Pátek 19. ledna 1849

 im Kerler gehalten werde. Meine Herren, wir haben bisher zuviel Werth darauf gelegt, daß ein Mensch gestraft wird, und ich erinnere Sie an den Ausspruch Beccaria's über den Untersuchungsverhalt, der da sagt:,, Im Untersuchungsverhalt sitzt der Staatsbürger, und leidet, nicht weil man weiß, daß er schuldig ist, sondern weil man es nicht weiß. "

Ich müßte mich bei dieser Veranlassung gegen jenes Amendement aussprechen, welches die ersten zwei Sätze, nämlich:,, Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, und den zweiten: ,, Niemand darf verhaftet werden, außer kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung auf der That ausgenommen, " durch das Wörtchen,, daher" als das alleinige Corollarium aus dem ersten Satze:,, die Freiheit der Person ist gewährleistet zieht; denn nach diesem Amendement würde gerade jene wichtige Schranke gegen Polizeiwillkür: nicht als ein Corollarium des Grundsatzes:,, die Freiheit der Person ist gewährleistet" erscheinen.

Ich komme zum 5. Absätze, der da lautet: "Jeder Angeschuldigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution auf freiem Fuße zu untersuchen, die Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt. " Ich gehöre nicht zu denjenigen, die die Grundlinien zwischen Criminalgesetzgebung und zwischen den eigentlichen Grundrechten der österreichischen Völker jederzeit strenge gezogen wissen wollen; ich werde daher nie zugeben, oder mich nicht damit einverstanden erklären, daß einzelne Bestimmungen, die in die materielle und Criminalgesetzgebung gehören, schon hier in den Grundrechten aufgenommen werden. Wir sind nicht im Stande das ganze große Gebieth der materiellen und formellen Criminalgesetzgebung auf einmal zu überblicken, aber Eines muß ich im Interesse der Freiheit bitten, daß das Princip der Zulassung der Kautionen und Bürgschaften hier ausgesprochen werde; wir haben dazu doppelte Wege, entweder daß wir den Grundsatz als die Regel aussprechen, und es bloß dem Strafgesetze anheim stellen, davon notwendige Ausnahmen zu machen, oder daß, wie man es anderwärts versucht, der Untersuchungsverhalt als Regel hingestellt, und die Entlassung gegen Bürgschaft oder Kaution bloß als eine Ausnahme gestattet werde. Ich gehöre zu denjenigen, welche sich der ersteren Ansicht anschließen, und ich bitte Sie, meine Herren, lassen Sie diesen Grundsatz nicht aus dem §. 4 fallen. Der Untersuchungsverhalt besteht doch nur immer Kraft eines gewissen Notrechtes, und wo es möglich ist, denselben zu entbehren, da muß diese Möglichkeit im Interesse der Wahrung der persönlichen Freiheit jedes Individuums auch zugelassen werden. Man wendet dagegen ein, ja das sei das Privilegium der Reichen; wahr wäre es, meine Herren, wenn hier

 bloß von Kaution die Rede wäre, es steht aber Kaution oder Bürgschaft.

Meine Herren, ich glaube, daß bei der freien Entwickelung des Gemeindelebens Bürgerehre endlich auch ein Gut, ein geltendes Gut werden wird, welches sich neben dem Mammon erheben kann (Bravo), und daß der redliche Nachbar, der redliche Gemeindebürger auch Leute finden wird, die so viel Gemeinsinn haben, als Bürgen für ihn einzustehen; nicht die Armuth ist gedrückt, sondern die Redlichkeit ist geschützt, es ist daher kein Privilegium des Reichen, es ist ein Privilegium des redlichen Staatsbürgers, nicht da zu sitzen, wenn andere die Garantie übernehmen, daß er sich nicht entferne, daß er sich der möglichen Strafe, denn er ist nur noch verdächtig, nie entziehen werde. Wollen Sie dieß, meine Herren, bloß als Ausnahme hingestellt, so erinnere ich Sie, daß wir den Grundsatz schon in unserer bisherigen Kriminal  Gesetzgebung practisch hätten, auch darin finden wir, und wenn ich nicht irre, im §. 306, der von der Untersuchung auf freiem Fuße spricht, Garantien aufgeführt, die denen der Bürgschaft ohnehin nicht unähnlich sind. Aber wissen Sie, meine Herren, daß dieser Paragraph gerade der verschiedenartigsten Auslegung fähig war, nach Verschiedenheit der Gerichtseinrichtung. In jenen Provinzen, z. B. Mähren, wo wir Collegialcriminalgerichte hatten, wurden die in Voruntersuchung Stehenden bei den Dominien angehalten, und die Dominien hatten die Pflicht, die Kosten ihrer Verpflegung zu bestreiten. Da, meine Herren, geschah es sehr oft, daß wegen der Überbürdung der Richter, bei der,, Unmöglichkeit, " mehrere Verbrecher gleichzeitig zu behandeln, dieser Voruntersuchungsverhalt oft 2 bis 3 Monate gedauert hat, während der Beinzichtigte vollkommen geeignet gewesen wäre, auf freiem Füße untersucht wenden zu können. Ganz anders geschah es, wenn man nur über den Fluß hinüberging nach Österreich, wo die Criminallandgerichte existierten, wo es vom Landrichter abhing, die Kosten der Verpflegung zu vermindern, dort, meine Herren, würde aus diesem Grunde das Gesetz viel liberaler practicirt, und ich dächte doch, daß wir bei der neuen Begründung unserer Strafgesetzgebung dießfalls auch die Gleichberechtigung aller Staatsbürger vor dem neu zu erlassenden Gesetze herbeiführen sollen, und um dieses zu thun, bitte ich, lassen Sie ja Bürgschaft und Kaution nie als obersten Grundsatz aus dem §. 4 weg; glauben Sie, daß es der Hauptpfeiler des großen Einflusses des englischen und nordamerikanischen Gerichtsverfahrens sei, und seien Sie überzeugt, daß derjenige, der gegen Bürgschaft seines Untersuchungverhaftes entlassen wird, darin schon einen sehr großen Vorsprecher bei der seinerzeitigen Jury hat. 

Man wendet ein, daß dieser Absatz auf das gegenwärtige Strafgesetzbuch nicht anwendbar sei; das ist wahr, das gilt aber von den meisten Absätzen,

 und daraus folgt nur, daß die ganze Strafgesetzgebung umgeändert werden muß. Nachdem aber Kaution und Bürgschaft mehr in die formelle Gesetzgebung gehören, und man in Folge des einzuführenden Anklage  Processes die ganze formelle Strafgesetzgebung oder das Gerichtsverfahren ändern muß, so wird es, meine Herren, nicht viel Mühe machen, die Zulassung von Kaution und Bürgschaft hineinzunehmen. Was das eingebrachte Amendement betrifft, so enthält dieß meines Erachtens die Sanction für die Befolgung dieser gesetzlichen Bestimmung Ich sage darin, meine Herren, "volle Genugthuung, " um mich kürzer und nach der Terminologie unseres Gesetzes zu fassen, worunter wir nicht bloß Ersatz des Schadens, sondern auch den Entgang des Gewinnes und Tilgung der verursachten Beleidigung zusammenfassen. Gegen Aufnahme dessen, daß für eine widerrechtlich verfügte oder verlängerte Verhaftung der Schuldige, oder nöthigen Falls der Staat ersatzpflichtig sei, daß er volle Genugtuung leisten müsse, ist eingewendet worden, man mache den Richter ängstlich. Ängstlich, meine Herren, glaube ich, soll ein Richter in Ausübung seines wichtigen Amtes nie werden, vorsichtig aber soll er sein, wo er urteilt über das größte Gut seines Mitbürgers, über persönliche Freiheit. Ich erkenne darin, in dieser Sanction eine neue Palisade gegen Polizeiwillkür und richterliche Sorglosigkeit gleichzeitig, und ich bitte Sie daher, im Interesse der persönlichen Freiheit und des allseitigen Schutzes diese Sanction mit als eines der neuen Bollwerke, mit denen wir unsere persönliche Freiheit gleich einer Festung umgeben wollen, aufzunehmen. (Verlässt unter Beifall die Tribune.)

Abg. Kutschers. Schluß der Debatte.

Vicepräs. Wird der Antrag auf den Schluß der Debatte unterstützt?

Abg. Rieger. Die Amendementisteller müssen doch vorerst ihre Amendements begründen.

Vice Präs. Ich muß vorerst die Amendements zur Unterstützung bringen, sie sind es noch nicht.

Das Amendement des Abg. Rulitz zum ersten und zweiten Absatze lautet: "Die Freiheit der Person ist gewährleistet dadurch, daß Niemand anders, als Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung auf der That ausgenommen, verhaftet, auch Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Privilegierte Ausnahmegerichte dürfen nicht bestehen. "

Wird dieser Antrag unterstützt?  Er ist nicht gehörig unterstützt.

Zum dritten Absatze, von demselben Abgeordneten: "Der Verhaftungsbefehl muß dem Beinzichtigten sogleich oder spätestens 24 Stünden nach seiner Verhaftung, bei sonstiger Verantwortlichkeit des Richters für Schaden und Schande, zugestellt werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Findet keine Unterstützung.)

Zum vierten Absatze: "Jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Angehaltene muß, die Fälle eines außerhalb des Wirkungskreises der Sicherheitsorgane liegenden unüberwindlichen Hindernisses ausgenommen, binnen 24 Stunden der Abfuhr an sein ordentliches Gericht unterzogen, oder freigelassen werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht zureichend unterstützt.)

Das Amendement des Abg. Zbyszewski ist ein Zusatz zum ersten Satze, und lautet: "Inwiefern die Freiheit der Person den Soldaten gewährt werden kann, bestimmt die Militärgesetzgebung. Ausnahmegerichte im Militärwesen werden durch besondere Gesetze geregelt. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.)

Der Antrag des Herrn Abg. Borrosch zum vierten Absatz des §. 4 lautet: "Die Organe für die öffentliche Sicherheit dürfen Niemanden anhalten, außer zufolge eines, die Identität der Person höchst wahrscheinlich machenden Steckbriefes. Dec. Angehaltene muß binnen 24 Stunden seinem Gerichtsstande zugewiesen, oder freigelassen werden. "

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Wird nicht unterstützt.)

Nach Absatz 4 beantragt der Abg. Borrosch den Zusatz:,, Ein eigenes Gesetz wird das Passwesen gemäß den Anforderungen der staatsbürgerlichen Freiheit regeln. " Es handelt sich hier um eine Vorfrage, nach meiner Meinung, ob dieser Antrag nämlich mit § 4 in wesentlicher Verbindung stehe? Ich glaube nicht, und würde sohin nach §. 56 der Geschäftsordnung ohne Debatte die Frage stellen, ob durch den Beschluß des Reichstages selbst sohin die Unterstützung und Einigung in dieser Frage als einer nicht hierher gehörigen verneint wird. Diejenigen Herren, welche glauben, daß dieser Gegenstand des Passwesens nicht im notwendigen Zusammenhang mit dem vierten Paragraph stehe, wollen sich erheben. (Ruf: Nochmals die Frage stellen.)

Abg. Borrosch. Es ist eine Garantie für die Freiheit.

Vicepräs. Ich spreche ja kein Urtheil aus, ich stelle nur die Frage an die hohe Versammlung, und diese soll darüber entscheiden. Es handelt sich nach §. 56 immer nur um die Auslegung der Frage, ob solche Zusätze mit dem Hauptantrage in wesentlicher Verbindung stehen oder nicht; erklärt der Reichstag, daß der Zusatzantrag nicht in wesentlicher Verbindung steht, so ist derselbe gänzlich abzulehnen, und kommt weder zur Debatte noch zur Abstimmung. Ich glaube, daß die Frage über das Passwesen nicht in nothwendiger Verbindung mit dem §. 4 fei, und ersuche diejenigen Herren, aufzustehen, welche glauben, daß dieser Absatz: "Ein eigenes Gesetz wird das Pass wesen gemäß den Anforderungen der staatsbürgerlichen Freiheit regeln"  nicht im notwendigen Zusammenhange mit dem. §. 4 stehe, und somit nicht zur Debatte kommen soll. (Majorität.)

Statt des fünften Absatzes des vierten Paragraphes beantragt der Herr Abg. Borrosch folgende Textirung: "Jeder Angeschuldigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution, oder gegen diese zweifache Sicherstellung auf freiem Fuße zu untersuchen. " Wird der Antrag unterstützt?  Er fand nicht die gehörige Unterstützung.

Abg. Szábel. Herr Vizepräsident, ich bitte um das Wort. Es ist meine Ansicht, daß selbst im Sinne der Geschäftsordnung nach ausgesprochenem Schluß der Debatte die Antragsteller zur Begründung ihre Amendements zugelassen werden sollen, und daß es dem Zwecke durchaus nicht entsprechend wäre, ein Vorgehen in der Kammer einzuführen, wo gestellte Amendements durch den Schluß der Debatte nicht begründet werden können. Ich erlaube mir daher, den Herrn Vizepräsidenten aufzufordern darüber die Kammer zu befragen, ob nach dem ausgesprochenen Schluß der Debatte die bereits eingebrachten Amendements zur Begründung zugelassen werden sollen.

Vicepräs. Ich glaube vor allem berichtigen zu müssen, daß der Schluß der Debatte noch keineswegs ausgesprochen worden ist, ich habe lediglich die Unterstützungsfrage gestellt, die Unterstützung ist sehr zahlreich ausgefallen, bevor ich aber abstimmen ließ, habe ich erklärt, die Amendements der Unterstützung zu unterziehen.

In der letzten Sitzung wurde bestimmt, daß diejenigen Herren, welche ihre Amendements begründen wollen, sich als Redner einschreiben lassen sollen, weil sonst nach dem Schlusse der Debatte, wenn dann noch alle diejenigen, die ein Amendement bringen, zur Rede zugelassen würden, der Zweck des Schlusses der Debatte leicht umgangen und vereitelt werden könnte. Ich glaube daher bei dem stehen zu bleiben, was in der letzten Sitzung beschlossen wurde, und keine Begründung weiter zuzugestehen, wenn der Schluß der Debatte von den Herren angenommen wird. Wird der Schluß der Debatte nicht angenommen, dann werde ich der Ordnung nach die noch eingeschriebenen Redner zu ihrer Rede rufen. 

Abg. Szábel. Ich erlaube mir dagegen die Bemerkung, daß die Unterstützungsfrage für ein Amendement unmöglich früher gestellt werden kann, bevor nicht die Begründung stattgefunden hat; es können nämlich einzelne Fälle vorkommen, wo ein Amendement von Wichtigkeit, eben weil die Begründung nicht stattgefunden, weil man auf die Schatten und Lichtseiten der Angelegenheit nicht hinweisen konnte, verworfen wird, und ist die Unterstützungsfrage einmal gestellt, findet das Amendement keine Unterstützung, so ist es als gefallen zu betrachten; es wäre für den Zweck, für unsere Aufgabe nicht entsprechend, einen ähnlichen Vorgang beizubehalten.

Abg. Brestel. Obwohl eigentlich, wie der Herr Vizepräsident richtig bemerkte, es sich jetzt nicht darum handelt, ob der Amendementsteller das Recht der Begründung habe, aus dem einzigen Grunde, weil noch nicht der Schluß der Debatte ausgesprochen ist, muß ich mich doch, da die Sache zur Sprache gekommen ist, ausdrücklich dafür erklären, daß, wenn der Schluß der Debatte einmal angenommen worden ist, Niemand mehr als die beiden gewählten Redner und der Berichterstatter zu sprechen haben, ein anderer Usus würde die alte Geschäftsverschleppung wieder zur Folge haben, denn würde sich Jeder das Wort nehmen und sichern, indem er im Voraus irgend ein beliebiges Amendement stellt, allenfalls: ein und ist auszulassen, ein Coma ist zu ändern. Wir mussen wesentlich darauf sehen, daß die Debatte nicht verschleppt wird; und daß die Versammlung nicht geneigt ist, die Debatte vorzeitig zu schließen, und auf diese Weise das Wort zu nehmen, das glaube ich, haben die Verhandlungen der letzten Tage hinlänglich gezeigt, und es ist keine Ursache mehr, in die Majorität ein Mißtrauen zu setzen. (Bravo.)

Abg. Praschak. Ich wollte dasselbe bemerken; es ist dies klar enthalten in dem durch Reichstagsbeschluß angenommenen § 55 der Geschäftsordnung, wo es heißt:,, Abänderungs- und Zusatzanträge (Amendements) können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt, vom Antragsteller begründet, und wenn sie von 20 Mitgliedern unterstützt sind, sogleich berathen werden. " Mithin alle diese Zusätze müssen noch vor dem Schlusse der Debatte begründet und berathen werden, denn wie nach dein Schlusse der Debatte noch Amendement begründet und berathen werden könnten, so wäre es ja kein Schluß der Debatte.

Vize Präs. Der Abg. Neumann hat das Wort.

Abg Neumann. Es ist die Frage bereits hinreichend erörtert, ich verzichte also auf das Wort. (Bravo.)

Abg. Smolka. Ich wollte mich auch für diese Ansicht aussprechen; ein weiterer Grund, daß wir es nicht zulassen können, daß jene, die Amendements gestellt haben dieselben noch begründen, liegt im §. 75 der Geschäftsordnung, wo es ausdrücklich heißt, daß nach dem Schlusse der Debatte nur von den eingeschriebenen Rednern je Einer für und dagegen zu sprechen habe, dann aber nur noch der Bericht erstattet, oder wenn ohne einen solchen verhandelt wurde, derjenige, welcher den Hauptantrag gestellt hat, das Wort ergreifen dürfe; keineswegs aber diejenigen, welche Nebenanträge oder Amendements gestellt haben.

Vize Präs. Ich will zur Lösung aller Zweifel die Frage zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche der Meinung sind, daß den Antragstellern nach dem Schlusse der Debatte nicht mehr das Wort gegeben werden solle zur Begründung 

ihrer Anträge, bitte ich, aufzustehen. (Es geschieht.) Es ist die Majorität.

Der Antrag des Abg. Paitoni zum 5. Absatze lautet: "Jeder Angeschuldigte ist auf freiem Fuße zu untersuchen, jene Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Nicht unterstützt.)

Der Abg. Polaczek hat einen Zusatzantrag gestellt.

Abg. Polaczek. Ich vereinige mich mit dem Amendement des Abg. Mayer, weil es eins und dasselbe ist, und das meine nur eine andere Textirung hat.

Vize  Präs. Das Amendement des Abg. Kromer auch als Zusatzantrag des §. 4 lautet: ,, Für die widerrechtlich verfügte oder verlängerte Anhaltung so wie Verhaftung gibt der Staat dem Verletzten öffentliche Ehrenerklärung, und leistet Schadenersatz gegen Regress an den Schuldtragenden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Der Antrag des Abg. Mayer lautet: Am Ende des §. 4 wäre noch beizufügen:,,, Jedem durch eine widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft Verletzten ist der Schuldige, und nötigenfalls der Staat verpachtet, volle Genügtauung zu leisten. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist hinreichend unterstützt.)

Zum §. 4, 1 Absatz hat der Herr Abg. Trojan soeben noch einen Antrag übergeben, er lautet: "Die Freiheit der Person ist Jedermann, der den Boden des österreichischen Staates betritt, gewährleistet. '' Wird dieser Antrag unterstützt? (Ist hinreichend unterstützt.)  Nun stelle ich die Frage: wollen die Herren den Schluß der Debatte aussprechen, oder noch einige der eingeschrieben n Redner hören wollen? Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen ausstehen. (Majorität) Die Debatte ist geschlossen. Redner gegen den Paragraph sind keine vorgemerkt. Es fragt sich somit, ob die für den §. 4 eingeschriebenen Redner wählen, oder auf's Wort verzichten wollen?

Abg. Rieger. Ich bitte um's Wort.

Abg. Neumann. Ich ebenfalls.

Abg. Rieger. Ich wollte nur die Bemerkung machen, daß diejenigen Herren, welche Amendements gestellt haben, als Redner gegen den Paragraph zu betrachten sind, denn ich glaube, gegen das im Paragraphe enthaltene Princip der persönlichen Freiheit wird wohl Niemand sprechen, aber gegen die Fassung des ConstitutionsAusschusses, es sind also jene, welche die Fassung des ConstitutionsAusschusses, wie sie ist, unbedingt billigen, Redner für den Paragraph, diejenigen aber, welche Amendements dazu gestellt haben, sind Redner gegen den Paragraph, d. h. gegen die Fassung des ConstitutionsAusschusses; denn, wenn wir das Gegentheil von dem, was ich eben sagte, annehmen wollten, so würden wir z. B. bei dem Paragraphe über die Pressfreiheit keinen einzigen Redner gegen den Paragraph haben, aber alle für denselben. Jeder wird in einer ändern Richtung sprechen, jeder wird die Pressfreiheit etwas weiter, etwas enger bestimmen wollen. Ich glaube, daß diejenigen Herren, welche Amendements gestellt haben, das Recht haben müssen, aus ihrer Mitte einen Generalredner zu wählen, welcher die von ihnen gestellten Amendements zu begründen hätte.

Vicepräs. Ich glaube, daß es dem Präsidenten nicht zusteht, aus jenen, welche sich einschreiben ließen, diejenigen auszuscheiden, die dagegen sprechen wollen, und zu sagen, Sie sind nicht dafür, sondern dagegen eingeschrieben. Ich glaube daher, ich mußte die Frage so stellen. wie ich sie gestellt habe, jedoch gebe ich dem Inhalte nach allerdings zu, und finde ganz richtig, daß diejenigen, welche Abänderungsanträge stellen, sich gegen den Paragraph einschreiben lassen sollen, und wenn die hohe Versammlung es bewilligt, unterliegt es keinem Anstande, daß die Amendementisteller noch einen Generalredner als dagegen Eingeschriebene und welche dafür sind, auch einen Generalredner wählen.

Abg. Borrosch. Die erste Auffassungsweise ist eine eigentümliche, wie der Herr Abg. Rieger sehr trefflich nachgewiesen; die zweite aber, die überhaupt jede Abänderung der Textirung als eine Gegnerschaft hinsichtlich des Paragraphes bezeichnet, geht wieder formell zu weit; sondern diejenigen. welche durch Amendement im Sinne der Commission noch weiter gehen, sind offenbar für, und diejenigen, welche durch eingebrachte Amendements beschränken wollen, was die Commission an Freiheit der Staatsbürger beantragt, sind offenbar dagegen, und in sofern müssen die Amendementisteller eben so geschieden werden. Ich weiß nicht, ob einer in einschränkender Art ein Amendement eingebracht hat, und es wäre ein Dafür, und ein Dagegen vollkommen consequent anzunehmen.

Vicepräs. In Bezug auf die eingebrachten Amendements sind beim ersten Abfetze nur zwei unterstützt worden: das Amendement des Herrn Abg. Zbyszewski, welches ein Zusatz ist, dann das Amendement des Abg. Trojan, das eine Erweiterung enthält; das Amendement des Abg. Kromer geht nur in sofern weiter, als auch die öffentliche Ehrenerklärung nebst dem Schadenersatze noch zugesprochen wird. In diesem Sinne ist es also richtig, daß diese Amendements als Zusätze nicht Bestimmungen gegen den § 4 sind, es würde sich also höchstens darum handeln, ob über diese einzelnen Anträge noch eine Generalrede gehalten werden soll. Ich will die Frage zur Abstimmung bringen: Will die hohe Versammlung, daß die Amendementisteller noch zusammen einen Generalredner bestimmen, und die übrigen eingeschriebenen Herren Redner, welche nicht Amendements gestellt haben, auch einen zweiten Herrn Redner bestimmen? Also, ich stelle die erste 

Frage: Will die hohe Versammlung, daß die Amendementisteller einen eigenen Redner noch gemeinsam sprechen lassen?  Diejenigen, die für diesen Antrag sind, wollen sich erheben. (Der Antrag ist in der Minorität geblieben.) Ich bitte sohin, daß die eingeschriebenen Redner noch über die Wahl eines Generalredners sich vereinen. Diese sind: Schuselka, Goldmark, Dylewsli, Trojan, Szábel, Wierzchleski, Umlauft, Löhner, Praschak, Polaczek und Kromer.

Abg. Neumann. In Folge des §. 75 der Geschäftsordnung heißt es: "Spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung aus, so können sowohl die dafür, als auch die dagegen eingeschriebenen Redner je Einen aus ihrer Mitte wählen, und nur die gewählten Redner, der Berichterstatter u. s. w., dürfen noch das Wort nehmen. " Ich glaube im Zusammenhalte mit ankern Paragraphen der Geschäftsordnung, daß es klar hervorgeht, daß nur im Falle, wenn eine Contraverse vorhanden ist, wo es sich handelt, Gründe für und wider zur Aufklärung der hohen Versammlung zu entwickeln, ein Generalredner zu wählen sei. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, alle Redner ausnahmslos für den Paragraph gestimmt sind, wenn also keine Contraverse stattfindet, so ist, denke ich, auch keine Veranlassung zur Ernennung eines Generalredners vorhanden, und ich würde vorschlagen, zur Beschleunigung dieser Angelegenheit sogleich zur Abstimmung zu schreiten.

Vize Präs. Ich glaube, daß der §. 75 allen Rednern.....

Abg. Löhner. Ich bitte auch um das Wort.

Vicepräs. Ich trete es Ihnen ab.

Abg. Löhner. Ich erlaube mir zu bemerken gegen das, was der Herr Vorredner gesagt hat, daß dieser Grund allenfalls geltend gemacht werden könnte wenn die sämmtlichen Redner ohne Ausnahme sich für den §, wie er dasteht, erklärt hätten. Das ist aber nicht der Fall. Es sind Amendements gestellt worden, und die Amendements, die etwas Anderes wollen, als der §, sind doch offenbar von Seite Derjenigen, welche sie gestellt haben, so zu betrachten, als ob sie gegen den §. eingeschrieben worden wären Es ist hier wesentlich nothwendig, daß Denjenigen welche für den §. eingeschrieben sind, die Möglichkeit gegeben werde, sich gegen die Amendements zu er klären, welche eine Änderung beantragen. Und so sind hier schon unterstützte Amendements, mithin finde ich, haben Diejenigen, welche für den §. sich gemeldet haben, das Recht, sich gegen diese Amendements durch einen General  Redner auszudrucken d. i. eben für den §. zu sprechen.

Ein Abgeordneter. Ich beantrage den Schluß der Formaldebatte.

Vize Präs. Wird der Antrag auf Schluß de Formaldebatte unterstützt?. (Geschieht.) Die Unter stützjung ist so zahlreich, daß wir sie als Abstimmen annehmen können.

Abg. Brestel. Ich habe noch als  (wir durch Zischen und durch den Ruf: "Es ist der Schluß der Formal Debatte bereits ausgesprochen, " unterbrochen.)

Abg. Brestel (fortfahrend.) Ich habe das Recht, auch nach dem Schlusse der Debatte zu sprechen, da ich das Wort noch vor Schluß der Debatte erlangt habe.

Vicepräs. Der Schluß der Debatte ist zwar ausgesprochen, aber der Herr Abg. Brestel hat als schon früher gemeldeter Redner noch das Wort.

Abg. Brestel. Ich muß mein Recht in diesem Falle wahren, werde aber die Sache nicht aufhalten, s heißt im §. 75 der Geschäftsordnung: (liest ihn) Ich glaube daher, daß jene, welche in einem andern Sinne als jene, welche gegen den §. sprechen, sich äußern wollen, daß daher auch jene, welche gegen die Amendements, also für den §. sprechen wollen, ich einen General Redner wählen können, ohne Unterschied, ob noch einer dagegen eingeschrieben ist oder nicht.

Vicepräs. Herr Abg. Schuselka als gewählter Generalredner hat das Wort.

Abg. Schuselka. Ich unterlasse es, eine Bevorwortung des §. Ihnen vorzutragen, weil ich voraussetzen muß, daß wir im Principe des §. Alle übereinstimmen, und ihn Alle, ohne weitere Worte zu machen, als höchstes Gut unserer künftigen staatsbürgerlichen Freiheit erkennen. Allein in anderer Beziehung möchte ich ihn bevorworfen, möchte ich ihn zur raschen Beschlußfassung, und wo möglich zur sofortigen Sanction empfehlen. Denn es ergreift mich ein banges und schmerzliches Gefühl, wenn ich bedenke, daß, während die Vertreter der österreichischen Völker die Habenscorpus Acte, den Schutz, die Gewährleistung der persönlichen Freiheit berathen und beschließen, daß zur selben Zeit Millionen derjenigen, die ihre Vertreter hierher gesandt haben, unter ein Ausnahmegesetz gestellt sind, unter allen Schrecken eines kriegerischen Ausnahmegesetzes schmachten. Hier steht es, daß kein einzelner Staatsbürger verhaftet werden darf, außer auf richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl, und heute haben wir gehört, daß ein ganzes Königreich Österreichs mit einer Bevölkerung von 5 Millionen in allen seinen constitutionellen und kaiserlich zugesicherten Rechten beeinträchtiget, in einen Ausnahmezustand gestellt ist, und daß derjenige, welcher diesen Ausnahmezustand verfügte, keinen andern Grund angegeben hat, als zu sagen: die gegenwärtigen Verhältnisse Galiziens bestimmen ihn dazu. (Beifall) Es ist der Zustand Galiziens, der Zustand Wiens, der Zustand fast der ganzen Monarchie in einem so grellen und fürchterlichen Gegensatze zu diesem Worte, das wir hier berathen, das wir beschließen wollen, daß ich wiederhole es, ein tief schmerzliches, aber nicht nur ein tief schmerzliches, nein, auch ein tief zorniges Gefühl uns erfassen muß, wenn wir hier in diesem Saale, friedlich und geschützt, theoretisch diese Sätze beschließen, während draußen in der Praxis das ganz Entgegengesetzte, das furchtbarste, das grausamste, das schrecklichste Extrem herrscht. (Anhaltender Beifall) In dieser Beziehung möchte ich den § bevorworfen, ihn zu sofortiger Beschlußnahme empfehlen, und fast den Antrag stellen, daß wir diesen §. wie ein besonderes Gesetz aus der Constitution herausnehmen, und ihn zur sofortigen Sanction Sr. Majestät vorlegen, damit er vielleicht Linderung bringe den Schmerzen, den Gefahren, den Verdächtigungen, den gerichtlichen Verfolgungen, denen jetzt Millionen unserer Mitbrüder ausgesetzt sind. Allein ich unterlasse es, einen besonderen Antrag zu stellen, halte mich aber verpflichtet, bei dieser Gelegenheit dieses auszusprechen, und die Einstimmigkeit, mit welcher die Kammer diesen §. annehmen wird, wird gewiß Eindruck machen auf Diejenigen, welche jetzt mit roher Gewalt das Recht mit Füßen treten (Beifall von der Linken)

Nebst dieser allgemeinen Befürwortung, die ich für meine Pflicht hielt, ist eben der Umstand, der es mir wünschenswerth machte, das Wort zu erhalten, daß der Abg Zbyszewski bei diesem § einen verhängnisvollen Gegenstand zur Sprache brachte, und einen Antrag stellte, welchen ich der reifsten Überlegungwerth halte, den wir nicht so leicht hier ohne nähere Besprechung, weder annehmen, noch verwerfen sollen Es ist in diesen Raumen wieder unserer Armee gedacht worden, es ist mit ziemlich deutlichen Worten hingewiesen worden auf den unglücklichen Zwiespalt, der in früherer Zeit zwischen uns und der Armee, welche ich unsere Armee nenne, geherrscht hat Es ist viel Umfangreiches, tief Eindringliches darüber gesagt worden, und ich glaube, es ist nothwendig, daß darauf auch erwidert wird Es ist nöthig der Armee wegen, daß nicht abermals über eine Rede, die in dieser Beziehung gehalten wurde, mit Stillschweigen hinweggegangen werde, wie es einmal geschehen, und in dieser Beziehung ergreife ich das Wort und erkläre, daß ich mit den Ansichten des Herrn Zbyszewski über unsere Stellung zu unserer Armee vollkommen übereinstimme, darin übereinstimme, daß diese Armee eine vortreffliche, für ihre Zwecke zum Schutze des Vaterlandes gegen äußere Feinde ausgezeichnete Armee ist, daß ich aber auch tadle und getadelt habe die Art und Weise, wie in früheren Zeiten gegen diese Armee gesprochen und geschrieben worden (Bravo), daß ich es getadelt habe, abgesehen vom politischen Gesichtspunkte, rein vom Standpunkte, den die Armee in jedem Staate einnehmen muß Den Krieg, den die Armee fuhrt, führt sie nicht nach eigenem Entschlusse, der Krieg wird beschlossen von der Krone und ihren verantwortlichen Rathen, haben die Volksvertreter und gesetzgebenden Körper, oder auch die Presse und die öffentliche Meinung Ursache, mit dem Kriege unzufrieden zu sein, ihn vielleicht als einen ungerechten Krieg zu erkennen, so haben sie sich an die verahnt wirtlichen Räthe der Krone zu halten, sie haben die Macht, sie in Anklagestand zu versetzen, daß sie einen solchen Krieg beschlossen und geführt haben. aber der Armee den Vorwurf machen, daß sie diesen Krieg führt, widerspricht so sehr allen politischen Grundsatzen, daß man es nur mit tiefen Bedauern erkennen kann, daß dieß in Österreich geschehen ist (Allgemeiner großer Beifall) Selbst wenn Österreich eine Republik wäre, demokratischer als Nordamerika, so müßte dennoch die Armee gehorchen, wenn ihr der Befehl ertheilt wird (Beifall) Hier in diesen Grundrechten selbst haben wir aufgenommen den Satz:, Daß kein bewaffnetes Corps als solches über politische Gegenstande berathen und beschließen darf, " und dennoch haben wir früher unserer Armee den bittersten Vorwurf gemacht, daß sie Krieg geführt, statt vielleicht berathen und beschlossen zu haben, in diesem Falle nicht zu gehorchen, den Gehorsam aufzukündigen. Wo dieser Grund irgend wie geltend gemacht wird, sei es in einer Monarchie, sei es in einer Republik, da endet alle Regierungsgewalt. die Armee in jedem Staate, Republik oder Monarchie, hat die Pflicht, der Regirung zu gehorchen, das Parlament dagegen, die Vertreter der öffentlichen Meinung haben die Pflicht, darüber zu wachen, daß die Armee nicht zu ungesetzlichen, ungerechten, dem Vaterlande verderblichen Maßregeln mißbraucht werde (Bravo, Bravo) Dieß hielt ich nothwendig, hier und gerade von meinem Standpunkte aus auszusprechen, in dieser Beziehung vollkommen übereinstimmend mit den geehrten Herrn Redner, der als Vertreter der Armee aufgetreten ist. Allein eben weil er als Vertreter der Armee aufgetreten ist und ich in dieser Beziehung mich völlig mit ihm vereinige, so muß ich mich gegen das von ihm Beantragte erheben, und kann es nun und nimmermehr zugeben, daß hier, wo für alle österreichischen Staatsbürger, wo sogar nach dein Antrage des ehrenwerthen Herrn Abg Trojan für Fremde die Gewährleistung der persönlichen Freiheit im Principe ausgesprochen wird, daß wir hier für Tausende von unsern Brüdern in der Armee eine so gänzlich beschrankende Ausnahbiene sogleich aussprechen (Bravo.) Daß der eigentliche Stand und die Dienstverhältnisse des Soldaten es nothwendig machen werden, Beschränkungen in den Grundrechten in ihrer Anwendung ans die Armee eintreten zu lassen, das, glaube ich, verkennt Niemand unter uns, der die Verhältnisse kennt, aber eben so seht glaube ich, sind wir alle überzeugt, daß wir diese Verhältnisse der Armee, wie sie jetzt sind, und de vielleicht es nothwendig machen mußten, für die Armee ganz eigene Grundrechte versassen zu lassen, wie es auch zum Theil versucht worden ist,  daß wir, sage ich, eben deßwegen, um die Armee wirklich zu einer Volksarmee, zu unserer Armee zu machen, diese jetzigen Verhältnisse der Armee auch andern müssen, und dann unter volkstümlichen Verhältnissen werden


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