Pátek 19. ledna 1849

leben, die Ausnahmegerichte zu sein scheinen, und es nicht sind. Wenn man aber dennoch den Namen Ausnahmegerichte auf sie anwendet, so sind sie unter gewissen gebotenen Umständen unerläßlich nothwendig. Ich mache Sie dabei nur aufmerksam auf die Standrechte, das sind doch gewiß Ausnahmegerichte, weil sie nicht regelmäßig, nicht ordentlich stattfinden, sondern nur bei außerordentlichen Fällen zusammengesetzt werden. Ich mache Sie auch aufmerksam, daß es die Folgezeit mit sich bringen könnte, daß Ehrengerichte eingesetzt würden. Diese Ehrengerichte dürften nur vorübergehender Natur sein, und insoweit wären sie als Ausnahmegerichte zu betrachten, aber gewiß würden sie überaus wohltätig, und bei Entscheidung von Ehrenfragen hoch wünschenswerth erscheinen. Ich habe in diesem Sinne gleichfalls ein Amendement fertig gebracht, und werde es auf den Tisch des Hauses niederlegen, und bitte um eine freundliche Berücksichtigung der beiden Amendements, die ich stelle. Ich fordere jedoch nicht, daß sie bei dem jedesmaligen Paragraph dem Texte desselben beigedruckt werden, es wäre dieß nur eine unnöthige Erweiterung und Verunstaltung des wahren Sinnes des Paragraphen ich glaube, es wird am angemessensten sein, zu Ende der Grundrechte einen Kollektivparagraph anzuführen, der alle diejenigen Ausnahmen in sich enthält, welche die Armee betreffen können.

Ich bin nun im Begriffe zu schließen, und erlaube mir nur noch wenige Worte an die hohe Versammlung zu richten, die mir, weil ich heute mehr denn seit langer Zeit von der Armee sprach und an sie dachte, unwillkürlich eingefallen sind. Die kaiserliche Armee, dieses aus den letzten Zeiten des Mittelalters und den ersten der Neuzeit hervorgegangene wunderbare und auf die glücklichste Weise gebildete Justitut, diese Armee, ein Amalgam der verschiedensten Nationalitäten und Individualitäten, sie versteht es meisterlich, die scheinbar heterogensten Elemente einander näher zu bringen, zu befreunden, und in der Art innig zu verbinden, daß dieselben nicht nur brüderlich und in größter Liebe und Freundschaft neben einander leben, aber auch gegen den gemeinsamen Feind, den der Monarchie und des Thrones, kämpfend neben einander fallen. Ähnliches von den Völkern Österreichs zu behaupten, vermag man nicht, Brüderlichkeit und inniges Aneinander -halten hervorzurufen, war es bisher nicht gelungen, es wollte sich der Göttergedanke hiezu nicht entwickeln, er wollte nicht sprossen, es wollte sich nicht die Meisterhand herausfinden, welche das wunderbare Uhrwerk zu Stande brächte, welche es in Gang setzte, und wir, die Repräsentanten der Völker Österreichs, fühlen es nur allzu sehr, daß wir, was das brüderliche Nebeneinanderleben betrifft, es der Armee nicht gleich thun können. Durch die unerforschten Fügungen des Schicksals sind wir nun berufen, ein dergleichen Meisterwerk zu schaffen.

Ich glaube Ihnen zurufen zu können: Zagen wir nicht, machen wir uns rüstig und muthig ans Werk, es muß gelingen, die Armee gibt uns hiezu das beste Beispiel. (Beifall.)

Vicepräs. Ich werde vorerst die mittlerweile eingelangten Amendements vorlesen. Herr Rulitz hat zum 1., 2., 3. und 4. Absatze Amendements gestellt, sie lauten: Zum 1. und 2. Satze: "Die Freiheit der Person ist dadurch gewährleistet, daß Niemand anders als kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung auf der That ausgenommen, verhaftet, auch Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Privilegierte und Ausnahmegerichte dürfen nicht bestehen " Zum 3. Satze: "Der Verhaftungs-Befehl muß dem Betreffenden sogleich oder spätestens 24 Stunden nach seiner Verhaftung, bei sonstiger Verantwortung des Richters für Schaden und Schande, zugestellt werden. " Zum 4. Satze: "Jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Angehaltene muß, den Fall eines außerhalb des Wirkungskreises der Sicherheitsorgane liegenden un-überwindlichen Hindernisses ausgenommen, "binnen 24 Stunden der Abfuhr an sein ordentliches Gericht unterzogen, oder freigelassen werden. " - Ein weiteres Amendement ist vom Herrn Abg. Paitoni. Er beantragt, im 5. Absatze des §. 4 die Worte: "gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution" wegzulassen, wonach der Satz lauten soll: "Jeder Angeschuldigte ist auf freiem Fuße zu untersuchen, die Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt. " Es ist hier auch die schriftliche Motivirung angebracht, aber da dieß nicht geschäftsordnungsgemäß ist, so erlaube ich mir auch selbe nicht vorzulesen. Das dritte Amendement ist vom Abg Zbyszewski zum 1. Satze:,, Inwiefern die Freiheit der Person dem Soldaten gewährt werden kann, dieß bestimmt die Militärgesetzgebung. Ausnahmegerichte im Militärwesen werden durch besondere Gesetze geregelt werden. " - Dann haben wir einige Zusatzanträge zu §. 4. Der Abg. Mayer beantragt, am Ende des §. 4 solle beigefügt werden: "Jedem durch eine widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft Verletzten ist der Schuldige oder nöthigen Falls der Staat verpachtet, volle Genugthuung zu leisten. " - Der Abg. Polaczek hat ebenfalls einen Zusatz in demselben Sinne beantragt, in folgender Textirung: "Ungesetzlich verhängte oder verlängerte Gefangenschaft, sowie unterlassene Zustellung des Verhaftbefehles an den Verhafteten innerhalb der gesetzlichen Frist, begründet für den Verletzten den Anspruch auf Genugthuung und Entschädigung durch den Schuldtragenden oder den Staat. " Denselben Gegenstand berührt der Antrag des Abg. Kromer: "Für die widerrechtlich verfügte oder verlängerte Anhaltung, so wie Verhaftung gibt der Staat dem Verletzten öffentliche Ehrenerklärung, und leistet Schadenersatz gegen Regress an den Schuldtragenden. " - Es haben die Herren bestimmt, daß die Begründung der Amendements dadurch geschehen solle, daß sich die Antragsteller als Redner einschreiben lassen. Es ist dieß nicht bei allen der Fall gewesen, allein um die Reihe der Redner nicht zu unterbrechen, glaube ich, daß der Abg. Borrosch mit seiner Rede beginnen soll.

Abg. Borrosch. Wenn ich in der Besprechung dieses Paragraphes etwas ausführlicher sein werde, als bei jedem früheren und folgenden Paragraphe, so geschieht es deshalb, weil mir keiner so am Herzen liegt, wie eben dieser Paragraph, und ich mich nur allzu sehr überzeugt habe, wie selbst entschiedene Freiheitsfreunde dem ungeachtet, sobald es sich um die Geltendmachung dieses Paragraphes handelt, sich augenblicklich auf den juristischen Standpunkt stellten (Heiterkeit.) Ich sehe in diesem Paragraph die Habens-Corpus Acte, ich sehe in ihm die Garantie aller staatsbürgerlichen Freiheit, denn die persönliche Freiheit muß zu allererst in ihrem vollsten Umfange, in allen ihren Folgerungen gewahrt sein, wenn nicht alle übrigen, noch so freisinnigen Institutionen bald zu einer Illusion, zu bloßen Formen werden sollen. 

Unter allen Ansprüchen an den Rechtsstaat steht die Heiligachtung der persönlichen Freiheit am höchsten, selbst das Assoziationsrecht ist mir da untergeordnet, denn es ist großenteils schon in der persönlichen Freiheit und in ihrer Geltendmachung miteinbegriffen So hoch ich die Pressfreiheit verehre, so sehr ich auch sie mit als ein Palladium der staatsbürgerlichen Freiheiten ansehe, so erachte ich es dennoch nicht als einen so kräftigen Schütz, wie dieser Paragraph ihn gewährleisten soll, und gehen wir auf die Geschichte zurück, so werden wir sehen, daß eben mit diesem Paragraphe der praktische Anfang zur Wiedervereinigung der staatsbürgerlichen Freiheit gemacht wurde, so namentlich in England, wo bis zur Zeit des vergangenen Jahr-hunderter herab die Pressfreiheit niemals gesetzlich ausgesprochen, und durch häufige Verfolgungen gegen Schriftsteller beeinträchtigt war, ohne daß dadurch die constitutionelle Freiheit Englands irgend benachteiligt wurde, weil es an der persönlichen Freiheit festhielt England ist nicht wegen, es ist ungeachtet seiner Verfassung groß geworden durch jenen stolzen Gemeinsinn, der nur hervorgeht aus dein Bewußtsein einer, durch keine Willkur antastbaren persönlichen Freiheit und Manneswürde Wie eifersüchtig England diese persönliche Freiheit wahrt, sehen wir in seinem Verhalten gegen das unglückliche Irland. Sie alle wissen es, daß niemals eine Nation so grausam mißhandelt würde, wie das Volk Irlands, und daß dadurch nothwentig eine stete Aufregung stattfinden müßte, die in häufigen Aufständen sich kund gab Dem ungeachtet ließ das englische Parlament sich niemals verleiten, über Irland Belagerungszustände zu verhängen (Beifall), und wenn es auch ausnahmsweise strengere Maßregeln gut hieß, so geschah es in eifer-wuchtiger Überwachung der eigenen Freiheit, so geschah es mit solchen Vorbehalten, so sorgsam auf eine möglichst kurze, in vorhinein bestimmte Frist, und unter der größten Verantwortlichkeit der damit beauftragten Exekutivorgane der Zivilgewalt, daß nur hierdurch erklärlich wird, wie Irland trotz seiner furchtbaren Leiden dem ungeachtet zuletzt durch den Okonnelismus sich parlamentarisch alles das zu erringen vermochte, was außerdem niemals hätte erreicht werden können, denn es wäre nur die Wahl geblieben zwischen der gänzlichen Ausrottung dieser edlen Nation, oder vielleicht dem Ruine Großbritanniens selber. Es ist hier oft die Rede gewesen von dem Polizeistaate im Gegensatze zum Rechtsstaate. Wir haben vortreffliche Gesetze gehabt in unserem Polizeistaate, wir haben uns wohlwollender, ihre Völker wahrhaft liebender Fürsten erfreut, und der größte Theil unseres Beamtenstandes bestand aus Patrioten (Sensation) Ja! der größte Theil unserer Beamten bestand aus Patrioten (Oh! Oh!), aus Menschenfreunden, denn nur dem ist es zuzuschreiben, daß sie in humaner Rücksichtnahme nicht die vielen Consequenzen des Polizeistaates zur Anwendung brachten, daß er so lange erträglich schien. Der Unterschied zwischen Polizei- und Rechtsstaat besteht aber darin, daß jener eine präventive, dieser eine repressive Wirksamkeit den Exekutivorganen gegenüber dem Gesetze zuerkennt Der Rechtsstaat hält sich an das,, quisquis praesumitur bomus, donec probetur esse malus" Der Polizeistaat hingegen erachtet Jeden für verdächtig, wenn nicht gar für einen Spitzbuben, der sich nicht als einen rechtschaffenen Mann ausgewiesen hat Der Polizeistaat erklärt Volker für unmündig, und wird sie ewig dafür erklären, er wird immer und immer sich widerwillig gegen jene freisinnigen Institutionen erweisen, welche für mündige Völker ein unabweisbares Bedürfniß sind, er wird immer, wie es einst geschah bezüglich der Leibeigenschaft, hinsichtlich der Negersklaverei, oder wie es vielleicht heißen wird bei der Judenemanzipation, die herkömmliche Behauptung wiederholen "Sie sind zur vollen Freiheit nicht reif", und wird Diejenigen strafen für die Wirkungen, wovon er selber die Ursache war. Das ist aber das Entsetzlichste, daß der Polizeistaat endlich eine Polizeigesinnung bei den Regierten erzeugt. Ich meine nicht jene der Spione, der Denunzianten, denn Schufte haben sich noch überall, haben sich immer gefunden, und werden sich immer finden; nein, ich meine jene Polizeigesinnung, wo man selber - gewöhnt an das polizeiliche Gängelband, und nun plötzlich desselben entlassen - dennoch wieder, sobald man zu gewissen Paragraphen kommt, für die Beibehaltung eben dieses Gängelbandes stimmt; jenes Gefühl von eigener Unsicherheit meine ich jenes zaghafte Gefühl, als schwanke der Boden unter uns, wenn nicht ein Polizeibeamter gefällig uns seinen Arm leiht. (Bravo.) Auch meine ich nicht jene Tyrannenpolizei, wie sie immer Statt gefunden hat unter Tyrannen, unter Dyonis und den römischen Kaisern, wie in Venedig und noch früher in den mittelalterlichen Republiken Italiens, sondern jenen Polizeistaat, wie er zuerst schlau ersonnen und systematisch durchgeführt wurde, unter Ludwig dem XIII. XIV. und XV. in Frankreich, jenen Polizeistaat, wie Napoleon ihn in Europa erst recht fest begründete; er, der eine große Nation zu den Waffenträgern seines unersättlichen Ehrgeizes und ihres Ruhmes gemacht hatte, er hasste die Träger der Idee, er schmähte sie als Ideologen, er ließ Schriftsteller und Buchhändler fusiliren. (Sensation.)

Als die Fürsten ihre Völker ausriefen, das Joch abzuschütteln, da machten sie ihnen freisinnige Zusicherungen, und die Völker folgten den Zauberklängen der nie vergessenen, schöpfungskalten Herzensmelodie, und sie brachen die Ketten, aber sie brachen sie nur für die Fürsten, nicht für sich selber Die Fürsten meinten es gut, aber Viele von den damaligen Ministern waren gar gelehrige Schüler gewesen in Napoleons europäischer Hochschule einer freiheitsfeindlichen Staatspolizei.

Sie hatten alles gelernt und nichts vergessen bezüglich dieses Systems, aber sie hatten nichts gelernt von dem, wodurch dieses größte Genie der Neuzeit nicht allein als Feldherr, sondern auch als Staatsmann und Gesetzgeber unerreicht groß dastand. Es hat das System des Polizeistaates, wie Sie wissen, leider in alle natürlich geschiedenen Gewalten sich eingenistet, es hat sich der gesetzgebenden, der administrativen und der richterlichen Macht angemaßt; es schmeichelte dieses System sich bei den Herrschern durch die Versicherung ein, das Ohr des Dyonis zu besitzen, und doch war die liebe Polizei taub! - Sie schmeichelte sich, tausend Argusaugen zu haben, und doch war sie blind! Hat nicht Jeder von uns in den Märztagen und den nächstfolgenden Monaden ein Bangen in sich empfunden, als er zum erstenmal große Volksmassen sich frei bewegen sah? Fürchteten nicht Viele für ihr Leben, oder doch für das Eigenthum? Und siehe da, es herrschte die schönste Ordnung und Sicherheit. (Vom Centrum: Oho, oho) Einer Volkserhebung gegenüber aber hat die Polizei noch niemals etwas vermocht. (Oh, oh.) Sie sieht dergleichen Ereignisse nicht einmal voraus, und wenn sie eintreten, so dewährt sie sich eben als ohnmächtig. 

Es hat letzthin ein Herr Abgeordneter aus dieser Tribune behauptet, daß die Executivgewalt gänzlich von der legislativen geschieden sei; ein paar andere Redner nach ihm wiesen ihm jedoch negativ 

nach, daß dieses nicht ganz richtig fei, indem ein Parlament vermöge der Verantwortlichkeit der Minister, und indem es sie in Anklagestand versetzen kann, mittelbar auch Einfluß auf die Executivgewalt nimmt. Allein auch positiv ist jener Satz zum Theil ein Irrtum. Wir sind alle darüber einig, daß ein constitutioneller Staat aufgebaut werden müsse auf freien Gemeinden. Nun, meine Herren, worin besteht denn die Wirksamkeit der freien Gemeinden, deren Rechtstitel dazu von einem Parlamente, von dem constituirenden Reichstage ausgehen wird, anders, als in jener Executivgewalt, die ihr der Staat hinsichtlich des Wirkungskreises überträgt, worin das selbstständige Gemeindeleben allein sich geltend zu machen vermag? Wenn wir also, meine Herren, den 3. §. nicht ganz sorgsam, nicht mit strenger Wahrung der persönlichen Freiheit abfassen, dann werden wir eben so viele kleine Polizeistaa´chen geschissen haben, als es freie Gemeinden geben wird, und ich erinnere Sie an die frühern Herren Erbrichter, Schulzen und dergleichen Personalitäten mehr. -- Für die Vernunftmäßigkeit des von uns vertagten ersten Paragraphes der Grundrechte finde ich einen negativen Beweis auch darin, daß zu keiner Zeit irgend ein Volk, wo es sich an der Vertheilung der Gewalten und deren Zuweisung betheiligte, den reinen Charakter der gesetzgebenden und executiven Gewalt (der letzteren in ihren beiden Richtungen als administrative und richterliche Thätigkeit) vererbt hat. Es ist noch keinem Volke jemals beigefallen, sich einen Polizeistaat zu erschaffen. Der Polizeistaat legt besonderes Gewicht auf seine Vorkehrungen zum Besten der öffentlichen Sicherheit; er ist ungemein väterlich besorgt für unser aller Wohl. Ich aber, und gewiß alle mit mir, welche die Segnungen eines Polizeistaates verkosteten, werden sich zuweilen hingesehnt haben als Fremdlinge unter den gastfreundlichen Schutz der räuberischen Montenegriner. (Oho! von der Rechten.) Meine Herren, vor lauter Sicherheitsanstalten nicht zum Gefühle der persönlichem Freiheit, nicht zum Genusse des Lebens kommen, heißt: das Leben selber um der Möglichkeit willen langsam versuchen lassen, daß man es einmall durch irgend einen Ubelthäter verlieren könne. Dasselbe gilt in Bezug auf das Eigenthum. Nun frage ich aber, hat der Polizeistaat etwa weniger Mörder, weniger Diebe, weniger Räuber aufzuweisen, als die für räuberisch ausgegebenen Naturvölker, welche die persönliche Freiheit unter sich dem ungeachtet als ein heiliges Kleinod zu wahren verstehen? (Beifall.) Der Polizeistaat in seinem Systeme war für alle Provinzen des weiten Kaiserreiches, mit Ausnahme des Königreiches Ungarn, derselbe. Sehen Sie, meine Herren, nur einmal die Verbrecherstatistik von verschiedenen Jahren nach, und Sie werden bemerken, daß in der einen Provinz diese, in der anderen jene Art von Verbrechen, und zwar in auffallender Weise vorherrscht. Würden nun die Bemühungen des Polizeistaates jenen Erfolg haben, dessen er sich rühmt, so müßte ja schon längst jene Verschiedenheit beseitiget sein, allein sie ist es nicht. Warum? weil klimatische Einflusse, weil Völkereigentümlichkeiten, weil Sitten und Gewohnheiten darauf hinwirken. Wir werden auch in dieser Beziehung einen riesigen Fortschritt machen in der Humanität, aber nicht durch den Polizeistaat, sondern einzig und allein durch Volkserziehung, die nur denkbar ist vermittelst der freisinnigen Institutionen selber.

Ich habe mir erlaubt, ein paar Amendements zu stellen, und werde auf ein paar vorgelesene andere kurz eingehen. "Der Verhaftungsbefehl muß dem Verhafteten sogleich oder spätestens 24 Stünden nach der Verhaftung zugestellt werden, oder die Freilassung erfolgen, " lautet das von mir früher vernommene Amendement, da nun gleichzeitig von einem anderen Redner die sogenannte Strafsanktion beantragt wurde, nämlich die Verantwortlichmachung des Schuldtara genden für eine ungesetzlich verhangte oder verlagerte Verhastung, da außerdem gestattet ist, die Untersuchung aus freiem Fuße gegen Bürgschaft oder Kaution zu verlangen, so finde ich dieses Amendement nicht nur überflüssig, sondern auch gefährlich Es könnte sich sehr leicht finden, daß gerade Verbrecher, die eine bedeutende Stellung in sozialer Hinsicht einnehmen, unter dem Vorwande eines in Verlust gegangenen richterlichen Verhaft-Befehles müßten in Freiheit gesetzt werden, und überhaupt wurde dieser Beisatz die Wirksamkeit der richterlichen Gewalt wieder sehr illusorisch machen. Ich will Überhaupt nicht einmal so weit gehen, wie die Engländer, die das,, My house, my bourg "zu einer Wahrheit gemacht haben, indem sie jedes gewaltsame Eindringen in dasselbe als einem ungesetzlichen Amtsmissbrauch anzusehen, und einem solchen Eindringlinge die Thur zu weisen, das Recht haben. Es liegt darin immer das Zugeständniß der faust-rechtlichen Geltendutachung der persönlichen Treibet, welches von vornherein muß abgelehnt werden, denn, um nachzuweisen, daß man erlaubte Notwehr geubt habe gegen eine ungesetzlich vorgehende Amtsgewalt, mußte er Zeugen haben, hat man aber deren, so genügt dieß vollkommen, um die Entschädigungsklage und alle übrigen Verbote in gehfestlicher Kraft zu sichern. 

Das erste meiner Amendements, lautet: "Die Organe für die öffentliche Sicherheit dürfen Niemanden an halten, außer zu Folge eines die Identität der Person höchst wahrscheinlich machenden Steckbriefes. Der Ahn-gehaltene muß binnen 24 Stunden seinem Gerichtsstande zugewiesen, oder frei gelassen werden. " Hierbei hätte ich Gendarmerie, Passpolizei und ähnliche Organe der öffentlichen Sicherheit im Auge. Im Texte hier ist jedoch gerade dieser Art von Polizeisphäre wieder eine surchibare Gewalt eingeräumt, wodurch die Sätze des Paragraphen sehr leicht illusorisch gemacht werden können. Sie kennen, meine Herren, die Definition: "was ist ein Bettelmann?" Antwort: "ein Mann, der bettelt" (Heiterkeit), wir Alle haben es aber aus eigenem Erlebnisse schon vielmal erfahren, wie sehr es uns empörte, wenn irgend ein Polizeimann einen abgerissenen ärmlichen Mann, der nicht bettelte, aber nach seiner voreiligen Definition schon ein Bettelmann war, auf das Allerroheste in Verhaft nahm. Es sind noch gar viele andere Fälle denkbar, wo jeder Staatsbürger und insbesondere der Fremde ähnlicher Willkür ausgesetzt ist, wenn der Polizeibehörde das Recht, Jemanden anhalten zu können, eingeräumt wird, ohne daß ein richterlicher Befehl dazu vorliegt; als ein solcher ist aber ein Steckbrief zu betrachten, der nur auf eine bestimmte Person lauten kann. Vernachlässigen wir diese Vor-Sichtsmaßregel, so haben wir ja der Pespolizei alle jene Vollmachten nicht bloß gegen Fremde, sondern gegen Jeden von uns, wenn er sich nur ein paar Meilen aus seinem Wohnbezirke entfernt, wieder überliefert Ich habe deshalb auch, weil es hier im Texte heißt: "muß binnen 24 Stunden an sein ordentliches Gericht abgeführt werden, " (welches Gericht sehr oft Fremde oder Einwohner aus ganz anderen Provinzen betreffen wird), für passender erachtet, zu sagen: "seinem Gerichts stände zugewiesen", wodurch zugleich die Zweideutigkeit in dem Ausdrucke: "abgeführt" wegfallt, indem damit nicht die unmittelbare Überlieferung konnte verwechselt werden, wahrend die Dauer dieser Abführung je nach der Entfernung ja Tage lang währen kann.

 Nach diesem Absatze wünschte ich eingeschaltet: ,. Ein eigenes Gesetz wird das Peswesen gemäß den Anforderungen der staatsbürgerlichen Freiheit regeln " Daß das Passwesen zum Theile eine leidige Notwendigkeit geworden ist bei dem ungeheueren Verkehre, welcher jetzt durch die Eisenbahnen und die immer innigere Kommunikation der Volker hervorgerufen ist, kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit kaum einem Zweifel unterliegen Ich will aber lieber nur ein paar strenge Gesetze, wenn es durchaus sein muß, als die täglich über einen Staatsbürger verhängten. Quälereien der Pespolizei.

"Jeder Angeschuldigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution auf freiem Fuße zu untersuchen. Dieser letzte Satz war abermals einem nachträglichen Strafgesetze vorbehalten Wie viel dann übrig bleiben wird von der in diesem Paragraphe garantierten Freiheit, weiß ich nicht, ich weiß nur, daß wir Alle hier noch beisammen sind, um die Basis zu schassen für die staatsbürgerliche Freiheit, und sollte dieser Grundlage nicht vergönnt sein, den Bau selber zu tragen, den wir als redliche Baumeister angestrebt haben, nun so wird sie als 

ein guter Bauplan für spätere Zeiten übergehen auf die Nachwelt, und wenigstens die Zeichner dieses Bauplans ehren. Thuen nur wir selber nichts, um schon in die Grundrechte Lücken für das künftige Gebäude zu reißen.

Ich sehe nicht ein, was für ein Fall es zu sehn vermöchte, um dessentwillen nicht die Untersuchung auf freiem Fuße geschehen könnte. Wird Jemand auf frischer That ertappt, nun so ist er bereits ein erklärter Verbrecher; so lange er aber eines ihm bloß angeschuldigten Verbrechens nicht überwiesen ist, oder zum Mindesten wesentliche Indizien zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammentreffen, daß er sich der Untersuchung durch die Flucht entziehen wolle, so lange ist er nicht einmal verdächtigbar als ein Verbrecher, sondern ein Staatsbürger wie jeder Andere, und als solcher unangetastet bleiben müssend im Genüsse des höchsten der irdischen Güter, nämlich der persönlichen Freiheit. Es heißt: "Bürgschaft und Kaution. " Man bat eingewendet, daß eine derartige Bürgschaft an die barbarische Sitte der Geiseln erinnere; nun, wir wissen Alle, daß Bürger nicht für ein Verbrechen in der Art verantwortlich gemacht werden, daß man sie etwa die Strafe für den entflohenen Verbrecher erleiden ließe, also sind sie keine Geiseln, wohl aber ein Präventiv-Ehrengericht, gleichsam eine Art Geschworenen-Gericht dafür, daß sie den Mann kennen als un-bescholtenen, tadellosen, ehrenhaften Staatsbürger Ohne diese Überzeugung wird sich ja Niemand zur Bürgschaft herleihen, endlich wird das Gesetz (und da möge es immerhin schwere Bußen festsetzen, wenn der Beinzichtigte entweicht) die Befähigung zur Bürgschaft an gewisse Bedingungen knüpfen. Wer also den Angeklagten nicht genau kennt, der wird sich hüthen, für ihn Bürgschaft zu leisten, denn er selber ist der gesetzlichen Gewalt unausweichbar verantwortlich, nicht als ein Polizei-Helfershelfer, sondern als ein zur Aufrechthaltung des Rechtes verpflichteter Staatsbürger. Er wird es in solchen Fällen nicht für eine Schande, sondern er wird es für seine staatsbürgerliche, für seine Ehrenpflicht erachten, sorgsam zu verhütten, daß der Beinzichtigte sich der gerichtlichen Untersuchung nicht entziehe. - Ich habe nichts weiter beizufügen. (Der Redner verläßt unter Beifall die Tribüne.)

Vicepräs. Die Reihe der für den Paragraph eingeschriebenen Redner trifft den Abg. Brettel, derselbe hat aber das Wort dem Abg. Mayer abgetreten. Ich ersuche den Abg. Mayer, die Tribüne zu besteigen.

Abg. Mayer. Die Erscheinung, meine Herren, daß bei dem §. 4 sich Niemand dagegen, sondern bloß nur dafür einschreiben ließ, gibt mir einen Beweis, daß wir, wo wir an dem Ecksteine, an dem Grundsteine der praktischen Freiheit gehen, Alle vorhinein einstimmig sind. Ich würde daher die kostbare Zeit mit einer Rede über den §. 4 und 

dessen Begründung nicht dein hohen Hause rauben, hätte ich nicht ein Amendement eingebracht, welches mir zur Vervollständigung des ganzen Paragraphes nothwendig erschien, und hätte ich nicht über das, was mein Herr Vorredner sprach, Einiges berichtigend zu bemerken. Wir Alle theilen die Ansicht, daß die persönliche Freiheit das edelste Gut des Menschen, daß sie die Grundbedingung, die Conditio sine qua non aller anderen Freiheiten sei, denn dem im Gefängnißhäuse sitzenden, noch so freien Staatsbürger ist die Freiheit doch nichts anderes, als ein leerer Schall Davon ausgehend, ist nicht bloß im § 4 die Freiheit der Person gewährleistet, sondern es ist auch dieser Gewährleistung die praktische Geltung zu verschaffen versucht worden.

Gefährdet kann, meine Herren, die persönliche Freiheit werden im Staate von einzelnen Staatsbürgern, oder von Seite der Staatsgewalten. Gegen Gefährdung und Beschränkung der persönlichen Freiheit von einzelnen Staatsbürgern schützt das Strafgesetz, indem es die widerrechtliche Beschränkung der persönlichen Freiheit als ein Verbrechen erklärt Beschränkung der persönlichen Freiheit und Gefährdung von Seite der Staatsgewalt, dießfalls die rechtlichen und nöthigen Schranken zu ziehen, ist die Aufgabe des § 4, des Anfangspunktes unserer Habeas-corpus-Acte. Die Gefährdung von Seite der Staatsgewalten ist eine doppelte, von Seite der richterlichen, noch mehr aber von Seite der polizeilichen. Im Anklageprofesse, im öffentlichen Versehren, in Schwurgerichten und der Absetzbarkeit der Richter, meine Herren, finden alle Völker ihre Garantien, welche nothwendig sind, um unparteiisches Recht vom Gerichte zu erhalten; ganz anders, meine Herren, handelt es sich um jene Beschränkungen, die von Seite der Polizeigewalt der Freiheit drohen. Es ist von dieser Tribüne behauptet worden, so lange sich die Verhältnisse nicht nach den Grundrechten richten, müssen sich die Grundrechte den Verhältnissen anpassen. Meine Herren, diesen Satz, diesen Ausspruch kann ich nicht theilen, und schlecht würde es um unsere Freiheit stehen, wenn wir ihn gerade bei der Habeas-corpus-Acte durchführen wollten. Ich erinnere Sie, meine Herren, wie waren die Verhältnisse des Schutzes unserer Person in vormärzeichen Tagen? Ich will nicht davon reden, daß der Untersuchungsverhalt manches Staatsbürgers, der hinterher aus Abgang rechtlicher Beweise entlassen würde, halbe, ja ganze Jahre dauerte, nicht deswegen, weil es nach dem Gesetze nothwendig war, sondern weil oft Überhäufung, oft Indolenz der Richter zu längerer Beschränkung der persönlichen Freiheit beitrug. Aber noch mehr würde es, meine. Herren, traurig stehen, wollte ich Ihnen das Bild der vormärzeichen Polizei entrollen; Polizeigewalt, meine Herren, war jederzeit eine der besten Waffen in der Hand des Despotismus, und unter allem Luxus, der im März und vor dem März getrieben wurde, war das der schrecklichste Luxus, meine Herren, den die Polizei mit Verhaftungen trieb, in diesem Punkte werden Viele aus uns die traurige Erfahrung gemacht haben. (Bravo.) In diesem Punkte, meine Herren, stand unsere persönliche Freiheit tiefer, als nach der alten Carolina, jenem so oft noch als hart verschrienen Gesetze.

Denn dort mußte wenigstens das Verbrechen als wirklich vorhanden nachgewiesen sein, ehe eine Verhaftung vorgenommen werden konnte, während man in der vormärzeichen Periode, meine Herren, oft auf Grund von Idealen fahndete. Ich erinnere Sie, meine Herren, an alle jene Untersuchungen, die ich beziehe mich auf das, was mich aus eigener Anschauung betrifft - in Folge des Ideales des verkörperten Panslavismus durchgeführt wurden, und dieselbe Polizei, die sich in Judicatouren und Verhaftungen einließ.

Die wesentlichste Aufgabe der Habeas-. cor-pus-Acte muß daher sein, die persönliche Freiheit gegen Polizei-Willkür sicher zu stellen. Ich gehöre nicht zu jenen, meine Herren, die, wie mein Herr Vorredner, die Polizei in einem constitutionellen Staate als ganz unzulässig erklären, ich gehöre nicht zu jenen, die so weit gehen, dieß einerseits zu erklären, und andererseits die größte Geisel des Polizeiwesens, das Passwesen, doch wieder schon in den Grundrechten geregelt wissen wollten. Ich werde mich nicht in diesen Widersprüchen verwickeln, ich werde deßwegen keine Gefahr in der freien Gemeinde sehen, weil die freie Gemeinde in der Zukunft auch die Polizeigewalt haben soll. Meine Herren, der Staatsrechtsgelehrte unterscheidet zwischen polisierten und unpolicirten Staaten. Wir brauchen die Polizei, aber in jenem edlen, wahren Sinne des Wortes, die Verbrechen vorbeugt, vergangene Verbrechen zu entdecken sucht, und dem Staatsbürger, wo seine persönliche Freiheit von anderen Mitgliedern angegriffen wird, im Augenblicke der Gefahr zunächst Schütz verleiht. Bloß in diesem Punkte, meine Herren, brauchen wir eine Polizei, bloß in diesem Punkte wird sie existiren, und die ist wesentlich verschieden von jener Polizei-Willkür und ominösen Geheim-Polizei, die so nahe an die spanische Inquisition grenzt. Aber diese Polizei-Gewalt muß im Interesse der persönlichen Freiheit des staatsbürgerlichen Individuums kontrolliert, sie muß beschränkt werden; die Notwendigkeit dieser Beschränkung, meine Herren, liegt darin, weil die Polizei administrativ ist, weil die Organe der Polizei von einem höheren Willen unbedingt abhängen, weil die Organe der Polizei nicht jene Unabhängigkeit haben, wie sie dem Rechtszwecke zukömmt. Sollen wir diesen Gefahren entgehen, dann ist es nothwendig, der notwendigen Polizei-Gewalt die engste Grenze zu ziehen, und ich glaube, der Ausschuß that sehr recht daran, wenn er sagte, daß jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Angehaltene (also nicht Verhaftete,

 denn die Verhaftung hat bloß der Richter zu verfügen) binnen 24 Stunden an sein ordentliches Gericht abgeführt, oder freigelassen werden muß. Ich würde mich bei diesem Absätze nicht länger aufhalten, hätte ich nicht so vielfache Missdeutungen, so vielfach die Ansicht gehört, derselbe sei unausführbar, und bliebe er stehen, so werde bloß die Freiheit der Spitzbuben auf Kosten der Freiheit und Sicherheit der Gesammtheit der Staatsbürger begünstigt werden. Diese Ansicht, meine Herren, ist ganz unrichtig. Gestatten Sie, daß ich die Stadien, die bezüglich eines begangenen Verbrechens die persönliche Freiheit eines Verbrechers beschränken können, näher in's Auge fasse. Wird er auf frischer That ertappt, so steht es jedem Staatsbürger frei, sich seiner zu bemächtigen und ihn der nächsten Sicherheitsbehörde zu übergeben, die verpflichtet ist, nach kürzer Aufnahme des Factums ihn dem ordentlichen Richter zu übergeben; und hat eine öffentliche Sicherheitsbehörde einer solchen Person sich bemächtigt, und sie in Verwahrung genommen, dann handelt es sich um das wesentlich, daß die Polizei nicht länger als 24 Stunden über ihn Gewalt hat, und daß sie innerhalb oder nach Ablauf dieser 24 Stunden ihr Urtheil, der Staatsbürger fei in Verwahrung zu behalten, dem Urtheil eines unabhängigen, unabsetzbaren Richters unterbreiten müsse, endlich daß der Verhaftbefehl von einem mit richterlicher Gewalt ausgestatteten Beamten ausgefertigt werde. Ich bitte, Verhaftbefehl wohl zu unterscheiden von dem, was wir gegenwärtig als sogenanntes Qualisi-cations-Erkenntniß oder als Erkenntnis ansehen, wodurch die ordentliche Untersuchung des Beinzichtigten verzögert wurde.

Wenn die Verdachtsgründe, welche die polizeiliche Verwahrung veranlassten, hinlänglich waren, um diese zu verfügen, dann wird auch der unabhängige Richter beurtheilen können, ob er die Fortdauer der Verwahrung durch einen Verhaftbefehl sanctioniren. Er hat nicht nothwendig, weitere Erhebungen zu pflegen, aber die Polizeigewalt hat nach 24 Stunden sich der Censur des Richters in ihren Handlungen zu unterziehen. Dadurch, meine Herren, ist keineswegs Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Und würden Sie dieses, meine Herren, nicht zugeben, dann, muß ich Ihnen bemerken, würden wir durch unsere neuen Einrichtungen am Ende schlechter daran sein als früher. Früher waren die Polizeibehörden auch in der Regel Polizeirichter, sie hatten volle Gesetzeskenntnis; nun aber wollen und müssen wir die Polizei in die freie Gemeinde legen, und in dem Punkte, meine Herren, würde ich dann doch glauben, daß Sie das höchste Gut, die persönliche Freiheit, nicht auf gar zu lange Zeit dem alleinigen Urtheile eines Ortsrichters anheim stellen sollten. Fürchten wir uns auch nicht so sehr, daß es bei Annahme dieses Paragraphes doch möglich sei, daß ein oder der andere Verdächtige nach 24 Stunden ausgelassen, und nicht Monatelang


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