Kreisen, die von ihr bewohnt werden, eben dasselbe und in gleichem Maße zu Theil werden lasse, was man der polnischen Nationalität in dem Gebiete, welches ihr angehört, zugesteht.
"Frage e. Hat die Minorität einer mit anderen vermischt wohnenden Nationalität gar keine Rechte in dieser Hinsicht, und was nützt ihr die Gleichberechtigung?
"Antwort ad e. Die Minorität einer mit anderen vermischt wohnenden Nationalität hat nicht das Recht zu verlangen, daß die Majorität ihren Wünschen sich füge, und darum mußte der Ministerialerlaß vom 29. September zurückgenommen werden, weil er der Majorität der ruthenischen Nationalität im Unterrichte die Sprache der in der Minderzahl befindlichen polnischen Nationalität aufdrängte. Aber die Minorität einer mit anderen vermischt wohnenden Nationalität hat das Recht, zu verlangen, daß ihr der Unterricht in ihrer Sprache ohne Beeinträchtigung der Rechte der Majorität zugänglich gemacht werde, und darum wurde laut des vom Interpellanten bezogenen Ministerialerlasses die polnische Sprache an den Unterrichtsanstalten Ost-Galiziens als freier Gegenstand bestimmt, und an der Universität Vorträge von Privat-Docenten eben sowohl in der polnischen, als in der ruthenischen Sprache zugelassen.
"ad f. Erlaube ich mir auf diese Frage, deren Sinn ich nicht ganz aufgefaßt habe, zu antworten, daß es die Absicht der Regierung ist, dafür zu sorgen, daß nicht bloß in dem westlichen Theile des Landes, sondern auch im östlichen, sowohl in der Geschäftssprache der Aemter, als wie auch in den Schulen, nicht bloß die Majorität, sondern auch die Minorität zu vertreten sei, wenn diese in bedeutender Zahl sich darstellt, was in Absicht auf die Schulen durch den nun einzuführenden Schulrath besonders angebahnt werden wird."
Auf die Interpellation des Herrn Abgeordneten für Adelsberg in Krain, Dr. Karl Ullepitsch: ob das Ministerium des öffentlichen Unterrichts gesonnen sei, auf die Errichtung einer Universität in Laibach hinzuwirken? — habe ich die Ehre, Folgendes zu erwiedern.
(Liest:) "Bereits im Laufe des vorigen Jahres kam die Frage wegen Errichtung einer Universität für die südslavischen Provinzen in Anregung, und es wurde zugleich als wissenschaftlicher Centralpunct die Stadt Laibach als Sitz derselben in Vorschlag gebracht. Das Ministerium hat schon damals in Berücksichtigung der zahlreichen südslavischen Bevölkerung, und vor Allem in strenger Festhaltuug an dem ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationalitäten und der gleichen Wahrung ihrer Interessen diesem Gegenstande seine volle Aufmerksamkeit zugewendet, und die Ueberzeugung von der Ersprießlichkeit, ja Notwendigkeit der Errichtung einer höheren Lehranstalt für die südslavischen Ländertheile geschöpft, und für diesen Zweck die Stadt Laibach als einen vorzüglich geeigneten Punct betrachtet.
"Wenn es demungeachtet bisher nicht möglich geworden ist, einen bestimmten Ausspruch darüber zu thun, so liegt die Ursache hievon darin, daß noch nicht diejenigen Vorlagen geliefert worden sind, welche unumgänglich nothwendig sind, um an die Verwirklichung eines so weitaussehenden, mit so vielem Kostenaufwande verbundenen, so vielseitige Bedingungen voraussetzenden Planes zu schreiten. Zu dem ist die Errichtung einer neuen höheren Lehranstalt nicht etwas, was vereinzelt vor sich gehen, und einseitig von dem Ministerium unternommen werden kann, vielmehr etwas, was mit der Umstaltung und Erweiterung des gesammten Unterrichtswesens überhaupt in unzertrennlicher Verbindung steht, und daher nur im Wege der ordentlichen Gesetzgebung erfolgen kann.
"Bei der dießfälligen Vorlage wird das Ministerium die wichtigen Gründe, welche für das Begehren der Stadt Laibach im Interesse der südslavischen Ländertheile sprechen, im vollsten Umfange zu würdigen wissen.
"Einen vorläufigen Beweis dafür glaubt das Ministerium schon dadurch gegeben zu haben, daß es dem Wunsche, für die bürgerliche und strafliche Gesetzgebung Vorträge in der slovenischen Sprache halten zu lassen, nachgekommen ist, und die Abhaltung öffentlicher Vorträge über diese Gegenstände in der Landessprache in Laibach bewilliget hat.
"Anlangend die berührte Aufhebung des mederen chirurgischen Studiums in Laibach, so war das eine Folge der im Interesse des öffentlichen Wohles ergangenen allgemeinen Maßregel, womit die Aufhebung des niederen medicinisch-chirurgischen Studiums verfügt wurde.
"Wenn dagegen das wiederholte Ansuchen um Eröffnung des ersten medicinischen Jahrganges zurückgewiesen werden mußte, so war dieß dadurch begründet, daß eine Eröffnung des höheren medicinischen Studiums nicht theilweise und für einzelne Fächer gestattet werden kann, so lange nicht das Bedürfniß und die Mittel auch die übrigen medicinischen Lehrkanzeln und Anstalten in entsprechender Weise versehen lassen zu können, gehörig nachgewiesen sind."
(Liest:) "Der Reichstags-Abgeordnete Ignaz Paul hat das Ministerium interpellirt:
"Ob dasselbe geneigt sei, durch einen besonderen Erlaß den ehemaligen Dominien einerseits die Einhebung der vom 7. September 1848 als aufgehoben erklärten Giebigkeiten zu untersagen; andererseits aber auch den ehemaligen Unterthanen die Leistung der früheren bis 7. September aufgelaufenen Rückstände zur Pflicht zu machen; endlich der hohen Kammer bald möglichst ein Jagdgesetz zur Berathung und Schlußfassung vorzulegen?
"In erster Beziehung muß ich erwiedern, daß, nachdem mit dem Allerhöchsten Patente vom 7. September v. J. die Aufhebung aller aus dem Unterthänigkeitsverbande entspringenden Real- und Personallasten allgemein gesetzlich kundgemacht worden ist, das Ministerium sich nicht bestimmt finden kann, eine neuerliche Kundmachung oder sonstige Erinnerung an die ehemaligen Dominien zu erlassen, zumal auch in der vorliegenden Interpellation nur Ein Fall einer ungebührlichen Anforderung von aufgehobenen Schuldigkeiten berührt, und hiebei das betreffende Dominium gar nicht benannt worden ist; ferner ein Jeder, an den eine ungesetzliche Forderung gestellt werden sollte, im ordnungsmäßigen Wege seine Beschwerde anbringen, und sich vor ungebührlichen Anforderungen sicher stellen kann.
"Das Recht der bestandenen Dominien auf den Bezug der bis 7. September v. J. fällig gewordenen und rückständig gebliebenen Urbarial- und Zehentgaben, und die Verpflichtung der Unterthanen zur Leistung derselben beruht auf den früher bestandenen Gesetzen, und bedarf, da weder das Bezugsrecht, noch die Leistungspflicht im Allgemeinen von irgend einer Seite in Abrede gestellt worden ist, keiner erneuerten Bestätigung. Die Regierung ist nicht in der Lage, die Leistung der Rückstände von Seite der Unterthanen zu betreiben, weil die Bestimmung des Ziffers derselben, namentlich der an die Stelle der Personalleistungen tretenden Reluitionsbeträge, von der Beendigung der im Zuge begriffenen Verhandlung wegen Entschädigung der gegen Entgelt aufgehobenen Schuldigkeiten abhängig ist.
"Der Entwurf eines Jagdgesetzes ist bereits von dem volkswirthschaftlichen Ausschusse des hohen Reichstages in Angriff genommen worden; das Ministerium für Landescultur ist beschäftiget, die vorhandenen Vorarbeiten und, sonstigen Materialien zusammenzustellen, und sie sohin dem genannten Ausschusse zu übermitteln."
Endlich auf die Interpellation des Abgeordneten Bilinski vom 12. l. M. habe ich die Ehre, Folgendes zu erwiedern. (Liest:)
"Nach den Verfassungen der meisten constitutionellen Staaten ist die Feststellung der Stärke des Heeres Sache der gesetzgebenden, die Ausschreibung der Recrutirung und die Aushebung der Recruten Sache der executiven Gewalt. Die Feststellung der Stärke des Heeres erfolgt nach der Praxis fast aller constitutionellen Staaten zugleich mit der Feststellung des Budgets; in dem Titel der zur Erhaltung des Militär-Etats bestimmten Dotation zur Einberufung der wehrpflichtigen Altersclassen jedoch bedarf die executive Gewalt der Zustimmung der legislativen Versammlung nicht.
"Wenn nun auch die Feststellung dieser Bestimmungen erst durch die Constitution erfolgen kann, so glaubte das Ministerium doch nach der Analogie jener in anderen constitutionellen Staaten bestehenden, in dem Geiste constitutioneller Einrichtungen begründeten Bestimmungen vorgehen zu sollen, und hat daher die Bestimmung über die Stärke des Heeres in den Staatsvoranschlag aufgenommen, der dem hohen Hause vorliegt.
"Wenn nun die hohe Kammer den Staatsvoranschlag noch nicht in seinen Detailbestimmungen in Berathung gezogen hat, so hat Dieselbe doch durch Votirung des außerordentlichen Credits von 80 Millionen den sich in demselbm herausstellenden, zum großen Theile durch die Erfordernisse der Armee bedingten Ausfall anerkannt und genehmiget; sie hat diesen Credit, namentlich zur Aufbringung der nöthigen Streitkräfte votirt. Auf Grundlage dessen, und in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassungen anderer konstitutionellen Länder stand dem Ministerium unzweifelhaft das Recht zu, die Ausschreibung der Recrutirung vorzunehmen. Das Ministerium konnte und durfte um so weniger diese, in jedem Falle der executiven Gewalt zustehende Ausschreibung verschieben, als die inneren und äußeren Verhältnisse der Art waren und sind, daß jede Zögerung in dieser Angelegenheit ein Verrath an der Sache der Monarchie gewesen wäre; als die Nothwendigkeit, in Galizien zum Schutze des Landes den Landsturm aufzubieten, in Mähren und Schlesien die Nationalgarde in den Grenzgegenden mobil zu machen; als die traurige Lage Siebenbürgens lautes Zeugniß von der Unzulänglichkeit unserer Streitkräfte gibt; als der zur Aufrechthaltung und Durchführung der Gleichberechtigung der Nationalitäten in Ungarn begonnene Krieg mit Energie durchgeführt werden muß, eben dieser Krieg aber bei der fortschreitenden Besetzung eines so ausgebreiteten Gebietes verstärkte Streitkräfte in Anspruch nimmt; als endlich die auswärtigen Verhältnisse so gestaltet sind, daß Oesterreich, dessen Integrität nach Innen und Außen zu wahren das Ministerium für seine heilige Pflicht hält, gerüstet dastehen muß."
Dieß sind die 10 Interpellationen, welche ich mir die Ehre gab, zu beantworten.
Finanzminister Krauß. Ich habe die Ehre, eine Interpellation des Abg. Pitteri zu beantworten. (Liest:) Ich muß sagen, daß mir der Gegenstand zu einer Interpellation nicht geeignet zu sein scheint; eben so glaube ich, daß die Zeit des hohen Hauses zu kostbar sei, als daß sie mit Privatangelegenheiten im Wege der Interpellationen hinweggenommen werden sollte. (Beifall.) Ich kann in das Einzelne nicht eingehen, erlaube mir aber die Bemerkung hinzuzufügen, daß der Herr Interpellant auch in Gegenrechnung steht, und daß wir zwei Tausend und etliche hundert Gulden für den Taxfond von ihm zu fordern haben. Indessen soll dieß nicht hindern, daß von den erlegten Beträgen, nach den gepflogenen Erörterungen ein Betrag von 623 fl. 57 kr. wird angewiesen werden.
Die zweite Interpellation ist die des Abg. Duniewicz, welcher auf die Verlegenheiten aufmerksam macht, die aus dem Mangel an Scheidemünze entstehen, und den Schluß so stellt: Ob Anordnungen getroffen wurden, um dem Mangel an kleiner Münze in Galizien abzuhelfen, und falls dieß bis nun nicht geschehen wäre, welche Maßregeln das Mimsterium zu ergreifen gesonnen ist, um diesen Uebelstand zu beseitigen. In die Sache gründlich einzugehen, ist, glaube ich, hier nicht der Anlaß; so viel ist richtig, daß eine eigentliche gründliche Abhilfe nicht in der Vermehrung der Scheidemünze gesucht werden darf. Denn es sind nur wenige Monate, und vor zwölf Monaten, war dieser Mangel nicht. Ich habe Alles gethan, was ich konnte. Es waren aber die Mittel zu beschränkt, namentlich durch die Scheidung Ungarns von den deutschen Provinzen waren die Münzstätten in Ungarn nicht zur Verfügung des Ministeriums; wir waren nur beschränkt auf die Münze in Wien und in Prag. Wir haben eine eigene Scheidemünze zu 6 Kreuzer, wir haben dann die Prägung der 1 Kreuzer- und 2 Kreuzerstücke angeordnet, und dann sind auch wirklich im Laufe des vorigen Jahre 1848 — 276.547 fl. an 6 Kreuzerstücken, 47.000 fl. an Groschen. 13.225 fl. an 2 Kreuzerstücken, 63.000 fl. an 1 Kreuzerstücken geprägt worden. An Zwanzigern wurden 10.970.000 fl. im vorigen Jahre geprägt. Im laufenden Jahre sind an 2 Kreuzerstücken 3,296.000 und seit dem 1. November 1848 an 6 Kreuzerstücken Scheidemünze 1,444.000, an Kupfer zu 2 Kreuzerstücken 21.500 und zu 1 Kreuzerstücken 485,000 geprägt worden. Die Prägung wird fortwährend sehr thätig betrieben, dergestallt, daß monatlich in Wien 800,000 fl. an Sechsern und in Prag beiläufig 200,000 fl. geprägt worden sind, und nebstdem auch in Kupfer. Es wird also, was möglich ist, geschehen, um den in Galizien eingetretenen Verlegenheiten zu begegnen. Ich habe noch eine weitere Interpellation zu beantworten, nämlich die des Abg. Petranovich.
"Am 12. Februar sind die Ministerien des Aeußern und des Handels wegen der Vertretung der österreichischen Interessen in Bosnien und der Herzegowina durch den Abgeordneten für Knin, Herrn Petranovich, interpellirt worden, welcher die Fragen an sie stellte, ob sie geneigt wären, das zu Trawnik in Bosnien einst bestandene österreichische Consulat wieder herzustellen, auch zu Mostar in der Herzegowina ein Vice-Consulat zu errichten, und diese Posten mit Männern zu besetzen, die bei einer vollkommenen Kenntniß der Landessprache und der nationalen Verhältnisse sie würdig zu versehen im Stande wären."
"In Beantwortung dieser Fragen glaubt man vor Allem die Gründe beleuchten zu sollen, aus welchen das Consulat in Trawnik seiner gelt errichtet, dann aber wieder aufgelassen worden. Die Errichtung fällt in die Epoche, wo Dalmatien unter französischem Scepter stand. Es erschien in Trawnik ein Consul dieser Nation, in deren Bestrebungen es lag, den orientalischen Handel, welcher wegen des allgemeinen Seekrieges und ber Continentalsperre nur mehr zu Lande, und zwar über Bosnien seinen Zug nahm, nach Dalmatien abzulenken. An der österreichischen Regierung war es dagegen, jenen Transit den eigenen Staaten zu sichern; sie war daher gleichfalls zur Aufstellung eines Consuls im Sitze der bosnischen Verwaltung geschritten. Als später Dalmatien an Oesterreich kam, lies die neue französische Regierung ihr Consulat in Trawnik eingehen und mit dem Seefrieden hatte auch der Handel wieder die vorige Richtung genommen. Die Hauptmotive zum Fortbestande des österreichischen Consulates in Bosnien waren somit hinweggefallen. Dennoch beließ man den k. k. Consul, well man hoffte, daß durch seine Einwirknng den häufigen Unfügen der Bosniaken im österreichischen Gebiete besser Einhalt gethan werden könnte, und weil überdieß wegen unserer Ersatzforderungen eine österreichischtürkische Commission in Trawnik niedergesetzt war, an deren Spitze der österreichische Consul stand. Allein eine mehrjährige Erfahrung zeigte, daß ungeachtet der thätigsten Verwendung des Consuls die Unfüge der Bosnier nicht geringer geworden, als sie es früher waren, wo sie durch die k. k. Gränz-General-Commanden auf dem Wege der Correspondenz mit den jenseitigen Wachthabern, oder durch abgesandte Commissäre eingeklagt und abgethan zu werden pflegten. Auch die besagte Entschädigungs-Commission in Trawnik entsprach den Erwartungen nicht, und man übertrug die weitere Verhandlung nach Constantinopel.
"Das k. k. Consulat für Bosnien wurde sonach im Jahre 1821 aufgelöst und man überließ wieder den Gränz-General-Commanden, so wie auch dem dalmatinischen Gubernium, die dortigen österreichischen Interessen theils durch unmittelbare Correspondenz mit den betreffenden türkischen Localbehörden, theils durch Dazwischenkunst der k. k. Internuntiatur in Constantinopel, oder durch zeitweilig beorderte Commissäre zu vertreten.
"Diese Mittel wurden seither mit theilweise günstigem Erfolge angewendet, während andererseits gegen die zeitweise vorgekommenen räuberischen Einfälle der Bosniaken auf das österreichische Gebiet nur die unmittelbare Strenge der Repressalien ausreichen konnte.
"Die Frage der Wiedererrichtung eines k. k. Consulates in Trawnik wurde übrigens bereits einige Mal angeregt; sie stieß jedoch auf eigenthümliche Bedenken. Dagegen kam ein modificirter Vorschlag zu einer consularämtlichen Vertretung der österreichischen Angelegenheiten in Bosnien sowohl, als in der Herzegowina zur Sprache, worüber die Verhandlung wegen der im verflossenen Jahre eingetretenen Ereignisse suspendirt werden mußte.
"In Betreff der gestellten Fragen erklären die Minister des Aeußern und des Handels, daß sie von der Wichtigkeit einer geregelten Verbindung mit den an Dalmatien gränzenden türkischen Provinzen vollkommen durchdrungen sind, und daß sie zunächst zwar nicht die Aufstellung von Consularämtern in Trawnik und Mostar, wohl aber die Wiederaufnahme der oberwähnten Verhandlung über eine andere Modalität einer ersprießlichen consularämtlichen Einwirkung in jenen Ländern — sobald der Zeitpunct dazu geeignet erscheinen wird — beabsichtigen, — wobei es sich von selbst versteht, daß zu dem fraglichen Zwecke solche Männer verwendet werden sollen, welche die demselben entsprechenden Kenntnisse und anderen Eigenschaften besitzen."
"Der Herr Abgeordnete Herndl hat eine Interpellation an das Ministerium gerichtet, und mit Hinweisung auf die verderblichen Folgen des Hausirhandels, und auf die wahrscheinliche Abschaffung desselben durch Reichstagsbeschluß, die Nothwendigkeit hervorgehoben, jetzt schon mit der Ausfertigung von Hausirpässen innezuhalten, damit nicht auf einmal eine zahlreiche Menschenclasse brotlos werde. Er hat hieran die Frage gereiht: "ob das Ministerium gesonnen sei, die Ausstellung von Hausirpässen an wen immer in allen, bei dem constituirenden Reichstage vertretenen Provinzen sogleich zu untersagen?"
"Hierauf habe ich die Ehre zu erwiedern, daß die Frage des Hausirhandels unter die schwierigsten und verwickeltsten gehöre, indem dadurch vielfältige, oft widerstreitende Interessen berührt werden, was sich schon aus dem Umstande abnehmen läßt, daß beinahe eben soviel für die Beibehaltung, als für die Aufhebung dieses Handelszweige petitionirt wird.
"Das Handels-Ministerium hat dieser in seinen Bereich gehörigen, wichtigen Angelegenheit, die volle Aufmerksamkeit zugewendet, und sie wird bei den in der Arbeit begriffenen Gesetzentwürfen zur entsprechenden Regelung des Gewerbewesens reifliche und gewissenhafte Würdigung finden.
"Für jetzt aber ist das Handels-Ministerium nicht gesonnen, eine Aenderung in der Handhabung der bestehenden Vorschriften eintreten zu lassen, und durch Untersagung der Ausfertigung neuer Hausirpässe den späteren Beschlüssen vorzugreifen."
Justizminister Bach (besteigt dle Tribune.) Ich werde mich kurz fassen, um die verehrte Versammlung nicht länger zu ermüden. Vor Allem habe ich eine Interpellation des Herrn Abgeordneten Pitteri an das Gesammt-Ministerium zu beantworten.
"Das Ministerium hat sich durch die Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Pitteri veranlaßt gefunden, die Vorlegung sämmtlicher auf die Abhandlung des Nachlasses des Peter Jussuff bezüglicher Acten anzuordnen und sich genaue Kenntniß von den Gründen jener gerichtlichen Schritte gegen die Erben des ebengedachten Erblassers zu verschaffen, welche dem Herrn Abgeordneten Anlaß zur Beschwerde gegeben haben. Aus Ersteren ergab sich in Kürze Folgendes:
"Am 10. August 1846 starb in Salcano, einem Dorfe bei Görz, der bei dem Triestiner Mercantil- und Wechselgerichte insinuirte Großhändler, Peter Jussuff, nachdem er schon am 29. October 1801 den Eid als österreichischer Staatsbürger abgelegt hatte. Frau- und kinderlos, verfügte er über sein bedeutendes, durchaus in beweglichen Gütern bestehendes Vermögen durch schriftliche Erklärung seines letzten Willens und berief einen Vetter, Abram Abró und einen Neffen, Joseph Jussuff zu gleichen Theilen als Erben.
"Das k. k. Mercantil- und Wechselgericht zu Triest schritt als Abhandlungsbehörde ein; der anfangs angeregte Zweifel, welcher Staatsbürgerschaft die im Testamente als Erben berufenen Personen, zur Zeit des Todes des Erblassers, angehörten, schien dem Gerichte durch die, von der vorgesetzten Behörde zur geeigneten Berücksichtigung bekannt gegebene Mittheilung des damaligen geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlers behoben, daß sowohl die k. englische als die k. französische Botschaft mittelst offizieller Noten den Abram Abró und Joseph Jussuff als ihre respectiven Angehörigen erklärten, bei welcher Intervenirung sich der Herr Staatskanzler nicht entschlagen zu können erachtete, die zur Zeit des Erbanfalles bestandene englische Unterthanschaft des Abram Abró, sowie die französiche des Joseph Jussuff als vollkommen bewiesen anzuerkennen.
"In Folge dessen wurde der Nachlaß den beiden als Erben berufenen Personen eingeantwortet, nachdem die Sicherstellung des gesetzlichen Abfahrtsgeldes von dem k. k. Fiscalamte zu Triest als genügend anerkannt worden war.
"Kurz vor diesem Schlusse der Abhandlung überreichte ein sicherer Stephan Abró beider Abhandlungsinstanz ein Gesuch, worin er die von den Erben behauptete Staatsbürgerschaft anfocht, und unter der Angabe, daß er selbst holländischer Staatsbürger und ein Verwandter des Verstorbenen sei, um Sistirung der Einantwortung und um Abhandlung nach den Grundsätzen der Intestaterbfolge bat.
"Das Gericht erachtete hierauf keine Rücksicht nehmen zu können.
"Stephan Abró überreichte nun in Gemeinschaft mit seinem Bruder Deodat am 2. Juni 1847 eine Klage gegen die beiden Erben des Peter Jussuff, worin das Begehren auf die Ungiltigkeits-Erklärung der Einantwortung des Peter Jussuff'schen Nachlasses, und weiter noch dahin gestellt wurde, es habe die Intestaterbfolge Statt und der Nachlaß sei den Klägern auszufolgen.
"Eine ähnliche Klage überreichte am 13. November 1847 Reipsimé Bonal, geborne Nubar. Diese Klage war gegen Abram Abró, Joseph Jussuff und die im Testamente des Peter Jussuff berufenen Legatare gerichtet; es ward darin unter Vorlage mehrerer Urkunden der Beweis angeboten, daß weder Abram Abró zur Zeit des Todes des Peter Jussuff englischer, nach Joseph Jussuff französischer Staatsbürger, sondern ottomanische Unterthanen gewesen seien, und das Begehren der Klägerin als einer nahen Verwandten des verstorbenen Peter Jussuff lautete: es sei zu erkennen, das Testament des Peter Jussuff, sowie die Einantwortung des Nachlasses an Abram Abró und Joseph Jussuff seien ungiltig, es habe die Intestaterbfolge einzutreten, und die Geklagten seien gehalten, den Nachlaß an die Klägerin auszufolgen.
"Am 13. März 1848 bat dieselbe Klägerin um Bewilligung der Sequestration des Nachlasses gemäß §. 293 der allg. G. O. bis zur Entscheidung des obschwebenden Processes.
"Dieses Begehren wurde von der ersten Instanz abgeschlagen, über Recurs der Reipsimé Bonal aber vom k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichte bewilliget und der dagegen ergriffene Recurs von dem k. k. obersten Gerichtshofe am 4. October 1848 als ungegründet zurückgewiesen.
"Die zuvor bemerkten beiden Processe sind noch nicht in letzter Instanz entschieden.
"Es bedarf keiner Erörterurg, daß es dem Ministerium in keiner Weise zustehe, in den Gang dieser Processe irgend wie einzugreifen, oder wohl gar den Klägern bei der Geltendmachung ihrer vermeintlichen Rechte vor den Gerichten Hindernisse in den Weg zu legen und Civilprocesse niederzuschlagen. Es wäre dieß ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte, welche das Justizministerium durch Festhaltung seines Allerhöchst genehmigten Wirkungskreises stets gewahrt hat, und jederzeit wahren wird.
"Eine Verzögerung der anhängigen Processe durch Verschulden der Gerichte wird nicht behauptet, wodurch auch ein dießfälliges Einschreiten des Justizministeriums nicht geboten erscheint.
"Es findet hiedurch der 3. Punct der Interpellation des Herrn Abgeordneten seine Erledigung.
"Es ist in einem anderen Puncte der Interpellation eines ungerechten Angriffes auf die persönliche Freiheit des Herrn Abram Abró erwähnt, welcher dem Wiener Criminalgerichte und dem dortigen Civilgerichte zur Last fallen soll. In dieser Beziehung ergibt sich nun folgender Sachverhalt.
"Abram Abró hatte sich nach Wien begeben und Joseph Jussuff war schon vor ihm von Triest abgereist; der Bevollmächtigte der Frau Reipsimé Bonal sah in der Entfernung beider Erben des Peter Jussuff von Triest einen Versuch, sich weiteren processualischen Schritten wegen der vermeintlich auf unrechtmäßige Art überkommenen Erbschaft zu entziehen und machte die Anzeige bei der Wiener Stadthauptmannschaft; diese brachte den Fall zur Kenntniß des Criminalgerichtes, welches eine Voruntersuchung mit provisorischer Anhaltung des Beschuldigten bei der Stadthauptmannschaft einzuleiten beschloß.
"In Folge dieses Beschlusses ward Herr Abram Abró am 24. September 1848 in Gewahrsam genommen, gleich nach seiner Vernehmung aber laut Beschlusses des Criminalgerichtes vom 26. September 1848 wegen Abgang des Thatbestandes eines Verbrechens noch an demselben Tage wieder in Freiheit gesetzt.
"Der Bevollmächtigte der Frau Reipsimé Bonal hat ebenso beim Wiener Civilgerichte um Bewilligung des provisorischen Personalarrestes gegen Herrn Abram Abró gebeten, indem er das rechtskräftige Erkenntniß bezüglich der Sequestration des Peter Jussuff'schen Nachlasses als Beweis seiner Forderung und ein Zeugniß mehrerer Privaten producirte, daß Herr Abram Abró der Flucht wegen seiner Schuld an die Arrestwerberin verdächtig sei.
"Das Wiener Civilgericht erachtete die von der allgemeinen Gerichts-Ordnung vorgezeichneten Bedingungen des provisorischen Personalarrestes erfüllt, und bewilligte solchen, ohne eine Caution zu begehren, indem es seine Competenz auf den §. 278 der allgemeinen Gerichts-Ordnung in Zusammenhalt mit dem Umstande stützte, daß der Belangte in der inneren Stadt Wien wohnte. Da inzwischen Herr Abró von Wien abgereist war, so wurde der Magistrat zu Gratz und das k. k. Stadt- und Landrecht zu Triest um die Vornahme des Arrestes ersucht.
"Ueber den Recurs des Herrn Abram Abró erkannte aber das k. k. niederösterreichische Appellationsgericht, daß die Bedingungen des provisorischen Personalarrestes nicht erfüllt seien, und verordnete, Herrn Abró sogleich in Freiheit zu setzen.
"Das Justizministerium ist, in consequenter Befolgung des Grundsatzes der Entfernung von jeder Einflußnahme auf den judiziellen Wirkungskreis der Gerichte, nicht berufen, für Beschlüsse der verschiedenen Gerichts-Instanzen einzustehen, welche diese nach ihrer besten Ueberzeugung und mit Beobachtung der Gesetze gefaßt haben.
"Der dritte, und rücksichtlich erste Punkt der Interpellation verlangt: Das Justizministerium solle verfügen, kundmachen und erklären, daß weder in Triest noch in anderen österreichischen Provinzen irgend ein Gesetz bestehe, welches die ottomanischen Unterthanen als solche unfähig erklärt, Erbschaften und Vermächtnisse österreichischer Unterthanen zu erlangen.
"Hierüber kann nur erwiedert werden, daß es im Allgemeinen dem Ministerium nicht zukomme, zu erklären, dieses oder jenes Gesetz bestehe in Oesterreich, indem jedes Gesetz so lange besteht, bis es nicht durch ein anderes Gesetz zurückgenommen oder abgeändert worden ist, und die kundgemachten Gesetze nach §. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ohnedieß Jedermann kennen muß. Insoferne aber in einem speciellen Rechtsfalle die Anwendbarkeit irgend eines Gesetzes einerseits behauptet und andererseits bestritten wird, wie dieß in der fraglichen Angelegenheit der Fall zu sein scheint, welche die Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Pitteri hervorgerufen hat, würde das Justizministerium durch eine Erklärung, wie sie verlangt wird, offenbar seinen Wirkungskreis überschreiten und dem Ausspruche der competenten Gerichtsbehörden vorgreifen.
"Es kann daher auf diese Interpellation nur geantwortet werden, daß das Ministerium sich weder für verpflichtet noch für berechtiget halte, die beabsichtigte Erklärung zu ertheilen."
(Liest) "In Beantwortung der von dem Herrn Abgeordneten Claudi und Consorten gestellten Interpellation, wann das Ministerium die Acten der Untersuchung in Betreff der Prager Juni-Ereignisse auf den Tisch des Hauses niederzulegen gedenke, sieht sich das Ministerium in der Lage zu erklären, daß bei dem Umstande, daß sich die sehr umfassenden Untersuchungs-Acten zur Vorlage nicht eignen, die Veranstaltung getroffen wurde, daß eine actenmäßige Darstellung dieser Ereignisse und des Resultates der dießfälligen Untersuchung angefertiget werde, deren Vorlage unter Einem geschieht."
Dann liegt eine Interpellation des Abgeordneten Sierakowski vor, betreffend die Vornahme von Executivschätzungen von Gütern in Galizien, welche durch das Patent von 7. September 1848 betroffen wurden.
(Liest:) "Das k. k. Ministerium der Justiz hat allerdings erkannt, daß die executive Veräußerung von Realitäten, auf welche das Patent vom 7. September 1848 Einfluß übt, auf Grundlage älterer dem Erscheinen dieses Patentes vorangehender Schätzungen sich nicht rechtfertigen lasse, indem das Patent die Grundlage erschüttert hat, auf welcher diese Schätzungen beruhen. Das k. k. Ministerium der Justiz hat deßhalb bereits in der Mitte des Monates Jänner d. J. im Verordnungswege erklärt, daß mit Ausnahme des Einverständnisses aller Beteiligten von nun an keine executuive Feilbietung einer Realität, welche durch die im Gesetze vom 7. September 1848 erfolgte Aufhebung von Giebigkeiten, Rechten und Lasten eine Werthsveränderung erlitten hat, auf Grund einer anderen als einer nach dem 7. September 1848 und mit Berücksichtigung der Wirkungen dieses Gesetzes vorgenommenen Schätzung Platz greifen könne.
"Die Ertheilung eines Zahlungsmoratoriums für Grundbesitzer hielt das k. k. Ministerium der Justiz deßhalb nicht für zulässig, weil ein solches Moratorium, während es den Schuldner berücksichtiget, gegen den Gläubiger als eine Ungerechtigkeit erscheint, und nur dahin führen könnte, den für alle Interessen so wichtigen und durch Oesterreichs Hypothekargesetzgebung so mächtig geschützten Realcredit zu erschüttern."
Dann habe ich zu beantworten die Interpellation des Abgeordneten Peitler über die angeblich beabsichtigte Auflassung mehrerer Bezirksgerichte in Oberösterreich. Ich kann nur bedauern, daß der Herr Abgeordnete es nicht angemessen gefunden hat, eine kurze Anfrage in officiellem Wege zu stellen, weil er dadurch in Kenntniß gesetzt worden wäre, daß die bloßen Vermuthungen, die ihn zur Interpellation bestimmt haben, ganz ungegründet sind.
(Liest:) "Bei den im verflossenen August und September mit den Gerichtsvorstehern im Herzogthum Salzburg über die künftige Gerichtsorganisirung gepflogenen Beratungen wurde auch die Frage in Erörterung gezogen, ob es nicht für den Zweck der künftigen Gerichtsverfassung und aus finanziellen Rücksichten zulässig und rathsam erscheine, einige der kleineren salzburgischen Pfleggerichte, worunter auch Lofer mit einer Bevölkerung von 2589 Seelen, Großarl mit 2500 Seelen, Gastein mit 3635 Seelen, Taxenbach mit 5538 Seelen gehörten, aufzuheben und, insoferne es die örtlichen Verhältnisse und die Entfernungen gestatteten, anderen benachbarten Gerichten entweder ganz oder theilweise einzuverleiben, um dadurch die Möglichkeit zu begründen, größere, ihrem Zwecke in der Regel mehr zusagende Gerichte zu bestellen.
"Von einem von der Organisirungscommission hinwegen gefaßten Beschlusse war keine Rede, und konnte keine sein, weil dieselbe nach dem Inhalte ihrer Bestellung dazu nicht autorisirt war, und die Entscheidung hierüber nur dem Justizministerium zustand.
"Es hat aber auch die Commission nach reiflicher Ueberlegung aller Umstände, in Anbetracht der großen Terrainschwierigkeiten und in der Erwägung, daß durch eine möglichst einfache — minder kostspielige Gerichtsbesetzung die Möglichkeit gefunden werden könne, den Gerichts-Insassen ihre bisherigen lieb gewordenen Gerichtssitze zu erhalten, wie ihr vorgelegtes Elaborat für das Herzogthum Salzburg beweiset, für den ferneren Bestand der salzburgischen Pfleggerichte, als künftige Bezirksgerichte, mit unbedeutenden—lediglich ihre gegenseitige Abgränzung in einzelnen Fällen betreffenden, als zweckmäßig begutachteten Aenderungen den Antrag gestellt, und nur für die Vereinigung des Pfleggerichtes Salzburg, welches ohnedieß seinen Sitz in der Stadt Salzburg hatte, mit dem daselbst zu errichtenden Bezirksgerichte den Vorschlag gemacht.
"Das Operat über die Organisation der Gerichte in Salzburg unterliegt nun eben der Berathung, behufs seiner definitiven Genehmigung, welche demnächst erfolgen dürfte. Und es kann nur die Versicherung gegeben werden, daß nachdem die darin gestellten Anträge aus sehr berücksichtigungswürdigen Gründen auf die Belassung der fraglichen vier Pfleggerichte gestellt sind, kein Grund vorhanden sei, anzunehmen, daß eine andere Verfügung bei der definitiven Feststellung der Gerichtseintheilung nothwendig befunden werden sollte."
Bei diesem Anlasse kann ich nicht umhin, der hohen Versammlung mitzutheilen, daß der heute auch noch bei Gelegenheit der Berathung über die Depositen gemachte Vorwurf der Langsamkeit der Justizoganisation durchaus nicht gegründet ist, daß ich in der Lage bin, die Versicherung zu geben, daß ungeachtet der Ereignisse im October und des Interimisticums von Ende October bis 22. November, daß im Justizministerium ungeachtet dieses Zufalles die von mir eingeleiteten Organisationsarbeiten doch so weit gediehen sind, daß ich in der Lage bin, vielleicht in den nächsten vierzehn Tagen in Oberösterreich, Wien, Niederösterreich und Salzburg mit der Organisirung der Gerichte fortzuschreiten (Bravo!); daß außerdem die Organisirungsarbeiten in den meisten übrigen Ländern so weit gediehen sind, daß wohl im Laufe des jetzigen Frühjahres in allen Provinzen mit diesem wirklich so umfassenden Werke begonnen wird, und wo möglich in einigen Monaten wird durchgeführt werden können.
Diejenigen Herren, welche die Schwierigkeit und Umfassenheit der Arbeiten kennen, werden zu würdigen wissen, wie schwierig dieselben gerade die Eigenthümlichkeiten der einzelnen Provinzen in dieser Beziehung machen, die werden gewiß der Thätigkeit nicht bloß des Ministeriums, sondern vorzugsweise der vom Ministerium verwendeten Organisirungscommissionen volle Gerechtigkeit wiederfahren lassen. (Beifall.)
Präs. Ich erlaube mir auf den Schluß der Sitzung anzutragen. (Vielseitiger Ruf: Ja! Ja!) Meine Herren! ich habe noch einige Mitteilungen zu machen.
Vor Allem erlaube ich mir für die nächste Woche zwei Sitzungen vorzuschlagen, Montag und Dinstag, und zwar aus dem Grunde, weil wahrscheinlich bis Dinstag der Constitutionsentwurf gedruckt sein wird. Nun wird es der hohen Kammer überlassen bleiben, es bei diesen zwei Sitzungen bewenden zu lassen, und die nächstfolgenden sechs Tage der unterbrochenen Berathung über den Constitutiousentwurf in den Abtheilungen zu widmen, oder noch Sitzungen halten zu wollen. Die nächste Sitzung wird sein Montag um 9 Uhr. Die Tagesordnung wird sein: Verlesung des Protokolls und Fortsetzung der Debatte über den §. 15.
Der Vorstand des Constitutions-Ausschusses ersucht die Mitglieder desselben, morgen um 9 Uhr zusammenzutreten. — Der Vorstand des volkswirthschaftlichen Ausschusses Montag um 5 Uhr Nachmittags, der Vorstand des Finanzausschusses morgen um 10 Uhr Vormittags, und nachdem eine Sitzung auf Montag 9 Uhr festgestellt ist, so würde ich ersuchen, die Mitglieder der achten Abtheilung nicht, wie ich früher gesagt habe, um 10 Uhr, sondern um halb 9 Uhr Montag Vormittags zusammenzutreten.
Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen.
(Um halb 3 Uhr.)