Abg. Dylewski (von der Tribune). Meine Herren, es ist mir der Auftrag geworden, für Mehrere zu reden. Ja, da hat mich eine Art von Befangenheit befallen, besonders nach der Erwähnung des Abgeordneten für die Laimgrube, daß man hier mit Verstand reden soll. Ich will trachten, nach Möglichkeit nachzukommen, obwohl ich vielleicht manchem meiner Committenten nicht entsprechen werde, weil mein Verstand zu Fuß geht, und nicht fähig ist, sich hoch zu versteigen. Es ist bei der Frage über die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses der Fall vorgekommen, wo ein Redner, um Sie nicht lange aufzuhalten, sich auf seinen Vorredner berief, daß er alles, was dieser früher sprach, auch sprechen wollte. Das nämliche gilt auch für mich; beiläufig alles, was der Herr Abg. Haßlwanter, und alles, was der Herr Abg. Hawelka gesagt hat das alles wollte auch ich sagen, das alles war mein Eigenthum. (Heiterkeit.)
Doch Manches habe ich auszusetzen. Erstens wurde hier auf dem Felde der Geschichte der Rechtsgelehrsamkeit erwähnt von Römern, Germanen, überhaupt von Völkern, welche ein goldenes Zeitalter hatten, wo sie nicht viel von Juristen wußten, und die Gerechtigkeit doch nicht übel dabei gefahren ist. (Heiterkeit) Der Abg. Hawelka hat von Böhmen gesprochen, ich muß auch aus der polnischen Geschichte anführen, daß wir schon im 14. Jahrhunderte in unserer Gesetzgebung einen Grundsatz hatten, nämlich: neminem captivabis nisi jure vicotum aut in fervido correptum. Niemand, als einen Überwiesenen oder auf frischer That Ertappten, war zu verhaften erlaubt. Es gab damals ein goldenes Zeitalter, und es gab es später noch, und ungeachtet aller Bedenken der Juristen, die vielleicht fürchten, daß es zu weit ginge, stand Polen, und es hatte ein goldenes Zeitalter.
Der Herr Abg. Haßlwanter hat weiter gesagt, daß ganz Österreich jetzt mit Freuden ausruft:... Es ist frei!" Ich habe mir während der Nacht die statistischen Tabellen durchsucht, und gefunden, daß auf dem ganzen Flächenraume von 11. 580 (ungefähr) Quadratmeilen 8. 256 im Belagerungszustande sind, demnach nicht ganz Österreich sich der Freiheit erfreut. (Beifall.)
Damit, wie der Herr Abg. Haßlwanter Ihnen die Gebrechen der alten Gesetzgebung, des Gerichtsverfahrens geschildert hat, bin ich vollkommen einverstanden; ich gestehe, mit diesem Feuer kann ich es nicht schildern, mit dem er es geschildert hat, nur bedauere ich, daß er sich nie nach den tropischen Regionen der Bureaukratie, nach Galizien verirrt hat, er würde mit noch mehr Feuer gesprochen haben.
Ich will daher bloß noch beisetzen, daß das alte Gerichtsverfahren im Civil und im Strafbereiche eigentlich nichts ist, als leerer Schein, um doch den Ruf zu haben, man wolle Gerechtigkeit, um Sand in die Augen zu streuen, kurz, mit einem Worte gesagt: Auf diesem Felde war das alte Gerichtsverfahren dasselbe, was der Tilgungsfond auf dem Felde der Finanzen. (Beifall, Heiterkeit) Ich bin ein Praktikus und finde noch etwas beizusetzen aus eigener Erfahrung, d. h. ich habe das strafgerichtliche Verfahren practisch durchgemacht ich war eingesperrt. (Heiterkeit.) Meine Herren, ich gratuliere Ihnen, daß Sie zu solchen Schilderungen froh und munter sein können! Die Seite ist aber ernst, und man trat die Existenz, man trat den materiellen Wohlstand ganzer Familien mit Füßen, bloß um die Neugierde der Polizei zu befriedigen, gab sich aber den Schein, daß man Gerechtigkeit zu üben strebt. Ich war untersucht, und nach drei Jahren weniger 2 Monate war meine Untersuchung aufgehoben aus Mangel rechtlicher Beweise die Untersuchung dauerte 8 Monate. Sie verglichen gestern den accusatorischen und inquisitorischen Proceß, die Untersuchungszeit ging hier noch an, aber das Urteilfällen dauerte in meiner Sache 26 Monate.
Hören Sie, meine Herren, das ist die Geschichte; das Urtheil muß durch 3 Instanzen gehen, jeder Referent muß viel schreiben, nicht etwa darum, damit es gerecht sei, sondern, damit alles genau und regelrecht stattfinde. Aber das, was man dabei leidet, bevor das Urtheil gefällt wird, die Entbehrung der Freiheit, der Verlust der Gesundheit und einer so bedeutenden Lebensfrist, das gilt nichts, denn das Gesetz sieht es nicht für Strafe an, und doch ist das peinlicher und strenger als die Strafe selbst. Was die Heimlichkeit betrifft, muß ich gerade erzählen, daß z. B. in Galizien auf diesem Felde verläßliche Individuen aus allen Provinzen zusammengesucht würden, bis auf den Grad, daß bei der Inquisition den zum Schreiben berufenen Individuen aufgetragen wurde, sie dürfen Niemanden sagen, ja nicht einmal selbst wissen, was sie schreiben. (Heiterkeit.)
Der Abg. Haßlwanter hat gestern sehr richtig in theoretischer Rücksicht geschieden, daß die Beurtheilung über die That zu den Geschwornen, die Beurtheilung über das Recht zu den Juristen gehöre, und aus dem Grunde, daß man da, wo es sich um Recht handelt, fähigere und mehr bewanderte Menschen braucht, um darüber entscheiden zu können. Ich glaube, die That ist doch etwas Wichtigeres es ist die Schuld; soll das nicht fähigeren Menschen anvertraut werden, als der Beisatz, als das accidencielle? Sonst glaube ich, würden wir die Wichtigkeit der Sache schlecht begreifen; doch ist nach jahrhundertslanger Erfahrung die Menschheit faßt überall zu dieser Einsicht zurückgekehrt, die Entscheidung über Schuld und Unschuld nicht Juristen, sondern dem unabhängigen Volke selbst anzuvertrauen, und daran that sie auch Recht. Ich, meine Herren, ich bin gegen die Juristen, weil ich weiß, daß alle diese Theorien über den Beweis wenn der Jurist sich selbst an die Brust schlägt, und sich selbst die Wahrheit gesteht, gar nichts werth sind, und weil es ein fruchtloses Bemühen ist, dort etwas durch Theorien regeln zu wollen, wo es sich um individuelle Überzeugung handelt; die Unabhängigkeit, die individuelle Überzeugung und die Schnelligkeit der Entscheidung das sind die größten Wohltaten, der einzige Schutz gegen Willkür und Ungerechtigkeit, und wenn mir endlich alle Juristen sagen wollten, daß das Geschworenengericht etwa wegen der gerügten Unverlässlichkeit, wegen Mangel an Bildung bei den Geschwornen ein schlechtes, ein dummes Institut ist, ich will es gerade mit dem Worte benennen, welches man vielleicht gerade im Innern birgt, nun so werde ich dasselbe sagen, was bei der Wahl des gegenwärtigen Präsidenten der französischen Republik ein normannischer Bauer einem Deputirten geantwortet, welcher die Wahl des Cavaignac sollicitirte: Mein Herr, Sie sagen, der neue Kandidat, nämlich der jetzt gewählte Präsident, hat manche dumme Streiche gespielt, es ist wahr, aber die klugen Leute haben schon so viele dumme Streiche gespielt, daß wir es einmal mit den Dummen anfangen wollen. (Lachen.)
Unabhängigkeit, das ist das wichtigste, was man bei dem Richter suchen muß. Nun, da sagte man uns zwar, diese Juristen, diese Richter sind unabhängig, sie sind unabsetzbar. Ich frage aber, ob sie auch unavancierbar sind? Diese nähere Frage gehört zwar noch nicht hierher, ich bitte Sie aber, diese meine Betrachtung bloß zur Kenntniß zu nehmen, um sie dann am geeigneten Orte bei der Frage über die Unabhängigkeit des Richters zu berücksichtigen. Außerdem habe ich leider in manchem Abänderungsantrage die mir Übles deutenden Worte: " Vom Staate bestellte Richter" gesehen. Als wir über die Finanzen sprachen, als wir über die Entschädigungsfrage sprachen, da bewiesen Alle durch die Bank, wer der Staat ist, nämlich, er sei eben das Volk. Da es aber dazu kommt, meine Herren, über diese Frage zu entscheiden, wer die Gewalt haben soll, woher die Gewalt kommen soll, da sondert man das Volk vom Staate ab. (Bravo.)
Nun, wenn ich von Seite des Abg. für die Laimgrube und von Seite des Abg. Haßlwanter diesen Unterschied zwischen Volk und Staat aussprechen höre, und wenn ich dabei noch höre, wie die Geschworeneninstitute wegen der Möglichkeit eines Phisiognomikers, wegen der Möglichkeit eines Sentimentalisten, oder gar wegen der Möglichkeit einer irrigen Ansicht verdächtiget werden, da, meine Herren, wird's mir bange um das Volk, und das Gleichnis reicht vielleicht zu weit, wenn ich mich an das arme vierfüßige Volk in Revieren erinnere, um dessen Willen die Windspiele und andere Jagdinstrumente gehalten werden.
Der Abg. Haßlwanter und mehrere wollten eine Sonderung der Verbrechen haben in schwere und andere Verbrechen. Weil aber in unseren Gesetzen eine solche Sonderung nicht vorkommt, wollten sie die Grundrechte in dieser Hinsicht wieder unsicher lassen, und es ist eine Berufung auf ein besonderes Gesetz, auf ein neues Strafgesetz bevorwortet worden. Ich muß sagen, meine Herren, daß, da in diesen Grundrechten ziemlich genug Berufungen auf spätere Gesetze enthalten sind, ich jede solche Berufung auf ein späteres Gesetz für ein Loch in den Grundrechten ansehe. Wenn ich die Menge dieser Löcher betrachte, wenn ich den Absatz vom Belagerungszustand, oder jenen über die Presse betrachte, so kann ich mich nicht genug wundern, wie der Abg. für Krems uns vorwerfen konnte, daß an diesen Grundrechten so wenig vom österreichischen Typus ist. (Allgemeine Heiterkeit und Beifall.) Manche Herren haben Zweifel und Besorgnisse erregt, daß das Schwurgericht nicht nur für erkennende Richter vorbehalten ist, daß dann vielleicht das große Geschworenengericht über Qualifikation zu entscheiden hätte.
Meine Herren! Ich glaube, es ist nicht schlecht, es ist nicht gefährlich, daß wir in dieser Hinsicht etwas freies Feld für die künftige gesetzgebende Versammlung gönnen, und wenn wir auch nicht bestimmen würden, daß nur in dem erkennenden, nicht aber in dem qualifizierenden Gerichte die Geschwornen zu entscheiden hätten, so glaube ich, daß unter dem Ausdrucke "Schwurgerichte" alles das schon begriffen wäre, was die Welt jetzt darunter begreift, nämlich die Garantie gegen Willkür der Staatsbeamten. Ich glaube also, daß sich diese Herren beruhigen, und den entsprechenden Paragraph, so wie er hier aufgenommen ist, belassen können.
Die übrigen Amendements sind auch berücksichtigungswürdig, aber ich sage eben, es sind ihrer zu viele. Es ist eine Haupteigenschaft der Grundrechte, daß sie kurz seien, sie werden für das Volk geschrieben, und wir dürfen daher keine großen Gesetzbücher verfassen. Was nicht unumgänglich aufzunehmen nöthig ist, das lassen wir bleiben, und ich glaube, daß es z. B. nicht unumgänglich nöthig ist, das Amendement wegen der Verwandten in auf- und absteigender Linie hierher aufzunehmen, obwohl es gerecht ist. Ich wenigstens hoffe, die folgenden gesetzgebenden Versammlungen werden doch nicht den Staat von dem Volke sondern, und dann wird, so Gott will, die Sache schon gut werden. Das einzige Amendement von den Herren Abgeordneten Violand und Borrosch, daß Niemand gegen sich selbst auszusagen gezwungen sei, dieses möchte ich gelten lassen, und wenn die hohe Versammlung sich dafür erklärt, daß es aufgenommen werde, bin ich vollkommen dabei. Aber mein Haupteinwand gilt jetzt gegen den Abgeordneten von der Laimgrube, und gegen die zwei ändern, die ihm geholfen haben, nämlich den Herrn Abg. Haßlwanter (zum Theil), und den Herrn Abgeordneten für Werfen. Der Herr Abgeordnete für Werfen wird vielleicht noch sprechen, er hat aber schon geschrieben und zwar, daß der dritte Absatz:,, Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworenengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden" daß dieser Satz ganz ausgelassen werde. Seine Gründe kenne ich nicht; ich habe aber die Gründe des Abgeordneten für die Laimgrube gestern vernommen, und diese Gründe haben mich ernst gestimmt. Es ist hier ein Grundsatz vorgebracht worden (ich weiß nicht, ob ihn der Abgeordnete theilt oder nicht), daß man lieber 20 Unschuldige leiden lassen soll, als einen einmal durch das Gericht durchschlüpfenden Verbrecher straflos herumlaufen zu lassen. Nun ich frage, warum denn 20? und wenn es 21 wären, der Grund wäre derselbe, und wenn es 100 wären, ich glaube, daß auch dann die Richtigkeit dieses Grundsatzes nicht zu bestreiten, die Consequenz dieselbe wäre. Ja, so schreiten diese Herren immer weiter fort, welche vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen, welche wegen eines möglicherweise straflos davon laufenden Verbrechers alle Unschuldigen, auch das ganze Volk leiden lassen möchten, wenn nur ihre Theorie durchgeht. (Beifall.)
Meine Herren, aus diesem Grunde kann mau auch zu der weitern Consequenz kommen: lieber alle knebeln, als daß einer dem andere etwas Übles thue. Wie kommt es, daß man über Communisten und ihre Phatanstere als über Albernheiten und Kindereien lacht? man lacht darüber, aber die Consequenzen sind dieselben. Dort lacht man, weil es ein Irthum, aber wenigstens ein wohlgemeinter Irrthum sein mag; wie aber soll man gestimmt sein, wenn uns solche Phatanstere aus dem mitbrauchten Grunde des Rechts, der Sicherheit, kurz aus Polizeirücksichten angepriesen werden? Man sagt: Das Geschworenengericht kann irren, es kann Physiognomiker in seiner Mitte haben, es kann sich von Sentimentalitäten hinreisen lassen, die neuen Beweismittel können entscheidend sein. Meine Herren, wer soll dann über alles dieses entscheiden, ob sich das Geschworenengericht irrt, ob seine Meinung zufällig von falschen Motiven geleitet war, ob es dort solche Physiognomien und andere gab? Schon der Herr Abg. Violand hat mit Recht hervorgehoben, daß das Geschworenengericht keine Motive gibt, und wo gibt es einen Instruktionsrichter oder einen Anwalt, kurz einen Staatsbeamten, der dann in die Motive, in das Innere dieser Geschwornen einzudringen vermag, nachdem das Urtheil gesprochen, und der da aussprechen kann: An diese Beweisgründe haben sie nicht gedacht, hätten sie daran gedacht, sie hätte den Fäll anders entschieden. Es müßten denn jedenfalls dieselben Geschwornen zum nochmaligen Spruche sich versammeln, aber ist das immer möglich? Und wenn dieser Herr Abgeordnete zulässt, daß das Geschworenengericht irren kann, daß das Geschworenengericht sich durch falsche Motive leiten lassen kann, dann glaube ich im Sinne dieses Abgeordneten zu reden, daß ich dann diesen Geschwornen, welche schon der Behörde und dem Publikum bekannt, und daher allen möglichen Einflüssen ausgesetzt sind, nicht mehr die nöthige Unparteilichkeit zum zweiten Spruch zutraue. Die Engländer haben viel praktischen Verstand, und ich glaube aus derselben Rücksicht sperren sie die Geschwornen ein, bis sie das Verdikt gesprochen haben. In diesem Falle wäre es aber nicht möglich, man müsste denn aus Polizeirücksichten mit dem Schuldigen auch die Geschwornen beständig eingesperrt halten.
Der Herr Abg. Hawelka aus Böhmen hat gestern mit gerechter Würdigung die Aburteilung ab instantia mit so grellen Farben geschildert, wie sie es verdient. Aber, meine Herren, wenn der Ausspruch des Geschworenengericht nicht entscheidend ist, wenn er abhängig ist von den späteren Ansichten der Staatsbeamten, was ist er dann in der Folge mehr als ein Spruch ab instantia? Und wegen dieses einen Verbrechers, der da vielleicht, vielleicht straflos durchgeschlüpft ist, kann man doch ruhig schlafen. Denn erstens, weiß dann dieser Verbrecher, daß es ihm glücken wird, straflos durchzuschlüpfen? Und sobald er es nicht weiß, wird er sich auf diese irrig für schwach angegebene Seite des Geschworenengerichtes verlassen? Der Anwalt und der Instruktionsrichter werden freilich etwas besorgter sein müssen, sie werden mit Bedacht und Umsicht zu handeln genöthigt, keine Beweismittel (wie der Herr Abg. Hawelka angeführt hat) vielleicht unter den Tisch fallen lassen, weil sich ja die Sache noch wiederholen läßt, und wenn sie sehen, das, die Beweisgründe nicht so hinreichend sind, daß mit Grund die Verurtheilung zu erwarten ist, werden sie auf die Stellung des Schuldigen vor das Geschivornengericht nicht antragen. Es ist hier von Seite dieses Abgeordneten, der diesen Grundsatz vornehmlich verfochten hat, die Möglichkeit geäußert worden, daß sich ja der Schuldige selbst von seinem Gewissen gepeinigt vors Gericht stellt. Nun, meine Herren, von Theorien des Strafrechtes haben sie zum Glück nur wenig bisher gehört, sie werden bei der Todesstrafe sehr viel davon hören. Unter diesen Theorien gibt es auch eine sogenannte Besserungstheorie, daß die Strafe da ist, um den Schuldigen zu bessern. Wenn nun ein Schuldiger kommt, und selbst gesteht, er habe ein Verbrechen begangen, der ist wahrhaftig genug gebessert, lassen Sie ihn also laufen, um nicht dadurch seinetwegen die Garantien der Freiheit und Gerechtigkeit für das ganze Volk zu beeinträchtigen. (Beifall.) Dieser Abgeordnete selbst hat eingestanden, jene Möglichkeit der Wiederaufnahme sei ein Schwert des Damokles, das über dem Verdächtigen hängt. Ja, das Gleichnis ist schön, aber dieses Gleichnis wird ernst, wenn man bedenkt, daß diese Herren das Leiden nicht für Strafe betrachten, bis es nicht durch den Ausspruch als Strafe erklärt wird. Wenn er auch 2 10 20 mal in Untersuchung zurückgezogen wird, wenn er da um sein Brot, um sein Verdienst, kurz um die Freiheit, das höchste Gut seines Lebens, ja selbst um einen Theil seines Lebens gebracht wird, sagen diese Herren, das ist keine Strafe.
Ich aber sage, es ist ein Übel, ein unersetzliches Übel, und gegen dieses große und überflüssige Übel müssen wir uns wehren. Dieser Herr Abgeordnete selbst sagt, daß man da doch die Beschuldigten sichern müsse, man muß dem Anwalt die Pflicht auferlegen, Genugtuung zu leisten, wenn sich die Beweggründe nicht hinreichend zeigen. Dann aber, frage ich, wie man folgerichtig diese Genugtuung verlangen kann, wenn der Anwalt zwar geirrt, aber redlich geirrt hat. Wenn er die volle Überzeugung hat, daß die Beweisgründe die Bestrafung nach sich ziehen werden, dann ist die Genugtuung nicht gerechtfertigt; und wenn sie auch der Sicherheit wegen vorgeschrieben wäre, so besorge ich gerade deßhalb diese Genugthuung, weil da eben das Feld der Entschuldigung aus Anlaß des redlichen Willens die Genugthuung elidiren wird. Gerade aber um dem Eludiren zu begegnen, habe ich mich beim §. 4 gegen den Beisatz von der Genugthuung, mit der man uns hier traktierte, so entschieden gewehrt, weil ich, wie ich schon damals sagte, nicht will, daß durch bloßes Abspeisen mit einem erst einzuklagenden, und vielleicht nie eindringlichen Gelde der Begriff der Genugthuung erfüllt fei. Und wie wollen Sie eine bloße Genugthuung besser sichern Ich habe damals diesen Absatz deßwegen bestritten, weil ich die einzige sichere Genugthuung für alle in der Strafe des Missbrauchs sehe. Ja, meine Herren, für jeden Mißbrauch, den der Beamte macht, soll er bestraft werden! Das ist eine Genugthuung, die für alle Fälle passt, und wo außerdem das Fordern der Genugthuung im Civilwege offen bleibt. Die materielle Genugthuung bleibt ja ohnehin noch immer gesichert, wenn die Beamten Mittel haben; aber der Mangel an Mitteln, welcher bei Beamten gewöhnlich ist, ist wieder ein zweiter Grund, warum man mit solcher Genugthuung sich nicht begnügen kann; a non habende non accipies. Die Beamten haben gewöhnlich nichts, wenigstens die kleineren Beamten, weil dieß natürlich ihre Verläßlichkeit hebt, daß sie ganz von der Regierung abhängen. Sind sie aber so glücklich, sich ein Vermögen zu verschaffen, nun so muß es versteckt werden, damit die Hoffnung auf Pension nicht verkümmert werde. Was für eine Genugthuung will man von solchen Beamten haben? Ich bitte endlich, daß die Herren nicht strenger sein sollen, als dieser Entwurf hier. Dieser Entwurf ist vom Ministerium, von Staatsmännern verfaßt, von Staatsmännern im strengsten Sinne des Wortes, wenn man auch diese Sonderung von Staat und Volk zulässig finden sollte; und in diesem Entwurfe heißt es, wer durch das Urtheil des Strafgerichtes oder durch das Decret des Vorsitzenden von der Beschuldigung eines Verbrechens gesetzlich losgesprochen worden ist, kann wegen desselben Verbrechens nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Beruhigen Sie sich also, meine Herren, lassen Sie diesen Verbrecher laufen, und wenn sich das Geschworenengericht irren kann, so werden wir uns bemühen, daß solche Männer, wie der Abgeordnete für die Laimgrube, beständig im Geschworenengerichte sitzen, daß es auf diese Art vor allen Verirrungen, welche ihm so wohl bekannt sind, geschützt werde, und dann, meine Herren, werden wir Alle ruhig schlafen, der Herr Abgeordnete aber wird diesen straflos herumlaufenden Verbrecher, und wir eine Legion von unverantwortlichen Staatsbeamten und Angebern nicht zu fürchten brauchen. (Anhaltender Beifall.)
Präs Der Abg. Lasser hat das Wort.
Abg. Lasser. Der § meine Herren, der den Gegenstand unserer Debatte bildet, ist ein durch und durch juridischer. Mir, dem hie und da Einer sogar schon zu viel Juristerei zumutete, wäre es wirklich schwer gefallen, wenn ich nicht zum Generalredner gewählt worden wäre, Sie mit meinen Bemerkungen über dieses juridische Thema zu verschonen. Ich will mich zwar bemühen, alles Doktrinäre zu vermeiden; ich werde nichts sagen, was sich für den, der's versteht, von selbst versteht; ich habe auch nicht so viel humoristisches Talent, um, was die Aufgabe des Humors ist, bei so ernsten Sachen S c h e r z und Ernst zu verbinden; doch eine einzige Bemerkung kann ich mir nicht versagen, voraus zu schicken: die Errungenschaft dieses , in welchem alle Redner vor mir mehrere der wichtigsten Grundpfeiler und Garantien der Gerechtigkeit und Freiheit erblicken, die Errungenschaft dieses §., meine Herren, verdanken wir vorzugsweise der R e c h t s g e l e h r s a m k e i t. Denn, wenn es auch wahr ist, daß die unwiderstehliche Lawinenwucht des Zeitgeistes es war, welche die bisherigen Institutionen des geheimen inquisitorischen Processes niedergeworfen hat; wenn es auch richtig ist, daß das lebendig erwachte Gerechtigkeitsgefühl der öffentlichen Meinung es uns zur Pflicht macht, diese goldenen Sätze der Rechtspflege in das Staatsgrundgesetz Österreichs einzutragen, so läßt es sich doch auch bei einiger Billigkeit durchaus nicht in Abrede stellen, daß gerade die nimmermüden Kämpfe, die beredten Beweisführungen, die gründlichen Forschungen der tüchtigsten Rechtsgelehrten unseres und des verflossenen. Jahrhunderts es waren, welche der öffentlichen Meinung diese Richtung gegeben und ihr gezeigt haben, was dem Volke und der Gerechtigkeit fromme. Und, meine Herren, wem ist es Unbekannt, daß erst dann, wenn die Völker anfangen zu wissen, was sie wollen, ihnen auch wird, was ihnen werden soll! Dieses zu einer kleinen Satisfaktion für die Jurisprudenz. Mögen ihr die Herren Nichtjuristen wenigstens die Ehre dieses. §. lassen, wenn sie auch sonst im selbstgefälligen Bewußtsein ihrer höhern staatsmännischen Weisheit noch so vornehm auf uns Juristen herabblicken. (Beifall.)
Ich komme nun zum §. selbst. Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Anklageprotzes, Schwurgericht! darin, meine Herren, liegt ein ganz neues System der Rechtspflege. Es ist so unendlich viel darüber bereits gesprochen und geschrieben worden, daß die Literatur eine Bibliothek von mehr als taufend Bänden, und das Anhören auch nur eines Auszuges von Reden, die darüber gehalten wurden, mehr als hundert Ihrer Sitzungen ausfüllen würde. Nach der Reihe von Reden, die gestern zum Lobe dieses juridischen Paragraphes gesprochen worden sind, eine Reihe, welche einer meiner verehrten Freunde aus Tirol mit einer wirklich glänzenden und, was noch mehr ist, mit einer tiefgefühlten Apologie eröffnet hat, und wobei ein solcher Wetteifer in der Anerkennung der Wichtigkeit und Wahrheit der hier ausgesprochenen Maximen entstanden ist, daß man die dafür und die dagegen eingeschriebenen Redner gar nicht mehr von einander unterscheiden konnte, muß ich das Gelüste, welches in mir auftauchen könnte, in derselben Richtung umständlicher zu sprechen, füglich unterdrücken, denn ich könnte und wüßte nichts Besseres und Wahreres zu sagen, als bereits gesagt worden ist. Nur das Eine erlauben Sie mir, nämlich das Spiegelbild des früheren Strafrechts Systems, welches der Abg. für Silian gestern vor uns aufgerollt hat, Ihnen als Miniaturbild nochmals vorzuhalten. Wenn ich auch nicht das bisherige Kriminalverfahren so practisch durchgemacht habe, wie der Herr Redner vor mir, so weiß ich doch zu sagen, daß nach dem bisherigen Systeme die Strafgerichtsbarkeit, das erkennende Richterkollegium weder den Ankläger noch den Angeklagten, weder den Vertheidiger noch die Zeugen gehört oder gesehen habe. genöthigt, nicht nach der inneren moralischen Überzeugung, sondern nach positiven und unvollständigen Beweisregeln zu erkennen, mußte man urtheilen nach dem Inhalte von Acten, die ausgenommen wurden von einem einzigen Richter ohne gehörige Controlle und nach dem Vortrage eines Referenten, der größtenteils der Einzige war im ganzen Richterkollegium, welcher die Acten gelesen hatte, oder doch hätte lesen sollen. Diese kurze Skizze genügt, wie ich glaube, zur vollständigen Verurtheilung des früheren, und zur Rechtfertigung und Anempfehlung des neuen Strasrechssystemes. Ich bin aber weit entfernt, mit diesen Worten unserem bisherigen Richterstande zu nahe treten zu wollen, und glaube vielmehr, daß für die Tüchtigkeit und Rechtlichkeit desselben ein sehr ehrendes Zeugniß gerade in d e m Umstande liege, daß trotz dieses Systems und b e i diesem Systeme doch die Strafrechtspflege im Allgemeinen bei uns noch immer in so gutem Rufe gestanden ist. Allein, meine Herren, der gute Wille ist nicht allgemein, der gute Wille ist veränderlich, und die Menschen, leider auch die besten, sind sterblich; daher müssen die Staatsinstitutionen etwas Permanentes schaffen, und die Justizeinrichtungen eine bleibende Basis für eine gute Rechtspflege darbieten. Eine solche bleibende Basis finde ich in den Anordnungen des §. 5 der Grundrechte.
Es gibt zwar noch manche andere Sätze, die für eine gute Rechtsstege wesentlich sind; dahin gehört die Trennung der Justiz von der übrigen Verwaltung, dahin gehört die Maxime, daß die Gerichtsbarkeit nur durch Richter, und zwar mit Beseitigung der Patrimonialgerichte, durch vom Staate bestellte Richter geübt werde; dahin gehört auch die Selbständigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes. Diese Unabhängigkeit des Richterstandes verdient eine besondere Berücksichtigung, denn nachdem es die vorzüglichste, wenn auch nicht die einzige Aufgabe des Staates ist, das Recht zu schützen und zur Geltung zu bringen, so ist es evident, daß die in dem Volke lebendig gewordene Überzeugung von der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtspflege eine der stärksten politischen Garantien des Staates gewähre. Ich würde demnach keinen Anstand genommen haben, Verbesserungsanträge einzubringen, in welchen obige Sätze ausgesprochen wären, allein es ist mir, da ich Mitglied des ConstitutionsAusschusses bin, bekannt, daß auf diese Sätze im zweiten Theile der Verfassungsurkunde, nämlich im Kapitel von der richterlichen Gewalt, gebührende Rücksicht genommen werden wird. Ich will daher diesem Theile nicht vorgreifen, und beschränke mich darauf, bloß den Theil des vom Herrn Abg. Fluck eingebrachten, und vom Herrn Abg. Haßlwanter unterstützten Amendement Ihnen anzuempfehlen, welcher vorschlägt, an der Spitze des §. 5 auszusprechen, die Gerichtsbarkeit sei nur durch Richter, und zwar durch unmittelbar vom Staate bestellte Richter zu üben. Das Bedenken, welches der Herr Redner vor mir in den Worten "vom Staate bestellt gesunden hat, kann ich unmöglich theilen, es schließt doch gewiß dieser Beisatz das Geschworeneninstitut um so weniger aus, als dafür im folgenden Absatze genügend gesorgt ist, und als dieser Zusatz, wie ich bereits erwähnt habe, nichts anderes bestimmt, als daß das bisherige Patrimonialgerichtswesen aufzuhören habe, und daß überhaupt die Gerichtswege unmittelbar von Staatswegen geschehe. Ich unterstütze dieses Amendement endlich auch deßhalb, weil dadurch ein paar von den Zusätzen, welche der Abgeordnete von Kornesburg in Antrag brachte, nämlich, "daß über Gesetzesübertretungen die Gerichte entscheiden, und daß der Polizei keine Strafgerichtsbarkeit zukomme" überflüssig gemacht werden.
Der erste Absatz des Entwurfes des Constitu
tionsAusschusses lautet: " Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. "
In dem Amendement der Herrn Abgeordneten für Gottsched und Silian finde ich den Beisatz ausgesprochen: " Ausnahmen von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. " Ich meine, nachdem der unmittelbar vorausgehende Satz ohnedies nur von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit handelt, so sei es nicht von wesentlichem Einflüsse, daß man bei den Ausnahmen noch speciell die Ausnahmen "von der Öffentlichkeit und Mündlichkeit" beisetze. Sollten Sie aber glauben, daß es zur Beseitigung von Missverständnissen beitrage, so habe ich nichts dagegen einzuwenden; wenn aber der Herr Abgeordnete von Kornesburg der Ansicht ist, daß die Worte:,, vor dem erkennenden Gerichte" aus dem Grunde weggelassen werden, damit der künftigen Gesetzgebung es wenigstens möglich bleibe, auch die Anklagejury einzuführen, und wenn er dessen ungeachtet glaubt, eine Ausnahme von der Öffentlichkeit bloß allein aus Rücksicht auf die Sittlichkeit zuzulassen, so muß ich ihn auf einige Umstände aufmerksam machen. In dem ersten Absatze das §. ist die Maxime der Öffentlichkeit und Mündlichkeit für Civil und Strafsachen bei dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichte ausgesprochen. Ich sehe wahrlich nicht ein, warum dieser Ausspruch es unmöglich machen sollte, daß die künftige Gesetzgebung die Anklagejury aufnehmen könnte, denn von dem ganzen Geschworeneninstitute spricht nicht der erste, sondern der zweite Absatz. Ich muß ihn ferner darauf aufmerksam machen, was ihm als praktischen Juristen gewiß so gut wie mir bekannt ist, daß das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegengesetzt ist dem Verfahren vor dem Geschworenengerichte, sondern das, diese Ausdrücke gebraucht werden zum Unterschiede von dem Einleitungsverfahren, von dem Instructionsprocesse, und der Herr Abgeordnete von Kornesburg weiß gewiß eben so gut wie ich, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit bei diesem Verfahren, bei der Instruction der Professe, in der Regel practisch unausführbar ist, untunlich bei Zivilstreitigkeiten, und sogar zweckwidrig bei Kriminalsachen.
Wenn der Herr Abgeordnete aber den beschränkenden Zusatz: "vor dem erkennenden Gerichte" weglassen will, und doch nur die einzige Ausnahme von der Öffentlichkeit "aus Rücksichten für die Sittlichkeit" zulässt, so begreife ich nicht, wie es dann möglich wäre, bei dem einleitenden Instructionsprocesse nicht auch durchgehend die Maximen der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gelten zu lassen; wogegen aber, wie gesagt, die praktische Unausführbarkeit spricht.
Wenn Sie, meine Herren, die Worte: "vor dem erkennenden Gerichte" stehen lassen, dann ist es auch nicht nothwendig, daß Sie nach dem Antrage des Abg. Violand die Worte: "Civil und Strafsachen" verändern in "Civilstreitigkeiten und Strafsachen, " weil Civil Sachen vor dem erkennenden Gerichte ohnedies nur streitige sein können. Würden Sie jene auslassen, dann möchte ich allerdings diesen Veränderungsantrag Violand's Ihnen anempfehlen. Ich muß endlich noch bezüglich gerade dieses Amendements beifügen, daß ich den beschränkenden Satz: "die Ausnahmen bezüglich der Öffentlichkeit aus Rücksichten der Sittlichkeit" durchaus nicht bestreiten würde, wenn es sich nur um die Öffentlichkeit in Strafangelegenheiten handeln würde; allein der Grundsatz gilt allgemein auch für Civil Angelegenheiten, und ich glaube nicht, daß auch bei den Civilsachen die Öffentlichkeit bloß allein aus Rücksichten der Sittlichkeit beschränkt werden könne oder solle.
Der 2. Absatz betrifft den Anklageprotzes und die Schwurgerichte. Es ist von Rednern und Antragstellern vor mir Manches darin bemängelt worden, und ich bin als Generalredner gegen die Fassung dieses Paragraphes verpflichtet, auch Einiges zur Vertheidigung der dielfälligen Amendements zu sagen.
Vom wesentlichen Einflusse für die Rechtspflege ist es, daß die verschiedenen richterlichen Functionen nicht in einer und derselben Person concentrirt werden. Der untersuchende muß vom erkennenden Richter getrennt werden, damit nicht derjenige, der über Schuld und Strafe zu sprechen hat, auch Verdachtsgründe und Beweismittel dafür zu schaffen in der Lage ist, und selbst beim erkennenden Gerichte muß das Erkenntnis der Schuld von dem Zuberkenntnisse der Strafe getrennt sein, damit derjenige, der die Strafgewalt auszuüben hat, nicht auch den Beruf habe, einen Schuldigen zu finden.
In dein Geschworenengerichte, meine Herren jener Anstalt, welche von einem geistreichen Rechtsgelehrten eine "wechselseitige Assekuranz der Staatsbürger gegen Unrecht und Gewalt" genannt wurde in dem Schwurgerichte finden Sie diese Trennung des Erkenntnisses durchgeführt. Denn beim Schwurgerichte soll der unbefangene und klare Sinn der mit vielseitiger psychologischer und Lebenserfahrung ausgestatteten Staatsbürger mit der Fachkenntniß, der Geschäftserfahrung und der Gewandtheit der gelernten Juristen zusammenwirken, sich gegenseitig ergänzend, zum gemeinsamen hohen Zwecke der Gerechtigkeit. Die Ersteren haben als Geschworne die sogenannten Thatfragen, über Schule oder Nichtschuld zu erkennen; und die Letzteren als Richter über die sogenannten Rechtsfragen, über die Anwendbarkeit des Strafgesetzes und über das Ausmaß der Strafe zu sprechen.
Ich finde nun, daß die eigentliche Aufgabe der