übrigen Realitäten der in Frage stehenden Stiftung unterm 11. Februar 1845 die Revindicationsklage bewerkstelliget. In der am 24. October 1848 beim Triester Stadt- und Landrechte stattgefundenen Tagsatzung wurden die Proceßacten zum Spruche inrotulirt, und es ist der Urtheilsspruch in Bälde zu erwarten.

"Uebrigens wird zur Erfüllung der Stiftungsverbindlichkeiten aus dem Görzer Religionsfonde, welcher im Jahre 1807 den Kaufschilling der an Savio verkauften Stiftungs-Realitäten nebst den oben erwähnten zwei Capitalien von je 200 Ducati eincassirt hatte, dem Cooperator in Farra ein jährlicher Betrag von 90 fl. als Congrua-Ergänzung ausbezahlt, mit der Verpflichtung, die entsprechenden Religionsfonds-Messen zu persolviren.

"Es thut mir sehr leid, daß ich Sie mit dieser Antwort habe ennuyiren müssen, aber auf eine jede Interpellation gehört eine Antwort, und ich glaube hier aufmerksam machen zu sollen, solche specielle Fälle unmittelbar dem Ministerium zukommen zu machen, damit man nicht 382 Personen, die die Sache nicht interessirt, plagen soll mit einer solchen Antwort. (Liest:)

"Der Abg. Geyer aus Krain hat in der Reichstagssitzung vom 1. d. M. die Beschwerde vorgebracht, daß er bei Gelegenheit seiner Urlaubsreise in seine Heimat vom dortigen Bezirksrichter über Auftrag des Kreisamtes gehindert wurde, eine Versammlung seiner Wahlmänner behufs einer nothwendigen Besprechung mit denselben zu veranstalten.

"Ich finde mich veranlaßt, hierauf zu erwiedern, daß der Abg. Geyer bei seiner Anwesenheit in seinem Wahlbezirke laut zahlreichen, ämtlich aufgenommenen Zeugenaussagen mit Aeußerungen höchst aufregender Natur auftrat, die zu Wien am 6. October v. J. vorgefallenen Gräuel als löbliche Handlungen darstellte, und das Bestreben kund gab, gegen die zur Belagerung Wiens anrückenden Truppen den Landsturm aufzurufen.

"Wenn gegenüber diesen Aeußerungen die zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung berufenen Behörden unter den damaligen bedenklichen Umständen dem Herrn Abgeordneten, der aus seiner Absicht wenig Hehl machte, die Abhaltung einer öffentlichen Versammlung nicht gestattete, so glaube ich, waren sie in ihrem Rechte, und kamen nur ihrer Pflicht nach, das Ansehen der rechtmäßigen Regierungsgewalt aufrecht zu erhalten.

"Auf die Interpellation des Abg. Schuselka, vom 9. d. M., betreffend die zeitliche Befreiung der Studirenden von der Militär-Dienstleistung mit besonderer Rücksicht auf die zunächst bevorstehende Recrutirung, dann betreffend die Assentirung und Abstellung der Journalisten Dobrzanski und Kaminski zum Militärdienste, bin ich in der Lage Folgendes zu erwiedern:

"Nach den bestehenden Recrutirungs-Vorschriften ist nur jenen Studirenden die zeitliche Militär-Befreiung zugestanden, welche in Absicht auf ihre Verwendung in den einzelnen Lehrgegenständen die Vorzugsclasse erhalten haben.

"Mit der Allerhöchsten Entschließung vom 7. Mai v. J. ist ausnahmsweise den Studirenden in Wien, welche der Nationalgarde, beziehungsweise der akademischen Legion einverleibt waren, und sich mit Frequentationszeugnissen ausweisen konnten, die Befreiung von der vorjährigen Militärstellung bewilliget, und diese Allerhöchste Bewilligung nachträglich auch auf die Studirenden der übrigen öffentlichen Lehranstalten ausgedehnt worden.

"Da sich diese ausnahmsweise Bewilligung bloß auf die Recrutirung des Jahres 1848 erstreckte, so gelten für die dießjährigen und künftigen Stellungen, so lange nicht gesetzlich Anderes festgesetzt wird, in Absicht auf die Befreiung der Studirenden die früheren Bestimmungen.

"Das Ministerium, von dem Grundsatze der gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Stände vor dem Gesetze ausgehend, kann zu Gunsten der Studirenden keine Ausnahme von den, allen Bürgern der conscribirten Provinzen zur Norm dienenden Bestimmungen der Recrutirungs-Vorschrift machen, denn für jeden begünstigten Studirenden würde das Los einen Anderen treffen, der sonst bei einem gesetzlichen Vorgange befreit geblieben wäre.

"Eben so wenig kann das Ministerium für die Entscheidung der Frage, ob einzelne Studirende die zeitliche Befreiung anzusprechen haben oder nicht, die vorjährigen Frequentationszeugnisse den gesetzlich geltenden Studienzeugnissen substituiren, da die ersteren üler den gesetzlichen Ausnahmsgrund des vorzugsweisen Fortschrittes in den Wissenschaften keinen Beweis gewähren.

"Mit Rücksicht auf die ausnahmweisen Verhältnisse des vorjähriges Schuljahres hat sich jedoch das Ministerium bestimmt gefunden, von demselben völlig Umgang zu nehmen, und für die zunächst bevorstehende Stellung zur Beurtheilung des Anspruches auf zeitliche Befreiung die Studienzeugnisse des Jahres 1847 zur Grundlage vorzuschreiben.

"Uebrigens ist durch die, mit Allerhöchstem Patente vom 5. December vorigen Jahres eingeführte Oeffentlichkelt bei der Verhandlung über die, einzelnen Stellungspflichtigen zuzugestehende, bleibende oder zeitliche Befreiung, durch das allen Betheiligten eingeräumte Reclamationsrecht, endlich durch die Einführung der Losung unter dienstpflichtig erkannten Individuen genügend vorgesorgt, daß irgend eine Classe von Stellungspflichtigen mehrals eine andere in Anspruch genommen, oder überhaupt Willkürlichkeiten in irgend einer Weise mehr Platz greifen können.

"In Absicht auf die Abstellung des Johann Dobrzanski und Ignaz Kaminski habe ich Folgendes zu bemerken:

"Nach den bestehenden Vorschriften sind alle jene militärdienstpflichtigen Individuen, welche sich bei früheren Assentirungen der aufhabenden Stellungspflicht ohne nachgewiesene gesetzliche Befreiung entzogen haben, dann alle Jene, welche ohne vorschriftmäßigen, oder mit falscher Ausweisung über ihre Person, ihren Stand und Erwerb betreten werden, von den betreffenden Obrigkeiten sowohl bei den Recrutirungen selbst, als auch unter dem Jahre auf Rechnung des Contingents an das Militär abzugeben."

"Nach gepflogenen Erhebungen hat sich Johann Dobrzanski bei früheren Recrutirungen seiner Stellungspflicht entzogen, Ignaz Kaminski ist wegen falcher Meldung am 20. v. M. in Lemberg arretirt worden; sie wurden daher nach den beste henden Vorschriften von der dazu berufenen Behörde auf den Assentplatz gebracht und abgestellt. An den in den gesetzlichen Vorschriften gegründeten ex officio Abstellungen müssen aber gerade die galizischen Behörden mit um so größerer Strenge festhalten, als die Provinz Galizien nach den erst unterm 9. Februar l. J. gelieferten Nachweisungen auf das Recruten-Contingent für das Jahr 1848 noch mit 1947 Mann im Rückstande ist, welche sich nach den vorliegenden Special-Ausweisen auf alle Kreise vertheilen.

"Bei diesen Verhältnissen kann sich das Ministerium nicht bestimmt finden, von Amtswegen in das Verfahren der Behörden einzugreifen, zumal es den Betheiligten bevorgelassen ist, im ordnungsmäßigen Wege Alles geltend zu machen, was einen gesetzlichen Anhaltspunct zu ihrer gänzlichen oder zeitliche, Befreiung darbieten könnte." —

Der Herr Abg. Dylewski hat in Absicht auf eine Verfügung des Ministeriums des Unterrichtes eine Interpellation gestellt. (Liest:)

"Bevor auf die einzelnen Fragen, welche das verehrte Mitglied für Lemberg dem Gesammtministesterium vorgelegt hat, eingegangen werden kann, scheint eine Berichtigung zur gehörigen Feststellung des Standpunctes, von dem hierbei ausgegangen werden muß, unerläßlich.

"Der Herr Interpellant spricht von Galizien im Allgemeinen, während die Maßregel, gegen welche die Interpellation gerichtet ist, nur den östlichen, zum überwiegenden Theile von Ruthenen bewohnten Theil von Galizien ausdrücklich im Auge hat.

"Was den westlichen fast ausschließend der polnischen Nationalität angehörigen Antheil Galiziens betrifft, so leiden von vornherein alle Fragepuncte des Herrn Interpellanten hierauf keine Anwendung.

"An der Universität und den sämmtlichen Lehranstalten von Krakau wird durchgehends nur in der polnischen Sprache gelehrt, mit Ausnahme einiger Lehrfächer, die in der lateinischen Sprache vorgetragen werden, so zwar, daß die supplirenden Professoren, welche die vorige Regierung dahin berufen hatte, als der polnischen Sprache nicht mächtig, abberufen wurden. Eben so ist aber auch an den anderen Lehranstalten der westlichen Kreise die polnische Sprache als Unterrichtssprache, so weit es anging, jetzt schon eingeführt worden, so daß, um nur ein Beispiel anzuführen, am Gymnasium in Tarnow die Religion, Naturgeschichte, Geographie, Geschichte und der Styl nur polnisch, das Latein in den vier Grammatikalclassen abwechselnd polnisch und deutsch, und nur die Mathematik lediglich deutsch vorgetragen werden, weil der Lehrer dieses Gegenstandes der polnischen Sprache nicht mächtig ist.

"Wenn nun einerseits erwogen wird, daß es nicht angehe, angestellte Lehrer, die sich ihrer Stellung nicht unwürdig gemacht, und keinen Grund zu ihrer Entfernung gegeben haben, bloß deßwegen, weil sie in dem Augenblicke außer Stande sind, Anforderungen zu genügen, welche früher an sie nicht gestellt wurden, und auf welche sie daher nicht vorbereitet sind, ohne weiteres auf die Gasse zu setzen, und wenn man andererseits wahrnehmen muß, daß das Ministerium bei Besetzungen und Uebersetzungen darauf sein Augenmerk richtet, Lehrer, welche der Landessprache nicht mächtig sind, aus dem Lande herauszuziehen und durch andere, denen sie eigen ist, zu ersetzen, so wird zugegeben werden müssen, daß die polnische Nationalität in jenen Landestheilen, wo sie die an Zahl fast ausschließend herrichende ist, keinen Grund hat, sich über das Verfahren des Ministeriums zu beschweren.

"Die Fragen, welche der Herr Abgeordnete für Lemberg stellt, können daher nur auf das Verfahren des Ministeriums in jenem Theile Galiziens bezogen werden, auf welchen allein sich der in Rede stehende Ministerialerlaß bezieht.

"In dem östlichen, der überwiegenden Mehrzahl nach von Ruthenen bewohnten Theile Galiziens, wendet das Ministerium dieselben Grundsätze, welche ihm in den westlichen Kreisen eine vorzugsweise Berücksichtigung der polnischen Nationalität geboten, auf die ruthenische Nationalität an, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Einführung der ruthenischen Sprache bei der geringeren Ausbildung ihrer Literatur nur allmälig vor sich gehen kann; bis zu dem Zeitpuncte, wo die ruthenische Nationalität eine hinreichende Ausbildung erlangt haben wird, soll es bei dem bisherigen status quo zu verbleiben haben, allein jetzt schon die ruthenische Sprache als obligater Lehrgegenstand an allen Unterrichtsanstalten eingeführt werden.

"Von diesem Gesichtspuncte ausgehend, hat das Ministerium auf die einzelnen Fragen des Herrn Abgeordneten für Lemberg nachstehendes zu erwiedern:

"Frage a. Woher weiß das Ministerium, daß die ruthenische Bevölkerung in Galizien sich mehr gegen die polnische, als gegen die deutsche Sprache sträubt?

"Antwort ad a. Daher, woher das Ministerium die Gefühle und Wünsche einer jeden anderen Nationalität eines anderen Landes kennen lernt, aus schriftlichen Eingaben, durch Deputationen und Petitionen. Die ruthenische Nationalität hat es an diesen Mitteln, ihre Stimme kund zu geben, seit dem Zeitpuncte nicht fehlen lassen, als sie sich durch den Erlaß vom 29. September in ihren Rechten und Ansprüchen gekränkt fühlte, und dem Ministerium sind in diesem Sinne von den verschiedensten Seiten sehr viele Beschwerden und Bitten zugekommen.

"Ein Erklärungsgrund, warum die Ruthenen sich mehr gegen das Provisorium der polnischen, als gegen jenes der deutschen Nationalität sträuben, dürfte darin zu suchen sein, daß von Seite der Polen selbst die Existenz einer ruthenischen Nationalität geläugnet und ihr das Recht zu selbsteigener Entwicklung abgestritten wird, während der ruthenischen Nationalität von Seiten der deutschen volle Gerechtigkeit widerfährt.

"Wie wahr dieses sei, und wie sehr das Ministerium den Wünschen des östlichen Theiles von Galizien nur nachgekommen ist, beweiset die Anrede, welche der Rector-Magnificus, Prof. Dr. Tangl, an der Spitze der Lemberger Universität an den neuen Landes-Chef, Grafen Goluchowski, hielt, und worin er wörtlich sagt:

"Die Lemberger Universität ist eine wesentlich andere geworden, nämlich eine ruthenische, und in dem Sinne eine ruthenisch-deutsche, als bis zur völligen wissenschaftlichen Ausbildung der ruthenischen Sprache die deutsche vor der Hand noch als Unterrichtssprache beibehalten werden soll.

"Das ganze Land dießseits des San jauchzt dankbar über die weise Verfügung des hohen Ministeriums, indem es dadurch seine gerechten Wünsche erfüllt sieht."

"Frage b. Sollte es gegen alles Erwarten solche Abtrünnige geben, so frage ich, ob die von der Krone schon ehedem garantirten Rechte der polnischen Bevölkerung in Galizien, und ob überhaupt auch ähnliche Rechte der im östlichen Gebiete wohnenden Völker von der Regierung für giltig erachtet werden?

"Antwort ad b. Das Ministerium glaubt gerade dadurch die Rechte der im östlichen Gebiete wohnenden Völker gewahrt zu haben, daß es die überwiegende Mehrzahl der ruthenischen Nationalität, welche jenes östliche Gebiet bewohnt, von der ferneren Anwendung eines Erlasses befreite, welcher gerade die Rechte dieser Mehrzahl beeinträchtigte. Daß übrigens dabei das Ministerium keineswegs gesonnen ist, die billigen Ansprüche der in der Minderzahl befindlichen Bewohner der polnischen und deutschen Nationalität zu beeinträchtigen, hat es in dem von dem Herrn Interpellanten selbst citirten Erlasse deutlich ausgesprochen.

"Frage c. Glaubt das Ministerium dabei beharren zu müssen, daß an den Gymnasien und übrigen Lehranstalten in Lemberg und in dem übrigen Osten Galiziens, wo die ganze studirende Jugend polnisch spricht, der Unterricht in der deutschen Sprache mit gänzlicher Ausschließung der polnischen ertheilt werde?

"Antwort ad c. Als Antwort möge eine Berichtigung in zwei Puncten dienen:

1. Daß die ganze studirende Jugend in den östlichen Theilen Galiziens polnisch spricht, ist unrichtig und wird, was namentlich Lemberg betrifft, durch die Thatsachen widerlegt, daß in dem ersten Monate, als das Dominikaner-Gymnasium auf polnischen Fuß gesetzt wurde, beiläufig fünfzig Schüler dieses Gymnasium verließen, und zu dem akademischen Gymnasium übergingen, weil sie die polnischen Vorträge zu verstehen nicht im Stande waren, und daß selbst von den zurückgebliebenen unter 347 Schülern 124 theils der ruthenischen, theils der deutschen Nationalität angehören.

2. Daß das Ministerium in dem Osten Galiziens die polnische Sprache vom Unterrichte nicht gänzlich ausschließen wolle, beweist der von dem Herrn Interpellanten bezogene Erlaß selbst.

"Frage d. Was versteht das Ministerium unter der Gleichberechtigung der Nationalitäten?

"Antwort ad d. Das Ministerium versteht unter Gleichberechtigung der Nationalitäten, daß man der einen Nationalität das was ihr gebührt, in derselben Weise ertheilt, wie der anderen Nationalität; folglich mit Anwendung auf Galizien, daß man der ruthenischen Nationalität in denjenigen


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