keinen Verdacht auf's Geratewohl aus. Sie spricht auf Grundlage von Anzeigungen, von schriftlichen Vorlagen nach Verhörung des Beschuldigten erst die Besanzeigung aus, und wenn Sie glauben, daß das Volk oder die Geschwornen leichtsinnig verfahren werden bei der Beschuldigung, so könnten Sie auch glauben, sie könnten beim Ausspruche der Schuld auch leichtsinnig vorgehen. Ich glaube, es ist dieß ein ungegründeter Vorwurf.
Ferner glaubt der Abg. Haßlwanter, daß die Anklagejury nicht nöthig ist, weil man sie entbehrlich machen kann, indem man unabsetzbare Richter einsetzt, und weil ja das nachfolgende öffentliche Verfahren die Garantie gibt, daß der Instruktionsrichter seine Macht nicht missbrauche. Nun, meine Herren, daß wir unabsetzbare Richter bekommen sollen für die Besanzeigung, ist kein Grund für den Vorzug der Besanzeigung durch eine Anklage Kammer. Auch die Jury ist unabsetzbar. Und wenn einmal in Folge des Spruches der Anklagekammer Jemand eingesperrt worden ist, und schon so viel gelitten hat, dann nützt es ihm nichts mehr, wenn die nachfolgende Urteilsjury ihn freispricht, wenn man ihm sagt:,, Du bist unschuldig eingesperrt gewesen. " Ferner ist zu bedenken, daß die Voruntersuchung, wie sie selbst in Frankreich üblich ist, immer noch etwas von dein inquisitorischen Verfahren an sich hat, und das ist vorzugsweise der Grund, weßhalb sich Engländer und Amerikaner so energisch dagegen ausgesprochen. Es soll gefährlich sein, der Jury den Ausspruch über die Besanzeigung zu überlassen; meine Herren, die Grandjury spricht nur die W a h r s c h e i n l i c h k e i t eines Vergehens aus, und die Urteilsjury spricht die W i r k l i c h k e i t eines Vergehens aus; die Anklage Jury verhängt nur ein geringeres Übel, sie verhängt nur den Untersuchungsverhalt, und die Urteilsjury verhängt schwere Strafen, vielleicht auch den Tod. Meine Herren, kann man das wichtigere der Jury überlassen, dann ist kein Grund, warum Sie ihr das minder wichtige nicht überlassen sollten.
Führen wir einmal den Grundsatz ein, daß der Verbrecher von seinem Vaterlande gerichtet werde, das ist durch die Jury, dann können Sie auch sowohl die Anschuldigung als die Schuld durch die Jury aussprechen lassen; endlich ist es klar, daß die Anklage Jury auch einen politischen Vortheil für sich hat, weil sie jede Chikane von Seite der Regierungsgewalt oder von Seite einer überwiegenden politischen Partei in einem Staate unbedingt ausschließt. Die Jury, also auch die Anschuldigungs- Jury, die Grand Jury wird immer unparteiisch urtheilen, es sind dieses gewählte, unabhängige, unabsetzbare Männer aus dem Volke, durch das Vertrauen desselben berufen. Die End Jury befreit den Angeschuldigten, sie befreit ihn möglicher Weise nur von ungerechter Verfolgung, aber die Anklagejury macht eine ungerechte Verfolgung unmöglich;
Sie sehen, meine Herren, daß die Anklagejury sehr viel für sich hat, und sich auch in der Theorie sehr gut vertheidigen läßt. Ich habe diese Gründe nur gegen den Herrn Abg. Haßlwanter angeführt, um Sie darauf aufmerksam zu machen, daß es sehr unbedacht wäre, über die wichtige Frage, ob es eine Anklagejury geben sollte oder nicht, jetzt schon im Voraus abzusprechen; ich sehe sehr wohl ein, daß die Einführung der Anklagejury bei uns sehr viele Schwierigkeiten im praktischen Leben bieten würde. Das aber möchte ich der künftigen Gesetzgebung, dem Fortschritte der Jurisprudenz überlassen, und den Erfahrungen, welche sich vielleicht in dieser Beziehung für die Anklage Jury aussprechen werden. Es hat weiteres der Herr Abg. Fleck hier ein Amendement gestellt. Der darin enthaltene Ausdruck: "bei schweren Verbrechen" ist auch in anderen Amendements, ich habe Sie schon einmal aufmerksam gemacht auf das politische Moment bei der Jury; dieß läßt uns vor Allem daraus sehen, daß wir die Jury nicht illusorisch machen, daß wir das Institut dem Volke zukommen lassen mit allen seinen Wohltaten, daß wir es nicht auf ein Minimum einschränken Wenn wir es aussprechen, daß die Jury nur bei schweren Verbrechen einzutreten habe, dann wird der Fall äußerst selten vorkommen, es wird das ganze Institut der Jury bei uns bestehen, aber nicht ein Gemeingut des Volkes sein, es wird, ich möchte sagen, ein Cabinetstück sein in unserer Justizkammer, das nur im Jahre einmal hervorgezogen wird, um dem Volke gezeigt zu werden. So soll aber die Jury bei uns nicht werden, die Jury soll entscheiden bei allen Verbrechen, sie soll, ich möchte sagen, mit dem Volksleben in Eins verschmelzen, aber das kann nur geschehen, wenn wir sie nicht beschränken auf schwere Verbrechen. Wohl werden von den Verbrechen, welche unser Strafgesetzbuch als solche aufnimmt, einige nicht unter die Jury zu subsumiren sein; aber da ist ein leichteres Mittel. Man kann diese sehr leicht ausscheiden, indem man jene, wie das in Preußen der Fall ist, der Zuchtpolizei oder dem Correctionsgerichte zuweist. Also das wird die künftige Gesetzgebung ohnehin thun. Aber gleich in vornhinein die Jury darauf beschränken zu wollen, daß man sagt: sie dürfe nur bei schweren Verbrechen einwirken, das hieße das Institut verunglimpfen.
Ferner hat der Abg. Lasser ein Amendement eingebracht, welches dahin geht, statt des Wortes "bereits" sei zu sagen "rechtskräftig. " Ein anderes Amendement spricht sich dahin aus, daß man sagen müsse "nur bei einer Kassation. " Nun glaube ich, meine Herren, es ist dieses nicht geradezu nothwendig. "Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworenengericht für nichtschuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden, den Fall einer Kassation ausgenommen^ eventuell schlägt Herr Abg. Lasser vor: "bei einem rechtskräftigen Spruch. " Ich glaube, wenn ein Spruch wegen gesetzlichen, wesentlichen Formgebrechen cassiren wird vom Kassationshof, dann ist ja eben kein Spruch vorhanden, und es ist also dann das Amendement überflüssig; wenn man aber zu größerer Deutlichkeit sich schon dafür aussprechen wollte, daß einer dieser Ausdrücke, nämlich: "Die Fälle der Kassation ausgenommen" oder das Wort "rechtskräftig" aufzunehmen wäre, so würde ich mich für das Letztere entscheiden, und dann statt des Wortes "bereit" das Wort "rechtskräftig" substituieren, weil ich fürchte, daß man der Kassation eine zu ausgedehnte Bedeutung geben könnte durch die Gesetzgebung oder durch den Usus, wie es auch der Fall ist, daß man die Kassation bei einer irrtümlichen Anwendung des Gesetzes und in anderen Fällen statt finden läßt. Nach meiner Ansicht kann sie in ihrem wahren Sinne nur da in Anwendung kommen, wo ein gesetzliches, wesentliches Formgebrechen obwaltet.
Ein anderer viel wichtigerer Vorschlag ist von den Abg. Kudler und Haßlwanter gemacht worden, auch vom Abg. Lasser. Die Herren glauben, man könne den letzten Absatz übergehen, ganz streichen. Der Abg. Kudler macht noch einen Beisatz dazu. Beide Vorschläge haben den Zweck, die Wiederaufnahme der Untersuchung möglich zu machen. Ich kann mich weder mit dem einen, noch mit dem andern für einverstanden erklären; die Wiederaufnahme der Untersuchung ist selbst bei unseren alten Vorfahren in praxi in den seltensten Fällen von Wirkung gewesen, wollte man sie aber bei der neuen Gerichtsverfassung einführen, so würde man dadurch dem Wesen der Jury, des Geschworenengerichtes geradezu entgegentreten. Wenn es einen Grund gäbe, der mich bewegen könnte, mich dafür anzusprechen, daß der letzte Absatz auszulassen sei, so wäre es der, weil er sich von selbst versteht, weil er eine notwendige Consequenz der Jury sei, da aber eben das von einzelnen Rednern bestritten würde, so muß ich mich ausführlicher über die Sache aussprechen.
Meine Herren, erwägen Sie vor Allem den Charakter der Jury. Die Jury ist ein Gericht des Volkes, durch freie Wahl der Geschwornen aus dem Volke hervorgegangen. Die Geschwornen sind gewissermaßen die Blüthe, der Ausdruck des ganzen Volkes. Der Ausspruch, den sie thun, er wird gethan im Auftrage des ganzen Volkes, im Namen des Vaterlandes. So wird dieses Institut auch in dem freien England aufgefaßt. Wenn die Grandjury Jemand nicht lossprach, und er sich weigert zu gestehen, dann sagt er: "Ich verlange durch Gott und mein Vaterland gerichtet zu werden. " Sehr richtig spricht sich in dieser Beziehung Rintel über den Charakter der Jury aus, indem er sagt: "Die Jury ist ein aus der Mitte der Rechtsgenossen für jeden einzelnen Straffall gebildete Genossenschaft, welche im Namen der Gesamtheit, in deren Mitte das Verbrechen verübt wurde, ihr Zeugniß abgibt. " Und der große Rechtsgelehrte Mittermgier schließt sich in dieser Auffassung vollkommen Rintel an, indem er sagt, daß diese Auffassung die einzig richtige ist, daß nur diese Auffassung dem Begriffe der Jury, wie er sich in England vorzugsweise entwickelt hat, entspricht. Er sagt:., Nur diese Auffassung beruht auf der wirklichen Idee, daß das Vaterland selbst nach sorgfältigster Prüfung durch erwählte. des Vertrauens würdige Männer sein Zeugnis abgibt, und seinen Spruch thut, " und wenn in England vor Beginn der Jury der Gerichtssekretär an die Geschwornen die Worte richtet:, he has put himself in God and his country, wich country you are. " das heißt: "Er hat sich verlassen auf Gott und sein Vaterland, und dieses Vaterland seid ihr, ihr Geschwornen, " so geht aus dieser Auffassung hervor, daß eine Wiederaufnahme einer Untersuchung oder eine Appellation dem Begriffe der Jury, wie sie in dem freien England besteht, geradezu widerspräche. Spricht sich das Vaterland für die Nichtschuld aus, dann, meine Herren, hat es ein inappellables Urtheil gesprochen, denn vom Vaterlande kann ich nicht an das Vaterland appellieren, und haben Sie einen Spruch, und wollen Sie jetzt noch einen zweiten erzielen, werden Sie eben zwei Sprüche haben, die sich widerstreiten, und Sie haben gar keine Entscheidung.
Es ist vom Abg. Haßlwanter das Bedenken geäußert worden, daß ja dadurch auch derjenige, welcher unverdienterweise für schuldig erklärt wurde, das Recht verliere, seine Unschuld später durch neue Beweise geltend zu machen. Ich glaube, wenn man näher in den Paragraph eingeht, so wird sich dieses Bedenken von selbst beheben, denn es heißt da:, Niemand darf wegen einer strafbaren. Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen wenden. " Die Gesetzgebung wird gewiß nicht so eigensinnig sein, Jemanden, der aus Versehen, durch einen Irrtum, wie er beim Menschen am Ende immer möglich ist, für schuldig erklärt wurde, die Möglichkeit zu benehmen, seine Unschuld geltend zu machen, oder sich von der Strafe zu befreien; aber der Herr Abg. Haßlwanter ist der Ansicht, daß, wenn ein neuer Thaibestand vorkommt, auch eine neue Beweisführung zugelassen werden müsse, er meint, bei geändertem Thatbestand werde auch dieselbe Vernunft anders urtheilen. Es ist dieß fraglich. Um sicher zu gehen, müßten gerade dieselben Geschwornen wieder vorgeladen werden, welche den ersten Spruch fällten, was aber häufig nicht möglich ist. Übrigens ist es schon hier mehrmals erwähnt worden, daß ja die Entscheidungsgründe der Geschwornen für ihren Spruch nicht zu Protokoll gegeben werden, wie es bei dem alten Verfahren bei uns üblich war, wir also auch diese Conviction intime, wie sie die Franzosen nennen, nicht abwägen können. Ferner ist geltend gemacht worden, daß man die Schuldlossprechung durch falsche Entlastungszeugen bewirkt haben könnte, daß vielleicht später durch andere Beweise sich die Schuld herstellen lasse. Nun, meine Herren, es ist selbst in der Praxis bei uns bisher der Fall falscher Eide äußerst selten vorgekommen, es ist also diese Einwendung wenig praktisch, und wenn der Fall früher selten vorgekommen ist, so wird er bei der neuen Gerichtsverfassung, bei der Öffentlichkeit gewiß noch viel seltener stattfinden, und wenn Sie mir übrigens die Einwendung entgegensetzen, daß diejenigen Zeugen, durch deren Mitwirkung Jemand für unschuldig erklärt wurde, falsche Zeugen sein konnten, so erwidere ich Ihnen, daß auch die neuen Zeugen, durch welche er jetzt für schuldig erklärt werden soll, falsche Zeugen sein können. Ich erinnere aber noch an etwas. Es ist möglich, daß bei dem früheren Spruche der Angeklagte nur durch die Mitwirkung seiner Entlastungszeugen, seiner wahren Entlastungszeugen freigesprochen worden ist. Wenn nun diese Entlastungszeugen sterben, so kann es vorkommen, daß Jemand bei einer Reassumirung des Verfahrens, jetzt wo die Entlastungszeugen abgehen, für schuldig erklärt werden kann, und das, meine Herren, ist mehr zu bedenken. Endlich, wenn man die Wiederaufnahme der Untersuchung in Einem Falle zulässt, so muß man sie in jedem Falle zulassen, und es wird dann das ins Unendliche gehen. Meine Herren, bedenken Sie, daß eine solche sich oft wiederholende Wiederaufnahme der Untersuchung eines bereits abgeurteilten Vergehens gegen alle Würde der Gesetzgebung, gegen alle Würde der Rechtspflege streite.
Es ist noch vom Herrn Abg. Kudler ein Zusatz vorgeschlagen worden: "es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und im Falle der Abweisung der wiederholten Klage die Leistung voller Genugthuung für den Angeklagten auf sich nimmt. " Nun, meine Herren, ich habe eine hohe Achtung vor dem ausgebreiteten juridischen Wissen des Herrn Abgeordneten für die Laibgrube, aber, soll ich mir eine Äußerung über seine Rede erlauben, so würde ich sagen, daß er die Gründe, die gegen ihn selbst sprechen, besser ausgeführt hat, als die Gründe, durch welche er seine eigene Behauptung zu rechtfertigen gesucht hat. Ich muß gestehen, wenn ich auch bereit wäre, einer Autorität in dieser Frage zu folgen, so würde ich hierin die Autorität unseres Ministeriums vorziehen. Meine Herren, Sie wissen, ich gehöre nicht zu denen, die da glauben, daß sich unser Ministerium in allen Stocken an der Spitze des Fortschrittes befindet, aber in dieser Frage hat unser Justizministerium dem Herrn Abgeordneten für die Laibgrube jedenfalls den Rang abgelaufen. denn er ist in seinem Entwurfe in dieser Beziehung viel freisinniger, und schließt die Reassumirung der Untersuchung in dem Falle, wo Jemand für Nichtschuldig erklärt wurde, vollkommen aus, und unser Justizminister, der in diesem Fache so vielfache Erfahrungen von Belgien, Frankreich und England durch eigene Anschauung gewonnen hat, ist hier auch eine Autorität. Also Autorität gegen Autorität. Ich muß mich auch verwundern, daß von einer Seite und insbesondere von dem Redner, der unmittelbar vor mir gesprochen, und der sonst nicht gewöhnt ist, die Ansichten des Ministeriums zu bekämpfen, eine Ansicht vertheidigt wurde, die schnurstracks der unseres liberalen Justizministeriums entgegen ist. (Heiterkeit und Beifall.) Der Herr Abgeordnete von der Laibgrube in Wien hat ein besonderes Gewicht gelegt auf den Umstand, daß das Volk Sühnung des Verbrechens verlange, und daß die Nichtföhnung desselben Unzufriedenheit im Volke erzeuge. Es mag sein, aber in zweifelhaften Fällen wählt man immer das mildere Mittel, und wenn Sie bedenken, daß durch die Wiederaufnahme der Untersuchung so vielfache Mißbrauche eingeführt würden, daß dadurch so mancher Bürger chicanirt, ungerechter Weise verfolgt werden könnte, so ist es immer besser, wir sprechen uns für das mildere Mittel aus. Die Unzufriedenheit, die im Volke erzeugt würde, dadurch daß Leute ungerechter Weise verfolgt werden, wäre jedenfalls größer, als jene, die dadurch erzeugt wird, daß sie nicht verfolgt werden, und in dieser Beziehung halte ich mich an den Grundsatz des alten Griechen Antiphon, welcher der Ansicht ist: "Wenn man nicht sicher gehen kann, und man schon irren muß, so ist es besser, einen Schuldigen freizusprechen, als einen Unschuldigen zu verfolgen oder gar zu verdammen; denn das Eine ist ein Irrthum, das Andere ein Verbrechen. " Der Herr Abg. Kudler sucht uns gegen diese Bedenken zu beschwichtigen mit dem Nachsatze, wenn er die Reassumirung auf den Fall beschränkt, wenn der Ankläger im Falle der Abweisung für die wiederholte Klage die volle Genugthuung für den Angeklagten auf sich nimmt.
Meine Herren, was verstehen Sie unter Genugthuung? Eine Genugthuung für die verlorene Zeit? Ich kenne eine solche nicht. Die Genugthuung für die angegriffene Ehre? Diese könnte allein darin liegen, daß das Gericht den Angeschuldigten frei spricht, aber diese Genugthuung ist keine vollkommene. Ich glaube, es wird Niemand behaupten, daß, wenn Jemand zehnmal in Untersuchung gezogen worden ist, daß deßhalb seine Ehre nicht im mindesten gelitten. Es bleibt immer etwas hängen: Semper ist ein alter Grundsatz! Eine Genugthuung, meine Herren, für die Freiheit, die man verloren auch eine solche kenne ich nicht. Man muß es erfahren haben, was das heißt, zwischen engen vier Wänden einsam zu sitzen, und bei einem vergitterten Fenster in Gottes freie Lust hinauszuschauen; man muß erfahren, was das heißt, wenn sich die Gedanken des Menschen wie das Gewebe einer Spinne immer enger und enger im Kreise einspinnen. so, daß man Gefahr läuft, in Monomanie oder gar Wahnsinn zu verfallen. Meine Herren, ich wende mich an diejenigen unter Ihnen, die das erfahren haben, Sie mögen sagen. ob es für ein solches Leiden eine Genugtuung gebe. (Beifall.) Für die verlorene Ehre, für die verlorene Freiheit gibt es keine Genugthuung, sie ist einem Manne unter keinem Verhältnisse feil. (Großer Beifall.) Ich warne Sie, meine Herren, nochmals, Amendements anzunehmen, die der künftigen Gesetzgebung vorgreifen, sei es in dieser oder jener Richtung. Wir müssen der künftigen Gesetzgebung die Möglichkeit lassen, das Institut der Jury, der Öffentlichkeit und Mündlichkeit nach den Bedürfnissen, nach den Wünschen des Volkes, nach der jedesmaligen allgemeinen Volksstimmung, die durch seine Vertreter ausgesprochen wird, zu modificiren; wir müssen aber auch nicht im Voraus eine Schranke setzen, welche sie hindert, ein Institut, welches wir dem Bürger hier garantieren, mit allen seinen Consequenzen ins Leben einzuführen. Jedes Amendement, welches Sie in der einen oder der andern Richtung einbringen, ist ein Vorgreifen gegen die künftige Gesetzgebung, gegen die Rechte unserer Nachfolger, die vielleicht in diesem Fache der Gesetzgebung ein größeres Wissen haben werden als wir, oder doch jedenfalls eine größere Erfahrung in dieser Art der Rechtswege besitzen werden. Meine Herren, ich schließe mit den Worten Mittermaier's: Viele von unseren Juristen sprechen von Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Jury und dem Anklageprotzes mit einer Art Angst vor der consequenten Durchführung dieses Grundsatzes, sie schaudern zurück vor einem Geiste, den sie heraufbeschworen, über den sie aber keine Macht haben, sie suchen sich durch Transaktionen zu helfen, und glauben schon viel gethan zu haben, wenn sie Altes und Neues vereinigen, und einen scheinbar freisinnigen Grundsatz mit so viel Ausnahmen und Beschränkungen versehen, daß ihnen die Regel unschädlich wird. Meine Herren, das Institut des Geschworenengerichtes und die hiermit verbundene Öffentlichkeit und Mündlichkeit, sie ist ein Institut von ungeheuerem Belange für das Wohl unserer Völker. Sie fühlen das Alle. Wollen Sie die Triumphpforten der Freiheit bauen, so bedenken Sie, daß sie auf zwei mächtigen Pfeilern steht, der eine von diesen ist das Geschworenengericht, der andere ist die Pressfreiheit. Bedenken Sie es wohl, ehe Sie Ausnahmen gestatten, wodurch diese zwei mächtigen Pfeiler geschwächt werden, so daß vielleicht das ganze herrliche Gebäude der Freiheit über Ihrem Haupte zusammenstürzt. (Allgemeiner großer Beifall.)
P r ä s. Wiewohl die Theilung der Frage nicht beantragt wurde, so glaube ich doch dieselbe festhalten zu müssen, nicht nur hinsichtlich der einzelnen Absätze des §. 5, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Sätze jedes Absatzes, denn die eingebrachten Verbesserungsanträge betreffen nicht nur verschiedene Absätze sondern auch verschiedene Sätze in den Absätzen, eben so müssen auch mehrere Verbesserungsanträge getheilt werben, aus demselben Grunde. Die eingebrachten Verbesserungsanträge sind hauptsächlich zweierlei Art.
Es sind: eigentliche Verbesserungs- Anträge und dann Zusatzantrage. Die eigentlichen Verbesserung Anträge sind wieder zweierlei Art, einige sind materieller Art, die andern sind bloß stilistisch. Die Zusatzanträge sind wieder alle derart, daß sie alle nebeneinander bestehen können, und überdies auch alle neben dem Hauptantragen des ConstitutionsAusschusses. Deshalb wird über alle Anträge abgestimmt werden müssen. Nach dieser Haupteinteilung glaube ich in Bezug der Frageordnung folgende Grundsätze aufstellen zu müssen: vor allem kommen die Verbesserungsanträge zur Abstimmung, und zwar in der Reihenfolge, wie sie zu den früher und später folgenden Sätzen des Originaltextes gestellt worden sind. Für den Fall der Verwerfung oes einen oder des andern kommt der Originaltext zur Abstimmung. Wenn in dieser Art über den ganzen §. 5 abgestimmt sein wird, so kommen dann die Zusatzanträge zur Abstimmung, und zwar wieder in der Reihenfolge, wie sie zu den früheren oder späteren Absätzen des Originaltextes gestellt worden sind.
Nach diesen Grundsätzen würde demnach die Reihenfolge und die Frageordnung folgende sein:
Der erste Satz des ersten Absatzes ist: "Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. " Zu diesem Satze kommt vor allem zur Abstimmung ein Verbesserungantrag des Abg. Violand, welcher nämlich lautet:,, Das Verfahren in Civilstreitigkeiten und in Strafsachen ist öffentlich und mündlich. " Dieses Amendement muß vor jenem des Abg. Fluck zur Abstimmung kommen, weil es materiell ist; das Amendement des Abg. Fluck, welches auch zu diesem Satze gestellt ist, ist bloß stilistisch und lautet: "Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen muß öffentlich und mündlich sein. Es kommt sonach vor allem das Amendement des Abg. Violand, und für den Fall der Verwerfung desselben das des Abg. Fluck, endlich für den Fall der Verwerfung beider, der Urtext zur Abstimmung.
Zum zweiten Satze: "Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz, " liegt ebenfalls ein Verbesserungsantrag des Abg. Violand vor, welcher vor allem zur Abstimmung kommt, weil er materiell ist. Er lautet: "Die Ausnahmen von der Öffentlichkeit ans Rücksicht für die Sittlichkeit, und Ausnahmen von der Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. " Dann kommt der bloß stilistische Verbesserungsantrag von Fluck und Haßlwanter:
"Ausnahmen von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. " Für den Fall der Verwerfung beider, kommt der Originaltext zur Abstimmung.
Was den zweiten Absatz anbelangt ^ (Ruf: Abstimmen.) Ist die hohe Versammlung mit der Art
der Fragestellung einverstanden? (Vielseitiger Ruf: Ja, ja.)
Es kommt also bezüglich des ersten Satzes des ersten Absatzes der materielle Verbesserungsantrag des Abg. Violand vor allen Anderen zur Abstimmung, er lautet (liest ihn.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen.
Nun kommt der stilistische Verbesserungsantrag der Abg. Fluck und Haßlwanter: "Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen muß öffentlich und mündlich sein. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser stilistischen Abänderung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen.
Nun kommt der Originaltext der Commission zur Abstimmung: "Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. " Diejenigen Herren, welche für den Antrag des ConstitutionsAusschusses sind, wollen aufstehen. (Die ganze Kammer erhebt sich.) Er ist einstimmig angenommen.
Zum zweiten Satze des ersten Absatzes liegt ein Verbesserungsantrag vor des Abg. Violand, welcher lautet: "Die Ausnahmen von der Öffentlichkeit aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und Ausnahmen von der Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungs- antragest sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen.
Es kommt nun die stilistische Verbesserung der Abg. Fluck und Haßlwanter, welche lautet:,, Ausnahmen von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht).
Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen.
Der Originaltext des Ausschusses lautet: Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. "Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Fassung sind, wollen aufstehen. (Wird fast einstimmig angenommen.)
Zu dem zweiten Absatze des § 5, nämlich zum ersten Satze: "In Strafsachen gilt der Anklageprotzes" liegt kein Verbesserungsantrag vor. Es wird daher der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung gebracht werden. Was den zweiten Satz dieses Absatzes anbelangt, nämlich: "Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen zu erkennen" so liegen mehrere Verbesserungsanträge vor, und zwar jener der Abg. Fluck und Haßlwanter, welcher vor allem zur Abstimmung kommen muß, weil er sich am meisten vom Hauptantrage entfernt. Er lautet: "Schwurgerichte haben
über Schuld und Nichtschuld bei allen schweren, durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Pressvergehen zu entscheiden. " Er entfernt sich am meisten von dem Antrage der Commission, weil er ihn am meisten beschränkt. Der Commissionsantrag ist ganz allgemein gestellt; der Verbesserungsantrag aber enthält nicht nur die Beschränkung auf schwere Verbrechen, sondern es wird auch ausgedrückt, daß bloß über Schuld und Nichtschuld zu sprechen fei. Der weitere, zu diesem Sätze vorliegende Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch kommt sodann zur Abstimmung, und zwar aus dem Grunde, weil er allgemeiner gefaßt, sich dem Originaltexte mehr nähert, er lautet nämlich: "Bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld durch das Geschworenengericht. " Hier ist die Beschränkung auf bloß schwere Verbrechen ausgelassen; beide Verbesserungsanträge kommen zur Abstimmung, vorbehaltlich des Unterantrages des Abg. Lasser, nämlich daß statt Schwurgerichte gesetzt werde G geschworne.
Sollten alle diese Verbesserungsanträge fallen, so kommt sodann der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Ich werde demnach den ersten Satz des zweiten Absatzes, so wie er von dem Ausschusse vorgeschlagen wurde, zur Abstimmung bringen, er lautet:,, In Strafsachen gilt der Anklageprotzes. "(Der Antrag des Abg. Haßlwanter ist gleichlautend.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Einhellig angenommen.) Zum zweiten Satze des zweiten Absatzes kommt vor allem der Antrag des Abg. Haßlwanter zur Abstimmung, er lautet:,, Schwurgerichte haben über Schuld und Nichtschuld bei allen schweren, durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Pressvergehen zu entscheiden, " und zwar vorbehaltlich des Subamenzements des Abg. Lasser, damit statt "Schwurgerichte" gesetzt werde,, Geschworne. " Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen.
Nun kommt der Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch, welcher lautet: "Bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch das Geschworenengericht. vorbehaltlich der Verbesserung, daß statt,, S c h w u r g e r i c h t e",, Geschworne" gesetzt werde. Diejenigen Herren, die für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Das Subamendement des Herrn Abg. Lasser kommt, nachdem die Verbesserungsanträge, auf welche sich dasselbe bezog, gefallen sind, nicht mehr zur Abstimmung. Es kömmt nun die Reihe an die, vom Constitutions Ausschusse vorgeschlagene Textirung welche lautet: "Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen zu erkennen. " Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der Antrag ist angenommen.
Was den dritten Absatz anbelangt, so liegt zu demselben kein eigentlicher Verbesserungsantrag vor, es sind nur Zusatzanträge vorhanden; es haben sich zwar einige Herren ausgesprochen für die Auslassung dieses Paragraphes, es wird aber darüber entschieden, wenn über die Annahme dieses dritten Paragraphes abgestimmt werden wird; demnach ist eine Abstimmung über den rein negierenden Antrag nicht zulässig. Ich habe gesagt, daß zum dritten Absatze des §. 5 kein Verbesserungsantrag vorliegt, wohl aber Zusatzanträge. Nun hat zwar der Abg. Laffer die Verbesserung vorgeschlagen, daß statt: "bereits" gesetzt werde "rechtskräftig; " indessen muß ich vorbehaltlich dieser Verbesserung, dennoch früher über den Original Text abstimmen lassen, weil diese Verbesserung eventuell gestellt wurde, für den Fall nämlich, daß der Antrag des Abg. Bininger nicht angenommen werden sollte. Der Antrag des Abg. Bininger ist aber ein reiner Zusatzantrag, der nur nach Annahme des Originaltextes zur Abstimmung kommen kann; der Abg. Bininger beantragt nämlich den Zusatz; "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Verfahrens, " zu Ende des Paragraphes. Ich werde demnach abstimmen lassen über den dritten Absatz des §. 5, vorbehaltlich des Verbesserungsantrages des Abg. Lasser, welchen ich nach dem Amendement des Herrn Abg. Bininger zur Sprache bringen werde. Der Originaltext lautet: "Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Der Absatz ist angenommen. Was nun die Zusatzanträge anbelangt, so kommt vor Allem der des Abg. Fluck zur Abstimmung, weil derselbe einen Zusatz beantragt, welcher den Eingang des Paragraphes bilden soll, nämlich: "Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter ausgeübt., Nach diesem kommt ein Zusatzantrag des Abg. Violand, welcher nach dem zweiten Absatze vorkommen soll. Endlich kommen die Zusatzanträge, welche zum dritten Absatze und zu Ende des Paragraphes gestellt würden.
Ich werde vor Allem den Antrag der Abg. Fluckhaßlwanter zur Abstimmung bringen. Er bezweckt, damit der Paragraph beginne mit den Worten: "Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter ausgeübt. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Zusatzantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. Weiter kommt der Antrag des Abg. Violand, welcher wünscht, daß zwischen dem zweiten und dritten Absätze gefetzt werde: "Über alle Gesetzesübertretungen entscheiden die Gerichte; der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. Es kommen nun die Zusatzanträge zum letzten Absatze. Vor Allen anderen kommt der Antrag des Abg. Bininger zur Abstimmung. Der Antrag des Abg. Bininger geht dahin, damit gesetzt werde am Schlusse des Paragraphes: "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Versehrens. " Sollte der Antrag nicht angenommen werden, so stellt der Abg. Lasser den Antrag, statt dem Worte "bereits" zu setzen: "rechtskräftig. " Nach diesen zwei Anträgen kommt der Antrag des Abg. Kudler zur Abstimmung, welcher ebenfalls bestehen kann neben dem Antrage des Abg. Bininger, weil er eine weitere Ausnahme macht, nur müßte für den Fall der Annahme des Antrages des Abg. Kudler eine kleine stilistische Abänderung in den ersten Worten vorgenommen werden; der Antrag des Abg. Kudler lautet nämlich: es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist ec. " es müßten also die Eingangsworte geändert werden, wegen der Verbindung dieser Sätze. Ich werde ihn vorbehaltlich dieser stylistischen Abänderung zur Abstimmung bringen; sodann kommt der Antrag des Abg. Violand zur Abstimmung, welcher nämlich wünscht, damit noch hinzugesetzt werde: noch auch wegen derselben Übertretung zweimal verurtheilt werden. Ferner der weitere Antrag desselben Abgeordneten, welcher lautet: "Eben so wenig soll Jemand genöthigt werden, gegen sich selbst auszusagen" und endlich zuletzt auch der Antrag ebenfalls vom Abg. Violand: "oder gegen seine Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder, oder die mit ihm noch näher verwandten "
Abg. Violand. Diesen Theil ziehe ich zurück.
Präs. Es ist noch der Antrag des Abg. Borrosch, welcher für den Fall, als der Antrag des Abg. Violand nicht angenommen werden sollte, zur Abstimmung kommen wird, er lautet: "Keinerlei Art von Zwangsmitteln darf gegen den Angeschuldigten zur Erlangung eines Geständnisses angewendet werden. " Ich bringe nach dieser Ordnung den Zusatzantrag des Abg. Bininger zur Abstimmung; er geht dahin, daß zu Ende des zweiten Satzes gefetzt werde: "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Verfahrens. " Diejenigen Herren, die für diesen Zusatz sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Zusatzantrag ist angenommen. Nach Annahme dieses Zusatzantrages entfällt der eventuelle Antrag Lasseros. Es kömmt nun der Antrag des Abg. Kudler zur Abstimmung, vorbehaltlich der stilistischen Abänderung hinsichtlich der Verbindung dieser zwei Sätze. Er lautet: "Es fei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und