Úterý 6. února 1849

verdient so viel Freiheit, so viel Freiheit sie hat", welches Wort bekanntlich aus dem Munde eines der berühmtesten europäischen Staatsmänner geflossen ist.

Meine Herren, ich will das Falsche dieser Ansicht nicht resutiren, ich will nicht behaupten, daß es Völker gibt, welche der Freiheit würdiger sind als andere, ich will nicht den Grundsatz aufstellen, daß z B. die Portugiesen und Belgier der Freiheit würdiger sind, als ein anderes Volk, z B jenes, welches vom Jahre 1772 bis 1830 die größten Anstrengungen gemacht hat für die Erringung der Freiheit, welches für dieselbe gekämpft in seinein Vaterlande, an der Weichsel, am Dnieper, welches für dieselbe gekämpft hat in Italien, welches für dieselbe gekämpft hat in der Sieramorena, welches für die Freiheit seines Vaterlandes gekämpft hat auf St. Domingo, in Ruß land und wieder in Deutschland Daß zum Beispiel die Portugiesen leichteren Kaufes zur Freiheit gekommen sind, weil es den Engländern gut geschienen hatte, den Portugiesen mit britischen Schiffen und ihren Kanonen unter Napier's Commando beizustehen. weil vielleicht die Belgier leichteren Kaufes zur Freiheit gelangt sind durch die Unentschlossenst des Prinzen von Oranien und durch das Bombardement von Antwerpen im Jahre 1830,  das hat nicht zur Folge, daß nicht jedes Volk gleich wie die Portugiesen und Belgier der Freiheit im gleichen Grade werth und würdig sei! Jedes Volk, meine Herren, verdient Freiheit, und es gibt keine Epoche, wo man den Völkern zurufen dürfte: Wartet noch, ihr verdient noch nicht das Exspectanzdecret für die Freiheit, weil ihr noch nicht in dein Stadium seid, wo das Volk zu den höchsten Errungenschaften der Freiheit, also auch zum Versammlungs- und Assoziationsrechte zugelassen werden darf. (Bravo)

Übrigens maß ich noch, meine Herren, bemerken, wenn wir den Volkern Österreichs das Versammlungsrecht, wie es hier in unseren Grundrechten vorliegt, geben und dekretieren werden, werden wir ihnen, meine Herren, kein so neues Geschenk damit machen; denn es ist sowohl in der Geschichte der germanischen, als der sklavischen Völker stamme begründet. Ich erinnere Sie bloß an die alten Versammlungen der Germanen, wo Jeder das Recht hatte, seine Meinung frei und unverholfen zu sagen, und zu einer Versammlung, zu einem Vereine seine Landsleute einzuladen Ich erinnere bloß, meine Herren, an die Viety oder Vigati der Slaven, welche zwar schon eine Art Vereine, eine Art Vorlandtage, ja Landtage selbst waren, aber Niemand hinderte den freien Slaven, daran Antheil zu nehmen Es ist Ihnen, meine Herren bekannt, daß sogar von diesen Vieti oder Vigati die bisherige Eintheilung des Königreichs Polen, eigentlich des Königreiches Warschau in Poviati herstammt, indem dieses gesammte Land in solche Poviaty eingetheilt war, welche Eintheilung durch einen Ukas aufgehoben wurde, der anordnet, daß diese Bezirke nicht mehr Poviati, sondern Ujezdi hei en mussen.

Ich erinnere nicht bloß an das Alte, an das Dagewesene, an das bloß Historische, den hier anwesenden slavischen Abgeordneten ist es wohl bekannt, welche wichtige Stellung und welche magische Kraft bisher noch und besonders in Galizien, Rothreusen, in Rußland und Serbien und in den meisten slavischen Ländern das Wort Hromada übt Meine Herren, Sie kennen die Versammlungen dieser Hromada's, dieser Gemeinden, Sie wissen, meine Herren, welche Macht ein Beschluß einer solchen Hromada über die ihr Angehörigen ausübte und bisher ausübt; Sie haben sich gewiß oft davon überzeugt, daß Befehle der Beamten, daß Befehle der Behörden nicht befolgt worden sind; sobald es aber hieß: es ist der Wille, es ist der Befehl der Versammlung, der Volksversammlung in der Gemeinde, es ist ein Beschluß, ein Plebiscitum des gesamten Volkes, der Hromada, des Wujcec, des Vaters der Gemeinde!  so wurde es heilig gehalten, und Niemand aus der Gemeinde hat an der Sanction dieser Beschlüsse geruttele. Meine Herren, ich hege von dieser bisher bestehenden Einrichtung, von dieser urstatischen Einrichtung der Gemeinden, von diesem Hromada Wesen die allerschönsten Hoffnungen, solche Hoffnungen, welche für unsere Zukunft das Horoskop stellen, daß die den Volkern verliehene Freiheit und somit das Versammlungs und Assoziationsrecht die allerbesten Fruchte tragen, und das wir, meine Herren, durchaus nicht in Gefahr sein werden, durch Mißbrauch derselben unsere freien Institutionen zu Grunde gerichtet zu sehen. Die Gesetze, meine Herren, werden schon dafür sorgen, daß dem Mißbrauche da wo er zum Vorschein kommen konnte, der gehörige Damm entgegengesetzt werde Ich habe gesprochen (Beifall.)

P r ä s Das Wort hat der Herr Abg. Borrosch 

Ich habe der hohen Kammer anzuzeigen, daß hier zwei Amendements vorliegen, welche mir bis jetzt zugekommen sind. Das eine ist das des Hrn. Abg. Wiser, welcher wünscht, damit anstatt des zweiten Satzes des ersten Absatzes gesetzt werde: "Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden "

Farner ist ein Antrag des Herrn Abg. Lohner vorliegend, welcher ebenfalls anstatt dieses zweien Absatzes zu setzen wünscht: "Dieses Recht unterliegt nur den in der Constitutions  Urkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen. "

Abg. Borrosch. Im Verlause der Debatte über die verschiedenen Paragraphe der Grundrechte habe ich mich öfter sehr gefreut, daß der ursprüngliche 1 § der Grundrechte für den zweiten Theil des Constitutions  Werkes vertagt worden ist, namentlich würde jenes Gefühl bei dem gegenwärtigen Paragraph stattfinden, wenn er etwa in jener gegenwärtigen Fassung sollte angenommen werden, oder vielleicht eine noch polizeistaatsgemäßere Textirung erhalten, es würde dann ein Gegensatz zu dem ursprünglichen 1. §. und seinen Consequenzen bestehen, der in Jedem ein peinliches Gefühl erregen müßte.

Ein für allemal will ich mich bei dieser Gelegenheit über meine Auffassung des Begriffes "Demokratie" aussprechen.  Sie ist mir die herrschende Idee der Gleichberechtigung aller Staatsbürger an dem Genusse der Freiheit. Ich unterscheide sie scharf von jener Demokratie, die bloß in der numerischen Majorität ihre Berechtigung zu finden wähnt. Es wird immer die Majorität, welche für die Idee einsteht, für das Sittengesetz in der Brust, welches allein die Grundlage jeder wahrhaften Freiheit, aber auch jeder wahrhaft gesetzlichen Ordnung bilden kann, in der Minderzahl sein. (Beifall.) Sie wird aber das Volk heran bilden, um auch die numerische Majorität mit der sittlichen zu einigen. Das kann nur geschehen in der Freiheit selber. vermittelst der freien Institutionen, und ewig muß es wiederholt werden den Machthabern gegenüber, daß die Erziehung des Volkes nicht in den Elementarschulen, fordern nur auf der Hochschule der Freiheit möglich ist, wozu man das staatsbürgerliche Leben selber durch eine freisinnige Verfassung gestalten muß, und wenn der Mißbrauch der Freiheit die moralisch gesetzliche Ordnung mit Füßen tritt, wenn er die rächende Nemesis heraufbeschwört, so wird auch jene gesetzliche Ordnung oft genug zur Hochverrätherei an dem ewigen, göttlichen, in der Menschenbrust unvertilgbar wurzelnden Freiheitsrechte, wenn sie nur den äußern Formen gleißend huldigt, und nicht eines und dasselbe ist mit dem Sittengesetze. (Bravo. Bravo!) Dieser Paragraph hier mahnt mich an ein Rezept, in einem Consilium vieler Ärzte zusammengestoppelt. Der Herr Redner vor mir bat früher den Ausdruck "homöopathisch" gebraucht; nun, es wird allopathisch oft genug und zwar, wie wir wissen, mit heroischen Mitteln, mit Feuer und Eisen zum Besten der gesetzlichen Ordnung gegen die Freiheit vorgegangen. (Bravo!) Bravo.)

Wir wissen Alle, daß ein Kranker immer viel besser daran ist, wenn er nur von einem einzigen Arzte, sei auch sein System ein mangelhaftes, behandelt wird, als von mehreren Ärzten zusammen. So sehe ich, daß bei diesem Paragraphe von den Verteidigern des Polizeistaates, des Rechtsstaates und des Humanitätsstaates, Jeder mit einem Ingrediens seiner Meinung zum Rezepte beigetragen hat. Wir haben bei diesem Paragraphe abermals Präventivmaßregeln. Ein für allemal, wenn die staatsbürgerliche Freiheit zu einer Wahrheit werden, wenn sie keine Fata morgana sein soll, weg mit allen Präventivmaßregeln! Sie gehören dem Polizeistaate an, sie sind dasselbe, was die Censur ist, unter der die Ausübung der Denkfreiheit vermittelst der Presse stets der subjektiven Anschauung, dem individuellen Meinungsbelieben dieses oder jenes gerade an der Executivgewalt sein Anteilchen habenden Beamten wird Preis gegeben sein! (Bravo!)

Wenn dem einzelnen Staatsbürger der vollgültige Anspruch auf das Recht zusteht, erst dann, wenn er ein Vergehen begangen hat, dafür in Anklagestand versetzt werden zu dürfen, so muß es noch mehr vom ganzen Volke, von allen jenen Institutionen gelten, durch welche es eben allein als ein der Freiheit theilhaftes Volk sich bewähren kann. Die mittelalterliche Freiheit  was war sie? Eine bloß korporative Gemeinde, Zunft, Innungsfreiheit jeglicher Art. Der Staat  was war er? Ein aus unzähligen Staatchen bestehender Staat. Unsere jetzige Freiheit  die Geldkarre soll sie sein, woraus das freiheitliche Verkehrsmittel für jeden einzelnen Staatsbürger geprägt werde, und woran er seinen persönlichem Antheil habe. (Beifall.)

Ich gehe zur Prüfung dieses Paragraphes über. "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. " Daß man sich friedlich zu versammeln das Recht habe, das, glaube ich, wurde in dieser harmlosen Allgemeinheit bisher auch im strengsten Polizeistaate niemals untersagt.  "Jedoch sind Volksversammlungen unter freiem Himmel vorläufig der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. " Volksversammlungen find auch denkbar in großen gedeckten Räumen, haben schon vielmals statt gefunden, auch hier und da sehr bedauerliche Folgen gehabt, und müßten daher ebenso denselben Präservativmitteln unterworfen sein. "Sind vorher der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. "  Volksversammlungen können sich oft schnell und unbeabsichtigt bilden. Man nehme z, B. eines der Volksfeste, wie es deren fast in jeder Stadt durch altes Herkommen für bestimmte Jahrestage gibt: soll es etwa verboten sein, daß dort in der Freude, in der nicht selten historischen Anregung dazu, in der allgemeinen Lust der Eine oder der Andere einen Toast ausbringt, woran sich dann eine Rede knüpft? Das kann aber leicht als eine ungesetzliche Volksversammlung, wenn auch nicht das mindeste Ungesetzliche vorfiel, missdeutet und bestraft werden. "Dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden. " Da hat der geehrte Redner vor mir bemerkt, daß das Kriterium, wo eine Gefahr, und namentlich eine dringende beginne, niemals wird festzustellen sein.

Ich glaube daher, daß dieser §. ganz einfach gefaßt werden sollte, und zwar so:,, Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbewaffneten Volksversammlungen berechtigt, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Weise zu berathen und zu beschließen. Überschreitungen dieses Rechtes werden nach dem Aufruhrgesetze behandelt. " Ich finde darin vollkommen Alles gewahrt, was die gesetzliche Ordnung irgend beanspruchen kann, und der Exekutivbehörde sind alle Mittel eingeräumt, um die gesetzliche Ordnung gegenüber dem Mißbrauche der Freiheit wahren zu können. Von selber wird sich dann in kurzer Zeit durch das constitutionelle Leben, durch den Genus der Freiheit auch dieses constitutionelle Recht zu jenem Organischen gestalten, wodurch eine Volksversammlung von einem zufällig zusammenkommenden Volkshausen, von einer Zusammenrottung sich unterscheidet. Es werden auch bei uns  und wahrlich ich glaube, wir dürfen unseren Völkern nicht weniger natürliches Rechtsgefühl, nicht weniger sittliche Anlage zuschreiben, als den Engländern (Beifall)  binnen Kurzem nur solche Volksversammlungen stattfinden, wovon Zweck und Gegenstand früher durch Anschlagzettel bekannt gemacht, ein die geordnete Leitung besorgender Vorstand erwählt, kurz alles das beobachtet werden wird, was man von einer aus Vernunftwesen mit dem ihnen angebornen Organisierungsbedürfnisse und der moralischen Auffassung des Freiheitsgenusses sich bildenden Versammlung irgend beanspruchen kann. Der letzte Absatz: "Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen, " versteht sich vollkommen von selber; es ist dieß in dem Obigen bereits enthalten, und wird auch gewiß in jedem guten Nationalgardegesetze noch besonders untersagt sein. Es muß darin im Geiste der Militärdisziplinärgesetze vorgesorgt werden, daß ein solcher Mißbrauch einer in Waffen zusammenkommenden Corporation zu ändern Zwecken, als denen der Wahl von Offizieren oder einer den Dienstorganismus betreffenden Besprechung durchaus ohne Verletzung der Dienstpflicht nicht gestaltbar sei. Ich habe hier das Wort " Aufruhrgesetz" hin in genommen, es mag zugleich zur Beruhigung derjenigen dienen, welche vielleicht wegen der freisinnigen Abfassung dieses Paragraphen irgend etwas besorgen könnten; es besteht das Aufruhrgesetz in England, besteht so im freien Nordamerika und reicht vollkommen bin, indem es in seinen §§. alle die Fälle unter allgemeinen Bestimmungen festsetzt, wo die Behörde eine Volksversammlung ganz verhindern, oder bei schon eingetretener Gefahr unverzüglich auflösen kann. Wohl wünsche ich eine kräftige Handhabung guter Repressiv Gesetze, durchaus aber nichts den Präventiv — Gesetzen vorbehalten, weil man dann niemals weiß, wie viel von der grundrechtlich garantierten Freiheit übrig bleibt, oder durch ein nachträgliches Willkürverfahren wieder escamotirt wird in die große Vexierschublade der präventivgesetzlichen Ordnung.

Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch lautet: "Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbewaffneten Volksversammlungen berechtigt, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Weise zu berathen und zu beschließen.

Überschreitungen dieses Rechtes werden nach dem Aufruhrgesetze behandelt. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Hinreichend.) Es hat nun der Abg. Wildner das Wort.

Abg. Wildner. Ich glaube, daß über diesen einfachen Paragraph schon genüg Amendements gestellt worden sind, und verzichte demnach auf das Wort.

Präs. Der Herr Abg. Löhner hat das Wort.

Abg. Löhner. Ich habe zu diesem Paragraphe ein Amendement gestellt, welches ich zu rechtfertigen mich verpachtet finde; über den Paragraph selbst zu sprechen halte ich für überflüssig. Es ist in der letzten Zeit gewiß zur Freude eines Jeden, der an der Freiheit ehrlich Theil nimmt, in diesem Hause rasch hinüber gegangen worden über mehrere Paragraphe in diesen Grundrechten; von allen Seiten schien man einig darüber zu sein, sich die Rede zu ersparen, wo man bereits einen Entschluß gefaßt hat. So glaube ich auch, ist es mit diesem Paragraph. Das Versammlungsrecht ist am Ende nur ein Ausfluss des Rechtes eines jeden Einzelnen, mit seiner Person eben frei zu verfügen, überall hin sich zu bewegen, wohin es ihm gefällt, und wenn dieser selbe Entschluß mehreren zu gleicher Zeit kommt, so wird sich die Versammlung von selber finden. Es ist also das Versammlungsrecht eben nur ein unteilbares Stück der ganzen Freiheit, an welcher nicht gemäkelt werden darf. Es kann sich nur um zwei Dinge handeln, nämlich zu gleicher Zeit um die Freiheit der Versammlung und um solche Bestimmungen, durch welche mit dein Genusse der Freiheit nicht der Staatszweck gehindert oder gefährdet wird. In dieser Hinsicht gestehe ich, daß ich zu den, ich möchte für mich den Ausdruck wählen: zu den gemäßigten äußersten Linken gehöre. Ich möchte die Freiheit im Staate so weit, so unbekränzt als möglich, und wo die Grenzen anfangen, diese Grenzen fest und stark haben, nach dem physikalischen Grundsatze, daß, je größer ein Gefäß sein soll, welches eine Flüssigkeit zu halten hat, desto stärker auch die Wände sein müssen, um dem Lateral — Drücke zu begegnen. Ich erkläre mich vollkommen damit einverstanden, daß gesetzliche Vorsichten getroffen werden, durch welche einem solchen Mißbrauch des Versammlungsrechtes wird vorbeugt werden können, so wie dem Mißbrauche der Freiheit des Einzelnen jedenfalls vorgebeugt werden soll und muß, zum Besten eben der Gesammtheit, zum Besten des Staates, von dem jeder Einzelne die Wahrung seiner Sicherheit, seiner Persönlichkeit, seines Behagens erwartet. Hier ist allerdings die Einwendung gemacht worden, und mein zweiter Herr Vorredner hat mit vielem Rechte darauf hingewiesen, wie bedenklich die Fassungen sind, die auch bei dem besten Willen gegeben, doch zwischen 2 Übeln so ungewiss schwanken, daß wir nie rissen, auf welche Seite zuletzt der Ausschlag fallen werde. Einen solchen Übelstand bemerke ich in der Fassung, daß die Volksversammlung nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden dürfe. Es ist hier unverkennbar auf der einen Seite der gute Wille gewesen, nicht ohne Noth die Volksversammlung untersagen zu lassen, die Vorsicht zu treffen, daß nicht unter dem Vorwande der Gefahr für die öffentliche Ordnung allzu leicht die Volksversammlung gehindert werde; auf der ändern Seite hatte man die Nothwendigkeit anerkannt, und wollte sie hier damit wahren, daß in gewissen Fällen die Volksversammlung gen müssen untersagt werden können. Allein, der Ausdruck "Fälle dringender Gefahr" ist eben ein schwankender, es ist ein rein subjektiver und wird jeweilig von demjenigen oder denjenigen, die als Autorität ihn auszuführen haben, anders verstanden werden. Es läßt sich gar nicht sagen, was eine dringende Gefahr ist, es läßt sich dafür kein bestimmtes Zeichen angeben, und daher werden Sie in der Regel, meine Herren, zu befürchten haben, daß aus Vorsicht derjenige, der diesen Paragraph zu Executieren hat, eben weil er nicht weiß, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dringend ist, sich immer lieber auf die Seite werfen wird, diese Gefahr für eine dringende zu halten. Dieser Gefahr, meine Herren, auszuweichen, muß ein bestimmtes Mittel gegeben sein; in dieser Hinsicht, glaube ich, muß man sich auch den principiellen Standpunkt stellen, der überhaupt bei den Grundrechten zu beachten ist. Was wollen wir mit den Grundrechten? Wir wollen mit den Grundrechten die Marksteine festsetzen, gleichsam für unsere persönliche Freiheit, für die Freiheit des Staatsbürgers in jenen Richtungen, in welchen sie am leichtesten und am hausiechsten, etwa im Namen der Staatssicherheit, beschränkt werden wollte; wir wollen daher uns verwahren, daß gerade in jenen Hinsichten die Staatsgewalt nicht einschreite ohne ein bestimmt gegebenes Missverhältnis dieses Gebrauches der Freiheit und jener Nothwendigkeiten, die die Staatssicherheit mit sich führt. Daher haben wir in den Grundrechten immer, so weit wir konnten, die bestimmten Schranken angegeben, über welche hinaus die Staatsgewalt die Freiheit jedes Einzelnen nicht beschränken soll. Es ist mit Recht gerügt worden, daß man in der Regel in diesen Grundrechten nur sagt: es bleibe die Regelung dieses oder jenes Rechtes der späteren Gesetzgebung vorbehalten. Das ist ein Weg, meine Herren, den ich durchaus nicht billigen kann. Warum stellen wir die wichtigsten Garantien unserer persönlichen Freiheit in die Grundrechte, also in einen Theil der Constitution? weil wir eben sie so unveränderlich, wenigstens nur so schwer veränderlich, und unter so großer Vorsicht geändert wissen wollen, wie die anderen Theile der Constitution, weil wir eben sie nicht den Chancen einer mit jeder Legislaturperiode wechselbaren Gesetzgebung aussetzen wollen, sondern sie sicher und heilig in den Grundrechten mit der übrigen Constitution aufbewahrt wissen wollen, damit sie nur mit jener Feierlichkeit, mit jener Stimmenanzahl, wie jeder einzelne Paragraph der Constitution, abgeändert werden könne; daher müssen wir vermeiden, so viel wir können, in den Grundrechten den wirklichen Inhalt eines Grundrechtes auf später geltende Gesetze zu verweisen; denn sonst werden wir nichts als Formen unveränderlich hingestellt haben, und werden es der künftigen Gesetzgebung freistellen, durch Gesetz auf Gesetz, wenn man einmal eine servile Kammer bekommt, oder eine eingeschüchterte was historisch in andern Staaten sich auch schon ereignet hat  auf dem Wege der Legisolation das dem Volke zu nehmen, was scheinbar auf dem Wege der Grundrechte für unveräußerlich gegeben werden soll.

Ich bin daher der Meinung, daß, nachdem diese Grundrechte allerdings auch Beschränkungen haben müssen, diese Beschränkungen überhaupt als Schlußparagraphe werden von uns in die Grundrechte gestellt werden müssen, damit sie eben den Charakter der Unveränderlichkeit haben, wie die Grundrechte ihn selbst haben sollen, und ich bin daher der Meinung, daß wir am Ende handeln vom Standrecht, von der Aufruhrachte und vom Belagerungszustände eine Dreiteilung, entsprechend den drei wichtigsten Richtungen, nach welchen hin die Freiheit des einzelnen Staatsbürgern oder Mehrerer gewissen Beschränkungen unter gewissen Bedingungen unterworfen werden kann und soll. Das Standrecht, insofern es die Sicherheit des Bürgers nach einer Richtung hin aufhebt, nämlich, daß er leichter und von weniger schützenden Formen umgeben dem Gerichte kann übergeben werden, wodurch die persönliche Freiheit leichter in Gefahr kommen kann, wodurch er unter wenigeren Umständen in Verhaft genommen werden kann, als im gewöhnlichen Zustände des Staates. Die Aufruhrsachte soll festsetzen, unter welchen Umständen Versammlungen auseinander getrieben werden können, welche sonst durch das Versammlungsrecht gesichert und geheiligt sein sollen. Es werden also dadurch ferner die Beschränkungen festgesetzt, wodurch die Freiheit mehrer zu bestimmten Zwecken versammelten Staatsbürgern nicht mehr jene Garantien genießen soll, welche sie im gewöhnlichen Zustand genießt. Endlich der Belagerungszustand als die stärkste Gradation, wodurch ein ganzer Bezirk zugleich in den Zustand versetzt wird, wodurch jene Garantien der Freiheit in jenem Bezirke gemindert werden, welche sonst das rechte Maß für jeden Staatsbürger sind. Nach meiner Überzeugung gehört also ein solcher Paragraph als wesentliches Complement in die Grundrechte hinein; nur das, was in den Grundrechten als Beschränkung der Freiheit, die diese Grundrechte geben, steht, nur das soll für die zukünftigen Zeiten als Beschränkung zu gelten haben, und daher habe ich mir erlaubt, das Amendement zu stellen, das dieses Recht nur den in der Constitutions  Urkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen unterliegen soll. Es stimmt also dieses mit meiner Auffassung überein, daß in dieser Constitutionsurkunde selbst überhaupt die wichtigste Beschränkung der Grundrechte gegeben sein solle, und daß man soviel als möglich bei einzelnen Paragraphen eine, wenn auch gut gemeinte, aber nur sehr selten scharf durchzuführende Beschränkung durch Berufung auf künftige Gesetze vermeiden solle. In den Grundrechten selbst soll jenes Maß und jene Beschränkung enthalten sein, damit sie als heilige und ganze Grundrechte gelten können. Ich empfehle also in Bezug auf diesen so wichtigen Paragraph, nämlich in Betresst der Volksversammlungen dem hohen Haufe ein Amendement, durch welches die Beschränkung des Versammlungsrechtes lediglich in den Grundrechten selbst, nämlich am Schlusse der Grundrechte vorgebracht werden solle.

Präs. Der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Löhner lautet: Anstatt des zweiten Satzes des ersten Absatzes wäre zu setzen: "Dieses Recht unterliegt nur den in der Constitutionsurkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Es hat jetzt das Wort der Herr Abg Brettel (Ruf: Er ist krank.) Der Herr Abg. Purtscher (Ruf: Er ist abwesend.) Der Herr Abg. Schuselka.

Abg. Schuselka. Ich habe mich im Ganzen für den Paragraph einschreiben lassen, und ich gestehe aufrichtig, daß ich in dieser, so wie in anderen Beziehungen so optimistisch bin, daß ich mich im schlimmsten Falle mit dem Paragraphe, wie ihn der Constitutions Ausschuß uns vorgelegt hat, begnügen würde. Ich gehe dabei von der Ansicht aus, daß dieser Paragraph, wie die Grundrechte überhaupt, für einen geregelten Friedens, Rechtsund Freiheitszustand gegeben ist, und daß er in einem solchen geregelten Zustande, wo die Freiheit sowohl ihre seste Begründung, als auch lediglich nur ihre gesetzlichen Schranken haben würde, hinreichen dürfte, dieses wichtige Recht zu schützen. Alle Vorsichtsmaßregeln, welche bei genauer Betrachtung des Gegenstandes, welchen dieser Paragraph behandelt, als nothwendig erscheinen, beziehen sich in der That auf außerordentliche Zeitumstände und Verhältnisse, und wir dürfen in dieser Beziehung, da wir uns in der That noch immer in solchen außerordentlichen Zeitumständen befinden, es wohl aussprechen, daß, wo solche außerordentliche Verhältnisse eintreten, dann von freien Stücken auf beiden Seiten außerordentliche Maßregeln ergriffen werden, die über die Grundrechte und andere Gesetze hinausgehen.

Allein dessen ungeachtet habe ich mich im Laufe der Debatte belehren lassen, daß jedenfalls doch in einer wesentlichen Beziehung eine bessere Fassung des Paragraphes eintreten könnte, wodurch der Freiheit eine größere und sicherere Gewähr geleistet werden könnte; denn ich verkenne, wie alle Vorredner, nicht daß die Beurtheilung der dringenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sehr schwierig sein wird, und daß es gefährlich sein könnte, in gewissen Fällen diese durchaus allgemein hingestellte Beurtheilung einein einzelnen Beamten, einer einzelnen Behörde, von der wir in diesem Augenblicke noch nicht wissen, wie sie beschaffen sein wird, gänzlich zu überantworten. Ich habe daher mit einigen meiner Freunde ein Amendement unterschrieben, welches sich dem des Herrn Abg. Borrosch sehr nähert, nur kürzer und nach unserer Ansicht zweckmäßiger gefaßt erscheint, und welches dahin lautet: "Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Überschreitungen dieses Rechtes werden nach dem Aufrührgesetze behandelt. " Es ist dieses Amendement unterschrieben von mir, den Abg. Zimmer und Stamm. Ich glaube, daß, wenn wir die Überschreitungen dieser Freiheit der Volksversammlungen unter die Strenge des Aufruhrgesetzes stellen, daß wir dadurch den Gefahren. die allerdings aus großen Volksversammlungen unter freiem Himmel entstehen können, gewiß in strengerer Weise vorbeugen, als durch alle die Vorsichtsmaßregeln, die in diesen weit und allgemein gefaßten Satze dieses Paragraphes enthalten sind. Die Anzeige selbst wird bei einer großen Volksversammlung nicht nöthig sein, weil es wohl der Behörde wird unmöglich entgehen können, bei den vielen Organen, die ihr zu Gebote stehen, wenn irgend eine solche große Volksversammlung unter freiem Himmel stattfindet, und es wird dann in ihrer Pflicht liegen, nicht bloß in ihrem Rechte, sondern auch in ihrer Pflicht, ihre Sicherheitsorgane zu dieser Versammlung hinauszusenden, auch zum Schutze der Versammlung, zum Schutze der freien Berathung der Versammlung selbst. Sollten diese Organe der Sicherheitsbehörde sich überzeugen, daß die Volksversammlung durch irgend eine Aufregung, die in dieselbe gekommen wäre, eine Bahn einschlüge, welche gesetzwidrig, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit gefährlich ist, dann wird es in der Pflicht der dort besinnlichen Sicherheitsbeamten sein, einzuschreiten, und wie dieß in dem Muster der constitutionellen Staaten, in England der Fall ist, die Aufruhrsachte zu verlesen; und wir dürfen vorausfetzen, wenn nicht gerade schon eine Revolution beabsichtigt wird,  und für die Revolution machen wir keine Grundrechte und können keine machen,  daß unter allen Umständen, bei der größten Aufregung dennoch soviel Achtung vor dem Gesetze sein wird, daß dem Aufrufe der Sicherheitsbehörde Folge geleistet werden wird.

Obwohl mehrere Redner ausgesprochen haben, und namentlich der Vorredner, daß es über Aussig erscheine, über diesen Paragraph und über das Princip desselben zu sprechen, weil sich in höchst erfreulicher Weise herausgestellt hat, daß in der Versammlung hier kein Zwiespalt über diese wichtigen Principien der Freiheit obwalte, so halte ich mich doch verpflichtet, einiges Wenige über diesen Paragraph zu seiner Begründung und Vertheidigung zu sprechen; denn ich bin überzeugt, daß unsere Verhandlungen hier nicht lediglich für uns selber dienen, wir alle wissen, daß unsere Verhandlungen und Beschlüsse auch außer diesem Hause ihre Wirkung haben müssen, daß sie dazu dienen sollen und müssen, damit in gleichem Schritte, wie wir hier versammelt unsere neue politische Lebenslaufbahn fortführen, und wir dürfen es offen gestehen, eine uns ganz neue politische Schule durchmachen  daß, sage ich, in gleichem Schritte die Völker draußen diese Schule mit uns durchmachen, und daß, wenn hier auch Principien, die für uns ganz klar sind, etwas näher beleuchtet und in ihrer Wohltätigkeit dargestellt werden, es dazu dienen möge, auch den Völkern, die erst feit kurzer Zeit zu diesem Freiheitsgenusse gelangt sind, das volle Bewußtsein zu geben, daß sie einen wohltätigen, gesetzmäßigen Genus bekommen.

Ich wende mich gegen diejenigen, und es gibt deren gewiß noch in Österreich, die diesen Paragraph für einen höchst gefährlichen Paragraph halten und verschreien werden. Es gibt deren noch viele in Österreich, welche den bekannten Grundsatz: daß man durch Zertrennung und Zersplitterung am besten beherrschen kann, so weit ausdehnen wollen und wollten, daß sie wo möglich jeden einzelnen Menschen isolieren, um ihn in seiner Vereinzelung, Isolirung und Ohnmacht um so besser knechten zu können; es gibt deren in Österreich, die es wünschen, daß nicht zwei mit einander sich vereinigen über einen politischen Gegenstand, daß jeder allein dastehe, und daß jedem Einzelnen noch ein Polizeispitzel beigegeben werde, um selbst seine politischen Gedanken denunzieren zu können. Diese werden vor diesem §. sich entsetzen, denn sie wissen sehr gut, welche gewaltige Kraft und Wirksamkeit in einer Volksversammlung liegt; sie wissen, daß, wenn mehrere Menschen zusammentreten, um sich im gemeinsamen Sinne für oder wider ein Princip, einen Gegenstand der Tagesordzu besprechen, daß dann ein ganz eigentümlicher gewaltiger Geist sich entwickelt, daß jeder Einzelne die Schwäche seiner Einzelheit vergisst und verliert, und sich plötzlich im Kraftbewußtsein der Genossenschaft kennen und fühlen lernt. Sie wissen, daß Volksversammlungen es sind, wo der große Satz sich bewahrheitet und geltend macht, daß die Stimme des Volkes Gottes Stimme sei. Daher hat der Polizeistaat und auch gar manche constitutionelle Staaten, welche eigentlich nichts anderes waren, als scheinkonstitutionelle Staaten, die den Despotismus constituirt haben  daher haben solche Staaten sich von jeher mit aller Gewalt gegen Volksversammlungen gewehrt. Allein, obwohl kein Staatsbürger läugnen wird, daß eben bei der gewaltigen Kraft, die in Volksversammlungen sich entwickelt, auch ein Überschreiten und ein Mißbrauch dieser Kraft entstehen könne, so wird doch jeder Freund der gesetzlichen Freiheit und einer auf Freiheit basierten Regierungsform einsehen, daß diejenige Regierung, welche sich selbst zu ihrer Pflicht macht, immer frei und offen vor ihrem Volke ebenfalls unter freiem Himmel und mit der Anerkennung, daß über ihr in diesem freien Himmel der Weltlenker und Weltrichter sich befindet, zu regieren  daß eine solche Regierung, sage ich, die selbst vor den Augen des Volkes regiert, auch die Volksversammlungen nicht zu fürchten haben wird, so wie sie auch Clubs und geheime Gesellschaften nicht zu fürchten hat, wenn sie gerade das Gegentheil jener geheimen Gesellschaft darstellt, wenn sie offen, kräftig und entschieden vor dem Volke selbst schaltet und waltet. Wir haben in Österreich in der kurzen Zeit unserer Freiheit Volksversammlungen gehabt, sogar bewaffnete Volksversammlungen, und es sind in langen, langen Wochen durchaus keine Exzesse dabei verübt worden, und wenn nun in der Folge solche Versammlungen der Regierung gefährlich geworden sind, so lag es eben darin, weil diese Regierung nicht das Princip befolgt hat, welches ich angedeutet habe, weil sie nicht offen und aufrichtig, so zu sagen, unter freiem Himmel regiert hat, weil sie nicht den Muth hatte, offen und ehrlich zu sein. Hat die Regierung den Muth, will sie das Gute, dann ist es Torheit und Wahnsinn, zu fürchten, daß die Mehrheit des Volkes gegen eine ehrliche, aufrichtige und rechtschaffene Regierung sich erheben werde. Es ist eine Torheit und ein Wahn, wenn die Regierungen sich so gebenden, als wären die Völker eben wilde Bestien, die von den Regierungen immer gebändigt werden müssen. (Beifall.) Im Gegentheile, es bewährt sich, die Völker sind nur zu zahm den Regierungen gegenüber, oder sie sind so großmütig wie der König der Thiere, der sich lange Zeit hindurch von einer Maus necken läßt. (Bravo.)

Ich wende mich nun zu denjenigen, welchen dieser Paragraph, selbst wenn er in solcher Verbesserung angenommen würde, noch immer als die Freiheit zu sehr beschränkend erscheinen würde und fange in dieser Beziehung bei dem letzten Satze an, wo es heißt: "Keine Abtheilung der Volkswehr darf als solche über politische Fragen berathen und Beschlüsse fassen. "

Es wird vielleicht von vielen Seiten und namentlich von den Genossen solcher bewaffneter Körperschaften dieß als eine zu große Beschränkung angesehen werden, allein ich bin vollkommen einverstanden, daß dieser Satz aufrecht bleibe, und ich rufe denen, die etwa dagegen sind, zu, daß sie selbst sich diese Beschränkung auflegen sollen, wenn sie recht freisinnige Staatsbürger sein wollen, daß sie selbst das Bewußtsein haben sollen, wie gefährlich es ist, wenn eine Masse, eine Körperschaft mit den Waffen an der


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