Úterý 6. února 1849

Seite Beschlüsse faßt, wo sie so leicht in Gefahr kommen kann, diese gefaßten Beschlüsse alsogleich mit Gewalt der bei sich habenden Waffen auszuführen; ich sage daher, sie sollen von jener Gewalt, die in ihre Hände gelegt ist, das Volk mit den Waffen zu schützen, keinen Gebrauch machen, sie sollen die Gefahr dadurch beseitigen, daß sie diese Beschränkung, wenn sie auch nicht in den Grundrechten wäre, selbst aufrecht erhalten, um dadurch einen Beweis zu liefern, wie sehr sie für die Sicherheit, für die Ordnung, für die Gesetzmäßigkeit sind. Eben so könnte man einwenden, es sei eine zu große Beschränkung, daß die österreichischen Staatsbürger nur das Recht haben sollen, sich ohne Waffen zu versammeln. Ich glaube nun ernstlich in dieser Beziehung, daß, vorausgesetzt daß wir endlich einmal wieder in geregelte Zustände kommen werden, dann der humanen Bildung unserer Zeit gemäß man es nicht so sehr lieben wird wie in den letzten Monaten, immerfort mit Waffen herumzuspazieren. Es ließe sich diese sehr große Vorliebe für das Waffentragen, die sich bei uns kundgegeben, daraus erklären, weil wir nach so langer Zeit das Recht erlangten, Waffen zu tragen; allein wenn wir im festen Besitze dieses Rechtes sein werden, dann werden wir von denselben gewiß nur dann Gebrauch machen, wenn es nothwendig sein wird, wir werden die Waffen nehmen, wenn es nothwendig sein wird, sie zu gebrauchen. Es ist gewiß, daß man auch mit der Waffe an der Seite friedlich berathen kann; es ist aber eben so gewiß, daß in der Leidenschaftlichkeit, welche durch die Debatte entsteht, auch eine Leidenschaftlichkeit aufflammen kann, die dann nicht mehr mit geistigen Gründen, sondern mit Waffen kämpfen will; man muß sich bei diesem Paragraph auch die entgegengesetzten Fälle denken, nicht allein den Fall, welcher sich bei Beschränkung der Freiheit ergibt, sondern auch den Fall, daß eine der Freiheit feindliche Partei sich in solche Volksversammlungen mischen kann, um Skandal und Aufruhr herbeizuführen, und dadurch die Staatsgewalt herauszufordern, eine solche Volksversammlung und die durch sie vertretenen Principien zu zersprengen und zu vernichten. Wir müssen uns den Fall denken, daß es im Interesse einer solchen Versammlung liegt, es zu vermeiden, daß solche Störungen in ihrem Schloße vorkommen. Es war freilich in den alten Zeiten ein Hauptvorzug solcher Versammlungen gewesen, daß die freien Männer Waffen an der Seite trugen, und wir wissen namentlich, daß bei den alten Deutschen der höchste Beifall darin bestand, wenn mit den Waffen geklirrt wurde; allein wir wissen andererseits auch, daß Völker, die sehr eifersüchtig über ihre Freiheit wachten, daß die Republikaner des Alterthums so strenge Gesetze gaben, daß sie das Erscheinen in einer Volksversammlung mit einer Waffe an der Seite mit dem Tode bestraften. Ich erinnere Sie bei dieser Gelegenheit an einen großartigen Zug aus der alten griechischen Geschichte, an jenen Republikaner aus Athen, der von einer Reise zurückgekehrt, plötzlich Kunde bekam von einer Volksversammlung. Er wollte derselben schnell beiwohnen, und vergaß in der Eile, den Dolch abzulegen, und als er in die Versammlung kam und aufmerksam gemacht würde, daß er eine Waffe bei sich habe, rief er aus: "Dem Gesetze muß Genüge geleistet werde. " und stieß sich den Dolch selbst in das Herz. Das war republikanische Achtung vor dem Gesetze, und wenn wir auch keine Republikaner sind, und wenn wir auch das Beispiel dieses Republikaners nicht buchstäblich nachahmen wollen, so werden wir doch darin einverstanden sein, daß ein großer Grad von solcher republikanischen Achtung vor dem Gesetze uns und unserem Vaterlande sehr wohltätig sein wird. (Allgemeiner lebhafter Beifall.)

Präs. Der Verbesserungsantrag der Herren Abg. Schuselka und Zimmer lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Überschreitungen dieses Rechtes werden nach dem Ausfuhrgesetze behandelt. " Wird der Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Es hat mittlerweile auch der Abg. Kaubek seinen Verbesserungsantrag vorgelegt; derselbe ist gestellt zum ersten Satze des ersten Absatzes, wäre beizufügen nach dem Worte: "anzuzeigen", und lautet: "Sind jedoch nur dann zu untersagen, wenn die Sicherheitsbehörde für die Wahrung der Ruhe nicht haften zu können erklärt. " Wird dieser Verbesserungsantrag unterstützt.  (Wird nicht unterstützt.) Es hat nun das Wort der Herr Abg. Vacano.

Abg. Vacano. Ich trete das Wort dem Abg. für Linz ab.

Abg. Wiser. Ich beginne heute meinen Vortrag mit einiger Befangenheit, nachdem es bei meinem letzten Vortrage einem sehr ehrenwerthen Mitgliede des Hauses gelungen ist, etwas grillenhaftes in demselben zu entdecken. Ich glaube heute nicht so unglücklich zu sein, daß ich mir denselben Vorwurf zuziehe, ich werde mich bemühen, um so klarer und deutlicher zu sein. Die sämmtlichen Redner vor mir sehen das in Frage stehende Recht als ein höchst wichtiges an, ich sehe es als ein solches an, gegen dessen Gebrauch von Seite der Staatsverwaltung die wenigste Besorgniß, oder vielmehr das wenigste Mißtrauen stattfinden soll; denn ich mache aufmerksam, welcher Unterschied zwischen der Volksversammlung unter freiem Himmel, und andern Versammlungen stattfindet, die im geschlossenen Raume vor sich gehen. Wir haben bei ersteren vollständig die Öffentlichkeit. Es besteht weiteres ein großer Unterschied zwischen Versammlungen, die bei eigentlichen Vereinen stattfinden, wir haben bei letzteren einen dauernden Zweck, während bei den Volksversammlungen in der Regel nur ein vorübergehender, durch Zeit und Umstände hervorgerufener Zweck der Gegenstand der Berathung sein wird. Nachdem nun das Volk in solchen Versammlungen auf so offene Weise auftritt, so glaube ich, daß die Staatsverwaltung auch volle Ursache zum Vertrauen hat; sie hat volle Ursache zum Vertrauen, weil alles, was da vorgeht, die Absicht, die man sich vorgesetzt hat, die Art und Weise der Verhandlungen, alle übrigen Vorgänge vor den Augen der ganzen Welt sich kund geben, weil alles vor einer solchen Menge von Mitgliedern stattfindet, daß jederzeit in Beziehung auf alles, was vorging, die Constatirung stattfinden könne, daß die Staatsverwaltung hierbei nicht in Sorge sein darf und muß, daß die Unkenntnis über die Absichten solcher Versammlungen in der Zukunft eine Verantwortung für sie herbeiführen werde; daß also nichts ihrer Wachsamkeit entgegen stehe. Ich sehe in solchen Volksversammlungen noch weiteres ein ganz vorzügliches Mittel, um das Volk nach und nach für die politische Frage heranreifen zu machen, und dieß in doppelter Beziehung, indem sie einerseits jedwedem, der sich für das allgemeine Beste interessiert, die beste Gelegenheit geben, seine Ansichten zu entwickeln, und sie gegenseitig auszusprechen, und andererseits diejenigen, welche auf diesem Grade der Bildung und des Eifers noch nicht stehen, Gelegenheit haben, das zu hören, was andere, die mehr befähigt sind, vor tragen.

Es wird auf diese Art mehr geleistet für die Heranbildung des Volkes, um sich in politischen Fragen mit reifer Überlegung zu benehmen, als auf irgend eine andere Weise. Männer, und ich setze doch voraus, daß nur diese daran Theil nehmen werden, können sich mit dem Unterrichte, ich möchte sagen, mit der Schule nicht mehr befassen, und für sie wird keine andere Gelegenheit übrig bleiben, als in Versammlungen das zu hören, was Noth thut, und was der Augenblick erfordert, mit Hilfe anderer Ansichten auszutauschen und zu berichtigen. Von diesem Gesichtspunkte aus, glaube ich, daß eine sehr große, nicht nur Nützlichkeit, sondern Nothwendigkeit der Volksversammlungen vorliegt. Ich finde, daß hier in ähnlicher Weise gleichsam die Redefreiheit und die Lernfreiheit gewahrt wird, und so wenig als ich in Bezug auf das Recht, durch die Presse seine Gedanken zu veröffentlichen und der Mitwelt mitzutheilen, jemals zugeben kann, daß eine Präventivmaßregel eintreten kann, so wenig gebe ich zu, daß in diesem Falle irgend eine Präventivmaßregel am rechten Platze wäre. (Beifall.) Der Einzelne hat dieselben Fähigkeiten, Gutes zu wirken und Böses zu thun, wie die Gesammtheit. Nun, glaube ich, ist es ein wesentliches Erfordernis einer wohl verstandenen Freiheit, daß der Mensch von seinen Kräften, jedoch immer unter Sanction des Gesetzes Gebrauch machen könne, und freien Gebrauch machen soll; dieses Recht, das Einzelnen zusteht, muß, wenn von wahrer Freiheit die Rede sein soll, auch der Gesammtheit zustehen; ich glaube, diese muß auch das Recht haben, sich in Versammlungen aufzusprechen, und diejenigen Gesinnungen auszudrücken, denen zuwenden will; sollte sie sich aber von der Bahn des Rechtes und des Gesetzes entfernen, dann mögen auch die Gesetze schnell zur Hand sein, und in aller Strenge ihre Wirksamkeit üben. Ich glaube daher, daß von diesem Rechte im Allgemeinen kein so großer Schade und Nachtheil zu besorgen sei, als man sich vorstellt.

Man hat dabei gewöhnlich nur den Mißbrauch vor Augen, wenn wir aber den Mißbrauch stets voranstellen werden, so werden wir den Gebrauch jedweden Rechtes in vorhinein aufheben müssen. (Bravo.) Ich glaube, wir müssen dem Einzelnen das Recht der Unbescholtenheit zugestehen, und können dem ganzen Volke dieses Recht im Großen nicht entziehen; wir müssen voraussetzen, daß eine Gesammtheit, die sich noch obendrein, wie hier bestimmt wird, ohne Waffen versammeln wird, nachdem sie sich zu einem bestimmten Zwecke versammelt, auch wissen wird, was sie will, wohin sie ihre Thätigkeit richten soll, daß sie sich nicht gegen das Gesetz, sondern daß sie sich für das Gesetz, ja sogar zur Besserung und, ich möchte sagen, zur mehreren Begründung des Gesetzes, zur Wahrung des Gesetzes und der Freiheit versammeln und berathen wird. Ich finde nun, wenn ich den Paragraphen, wie er hier beantragt ist, in seiner Gesammtheit nehme, daß bei Versammlungen, die in geschlossenen Räumen abgehalten werden, keineswegs gefordert wird, daß eine vorläufige Anzeige stattfinden soll, und wenn ich schon eine Anzeige zugeben würde, so finde ich sie eher hier nothwendig als dort, wo man sich unter freiem Himmel versammelt. Dort gestattet man der Regierung und ihren Organen, von allen Vorgängen augenblicklich und zu jeder Zeit vollständig Kenntniß zu nehmen, während man in geschlossenen Räumen viel leichter der Aufmerksamkeit und der Einwirkung der Regierung und ihrer Organe entgehen kann. Ich finde außer dieser Inconsecsuenz auch die Gefahr herbeigeführt, der vernünftigen Freiheit gegenüber ungerecht zu werden, wenn man Präventivmaßregeln einleitet. Überhaupt ist es zu gefährlich, wenn man eine Anzeige als nothwendig zur Gestattung einer Versammlung voraussetzen will, denn mit einer bloßen Anzeige oder Anmeldung wird man sich nicht begnügen, man wird angeben müssen, zu welchem Zwecke sie stattfindet, man wird bestimmen müssen, von wem die Anzeige zu erstatten sein wird, und wird sich dabei in eine Menge von Kauten verlieren, wird am Ende in zu große Schwierigkeiten kommen, und sich vom Gebrauche dieses Rechtes in Folge dieser Kauten, die zu beobachten sein werden, sehr licht abschrecken lassen. Außerdem, wenn eine Anzeige geschehen ist, und wenn sie auch detailliert geschehen ist, so müssen doch die Organe der Regierung in Berathung ziehen, ob die Versammlung zuzugeben sei oder nicht; sie müssen das zu einem Zeitpunkt in Berathung ziehen, wo sie nicht wissen, auf welche Art das Volk sich bei Berathungen benehmen werde.

Es wird nicht an Beispielen fehlen, oder vielmehr dort, wo die Verwirklichung solcher Versammlungen eingetreten ist, sehen wir es sehr häufig, daß öfters der Zweck, um welchen die Versammlung zusammen berufen wurde, von dem Volke geradezu gemißbilliget wird, und daß gerade durch die Öffentlichkeit sich der Ausdruck dessen kund gibt, was am Ende die Regierungsorgane zu verwirklichen auf sich nehmen müssen, denn das Volk in der Gesammtheit bewahrt den einfachen und schlichten Verstand, der sich zwar öfters hinreißen läßt durch Beredsamkeit, aber dennoch in der Mehrheit und in der Hauptsache dasjenige gut heißt, was ausführbar ist und was dem Ganzen Gutes verspricht. Wenn man sich von dem allein leiten lassen sollte, was  wie ich schon bemerkte  der Mißbrauch mit sich bringt, so wird es am Ende um alle Gesetzmäßigkeit, um allen vernünftigen Gebrauch von Rechten gethan sein.

Ich habe mir daher erlaubt, das Amendement vorzuschlagen: "Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden. " Ich habe in demselben die Präventivmaßregeln vermieden, daß vorher eine Anzeige geschehen müsse; weiter habe ich das Wort Ordnung nicht aufgenommen, und bloß öffentliche Sicherheit gesetzt, und zwar mit gutem Vorbedachte, denn das Wort Ordnung ist doch zu vieldeutig, während mir der Ausdruck öffentliche Sicherheit viel bestimmter zu sein scheint. Wir wissen, daß es einen Ausdruck gibt, der heißt: "Ordnung und Ruhe, " wir wissen, was zur Geltendmachung dieser Idee alles verfügt und gethan wird. (Beifall von der Linken.) Ich glaube, wenn wir sagen: öffentliche Sicherheit, so können wir uns gerade auf bestimmte Gesetze berufen. Die öffentliche Sicherheit ist dann gefährdet, sobald das eintritt, was die Strafgesetzgebung unter Garantie nehmen muß; so bald sie sagen kann: "Hier ist ein Straffall, " so oft ist die öffentliche Sicherheit gefährdet. Ich würde daher den Ausdruck: "öffentliche Sicherheit" wählen. Ich habe ferner den Ausdruck "abgestellt" gewählt, und zwar aus dem Grunde, weil in dem Worte "untersagen" ein Nebenbegriff mitläuft, es ist immer eine Prävention darin zu finden. Ich glaube aber, in dem Worte "abgestellt" ist der Zweck angedeutet, daß die Regierungsorgane auf irgend eine Art in Kenntniß des Zweckes oder Vorganges bei den Volksversammlungen gekommen, aus Rücksichten öffentliche Sicherheit oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sich veranlaßt finden können und dürfen, die Versammlung nicht zuzugeben, oder falls sie schon stattgefunden, sie aufzuheben. Es ist von einer Seite dieses Hauses hingewiesen worden, und zwar von meinem unmittelbaren Vorredner, daß dadurch vollkommen der Zweck erreicht würde, wenn man sich auf das zu erlassende Ausfuhrgesetz und dessen Bestimmungen beziehen würde. Ich sehe voraus, daß nebst den gewöhnlichen Strafgesetzbestimmungen wohl auch ein Aufruhrgesetz den Gegenstand unserer Legisolation bilden werde; ich glaube aber beinahe, daß das in gewisser Beziehung eine zu gefährliche Bestimmung wäre, und daß es in anderer Beziehung wieder zu weit reiche, wenn man voraussetzt, daß die Volksversammlung so weit gehen könne, daß der Aufruhr nahe bevorstehe, denn ich glaube, daß dann der Wirkungskreis oder Freiheitskreis einer Volksversammlung zu weit gehend angenommen wird; andererseits glaube ich, daß, wenn man das Aufruhrgesetz allein als maßgebend nimmt, vielfach den Organen der Regierung eine sehr schwere und unangenehme Lage in der Art bereitet werde, daß sie vielleicht öfters Gebrauch machen werden von diesem Rechte, die Aufruhrsachte zu verlesen, als es nothwendig sein wird, und ich denke, daß man von dein äußersten Mittel auch nur im äußersten und schwierigsten Falle Gebrauch machen solle. Dieß sind die Gründe, warum ich mich auch im Namen meiner politischen Freunde bestimmt gefühlt habe, der hohen Versammlung mein Amendement anzuempfehlen, und für dasselbe das Wort zu ergreifen. (Tritt unter Beifall ab.) 

Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Wiser, welcher zum zweiten Satze des ersten Absatzes gestellt wurde, lautet: "Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt.  Es hat nun das Wort der Herr Abgeordnete Dylewski.

Abg. Dylewski. Meine Herren, der Herr Abgeordnete für Linz hat durch den Vorwurf des grillenhaften mich getroffen; ich muß mich ausdrücklich verjähren, daß ich diesen Beisatz auf seinen Vortrag bezogen habe; im Gegentheile, meine Herren, das grillenhafte verwahre ich für meine Vorträge als ein ausschließliches Privilegium, nur mir hat es gegölten, und ich glaube, Sie werden es geduldig hinnehmen, daß ich bei dem gegenwärtigen Stande unserer Angelegenheit noch so viel Muth und Laune bewahrt habe. (Bravo.) Die Rede des Abgeordneten für Linz war herrlich, hat alles so dargestellt, daß man es kaum wagen könnte, es besser darzustellen. Leider hat er eine Consequenz daraus abgeleitet, die gar nicht mit seinen Prämissen zusammenhängt. Er hat die Volksversammlungen mit vollem Recht in Schutz genommen; aber daß er die Volksversammlungen dann doch abstellen läßt, kann mir gar nicht genügen. Er gestattet, sie abzustellen, aus ungenügenden Gründen, aus Rücksichten der dringenden Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus Rücksichten und Gründen, welche er selbst als unbestimmbar erklärt hat, und unter deren Vorwande gerade dieses Recht verkürzt werden kann. Abgestellt werden. Meine Herren, wir sprechen von Volksversammlung überhaupt; ich bin ein besonderer Vertheidiger und Verfechter der Freiheit der Gemeinde, und so Gott will, daß mir etwas Kraft übrig bleibt nach den Kämpfen in dieser Berathang, will ich nach Haufe zurückkehren, und in der Gemeinde mich des Lebens freuen, eines patriarchalischen Lebens; ich werde in meine Gemeinde zurückkehren, und dort unter den Linden Versammlungen halten; denn wir, meine Herren, haben in unseren Gemeinden keine Oder sonstige Localitäten. (Heiterkeit.) Wenn Sie für diese Volksversammlungen, für diese ursprünglich schönsten Versammlungen Beschränkungen aufstellen, was wird dann aus meiner Versammlung unter den Linden werden? (Heiterkeit.) Wenn Sie die Versammlungen abstellen, was wird mit den Vorbereitungen, mit den für die Versammlung zugerichteten Speisen und Getränken geschehen? (Heiterkeit.)

Die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten für Linz, daß es ihm auffalle, wie man für Versammlungen in geschlossenen Räumen mehr Recht einräumt, als für Versammlungen unter freiem Himmel, sind wirklich sehr gegründet. Ich kann nicht begreifen, wie diese Hand der Polizeiherren, der Verfechter der Staatspolizei so weit diesen §. hat meistern können, daß uns diese Beschränkung da vorgebracht wird! Unser Glück bei den constituirenden Grundsätzen, glaube ich, wird nur dann erzielt, wenn das ganze Volk an dem allgemeinen Wohle Theil nimmt, aufrichtigen, innigen Antheil nimmt. Nun, eine constitutionelle, eine freie Regierung soll sich doch freuen, daß sich das Volk unter freiem Himmel versammelt, nicht in geschlossene Räume sich flüchtet, und daß diese Regierung mit den Wünschen des Volkes schneller und leichter vertraut werden kann. Daß man Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt, ist gerade das Umgekehrte von dem, wohin eine constitutionelle Regierung zielen soll.

Die Sicherheitsbehörde!  Während ich den Vortrag des Abgeordneten für Linz lobe, und natürlich gerade deßhalb dem Antrage des Abgeordneten Schuselka mich aus ganzer Seele anschließe, muß ich auch gegen dasjenige Manches anführen, was im. §. vorkommt.  Die Sicherheitsbehörde, wer wird diese sein, und wo wird sie sein? Dieses alles wissen wir nicht, und hier ist wieder die . Bemerkung des Abg. für Linz sehr practisch, welcher gesagt hat, daß die Möglichkeit der Schwierigkeiten, denen man ausgesetzt sein wird, uns manchmal die Lust zu derlei Versammlungen benehmen dürfte. Der Abg. Schuselka hat auf den gegenwärtigen außerordentlichen Zustand große Rücksicht genommen. Niemand kann von diesem Zustand abstrahiren. So Gott will, sollen wir aber für längere Zeit bauen, denn dieser Zustand kann nicht lange dauern. Man wird doch einmal einsehen müssen, es helfe nichts, gegen das Volk zu gehen, man muß m i t dem Volke gehen. (Bravo.) Wie ich jetzt vom Hause kam, war schon bereits in Galizien zu Ende November die Straße mit Schnee bedeckt, dieser Schnee war durch Wägen und Schlitten so geebnet, daß der Eilwagen aus der Fähre kam, und sich auf keine Art auf der erhabnen Mitte des Weges erhalten konnte. Es kam also dahin, daß wir mit dem Eilwagen in den linken Graben gerieten; der Postillon strengste sich mit aller Kraft an, es gelang ihm herauszukommen, aber statt auf der Mitte des Weges zu bleiben, glitschte der Eilwagen in den rechten Graben noch tiefer hinein.

Meine Herren, der Fuhrmann, der in den rechten Graben führt, fährt nicht den geraden Weg, und wird er nicht bald aus dem rechten Graben herauskommen, so werden wir ihm zurufen: Steig ab vom Bock, oder wir verlassen den Wagen.  Wir erinnern uns dabei unwillkürlich an den Belagerungszustand. Das ist ein merkwürdiger Zustand, meine Herren! (Heiterkeit) und bedenkt man die Zukunft Österreichs und das große Missverhältnis, in welchem dieser Belagerungszustand auf diesen Ländern lastet, so wird Einem bange für die Zukunft Österreichs. Wohin werden wir noch mit dem Belagerungszustand kommen?

Ich weiß nicht, ob die Nachricht wahr ist, die sich in einem böhmischen Blatte befand, daß in Prag auf eine Wache geschossen wurde, und daß der Thäter vom Militär gewesen. Es ist dieß vielleicht falsch, ich will dem keine Deutung geben; aber es dringt sich mir der Gedanke auf, was dann, wenn auch das Militär in Belagerungszustand würde erklärt werden müssen? (Beifall.) Zum Volke müssen wir einmal zurückkehren, zu dem Volke, das sich im Vertrauen auf die redlichen Absichten der Regierung ohne Scheu öffentlich versammelt, und das, was sein Herz drückt, öffentlich vorträgt.

Ich habe noch ein anderes Privilegium für mich in Anspruch genommen, nämlich das, ein Praktiker zu sein. Nun, auf diesem praktischen Felde habe ich die Freiheit der Gemeinde, ihre freie Selbstbestimmung versuchten, und dabei werde ich verbleiben. Diese meine praktische Ansicht, meine Herren, ist, wie ich bemerkte, in manchen Blättern bekämpft worden, obwohl diese Blätter manchen Anträgen das unpraktische vorgeworfen haben, ich werde es wir nicht nehmen lassen, daß ich das Praktische stets habe, und daß Sie meine praktische Ansicht getheilt haben; thun Sie es also auch hier. Lassen Sie sich durch jene Ansichten der vermeintlich allein beseligenden Polizei und Staatsmänner nicht irre führen, bewahren Sie für das Volk, was ihm unumgänglich nothwendig ist, und Sie werden einen einigen, starken Organismus bauen. Allerdings ist man jetzt zur Ausflucht gekommen: "zu einem einigen Organismus soll alles hübsch einförmig, nach einem Muster, mit einer Scheere zugeschnitten werden. "Das soll einig sein? Ich bin practisch. meine Herren, und sage Ihnen, ohne Eintracht gibt es keine Einigkeit, und gerade der Herr Abgeordnete, welcher Ihnen schon mehrere mathematische Aufgaben so richtig löste, wird Ihnen auch sagen, daß es mit der Einigkeit und mit der Stärke nicht weit kommen wird, wenn Sie einen großen Theil der Arbeitskräfte dahin verwenden müssen, um die Widerspenstigen beim Schops zu behalten.

Aus diesem, was ich nun gesagt habe, fließt ganz natürlich, daß ich den Abänderungsantrag des Abg. Schuselka aus allen Kräften unterstützen muß. Sollte es gelingen, diesen Satz auch noch mit dieser Beschränkung, mit dieser polizeilichen Beschränkung weiter auszustatten, dann, meine Herren, sollte man wirklich verzweifeln, ob denn auch diejenigen Herren, welche die Staatspolizei verfechten, mit ihren Ansichten vor etwas anderen werden weichen müssen, als vor der unabweisbaren und unaufhaltsam nahenden Nothwendigkeit. Überall wurden z. B. von ihnen die Pässe als etwas unumgänglich notwendiges betrachtet. Stets behaupteten sie, daß es nicht möglich ist, zehn Tausend redliche Leute wegen der Gefährlichkeit eines Einzelnen frei herumgehen zu lassen. Nun, in Belgien haben die Eisenbahnfahrten so sehr überhand genommen, daß endlich die Herren Polizeimänner bei der Untersuchung der Pässe außer Athem kamen, und an der Erhaltung des Passwesens verzweifeln mußten, und die Pässe sind dort aufgegeben. Ich glaube, dahin wird es bei uns nicht zu kommen brauchen; wir werden aus redlicher Pflicht, aus redlicher Zuneigung, aus redlicher Hingebung für die. Freiheit, die Freiheit vor den Polizeimaßregeln in Schutz nehmen. Sollte es anders werden, meine Herren, dann müßte ich mit einem Gefühle von Wehmut Sie an einen Staat erinnern, den es in Europa gibt, und der als der despotischste verschrien ist,  an die Türkei. Es gibt in der Türkei gar keine Polizei, gar keine Pässe. Die Türkei hat auch ihre Blüthe gehabt, sie ist aber nicht wegen Mangels der Polizei gesunken. Sollte es also dahin kommen, daß solche Beschränkungen, solche Polizeibeschränkungen bei uns vorkommen, dann müßte ich vielleicht einmal meine Teilnahme an Ihren Berathungen mit den Worten schließen: "Nach der Türkei! Nach der Türkei, um mich vor Eurer Freiheit zu retten!" (Beifall.) Präs. Der Herr Abg. Vacano hat das Wort. (Verzichtet.) Herr Abg. Strasser. (Nicht anwesend.) Es ist kein weiterer Redner eingezeichnet. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? (Niemand) Wollen der Herr Berichterstatter daraus erwidern?

Abg. Hein. Ich habe nicht das Recht der Volksversammlungen zu vertheidigen, denn es wurde nicht angegriffen. Jedoch habe ich auf einige sehr wesentliche Amendements zu diesem Paragraphe der Grundrechte zu erwidern.

Zuerst hat Herr Borrosch das Wort "friedlich" in diesem Paragraph angefochten und hat gemeint, es wäre früher auch gestattet gewesen, sich friedlich zu versammeln, ohne einer besondern Erlaubnis dafür zu bedürfen. Ich glaube, da hat der Herr Abgeordnete sehr Unrecht. Es waren gewisse friedliche Versammlungen, die ein für allemal im Voraus bestimmt waren, z. B. zensurierte Theater, zensurierte Gottesdienste u. dgl. gestattet. Aber Volksversammlungen zusammen zu berufen, um über politische Fragen, über gemeinsame Angelegenheiten sich zu besprechen und Beschlüsse zu fassen, das war, wenn sie auch noch so friedlicher Natur gewesen wären, durchaus nicht gestattet. Übrigens bat uns zu diesem Beisatze des Wortes "friedlich" der Wortlaut aus anderen Constitutionen, die eingesehen zu haben wir nicht läugnen, bewogen. Ich werde die betreffenden Stellen verlesen. Wir finden in der Constitution für Pensilranien den Paragraph: "Die Bürger haben das Recht, sich in friedlicher Weise für ihr gemeinschaftliches Beste zu versammeln. " In der Constitution für Texas: "Die Bürger sollen ein Recht haben, sich in friedlicher Weise für ihr gemeinschaftliches Wohl zu versammeln. " Die Constitution für Belgien enthält die Bestimmung: ,, Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen versammeln zu dürfen, gemäß den Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechtes bestimmen, ohne es vorher von der obrigkeitlichen Erlaubnis abhängig zu machen. " Diese Verfügung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, weil sie den Polizeigesetzen unterworfen sind. Ähnliche Bestimmungen enthält die neuere preußische und die neueste französische Constitution, letztere im Artikel acht: "die Bürger haben das Recht, zusammen zu kommen. sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. " Beinahe wörtlich, wie unser Constitutionsausschuß diese Stelle stylisirt, sieden wir die bezügliche Bestimmung in den citiren Verfassungen. Weil Völker, welche in der Freiheit doch weit mehr gereift sind als wir, diese Textirung nicht für überflüssig gehalten haben, so sollte man doch dem Constitutionsausschusses nicht den Vorwurf machen, daß er diese Textirung festgehalten hat. Der Constitutionsausschuß ist nicht da, um Experimente zu machen, um mit Gewalt originell zu sein; das Beste, was in den Verfassungen anderer Staaten vorkommt, für unsere Verfassung zu benutzen, war seine Pflicht, und diese hat er redlich zu erfüllen gesucht. Die Hauptangriffe der Herren Redner sind dagegen gerichtet, daß Volksversammlungen unter freiem Himmel einer strengeren Behandlung zu unterziehen sein sollen, als Volksversammlungen in geschlossenen Räumen. Der Redner vor mir hat einen bedeutenden Widerspruch darin gesunden, und gemeint, eine constitutionelle Regierung, welche auf der Basis der Öffentlichkeit ruht, sollte vielmehr die Versammlungen im Freien als jene in geschlossenen Räumen begünstigen, weil sie eben auch auf der nämlichen Basis, auf der Öffentlichkeit beruhen. Es ist allerdings etwas Wahres daran, es ist aber auch ein Irrthum in dieser Absicht; denn die Verrammlungen in geschlossenen Räumen brauchen nicht geheim zu sein, es kann der Zutritt jedem Staatsbürger freistehen, dadurch werden sie öffentlich aber sie sind weit weniger gefährlich für die öffentliche Sicherheit, als die Versammlungen in freien Räumen, weil die Versammlungen in geschlossenen Räumen nie die große Anzahl von zu Versammelnden aus allen Klassen der Staatsbürger in sich fassen werden, wie die Versammlungen im Freien; sie werden auch der öffentlichen Ordnung weniger nachtheilig sein können, weil, wenn in einer geschlossenen Versammlung eine Unordnung entstände, diese doch nur auf den geschlossenen Raum beschränkt bleibt, und sich nie in solcher Ausdehnung kund gibt, und auf die übrigen Staatsbürger nie so unmittelbar wirkt, wie bei einer Versammlung, welche im Freien stattfindet. Ich erkenne zwar den Gegensatz zwischen Rechtsstaat und Polizeistaat, aber ich kann mir denn doch keinen zivilisierten Staat ganz ohne alle Polizei denken; ohne Polizei im höhern Sinne des Wortes ist eine Regierung unmöglich. Wenn der Herr Abgeordnete vor mir jede Polizei ganz verdammt haben, und aus dem Staate, der noch etwas von Polizei besitzt, lieber in die Türkei flüchten will, so kann ich ihn um seinen Geschmack nicht beneiden, denn wie gesagt, ich glaube, in einem zivilisierten Staate sind verschiedene Polizeimaßregeln höchst nöthig. Ich erinnere an die Straßenpolizei, an die Sanitätspolizei, an die Sicherheitspolizei. Es gibt noch Länderstriche, und besonders in der Provinz, aus welcher der Abg. Dylewski gesendet ist, wo man ohne eine tüchtige Sicherheitspolizei vielleicht heutzutage noch nicht sicher reifen könnte, und selbst die Straßenpolizei würde, wenn sie besser geregelt gewesen wäre, verhindert haben, daß Herr Dilewski bald in den linken und bald in den rechten Graben geschleudert würde, als er mittelst Eilwagen auf der schneebedeckten Straße reiste.

Das Hauptbedenken, welches gegen diesen Paragraph angeregt wurde, besteht darin, daß man nicht beurtheilen, nicht in voraus bestimmen könne, welches die Fälle der dringenden Gefahr seien, und wann die Dringlichkeit der Gefahr beginne. Dieß müsse denn da doch immer dem Ermessen einer Behörde anheim gestellt werden, und wer solle diese Behörde sein? soll es die Sicherheitsbehörde sein? was ist eine Sicherheitsbehörde? wer wird die Sicherheitsbehörde sein? so hörte ich fragen. Ich antworte: Ohne Sicherheitsbehörden ist eine Regierung nicht möglich, das werden mir wohl Alle zugeben; daß man aber der Sicherheitsbehörde auch die Beurteilung einräumen müsse, wann Gefahr für die öffentliche Sicherheit da fei, versteht sich eben so von selbst, denn sonst wäre ja die Sicherheitsbehörde überflüssig und könnte nie zum Handeln kommen. Man kann nicht durch ein Gesetzbuch voll Kasuistik alle Fälle aufzählen, in welchen endlich das Einschreiten der Sicherheitsbehörde ermöglicht sein soll:. und auch da hätte die Sicherheitsbehörde noch immer die Subsumtion des Falles unter das Gesetz zu machen. Ich bitte zu erwägen, daß wir nicht mehr in dem alten Staate leben, wo alle Öffentlichkeit, alles Besprechen über Maßregeln einer öffentlichen Behörde in der Presse oder in Versammlungen ein Verbrechen war; die Presse gibt die Möglichkeit, sich in öffentlichem Wege über missliebige Anstalten und Organe der Regierung auszusprechen, und dieß muß doch einen wesentlichen Einstuss darauf üben, daß solche Übergrisse der Sicherheitsbehörde, wie sie früher vorgekommen sind, nicht mehr stattfinden können. Man hat  um sich dagegen zu verwahren, daß die Sicherheitsbehörde die Beurtheilung haben solle, wann die Gefahr anfange, und wann sie dringend zu werden beginne  vorgeschlagen, kurz zu bestimmen: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Überschreitungen dieses Rechtes sollen nach dem Aufruhrgesetze behandelt werden. " Ich hätte im wesentlichen nichts dagegen einzuwenden, wenn ich nicht das sehr wichtige Bedenken hegen würde, daß man, wie Herr Löhner richtig bemerkte, sich auf ein Gesetz beruft, dessen Inhalt wir noch nicht kennen, und von dem es noch zweifelhaft ist, ob wir es auch noch machen werden; wir wissen also nicht, welchen Beschränkungen dadurch das Versammlungsrecht unterworfen sein wird, wir wissen nicht, welche Betrationen die Sicherheitsbehörde sich wird erlauben können, um Versammlungen an öffentlichen Orten und unter freiem Himmel unter dem Titel des Ausfuhrgesetzes ganz unmöglich zu machen.

Auch in dem Aufruhrgesetze werden nicht casuistisch alle möglichen Fälle aufgezählt sein, in welchen das Aufruhrgesetz zum erstenmal verlesen werden darf; es ist unmöglich, eine solche Kasuistik in einem Gesetze zusammenzufassen, das Gesetz kann nur allgemeine Regeln feststellen; wenn nun die öffentliche Sicherheitsbehörde aus angeblicher Rücksicht für die öffentliche Sicherheit bei einer etwas bedeutenden Volksversammlung, die übrigens ganz friedlich und ungefährlich sein mag, schon das Aufruhrgefetzt in Anwendung bringen können soll, wenn sie, so oft sie will, daß die Leute auseinandergehen sollen, durch Verlesen des Aufrührgesetzes die Macht in die Hände bekommt, alle Volksversammlungen im Freien unmöglich zu machen, so frage ich, was ist durch dieß Amendement für die Freiheit gewonnen? Ich mache Sie nur auf die Gefahr aufmerksam, welche der Beisatz im Amendement Borrosch und Schuselka für die Möglichkeit, Volksversammlungen in freien wie in geschlossenen Räumen zu halten, mit sich bringt. Es heißt dort: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Überschreitungen dieses Rechtes sollen nach dem Aufruhrgehetze behandelt werden. " Nun dürfte es nur der Zufall wollen, daß ein Einziger eine Waffe mit sich


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