wie in den ersten Zeiten des Christenthums? Nein! Unter dieser Voraussetzung wäre ich unbedingt dafür. Sie fällt zu der Hierarchie, dem Oberhaupte außer dem Staate, welches hierdurch am leichtesten seine vergangene Macht wieder restauriren könnte. — Vom Strafrechte und der Nothwendigkeit der Beschränkung der Correspondenz mit dem Papste, wenigstens in Kriegszeiten, habe ich schon früher gesprochen. Ich glaube daher schließen zu dürfen, daß jeder dieser Puncte für sich die reiflichste Erwägung erheischt, daß sich keiner derselben aus den aufgestellten Principien der Freiheit mit Nothwendigkeit ergibt, und daß es demnach das Gerathenste sei, dle successive gründliche Lösung derselben ohne zu präjudiciren, der künftigen Legislatur vorzubehalten. Der Kirche bleibe, was ihr unbestritten gebührt, der Staat wird sich in rein religiöse Gegenstände, in Cultussachen nicht einmischen, er wird ihr Vermögen nicht angreifen, und es ist nichts als billig, daß jede überflüssige Controle, jede überflüssige Bevormundung ihrer äußeren Gebarung aufhöre; aber die Gränzen mit einem Zuge zu bestimmen ist nicht möglich, auch sind dieselben nicht immer gleich, die Verhältnisse des Staates erfordeen bald eine größere, bald eine geringere Vorsicht, und diesem muß alles Andere untergeordnet sein. — Ich habe letzthin aus Ueberzeugung für den Schutz der Religion gesprochen; ich habe aber schon damals bemerkt, daß die Trennung der Kirche vom Staate für sie selbst nicht vortheilhaft sein könne. Ich habe damals den Satz bekämpft, der von Diderot, einer Weltcelebrität, aufgestellt wurde, der sein Leben hinzugeben sich bereit erklärte, wenn man den Glauben aus dem Staate hinwegnehmen könnte. Ich habe von hier aus die unbedingte Freiheit vertheidigen gehört, sich zu gar keinem Glauben zu bekennen, ich habe vertheidigen gehört die unbedingte Freiheit des öffentlichen Bekenntnisses jeder Glaubensmeinung; ich bitte dabei nur meine Schlußfolgerungen mit den Citaten nicht zu vewechseln, und ich kann daher nicht umhin, dem Herrn Abgeordneten für Lemberg zu bemerken, daß ein Genie wie Diderot und seine Anhänger nicht mit Windmühlen zu vergleichen sind, und daß dieses Argument nicht am glücklichsten gewählt ist, weil es sich auch umkehren ließe.
Ich komme nun zur Sache zurück. Aus derselben Ueberzeugung, mit der ich damals für die Religion gesprochen habe, muß ich nun bemerken, daß die plötzlichen Klagen der doch nirgendwo in Oesterreich bevorzugten Hierarchie viel Uebertriebenes in sich enthalten, daß sie ohne Anführung von thatsächlichen Beweisen, sich nur in allgemeinen Sätzen vernehmbar machen, daß das Begehren des Volkes, welches ich doch immer berücksichtigen möchte, damit nicht übereinstimme, auch nicht das Begehren des unteren Clerus, daß in die Kirche seit Joseph II. viel Licht gekommen, daß dieß als dessen Hauptverdienst selbst von Denjenigen gerühmt wird, welche das entgegengesetzte Princip vertheidigen, und daß ich es somit für eine unverantwortliche Gutmüthigkeit halten würde, der vermeintlichen Consequenz einer Theorie wegen sich gewaltsam wieder in den früheren Obscurantismus, oder wenigstens in die Gefahr desselben, hinein zu begeben. Man verwechselt die christliche Kirche mit der Hierarchie, mit Institutionen, die nicht göttlichen Ursprungs sind, allgemein mit particularen Interessen und kann dadurch nur zu irrigen Resultaten gelangen. Man verkehrt auf merkwürdige Art die Begriffe, wenn man von der Emancipation der Kirche spricht. Emancipation setzt ein Mancipium, einen Zustand der Knechtschaft voraus. Ich widerspreche geradezu, daß die katholische Kirche geknechtet worden sei. Niemand hat bisher thatsächlich den Beweis dafür geführt. Die katholische Kirche war die allein herrschende, die auf Kosten aller anderen Confessionen privilegirte, die mit den reichsten Einkünften, mit fürstlichen Titeln bevorzugte. Sind ihr diese nun schädlich und lästig, nun, so hören sie auf. Die Kirche trete zurück, wenn sie es über sich zu gewinnen vermag, in den ursprünglichen Zustand der Einfachheit, wie das Ihnen vom Herrn Abg. Rieger vorgeführte göttliche Madonnenbild, allein sie klage nicht über Knechtung. Man kann nur Sklaven, nicht aber Herren emancipiren. Ich zweifle übrigens, daß die Würdenträger der Kirche gesonnen seien, dem Ideale des Abg. Rieger zu folgen. Bei solcher Sachlage wird man vielmehr unwillkürlich dahin geleuet, zu glauben, daß die Hierarchie, wenn sie nicht herrschen kann, über Unterdrückung klagt. Gelangt die durch Jahrhunderte stagnirende kirchliche Gesetzgebung zu einer den Zeitbedürfnissen entsprechenden Reform, und verschwinden die nun obwaltenden speciellen Bedenken gegen eine völlig unabhängige Stellung derselben, so kann auch die Stellung der Kirche zum Staate eine verschiedene werden, und darum erkläre ich mich mit dem Amendement Wiser's auch dießmal vollkommen einverstanden. Wenn Sie aber schon gegenwärtig in Begeisterung für das Ideal der Freiheit den leidigen Verhältnissen der Gegenwart vorauseilen, so geleite Sie mein aufrichtiger Wunsch, daß Sie sich später nicht enttäuschen mögen; und wenn es Ihnen gelingen sollte, Ihr Ideal zu verkörpern, so wird sich Niemand mehr freuen als ich, mit den kalten Verstandesgründen im Unrechte geblieben zu sein. (Verläßt unter Beifall die Tribune.)
Präs. Der Herr Abg. Wierzchlejski hat nun das Wort.
Abg. Wierzchlejski. Meine Herren! Das Verhältniß zwischen Staat und Kirche in unserem der Mehrheit seiner Einwohner nach katholischen Staate ist zu wichtig, als daß es in der Constitutions-Urkunde mit Stillschweigen übergangen werde, zu umfassend, als daß es mit ein paar Worten abgemacht werden dürfte. Unser Constitutions-Ausschuß hat dieß vollkommen begriffen, und schlug daher den Mittelweg ein, daß nämlich das Verhältniß zwischen Staat und Kirche, namentlich in Beziehung auf das Kirchenvermögen und die Wohl der Kirchenvorsteher, so wie die Bedingung, unter welcher Klöster und geistliche Orden fortzubestehen oder aufzuhören haben, durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden. Allein gegen eine solche Fassung dieses Paragraphen muß ich mich als Katholik und katholischer Bischof feierlich verwahren. Schon die Ungewißheit, in welcher die künftige Stellung der Kirche zum Staate begriffen ist, erregt ein peinliches Gefühl; die in diesem Paragraphe ausgesprochenen Behauptungen müssen das katholische Bewußtsein kränken und verletzen. Alle Rechte der bürgerlichen Gesellschaft sind in unseren Grundrechten gewährleistet, nur die Rechte der Kirche, welche doch bei katholischen Staatsbürgern zu den wichtigsten gehören, werden in der Schwebe erhalten und bleiben einem künftigen Gesetze vorbehalten, von dem man zur Zeit nicht weiß, von wem, wie, und wann es wird erlassen werden. Dieses hat den Anschein, als wollte man sämmtlichen Verhältnissen in der Gesellschaft volle Rechnung tragen, nur den Verhältnissen der Kirche nicht, als wollte man alle Rechte berücksichtigen, nur die der Kirche nicht. Die katholische Kirche tritt nicht erst neu im Staate auf, sie besteht in Oesterreich seit Jahrhunderten, sie zählt zu ihren Mitgliedern die überwiegende Majorität der Staatsbürger und die herrschende Dynastie, sie besitzt Rechte, die nicht verletzt werden dürfen ohne den Vorwurf einer schreienden Ungerechtigkeit. Würde man ein ihre Verhältnisse zum Staate regelndes Gesetz erlassen, ohne sich mit ihr, mit ihrem Vorstande, dem allgemeinen Oberhaupte der Kirche, früher einverständiget zu haben, so könnte es leicht geschehen, daß man allein über Rechte entscheidet, die einen Dritten berühren, es könnte geschehen, daß ein derartiges Gesetz der Lehre der Kirche entgegen, für ihre Institutionen nachtheilig, ihre Rechte verletzend, und somit einseitig und ungerecht wäre. Statt zu ordnen würde man das Verhältniß zwischen Staat und Kirche nur noch mehr verwirren, und zu den politischen Wirren kämen noch hinzu die religiösen.
Daß diese Befürchtungen nicht ein bloßes Raisonement sind, daß sie nicht auf Einbildung oder gar auf Verdächtigung der Staatsgewalt beruhen, sondern in Wirklichkeit vorhanden sind, beweisen viele hohe und höchste Verordnungen der früheren Regierung, die unabhängig von der Kirche in Kirchensachen erlassen, nicht nur ihr äußeres Leben beirrten, sondern auch auf den inneren Organismus, auf die Entwicklung und Ausbildung der ihr innewohnenden göttlichen Kraft zur Heiligung der Menschheit störend einwirkten. — Die vorige Regierung, nicht zufrieden, hundert von religiösen Vereinen, Körperschaften und Kirchen willkürlich aufgehoben, ihr Vermögen eingezogen und die Verwaltung jedes Kirchengutes ausschließlich an sich gerissen zu haben, mischte sich auch in die inneren Angelegenheiten der Kirche; die Form des Katechisirens, die theologischen Lehrgegenstände, die Fortgangsclassen zum Pfarrconcurs, ja zur Erlangung der priesterlichen Weihen wurden bestimmt; die Freiheit der Kirche in Bezug auf die Abhaltung des Gottesdienstes, Form und Dauer der Predigt, in Betreff der Festtage, Anordnung der Gebete, Ablässe, kirchlichen Processionen wurde geschmälert; der Verkehr mit dem Kirchenoberhaupte wurde durch chikanirende Maßregeln außerordentlich erschwert; die Bewilligung zu religiösen Vereinen und geistlichen Conferenzen, zur Abhaltung von Provinzial- und Diöcesansynoden wurde entweder im voraus verweigert, oder von hinten her nicht gestattet; die Bischöfe wurden in der Handhabung der Disciplin, im Widerspruche mit den kirchlichen Satzungen gehindert, die Pfarrer zu Amtsscriblern herabgewüreiget und so welter; ja man ging so weit, daß man sich vermaß, wie hier bereits bemerkt wurde, sogar die Art der Ausspendung der heiligen Sacramente zu bestimmen, und daß man an die Ordinariate das Ansinnen stellte, Musterpredigten vorzuschreiben, und die Geistlichen an deren starres Wort eidlich zu binden. Und doch, seltsam genug, stand eben diese katholische Kirche unter dem besonderen Schutze des Staates, der sich den Namen ihres Advocaten beilegte, sie genoß vor allen anderen Religionsconfessionen besondere Vorrechte und Begünstigungen, ihre Diener wurden vom Staate besoldet, ihre Bischöfe waren Geheimräthe der Krone, hatten bei Landtagen Sitz und Stimme, Präcedenz im Herrenstande und bei Hofe — sie war die herrschende Kirche. Wie kommt es nun, daß der Staat sich so einen Widerspruch hat beikommen lassen? Einerseits begünstigte er die Kirche offen, anderseits verfolgte er sie geheim. Man wollte ihr den äußeren Glanz geben, und ihre innere Kraft lähmen.
Wenn ich hierüber nachdenke und die Triebfedern erforsche, durch welche das vorige System bei aller Begünstigung zu dergleichen feindseligen Schritten gegen die katholische Kirche bewogen werden mochte, so entdecke ich einerseits die Anerkennung des Bedürfnisses einer religiös-sittlichen Grundlage für die Gesellschaft—darum die Begünstigungen der Kirche, anderseits die Furcht vor dem Einflusse der Kirche auf das Volk und vor Uebergriffen der Hierarchie auf dem Staatsgebiete — darum die Beschränkung und Bevormundung der Kirche. Furcht ist immer ein Zeichen der Schwäche; man fürchtet, weil man sich entweder seiner physischen Ohnmacht oder seines Unrechtes bewußt ist. (Bravo.) Aus dem ersten Grunde konnte die frühere Regierung, die sich physisch stark und mächtig fühlte, die wehrlose Kirche physisch nicht furchten; sie fürchtete sie also aus dem zweiten Grunde, well sie in ihrem Unrechte war, weil sie ein böses Gewissen hatte. (Bravo von der Linken.) Um sich aber so lenge als möglich in ihrem Unrechte zu behaupten, griff sie zu der falschen Politik, die Kirche ihren Zwecken dienstbar zu machen; und es fanden sich feile Schmeichler und geschmeidige Rechtsgelehrte, die zu Gunsten dieser Politik ein der Vorzeit unbekanntes Recht, ein jus circa sacra entdeckten, und es aus dem obersten Schutzrechte des Staates für den Regenten, für den Staat vindizirten. Sofort wurde die Kirche für unmündig, für eine Pupille ex tripote erklärt, und man glaubte, mit ihren Rechten und mit ihrem Vermögen in Folge der Obervormundschaft frei schalten und walten zu können, ohne sich darum zu kümmern, daß man eine Rechnung vor dem Gerichte zu legen habe, — man war ja selbst gesetzlicher Vormund und zugleich Richter. Jetzt ergingen Verordnungen auf Verordnungen, Patente auf Patente in publico-ecclesiasticis so schnell nach einander, daß die damaligen Bischöfe vor Erstaunen außer Athem blieben; den einzigen Migazzi, Erzbischof von Wien und Cardinal, ausgenommen, der den Muth oder wie man damals sagte: die Frechheit hatte, für die Freiheit der Kirche in die Schranken zu trelen. Jedoch der Wahrer kirchlicher Freiheit, der unermüdete Wächter Sions, der römische Papst, schlief nicht; er erhob mit apostolischem Muthe seine Stimme für die Gerechtsamen der Kirche, kam in eigener Person nach Wien, machte dem Kaiser Joseph dem Zweiten Vorstellungen, allein umsonst! Der Kaiser wollte nicht einlenken und seine Nachfolger verfolgten dieselbe Bahn, zwar nicht so schroff der Kirche entgegentretend, aber doch ihren mit der Krone ererbten Plan nie aufgebend. In Folge dieser Politik verkümmerte, von den Fäden der Polizei umsponnen, das innere Leben der Kirche, der Glaube verlor seine jugendliche Kraft, die Liebe erkaltete, das Ansehen der Kirche sank, es trat ein Indifferentismus gegen die Religion ein, oder ein Mechanismus, ein äußeres Mitmachen kirchlicher Ceremonien ohne Ueberzeugung, ohne sittlichen Lebenswandel. (Bravo.) Nicht Alle, aber Viele trifft dieser Vorwurf. So wie zur Zeit des Propheten Elias, als das ganze israelitische Volk dem Götzendienste fröhnte, 7000 Auserwählte sich fanden, die ihr Knie vor dem Baal nicht beugten: so findet der Herr immer und überall seine Anbeter, die ihm im Geiste und in der Wahrheit dienen. Weil jedoch diese Politik Viele Gott und der Kirche entfremdet hat, so schlug sie der Kirche tiefe Wunden, ohne dem Staate etwas genützt zu haben. Denn der Schlag kam unvermuthet, der Absolutismus siel, und die Politik der vorigen Regierung in Betreff der Kirche, wurde Lügen gestraft: "Mentita est iniquitas sibi." Die Sünde log zu ihrem eigenen Verderben.
Nachdem nun die vorige Regierung ihr System freiwillig aufgegeben, und somit die Fehlerhaftigkeit und Unzulässigkeit derselben, auch in Betreff der gegen die Kirche befolgten Politik, stillschweigend anerkannt hatte, so kann ich nicht zugeben, daß Sie, meine Herren, die verlassene irrige Bahn wieder betreten wollten. Auf den Standpunct des Rechtes gestellt, werden Sie, so hoffe ich, Jedem, also auch der Kirche das entzogene und geschmälerte Recht zurückgeben, um gerecht zu sein; auf den hohen Standpunct der Volksinteressen gestellt, werden Sie, so hoffe ich, im Hinblicke auf die düstere Zukunft, die Kräfte der Kirche nicht lähmen wollen — um politisch weise zu sein. Sie werden die kräftige Stimme des Episcopats um die Freiheit der Kirche, die von einem Ende Oesterreichs bis zum anderen wie ein Posaunenschall sich erhob, nicht überhören. Er ist kein bloßer Schall! Diese Stimme ist ein Bedürfniß, ein Zeichen der Zeit, das nicht unbeachtet gelassen werden soll. Obwohl ich kein eigenes Mandat habe, als Vertreter der katholischen Kirche vor Ihnen aufzutreten, so bin ich doch als Katholik und als katholischer Bischof verpflichtet und berechtiget, ihre Rechte hier zu vertheidigen, nachdem mir die Ehre zu Theil wurde, ein Mitglied dieses hohen Hauses zu sein. Ich stelle daher folgendes Amendement, und habe es bereits auf den Tisch des Hauses niedergelegt.
"Die katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ist in der Ertheilung ihrer Lehre, in der Ausübung ihrer Liturgie, in der Handhabung ihrer Disciplin, im Verkehre mit ihren Obern und in der Bekanntmachung ihrer Anordnungen, sowie in der Ordnung und Verwaltung ihres Vermögens ungehindert. Die übrigen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche werden im Einverständnisse mit dem Kirchenoberhaupte durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden."
Mein Amendement spricht deutlich aus, was im ersten Satze zum ersten Minoritäts-Votum beim §. 15 gesagt wird: "Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig." Was hier allgemein ausgesprochen ist, habe ich besonders bezeichnet; denn ich befürchte, daß dieses Gesetz so allgemein ausgesprochen in der Praxis in Mißverständnissen und Reibungen führen dürfte. — Es ist besser ein Gesetz ist unvollständig, als es ist undeutlich. Sie haben dieser Ansicht beigestimmt im §. 6, wo Sie die körperlichen Strafen einzeln aufzählten. Ich sage nicht im Allgemeinen: jede Religionsgesellschaft (Kirche); denn nicht jede Religionsgesellschaft ist eine Kirche, und will sich eine Kirche nennen lassen; ich sage die katholische Kirche, weil ich dafür halte, daß der katholischen Kirche, zu der sich die Mehrheit der österreichischen Staatsbürger bekennt, wenigstens hier eine ausdrückliche Erwähnung geschehen soll, um dem Verdachte ihrer Geringschätzung oder Gleichgiltigkeit gegen alle Religion zu entgehen, und dieser Grund ist ein sehr wichtiger Grund für die Gesetzgebung. Weil ich aber von dem Grundsatze ausgehe, was mir recht ist, ist dem anderen billig, spreche ich für die katholische Kirche keine besonderen Rechte an, die ich nicht jeder im Staate bestehenden Religionsgesellschft gönnte, jeder gegönnt will; darum mein weiterer Zusatz: "so wie jeder anderen Religionsgesellschaft."
Unter selbstständiger Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten setze ich oben an die Ertheilung der Lehre, weil sie den wichtigsten Beruf, die Kraft und das Leben der Kirche bildet; die Lehre, die göttliche Lehre darf nicht innerhalb der kirchlichen Mauern auf die Predigt, Katechisation und auf den Beichtstuhl beschränkt werden, sie muß vermöge ihrer expensiven göttlichen Kraft in das Haus- und Familienleben, in die Schule so gut wie in die Wildniß dringen können. Die katholische Kirche darf sich nicht zufrieden stellen, die göttliche Lehre an Sonn- und Feiertagen von ihren Dienern in der Versammlung der Gläubigen vortragen zu lassen, ohne sich zu kümmern, ob sie dabei erscheinen oder nicht, davon profitiren oder nicht; nein meine Herren! ihre Pflicht treibt sie weiter, denn sie hat von unserem Weltheilande den Auftrag erhalten: "Gehet hin in die ganze Welt, lehret alle Völker." Die katholische Kirche ist nicht wie eine Amtskanzlei, die nur zu gewissen Stunden amtirt — ihre Pforten stehen immer offen, ihre Geistlichen stehen Tag und Nacht zu Diensten der Gläubigen. Und wenn diese ihre Dienste nicht ansprechen können, oder nicht ansprechen wollen, sucht sie das Mutterherz der Kirche in ihrem Hause, in ihrer Wohnung auf, und sie bringt die geistige Hilfe nach Hause, um nur dem Auftrage Gottes zu genügen: "Gehet hin! —"
Die katholische Kirche muß aber auch die Kleinen um sich versammeln, um sie in der Furcht des Herrn zu unterweisen, damit das durch die Gnade Gottes bei der Taufe in ihre Seele gepflanzte höhere Leben des Christen im Geiste Christi sich entwickle und sie zu frommen Gläubigen und zu guten Bürgern herangebildet werden. Die Pflicht und das Recht der religiösen Erziehung ist der Kirche so heilig, daß sie darauf nicht verzichten darf, ohne zugleich auf ihre Existenz zu verzichten. Weil aber diese Frage beim §. 19, wo es sich um den Unterricht handeln wird, vorkommt, so will ich sie hier als innigst verbunden mit der Lehre nur im Vorbeigehen berührt haben, und behalte mir vor, dort mein Amendement zu stellen, wo ich zugleich das unveräußerliche Recht der Kirche in Betreff der Seminarien und Theologie für die Kirche in Anspruch nehmen werde. — Daß die Kirche in der Ertheilung der Lehre, und consequent in der Entscheidung über Zweifel in Streitfragen, die die Lehre betreffen, ausschließlich autonom sei, glaube ich nicht näher erörtern zu sollen; es wird von Niemanden bezweifelt.
Ich übergehe zum zweiten Puncte: der Liturgie, unter welcher ich im Allgemeinen den Cultus nach allen seinen Bestandtheilen hin verstehe. Daß hierin die Josephinische Gesetzgebung die Kirche bevormundete, habe ich bereits oben erwähnt; daß dieses nicht geschehen dürfe, leuchtet daraus ein, weil der Cultus, die öffentliche Religionsausübung eine Gewissenssache ist, und in Gewissenssachen soll sich der Staat nicht einmengen. Die Josephinischen Canonisten haben in dieser Hinsicht das jus circa sacra für den Staat vindicirt, nämlich das Recht, in Betreff des Zufälligen und Veränderlichen im Cultus und in der Disciplin Verordnungen erlassen zu dürfen. Das jus in sacra stellten sie der Kirche anheim, d. i. das Recht in Betreff des Wesens der Lehre und des Cultus entscheiden zu dürfen. Allein diese ganze Distinction in ein jus circa sacra und ein jus in sacra ist nicht stichhältig, weil sie eines wahren Grundes entbehrt. Ein jus in sacra nach dieser Auffassung gibt es gar nicht, und sollte es eines geben, so kommt es Gott dem Herrn allein zu. Die Kirche darf an dem Wesen der Lehre und des Cultus nie etwas ändern, denn sie ist nur die treue Aufbewahrerin und Spenderin des übernommenen Heiligthumes. (Bravo!) Es bleibt also nur ein jus circa sacra und hierauf darf der Staat keinen Anspruch machen. Denn nicht der Staat, sondern die Kirche ist die Spenderin der Geheimnisse Gottes; nicht dem Staate, sondern der Kirche allein ist die Leitung des Seelenheiles von Gott anvertraut; nicht der Staat, sondern die Kirche allein hat daher das Recht, über das Wesentliche oder Nichtwesentliche des Cultus und der Lehre zu entscheiden, das Fördernde oder Hindernde des Glaubens und der Sitten zu bestimmen. Somit fällt der ganze fein ausgedachte Unterschied zwischen dem jus in sacra und jus circa sacra in sein Nichts zurück, wohin er auch gehört. (Bravo.)
Und fürwahr, was sollte, warum sollte es den Staat kümmern, wie Jemand sein Brevier betet, ob er mit einem Rosenkranze nach Maria-Zell oder mit einem Stock auf den Jahrmarkt nach Wien geht; ob er in seiner Glaubenseinfalt einen Blumenstrauß auf den Altar legt, oder in seiner Zärtlichkeit ein Kreuz auf das Grab seines Vaters pflanzt? Wenn nur Jemand seine Bürgerpflichten erfüllt, wenn er das Gesetz und Recht achtet, ist es für den Staat gleichgiltig, ob er mit seinen Glaubensgenossen betend in der Prozession, oder mit seinen Freunden singend im Hochzeitszuge einhergeht. (Beifall.) Tänze und Spiele haben oft geschadet — das Beten noch nicht. Warum also eifert man gegen das Gebet? Ich glaube, jeder Staat sollte sich schämen, in dieser Beziehung sich ein Recht anzumaßen, er macht sich sehr oft nur lächerlich und erreicht doch nicht seinen Zweck. Die eigenmächtige Verlegung der Kirchweihe auf den dritten Sonntag im October liefert dazu einen Comentar. Was geschah? wir bekamen zwei Kirchweihen: eine kaiserliche und eine kirchliche Kirchweihe. (Heiterkeit.)
Der dritte Punct meines Amendements betrifft die Disciplin oder Kirchenzucht. Seit Anfang der Kirche wurde das Leben der Gläubigen durch Vorschriften von Kirchenvorstehern und Kirchensynoden nach jeweiligem Zeitverhältnisse im Geiste der christlichen Lehre näher bestimmt, und hieraus entstand die Kirchenzucht oder die Kirchendisciplin. Die Handhebung der kirchlichen Disciplin lag immer und liegt bis heute noch in den Händen der Bischöfe, die vom heiligen Geiste geseht, die Kirche Gottes zu regleren, die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt in der Kirche ausüben und ausüben müssen, um ihrer Pflicht als Lehrer, Gesetzgeber und Ausleger der Gesetze nachkommen zu können. So groß aber die Gewalt der Bischöfe in ihren Diöcesen ist, so ist sie bei Weitem nicht unbeschränkt und absolut; denn sie dürfen nur nach Maßgabe und im Geiste der Kirchensahungen handeln, sind in mehreren sehr wichtigen Gegenständen an die Zustimmung, in andern an den Rath ihres Capitels gebunden, müssen von Zeit zu Zeit über den Stand ihrer Diöcesen, und über die zur Wahrung des Glaubens und zur Hebung der Sittlichkeit ergriffenen Maßregeln unter Gewissenstreue einen Bericht an den Pabst erstatten, dürfen die Synodal-Richter, die Synodal-Examinatoren eigenmächtig nicht entfernen, ihre Kathedrale ist der Visitation und ihre Urtheile sind der Reformation des Metropoliten unterworfen, von dem dann die Appellation im weiteren Zuge an die Metropolitan-Synode, und in letzter Instanz an den Pabst geht. Hätte der verehrte Herr Abgeordnete für Olmütz diese weisen Beschränkungen der bischöflichen Gewalt näher erwogen, hätte er sich über den Geist der bischöflichen Gewalt, von der heiligen Schrift, von den Kirchenvätern und den Concilien, wenigstens von den einheimischen, also katholischen Schriftstellern, nicht aber von auswärtigen und hiezu von Feinden belehren lassen: so hätte er sich nicht so verletzend gegen den Episcopat geäußert, er hätte das Zufällige eines Mißbrauches von dem Wesen der bischöflischen Gewalt, das Individuelle von dem Allgemeinen besser geschieden, und hätte dem Episcopate so verächtliche Absichten, wie die der Vorliebe für den Absolutismus, nicht in die Schuhe geschoben.
Der Josephinismus ist der verkappte Feind des Katholicismus (Tumult, Beifall, Zischen), der wollte den Absolutismus auf das Gebiet der Kirche verpflanzen, und ich beweise dieß. Er schwächte den Einfluß des Papstes auf die Bischöfe, er entzog die Bischöfe der Aufsicht des Metropoliten, er hob den alten Metropoliten-Verband auf, er untersagte jegliche Appellation vom Bischofe an eine höhere kirchliche Gewalt, und stellte sich dafür zum Gesetzgeber und Richter, ja zum Herrscher in der Kirche auf. Wenn der Episcopat jetzt wie ein Mann sich dagegen erhebt, wenn er die verletzte und beinahe vergessene kirchliche Constitution ins Leben zurückgeführt wissen und Synoden halten will, um sich gemeinschaftlich mit seinem Clerus über die Angelegenheiten und die Bedürfnisse der Kirche zu berathen und die nothwendigen Maßregeln zu ergreifen, so begreife ich nicht, wie man ihm noch ein Trachten nach Herrschaft und Absolutismus zumuthen kann. — Allein der verehrte Herr Abgeordnete für Olmütz gab den Aufschluß am Schlusse seiner Rede, warum er den Episcopat des Absolutismus beschuldigte, nämlich er sagte: der Petition der Bischöfe darf gewillfahrt werden, jedoch wenn die Kirche frei ist, wenn sie frei ist wie eine Republik, wie eine freie Gemeinde, so lange nicht, bis der Absolutismus auf ihrem Gebiete begraben ist, so lange nicht durch eine dem Laien und dem niederen Clerus Einfluß gebende Verfassung der Absolutismus unmöglich gemacht werde, das heißt mit anderen Worten: schafft die kirchliche Hierarchie ab, und führt die demokratische Gemeinde-Ordnung in der Kirche ein. Ich gestehe, meine Herren, daß mich diese Aeußerung des verehrten Herrn Redners, des Abgeordneten für Olmütz tief verletzt und erschüttert hat, weil ich in ihr ausdrücklich das Bestreben ausgesprochen sehe, die Kirche aus ihren Angeln zu heben, und mit hinein in die Revolution zu stürzen. (Beifallszeichen — Widerspruch.)
Hören Sie weiter. Die katholische Kirche braucht nicht sich neu zu constituiren, sie hat schon eine Constitution, hat sie bereits gehabt in ihrer Entstehung, hielt an ihr fest mitten in den Stürmen von 18 Jahrhunderten, und die Grundlage dieser Constitution ist: die Hierarchie vom Papste, Bischöfen, Priestern und Diaconen. Von dieser Grundlage wird sie nie abweichen, sie wird sich aus dieser Hierarchie nie ein Glied entreißen lassen, noch ein fremdes Element in sie aufnehmen, sollte sie auch verfolgt, verspottet, gedrückt werden wie unter Diocletian oder Robespierre, denn die Hierarchie, die kirchliche Hierarchie, in diesem Sinne wie ich sie sagte, ist göttlichen Rechtes, es darf an ihr nicht gerüttelt, nichts geändert werden bis ans Ende der Zeiten. Durch die Hierarchie, die eben nur ein gegliedertes Priesterthum ist, ist das Leben der Kirche bedingt, mit ihr steht und fällt der Katholicismus. Im Episcopate als dem Haupte und der Quelle der Hierarchie wurzelt das Leben, das höhere Leben der Kirche, dessen Organ das Priesterthum ist. Wollen Sie diese Lebensader einschneiden, und der Katholik hat aufgehört das zu sein, was er ist. Zwischen Demokratie und Kirche bleibt ewig dieser wesentliche Unterschied, daß in der Demokratie die Gewalt von Unten nach Oben und in der Kirche umgekehrt von Oben nach Unten geht; nicht um zu herrschen, Gott behüte, nein; Herrschsucht verdammt die Kirche: non dominantes in clero — aber um dem gläubigen Volke das göttliche Leben, dessen Organ das Priesterthum ist, mitzutheilen, ihm zu dienen, um es auf dem Wege des Heiles zu leiten. (Beifall.)
Ich weiß sehr wohl aus der Kirchengeschichte — denn ich war auch Professor — ich weiß sehr wohl, daß in der ersten Zeit der christlichen Kirche das gläubige Volk sich bei den Wahlen der Kirchenvorsteher betheiligt hat; ich weiß sehr wohl, daß nach dem canonischen Rechte dem Kirchenpatrone ein bedeutender Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens zusteht: aber nie hat sich noch ein Volk, in keiner Zeit ein gläubiges Volk einen directen Einfluß auf die inneren Angelegenheiten der Kirche angemaßt, und darf sich nicht anmassen, wenn es katholisch bleiben will. (Bewegung.) So wie nun die Kirche jede Veränderung an den Grundprincipien ihrer Verfassung von sich zurückweisen muß, so muß sie sich auch verwahren vor jeder Beirrung von Seite des Staates in Betreff der Kirchendisciplin.
Wie gesagt, ist die Kirchendisciplin die nähere Anwendung und Bestimmung auf das äußere Leben der ewig sich gleich bleibenden Glaubens- und Sittenforschungen. Jedes Zeitalter hat nun seine Tugenden und seine Untugenten, seine besonderen Bedürfnisse, Tendenzen und gewisse Ideen, von denen es geleitet wird, die frommend oder störend auf das kirchliche Leben einwirken. Weht nur ein guter Geist, dann ist es an der Kirche, dafür zu sorgen, daß die Gluth des Glaubens und der Liebe nicht erlösche, daß ihre Diener, vom Frieden eingewiegt, nicht einschlafen und der Feind kein Unkraut unter den Weizen säe; aber in der Kirche ist es so wie auf dem Meere: Stille ist selten, an Wind und Sturm ist Ueberfluß. Würde nun die Kirche in einer sturmbewegten Zeit der Leidenschaft keinen Damm entgegensetzen, würde sie durch alle ihr zu Gebote stehenden geistigen Mittel dem Unglauben oder dem Sittenverderben nicht entgegenarbeiten, so würde dann das Unkraut in kurzer Zeit den Weizen überwuchern, der Glaube ermatten, die Liebe erkalten, die Menschen entchristlicht sein. Die Kirche, als Bewahrene und Auslegerin der göttlichen Geheimnisse, hat daher die Pflicht und somit auch das Recht, hierüber das Nöthige zu verfügen, Gesetzt zu erlassen, Mißbräuche abzustellen, über den Werth und Unwerth altbestandener und neu aufkommender Gebrauche zu entscheiden, die Unwürdigen aus ihrer Gemeinschaft auszuschließen. Dieses Recht hat sie allein, autonom, und der Staat darf es mit ihr nicht theilen. Dieses Recht der Autonomie der Kirche in Betreff der Disciplin ist in der Schrift und in den Kirchenvätern so klar, so deutlich und individuell nachgewiesen, daß noch kein Machthaber zur Begründung seines Anspruches auf die Einmischung in kirchliche Angelegenheiten sich darauf zu berufen gewagt hai. Man berief sich lediglich auf das jus circa sacra, auf das oberste Aufsichtsrecht des Staates, und leitete daraus das Recht ab, auch in Betreff der Kirchendisciplin Verordnungen erlassen zu können.
In Betreff des jus circa sacra habe ich mich oben ausgesprochen, was aber das oberste Aufsichtsrecht des Staates betrifft, so räume ich es dem Staate vollständig ein, weil ich mir ohne es keinen Rechtsstaat denken kann. Allein die hieraus gezogene Folgerung des directen Einflusses auf die Kirchenangelegenheiten, die Befugniß, in Betreff der Kirchendisciplin Verordnungen erlassen zu dürfen, die leugne ich dem Staate ab. Das oberste Aufsichtsrecht des Staates ist nach meiner Auffassung sowohl seiner Natur als seiner Sphäre nach bloß negativ. Es bestimmt, was einzelne Bürger nicht thun sollen, damit weder das Recht, noch die Sicherheit Aller gefährdet werde; es ist nicht gegen die Freiheit, sondern gegen den Mißbrauch, gegen die Ausartungen der Freiheit gerichtet; es hält Wache an den Gränzen der Freiheit und läßt die Bürger innerhalb des vorgesteckten Kreises sich ruhig bewegen. So lange auf diesem Markte der Freiheit die Bürger ruhig neben einander gehen, sprechen, handeln, schaut die Staatsgewalt nur zu, ob keine Uebergriffe geschehen. Geschehen Uebergriffe von Seite Einzelner oder Mehrerer zugleich, dann schreitet sie erst ordnend ein. — Nun, auf diesem großen Markte der Freiheit bewegt sich auch die Kirche. Die Staatsgewalt schaut zu, wie sie sich bewegt. Sie läßt der Kirche die Freiheit, das Gehen und Handeln ihrer Glieder zu bestimmen, und den Gliedern die Freiheit, dem Rufe der Kirche zu folgen oder nicht, und wacht nur, daß weder der Rechtsboden, noch die Gränzen der Freiheit von der Kirche überschritten werden. Die katholische Kirche, fremd von jeder Geheimthuerei, scheut die Oeffentlichkeit nicht, sie fürchtet keine Polizei, weil sie weiß, daß sie zum ewigen Heile eben dieser Bürger arbeitet, deren zeitliches Wohl die Staatsgewalt bewacht. Nur gegen Uebergriffe der Staatsgewalt, gegen Eingriffe der Regierung in ihren Haushalt, in die Bestimmungen ihrer Sitten und Gebräuche, nur in dieser Hinsicht will und muß ich die Kirche verwahren; denn es bleibt überhaupt eine Anmaßung, eine Chicane von Seite des Staates, dort seinen polizeilichen Einfluß geltend machen zu wollen, wo er nichts zu schaffen hat, und chicaniren soll der Staat nicht.
Der vierte Punct meines Amendements betrifft den Verkehr mit dem römischen Papste. Er wird am hartnäckigsten von den Anhängern des Josephinischen Systems vertheidigt, weil er eben der verwundbarste Fleck dieses Systems ist. Man betrachtet den Papst als eine fremde Macht, die nichts in Oesterreich zu sprechen hat, der die österreichischen Staatsbürger nicht gehorchen sollen, deren Kundmachungen einer Censur, einem sogenannten placetum regium unterzogen werden müssen, um sich von ihrer Unschädlichkeit zu überzeugen. Man beurtheilt das Verhältniß zwischen Staat und Papst