wenn wir bedenken, daß der zwischen Österreich und Rußland geschlossene Cartel bloß nur zum Vortheile der letzten Macht geschlossen wurde, indem ein österreichischer Soldat sicher seine Fahne nicht verlassen wird, um selbe mit der russischen zu vertauschen, daß für die Länder der Monarchie aber nicht nur viele fleißige und für den Ackerbau taugliche Hände verloren gehen, sondern auch außerdem noch durch Aufstellung eines Blutgerichtes, der sogenannten Taglia, nach welchem für die Einbringung eines Deserteurs 25 fl dem Lieferanten ausgezahlt werden, nicht nur das moralische Gefühl im Volke getödtet, sondern auch dasselbe dazu verleitet wird, in vielen Fallen blutigen Menschenhandel damit zu treiben, daß demnach die Beibehaltung dieser Verträge den Grundsätzen eines constitutionellen Staates nicht angemessen, dem §. 34 der von Sr. Majestat verliehenen octroyrten Verfassung entgegen sind, den materiellen Interessen der Länder der österreichischen Monarchie nicht entsprechen, und auf die Moral der Volker derselben einen schädlichen Einfluß haben so trage ich an, diese Anträge in Vollberathung zu ziehen, damit durch die Annahme derselben nicht nur dem in der octroirten Verfassung ausgesprochenen Willen Sr. Majestät genuggetan, vielfältigem Unglucke gesteuert, sondern auch der Menschheit ein wesentlicher Dienst erwiesen werde.
Abg Strobach Ich erlaube mir, gegen den Antrag des Abg. Sierakowski aus rein formellen Gründen das Wort zu ergreifen Der Antrag ist auf die Tagesordnung gesetzt worden, doch glaube ich, daß dieß in der Absicht geschehen sei, damit der Antrag das zweite Stadium durchmache, welches die Anträge nach den Bestimmungen unseres Reglements durchlaufen müssen, ohne daß etwas anderes beschlossen wird, als ob der Antrag in Voll oder Vorberathung kommen oder vertagt werden soll. Ich würde meinen, daß dieser Antrag zur Abstimmung kommen sollte, übrigens muß ich mich aus formellen Gründen gegen denselben aussprechen, weil diese Verträge und die Stipulationen nicht vorlagen, unter welchen die Ankündigung stattfinden konnte, daher berate ich mich darauf, was der Her Abg. Ullepitsch sagt. wenn diese Verträge noch so schlecht waren, so sind wir dennoch als Paciscenten verpachtet, dieselben einzuhalten, und um sich darüber auszusprechen, müssen diese Verträge nach ihrem vollen ´aus halte per extensum uns vorliegen. Ich muß mich auch weiter dagegen aussprechen, ich gehe nämlich von dem Grundsatze aus, daß wir ein constituirenden Reichstag sind, daß wir uns daher von allen legislativen Arbeiten ferne halten sollen, damit wir in unserer Aufgabe, die Constitution zu Stande zu bringen, endlich doch vorrücken, und die vierte Sitzung nicht mit so gleichgültigen Gegenständen zugebracht werde, sondern daß auch gegenwärtig bei der vierten Sitzung schon die Grundrechte in Verhandlung kämen Ferner muß ich mich auch unbedingt dagegen aussprechen aus dem Grunde, weil der Kammer oder dem Reichstage kein Einstuss auf Abschließung oder Kündigung der Staatsverträge zusteht, dieses wird die Constitution bestimmen; daher trage ich an, den Antrag des Abg. Sierakowslt dahin zu vertagen, bis die Constitution des Kaisertums Österreichs festgestellt haben wird, welcher Einstuss dem Reichstage in Beziehung auf die Abschließung oder Kündigung der Staatsverträge zuerkannt werde (Befall)
Präs Der Abg. Brestel hat das Wort
Abg. Brestel Meine Herren, ich muß in formeller Beziehung dem Herrn Redner vor mir vollkommen recht geben, es war eigentlich der Antrag nicht zur Debatte zu bringen, nur ist zu bedauern, daß ein so hochwichtiger Antrag auf eine solche Weise in die Kammer gebracht worden ist. Es ist ein Antrag, der viele und sorgfältige Überlegung erfordert, und zwar um so mehr, weil bei einer Incidenzdebatte, wie diese jetzt. Grundsatze ausgesprochen wurden, die vielleicht nicht bei wahrer Erörterung eine allgemeine Billigung finden dürften; ich bin daher dafür, daß das, was eigentlich beschlossen werden solle, zur Berathung komme, nämlich ob er in Vollberathung oder an eine Commission kommen soll. Daß man einen solchen Antrag nicht in Vollberathung nehmen könne, ist glaube ich, an und für sich klar, und ich beantrage daher, daß er an eine Commission zur Berichterstattung verwiesen werde, und muß besonders meines Erachtens, da von zwei Herren Rednern Grundsatze ausgesprochen wurden, die ich nicht theilen kann, in Kürze darauf erwidern.
Ich glaube, meine Herren, durch einen Vertrag mit Rußland vor den Märztagen abgeschlossen, wo man sich verpflichtet hat, die sogenannten Hochverräter an Rußland auszuliefern, durch einen solchen Vertrag, glaube ich, kann ein constitutioneller Staat sich nicht für gebunden erkennen, denn ich kann mich zu allem verpflichten, nur zu demjenigen nicht, was meinem Gewissen, was meiner Ehre entgegen ist, zu einer solchen Verpflichtung kann und werde ich mich nie und nimmermehr bekennen. Ich kann diese Auslieferung sogenannter Hochverräter nie als rechtsstehend betrachten, denn das ist in Österreich de facto durch den Eintritt in den institutionellen Staat aufgehoben; und das Ministerium Doblhoff hat in Wien auf eine Interpellation in seiner Antwort die Erklärung abgegeben, daß Niemand mehr an Rußland ausgeliefert werde. Ich mache Sie auf das Factum aufmerksam, es dürfte Allen bekannt sein, und äppellire allein an die Menschlichkeit, an weiter gar nichts. Überlegen Sie, wie die sogenannten Hochverräter, die politischen Verbrecher in Rußland behandelt werden, um so mehr, da man Manches als politisches Verbrechen in Rußland anerkennt, was eigentlich eine ganz unschuldige Handlung ist. Ich will nicht in die Materie eingehen, aber wie gesagt, der Antrag ist zu wichtig, ich beantrage einfach die Verweisung an einen Ausschuß.
Präs. Ich werde die mir eingebrachten beiden Anträge zur Unterstützung bringen. Der Antrag des Abg. Strobach lautet: "Die vier Anträge des Abg. Sierakowski sind zu vertagen, bis die Verfassungsurkunde festgestellt haben wird, welchen Einfluß der Reichstag auf die Abschließung oder Kündigung der Verträge zu nehmen hat. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Der Antrag des Abg. Brestel lautet: "Die Anträge sind einer aus den neun Abtheilungen zu bildenden Commission zur Berichterstattung zu überweisen. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Der Abg. Borrosch hat das Wort. (Ruf: Schluß der Debatte.)
Abg. Laffer. Es soll gar keine Debatte stattfinden.
Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? (Unterstützt und angenommen.) Es hat noch der Abg. Borrosch das Wort.
Abg. B o r r o s c h. Ich verzichte, und schließe mich dem Antrage des Abg. Brestel an.
Präs. Es liegen drei Anträge vor. Zuerst wird über den Antrag des Abg. Strobach abgestimmt werden, weil er ein vertagender ist, und zwar auf unbestimmte Zeit; dann über den des Abg. Brestel, weil er den Antrag nur auf einige Zeit vertagt, nämlich bis zur Berichterstattung einer Commission; endlich über den Antrag des Abg. Ullepitsch, welcher dahin geht, daß diese vom Abg. Sierakowski gestellten Anträge dem Ministerium des Äußern zur Berücksichtigung mitgetheilt werde. Der Antrag des Abg. Strobach lautet: (liest ihn). Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität; demnach entfallen die zwei andern Anträge. Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheinen die Berichte des Petitions- Ausschusses. Ich fordere den Herren Referenten auf, zum Vortrage zu schreiten.
Abg. Placek. Unter den R. T. Nr. 1141 und 1264 sind Petitionen von zwei königlichen Städten aus Böhmen eingelangt. Die erste enthält die Bitte der Stadtgemeinde Klattau in Böhmen vom 2. September v. I., um baldige Einführung der freien Gemeindeverwaltung, um Rückstellung aller Rechnungen von dem, den königlichen Städten bisher vorgesetzten Landes Unterkammersamte, um Rückstellung der noch für das vierte Militärquartal 1848 zur Unterhaltung des genannten Landesunterkammersamtes abgeforderten Stanze pr. 165 fl. 45 kr. C. M. Die zweite enthält die Bitte der Bürger der Stadt Rokyčan, um Einführung der freien Gemeinde Vermögensverwaltung im Sinne des für Böhmen erflossenen Kabinettsschreibens vom 8. April 1848. Zur Erläuterung möge folgende Darstellung dienen: Die königlichen und die Leibgeringstädte Böhmens sind bisher in der Verwaltung des Gemeindevermögens in der Art bevormundet gewesen, daß die Magistrate mit Einverständniß der drei bürgerlichen Repräsentanten nur die geringfügigsten, notwendigen Auslagen zu machen befugt waren, in wichtigen Angelegenheiten aber dem seit 1834 reorganisierten königlichen Landesunterkammersamte unterworfen sind, welches die als nothwendig erkannten wichtigeren Auslagen bewilligte, in noch wichtigeren Fällen aber die Zustimmung des Landesguberniums oder gar der Hofkanzlei einzuholen beauftragt war. Diese Bevormundung hat nicht bloß das Selbstgefühl der Bürgerschaften gelähmt, sondern den Ecmmunen auch den ökonomischen Nachtheil bereitet, daß wegen den unvermeidlichen Verzögerungen, besonders bei Baulichkeiten, die anfänglich oft nur mindere Auslage theils wegen der inzwischen gesteigerten Preise, theils wegen der vergrößerten Schadhaftigkeit des Bauobjektes sehr wesentlich gesteigert worden sind. Für eine solche Bevormundung mußten die Städte noch zahlen, indem auf dieselben noch alljährlich die Besoldungen und Pensionen der Beamten des Landesunterkammersamtes repartiert wurden. Bei diesen namhaften Bedrängnissen der Städte war es nun natürlich, daß das in Erledigung der zweiten Prager Petition erflossene Kabinettsschreiben vom 8. April 1848 mit Jübel begrüßt würde, wonach eine selbstständige Gemeindeverfassung mit eigener Vermögensverwaltung und freier Wahl der Beamten in Aussicht gestellt wird. Ungeachtet dieser erfreulichen Aussicht ist aber für das freie Gemeindewesen in Böhmen bisher noch nichts anderes geschehen, als daß statt der beruhenden 3 Repräsentanten 12, oder noch mehr Ausschüsse, laut einer Gubernialverordnung vom 22. Mai 1848 vom Magistrate in Gemeindeangelegenheiten einvernommen werden dürfen; der lästige, wegen der Verzögerung nachtheilige Geschäftsgang bezüglich der Einholung der Behördenkonsense ist nicht aufgehoben, ja nicht einmal abgekürzt. In Folge des Gesetzes vom 7. September 1848 und der darauf basierten Ministerialverordnung vom 15. September 1848 wird die bedeutende, im Taxbezüge gegründete städtische Einkommenscsuelle für den Staat verrechnet, während die Städte ohne Unterschied ihrer Eigenschaft selbst die Pensionisten jener Beamtendstellen zahlen müssen, welche vom Staate zur Besorgung der taxpflichtigen Amtshandlungen den Stadtgemeinden vorgesetzt worden sind, obwohl es sachgemäß und gerecht erscheint, daß diese Pensionen Jemand zur Last fallen, der diese Taxen in Anspruch nimmt. Hierbei kommt noch zu bemerken, daß die Stadtgemeinden, welche nicht aus eigenem Entschlüsse, sondern auf Befehl der Administrations- Behörden ihre ehemaligen Realitäten emphiteutisirten, und seit dem Jahre 1811 sich mit den Zinszahlungen in W. W. begnügen müßten, feit der Kundmachung des Gesetzes vom 7. September 1848 außer dein Bezeige auch dieser Giebligkeiten stehen, ohne zu wissen, wie bald die gebührende Entschädigung ausgemittelt, und wie bald dieselbe geleistet wird. Nun verlautet zwar, daß das Ministerium die königlich privilegierten Städte von der Unterordnung unter die eigens bestehende k. k. Buchhaltung der privilegierten Städte, dann die königlichen freien, und die königlichen Leibgeringstädte von der Unterordnung unter das königliche Landesunterkammersamt zu befreien gedenke; über die so notwendige Abkürzung des schwerfälligen Geschäftsganges in der Einholung der ökonomischen Konsense ist jedoch nichts verfügt, und doch dürfte es, wie bereits oben angedeutet, im Sinne des freien Gemeindewerfens nicht bloß zulässig, sondern sogar nothwendig erscheinen. In Erwägung, daß im Wege der Gesetzgebung eine Gemeindeordnung nicht sobald gewärtigt werden kann, in ähnlichen Verhältnissen sich auch die Gemeinden anderer Provinzen befinden dürften, daß selbst die Schutz und untertänigen Stadt, Markt und Dorfgemeinden in Folge des §. 1. des Gesetzes vom 7. September 1848 aus der Bevormundung der Patrimonialämter zu treten haben, stellt der Petitionsausschuss mit Stimmeneinhelligkeit (12 Mitglieder) den Antrag: Die hohe Reichsversammlung wolle die vorliegenden zwei Petitionen der königlichen Städte Rokyčan und Klattau dem Ministerium des Innern zur Erledigung übergeben, demselben jedoch aus diesem Anlasse die Aufforderung zukommen lassen, im Wege provisorischer Verordnungen in Gemeindeangelegenheiten jene Verfügungen zu treffen, welche das freie Gemeindeleben erfordert,
Präs. Der Abg. Pražak hat das Wort.
Abg. Prazak. Es wird nicht nöthig sein, darauf hinzuweisen, mit welcher Sehnsucht alle unsere Länder auf eine Genieindexordnung warten. Wir sahen es, daß nach den Märztagen zunächst die Städte an die Gubernien und an das Ministerium sich gewendet haben, damit ihnen provisorische Begünstigungen zu Theil werden. Das vorige Ministerium hat sich auch ausgesprochen, daß es bereit sei, den Städten bei jeweiligem Ansuchen diese provisorischen Begünstigungen zu gewähren. Ich glaube nun, daß der Ausschuß nicht darauf angetragen hat, das Ministerium zur Erlassung einer allgemeinen, in das Specielle eingehenden Gemeindegesetzgebung zu ermächtigen, dieß würde den Verhältnissen der verschichenen Länder nicht angemessen sein. Ein Bedürfniß der einzelnen Länder ist es bloß, daß provisorisch einige Erleichterungen im Gemeindeleben getroffen werden, es dürfte aber angemessen sein, die Durchführung der Gemeinde Gesetze den Landtagen zu überlassen. Ich habe die volle Ueberzeugüng, daß es eben so unmöglich sei, eine allgemeine Gemeindegesetzgebung zu schaffen, als eine allgemeine Urbariahgesetzgebung. In der Richtung unterstütze ich den Antrag des Ausschusses, daß das Ministerium provisorische Erleichterungen in den Genieindexverhältnissen eintreten lasse, aber keineswegs, daß das Ministerium aufgefordert weide, ein allgemeines Gemeindegesetz zu geben. Ich habe aber dabei eine Bitte vorzutragen in Bezug des Landes, das ich zu vertreten die Ehre habe. Gleich in den Märztagen wurde der mährische Landtag zusammengerufen, und ihm wurde unter Anderem auch die Aufgabe zu Theil, wegen Verbesserung der Gemeindegesetze Anträge zu erstatten. Der Landtag, wohl einsehend, daß er vermöge seiner früheren Zusammensetzung nicht im Stande sei, die Wünsche des Landes zu repräsentieren, erkannte seine wichtige Aufgabe, und hat sich im Monate Mai auf eine Art reconstituirt, die einer reinen Volksvertretung ziemlich nahe war. Ich brauche nur darauf hinzuweisen, daß ungefähr 180 Vertreter des Bauern und Bürgeistandes, und bloß an 40 Vertreter der ehemaligen obern Stände am Landtage waren. Dieser Landtag hat die Urbarial und Gemeindegesetzgebung sogleich in Angriff genommen, es wurden die drückendsten Unteräthanslasten aufgehoben, und die diesfälligen Beschlüsse von Sr. Majestät fanctionirt. Der Landtag hat ferner das dringende Bedürfniß einer Gemeindeordnung für das Land eingesehen, und nach Berathung derselben eine eigene Deputation an das Ministerium mit dem Ansuchen abgesendet, die Gemeindeordnung in solange provisorisch einzuführen, bis auf konstitutionellem Wege ein definitives Gesetz zu Stande kommt. Die Antwort des Ministeriums ist bis jetzt officiell nicht bekannt, indem die Deputation ihr Ansuchen bloß dem Herrn Minister des Innern vortrug Dieser ließ aber in seiner Antwort eine Bemerkung fallen, die wohl nicht die Ansicht der Majorität des Hauses sein dürfte. Der Herr Minister erhärte: er sei kein Freund von provisorischen Gesetzen für einzelne Provinzen, und namentlich werden, wenn in Gemeindenangelegenheiten Reformen eintreten sollen, dießfalls allgemeine Gesetze für die ganze Monarchie erlassen werden. Ich glaube nicht, meine Herren, daß das ihre Ansicht sein kann, daß die Gemeindeordnung und die Gemeindegesetzgebung dieselbe sei in Dalinalien, wie in Tirol und in Galizien. Die Bedürfnisse eines jeden Landes, eines jeden Volksstammes sind in dieser Beziehung so verschieden, daß das Gemeindegesetz auch überall verschieden sein muß. Ich will übrigens den Ansichten und Beschlüssen des hohen Hauses nicht vorgreifen, ich wache Sie aber, meine Herren, darauf aufmerksam, daß Mähren bereits eine Gemeindeordnung hat, welche aus den Bedürfnissen des Volkes hervorgegangen, und die Wünsche des Volkes repräsentirt. Ich habe Sie im Vereine mit der Mehrzahl der mährischen Deputaten zu ersuchen, daß für Mähren das Ministerium aufgefordert werde, jene Gemeindeordnung, welche auf dem Landtage zu Stande kam, bis zum Zustandekommen eines definitiven Gesetzes für Mähren provisorisch einzuführen. Diesen Antrag werde ich dem Herrn Präsidenten überreichen, und bitte um die Unterstützung. des selben.
Präs. Der Abg. Schuselka hat das Wort.
Abg. Schuselka. Ich sehe mich ebenfalls genöthigt, gegen den Antrag des Petitionsausschusses mein Bedenken auszusprechen, wie der Herr Redner vor mir. Es ist der Antrag lediglich darauf beschränkt, diese Petition dem Ministerium zuzuweisen, und es zu ersuchen, die provisorische Verfügung über das Gemeindegesetz und die möglichst schnelle Einführung desselben zur Gewähr der Gemeindefreiheit zu treffen. Wir haben ungefähr ein Muster bekommen, welches uns gezeigt hat, auf welche Weise von Seite des Ministeriums die Gemeinde Verfassung aufgefaßt und bewerkstelligt in's Leben geführt werden will. Wir haben den Entwurf des Gemeindegesetzes in die Hände bekommen, welches nach meiner Ansicht, und ich glaube, nach der Ansicht der Mehrheit dieses Hauses wirklich deßwegen entworfen zu sein scheint und darauf hinzielt, den Gemeinden das freie Gemeindeleben zu verleiden, sie überdrüssig, und die freie Entwickelung des Gemeindelebens unmöglich zu machen (Bravo!); denn es ist dieses ein so coinplicirtes, unklares Gemeindegesetz, daß es erstens durchaus nicht Anwendung finden könnte, und daß es, wenn es eingeführt würde, gewiß Überdies erzeugen müßte, wegen seiner mannigfaltigen unklaren Zusammensetzung. Ich glaube also, daß von Seite des Ministeriums nicht viel Heilsames zu erwarten ist; es ist auch ganz natürlich ich spreche es nicht als einen bittern Vorwurf gegen das Ministerium aus es ist natürlich, daß die Minister von ihrem Standpunkte aus, ohne nähere Kenntniß des Volkslebens in allen Schichten, in allen seinen Tiefen, nicht im Stande sind, eben die Bedürfnisse des Gemeindelebens, des vielgestaltigen aufzufassen.
Ganz natürlich finde ich es allerdings, daß für jede Provinz, für jede Nationalität, möchte ich sagen, eigene Bedürfnisse sich darstellen werden im Gemeindewesen, und in dieser Beziehung stimme ich vollkommen mit dem Abg. Prazak überein, daß für die speziellen Bedürfnisse, für die nationeller und örtlichen Verhältnisse von den Landtagen viel Heilsames wird geleistet werden können und müssen. Allein, indem wir als den obersten Grundsatz, als den Leitstern bei unseren Bestrebungen erkennen, daß wir, was das öffentliche Leben betrifft, einig und durch die Einigkeit das Gesamtleben kräftigen wollen, so muß denn doch auch ein Gemeindeleben, ein allgemeiner Hauptgrundsatz festgesetzt sein; es muß ein allgemeines Gemeindegesetz sein. Dieses muß jedoch fs verfaßt sein, daß es, ich möchte sagen, elastisch genug ist, um dort und da lokale Verfügungen in sich aufnehmen zu können. In dieser Beziehung glaube ich nun, daß ein solches allgemeines Gesetz ganz gewiß offenbar in den Wirkungskreis des Reichstags gehört, weil die Versammlung aus den verschiedenartigsten Nationalitäten und Ständen, wie sie im wirklichen poetischen Liten, wenn auch nicht als abgeschlossene Kasten, in Bezug auf die Gemeindetätigkeit vorhanden sind, besteht, so daß sie eine Versammlung ist, die alle Einzelheiten der Gesellschaft und ihre Bedürfnisse repräsentirt, und also ganz geeignet ist, die allgemeinen Grundsätze zugleich mit Berücksichtigung der notwendigen Freiheit der Provinzen und Nationalitäten festzustellen. Die Völker erwarten vom Reichstage längst schon eine solche Verfügung. Es hat sich auch das Ministerium schon ausgesprochen, daß das freie Gemeindegesetz gerade die Grundlage des freien Staates sei. Es ist oft ausgesprochen worden, daß eine Reform im Gemeindewelfen schon längst hätte vorausgehen sollen, um den Grundstein zur künftigen Freiheit zu legen, und zugleich auch die Schule der Freiheit für die Völker zu sein. Gewiß, wenn wir diesen Gesichtspunkt richtig aufgefaßt hätten, so hätten wir mit dem Gemeindegesetze unsere Thätigkeit beginnen sollen, hätten so rasch als möglich ein Gemeindegesetz ins Leben rufen sollen, und es wäre dann Hoffnung vorhanden gewesen, daß in der ziemlich langen Zeit, die verstreichen . wird, bis die Verfassung fertig wird, das Volk sich so in praktischen Dingen, in der Selbstregierung geübt hätte, daß die Verfassung schon einen lebendigen Boden gefunden haben würde. Wenn wir, sage ich, nichts festsetzen, als die Grundrechte und ein allgemeines Gemeindegesetz, so haben wir nicht umsonst getagt, und das Volk wird uns segnen; und wenn selbst durch weiß Gott was für ein Unglück die Constitution vereitelt werden sollte, werden wir doch einen festen Grundstein der Freiheit gelegt haben, einen so festen, daß darauf die Thätigkeit des Volkes sich selbst die constitutionelle Freiheit aufbauen wird. Ich erlaube mir daher, den Antrag zu stellen, daß, wie unlängst in einer ändern Angelegenheit, die ebenfalls das Einzelnleben, nämlich die Schulangelegenheiten betraf, auch hier der Reichstag sofort eine Commission niedersetze, gewählt aus den Abtheilungen und aus den Provinzen, mit dem Auftrage, so schleunig als möglich ein allgemeines Gemeindegesetz auszuarbeiten. Bei den vielen Vorarbeiten, die vorbanden sind in unserem Vaterlande und auch außerhalb desselben, wird die Arbeit nicht so schwierig sein. Wir haben Fachmänner genug in unserer Versammlung, die Jahre lang sich praktische Kenntnisse erworben haben; wir werden einen Gemeindegesetzentwurf zu Stande bringen, ihn vielleicht in außerordentlichen Sitzungen neben den Grundrechten bereihen können, und werden dadurch unser Andenken im Volke und in der Geschichte der wahren Freiheit, deren Grundlage die freie Gemeinde ist, verewigt haben. Ich bitte daher, diesen Antrag Ihrer geneigten Unterstützung werth zu halten.
P r ä s. Ich werde bezüglich der vorliegenden Anträge die Unterstützungsfrage stellen. Es liegt nämlich vor der Antrag des Abg. Pražak und mehrerer anderer Abgeordneten, welcher insofern im Zusammenhange steht mit dem Gegenstände, als der Petitiotionsausschuß beantragt, das Ministerium aufzufordern, überhaupt eine Gemeindeordnung für alle auf diesem Reichstage vertretenen Länder zu erlassen, während der Abg. Pražak aber ein bereits bestehendes Gemeindegesetz für Mähren anzuwenden wünscht. Der Antrag lautet: "Die Reichsversammlung fordert das Ministerium auf, die vom mährischen Landtage beschlossene Gemeindeordnung bis zur Feststellung der Gemeindegesetzgebung^ provisorisch für Mähren in Wirksamkeit zu setzen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Ein weiterer Antrag des Abg. Schuselka lautet: "Der Reichstag beauftragt eine aus den Abtheilungen und Gouvernements zu bildende Commission mit der möglichst zu beschleunigenden Ausarbeitung eines Gemeindegesetzentwurfes. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Zahlreiche zerstützt.) Der Abg. Haßlwanter hat das Wort.
Abg. Haßlwanter. Ich bin derselben Ansicht, die der Herr Vorredner entwickelt hat; dadurch werden wir sowohl den Provinzen, als den einzelnen Gemeinden ihr Recht wahren, und ihre Wünsche, die sie so oft an den Tag gelegt haben, erfüllen, wenn wir uns nur auf die notwendigen Hauptgrundsätze beschränken. Jeder einzelnen Provinz soll überlassen bleiben, das, was sie in der gesamten Provinz noch gemeinschaftlich für nöthig erachtet, festzusetzen, und so eine allgemeine Norm dieser Provinz aufzustellen, jedoch untergeordnet den Grundsätzen der früher besprochenen Gemeindegesetze; nebenbei soll aber dann mit Beobachtung dieser Hauptgrundsätze die nähere Ausführung auch noch den einzelnen Gemeinden überlassen werden, und ich glaube auch, daß man den Grundsatz der Gemeindestatuten berücksichtigen soll Ich bin höchst einverstanden, daß eine Commission dießfalls zusammengesetzt werde, allein ich glaube, daß doch das Ministerium auch einzuladen wäre, um einen Entwurf vorzulegen; an diesen Entwurf ist die Commission nicht gebunden, allein sie hat doch einen Leitfaden für sich, und zwar von einer Behörde, der wir zutrauen sollen, daß sie die allgemeinen Verhältnisse des Gemeindewesens kennt.
Wir sehen in dem Entschädigungsausschüsse, wie schwer es ist, wenn man bloß von einzelnen Angelegenheiten und einzelnen Standpunkten ausgeht, bis man erst auf allgemeine Grundsätze kommt. Ich glaube, daß sich beide Anträge vereinen lassen, nämlich die Erwählung einer Commission von Seite des Reichstages, zugleich mit dein Ansuchen an das Ministerium, dießfalls eine Entwurfsvorlage zu über reichen.
Abg. Borrosch. Noch wissen wir nicht, wie die künftige Gliederung des Kaiserstaates sein wird. Ich hoffe, keine departementale Gliederung. (Von der Rechten: ho! ho!) Eben so sehr diesem, einseitig zu einer bedauerlichen Zentralisierung und dadurch Unterdrückung der Freiheit führenden Systeme entgegen, müßte ich jedoch auch gegen jene allzu weit gehende Isolirung der Provinzen, wie sie bisher beständen hat, mich erklären. (Ho! ho! Ruf: zur Sache) Ich glaube nichts Verletzendes damit gesägt zu haben, und werde fortfahren, da es zur Sache gehört, weil dadurch ebenfalls die Freiheit untergraben wird, eine solche allzuenge Anwendung der gemeinsamen constitutionellen Freiheitsgüter pflanzt sich dann fort bis hinunter zu den Gemeinden. Ich habe letzthin von der Tribune aufmerksam gemacht, wie sehr wir uns hüten müssen, damit nicht die Gemeinden selber eben so viele Polizeistaatchen werden. Wir könnten dann hier die allerfreisinnigsten Beschlüsse im Sinne einer allgemeinen staatsbürgerlichen Freiheit fassen, und in jeder Gemeinde wären sie am Ende dennoch der Gefahr ausgesetzt, illusorisch gemacht zu werden, so daß man ein freier österreichischer Staatsbürger heißen könnte, und doch in jeder Gemeinde sich als Sclave fühlen würde. Demgemäss unterstütze ich auf das allerwärmste den Antrag des Abgeordneten für Perchtoldsdorf, und wünsche, daß in diesem Gemeindegesetze jedenfalls das Minimum von Freiheit klar ausgedrückt sei, welches der Gemeinde an Autonomie verbleiben muß, und dadurch mittelbar das Maximum von Freiheit, welches dem einzelnen Staatsbürger garantirt sein muß gegenüber der Gemeinde, kürz daß die zwei Contrarenten, Gemeinde und Staat, gegenseitig in ein scharf abgegrenztes Verhältniß zu dem, oft unter diesen beiden Contrarenten Vieles zu leiden habenden Dritten, dem einzelnen Staatsbürger, gesetzt werben. (Ruf: Schluß der Debatte.)
Präs. Es wurde der Antrag auf den Schluß der D hatte gestellt. (Ruf: Nein! nein) Es hat nun der Abg. Hawelka das Wort.
Abg. Hawelka. Meine Herren, wenn Sie jene zwei Städte fragen möchten, ob sie ihre Petitionen auch dann überreicht hätten, wenn sie gewußt hätten, welche Verhandlung daraus entstehen werde, so würden sie gewiß die Antwort erhalten: Nein! Ich unterstütze den Antrag der Commission, ich unterstütze aber auch den Antrag der mährischen Abgeordneten, obwohl ich nicht überzeugt bin, sondern auf Autorität der mährischen Abgeordneten annehme, daß es dem Lande frommen würde. Was aber den Antrag des Abg. Schusella betrifft, so erlaube ich mir zu bemerken, wir haben einen Constitutionsausschuß mit 30, und wir haben einen Finanzausschuß, bestehend aus 28 Mitgliedern oder vielleicht auch noch mehr wir haben einen Petitionsausschuss aus 28 oder noch mehr Personen; wir haben einen Entschädigungsausschuss aus 50 Mitgliedern, einen landwirtschaftlichen Ausschuß, der auch einige 40 Mitglieder zählt, dann einen Schulenausschuss aus 19 Personen, eine Grundentziehungs- Commission, und Gott weiß, was noch für Ausschüsse. Am Ende brauchen wir noch einen Ausschuß über die Ausschüsse, der sie regeln soll.
Meine Herren, wohin soll es denn noch kommen? Immer sagt man, mit der Hauptaufgabe vorwärts, aber das ist nicht der Weg dahin, meine Herren. Man sagt: ein Gemeindegesetz. Um unsere Gemeinden steht es nicht so schlecht; glauben Sie das nicht, ich widerspreche Ihnen dieß aus Kenntniß der Zustände der Städte meines Vaterlandes. Es ist wahr, sie wurden gedrückt, sie standen unter einer schmählichen Vormundschaft, aber sie sind es nicht mehr. Wenn der Bursche 24 Jahre alt ist, so fragt er nicht mehr viel nach dem Vormunde. Er verschafft sich verschiedene Freiheiten, und der Vormund muß wohl endlich ein Auge zudrücken, und ihm gewähren. Die Städte in Böhmen haben sich bereits geholfen, sie haben Ausschüsse von 12 und mehr Personen gebildet, sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst, und fragen in der That nicht nach den Vormündschufts Behörden; denn welche Städte haben wir bei uns in Böhmen? Es sind zwar Petitionen aus Böhmen eingelaufen, aber ich beweise Ihnen, was ich sagte. Wir haben zweierlei Gattungen von Städten: 1. Die unter dein Landesunterkammersamte standen, und 2. Die unter Schutzobrigkeiten standen.
Die Schutzobrigkeit haben Sie bereits aufgehoben, es gibt keine Schutzobrigkeit mehr; und das ist die größte Zahl der Städte. Für die privilegierten Städte ist die Buchhaltung bereits aufgehoben. Für die königlichen Städte war die einzige missliebige Vormundschaft, die auf ihnen noch lastete, das Landesunterkammersamt, und ich bin in der Lage, Ihnen zu erklären, daß in Böhmen das Unterkammersamt bereits aufgelöst ist. Nun, es gibt noch einige lästige Beschränkungen der Selbstverwaltung bei unseren Städten. Gut, ich bin ein Feind von diesen Dingen; Sie werden fallen, Sie müssen fallen, aber jetzt ist nicht die Zeit dazu, einen Ausschuß dafür zu bestellen. Die Städte werden noch ein paar Monate warten können, sie halten es leicht aus. Aber geben Sie Acht, meine Herren, daß es die Provinzen aushalten, geben Sie Acht, daß es die eine, die große Hauptgemeinde, Österreich aushalte, trachten Sie somit vorwärts zu einem und demselben Zwecke, aber bestellen Sie keine Ausschüsse für solche extravagante Vorschläge. (Ruf: Oh! oh!) Ich glaube, das, was dem Hauptzwecke entgegen ist und auf Seitenwege führt, extravagant nennen zu können, so habe ich es verstanden; darum bitte ich Sie, nehmen Sie die Anträge dieser zwei an, und lassen Sie die übrigen fallen.
Präs. Es liegen wieder zwei neue Anträge vor, und zwar der des Abg. Haßlwanter als Zusatzantrag zu dem Antrage des Abg. Schuselka. Er lautet: "und das Ministerium anzugehen, einen Entwurf des Gemeindegesetzes, der sich bloß auf die für die Gemeinden aller Provinzen notwendigen gleichmäßigen Grundsätze beschränken soll, diesem Ausschusse vorzulegen. " Wird dieser Antrag unterstütz? (Ist unterstützt.) Es liegt nun noch der Antrag des Abg. Trojan vor, er lautet:,, Dem Ministerium die Aufforderung zukommen zu lassen, sobald als möglich eine allgemeine, den Grundsätzen constitutioneller Freiheit entsprechende Verminderung der behördlichen Bevormundung der Gemeinden schon vor dem Erscheinen eines definitiven Gemeindegesetzes eintreten zu lassen. " (Wird nicht unterstützt.) Es hat der Abg. Lasser das Wort.
Abg. Lasser. Was im allgemeinen die Frage betrifft, ob ein gemeinsames Gemeindegesetz für alle Theile des Reiches zu erlassen sei, ob provinzielle oder lokale Gemeindeordnungen, theile ich im wesentlichen den Grundsatz, welche der Herr Abgeordnete für Perchtoldsdorf und jener für Sillian hier ausgesprochen hat, und zwar unter anderen vorzugsweise aus dem Grunde, weil ich in der Möglichkeit gewisser Grundprinzipien der Verfassung einen der wesentlichen Grundpfeiler dessen erkenne, was hier so oft als Schlagwort aufgefaßt würde, nämlich der Einheit Österreichs. Was den Antrag des Herrn Abg. Prazak betrifft, so erkläre ich nur das Einzige dagegen zu haben, daß ich mich meines Theils niemals bei einem Votum betheiligen werde, welches zum Zwecke hat, die Einführung eines Gesetzes zu unterstützen, das ich nicht einmal kenne.
Abg. Dylewski. Die Arbeit an der Constitution geht langsam vor, der Belagerungszustand entwickelt sich mit reißender Schnelligkeit. (Heiterkeit.) Meine Herren, das, was der Landtag von Mähren wünscht, das ist der Wunsch Mährens, ich sehe nicht ein, wie wir da schwanken sollten zwischen dem was, Mähren wünscht, und zwischen den früheren Amtmännern. Können wir zweifeln, daß irgend ein Vorschlag des mährischen Landtages, des Landtages für ein Land, dessen Wünsche er kennt, schlimmer ausfalle als die Amtmannschaft? Ich kenne Galizien, und stelle mir die Gerichtsbarkeit hier so vor, wie ich sie dort kenne; beträgt das Übel dieser Patrimonialgerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die Freiheit des Gemeindelebens bloß ein Zehntel von dem, was ich in Galizien gesehen habe, so wünsche ich aus vollem Herzen, daß für Mähren alsogleich Abhilfe geschehe. (Bravo.)
Abg. S z á b e l. Wenn mich etwas veranlassen könnte, für die schleunige Einführung eines Gemeindegesetzes zu sprechen, so wäre es die Bemerkung eines Abgeordneten, daß die Gemeinden im Grunde nicht so nothwendig die Gesetzgebung bedürfen, indem sie schon selbst sich geholfen haben. Meine Herren, die Sanction einer Selbsthilfe von Seite des Reichstages ist das Gefährlichste, was man aussprechen kann (Bravo). Diese Selbsthilfe hat häufig eine so einseitige und dem wirklichen Gemeindeleben gefahrdrohende Richtung, daß ihr im Interesse des allgemeinen Wohles, nicht im Interesse einzelner Abteilungen der Gemeinde auf das schleunigste ein Ende gemacht werden muß. Es tritt beinahe hervor, als wollte ich den Antrag unterstützen, den