Støeda 24. ledna 1849

Geschworenen durch jene Amendements besonders hervorgehoben wird, welche von der "Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld sprechen, nur muß ich Sie ersuchen, meine Herren, für den Fahl, als Sie Eines oder das Andere der bezüglichen Amendements annehmen, noch die Verbesserung beizufügen, daß statt "Schwurgerichte" gesetzt werde: "Geschworne. Denn nach der Auseinandersetzung, die ich eben gemacht habe, und die nicht bestritten werden kann, ist die Entscheidung über Schuld und Nichtehuld nicht dem Schwurgerichte, welches aus den Geschwornen und aus den Richtern besteht, anheim gehen, sondern dieses Erkenntnis steht bloß allein den Geschwornen zu.  In dem Amendement des Abgeordneten für Gottsched finde ich ferner auch einen Zusatz, der wenigstens bei der Übergangs  Epoche, in der wir uns befinden, practisch bemerkenswerte zu sein scheint, nämlich den Beisatz: "bei allen schweren Verbrechen" Wer die Einrichtung des Geschwornen  Institutes und der Assisen kennt, wird nicht in Abrede stellen können, daß es unmöglich sei, geringere Gesetzes  Übertretungen durch Geschworne aburtheilen zu lassen. Nur sogenannte schwerere Gesetzübertretungen, solche nämlich, die entweder nach ihrer inneren Natur das Gemeinwesen gefährlicher bedrohen. oder solche, die nach ihrer Ausdehnung ein größeres Strafmaß nach sich ziehen müssen, können und sollen vor die Assisen gebrächt werden. Nach der Terminologie unseres Strafgesetzes aber gibt es Verbrechen,  ich erinnere z B. auf den Diebstahl von fünf Gulden  die doch nicht füglich vor das Geschworenengericht gehören. Es bleibt daher zur praktischen Durchführung nur die Alternative übrig, entweder die diesfällige Terminologie unseres Strafgesetzbuches zu ändern, oder irgend einen Zusatz anzunehmen, wie ihn der Herr Abg. Fluck angetragen hat.

Die Worte. "durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden" sind auch mir unliebsam, weil ich allerdings bei den Grundrechten jede Hinweisung auf spätere oder andere Gesetze vermeiden möchte; allein, da wir in der Terminologie unseres Strafgesetzes den Unterschied von schweren und leichteren Verbrechen noch nicht haben, so ist es nothwendig, das Wort "schwer" durch Hinweisung auf eine nähere gesetzliche Bestimmung genauer zu definiren.

Ich komme zu dem 3. Absatze, welcher handelt von der Nichterneuerung der Untersuchung gegen einen vom Geschworenengerichte für unschuldig Erklärten. Die Quellen dieses letzten Abseitzes ist keineswegs etwa in der Unfehlbarkeit der Geschwornengetichte zu suchen, sondern, wie es bereits hie und da angedeutet worden ist, theils in dem Umstände, daß das Institut der Geschwornen nur allein den Ausspruch: "schuldig oder nicht schuldig, " keineswegs aber ein dazwischen liegendes "non Iiquet" zuläßt, und andererseits in den so häufig gehörten Maximen: 1.daß man in so lange und in so weit für schuldlos und für rechtlich angesehen werden müsse, bis man nicht der Schlechtigkeit oder Schuld überwiesen wird, und 2. daß es besser sei, wenn zwei Schuldige straflos davon kommen, als wenn ein Unschuldiger Strafe leidet. Das Alles weiß ich gar wohl, meine Herren. Ich weiß aber auch, daß zur Aufgabe des Staates nicht bloß der Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit des Angeklagten gehört, sondern auch der Schutz des Lebens, der Ehre, des Vermögens aller Andern. Jede Gesetzesübertretung ist eine Wunde für das Gesetz, die geheilt, jedes Verbrechen ist eine Beleidigung der Gesammtheit, die gesühnt werden muß; und für die Gerechtigkeit ist es kein geringerer Nachtheil, wenn ein Schuldiger straflos bleibt, als wenn ein Schuldloser gestraft wird. Den Gegensatz zu versöhnen, nämlich die persönliche Sicherheit des Einzelnen mit dem Schutze, den der Staat der Gesamtheit und dem gemeinsamen Wohle schuldig ist, zu vereinbaren, ist die Aufgabe der gerechten Rechtspflege. Wenn ich diese Betrachtungen mir vorbehalte, so weiß ich nicht, ob der Satz, wie er hier vor uns steht, in seiner Allgemeinheit nicht manches Bedenken gegen sich habe. In den Ländern, wo das Geschwornen Institut schon lange besteht, wo die Aufgabe der Geschwornen bereits vollständig erkannt und richtig aufgefaßt ist, wo auch die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht erfüllt, und wo die ganze Maschine des öffentlichen, mündlichen, accusatorischen Verfahrens in einander greifend im vollen Gange ist, da, meine Herren, ist die Unparteilichkeit und Gründlichkeit der Geschwornenverdicte gewiß so verbürgt und so kontrolliert, daß irgend eine weitere Reassumirung des Verfahrens unnöthig erscheint, oder für das ganze Gerichtsinstitut solche Nachtheile darbietet, daß dadurch die einzelnen Vortheile überwogen würden.

Allein, meine Herren, wir befinden uns in einer Übergangsepoche, von einem alten Systeme in ein ganz verschiedenes, neues System; bis dieses in das Leben eingedrungen ist, stellen sich für uns gewiß manche irrtümliche Erkenntnisse in Aussicht, und wenn uns nun gar kein Mittel übrig bleibt, solche irrtümliche Erkenntnisse wieder zu verbessern, so mag man wohl fürchten, daß dann vielleicht das Institut selbst, welches eingeführt wird, etwas diskreditiert werde. Dann, meine Herren, im Allgemeinen ist der Sinn des Volkes so sehr auf Gerechtigkeit, das heißt, auf das Lossprechen des Schuldlosen und auf Verurtheilung des Schuldigen gerichtet, daß es gewiß keinen guten Eindruck zurücklässt, wenn Schuldige, die losgesprochen sind, in Straflosigkeit herum gehen, vielleicht sich sogar der begangenen Unthat rühmen dürfen. Alles das, meine Herren, was ich hier Ihnen zu bedenken gab, gilt nicht der Richtigkeit des Satzes, der den Schluß des §. 5 bildet, an und für sich in wachem ich meiner eigenen Überzeugung nach eine Consequenz des vollkommen ausgebildeten Geschworenengerichtes gerne anerkenne; es gilt eben nur der Übergangsepoche, in der wir uns befinden, und soll Sie nur aufmerksam machen, daß die Einführung dieses Grundsatzes die reiflichste Überlegung verdienen und daß ein Versuch, für obige Bedenken ein Reumedium aufzufinden, nicht so geradezu verwerflich erscheine. Ich bin daher, theils um einer reiflicheren Berathung alle diese Momente anheim zu geben, und weil ich überhaupt der Ansicht bin, daß die Grundrechte nur allgemeine Grundsätze, nicht aber auch deren Consequenzen aussprechen sollen, der Ansicht, daß es wünschenswerth wäre, den letzten Absatz ganz wegzulassen. Sollte aber das nicht beliebt werden, so möchte ich Sie ersuchen, den Inhalt desselben durch ein Amendement wenigstens praktischer zu machen; sei es nun das Amendement, welches Herr Bininger vorgeschlagen hat, nämlich die Einschaltung der Worte: "ausgenommen den Fall der Kassation des ganzen Versehrens" oder fei es das Amendement, welches ich eingebracht habe, und welches, um das fremde, technische Wort "Kassation" zu vermeiden, dahin geht, statt dem Worte "bereits" das Wort "rechtskräftig zu substituieren. Nirgends, wo es Schwurgerichte gibt, ist deren Ausspruch unwiderruflich und unantastbar. Ich will nicht hinweisen auf Schweden, wo sogar vom Aussprache des Geschworenengerichts noch eine Appellation an die zweite und dritte Jnstanz möglich ist; ich weise nur auf jene Länder, wo das Geschworenengericht vollkommener ausgebildet ist. Dort gibt es mancherlei Rechtsmittel gegen Schwurgerichts  Erkenntnisse. Wenn z. B. die Geschwornen mit einem offenbar sich innerlich widersprechenden oder mit einem unvollständigen Ausspruche kommen, so haben die Richter das Recht, sie zur neuerlichen Berathung aufzufordern; wenn dem Ausspruche ein offenbarer Jrrthum oder eine offenbare Täuschung zu Grunde liegt, oder wenn die Richter glauben, daß Jemand gegen alle Gerechtigkeit verurtheilt worden ist, so ist in diesen Ländern die Suspension und Revision des Processes zulässig. Und endlich gibt es noch das Rechtsmittel der Kassation, und zwar in zwei Fällen, nämlich dort, wo die Richter das Strafgesetz unrichtig angewendet, und dort, wo eine wesentliche formelle Vorschrift des Verfahrens außer Acht gelassen worden ist. Die Easaition im ersten Falle stoßt zwar den Ausspruch der Geschwornen nicht um, hat aber zur Folge, daß der Ausspruch über die Rechtsfragen, nach Einvernehmung des Anklägers und des Angeklagten einem neuen Richterkollegium überwiesen wird. Bei der Kassation wegen formellen Gebrechen aber findet ein ganz neues Verfahren statt. Dieses Rechtsmittel ist sowohl zum Schutze des Gesetzes, als zum Schutze des Angeklagten notwendig, und ich ersuche Sie, meine Herren, nochmals, durch einen kleinen Beisatz dafür zu sorgen, daß ein solches Rechtsmittel auch bei uns zulässig werde. Was die weitern Zusätze des Herrn Abgeordneten für Kornesburg betrifft, so will ich in eine detaillierte Erörterung derselben nicht eingehen; ich spreche mich nur dagegen aus, weil ich glaube, daß dadurch der ganze. §. 5 zu einer unförmlichen Dickleibigkeit anwachsen würde; ich spreche mich dagegen aus, weil ich glaube, daß einige der von ihm beantragten Zusätze bereits in den allgemeinen Principien enthalten sind; und ich spreche mich dagegen aus, weil ich weiß, daß andere Zusätze in dem Capitel der Constitutionsurkunde von der,, richterlichen Gewalt" einen bessern Platz finden werden, oder in das Strafgesetz gehören. Nur was insbesondere den Satz betrifft, "daß Niemand gezwungen werden dürfe, gegen sich selbst auszusehen, " muß ich bemerken, daß ein solches Nöthigen auch sogar bei unserm früheren System nicht stattgefunden hat, oder wenigstens nicht gesetzlich stattfinden durfte; und wenn es richtig wäre, was der Herr Abgeordnete für Kornesburg gesagt hat,  was übrigens nach meiner Ansicht nicht richtig ist,  daß der wesentliche Unterschied zwischen dem inquisitorischen und dem accusatorischen Verfahren in diesem Beisatze beruhe, dann kann er sich ja mit der Bestimmung: "in Strafsachen gilt der Anklageprotzes, " beruhigen, weil dann der Anklageprotzes so etwas ohnedies, seinen Begriffen nach, nicht zulassen würde, folglich eine derartige spezielle Bestimmung überflüssig wäre.

Ich erlaube mir nun, um den Inhalt meiner Bemerkungen zu reassumirend, Ihnen zu sagen, wie nach meiner Ansicht der ganze Paragraph mit dem einen oder andern Amendement zu lauten hätte. Er würde heißen: "Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter geübt. Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Annähmen bestimmt das Gesetz.  In Strafsachen gilt der Anklageproceß, und bei allen schweren, durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Pressvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten durch Geschworene.  Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er rechtskräftig durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erkannt wurde, noch mal in Untersuchung gezogen werden. " So hätte nach meiner Ansicht der ganze Paragraph zu lauten, um die wesentlichen Principien zu wahren, und sie zugleich practisch ausführbar zu machen.  Zum Schlusse bleibt mir nur noch eine einzige Bitte an Sie alle, meine Herren, übrig, nämlich die Bitte, bei der Abstimmung über diesen Paragraph nur allein das heilige Interesse der Gerechtigkeit im Auge zu behalten, und nicht hinter einzelnen Sätzen und Verbesserungsanträgen Parteifragen zu erblicken; denn, meine Herren, ich weiß es, und Sie alle haben es bei der Abstimmung über den frühern Paragraph, und bei allen Reden, die über den jetzigen Paragraph gehalten worden sind, gesehen, daß, wo es sich um die Grundpfeiler der bürgerlichen, und um die höchsten Garantien der persönlichen Freiheit handelt, es keine diffentirenden Parteien gebe, sondern daß der ganze Reichstag wie ein Mann dasteht, ein kompakter, ein undurchdringlicher Phalanx (Großer Beifall.)

Präs. Aus Anlaß der Reden der Herren Generalredner liegen einige Amendements vor. Es hat der Herr Abg. Borrosch ein Amendement gestellt, welches der Herr Generalredner dafür, der Herr Abg. Dylewski in einem Theile bevorwortet, und gleichsam zu dem seinigen gemacht hat. Was den andern Theil dieses Amendements anbelangt, hat er davon abgerathen, ich kann demnach die Unterstützungsfrage bloß hinsichtlich des ersten Theiles des vorliegenden Verbesserungsantrages des Abg. Borrosch stellen;  es ist nämlich ein eventueller Antrag für den Fall, als der Zusatz zum § 5: "Niemand soll genöthigt werden gegen sich selbst auszusagen " (es ist dieses das Amendement des Herrn Abgeordneten für Kornesburg), nicht beliebt werden sollte, gestellt worden, folgenden Inhaltes: "Keinerlei Art von Zwangsmitteln darf gegen einen Angeschuldeten zur Erlangung seines Geständnisses angewendet werden. "  Dieser Theil des Amendements ist von dem Herrn Abg. Dylewski bevorwortet worden. Wird dieser Antrag unterstützt?  (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Hinsichtlich des zweiten Theiles des Amendements stelle ich nicht die Unterstützungsfrage, indem der Herr Abg. Dylewski sogar davon abgerathen hat.

Ein zweites Amendement stellte der Herr Abg. Lasser, und zwar ein Subamendezent zu dem Antrage der Abg. Ullepitsch und Fluck, nämlich damit statt des Wortes: " Schwurgerichte" gesetzt werde: " Geschworenen. " Wird dieser Unterantrag unterstützt? (Hinreichend.) Es hat noch der Herr Berichterstatter das letzte Wort.

Abg. Rieger. Meine Herren, Sie dürfen von mir keine glänzende Rede erwarten, ich besteige die Tribune nicht, um die Öffentlichkeit, die Mündlichkeit, den Anklageproceß, und wie alle die Garantien der persönlichen Freiheit heißen, zu vertheidigen. Wäre dieses Princip in seinem Wesen angefochten worden, da wäre ich, wenngleich der Letzte, so vielleicht doch nicht der minder eifrige Vertreter desselben geworden; so aber will ich es Ihnen ersparen, Ihnen ein Kollegium zu lesen über diesen juridischen Gegenstand. Ich glaube, Sie alle sind mit mir einverstanden, daß Hume eine große Wahrheit ausgesprochen hat, indem er sagt, es sei das Geschworenengericht eine der herrlichsten Erfindungen des menschlichen Geistes; es sei dieß eine gerichtliche Einrichtung, die der menschliche Scharssinn ersann, am besten darauf berechnet, die Freiheit zu wahren, und die Gerechtigkeit herrschen zu machen.

Die Öffentlichkeit, die Mündlichkeit, das Geschworenengericht sind unabweisliche Postulate der Demokratie, Postulate der Freiheit. Schlagen Sie, meine Herren, die Blätter der Geschichte auf, Sie werben finden, daß überall diese Institute mit der Freiheit gestanden und gefallen sind, Sie werden finden, daß, wo sich der Despotismus, der Absolutismus entwickelt hat, auch diese Institute zu Grabe getragen worden sind. Sehr richtig sagt also der große Staatsmann Gagern: "Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Jury sind unverkennbare Spezies und Elemente der Freiheit und zum Theile der Gleichheit, und bei weitem die überwiegende Mehrheit der Menschen, die darum wissen, verlangt sie. " Nun, meine Herren, Sie wissen darum, Sie verlangen sie, ich werde Ihnen daher nicht den Beweis dafür geben, wovon Sie ohnedem überzeugt sind.

Nur auf ein Moment möchte ich Sie noch aufmerksam machen, welches hier, wie mir scheint, bei Behandlung dieser Frage noch zu wenig hervorgehoben würde, ich meine das politische Moment. Dieses Moment ist es, worauf die Nordamerikaner, die Engländer vor Allem Gewicht legen bei Beurtheilung des Geschworenengerichtes. Vor Allem ist hier zu erwägen die Unabhängigkeit der Richter.

Man mag was immer thun für die unabhängige Stellung der Richter, eines wird man nie vermeiden können, was der Abg. Dylewski angedeutet hat, das Amendement, und darin liegt nothwendig schon eine Abhängigkeit, ein Geschworner aber, der aus dem Volke hervorgegangen ist, diesen einzigen Rechtsspruch fällt, und wieder in die Masse des Volkes zurücktritt, ist und wird immer unabhängig sein. Das Geschworenengericht ist ferner besonders wichtig bei politischen Verbrechen; durch das Geschworenengericht wird die Freiheit der Bürger garantiert, die Bürger werden gesichert, daß sie die Staatsverwaltung als Richter in eigener Sache nicht ungerechter Weise verfolgen könne; die Geschwornen, welche zugleich auch die öffentliche Meinung, die Gesinnung des ganzen Volkes ausdrücken, sind vor allen Andern dazu geeignet, die scharfe Linie zu kennen, welche ein politisches Verbrechen von einer löblichen, freisinnigen Unternehmung unterscheidet. Vor allem aber ist es wichtig, daß das Selbstgefühl des Volkes durch die Theilnahme an der Verwaltung der Gesetze mächtig gehoben wird. Dieses ist bei keinem anderen Gerichtsverfahren zu erzielen. Ferner ist das Geschworenengericht verbunden mit der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, zugleich ein wichtiges und wesentliches Bildungsmittel für das Volk. Das Volk, welches daran selbst Theil nimmt, sei es durch Mitsprechen des Richters, oder doch durch Anhörung desselben, es klärt seine juridischen Begriffe, sein Rechtsgefühl wird mächtig angeregt, die denkenden Männer des Volkes werden aufmerksam gemacht auf die Krebsschäden der sozialen Verhältnisse, sie werden dadurch veranlaßt, auf deren Behebung hinzuwirken, und geeignete Abhilfe in den gesetzgebenden Versammlungen vorzuschlagen. Durch dieses Institut wird erst wahrhast eine Liebe für das Gesetz, eine Hochachtung vor der Rechtspflege im Volke erzeugt, und dieses, meine Herren, sind vor Allem die Grundpfeiler einer freien Staatsverfassung, dieß sind namentlich auch die Grundfesten der englischen Verfassung, die wir alle bewundern, denn Sie wissen, meine Herren, die ruhmwürdige Ungewißheit der englischen Gesetze ist nur durch dieses Institut unschädlich gemacht worden; denn was ihre positive Gesetzgebung über das materielle Recht betrifft, stehen vielleicht die Engländer den meisten zivilisierten Völkern nach, wenigstens uns, und doch ist die Gerichtspflege bei ihnen besser als bei uns, die Gerechtigkeit besser gewahrt als bei uns. Dieß erinnert mich noch auf ein anderes Moment, welches ich hier anzudeuten nicht unterlassen kann; es ist dieß die Fortentwicklung der Legisolation. Meine Herren, die menschliche Weisheit hat es bisher nicht vermocht, Gesetze aufzustellen, welche für alle möglichen Fälle ausreichen, und in allen möglichen Fällen angewendet, als gerecht erscheinen. Nicht die gesetzgebenden Versammlungen, nicht die gesetzgebenden Fürsten sind es allein, welche Legisolation machen; es ist auch der Gerichtsgebrauch, der Usus, und, meine Herren, Sie wissen, daß der Usus sehr viele Gesetze wesentlich verändert und modificirt, viele ganz abgeschafft, ja sogar gerade das Gegentheil davon angestellt hat, was das Gesetz früher verordnet. Dieses ist in gewisser Beziehung ein Unglück aber auch eine Nothwendigkeit. Meine Herren, es ist ein alter Spruch: " Summum jus, summa injuria. " Die starre Form des Gesetzes muß daher theils durch die Gesinnung des fortschreitenden Volkes gehoben werden, und das ist es, was wohl schon Demosthenes erkannt hat, als er in einer seiner Reden sprach: "Was kann das Gesetz durch sich gegen die Beschädigungen, über welche sich die Bürger beklagen? Nichts! das Gesetz ist ein todter Buchstabe, ohne der Kraft zu helfen; ihr o Richter! seid das helfende Gesetz, weil ihr das sich bewegende Gesetz seid. "

Es ist nun, meine Herren, dem Principe der Demokratie die Concession gemacht worden, daß man das Volk Antheil nehmen läßt an der Gesetzgebung; aber ich habe gesagt, die Gesetzgebung beschränkt sich nicht auf die gesetzgebenden Versammlungen; wollen Sie dem Volke dieses zugestandene Recht in seinem vollen Umfange gewähren, dann müssen Sie es auch Theil nehmen lassen an diesem ergänzenden Theile der gesetzgebenden Gewalt. Meine Herren, es ist dieß wie mit dem Kinde, dem die Ältern das Leben geben; es genügt nicht, dasselbe in die Welt gefetzt zu haben, sie haben auch die Pflicht, für seine Erziehung zu sorgen, und erst nachdem sie dieses Kind zum Manne herangebildet haben, stellt sich heraus, ob sie es in die Welt gesetzt haben zum Fluche oder zum Heile der Menschheit. 

Nur durch diese allseitige Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung und an der Verwaltung des Gesetzes läßt sich die wahre Liebe für das Gesetz erzielen, nicht die kindische Liebe, das heißt, die Liebe des Kindes, welches die Anordnungen des Vaters unbedingt und, ohne ihren Grund zu erforschen, annimmt, sondern die väterliche Liebe, welche an dem Gedeihen des Kindes ihr Vergnügen hat, die ihres Motivs bewusste Liebe.

Diese Momente sind es, auf welche die Nordamerikaner und die Engländer vor allem Gewicht legen, und wenn Toqueville spricht sich in seinem Werke "Demokratie in Amerika" darüber also aus: Wollte man sich darauf beschränken, die Juny als eine gerichtliche Einrichtung anzusehen, so hieße dieß, den Gedanken auf sonderbare Weise einengen; denn, wenn der Jury ein großer Einfluß für das Loos der Processe zugestanden wird, so übt sie doch noch einen weit größeren Einfluß auf das eigene Geschick der Gesellschaft. Die Jury ist vor allen Dingen ein politisches Institut, um sie recht zu beurtheilen, muß man sie von diesem Standpunkte auffassen.

Ich habe Sie, meine Herren, besonders auf diesen Standpunkt aufmerksam machen wollen, weil sich daraus wichtige Resultate ergeben, wie Sie bei der Beurtheilung der vorgelebten Amendements vorgehen sollen. Es ist nicht gleichgültig, meine Herren, selbst wenn die Jurisprudenz sich dafür aussprechen sollte, daß man die Juri in etwas einschränkt, sie nur für gewisse Fälle, für gewisse Verbrechen gelten läßt, die Jury ist, wie gesagt, auch eine politische Institution, sie ist vor Allem die Garantie der politischen Freiheit des Volkes, und als solche muß sie gewahrt werden in ihrem vollen Umfange, und man darf nicht gleichgültig darüber hinwegsehen, wenn es einige Juristen versuchen, sie auf ein Minimum einzuschränken. Meine Herren, ich warne Sie vor dieser Halbheit, die von dem Alten immer noch so viel zu erhalten sucht, als sich erhalten läßt, die nur das Alte unpassend mit dem Neuen zu verbinden strebt. (Bravo.) 

Ich übergehe nun zu der Besprechung der Amendements. Es ist bei der Begründung dieser Amendements viel gesagt worden über den Ursprung der Jury. Meine Herren, ich will mich bei meiner Begutachtung derselben nicht auf den nationalen Boden stellen, ich will nicht den Patriotismus der Deutschen in der Versammlung hier für mich zu gewinnen suchen, indem ich bei jedem einzelnen Absatze darauf hinweise, daß dieses eine Forderung deutschen Geistes und deutschen Wesens sei, es könnte dieß vielleicht von anderer Seite als Gegengrund angenommen werden. Aber, meine Herren, ich will mich rein an die Sache halten, denn ich glaube, es ist das Institut der Jury nicht eine specielle Erfindung eines einzigen Volkes, wir finden dieselbe bei allen Völkern der Welt; hat der Deutsche sein Geschwornengericht, sein Schöppelgericht, so hat der Slave seine Porota, und wo Sie hinsehen, in der ersten Periode der Legisolation und der Rechtspflege finden Sie es, die Volksgerichte in der oder jener Gestalt bei allen Völkern. Es liegt auch nicht viel daran, woher eigentlich das Institut seinen Ursprung genommen hat. Meine Herren, in diesem Falle gestehe ich es offen, ich will, was dieses betrifft, lieber zu jenen Völkern gehören, die das Institut der Geschworenengerichte in seinem vollen Umfange unverkümmert besitzen, als zu jenen, die den traurigen Vorzug haben, sich rühmen zu können, daß sie es früher besessen haben. Eben so wenig bin ich der Ansicht des Herrn Abgeordneten von Werfen, der da glaubt, daß wir diesen Paragraph der Iurisprudenz zu verdanken haben. Die Volksgerichte sind früher da gewesen, als die Jurisprudenz, sie sind nicht vor der Jurisprudenz erfunden worden, so wenig als die Schule von der Pädagogik, die Vernunft von Kant, und die Natur von den Naturforschern erfunden wurde. (Anhaltender Beifall.)

Nun hätte ich vor Allem das Amendement des Abg. Violand zu besprechen, welches in der einen Richtung von dem Entwurfe der Commission abweicht. Der Abg. Violand hat ein Bedenken gegen die Worte. des §. 5 im ersten Absätze: "Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. " Er meint, es könnte unter den Worten,, vor dem erkennenden Gerichte" verstanden werden, daß die Anklagejury ausgeschlossen sei, und man dürfe der Gesetzgebung in dieser Bezechung nicht vorgreifen. Ich bin ganz mit dem Herrn Abg. Violand einverstanden, indessen glaube ich nicht, daß hier der Gesetzgebung vorgegriffen ist, ich glaube nicht, daß hiermit die Anklagejury ausgeschlossen ist, wenn Herr Violand selbst erkennt, daß auch der Spruch, wodurch jemand in Anklagestand versetzt wird, ein Erkenntnis ist, und daher das Versehren dabei ein Verfahren vor einem erkennenden Gerichte. Übrigens mache ich Sie darauf aufmerksam, daß selbst die Grandjury oder die Anklagejury in England nicht öffentlich verhandelt, nur in Amerika ist dieß der Fall; in Frankreich ist das Verfahren vor dem Instruktionsrichter und der Anklagekammer auch nicht öffentlich; es ist also die Öffentlichkeit mit dem Institute der Anklagejuli nicht wesentlich verbunden, und wenn also wirklich durch das Wort  erkennende  die Öffentlichkeit für das Vorverfahren ausgeschlossen wäre, damit die Grandjury noch nicht nothwendig ausgeschlossen. Ein anderes Bedenken des Abg. Violand ist dieses, daß man hier durch die Fassung, indem man im Allgemeinen sagt: "Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz, "  der Gesetzgebung zu viel Spielraum lassen würde, und man könne von der Öffentlichkeit nur aus Rücksicht für die Sittlichkeit Ausnahmen gestatten. Nun, meine Herren, ich glaube, das ist nicht ganz richtig. Die Ausnahme besteht nicht bloß für die Sittlichkeit, wir haben ja Fälle beim öffentlichen Verfahren, wo der Präsident wegen entstandener Unruhe, die er zu beschwichtigen außer Stande ist, die Gallerien räumen lassen kann. Es gibt der Fälle mehr, dieser mag vielleicht seltener eintreten; aber ich glaube, es sind andere Ausnahmen nöthig. Die meisten Juristen vereinigen sich darin, daß man den Zutritt nur ehrbaren erwachsenen Männern gestatten soll. Nun, was die Ausschließung der nicht ehrbaren Männer von der Öffentlichkeit betrifft, so glaube ich, werden die meisten von Ihnen damit einverstanden sein.

Ich glaube, es ist gerade im Interesse der Öffentlichkeit, Vagabunden, bekannte Diebe und Taschenkünstler aus einer Versammlung zu entfernen, damit die anderen ungestört und unbesorgt der Öffentlichkeit genießen können. Ich sage ferner, man muß sie beschränken für erwachsene Männer. Ich lege nicht GEWICHT auf das Wort Männer, denn es gibt auch Juristen, welche die Frauen ausschließen wollen, weil sie glauben, es wäre ihre Gegenwart eine Störung für den Ernst und die Ruhe der öffentlichen Verhandlung, die Frauen würden dadurch ihrer häuslichen Beschäftigung entzogen. Zu diesen Rigorosesten gehöre ich nicht. Es ist nicht einmal richtig, daß sich alle Frauen mit der Besorgung des Hauswesens beschäftigen, wie wir wohl alle wissen, und es wäre eine Ungerechtigkeit,. die Frauen geradezu ausschließen zu wollen, denn vor kurzem hat der Abg. Strasser den Beweis geliefert, daß die Frauen mehr als eine volle Hälfte der Staatsbürgerschaft ausmachen. Man kann nicht die Hälfte der Staatsbürgerschaft von dem Rechte, an den öffentlichen Gerichtsverhandlungen Antheil zu nehmen, ausschließen; was die Mündlichkeit betrifft, so wäre es gleichfalls höchst grausam und unbillig, sie davon auszuschließen, denn Sie wissen, daß die Frauen in der Vorliebe für die Mündlichkeit unserer modernen Jurisprudenz vorangegangen sind. (Heiterkeit.) Aber ich habe Gewicht legen wollen auf das Wort erwachsene Männer. Ich glaube, es wäre nicht sehr ziveckmäßig, die hoffnungsvolle Schuljugend in die Gerichtsversammlungen zuzulassen, ich wüßte nicht den Grund, warum sie da erscheinen sollte, wenn es nicht darum sein soll, um den berüchtigten Spitzbuben zu sehen, oder sich an den Grimassen des gelangweilten Gerichtsdieners zu ergötzen, von der Verhandlung versteht sie ohnedem nichts. Ich führe das an, um den Abg. von Kornesburg zu überzeugen, daß es auch andere Ausnahmen von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gebe und geben könne, als die aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und daß es nicht zweckmäßig wäre, der Gesetzgebung hierin vorzugreifen, er hat sich beim ersten Absatze selbst entschieden dahin ausgesprochen, daß man der Gesetzgebung nicht vorgreifen dürfe, und ich glaube, er wird diese Ansicht auch hier gelten lassen.

Der Abgeordnete für Kornesburg ist ferner der Ansicht, daß ein Nachsatz nothwendig fei, worin es heißt: daß Jemand, der bereits einmal verurtheilt worden ist, in der Folge desselben Vergehens wegen nicht mehr in Untersuchung gezogen werden kann. Ich bin ganz einverstanden mit dem Abgeordneten von Kornesburg, aber es ist dieß nicht nöthig aufzunehmen; wenn wir das Princip aussprechen, daß Jemand, der unschuldig erklärt wurde, nicht neuerdings in Untersuchung gezogen werden könne, so glaube ich, wird man wohl noch weniger Jemanden neuerdings in Untersuchung ziehen, der für schuldig erklärt und bereits gestraft worden ist. Der Herr Abg. Violand glaubt, es fei dieser Zusatz der einzige Schutz gegen das inquisitorische Verfahren, und nehme man ihn nicht auf, so wäre die Folge davon, daß dem Staatsanwalte die Möglichkeit gegeben werde, den Proceß neuerdings gegen den Entlassenen einzuleiten, und daß dadurch immer das inquisitorische Verfahren geschützt werde; nun, meine Herren, ich habe einen anderen Begriff vom inquisitorischen Verfahren als der Herr Abgeordnete für Kornesburg: wenn ein Staatsanwalt im Interesse des Staats einschreitet, um ein Vergehen zur Strafe zu ziehen, so ist dieß bei mir noch kein inquisitorisches Verfahren; wollte man auch das Einschreiten des Staatsanwaltes verhindern, so bliebe nichts anderes übrig, als jeden Spitzbuben geradezu laufen zu lassen. Es ist noch ein Zusatz vorgeschlagen worden rücksichtlich der Verwandtschaft, daß die Verwandtschaft nicht verpflichtet sein soll, gegen sich auszusagen. Nun, meine Herren, ich theile ganz diesen Grundsatz, aber ich glaube, es ist geradezu nicht nothwendig, ihn hier aufzunehmen, weil bereits unser Strafgesetzbuch vor langer Zeit so human war, diese im §. 377 auszusprechen, und ich glaube, daß unsere Strafgesetzgebung in dieser Hinsicht keinen Rückschritt thun wird. Übrigens ist es wirklich eine schwierige Aufgabe, wie wir uns in der achten Section, wo ich die Ehre hatte Referent zu sein, überzeugt haben, eine bündige, klare und zugleich vollkommene Fassung dieses Grundsatzes zu gewinnen. Es bliebe uns nichts anders übrig, als noch einige, drei oder vier Sätze aufzunehmen, welche offenbar nicht in die Grundrechte, sondern in die Staatsgesetzgebung gehören, und es ist besser, sie derselben vorzubehalten.

Es ist hier ferner das Amendement des Herrn Abg. Ullepitsch: "Bei Verbrechen, bei politischen und Pressvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld durch das Schwurgericht. " Nun, meine Herren, was das betrifft, so glaube ich, ist dieser Ausdruck etwas verengend. Man sagt wohl, die Geschwornen haben nichts anderes als über Schuld und Nichtschuld zu sprechen. Es ist dieß leicht gesagt, aber in der Praxis stellt sich die Sache etwas anders heraus, bei der Fragestellung. Man hat in England einen Versuch gemacht, die Fragestellung rein dar auf zu beschränken, daß sich die Geschwornen aussprechen sollen, ob er des angeklagten Verbrechens schuldig sei oder nicht, und es hat sich gezeigt, daß das in den misten Fällen unpraktisch war. Der Präsident, welcher die Assisen leitet, ist gezwungen, die Frage vielfach zu stellen. So? und wenn es so nicht ist, ist es so? und ist er dessen nicht schuldig, ist er dieses Vergehens nicht schuldig? So werden die Fragen gestellt und die Praxis lehrt, daß oft sehr viele nach ihrem Inhalte sehr unterschiedene Fragen gestellt werden müssen, so zwar daß in einem Falle in England bei einem einzigen Verbrechen 6000 Fragen gestellt, worden sein sollen. Sie sehen, meine Herren, es geht nicht wohl an, den Ausdruck bei dem dem Wesen nach so ausgedehnten Entscheidungsrechte der Geschwornen so zu beschränken, und übrigens ist Ihnen gewiß nicht unbekannt, daß die Geschwornen außer dem Ausspruch über Schuldig und Nichtschuldig auch darüber abzusprechen haben, ob es mildernde Umstände gebe bei dem Vergehen oder nicht, das ist nun nicht bloß "Schuldig und Nichtschuldig. " Wir würden nur dadurch der Gesetzgebung die Möglichkeit benehmen, dieses in Frankreich geltende Institut einzuführen, daß nämlich die Geschwornen die Milderungsumstände auszusprechen haben, und es ist dieß doch nothwendig, wenn man nicht das Institut der englischen Spezialjury annehmen oder zu häufte Lossprechungen haben will.

Herr Abg. Ullepitsch beruft sich auf eine Autorität, auf Lord Brougham, der der Ansicht ist, daß dieses Institut der Grandjury das unzweckmäßigste ist. Ich könnte Ihnen andere Autoritäten citiren, ein großer Theil der englischen Rechtsgelehrten und auch französische vereinigen sich dahin. daß das Institut der Anklagejury zweckmäßig sei. Ich will gerade nicht den Beweis für dasselbe führen, ich glaube, es gehört nicht hierher, weil wir eben kein Gesetz über die Jury zu entwerfen haben; aber da es so bestritten wurde, und für alle Zukunft ausgeschlossen werden wollte, so erlaube ich mir doch, auf Einiges aufmerksam zu machen. Es hat sich namentlich außer dem Abg. Ullepitsch der Abg. Haßlwanter gegen die Anklagejuli ausgesprochen, und dafür Gründe vorgebracht, sein erster Gründ ist: Es ist für den Spruch, daß Jemand in Anklagestand zu versetzen ist, die Notwendigkeit juridischer Kenntnisse vor Allem andern zu erlägen. Nun, meine Herren, wenn dazu juridische Kenntnisse nothwendig sind, Jemand anzuschuldigen oder zu benzeigen nach unserem Ausdrucke, so ist's doch offenbar bei dem Schlüßurtheile über die Schuld noch viel mehr, und doch wird die Jury nicht für unzweckmäßig gehalten.

Der Herr Abg. Haßlwanter hat weiter geltend zu machen gesucht: es sei im Volke großer Leichtsinn bei der Verdächtigung. Man gehe sehr leicht auf eine Verdächtigung ein. Die Generaljury spricht


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