bringt, und es wäre eine Überschreitung dieses Rechtes, die offenbar kein Aufruhr ist, aber genügen würde, um gegen die ganze Versammlung nach dem Aufruhrgesetze vorgehen zu können. Ich glaube, viel weniger Gefahr für das Recht, sich zu versammeln in geschlossenen und freien Räumen, enthält die Stylisirung dieses Paragraphes. Man hat den Ausdruck "Ordnung" darin angefochten, weil unter dem Ausdrucke: "zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" in früherer Zeit mannigfaltige Missbräuche durch die Polizei stattgefunden haben. Meine Herren, aus lauter Furcht vor der früheren Polizei kommen wir am Ende in einen Zustand, welcher weit entfernt ist von aller Ordnung, von aller Möglichkeit, zu regieren. Wenn wir uns immer vor der vorigen Polizei fürchten, werden wir nie beginnen, frei zu sein, weil wir aus lauter Furcht vor der vorigen Polizei alle Maßregeln versäumen, welche uns die wahre Freiheit friedlich und ruhig genießen machen sollen.
Es ist doch gar keinem Zweifel unterworfen, daß es Fälle geben kann, wo Versammlungen, die im Freien ausgeschrieben sind, wirklich für die öffentliche Ordnung störend sind, ohne der eigentlichen Sicherheit gefährlich zu sein, und daß diese vielleicht auf einem anderen Platze abgehalten werden können, wo sie der Ordnung und Sicherheit nicht gefährlich sind; z. B. eine große Volksversammlung wäre auf irgend einem Felde in der Nähe einer lebhaften Straße ausgeschrieben, und dieses Feld wäre doch so eng beglänzt, daß das Volk sich auf die benachbarte Straße ausdehnen und sie versperren müßte, um an der Versammlung Theil zu nehmen. Wenn nun diese Straße von Verkehrtreibenden lebhaft befahren wird, so müßten nothwendig Unordnungen entstehen: soll die Sicherheitsbehörde in solchen Fällen nicht das Recht haben, solche Versammlungen, wenn auch nicht ganz zu verbieten, so doch wo andershin verlegen zu können?
Es sind eine Menge ähnlicher Fälle denkbar, die wir hier in diesem kurzen Paragraphe nicht taxnativ aufzählen können; wenn wir nun zu unfern Sicherheitsorganen, die zum großen Theil aus der Wahl der Gemeindemitglieder hervorgehen, so wenig Vertrauen haben, daß wir ihnen kein Urtheil und keine Macht für solche Fälle einräumen wollen, wenn wir sie mit den früheren Polizeibehörden verwechseln, dann werden wir nie zur Ruhe kommen, wir werden uns ewig ängstigen, daß unsere Freiheit keine Wahrheit sei, und eben darum mit der Freiheit wieder Schiffbruch leiden, wie in früheren Zeiten. Ich sehe die Gefahren, welche heute auf dieser Tribüne geschildert wurden, nicht. Die Textirung: "die vorläufige Anzeige" fordert ja keine Erlaubnis; es soll nur der Sicherheitsbehörde möglich gemacht werden, jene Vorkehrungen, die sie vielleicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für nöthig halten wird, vorbereiten und anwenden zu können, ohne gerade die Versammlung unter freiem Himmel zu untersagen. Es wird ja die Behörde verantwortlich sein, daß sie wirklich nur in Fällen dringender Gefahr, welche sie nachzuweisen haben wird, eine solche Versammlung untersagt.
Das Amendement des Abgeordneten für Linz, welches das Wort " Ordnung" ausgeschieden haben will, ist sonst im Wesentlichen mit der Stylisirung des § 11, die vom Constitutions Ausschusse beliebt wurde, übereinstimmend; nur weicht freilich dieses Amendement darin ab, daß es die Untersagung nicht zulässt, sondern die Volksversammlung, erst wenn sie bereits beisammen ist, durch die Sicherheitsbehörde abstellen lassen will. Ich weiß nicht, ob dieß für die öffentliche Sicherheit zuträglicher sein wird, als wenn die gefährlich erscheinende Versammlung schon im Voraus untersagt wird, ja ich zweifle sogar daran umsomehr, weil in der Regel der Sicherheitsbehörde die Macht zu solcher Abstellung fehlen wird.
Die Gründe, welche der Herr Abg. Weiser angeführt hat, billige ich vollkommen, aber ich komme immer wieder darauf zurück, daß es unmöglich ist, für die öffentliche Sicherheit zu sorgen, wenn der Sicherheitsbehörde die Hände so gebunden sind, daß sie kein eigenes Urtheil haben kann, und nur in jenen Fällen einschreiten darf, die im Voraus taxnativ durch einen Codex, dessen Umfang ich zu beurtheilen nicht im Stande bin, bestimmt worden sind. Ich muß als Berichterstatter die Textirung des §. 11 eben aus Rücksicht für die Sicherheit und die Ordnung im Staate, auch dem Amendement des Herrn Abg. Weiser, so freisinnig dieß auch erscheint, vorziehen.
Der Herr Abg. Löhner hat auf den Übelstand aufmerksam gemacht, daß es in der Regel in den Grundrechten nicht angehe, sich auf andere Gesetze, welche erst erlassen werden sollen, zu berufen, deßwegen hat er sich auch den Amendements der Abg. Schuselka und Borrosch nicht angeschlossen, sondern er hat ein selbstständiges Amendement des Inhaltes gestellt: dieses Recht nämlich das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln unterliegt nur den in der Constitutionsurkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen. Er hat hingewiesen, daß am Ende der Grundrechte ein eigener Paragraph aufgenommen werden soll, welcher alle Fälle aufzählt, in denen die Bestimmungen der Grundrechte suspendiert oder aufgehoben werden können. Wenn die hohe Versammlung in diesem Paragraphe alle diese Fälle aufnehmen will, und aufnehmen zu können glaubt, so hätte ich gegen dieses Amendement Löhneros am allerwenigsten einzuwenden, 1. weil es wirklich ein Übelstand ist, wenn man bei einem so wesentlichen Rechte die Suspension von einem Gesetze abhängig macht, das man noch nicht kennt, und welches ein besonderes Gesetz außerhalb der Verfassung sein soll, und 2. weil ich sehe, wie viele meiner Collegen im Constitutionsausschusse das Bedürfniß gefühlt haben, daß in den Grundrechten ein Paragraph, eine Bestimmung aufgenommen werde, welche ein für alle Mal festsetzt, in welchem Falle die Grundrechte theilweise suspendiert werden können. Ich fürchte nur, daß dieser Paragraph, der da in Aussicht gestellt ist, den §. 11 nicht in der Art modifiziren kann, daß für alle Fälle, wo eine auch nur zeitoder theilweise Suspension nothwendig erscheint, vorgedacht sein wird; d. h. der Paragraph, der hier in Aussicht gestellt wird, dürfte sich wahrscheinlich auch nur mit einer Art Aufruhrgesetz befassen, folglich am Ende Löhner, s Amendement mit jenem Schuselkas in Eins zusammenfallen. Daß nun in Fällen des Aufruhrs die Grundrechte nothwendig und zwar von beiden Partheien ziemlich willkürlich suspendiert werden, ist eine anerkannte Tatsache, und ist vom Herrn Abgeordneten von Perchtoldsdorf sehr wohl auseinandergesetzt worden; aber der §. 11 soll ja eben für jene Fälle maßgebend sein, welche nicht zu den Ausnahmst und Aufruhrsfällen gehören, sondern welche so häufig in der Gewöhnlichkeit vorkommen, Fälle, in welchen die gewöhnliche Sicherheitsbehörde mit ihren Mitteln ausreicht, und Fälle, in welchen das Volk, einsehend, daß die öffentliche Sicherheit unter gewissen Prozeduren leiden könnte, selbst von solchen Versammlungen auf Warnung oder Befehl der Sicherheitsbehörde freiwillig abstehen wird. Ich empfehle ihnen also den § 11, wie er da steht. Gegen den letzten Absatz:,, Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen", ist eigentlich von keinem Herrn Redner etwas Wesentliches eingewendet worden. Herr Schufelka hat eben diesen Absatz so lebhaft vertheidigt, daß ich glaube, im Interesse der hohen Versammlung meinen Bericht schließen zu müssen. (Bravo.)
Präs. Die zum §. 11 gestellten Verbesserungsantrage machen bezüglich der Abstimmung eine Theilung der einzelnen Sätze und Absätze des. §. 11 nothwendig. Am meisten entfernt sich von der Stylisirung und von dem Wesen des §. 11 der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch, welcher zum 1. und 2. Satze des 1. Absatzes gestellt worden ist, indem er lautet: "Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbewaffneten Volksversammlungen berechtigt, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Weise zu berathen und zu beschließen. Überschreitungen dieses Rechtes sollen nach dem Aufruhrgesetze behandelt werden. "
Abg. Borrosch. Herr Präsident, ich erlaube mir bezüglich der Fragestellung das Wort zu ergreifen. Es geht das Amendement des Abg. Schufelka noch etwas weiter, weil der Zusatz darin fehlt, nämlich der Rechtstitel des Paragraphes, der Ausdruck "Volksversammlung"; ich würde daher die Theilung der Frage beantragen, wenn es zur Abstimmung meines Amendements käme, aber das Amendement Schufelka's müßte vorgehen.
Präs. Ich glaube das Gegentheil. Ich werde wohl über dieses Amendement geheilt, wie Sie es wünschen, abstimmen lassen. Ich glaube aber, daß dieses Amendement von dem Antrage des Constitutionsausschusses weiter entfernt ist, als der Verbesserungsantrag des Abg. Schuselka, namentlich bezüglich des eisten Satzes des ersten Absatzes des §. 11, indem der Abg. Schuselka zu diesem Satze gar keine Verbesserung vorschlägt. Der Umstand, daß der Abg. Schuselka den weiter folgenden Satz des §. 11 ausgelassen haben will, ändert an der Sache nichts, weil dieß eine später folgende Frage betrifft, weil ferner die beantragte Auslassung eines Satzes keine eigentliche Verbesserung ist, die aber jedenfalls zur Erledigung kommt, wenn über die Annahme des auszulassen beantragten Satzes abgestimmt werden wird. Ich glaube, wenn der Antrag des Abg. Borrosch angenommen wird, sollten alle übrigen Anträge entfallen, daher auch der Antrag des ConstitutionsAusschusses. Sollte er verworfen werden, so käme der 1. Satz des 1. Absatzes des §. 11 zur Abstimmung, der sonst von Niemanden amendirt wurde. Nach diesem würde sodann kommen der Verbesserungsantrag zum 2. Satze des 1. Absatzes, und in dieser Beziehung vor allen der Antrag des Abg. Löhner, welcher sich am weitesten entfernt von dem Antrage des ConstitutionsAusschusses, deshalb, weil er diejenigen Beschränkungen, nach welchen die Versammlungen geregelt werden sollen, gleich in der Constitutionsurkunde aufgenommen wissen will. Näher steht dem Antrage des Konstitutionsausschuss^s der Antrag des Herrn Abg. Schuselka, weil sich derselbe aus ein Gesetz bezieht, nämlich auf das Aufruhrgesetz, ein allgemeines Gesetz, welches außer den Bestimmungen der Constitution steht. Weiterhin würde dem Antrage des Herrn Abg. Wiser kommen, welcher den Antrag des Constitutionsausschusses näher steht und beinahe dieselbe Fassung hat, mit Ausnahme des Wortes: "Ordnung" und daß statt "untersagt" gesetzt werde "abgestellt werden. " Sollte dieses Amendement verworfen werden, so kommt der Antrag des ConstitutionsAusschusses selbst zur Abstimmung. Bezüglich des 2. Absatzes wurde keine Verbesserung vorgebracht, demnach kommt der Antrag des ConstitutionsAusschusses zur Abstimmung. Der Abg. Borrosch wünscht, daß über sein Amendement getheilt abgestimmt werde, ich werde demnach den I. Satz seines Amendements zur Abstimmung bringen. Er lautet: "Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbewaffneten Volksversammlungen berechtigt, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Weise zu berathen und zu beschließen. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität.
Abg. Borrosch. Ich würde bitten, die Frage nur bis zu dem Worte u m zu theilen.
Präs. Ich glaube, es ist diese Theilung zu spät vorgeschlagen worden, es ist bereits abgestimmt und der 1. Satz des Amendements ist gefallen; der 2. Satz desselben muß später zur Abstimmung kommen. Nachdem kein weiterer Verbesserungsantrag zu dem 1. Satze des 1. Absatzes vorliegt, so kommt nun der Antrag des ConstitutionsAusschusses zur Abstimmung! er lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. " Diejenigen Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen.
Zum 2. Absatze kommt nun vor Allem zur Abstimmung das Amendement des Abg. Löhner, es lautet: "Dieses Recht unterliegt nur den in der Constitutions Urkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen. "Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der Antrag des Abg. Schuselka zur Abstimmung und zu gleicher Zeit der 2. Absatz des Antrages des Abg. Borrosch.
Der Antrag der Abg. Schuselka und Zimmer lautet: "Überschreitungen dieses Rechtes werden nach dem Aufruhrgesetz behandelt. " Er ist ganz gleichlautend mit dem zweiten Satze des Amendements des Abg. Borrosch. Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Verworfen. Es kommt nun der Verbesserungsantrag des Abg. Wiser zur Abstimmung. Er lautet: "Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Viele erheben sich.) Es ist zweifelhaft, ich werde die Gegenprobe machen. Diejenigen Herren, welche gegen die Annahme dieses Verbesserungentrages sind, wollen ausstehen. (Die Mehrheit erhebt sich.) Nun ist es die Majorität. Der Antrag ist verworfen.
Nachdem alle Verbesserungsanträge abgelehnt worden sind, kommt der Antrag des ConstitutionsAusschusses zur Abstimmung, er lautet: "Jedoch sind Volksversammlungen unter freiem Himmel vorläufig der Sicherheitsbehörde anzuzeigen, dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität, er ist angenommen.
Es kommt nun der zweite Absatz dieses Paragraphes zur Abstimmung, er lautet: "Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen, oder Beschlüsse fassen. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht). Es ist die Majorität, er ist angenommen.
Ich werde nun über den Paragraph als ein Ganzes abstimmen lassen. Der §. 11 wird demnach lauten: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; jedoch sind Volksversammlungen unter freiem Himmel vorläufig der Sicherheitsbehörde anzuzeigen, dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden. Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes als eines Ganzen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität, der §. 11 ist angenommen.
Es folgt nun die Berathung über den §. 12.
Abg. Hein (liest): ". §. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insofern Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesetz geschehen. "
Präs. Die eingeschriebenen Redner sind: für den Paragraph die Abg. Borrosch, Rosypal, Brestel, Purtscher, Schuselka, Dylewski, Stamm, Umlauft, Zimmer, Lasser, Neuwall.
Gegen den Paragraph: die Abg. Wildner, Strasser, Löhner, Polazek und als vom Platze aus sprechend der Abg. Demel.
Es sind bereits einige Verbesserungsanträge eingebracht worden, und zwar der Verbesserungsantrag des Abg. Polazek. Derselbe wünscht nämlich, daß der §. 12 so laute: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden. Dieses Recht kann durch ein Gesetz nicht anders beschränkt werden, als insofern seine Ausübung rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, oder der Sittlichkeit entgegen steht. Kein Verein darf suspendiert werden, außer kraft eines behördlichen, mit Gründen versehenen Befehles welcher binnen 48 Stunden dem Vereine zugestellt werden muß. Kein Verein darf gänzlich aufgehoben werden, außer kraft eines ergangenen richterlichen, rechtskräftigen Urtheiles. "
Der Abg. Zimmer stellt folgenden Verbesserungsantrag: der §. 12 habe zu lauten: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. "
Der Abg. Löhner wünscht, daß der ganze Absatz von dem Worte "insofern" angefangen, ausgelassen, und statt dessen gefetzt werde:,, Über die aus Rücksichten Sicherheit des Staates oder auf Sittlichkeit von der Behörde verfügte Suspension eines Vereines hat binnen der gesetzlich festgesetzten Frist das Gericht zu entscheiden. " Endlich hat der Abg. Demel folgenden Verbesserungsantrag überreicht: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, infofern Zwecke und Mittel derselben nicht rechtswidrig sind. Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesetz geschehen. "
Es hat nun das Wort der Herr Abg. Wildner.
(Verzichtet darauf.) Der Herr Abg. Strasser. (Nicht anwesend.) Der Herr Abg. Löhner.
Abg. Löhner. Ich würde dem Beispiele der beiden Herren Redner vor mir gefolgt sein, wenn ich nicht ein Amendement gestellt hätte, welches zu rechtfertigen ich nicht unterlassen darf; ich bin gezwungen, eigentlich mich auf das zu beziehen, was ich bei dem §. 11 zu sagen mir erlaubte, nämlich hinzuweisen auf die Notwendigkeit, daß die etwa für den Staatszweck nöthigen Beschränkungen auf ein bestimmtes Princip und ein bestimmtes Maß zurückgeführt werden, daß sie nach der Analogie irgend eines bestimmten Rechtsverhältnisses behandelt werden, um die sichernden Formen, die die Erfahrung von Jahrhunderten Völkern gelehrt, welche die Freiheit beglückt hatte um diese sichernden Formen auch bei andern Verhältnissen anwenden zu können. Ich habe nämlich gegen den Satz, welcher hier vorgebracht wurde:,, insofern Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich find, " dieselben Einwendungen, welche bereits von mehreren Rednern vor mir bei dem. §. 11 bezüglich jenes Satzes: "in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden, " vorgebracht wurden; ich habe zu bemerken, daß es klar ist, daß hier durchaus kein bestimmter Inhalt gegeben ist, es ist das Maß, die Grenze nicht genau angegeben, in wie weit der Staat das Interesse seiner Sicherheit oder der Sittlichkeit dem allgemeinen schrankenlosen Rechte, welches der Mensch von der Natur hat, entgegensetzen dürfe; denn wer sollte benotheilen, inwiefern Zwecke und Mittel der Vereinigung rechtswidrig oder staatsgefährlich sind? Die Behörden? Die Beamten? Es ist sehr gefährlich, ihnen dieß zu überlassen, selbst wenn man an den besten Willen bei ihnen glauben will, denn in der Regel leider zeigt es sich, daß die Gefahr für die Ordnung im Auge des Einzelnen größer ist, als die Gefahr für die Freiheit, und aus diesem eigentümlichen Sachverhalt ist es hervorgegangen, daß selbst die besten Männer, sobald sie eine Verantwortlichkeit für den Gebrauch der Freiheit übernehmen sollen, immer die Gefahr für die Ordnung für die wichtigste halten, und die Gefahr für die Freiheit aus zu großem Streben nach Ordnung so lange übersehen, bis es zu spät wird. Nach welchem Principe, nach welchem Maße, nach welcher Cynosur soll beurtheilt werden, ob Zweck und Mittel einer Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich feien? Was die Mittel betrifft, so wäre es wohl leichter, denn da gilt genau in jedem Freiheitsstaate das Gesetz: Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wenn also ein Verein keine andere Mittel wählt, als solche, welche nirgends in einem Gesetze ausdrücklich verboten sind, so könnte von Seite der Mittel von vornherein keine Einwendung gemacht werden. Was aber den Zweck betrifft, meine Herren, wo kommen wir dahin, denn ich frage, was versteht man darunter, inwiefern der Zweck eines Vereines staatsgefährlich sei?
Was ist denn staatsgefährlich? Ich fürchte, daß in der Regel die Antwort so lauten würde: "was der Regierung so scheint. Daß also die Freiheit der Vereine faktisch rein von der individuellen Ansicht dieses oder jenes Beamten abhängig gemacht sein würde. Am Ende kann staatsgefährlich sein so viel heißen: Einer bestimmten Staatsform gefährlich sein. Man könnte nämlich sagen, es fei einer Staatsform jenes Streben eines Vereines gefährlich, irgend eine andere Staatsform möglich oder wirklich zu machen, irgend eine andere Staatsform anzubahnen. Auch das, meine Herren, sehen Sie wohl, läßt eine große Weite der Auslegung zu, und insofern würde eigentlich jeder Verein, der vielleicht nur die Kritik der vorhandenen Staatsform sich zum Zwecke machte, schon unter das Schwert dieses Paragraphes fallen. Mit einem Worte, es ist einer von jenen Sätzen, eine von jenen Kauten, welche durchaus gar nichts bestimmtes gibt für den Einzelnen und für den Verein, wie ferne seine Freiheit gesichert sei vor der Willkür, vor der Laune, vor der individuellen Furcht desjenigen, der diesen Paragraph der Grundrechte anzuwenden hätte. Ich glaube, man muß hier von einer andern Basis ausgehen, und man muß den Verein als eine moralische Person betrachten, und mithin für seine Freiheit dieselben festen, Unveränderlichen Garantien suchen, welche für die persönliche Freiheit uns eine jahrhundertslange Erfahrung, wenigstens mir bekannt, in den germanistischen Principien, in dem Principe der Geschwornen gegeben hat.
Jene Freiheit, welche in der Habeascorpusacte von England für den Einzelnen enthalten ist, jene Habeascorpusacte gibt Ihnen ein bestimmtes Maß der Freiheit für den Einzelnen, sie gibt an, unter welchen Vorsichten, welchen Umständen die Freiheit des Einzelnen suspendiert werden kann. Sie gibt aber auch genau an, über welche Zeit die Suspension nicht dauern darf. Der Einzelne muß seinem Richter vorgestellt, seine Schuld muß erörtert, also der Grund festgestellt werden, warum seine Freiheit verfallen ist, oder er muß frei gelassen werden. Diese Analogie muß auf die Vereine angewendet werden. Ich habe schon vorher gesagt, daß ich zur gemäßigten äußersten Linken gehöre. Ich will redlich und aufrichtig einen Staat gebaut wissen, dem man jene Attribute gibt, die seine Selbsterhaltung betreffen. Ich will, daß der Staat wie jeder Einzelne das Recht habe, sich selbst zu erhalten, daß die rechtmäßigen und nöthigen Mittel seiner Selbsterhaltung ihm gegeben seien, daß jene Beschränkungen der Freiheit in den Grundrechten festgestellt feien, welche nöthig sind, damit die Existenz des Staates nicht gefährdet werde. Von diesen Grundsätzen ausgehend, will ich ohne weiteres dem Staate, also der Behörde das Recht gegeben wissen, die Tätigkeit eines Vereines zu suspendieren nach Analogie der Verhältnisse, die wir bei der Freiheit der Einzelnen, bei der Pressfreiheit haben. Die Freiheit der Einzelnen kann suspendiert werden durch einen Verhaftbefehl; die Freiheit der Druckschriften kann suspendiert werden durch Beschlagnahme; allein die wahre Freiheit für Alle liegt darin, daß dem Verhaftsbefähle über eine bestimmte Zeit die richterliche Prozedur folgen müsse, daß der Beschlagnahme in bestimmter Zeit die Rechtfertigung der Beschlagnahme von dem Pressgerichte folgen müsse; so glaube ich, soll auch die Suspension des Vereines der Behörde freistehen, jedoch in bestimmter Zeit muß auf die Suspension die richterliche Prüfung gelegt werden, d. h. binnen einer bestimmten Zeit muß von dem Staatsanwalt die Klage auf Auflösung eines Vereines wegen seiner Gefahr für die Staatssicherheit oder für die Sittlichkeit vor das Gericht gebracht werden. Es muß durch richterlichen Spruch entschieden werden, ob jene Beschränkung, jene Suspendierung der Vereinsdreiheit eine rechtmäßige war.
Wo nicht, so muß mit dem richterlichen Spruch von selbst die Behebung jener Beschränkung aufhören, es muß der Verein in seinen natürlichen Zustand, in die Freiheit seiner Thätigkeit zurückgeführt werden; nach diesem Maße glaube ich, ist statt einer zweifelhaften, jeder Willkür, Furcht und Perst die ausgefetzten Fassung, einer Bedingung, deren inneres Maß sich objectiv nicht feststellen läßt, ein objektives Maß auf einer Seite gegeben, um den Staat, vor der vielleicht allzuraschen, verderblichen Thätigkeit eines Vereines zu schützen, andererseits um das Vereinsrecht und die dieses Recht genießenden Bürger zu schützen vor Mißbrauch der Staatsgewalt, um auf die Dauer dem Vereine die sichere Garantie zu geben, ob er staatsgefährlich ist oder nicht. Die Suspension eines Vereines dem Staate zu bewilligen, nehme ich keinen Anstand, denn, wie gesagt, ich will dem Staate ehrlich und rechtmäßig jenes Recht wahren lassen, welches er unumgänglich nöthig hat.
So gut der Staat nach der Gesetzgebung freier Länder das Recht der Beschlagnahme von Drucksachen haben soll, aus dem Grunde, weil das Unheil, welches sie anzurichten vermögen, erst durch sein eintretendes richterliches Urtheil vielleicht nicht mehr gut gemacht würde, wenn die Vertilgung erst dem richterlichen Urtheile folgte, so wenig man sich gegen einen gefährlichen Verbrecher verwahren könnte, wenn der Verhaft überhaupt erst nach gefälltem Spruche erlaubt wäre; so auch hier. Ja! dieser Grundsatz gilt, ich sage es offen, vielmehr noch für Vereine. Es ist inkommensurabel, was bei politischen Krisen ein wohlorganisierter großer Verein für einen Schaden bewirken kann, und zwar gegen bestehende Staatsformen; da ich nun heute noch trotz so Vielem, was mich vielleicht zweifelnd machte da ich also noch heute hoffe, daß wir einen wirklich freien Staat haben werden, daß unsere Constitution eine wahrhafte sein wird, so bin ich der Meinung, daß wir den freien Staat zu erhalten verpflichtet sind, und daß, wie der Abg. Schuselka sehr richtig hingewiesen hat, wir auch auf das Gegenteil vom Gewöhnlichen sehen, auch auf jene Fälle denken müssen, wo vielleicht eine freiheitsfeindliche, eine reaktionär subversive Partei Vereine bilden könnte, um das kaum aufgerichtete Freiheitsgebäude aufs neue zu zerstören. So gut Karbonari in Italien ihre Freiheit zu erlangen suchten, ebenso gut gab es Calderari, welche die Pfaffen und die Fürstenherrschaft in Italien festzustellen suchten; meine Herren, das kann sich vielleicht ändern. Doch, wer weiß, wie bald ein künftiger Staatsprotzarator Vereine den Gerichten anzuzeigen haben wird, deren Tendenz dahin geht, daß aus diesen Grundrechten ein Blatt Papier werde, dessen Recht keinen Grund mehr hätte. Darum bin ich, um nach beiden Seiten gerecht zu sein, für eine Verfassung, wie ich sie hier vorschlug, um sowohl der Selbsterhaltung des Staates, als der Garantie der Freiheit das rechte Maß getragen zu haben. (Beifall.)
P r ä s. Es hat nun das Wort der Herr Abg. Borrosch.
Abg. V i o l a n d. Herr Präsident, ich trage auf Schluß der Sitzung an, da wir kaum mehr beratungsfähig sein dürften.
Präs. Ich habe eben hinaussehen lassen, ob nicht welche Herren da sind. (Pause) Es wurde gezählt, wir sind beratungsfähig, und es könnte vielleicht fortgefahren werden.
Abg. B o r r o s c h. Ich erlaube mir die Anfrage an den Herrn Präsidenten, ob es zweckmäßig ist, seine parlamentarische Pflicht auf der Rednerbühne zu erfüllen, wenn nicht die beschlußfähige Anzahl des Hauses vorhanden ist. Denn man hält doch die Reden in der freilich öfter getäuschten Hoffnung, wie ich dieß bei dem vorigen Paragraph erlebte, daß sie einen nachhaltigen Eindruck hervorbringen bei der Mehrzahl der Versammlung; sonst ist es Schade, erst herauf zu spazieren. (Heiterkeit.) Allerdings, wie kann man Beschlüsse fassen, wenn man dem Gange der Verhandlung nicht gefolgt ist?
Präs. Beratungsfähig sind wir noch immer; indessen, der Antrag auf den Schluß der Sitzung wurde vom Abg. Violand gestellt, und ich werde ihn zur Abstimmung bringen. Wird der Antrag auf Schluß der Sitzung unterstützt? (Nicht unterstützt.) Ich bitte den Herrn Redner, fortzufahren.
Abg. Borrosch. Auch für diesen Paragraph habe ich mich eingeschrieben, nämlich beglich des Principes, obwohl ich gegen die Fassung sehr Vieles einzusenden habe, und die hohe Versammlung abermals mit einem Amendement zu beglücken gedenke, Daß das "les Beaux Esprits se rencontrent" auch bei Amendements eintritt, habe ich soeben erlebt, indem ich von dem, durch den Herrn Abg. Schuselka eingebrachten Amendement nichts wusste, und doch der zweite Theil desselben Wort für Wort mit meinem Antrage übereinstimmt. Auch bei diesem Paragraph ist die Behörde verantwortlich gemacht für die Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung. Es ergibt sich von selbst daraus, daß ein nicht gerade furchtsamer, fordern nur etwas ängstlicher, pflichtgetreuer Beamter natürlich jedes Mal lieber viel zu weit gehen, als sich einer Verantwortung aussetzen wird. Der Staatsbürger muß verantwortlich bleiben für den Mißbrauch der Freiheit, und soll die Behörde als Exekutivgewalt verantwortlich gemacht werden, so darf sie es einzig und allein bezüglich der im Namen der gesetzlichen Ordnung anticipando verfügten Beschränkung der staatsbürgerlichen Freiheit sein, weil es sonst endlich dahin kommt, wie wir Alle wissen, daß die Indigestionslaune eines Polizeidirektors hinreicht, um eben auch die Wirksamkeit eines Aufruhrgesetzes zu haben; namentlich wird Jeder aus eigener Erfahrung dieses hinsichtlich der Vereine bestätigen können; kaum ein Vierteljahrhundert ist es, feit die ersten Vereine in Österreich geduldet wurden, und wozu? Einzig und allein zu Wohltätigkeitszwecken, weil da überall die Mittel nicht ausreichen wollten. Jeder weiß, welche Schwierigkeiten selbst die Begründung solcher Vereine Anfangs machte, wie viele der rechtlichsten, patriotischsten Staatsbürger verdächtigt wurden, bloß, weil sie einen Verein stiften wollten. Es war in der That ein weites Gefängnis, eingerichtet nach dem Zellensysteme, aber nicht zur Besserung der Sträflinge, sondern nur zur Überwachung aller, einer künftigen Straffälligkeit gegen die gesetzliche Ordnung in Vorhinein verdächtigten Staatsbürger. (Beifall) Der Paragraph lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle" (ein sehr überflüssiges Wort) "behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insofern Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. " Dieser ganze Nachsatz ist nur eine Coda zu den vielfachen Variationen über das Themas,, Polizeistaat", worüber der Herr Abgeordnete für Satz genüg zur Widerlegung gesagt hat, daher ich mich nicht weiter damit zu befassen für nöthig finde. "Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesetz geschehen; da haben wir schon wieder ein zukünftiges, gummielastisch ausdehnbares Gesetz in Aussicht gestellt, ein Gesetz, je nach Umständen sich verwandeln könnend, ungefähr so wie in Tiefs "gestiefeltem Kater", bald in ein Mäuslein, bald in ein Rhinozeros. Der Herr Berichterstatter für den vorigen Paragraph hatte gegen das Aufruhrgesetz eingewendet: ,, Wir können nicht wissen, wie es ausfallen wird. " Er hätte erwägen können, daß das Ausfuhrgesetz schon durch seinen Namen einen exceptionellen Zustand bezeichnet, und daher notwendigerweise auch so abgefaßt werden muß, daß es kein rein vexatorisches werde; setzen wir aber eine solche Zukunft voraus, dann bedarf es, wie schon früher erwähnt, nicht eines eigenen Aufruhrgesetzes, man wittert den Aufruhr überall, und man bestraft ihn in vorhinein. Ich habe mir daher folgendes Amendement erlaubt: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne behördliche Bewilligung Vereine im Geiste der Öffentlichkeit zu bilden. Der Sicherheitsbehörde steht gegen Überreichung eines schriftlichen, mit den Beweggründen versehenen Befehles die Schließung eines Vereines zu, über deren Giftigkeit in der gesetzlich bestimmten Frist ein Geschworenengericht zu entscheiden hat. "
Über das Principielle dieses Amendements, worin ich dem Antrage zweier anderer Herren Abgeordneten begegne, hat ebenfalls der Herr Abgeordnete für Saaz alles Mögliche gesagt. Ich gehe nur zu einigen einzelnen Bestimmungen über, um Ihre Zeit nicht allzu sehr in Anspruch zu nehmen. "Im Geiste der Öffentlichkeit. " Ich bin allen geheimen Vereinen abhold, und ich war es auch namentlich hinsichtlich der Freimaurerei, von der ich mich im Auslande zu überzeugen die Gelegenheit hatte, daß sie heut zu Tage sehr überflüssig ist, weil kein gutes Streben die Öffentlichkeit, das Licht, die Sonne zu scheuen braucht. Die Zeiten sind vorüber, wo die Reste des Templerordens in die Maqonnerie überzugehen gezwungen waren. Wie sehr geheime Vereine für eine gesunde Entwickelung des politischen Lebens nachtheilig sind, wie sie zur Patronganz beitragen, und in der kleinlichen Weise der Cliquen parteiischen Unterstützungen Vorschub leisten, das ist eine bekannte Thatsache. Man brauchte z. B. in Preußen nur ein Bruder Freimaurer zu sein, um als solcher versichert sein zu dürfen, den weit Befähigteren vorgezogen zu werden, die als Nichtfreimaurer des Glückes entbehren mußten, von einem Oberen protegiert zu werden. Die weitere Gefahr geheimer Gesellschaften, namentlich unbekannte Obere, und für alle übrigen Mitglieder die Unwürdigkeit, blinde Werkzeuge für fremde Zwecke werden zu können, ist auch eine anerkannte Schattenseite geheimer Vereine. Mein Beisatz "im Geiste der Öffentlichkeit" ist also ein zeitgemäßer und schon darum gerechtfertigten Unter den Worten: "Im Geiste der Öffentlichkeit" kann ich mir nichts Anderes denken, als daß jeder zu irgend einem löblichen Zwecke gestifteter Verein notwendig sein Programm, seine