Zweiter Absatz:
Die Verhältnisse der katholischen Kirche zum Staate und die in der Einrichtung derselben einzuführenden nothwendigen zeitgemäßen Reformen sind durch ein besonderes im Einvernehmen mit der obersten Autorität der Kirche zu Stande zu bringendes organisches Gesetz festzustellen und durchzuführen. —
Dritter Absatz:
Bis zur Feststellung und endlichen Durchführung jenes organischen Gesetzes bleiben die bisherigen, die äußeren Verhältnisse der Kirche normirenden Gesetze in Wirksamkeit."
Amendement des Abg. Kosakiewicz:
"Die hohe Reichsversammlung wolle an die Stelle ter des Constitutions-Ausschusses folgende Sätze aufnehmen: Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre kirchlichen Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber unter der Aufsicht des Staates. Jede kirchliche Gemeinde hat das Recht, ihre kirchlichen Vorsteher zu wählen. Der Staat sorgt für den würdigen Unterhalt der Seelsorger und des kirchlichen Cultus, er verwaltet ferner die kirchlichen Güter, kann sie aber weder verkaufen, noch zu anderen als kirchlichen Zwecken verwenden. Die Klostergüter, wenn die Klöster aufgehoben werden sollten, können nur zum Gebrauche des kirchlichen Cultus verwendet werden."
Verbesserungsantrag des Abg. Huemer:
"Der §. 15 soll lauten:
Den kirchlichen Gemeinden wird die Vermaltung des Kirchenvermögens und das Vorschlags, recht bei der Wahl der Kirchenvorsteher (Pfarrer) eingeräumt. Hinsichtlich der näheren Bestimmungen hierüber, so wie über die künftige Synodal-Verfassung und über das Verhältniß zwischen Kirche und Staat überhaupt, wird ein besonderes Gesetz erlassen."
Zusatzantrag des Abg. Scherzer zum §. 15:
"Die zur würdigen Haltung der Seelsorger aller Confessionen nöthigen Kosten werden vom Staate gewährleistet."
Präs. Das sind alle bis nun eingebrachten Verbesserungsanträge. — Als erster, gegen den Paragraph eingeschriebene Redner hat jetzt das Wort der Herr Abg. Wiser.
Abg. Wiser. Die hohe Versammlung hat den Paragraphen der Grundrechte, welche die kirchlichen Angelegenheiten betreffen, bereits eine mehrtägige und sehr überlegte Verhandlung gewidmet. Die Wichtigkeit der Sache und alles dessen, was damit in Verbindung steht, hat diese längere Debatte vollkommen gerechtfertiget, und wird sie auch in den Augen unserer Mitbürger und der Welt rechtfertigen. Ich selbst gestehe, daß ich gerade bei diesen Paragraphen die besondere Wichigkeit derselben erwogen, und auch mit besonderer Vorliebe mich denselben gewidmet habe. Ich habe nun ein Amendement eingebracht, welches von mehreren Mitgliedern der verschiedenen Fractionen dieses hohen Hauses mitgefertigt worden ist, und es ist mir angenehm, daß ich dasselbe in dieser Form einbringen konnte. Ich bitte daher das hohe Haus, demselben die Aufmerksamkeit zu schenken, die ich sonst für meine Person vielleicht nicht in Anspruch nehmen dürfte.
Bevor ich darauf eingehe, meine Ansicht zu entwickeln, um mit derselben auch das eingebrachte Amendement zu begründen, erlaube ich mir einen kurzen Rückblick auf die bisherigen Verhandlungen zu werfen. Es wurde in den bisherigen Verhandlungen von der Emancipation der Kirche, von deren Freiheit gesprochen. Ich glaube aus den Verhandlungen, welche stattfanden, aus den Gründen, die dafür, die dagegen geltend gemacht wurden, läßt sich doch im Allgemeinen entnehmen, daß die Kirche allerdings emancipirt werden solle, und daß sie das Recht hat, ihre Freiheit zu beanspruchen. Wie könnte man auch zugeben, daß die bisherigen Verhältnisse der Kirche zum Staate fortdauern mögen? Es ist dieß geradezu unmöglich. Der Staat hat für sich die Freiheit in Anspruch genommen, es ist nothwendiger Weise nur Gerechtigkeit, der Kirche dasselbe zu Theil werden zu lassen. Allein auf der anderen Seite, glaube ich, daß, wenn die Kirche von der Emancipation von ihrer Seite spricht, dann möge sie auch gestatten, daß der Staat, die Gemeinden und einzelnen Bürger im Kreise der Kirche für sich gleichfalls die Emancipation in Anspruch nehmen.
Es ist in den Verhandlungen vielseitig die Kirche und der Staat in harten Worten angegangen worden, es ist der Kirche vorgeworfen worden, daß sie sich in weltliche Dinge mische, und dem Staate ist vorgeworfen worden, daß er sich in geistliche Dinge mische; ich glaube, das Institut der Kirche und des Staates werden beide aus diesen Vorwürfen rein hervorgehen, die Idee der Kirche und des Staates als solcher ist in diesen Unzukömmlichkeiten nicht zu Grunde gegangen, sie hat sich für die Menschheit stets rein und unversehrt erhalten. Ich glaube, hier tritt wohl der Fall ein, daß die Kirche und der Staat der Menschheit gegenüber manche Schuld scheinbar auf sich zu nehmen haben, aber diese Schuld trifft eigentlich nur Diejenigen, die mit der Leitung der Kirche und des Staates beauftragt, hier nur von ihren Schwächen unterdrückt worden sind, und damit Unheil über die Kirche und den Staat verbreitet haben. Ich glaube, wir dürfen es nicht vergessen, daß zu derselben Zeit als die letzten Scheiterhaufen zu lodern aufhörten, und als die letzten Heren-Prozesse geendiget hatten, daß zu derselben Zeit, wo die Theologen die Orthodoxie des Glaubens angegriffen und in Gefahr versetzt wähnten, daß zur selben Zeit die Doctoren juris fast untröstlich waren, daß aus der Theorie des Beweises die Folter hinauswandern mußte. Wir sehen daraus, daß diese Irrthümer den Personen zur Last gelegt werden müssen, nicht aber diesem so hochwichtigen Institute, daß erstere es sind, über welche man sich zu beklagen habe.
Es wurde vielfach in den Verhandlungen desjenigen gedacht, was Kaiser Joseph der Kirche gegenüber verfügt hat. Es ist schwer nach meiner Ansicht, in der jetzigen Zeit das zu würdigen, was er gethan hat, und was er wollte; wenigstens glaube ich, daß er es nicht verdient hat, sein Toleranzpatent geradezu nur als eine Gewerbsspeculation gelten zu lassen. Nach meiner Ansicht würde dasjenige, was Kaiser Joseph im Sinne hatte, wenn es in seinem Geiste fortgesetzt worden wäre, keineswegs sich als eine Anfeindung gegen die Kirche, sondern vielmehr als eine, Reinigung, als eine Befreiung der Kirche von manchen Fesseln sich herausstellen, auf daß sie nur um so verklärter der Menschheit und dem Staate gegenüber dastehe. — So weit ich es auffassen kann, bin ich überzeugt, daß er die Kirche von den Fesseln der Intoleranz und von den Schlacken des Unglaubens gereiniget hat, er hat dadurch der Kirche einen Dienst erwiesen, und dem Staate ebenfalls einen Dienst erwiesen; ich glaube, daß sein Andenken stets bei den Völkern geehrt bleiben wird, und daß wir ihm gegenüber die Wahrheit aussprechen dürfen, daß, wenn in seinem Sinne und in seinem Geiste die Entwicklung fortgegangen wäre, wir viel früher, und gewiß auf friedlichem Wege, auf die constitutionelle Bahn gelangt sein würden.
Ich gehe nun zunächst darauf über, welche Begriffe ich im Wesentlichen bei Kirche und Staat voraussetze. Kirche und Staat haben beide etwas von der Gesellschaft und von der Gemeinde an sich; dennoch muß ich gestehen, daß ich hierin allein die Wesenheit nicht erblicke.
Mir sind Kirche und Staat so umfangsreiche, so in ihrer Einwirkung auf die gesammte Menschheit großartige und ehrwürdige Anstalten, daß ich sage, sie theilen die Eigenschaften einer Gesellschaft nur in jener Allgemeinheit, in welcher überhaupt gewisse Absiractionen gelten können. Wenn ich mir ein Gleichniß erlauben dürfte, so würde ich die Sache so ansehen, daß man zwischen zwei Gestalten und Wesen, die um Ebenmaß, um Schönheit miteinander wetteifern, die Wesenheit der Vergleichung in den Umrissen, in der Oberfläche einzelner Formgestalten suchen wolle, da solche doch nur sehr allgemeine Vergleiche und Grundlagen hiezu abgeben, die an und für sich wenig zu bedeuten haben. Ich sage der Inhalt, nicht die Form ist als solche entscheidend. — Hier aber von diesem Gesichtspuncte ausgehend, erscheinen mir Kirche und Staat, wie ich bereits gesagt habe, als Gesellschaft und Gemeinde von solcher Größe, von solchem Umfange, von solchem Einflusse auf die menschliche Gesellschaft, daß die Grundsätze über Gesellschaft und Gemeinde nur mit Rücksicht auf diesen Umstand ihre Würdigung und Anwendung finden können. Denn, wenn wir es näher betrachten, werden wir finden, daß Kirche und Staat das Individuum ständig und ganz erfassen; wir werden sehen, daß beide einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, den ich als jenen bezeichne: die Wohlfahrt der Menschheit herbeizuführen; und daß sie denselben Zweck auf verschiedenen Wegen verfolgen, hebt die Einheit in dieser Beziehung nicht auf. Wir sehen weiter, daß die Kirche so wie der Staat die persönlichen Leistungen ihrer Mitglieder, endlich auch das Sächliche, die Güter derselben zu ihrem Zwecke in Anspruch nehmen. Wenn ich hier abermals mit einem Gleichnisse meine Ansicht verdeutlichen und versinnlichen soll, so gestehe ich, daß mir die Darstellung, als ob sich Kirche und Staat wie Sonne und Mond verhalten, oder daß sie wie die siamesischen Jünglinge an einander gebunden sind, oder sich wie Leib und Seele verhalten, noch nicht Genüge leisten. Meine Ansicht ist die, daß Kirche und Staat sich so verhalten sollen, als wie zwei Planeten, die in verschiedenen Ebenen um eine Sonne kreisen, sie können aus dem Systeme dieser Sonne sich nicht hinaus bewegen, diese Sonne ist ihr Vereinigungspunct, und aus dieser Sonne, das ist meine Ansicht, brechen die Strahlen irdischer und ewiger Wahrheit hervor, die gleichmäßig sowohl die Kirche als den Staat erwärmen, ihn erleuchten und beleben. Von diesem Standpuncte sehen wir auch, daß Staat und Kirche sich beide bemühen, ihre Mitglieder durch die Lehre an sich zu fesseln, dieselben stets ihnen annehmbarer und mehr in das Leben eindringenter beizubringen; der Staat wie die Kirche geleiten ihre Mitglieder durch das ganze Leben bis an die Pforten desselben; Kirche und Staat beschäftigen sich endlich gleich sorgfältig alles das auszugleichen, was in Widersprüchen mit der Wahrheit, mit dem Gesetze der Gerechtigkeit und Wahrheit zu sein scheint. Auf diesen beiden Wegen, in dieser Art begegnen sie sich überall, und es ist mir unmöglich zu denken, daß sie gegen einander der Menschheit gegenüber sich auf den Standpunct des Indifferentismus stellen sollten; sondern ich glaube, sie haben sich zu stellen auf den Standpunct der Einigung, hiebei von der Wahrheit ausgehend, und das Ziel vor Augen habend, das ihnen gemeinschaftlich ist: die Wohlfahrt und Beglückung des Menschengeschlechtes. Ich glaube, daß sie in dieser Stellung das rechte Verhältniß dann erfaßt haben, wenn sie gegenseitige Gerechtigkeit sich widerfahren lassen, wenn sie zuerst sich als die größten Institutionen der Menschheit zur Wohlfahrt derselben auffassen und achten, wenn sie zweitens in der Weltordnung es gegründet erachten, daß sie auf verschiedenen Wegen das eine höchste Ziel, die Wohlfahrt der Menschheit anstreben, und endlich in allen Dingen sich gegenseitig Rücksicht schenken, um wo es immer sein kann, ohne die eigene Selbstständigkeit aufzugeben, das gemeinschaftliche Ziel zu erreichen.
Wenn wir von dieser Ansicht nun auf die Wirklichkeit übergehen, so finden wir, daß in der Kirche wie im Staate wesentliche Dinge sind, ohne welche weder der Staat noch die Kirche bestehen kann. Diese wesentlichen Dinge müssen von beiden Seiten festgehalten werden, denn es darf von diesen Grundlagen durchaus nicht abgegangen werden, und es würde eine Vermengung, eine Erschütterung, eine Zerstörung dieser Grundlagen nur Nachtheile für die Menschheit zur Folge haben. — Ich denke nun, daß in dem Staate die Wesenheit darin liegt, daß er in seinem Gebiete und soweit seine Macht reicht, keine Macht über sich haben darf. Die Kirche, so weit sie mit ihren Mitgliedern, mit Allem, was ihre äußeren Güter betrifft, im Bereiche des Staates ist, muß also den Gesetzen des Staates untergeordnet sein, wie jede Gesellschaft, wie jede Gemeinde — das ist eine unvermeidliche Sache. Andererseits muß die Kirche das Ihre bewahren; sie muß, was ihre Grundlehren betrifft, dieselben rein erhalten und keine Einmengung dulden. Von ihren inneren Angelegenheiten gilt dasselbe; hier darf sie nicht weichen, und wie ich schon erwähnt habe, nicht um ihrer selbst willen, sondern um der Menschheit willen und um des Zweckes willen, den sie zu erreichen hat. Dagegen ist es etwas Anderes bei allen dem, was man als unwesentlich ansehen kann. Als unwesentlich in der Kirche und im Staate sehe ich dasjenige an, was allerdings geändert werden kann, ohne die Grundlagen des einen oder des anderen zu zerstören, und was auch thatsächlich, so weit die Geschichte reicht, geändert, und sömit der Beweis geliefert werde, daß es geändert werden konnte, ohne die Wesenheit und Existenz von Kirche und Staat in Frage zu stellen. — Die Frage bleibt nun zunächst die: wann tritt der Moment ein, wo eine solche Nothwendigkeit vorhanden ist, Unwesentliches zu opfern? Sie tritt dann ein im Verhältnisse des Staates zur Kirche, wenn in dem einen dieser Institute wirklich thatsächliche Veränderungen eingetreten sind, welche nothwendiger Weise auch auf den andern Theil einwirken müssen, und in dieser Lage, glaube ich, befinden wir uns. Der Staat ist vom absoluten Staate in den freien übergegangen; wir haben es ausgesprochen, daß auch die Gemeinde frei sein soll, ja wir finden es im Ministerialprogramme ausdrücklich erwähnt, daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde sei. Nun frage ich, diesen Veränderungen im Staate gegenüber, kann die Kirche dieß unbemerkt lassen, kann sie es gleichsam ignoriren, muß sie nicht um des eigenen Interesses willen auch diese Veränderungen berücksichtigen, um im Einklange mit dem Staate zu stehen? Die Kirche hat auch, in so weit die Geschichte uns berichtet, von jeher die Freiheit ihrer Mitglieder, sowohl der kirchlichen Gemeinde als deren Gesammtheit berücksichtiget, sie hat das in der Vorzeit gethan, sie hat es in ihren Synoden gethan, sie hat zu diesen ihren Synoden nicht bloß den gesammten Clerus, sondern auch die Laien berufen. Dle Geschichte zeigt uns, daß die Kirche vom Beginne der Christenheit bis weit ins Mittelalter auf diese Art auch ihre weltlichen Mitglieder als freie Mitglieder behandelt und betrachtet, und bei den Verhandlungen und Berathungen desjenigen, was das Kircheninteresse forderte, beigezogen habe. — Die Gemeinde fordert vom Staate als Ausfluß der Befreiung das Recht, ihre Gemeindevorsteher durch freie Wahlen zu bestellen. Aehnliches muß sich auch die Kirche gefallen lassen, sie hat auch geschichtlich in der Art ihre Mitglieder selbst an kirchlichen Wahlen Theil nehmen lassen. Wie es die Geschichte nachweist, haben die Gemeinden wirklich von den Zeiten der Christenheit bis weit hinein ins Mittelalter Theil genommen an der Wahl der Kirchenvorsteher. — Die Gemeinde fordert vom Staate weiter, daß ihr gestattet werde, das eigene Vermögen zu verwalten. Ich frage, ob sich die Kirche einer gleichen Forderung der Kirchengemeinde in ihrem Gebiete wird entziehen können? Es scheint mir dieß aus dem Begriffe der Kirchengemeinde selbst hervorzugehen, indem sie die Gesammtheit aller Gläubigen umfaßt, und es scheint mir dieß aus dem Zwecke, zu dem die Kirchengüter gewidmet sind, gleichfalls hervorzugehen; denn die Kirchengüter sind gewidmet, um zum Besten der Kirchengemeinde kirchliche Zwecke zu erreichen. Folglich glaube ich, daß auf Seite der Kirchengemeinde hier die Berechtigung, ist, und ihr auch zusteht, den nöthigen Einfluß zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß die Kirchengüter zu dem Zwecke verwendet werden, wozu sie bestimmt sind.
Wenn Sie die nun entwickelten Ansichten mit dem Amendement, welches wir gestellt haben, vergleichen wollen, so werden Sie finden, daß alle diese Grundsätze und Ansichten daselbst vertreten sind. Wir haben uns wesentlich zu diesem Amendement bestimmt gefunden, gegen die dermalige Fassung des §. 15, weil es uns scheint, daß der §. 15, wie er uns in den Grundrechten vorliegt, denn doch beinahe wesentlich nur auf die katholische Kirche bezogen werden könnte, und daß weiter auf weiter zu erlassende Gesehe hingewiesen wurde, ohne die Grundsätze anzugeben, nach welchen diese Gesetze erlassen werden sollen. — Das Amendement, welches von mir und denjenigen, die es mitgezeichnet haben, gestellt wurde, hat nun dieses Verhältniß allen Kirchen gegenüber aufgefaßt, und hat zugleich die Grundsätze angegeben, von welchen bei Erlassung der organischen Gesehe ausgegangen werden soll. Dieß sind die Gründe, womit ich diesen Antrag der Aufmerksamkeit des hohen Hauses empfehle. (Beifall.)
Präs. Der Antrag des Abg. Wiser (wie bereits früher). Wird dieser Antrag unterstützt? (Die Majorität der Kammer erhebt sich.) Er ist hinreichend unterstützt. — Es hat nun der Abg. Goriup das Wort.
Abg. Goriup. Meine Herren! Nach den vielen vortrefflichen Reden, welche über diesen schwierigen Gegenstand bereits bei der Generaldebatte gehalten worden sind, werde ich mich nur auf wenige practische Bemerkungen beschränken. Es handelt sich um die Unabhängigkeit, um die Trennung der Kirche vom Staate. Vor Allem kommt es bei dieser Frage darauf an, was man darunter versteht. Versteht man darunter die Souveränität der Kirche dem Staate gegenüber, wie sie von einigen Episcopal-Petitionen beantragt wird, so ist es offenbar, das eine solche Unabhängigkeit der Kirche nicht zugestanden werden könne, ohne wesentliche Attribute der Souveränität des Staates selbst aufzuheben; denn neben dem Staate kann keine andere in demselben bestehende Gesellschaft souverän sein. Während von den Episcopaten dieses Verhältniß der Coordination und der Souveränität dem Staate gegenüber in Anspruch genommen wird, wird der katholischen Kirche doch scheinbar kein Vorrecht vor jeder anderen im Staate bestehenden Confessionen angesprochen, und mitunter sogar zugegeben, daß sich die Kirche nur wie jede andere Gesellschaft im Staate bewegen könne. Daraus würde also hervorgehen, daß es eben so viele souveräne Gesellschaften im Staate gäbe, als es Kirchen gibt. Eine solche Behauptung bedarf keiner ernstlichen Widerlegung. Selbst der Herr Abgeordnete für die Leopoldstadt, der sich der Freiheit der Kirche auf das Energischste annahm, mußte doch schon beim Eingange seiner ersten Rede erklären, daß die Kirche als eine Gesellschaft im Staate demselben nicht coordinirt, sondern nur untergeordnet sei. Er erklärte ferner in seiner zweiten Rede, daß er die Gesetzgebung in publico-ecclesiasticis nicht über den Haufen werfen, daß er das Aufsichtsrecht, das jus circa sacra, das jus cavendi nicht ganz beseitigen, sondern daß er nur ihre Auswüchse abschneiden wolle. Ich will auch nichts Anderes; glaube aber, daß darin jene Unabhängigkeit der Kirche nicht bestehe, wie sie von den Bischöfen in Anspruch genommen wird, vielmehr besteht darin im Wesentlichen nur der status quo; und ich kann daher, während ich diese Resultate zulasse, nicht die Fahne der Unabhängigkeit und Trennung der Kirche vom Staate aufpflanzen und nur dem Inhalte des §. 15 und somit der succesiven Regulirung der Kirchenverhältnisse, auf jene Weise wie sie Herr Abgeordneter Wiser beantragt hat, das Wort reden. Daraus folgt von selbst, daß der Kirche ein auf das äußere Forum sich beziehendes Strafrecht über ihre Mitglieder nicht zustehe. Das Strafrecht übt nur der Staat und keine andere Gesellschaft im Staate aus. Gest hen wir der Kirche ein solches auf das äußere Forum sich erstreckendes Strafrecht zu, so wird auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit illusorisch gemacht. Ich erwähne als Strafarten die Excommunication und die Interdicte. Die Excommunication erstreckte sich keineswegs auf den Schuldigen allein, sie bestand nicht nur in der Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinde, sondern sie zog auch die bürgerliche Ehrlosigkeit nach sich, und indem sie Jeden, der mit dem Schuldigen in Verbindung trat, oder demselben Beistand leistete, der nämlichen Strafe unterzog, stieß sie dadurch den Betroffenen aus der menschlichen Gesellschaft aus, löste die Bande zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern, und vernichtete dadurch das Glück ganzer Familien. Interdicte sind Excommunicationen ganzer Länderbezirke; sie bestehen in der Suspendirung der Sacramente, ja selbst des kirchlichen Begräbnisses. Der Sünder darf nicht losgesprochen, die Brautleute dürfen nicht getraut werden, selbst das unschuldige Kind wird gestraft. Jeder Gottesdienst hört auf. Solche Rechte kann der Staat der Kirche nicht unbedingt überlassen. Entweder glaubt dann das Volk an diese Rechte, und dann hat die Ausübung derselben fürchterliche Folgen, oder es glaubt nicht daran, und dann läuft die Religion selbst Gefahr ein Gegenstand des Spottes und Hohnes zu werden. Man braucht nicht ins Mittelalter zurückzugehen, um Belege dafür aufzufinden; das heutige Rom selbst ist ein sprechendes Beispiel dafür. Auch die Versagung des kirchlichen Begräbnisses als Kirchenstrafe trifft nicht so sehr den Verstorbenen als zunächst nur seine Verwandten. Kann ferner der Staat der kirchlichen Disciplin einräumen, daß sie ihre Opfer willkürlich einsperrt und sie mit Torturen in Klöstern und geistlichen Strafhäusern bestraft? Aus den männlichen Klöstern kann wohl noch eine Klage in die äußere Welt dringen und Schutz finden, aus den welblichen Klöstern dringt kein lebendiger Laut, das Opfer findet darin keinen Richter, keinen Beschützer, auch nicht ein theilnehmendes Mitleid für seine Verzweiflung. Bedenkt man dabei, daß die Aufnahm: und Einkleidung fast durchgehends in dem zarten Jugendalter, fast in dem Kindeselter erfolgt, so muß ein solches Verzichten des Staates auf ein solches Individuum wohl nur mit dem Verkaufe in die Sklaverei verglichen werden. Und der Staat soll der Kirche ein solches unbegränztes Strafrecht zugestehen? Er wäre selbst vor demselben nicht sicher; denn auch die Bannflüche gegen die Staatsoberhäupter, die Entbindung von Eid und Treue sind keine verschollenen Erscheinungen; das 19. Jahrhundert sah sie wieder, und wenn sie ihre vormalige Wirksamkeit nicht übten, so liegt die Erklärung davon vorzüglich nur in der Riesengröße Napoleons. Versteht man aber unter Unabhängigkeit der Kirche nur jene Autonomie, welcher jeder anderen erlaubten Gesellschaft im Staate zugestanden wird, so habe ich schon neulich meine Ansicht darüber ausgesprochen, daß die Kirche mehr als eine einfache Association sei, daß sie eine Anstalt ist, die mächtiger werden kann als der Staat, die wirklich oft mächtiger war und die vieleicht schon jetzt mächtiger ist. Und meine Herrn, hat der hohe Reichstag durch die Vorsicht, mit welcher er sich an die Behandlung dieser Frage wagte, nicht selbst die Ueberzeugung an den Tag gelegt, daß es sich hier nicht um eine bloße Gesellschaft, um eine Association, sondern um eine Macht, um eine wirkliche Großmacht handelt, worauf also das einfache Gesellschaftsrecht nicht angewendet werden kann? Dabei ist vor Allem ins Auge zu fassen, daß die Kirche ihr Oberhaupt außer dem Staate hat, daß das kirchliche Oberhaupt auch weltlicher Regent ist, welcher in politischen Verwicklungen und Kriegen in der Regel keineswegs auf Seiten der österreichischen und deutschen Kaiser und Völker gestanden ist. Wie leicht geschieht es, daß der geistliche Einfluß zu weltlichen Zwecken verwendet, daß die Religion als Deckmantel für weltliche Absichten gebraucht wird. Als Katholik erkenne ich an die Göttlichkeit der christlichen Lehre, welche nur Liebe, Duldsamkeit und Frieden predigt, ich erkenne an die Unfehlbarkeit der allgemeinen katholischen Kirche, aber nicht unfehlbar sind die einzelnen Diener derselben, nicht unfehlbar sind die einzelnen Religionsgesellschaften. Ich will wohl hoffen, und bin überzeugt, daß die Auto da fé der spanischen Inquisition, daß die Scheiterhaufen für Ketzer, daß die Folterkammer und die Hexenprocesse nicht zurückkehren werden, nicht die Verbreitung des Christenthums mit Feuer und Schwert, nicht die Simonie, nicht die Ablaßkrämerei, allein leugnen läßt es sich nicht, daß das, was einmal dagewesen ist, wieder kommen kann, besonders wenn man hie und da Grundsätze hört und liest, welche jenen ganz ähnlich sind, aus denen sich einst solche Consequenzen ergeben haben. Und wenn der Herr Abgeordnete von Roveredo erinnert hat, daß im vergangenen Jahre die ersten Strahlen der Freiheit vom Vatican ausgegangen sind, kann man ihm leider entgegnen, daß aus jener Richtung sich auch der Kreuzzug bewegt hat eines katholischen Volkes gegen ein anderes katholisches Volk zur Realisirung politischer Zwecke. Ich will in die politische Frage Italiens nicht eingehen, die Bestrebungen der italienischer Völker unberührt lassen, allein Thatsache ist es, daß Priester heut zu Tage die Religion, ja die Beichte dazu gebrauchten, um den Fanatismus für politische Zwecke zu entflammen, daß sie die Standarte des Heils zur Vernichtung gegen ihre Brüder getragen haben. Solche Verirrungen ergeben sich durch den Mißbrauch der Kirchengewalt. Was heute in Einem Ländertheile der Monarchie geschehen ist zur Realisirung eines Zweckes, kann morgen in einem andern Ländertheile geschehen zur Realisirung eines andern Zweckes. Ich könnte demnach im Gewissen nicht dafür stimmen, daß der Staat sich jedes Schutzmittels dagegen begäbe, daß er auch den jedenfalls noch möglichen Feindseligkeiten, päpstlichen Erlässen durch Aufhebung des Placeti regii, daß er den Bannflüchen gegen sich selbst ungehinderten Eingang verschaffe. Die exceptionelle Stellung, in der sich die Kirche befindet, die überwiegende Macht, über die sie verfügt, der feindselige Gebrauch, den sie bereits von dieser Macht gemacht hat, rechtfertigt auch von Seite des Staates eine exceptionelle Vorsicht. Man kann die Idee einer freien Gesellschaft oder Association daher nicht ad absurdum treiben. Die Kirche hat seit der Josephinischen Reform und durch dieselbe nur gewonnen. Diese Errungenschaften haben Mühe, viele Mühe gekostet, und man will sich derselben jetzt wieder begeben? Oder werden Sie die Aufhebung der 700 Klöster für ein Unglück betrachten? werden Sie die Restauration derselben verlangen? Ich will auch nicht so weit gehen, den Orden der Jesuiten für staatsgefährlich zu erklären, aber gewiß ist es, daß die Wiedererscheinung derselben die größte Aufregung verursachen würde. Thatsache ist es, daß die Jesuiten sowohl von Clemens XIV., als den Kirchenfrieden störend, als auch von dem, jetzt regierenden Pabste Pius IX. abgeschafft wurden, und wir sollen uns beeilen, dieselben einer scheinbaren Consequenz wegen wieder hereinzurufen?
Ich gebe zu, die Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche wird von Vielen aus den reinsten Motiven gewünscht, aber nicht minder nahe liegt die Vermuthung, daß die absolute Verfassung der kirchlichen Hierarchie als Abwehr gegen die demokratischen Einrichtungen gewünscht wird (Bravo). Absolutismus und Demokratie sind Begriffe, die sich nie befreunden. Was werden Sie thun, wenn die Kirche als unabhängige Gesellschaft, ich will nicht sagen die Kirche, aber die Diener derselben die Lehre der Freiheit als dem göttlichen Rechte widersprechend öffentlich verdammen, wenn sie die Freiheit als Sünde verketzern werden? Es sind bereits öfters Freiheitsbestrebungen mit Excommunication bedroht und bestraft worden, und glauben Sie nicht, daß es Ihnen dann leicht sein wird, die Gewalt, deren Sie sich unzeltig begeben, wieder zu erobern. Wenn man also von Gefahr spricht, so ist die Besorgniß in vielfacher Beziehung nichts weniger als ungegründet.
Prüfen wir endlich die Petitionen der Episcopate, und wir werden aus denselben ersehen, daß nicht alle die Trennung der Kirche vom Staate wünschen, daß sie sich dießfalls in einem allgemeinen Begriffe gar nicht vereinigen, und mit ihrem eigenen Begehren in Widersprüche gerathen, was deutlich beweist, daß die von ihnen ausgesprochenen Klagen und aufgeregten Besorgnisse auf keiner reellen Grundlage beruhen. Ich verweise Sie auf die Petitionen der krainerischen und küstenländischen Episcopate und des Wiener Clerus hin, welche sich gegen eine Trennung der Kirche vom Staate ausdrücklich verwahren, dabei aber unbegreiflicher Weise die Unabhängigkeit der Kirche als ein Axiom voraussetzen: ein Widerspruch, welchen ich aufzulösen nicht im Stande bin. Andere Petitionen wollen Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staate; verstehen aber dieselbe dahin, daß der Staat die Congrua für den Clerus und die Hierarchie regulire, Clerikal-Seminarien errichte und erhalte, dem Clerus bessere Titel, besseres Einkommen und Pensionen verleihe, und Emeriten-Häuser für denselben errichte. Sie sehen, daß diese Petitionen mit sich selbst, mit ihren Begriffen nicht im Reinen sind; denn, wenn der Staat sich aller Rechte begeben sollte, so muß er offenbar auch dieser speciellen Pflichten überhoben sein. Die meisten Petitionen richten endlich solche Forderungen an den Staat, die mit dem Begriffe der Trennung der Kirche von demselben im offenbaren Widerspruche sind. Sie begehren einen besonderen Schutz von Seite des Staates; sie protestiren ausdrücklich gegen das Zurückdrängen der Kirche in die Kategorie einer einfachen Gesellschaft; sie protestiren gegen die Trennung der Schule — welche doch ein Institut des Staates ist — von der Kirche; sie fordern eine gemeinschaftliche Gesetzgebung rücksichtlich der Ehe; sie räumen dem Staate sogar das Recht ein, Amortisations-Gesetze zu erlassen. Ich weise in letzterer Beziehung hin auf die Petition des Wiener Clerus. — Aus diesen widersprechenden Forderungen, aus diesen schwankenden Begriffen, die aus den Petitionen der Episcopate hervorgehen, scheint das eine Resultat klar zu folgen, daß nämlich die Kirche, daß die Bischöfe selbst eine vollkommene Trennung der Kirche von dem Staate nicht wollen, indem sie dadurch ihrem eigenen Wohle am empfindlichsten wehe thun würden. Daß eine solche absolute Trennung auch dem Staate, wenigstens in der gegenwärtigen Stellung, nicht entspricht, ist bereits gezeigt worden. Staat und Kirche sind seit Jahrtausenden mit einander verwachsen, und ein solches Verhältniß läßt sich mit einem Federstriche nicht auflösen. Zu einer vollständigen Lösung wäre ein neues Kirchenrecht, ein neues Eherecht erforderlich, und wenn diese in die Grundrechte nicht hineingehören, so möchte ich auch nicht mit allgemeinen Grundsätzen eingreifen, die eine so vielfältige Deutung zuließen, und Kirche und Staat mit einander in einen Kampf stürzen könnten, welcher nur zum wechselseitigen Nachtheile ausschlagen würde.
Um die Unmöglichkeit einer unbedingten Gewährung der Petitionen darzuthun, werde ich einige der Hauptpuncte hervorheben.
Erstens: freie Schaltung mit dem Vermögen. Ausgemacht ist es wohl, daß die Religion als göttliche Institution mit dem Vermögen nichts gemein habe. Das Vermögen ist eine Gesellschaftssache, ist Gegenstand des Gesellschaftsrechtes; die Verwaltung desselben soll demnach der Gesellschaft zustehen. Dieses geschieht nach der nun bestehenden, nach der Josephinischen Gesetzgebung dadurch, daß die Kirche ihre Kämmerer selbst wählt. Soll sich nun der Staat jeder Ingruenz in die Vermögensverwaltung begeben, so wird dasselbe nicht etwa den Diöcesanen oder den Pfarrgemeinden zur freien Verwaltung anheimfallen, sondern es kommt unter das absolute Verfügungsrecht der Bischöfe, und ich frage, auf welcher Seite ist hier die größere Freiheit? Die Ansichten über die Natur des Kirchenvermögens sind sehr verschieden, es gibt Bischöfe die glauben, es gehöre gemeinschaftlich der katholischen Christenheit der ganzen Welt; wie wollen Sie dann verhindern, daß nicht bedeutende Summen ins Ausland gehen? Wie wollen Sie dann verhindern den Abzug in die römische Curie, welcher durchaus nichts Neues sein würde. Soll der Staat dieses zulassen? — Die Bischöfe begehren ferner das Vermögen des Studien- und Schulfondes. Es mag sein, daß diese beiden Fonde hauptsächlich durch geistliche Stiftungen, durch Einziehung der Klöster entstanden sind; allein eine eben so ausgemachte Sache ist es, daß sehr viel Vermögen an Klöster gestiftet wurde, eben darum, weil sie zugleich Schul- und Erziehungsanstalten gewesen sind; eine ebenfalls ausgemachte Sache ist es, daß Schulfonde auch andere Zuflüsse hatten. Wenn nun zugegeben werden muß, daß eine Ausscheidung dessen, was zu dem einen und dem anderen Zwecke gestiftet wurde, nicht möglich ist, so glaube ich, liegt darin ebenfalls die große Nothwendigkeit, sich auch in dieser Sache nicht zu übereilen. — Es ist ferner eine große Frage, ob der Staat nicht das Recht hat, auf eine zweckmäßigere Verwendung des Kirchenvermögens einzuwirken, ob es dabei bleiben muß, daß, während ein apostolischer Hirt Hunderttausende jährlich bezieht, der gewöhnliche Seelsorger an dem Notwendigen Noth leiden muß. Als oberster Beschützer aller Rechte hat der Staat sogar die Pflicht, das durch eine so grelle Verschiedenheit verletzte Gesellschaftsrecht im Staate und Kirche wieder herzustellen.— Endlich, wenn der Staat aus national-ökonomischen und anderen politischen Gründen sogar das Recht hat, Fideicommisse zu verbieten, so glaube ich, hat er um so mehr das Recht, die unbegränzte Anhäufung des Vermögens in todter Hand, welche bis zur Absorbirung der Lebenskraft der Nation gehen könnte, zu verhindern.
Ich komme auf die Schule. Soll der Staat diese ganz aus den Händen geben? Das wird Niemand behaupten; eben so wenig aber läßt sich der Religionsunterricht von der Schule trennen. Aber dem Staate kann es auch nicht gleichgiltig sein, wie die Clericalzöglinge erzogen werden. Läßt er den Einfluß darauf gänzlich fahren, dann werden Knaben schon in der frühesten Jugend von der Welt ab-, in Seminarien eingesperrt, wachsen auf ohne Welt- und Menschenkenntniß, und wenn sie zur Seelsorge kommen, so laufen sie Gefahr, entweder zu entarten, oder sie üben durch ihre beschränkten und obscuren Ansichten den nachtheiligsten Einfluß eben auf die Bevölkerung aus, der man sonst nicht zukommen kann, nämlich auf das Landvolk. Selbst durch die Freigebung der Wahl der Kirchen-Dignitare wird nicht etwa die Freiheit der Kirche, sondern es wird das entgegengesetzte Princip gefördert. Denn wem fällt sie dann zu? etwa der Kirchengenossenschaft,