Statuten, die Beitrittsfreiheit für neue Mitglieder unter den öffentlich bekannt gegebenen Bedingungen werde festsetzen müssen, und endlich in einer wenigstens alljährlich abzuhaltenden Generalsitzung vor einem als Gäste zugelassenen Auditorium öffentlichen Bericht über die Vereinstätigkeit abstatten werde. Weiterer Bestimmungen bedarf es nicht, als dieser freiwillig bleiben müssenden, um sich vor allen Nachtheilen geheimer Vereine zu sichern, und alle jene Wohltaten, die aus dem freien Assoziationswesen hervorgehen, welches eines der wichtigsten Volkserziehungsmittel und zwar von praktischer Natur ist, im vollsten Umfange zu erreichen, und gerade indem man das Vereinswesen gar nicht präventiv beschränkt, ist man gesichert gegen alle Ausartungen desselben, welche unter dem Deckmantel des Geheimnisses selbst zur Zeit der willkürlichsten Polizeiherrschaft dem ungeachtet Statt gefunden haben. Ich erinnere Sie nur an die Rosenkreuzer, Illuminaten, und will nicht unliebsam bis auf die neue Zeit herabsteigen.
Daß ein Geschworenengericht darüber urtheilen soll, ob die Schließung als eine dauernde, folglich die Aufhebung des betreffenden Vereines bedingende zu gelten habe, oder ob der Schließung nur die Wirkung einer gerechtfertigten oder unrechtmäßigen Suspension beizulegen sei, wo dann dem Vereine, wie bei allen andern Fällen von Amtsmissbrauch oder Amtwillkür, das Recht auf Genugthuung zustehen muß; das dürfte vielleicht die meisten Einwendungen finden. Man wird fürchten, daß, weil es sich hierbei in den meisten Fällen um Gegenstände politischer Natur handeln wird, die Geschworen entweder selber Partei, oder doch befangen sein könnten, dann aber, meine Herren, dürften wir das Geschworenengericht überhaupt nicht zum Urtheilsspruche über Schuld oder Nichtschuld bei Pressvergehungen und allen politischen Verbrechen festgesetzt haben, laut einem früheren Paragraphe. Es gehört also consequent das Vereinswesen vollkommen auch in die Beurteilungsfähigkeit einer Jury ' Auch ist sie mir nicht etwa als eine bloße Verbesserung unseres Gerichtswesens hochwichtig, sondern mehr noch als ein Volkserziehungsmittel eben vermöge jener politischen, edlen Natur, die ihr binnen Kurzem innewohnen wird, wenn man den Geist einer echt constitutionellen Freiheit frei walten, und die Jury von ihm durchdrungen sein läßt. Ich habe von den vorigen Herrn Redner und schon früher die gesetzliche Ordnung und die Volksfreiheit unter poetischen Bildern in einen Gegensatz gebracht gesehen, den ich nur beklagen kann. Volksfreiheit ist die Scele, gesetzliche Ordnung ist der Leib; gesund muß der Leib sein es dürfen nicht die Gesetze selber ihn zu einein krankhaften machen, dann wird das "meins sana in corpore sano!" gewiß sich bewähren, und ohne die Beherzigung dieser ewigen Wahrheit wird jeder, auch noch so sehr nach außen geschützte Staatsorganismus seiner Verwesung entgegengehen. (Bravo! Bravo!)
Präs. Es hat der Abg. Polazek das Wort.
(Er ist krank.) Der Abg. Demel.
Abg. Demel. Ich habe einen Verbesserungsantrag gegen den § 12 eingebracht, und erlaube mir bloß zur Begründung dieses Antrages kurz und ohne weitschweifend zu sein, Einiges anzuführen.
Mein Verbesserungsantrag geht dahin, daß die Worte: "noch staatsgefährlich" wegzulassen wären, so daß bloß gesetzt wird: "insofern Zwecke und Mittel der Vereinigung nicht rechtswidrig sind; " sonst würde der §. 12 so gelassen werden, wie er steht. Ich glaube, vor allem andern wäre zur Begründung meines Amendements notwendig, daß man sich über den Begriff des Gesetzwidrigen und des Staatsgefährlichen einigt. Vom philosophischen Standpunkte nun erkenne ich unter einer gesetzwidrigen Handlung eine Handlung oder eine Unterlassung, welche dem Norm gebenden Ausspruche der Vernunft zuwider ist; vom Standpunkte in einem bereits bestehenden Staate muß ich aber unter einer gesetzwidrigen Handlung oder Unterlassung eine solche erkennen, welche den positiven Gesetzen eines Staates widerspricht, den positiven Gesetzen natürlich, denn wir hoffen, daß diese positiven Gesetze auch Aussprüche der Vernunft sein werden, daß in diesen positiven Gesetzen der Wille der freien Volksvertreter niedergelegt sein wird.
Der Staatsbürger lebt nur zum Schutze seiner Rechte im Staate; er lebt zum Schutze seines materiellen Erwerbes, zum Schutze seiner intellektuellen Ausbildung, er lebt im Staate, damit ihm der Austausch seiner Meinung sowohl in Ansehung der wissenschaftlichen als der Kunstbildung, und somit, daß ihm auch sein Eigenthum in dieser Beziehung gewahrt werde. Er findet in allen denjenigen Handlungen, wodurch er in seinen vom Staate gewahrten Rechten gekränkt wird, eine gesetzwidrige und zugleich gefährliche Handlung. So wie wir jedem einzelnen Menschen das Recht auf intellektuelle Ausbildung, auf materiellen Erwerb nicht verkümmern lassen dürfen, selbst wenn er in Vereinen, in Gesellschaften diese Zwecke anstrebt; ebenso müssen wir auch dem Staate als solchen das Recht zugestehen, alle diejenigen Gesetze gegen willkürliche Eingriffe zu handhaben, welche auf Beeinträchtigung der Staatsgewalt abzielen können. Ich erkenne nun allerdings Gesetze doppelter Natur an, und zwar jene, welche die Privatrechte der einzelnen Personen wirksam und thätig schützen sollen, ich kenne aber auch Gesetze, welche dazu bestimmt sind, um die Staatsverfassung und diejenigen Gesetze aufrecht zu erhalten, welche den Staat als solchen betreffen. Ich spreche in erster. Beziehung von privatrechtlichen, in zweiter Beziehung von politischen oder Staatsgesetzen. Zu den letzten rechne ich die Verfassungsgesetze. So wie diese Gesetze einer doppelten Art sind, so können auch Handlungen und Unterlassungen, welche gegen diese Gesetze abzielen, einer zweifachen Art sein. In jeder Beziehung bleibt aber eine solche Handlung, welche gegen das Gesetz ist, ohne Rücksicht, ob sie gegen die Privatrechte oder Staatsrechte, gegen die Verfassung ist, eine gesetzwidrige Handlung; eine weitere Unterscheidung in dieser Beziehung kenne ich nicht. Sobald ich in meinem durch die Gesetze mir gewährleisteten Rechte verletzt werde, nenne ich eine dahin abzielende Handlung eine gesetzwidrige, daß sie auch gefährlich ist, das ist wahr; aber sie ist nur als Folge gefährlich, nicht aber derart, daß man glauben könnte, daß man Handlungen vollführen, daß man Unterlassungen sich zu Schulden kommen lassen könne, die gefährlich wären, ohne das Gesetz zugleich verletzt zu haben. Der Grundsatz, so wie er im § 12 ausgesprochen ist, scheint zwischen gesetzwidrigen oder rechtswidrigen und zwischen staatsgefährlichen Handlungen zu unterscheiden, derart, daß man Alles gethan haben kann, was das Gesetz verlangt, daß man also vollkommen dem Gesetze gemäß gehandelt habe, fei es in privatrechtlicher oder staatsrechtlicher Beziehung, und daß man dessen ungeachtet staatsgefährlich gehandelt haben könnte. Ich glaube, dadurch würde der Willkür, dem Despotismus neue Kraft und neue Macht verliehen werden. Zu dem will ich mich bloß noch auf die Andeutungen jener Vorredner beziehen, welche bei dem vorigen Paragraphe dargethan haben, daß das Wort "Gefahr" ein allzu vager Begriff ist, daß man zur Beurtheilung desselben Normen angeben müßte, nach welchen zu entscheiden wäre, ob trotz der gesetzlichen Handlung oder Unterlassung sie dennoch als staatsgefährlich noch gelten könnte. Es gibt demnach das Wort staatsgefährlich zu willkürlicher Auslegung Veranlassung: denken wir uns, was die Exekutivgewalt Alles unter dem Worte staatsgefährlich begreifen kann, und auch einen Verein, etwa um eine nationeller Bekanntschaft zu machen, um die Interessen einer Nationalität zu berathen und darüber Beschlüsse zu fassen, wird man als staatsgefährlich ansehen, und vielleicht die Stadt, die einen solchen Verein in sich schließt, in Belagerungszustand erklären. Die Pfingstereignisse in Prag beweisen es hinlänglich. Meine Herren, was hat Friedrich II., was hat Joseph II. gethan. Joseph II. hat unter dem Vorwande, daß es religiöse von ihm jedoch nicht tollerirte Gesellschaften in seinem Staate gebe, ganze Dorfschaften gezwungen, in das Exil nach dem Banate zu wandern. Friedrich II. hat in einem Prozesse das ganze Kammergericht auf die Festung wandern lassen. weil es einen Müller gegen den königl. Nachbar in Schutz nahm, unter dem Vorwande: das Kammergericht habe staatsgefährlich gehandelt. Ich glaube, daß wir in jeder Beziehung Gesetze haben werden, welche der Vernunft und ihren Principien abgemessen sind, und daß jede Handlung nur eine entweder mit diesem Gesetze übereinstimmende sein kann oder eine den Gesetzen zuwiderlaufende, und daß, wenn eine dergleichen Handlung ausgeübt wird, man sie auch einzig und allein darnach zu beurteilen haben wird, ob sie gesetzwidrig und sonach staatsgefährlich sein wird oder nicht. Eine Handlung, vollkommen mit dem Gesetze übereinstimmend, kann nicht mehr gefährlich sein. und über einen Staatsbürger und consequent über die Glider eines Vereines unter dem Vorwande der Staatsgefährlichkeit seiner Handlung, obwohl er alles gethan hat, was das Gesetz verlangt, dessen ungeachtet das Schwert des Damokles hängen lassen, wäre eine veriverstiche Willkürherrschaft, und deßwegen beantrage ich, daß das Wort "staatsgefährlich" wegzubleiben habe, indem, was die Verfassungsgesetze betrifft, auch die Fälle des Angriffs auf dieselben bereits in dem Worte gesetzwidrig enthalten sind. Ich empfehle daher der hohen Reichsversammlung meinen Antrag, und bitte in dieser Beziehung in Ihrer Weisheit um seine Unterstützung. Sollte er aber fallen, dann werde ich mich dem Beschlusse der Majorität fügen, fügen mit der Beruhigung, daß ich aufmerksam gemacht habe darauf, daß in dem Worte "rechts oder gesetzwidrig" bereits das Wort "staatsgefährlich" enthalten ist.
Präs. Der Abg. Rosypal hat das Wort.
Abg. Rosypal. Meine Herren, der vorliegende Paragraph berührt eine der Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung. Ich werde diese meine Behauptung so kurz wie möglich begründen. Der Mensch unterscheidet sich von den unvernünftigen Wesen durch einen einzigen Charakter, durch den Charakter der Spontaneität (Heiterkeit), ohne diesen würde er nur seinem Instinkte folgen; der Mensch ist dein Wesen nach fortschreitend, und eine der Bedingungen des Fortschreitens ist der Geist der Association. Wer hat den Handelskredit gegründet, wer hat unsere großartigen Eisenbahnen angeregt. Der Assoziationsgeist. Der Association verdanken wir überhaupt alle unsere Freiheiten, die wir theils besitzen, und die uns theils in Aussicht stehen: die freie Gemeinde, das Munizipalrecht und die Nationalgarde. Der Association verdanken wir alle unsere Industrien, die in den Corporationen der Künste und Gewerbe ihren Ursprung haben; der freien Vereinigung verdanken wir überhaupt Alles, was es Moralisches und Menschliches in den Volksklassen gibt, jene Brüderschaften, welche Kranke pflegen, Arme unterstützen, und den Arbeitern durch Beschäftigung zu leben geben; ja das Recht der Association ist eben so heilig, wie das des Denkens, es ist eben so innig, eben so unangreifbar; es ist jene edle und rührende Sympathie, welche tugendhafte Herzen vereinigt, es ist jener Instinkt der Ehre, der gleichzeitig die Gemüther beleuchtet und sie zu einem höheren Ziele treibt. Man hat den Einstuss von Assoziationen in politischen Dingen sehr übertrieben. Allerdings dienen sie dazu, einige Reputationen zu steigern, und einige Männer berühmt zu machen, aber sie stürzen die Regierungen nicht. Wir verdanken einer sehr bekannten Gesellschaft Minister, welche diese Bänke zierten, und von denen Einzelne auch noch da sitzen. Wir verdanken einer anderen Gesellschaft, dem Nationalausschüsse meiner Heimat, Männer, die wir mit Stolz als die Zierden in unserem parlamentarischen Wirken hinstellen; darin haben doch gewiß diese Gesellschaften dem Lande ausgezeichnete Dienste geleistet, und doch würden beide Gesellschaften im Verlaufe der Zeit geschlossen. Allein da wird man Ihnen vielleicht sagen: die Regierung hat deshalb diese Vereine geschlossen, weil sie als die Feinde der Regierung zu ihrem Untergange konspirierten. Dieß, meine Herren, mögen aber dieselben Beweggründe sein, warum das Ministerium in seinem Programme das Assoziationsrecht zu regeln gedenkt, es wird wohl auch nur gegen die Feinde der Regierung gerichtet sein. Allerdings muß sich eine Regierung verteidigen; allein, geht das Verteidigungsrecht so weit, daß man den Bürgern das Recht sich zu berathen entziehen muß? Will man, weil man die Waffen missbrauchen kann, so weit gehen, die Bürger zu entwaffnen? Weil man die Journale missbrauchen kann, will man sie unterdrücken? Ja, meine Herren! die Bahn der Ausnahmegesetze wird immer schmäler bis zu dem Abgrunde, der ihr Ende ist. (Bravo.)
Die Furcht hat die Regierung in diese Bahn getrieben, der Furcht hat sie einen Theil unserer Freiheit geopfert, im Namen der Furcht, meine Herren, verlangt man von Ihnen einen Theil unserer so theuer erworbenen Freiheit. Sehen wir uns um in den weiten Gauen unseres Vaterlandes, alle die herrlich emporeblühenden Vereine zur Belebung des Gemeinsinnes sind aufgelöst, alle Nationalausschüsse vom Wiener und Prager angefangen bis zur rada narodawa sind geschlossen; nur noch in meiner Heimat blüht die Slowanská Iipa" in nie gekannter Kraft und Fülle, Wurzel fassend in dem glühend patriotischen Herzen meiner Landsleute; und schon, schon verlautet es, daß auch an diesen Freiheitsbaum die Axt gelegt, daß auch er gefällt werden solle. Werden, meine Herren, die Minister das Resultat erlangen, das sie von ihren Handlungen erwarten? Werden sie sich dadurch ihrer mutmaßlichen Feinde entledigen? Nein! ein Schlag auf das Assoziationsrecht reicht weiter, als sie denken, er trifft alle Bürger, welche das Bedürfniß fühlen, ihr Herz gegen Freunde von seinen bittersten Empfindungen zu erleichtern, und sich trotz aller Regierungen gegenseitigen Beistand zu leisten; denn die Regierungen gehen vorüber, aber das Volk bleibt ewig! (Lebhafter Beifall.)
Abg. Rieger. Ich trage auf den Schluß der Sitzung an.
Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht unterstützt.)
Abg. Borrosch. Ich beantrage den Schluß der Debatte.
Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Diejenigen, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschlossen. Gegen den Antrag ist Niemand mehr eingeschrieben. Für den Antrag die Herren Abg. Brestel, Purtscher, Schuselka. Dilewski, Stamm, Umlauft, Zimmer, Lasser, Neuwall. Wollen die Herren einen Generalredner wählen. (Alle diese Herren Abgeordneten, mit Ausnähme des Abg. Neuwall, verzichten auf's Wort.)
Abg Neuwall. Meine Herren Ich werde ihre Aufmerksamkeit nur auf sehr kurze Zeit in Anspruch nehmen. Ich halte dafür, das wir den Text des Paragraphen so annehmen, wie er von der Commission ausgesprochen worden ist Es ist immer gesprochen worden von Vereinen, welche die Freiheit schützen und bewahren sollen. Ich aber frage, wenn wir eine Constitution haben, wie wir sie wünschen, wie wir sie zu erlangen hoffen, ist dann diese Aufgabe der Vereine eine so notwendige, und müssen wir nicht vielmehr jene Vereine fürchten, welche die theuer erlangte und mühsam errungene Freihat zu untergraben versuchen werden? Es ist überhaupt, glaube ich, eine Einseitigkeit, sich bei diesem Paragraphe nur auf den Standpunkt der politischen Vereine zu stellen, meine Herren, bei einer tüchtigen Constitution werden wir wenige politische Vereine sehen, aber umsomehr wollen wir hoffen, daß industrielle Vereine in's Leben treten werden, daß wir in materiellen Unternehmungen die Association in ihrem vollen und ausgedehnten Umfange hervorrufen werden. Diese Vereine sind aber solcher Art, daß durch sie Rechte erworben, und Pflichten den Mitgliedern auferlegt werden. Meine Herren, das ist nicht eine Sache, über welche man so leichtsinnig hinausgehen sollte, sondern eine Sache, wozu die Regelung von Seite des Gesetzes unerläßlich nothwendig ist. Meine Herren, es ist Ihnen allen noch im guten Gedächtnisse, welche unseligen, welche drohenden Folgen der Swoboda'sche Actionverein in Wien hervorgerufen hat, eben so der Schuldentilgungsverein. Meine Herren, die Teilnehmer sind durch ein glänzendes Aushängschild dahin betört worden, ihre mühsam erworbenen Sparpfennige einem, auf gar keiner materiellen, ja nicht einmal moralischen Sicherheit beruhenden Vereine hinzuopfern, ohne für ihre Hoffnung, daß dieses Opfer auch fruchtbringend werde, auch nur den mindesten Anhaltspunkt zu finden; sie sind förmlich betrogen worden, und gegen einen Betrug, wenn er erwiesen ist, wenn das Faktum eines Betruges vorliegt, kann das Gericht allerdings einschreiten. Wo aber kein Vereinsfond da ist, woher soll da für die betrogenen Opfer ein Ersatz herkommen? Es ist freilich behauptet worden von dieser Stelle aus, daß es kein Verbrechen gebe, welches nicht durch Schadenersatz getilgt und gesühnt werden könnte, wenn hier bei solchen Vereinen das Verbrechen des Betruges unterläuft, und man Niemanden mit Erfolg zum Ersatze verhalten kann, wo soll dann der Ersatz herkommen? Übrigens, was die angeregte Jury rücksichtlich der Vereinszwecke und der Statthantigkeit eines administrativen Verbotes betrifft, so muß ich über das, was hier in dieser Beziehung gesprochen wurde, bemerken, daß eine Jury nur dann entscheiden könnte, wenn ein Factum vorliegt, daß es aber allerdings Vereine geben kann und geben wird, wo solche Thatsachen nur vorbereitet werden, über welche noch nicht zur Ausführung gediehene Vorbereitung keine Jury entscheiden kann. Ich will, meine Herren, nur um beispielweise Ihnen die Sache anschaulich zu machen, darauf hinweisen; wenn sich z. B. ein Verein bilden würde, ein großartiger Verein zur Durchführung des Schmuggels im ganzen Umfange der österreichischen Grenze. So lange der Schmuggel nicht ins Leben getreten ist, kann das Gericht nicht darüber aburtheilen, es kann darüber nicht absprechen, so lange dem Gerichte nicht Beweise des Vollzuges vorliegen. Die Anstalten können aber doch so sein, daß, wenn die Absicht einer gleichzeitigen Schmuggelei auch nur einmal gelingt, Hunderte von Fabriken zu Grunde gehen, und Taufende von fleißigen Händen erwerbslos gemacht werden.
Es ist von einer anderen Seite her behauptet worden, daß das Wort "staatsgefährlich" hier wegzulassen fei. Wenn wir dieses zugeben, meine Herren, und es würde sich ein Verein in großem Umfange bilden, der seinen Mitgliedern ein Cölibat auflegte, ein Cölibat im strengsten Sinne des Wortes (Heiterkeit), so frage ich Sie, meine Herren, gibt es ein Recht, welches von volljährigen und unverheirateten Personen durch ihren Eintritt in solch' einen Verein verletzt wird? und wenn ein solcher Verein dann zunimmt, ist er nicht insofern staatsgefährlich, als er auf die Population nachtheilig einwirkt? (Große Heiterkeit.) Meine Herren! Ein Minoritätsvotum zum §. 15 der Grundrechte will die Orden der Jesuiten und Ligurianer für immer von Österreich ausschließen. Ich will mich in das Meritorische der Sache nicht einlassen; aber, meine Herren, wenn Sie auf Grund dieses Assoziationsrechtes Vereine stiften lassen und religiöse Orden, welche doch jedenfalls als Assoclationen anzusehen sind, als Gesellschaft, nicht als Individuen, erweislich noch keine That vollbracht haben, die rechtswidrig wäre, wenn Sie daher ein versuchtes oder vollzogenes Verbrechen oder Vergehen nicht nachweisen können, welches Gesetz könnte dann die Gründung solcher religiösen Vereine oder Klöster verbieten, infolange sie nicht rechtswidrig sind? Die Staatsgefährlichkeit ist in weiter Ferne, und über Künftiges kann und darf kein Gericht entscheiden, nur über Vergangenes steht ihm ein Ausspruch zu. (Bravo.) Das Wort "staatsgefährlich" ist hier so hart angefochten worden, und es ist doch die einzige Kautel, um das Vereinsrecht und zugleich auch die Freiheit aller Staatsbürger, die Sittlichkeit, die Moralität zu sichern. Wollen Sie "staatsgefährlich" wegstreichen, und belassen Sie "rechtswidrig" allein, da können Sie einen Verein, der sich zur Abhaltung von Bällen im paradiesischen Costume bildet, auch nicht untersagen, denn es gibt kein rechtswidriges Costume, als das unbefugte Tragen von Amtabzeichen. Ich halte demnach die Beibehaltung des Wortes "staatsgefährlich" für unerläßlich, und bitte nochmals die hohe Versammlung, den §. 12 unverändert in seiner Fassung beibehalten zu wollen.
Präs. Wollen der Herr Berichterstatter das letzte Wort nehmen?
Abg. Hein. Das Recht der freien Association zu bestreiten, hieße den Staat selbst in Frage stellen, denn am Ende ist ja der Staat selber eine Association, und zwar die allergrößte; aber eben, weil der Staat die allergrößte und wichtigste Association ist, müssen die übrigen Assoziationen im Staate sich dem Staatszwecke unterordnen. Es ist also in diesem Paragraphe ganz richtig gesagt, daß Vereine nur insofern bestehen können, als ihre Zwecke und Mittel weder rechtswidrig noch Staats. gefährlich sind. Es haben mehrere der Herren Redner die Worte "rechtswidrig" und "staatsgefährlich" angegriffen und gemeint, alles Staatsgefährliche fei rechtswidrig, es fei daher das Wort "staatsgefährlich" auszulassen.
Die Irrigkeit dieser Ansicht hat der Herr Redner vor mir in einigen Beispielen gezeigt. Wenn alles Staatsgefährliche rechtswidrig ist, wie der eine Herr Redner gesagt hat, so ist noch vielmehr umgekehrt alles Rechtswidrige staatsgefährlich, weil Rechtsordnung Staatszweck ist. Rechtswidrig ist auch eigentlich nur das schon Gesetzte, die That, die Anwendung von Mitteln, während das in der Idee sich Vorgesetzte, das noch Schwebende staatsgefährlich sein kann, ohne schon rechtswidrig zu sein. Dieser Paragraph ist übrigens vom Constitutionsausschusse mit sehr gutem Vorbedacht so stylisirt worden. Es soll dem Staat dadurch das Mittel gebothen werden, die Assoziationen, welche durch ihren Zweck oder durch ihre Mittel wirklich als staatsgefährlich erscheinen, zu unterdrücken oder zu beseitigen, und überhaupt das Aufsichtsrecht des Staates auch hier auszuüben. Namentlich ist dieß bei den kirchlichen und geistlichen Assoziationen von großer Wichtigkeit für den Staat, und, meine Herren, Sie werden die Wichtigkeit der Stylisirung dieses Paragraphes erst recht lebendig fühlen, wenn Sie zur Berathung der folgenden Paragraphe kommen.
Man hat dem Paragraphe den Vorwurf gemacht, er sei aus dein alten Polizeistaate herübergekommen. Ich mache den Herrn Redner, der sich dieses Ausdruckes bediente, aufmerksam, daß dieser Paragraph in der Verfassung eines Staates steht, welcher wirklich nicht unter die Polizeistaaten gehört, nämlich in der schweizerischen Verfassung. Wenn dem Staate das oberste Aufsichtsrecht nicht zustehen und hier nicht gewahrt bleiben sollte, so würde es dahin kommen, daß die Vereine zu einer Macht im Staate heranwachsen würden, welcher gegenüber eine Regierung unmöglich wirksam sein oder sich behaupten kann. Es ist zwar sehr über die Aufhebung der Vereine in Österreich geklagt worden; ich will auf dieses Kapitel hier nicht eingehen, es gehört zu den odiosis über welche heute abzuurteilen voreilig wäre, aber insofern die Vereine dem Staatszwecke wirklich gefährlich erscheinen, muß Jeder, der einen Staat will, es anerkennen, daß solche Vereine aufzulösen sind, und daß der Regierung die Kraft, die Macht und das Recht zustehen muß, dieß zu thun. Die Regelung dieses Rechtes soll und darf nach diesem Paragraphe nur durch ein Gesetz geschehen; es ist damit die nöthige Garantie gegeben, daß es nicht der bloßen Willkür der Regierung preisgegeben sei. Aber auch dieß hat mehreren Herren Rednern nicht genügt, sondern sie haben in ihren Amendements eine weitere Garantie verlangt; insbesondere Herr Abg. Löhner hat in seinem Amendement verlangt, daß über die ans Rückficht auf die Sicherheit des Staates oder auf Sittlichkeit von der Behörde verfügte Suspension eines Vereines binnen der gesetzlich festgesetzten Frist das Gericht zu entscheiden haben solle.
Ich stelle diesem Amendement zuvörderst aus, daß es sich bloß gegen Vereine ausspricht, welche die Sittlichkeit oder die Staatssicherheit gefährden; es kann auch Vereine geben, welche in privatrechtlicher Beziehung nicht zulässig sind. Ich weise z. B. auf die verschiedenen Creditsvereine, die schon so oft ins Leben getreten sind, und die bei uns in Österreich zuletzt sogar eine politische Bedeutung gewonnen haben, hin, indem sie wirklich zu Störungen der innern Ordnung und Ruhe, zugleich aber und früher noch zu Beeinträchtigungen von Privatrechten führten. Auf solche Vereine mache ich Sie aufmerksam, diese dürften nach Löhneros Amendement unbeirrt bestehen, was gewiß nicht im Willen der hohen Versammlung liegt. Dann, meine Herren, frage ich, welches Gericht soll denn zu entscheiden haben? Nach den Andeutungen, die der Herr Abgeordnete für Saaz gegeben hat, müßte es ein Geschworenengericht sein, aber dann würden wir reine Tendenzprocesse bekommen, bei welchen die Geschworen nicht mehr über bloße Thatumstände, sondern über rein politische Fragen abzuurteilen hätten, was denn doch mit dem Institute der Jury, so weit ich mir es denke, nicht wohl vereinbar ist.
Der Abänderungsantrag des Herrn Abg. Polaček läßt den ersten Satz des Paragraphes unbeirrt stehen, macht aber dann wesentliche Änderungen in der Stylisirung dadurch, daß es weiter heißen soll: "Dieses Recht kann durch ein Gesetz nicht anders beschränkt werden, als insofern seine Ausübung rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, oder der Sittlichkeit entgegen steht. " Es ist eine Umschreibung des zweiten Satzes, und ich hätte als Berichterstatter gegen diese Umschreibung wesentliches nichts einzuwenden; ferner heißt es im Verlaufe des Amendements: "Kein Verein darf suspendiert werden, außer kraft eines behördlichen, mit Gründen versehenen Befehles, welcher binnen 48 Stunden dem Vereine zugestellt werden muß. " Durch diesen Beisatz ist dem §. 12 schon eine so bestimmte Richtung gegeben, durch welche angedeutet wird, auf welche Art bei Auflösung oder Suspension der Vereine vorgegangen werden soll. Der Constitutions Ausschuß hat geglaubt, in eine solche Specialität nicht eingehen zu müssen, indes könnte ich als Berichterstatter des Constitutions Ausschusses nichts Wesentliches dagegen haben, indem dieser Zusatz nur ein Analogon unserer früheren Bestimmungen ist, daß Niemand verhaftet werden kann, daß das Hausrecht nicht verletzt werden kann, ohne daß ein mit Gründen versehener Befehl dem Betheiligten zugestellt wurde. Es wäre also nur eine Garantie mehr für das Recht der Association, und ich setze mich also dieser Bestimmung nicht entgegen. Weiter heißt es: "Kein Verein darf gänzlich aufgehoben werden, außer kraft eines ergangenen richterlichen, rechtskräftigen Urteils. " Hier drängt sich mir wieder die Frage auf, wer soll hier der Richter sein, von wem soll das rechtskräftige Urtheil ausgeben, welches den Verein aufhebt? Wieder das Geschwornenaericht? oder sollen es vom Staate eigens bestellte Richter sein? Es ist das hier ganz unbestimmt gelassen, und wenn diese Bestimmungen denn doch dem späteren Gesetze überlassen bleiben sollen, durch welches das Recht.. er Vereine, das Assoziationsrecht überhaupt zu regeln ist, so erscheint auch dieser ganze Amendementstheil überflüssig. Im allgemeinen genügt es wohl für die Freiheit der Association, daß der §. 12 die Bestimmung enthält: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche
Bewilligung Vereine zu bilden. " Es bedarf also keiner vorgängigen Erlaubnis wie in früherer Zeit, und andererseits wird darüber, daß diese Vereine keine geheimen sein sollen, daß ihre Mittel und Zwecke der Regierung bekannt werden sollen, auch Niemand einen Zweifel hegen. Selbst in dem allerfreibesten Staate der Welt, in Amerika ist von dem Gründer dieses Staates die Gefährlichkeit geheimer Vereine, geheimer Clubs anerkannt worden. Er hat das V erbieten solcher Vereine dem Besteh e n solcher Vereine vorgezogen, und doch ist Amerika deßhalb nicht weniger frei geworden als andere Staaten. Es ist also nicht freiheitsbeschränkend, wenn den Vereinen die Pflicht auferlegt wird, ihre Zwecke und Mittel der Vereinigung den aufsichtübenden Behörden anzuzeigen, ja es kann diese Bestimmung nur ihnen selbst so wie der allgemeinen Freiheit förderlich sein; durch solche Anzeigen, durch den Umstand, daß alle Vereine wirklich öffentlich sind, und keine geheimen Clubs geduldet oder auch nur gebildet werden, wird die sogenannte geheime Polizei überflüssig gemacht. Wollte man der Regierung Zweck und Mittel solcher Vereine verhehlen, und den Paragraph, wie er hier steht, nicht annehmen, so würde man die Regierung auf jene Bahn bringen, welche sie nach dem Wunsche aller freiheitsliebenden Bürger für immer verlassen haben sollte, die Bahn, welche zur Errichtung von geheimen Polizeiinstitutionen führt. Das Amendement Borrosch erkennt in seiner Thesis mit Recht die Wichtigkeit an, daß solche Vereine auf das Princip der Öffentlichkeit gegründet sein sollen, in dieser Beziehung wäre also gegen das Amendement Borrosch wenig einzuwenden, wenn nicht der Beisatz: "Im Geiste der Öffentlichkeit zu bilden, " so unbestimmt und schwankend lauten würde.
Der weitere Satz: "Der Sicherheitsbehörde steht gegen Überreichung eines schriftlichen. rc. " vereinigt die Amendements Polaček und Löhnens, und stellt nur bestimmt fest, daß ein Geschworenengericht zu entscheiden hat. Ich habe mich bereits in dieser Hinsicht ausgesprochen, daß das Geschworenengericht entgegen seiner ursprünglichen Bestimmung, sich bloß über Thaifragen aufzusprechen, zu einem Gerichte gemacht würde, das nicht über Thatsachen. sondern über Vorsätze, Zwecke, Mittel und Verhältnisse, und über rein politische Fragen zu entscheiden, und einen Tendenzprozess abzuurteilen hätte, wozu ich nicht rathen könnte. Das Amendement Zimmer geht am allerweitesten, es will das freie Assoziationsrecht der Staatsbürger durchaus in gar keiner Hinsicht beschränkt haben, und schließt mit dem Beisatze: "Dieses Recht darf durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. " Insofern durch diesen Beisatz bezweckt werden will, die Bestimmung zu beseitigen, daß dem Staate auch nicht vorläufig Mittel und Zwecke der Vereinigung bekannt werden sollen, und daß ein Verein nur insofern das Recht habe zu bestehen, als er Mittel und Zweck den Aufsichtsbehörden bekannt gibt, wenn dieser Beisatz diesen Zweck hat, so geht er offenbar zu weit, er macht es der Regierung mit der Zeit unmöglich, sich und die Majorität des Volkes gegen die vielseitigen geheimen Vereine zu schützen, die sich leicht unter einander verbinden, um gegen die Regierung zu wirken, ohne noch die Majorität des Volkes zu bilden.
Deswegen muß ich mich gegen dieses Amendement im Ganzen aussprechen. Ich glaube, die Freiheit des Assoziationsrechtes ist durch Stylisirung des §. 12, wie er dasteht, vollkommen gewahrt, und weise darauf hin, daß in einem der freiesten Staaten Europas, eben in der schweizerischen Verfassung, dieser §. beinahe wörtlich so steht, und man wohl annehmen darf, daß für unsere Zustände nicht gar zu sehr beschränkt ist, was dort dem freien Manne genügt; ich empfehle Ihnen daher die Annahme des. §. 12.
Prä f. Ich habe früher die Unterstützungsrage zu stellenunterlassen, weil ich bezüglich der Beschlussfähigkeit der Kammer im Zweifel war; ich werde mir erlauben, die Amendements jetzt vorzulesen, und die Unterstützungsfragen zu stellen. Der Abänderungsantrag des Herrn Abg. Polaček ist im ersten Absätze ganz gleichlautend mit dem ersten Satze des. §. 12, weiterhin lautet er: "Dieses Recht kann durch ein Gesetz nicht anders beschränkt werden, als insofern seine Ausübung rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, oder der Sittlichkeit entgegensteht. Kein Verein darf suspendiert werden, außer kraft eines behördlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher binnen 48 Stünden dem Vereine zugestellt werden muß. Kein Verein darf gänzlich aufgehoben werden, außer kraft eines ergangenen richterlichen, rechtsfähigen Urteils. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Der Abänderungsantrag des Abg. Löhner ist gleichlautend mit dem Antrage des. §. 12 bis zu dem Worte: insofern sodann soll derselbe lauten: "Über die aus Rücksichten auf Sicherheit des Staates oder auf Sittlichkeit von der Behörde verfügte Suspension eines Vereines hat binnen der gesetzlich festgesetzten Frist das Gericht zu entscheiden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist unterstützt.) Der Antrag des Abg. Demel ist ganz gleichlautend mit §. 12, mit Ausnahme dessen, daß derselbe die Worte: "noch staatsgefährlich" wegzulassen wünscht. Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist unterstützt.) Der Antrag des Abg. Zimmer lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist unterstützt.) Der Antrag des Abg. Borrosch lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne behördliche Bewilligung Vereine im Geiste der Öffentlichkeit zu bilden. Der Sicherheitsbehörde steht gegen Überreichung eines schriftlichen, mit Beweggründen versehenen Befehls die Schließung eines Vereines zu, über deren Giftigkeit in der gesetzlich bestimmten Frist das Geschworenengericht zu entscheiden hat. " Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.)
Zum 1. Satz des 1. Absatzes des §. 12 liegt ein Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Borrosch vor, und zu eben demselben auch ein Zusatzantrag des Herrn Abg. Borrosch, welcher vor Allem zur Abstimmung kommt, nachdem alle übrigen Anträge mit dem 1. Satze des 1. Absatzes des §. 12 ganz gleichlautend sind. Der stilistische Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Borrosch geht dahin, daß das Wort "alle" ausgelassen werde, wonach der Satz lauten sollte: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne behördliche Bewilligung Vereine zu bildend Ferner enthält dieser Satz einen Zusatzfan