Pátek 19. ledna 1849

auch diese Grundrechte keine so großen Beschränkungen mehr erleiden müssen, um der Armee zu Theil werden zu können (Beifall) Es ist unsere Pflicht, daß wir uns gegen ein System erheben, welches unverkennbar darauf hinausgeht, den bisherigen Zustand aufrecht zu erhalten, die Armee zu einem ganz abgesonderten, vom Volke abgeschnittenen, und in dieser Abgesondertheit nur zu leicht dem Volle feindlich gegenüber tretenden Körper zu machen. (Bravo) Man muß darauf denken, daß die Armee als Volksarmee erkannt, daß der Soldat wahrend seiner Dienstzeit als Staatsbürger mit gleichen Rechten, aber mit größeren Pflichten für die Zeit seiner Dienstdauer erkannt und als solcher behandelt werde, und aus dein Grunde, weil der Soldat bei seiner Dienstleistung schwere Pflichten auf sich nehmen muß, die wirklich den Dank des Vaterlandes verdienen, dieser Verhältnisse wegen sollen wir ihm seine Freiheit mehr beschränken, als nothwendig ist? Mein Herr Vorredner als Soldat vom Fache hat bemerkt, das Kasernenleben, das Exeiciren mache es nöthig, die persönliche Freiheit in dieser Beziehung zu beschränken. Ich sehe nicht ein, wie aus besonderen Lebensverhältnissen es nöthig weiden sollte, daß man von dem allgemeinen Grundsatze ,, Die Freiheit der Person ist gewährleistet" in Betreff des Soldaten eine Ausnahme machen müßte Es versteht sich von selbst, daß jeder Mensch in den Verhältnissen, in welchen er steht, die aus diesen Verhältnissen entspringenden Beschrankungen seiner persönlichen Freiheit sich gefallen lassen muß, was zuletzt für jeden Staatsbürger von vorneherein der Fall ist, denn die persönliche Freiheit muß beschränkt werden, schon des Staatsverbandes wegen. Es versteht sich auch von selbst, daß die persönliche Freiheit des Soldaten sich anders darstellt, daß er ein geringeres Maß derselben wird ausüben können, aber im Principe eine Beschränkung auszusprechen, wäre eine Beleidigung der Armee, was eben nicht die Absicht des Herrn Antragstellers gewesen zu sein scheint; aber eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse derselben, nämlich daß wir für die Armee bei jedem einzelnen Paragraphe Ausnahmsparagraphe festsetzen sollen, würde das kläglichste Beispiel für ewige Zeiten sein, daß unsere Armee eben keine Volksarmee, sondern ein von uns abgesonderter, für sich bestehender Körper fei, was sie nicht sein soll, und nicht bleiben wird. Ich konnte mich höchstens dahin erklären, daß wir am Schlüsse des Ganzen die wesentlichen, unumgänglich nöthigen Abänderungen  ich möchte sagen: Modificationen  in Betreff des Soldatenstandes aufnehmen; nimmermehr aber, daß wir jetzt, wo das heiligste Recht des Staatsbürgers ausgesprochen wird, gerade nur den Soldaten, als wäre er uns nicht ebenbürtig, als wäre er ein Söldling einer Macht, ausnehmen sollen. Er muß das Bewußtsein bekommen, daß er freier Staatsbürger ist, ungeachtet seiner schweren Dienstleistung, die er auf sich hat, und die er dann leisten wird im Bewußtsein, daß er sie leistet im Interesse des ganzen Staates, und im Interesse seiner eigenen Freiheit. Es ginge darauf hin, durch eine solche Beschränkung des allgemeinen Rechtes den Soldaten in jenem Bewußtsein, in welchem er in den früheren finsteren, grausamen Zeiten gehalten wurde, noch ferner zu erhalten, und die Geschichte zeigt uns, daß eine Masse im Sclavenbewußtsein erhaltener Männer das schicklichste Werkzeug des Despotismus ist, um das ganze Volk im Sclaventhum zu erhalten.

Ich habe noch nebst diesen allgemeinen Bemerkungen, in Betreff des Zusatzantrages des Abg Mayer zu erwähnen, daß von einem der eingeschriebenen Redner, die mir ihr Wort cumulativ übergeben haben, das Bedenken geäußert wurde, es genüge diese Fixierung der Sanction, welche lautet: daß er vollkommene Genugtuung leisten müsse, nicht; es sei dieß bloß eine Geldsache, eine finanzielle Seite der Verantwortlichkeit, und es müsse im Interesse der Sicherheit und im Interesse dessen, daß der Richter nicht ängstlich, sondern sehr vorsichtig und gewissenhaft bei der Amtsführung sein musse, ausdrücklich dazu gesetzt werden,, Nebst der Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch der Amtsgewalt. " Es war mir bei dem Tumulte, in welchen die Versammlung in Betreff dieses speciellen Falles gekommen ist, fast unmöglich, für meinen Theil selbst diesen Zusatz näher zu erwägen. Ich kann ihn jedoch an und für sich nicht für verwerflich erkennen, selbst dann nicht, wenn es sich von selbst versteht, weil es vielleicht besser ist. bei solchen Fallen, wo es sich um das kostbare Gut der persönlichen Freiheit handelt, lieber auch das, was sich von selbst versteht, zuzusetzen, als es auszulassen, und vielleicht dadurch Anlaß zu geben, daß es auch praktisch ausgelassen werde. Ich könnte also meines Theils mich nur dahin aussprechen, daß man in das Amendement, welches der Herr Abg. Mayer gestellt hat, diesen Zusatz, welchen der Herr Abg. Dylewski beantragt, immer noch aufnehmen solle, um die Sanction kräftiger und wirksamer zu machen (Großer Beifall).

Vicepräs. Es steht nur noch dem Berichterstatter frei, das letzte Wort zu ergreifen.

Abg. Dylewski. Ich bitte, Herr Vizepräsident, sollte dieser Antrag zur Unterstützung kommen, so bitte ich dann die Frage so zu stellen: Den Abänderungsantrag des Abg. Mayer zusammen mit diesem Zusatze anzunehmen, oder beide zu verwerfen.

Abg. H e i n. Die Herren Abgeordneten für Brünn und Perchtoldsdorf haben zu Gunsten des Paragraphes bereits alles Nöthige gesprochen, ich kann daher die Pflicht als Berichterstatter bloß darauf einschränken, die eingebrachten Amendements zu vergleichen. Der Herr Abg. Trojan hat das Amendement eingebracht: "Die Freiheit der Person ist Jedermann, der den Boden des österreichischen 

Staates betritt, gewährleistet. Es soll dieß eine Erweiterung des ersten Satzes sein. Da wir aber doch gewiß überzeugt sind, daß wir Gründrechte für ganz Österreich schreiben, die also überall auf Österreichischem Grund und Boden zur Geltung kommen müssen, seiner in dem ersten Satze:,, Die Freiheit der Person ist gewährleistet, gar kein Unterschied gemacht worden ist, zwischen Staatsbürgern und Nichtstaatsbürgern, folglich dieser Paragraph für Jedermann Gültigkeit haben wird, so wäre ich der Ansicht, daß dieses Amendement überflüssig erscheint.  Der Herr Abg. Zbyszewski verlangt den Beisatz: "In wieserne die Freiheit der Person dem Soldaten gewährt werden kann, bestimmt dieß die Militärgesetzgebung. Ausnahmegerichte im Militärwesen werden durch besondere Gesetze geregelt werden. " Der Herr Abg. für Perchtoldsdorf hat die Unzulässigkeit dieser Zusätze bereits so triftig nachgewiesen, daß ich mir füglich jedes Wort ersparen kann. Jedoch aus seiner Rede muß ich Etwas im Namen des ganzen Reichstages ablehnen. Seine Rede schien einen Vorwurf zu enthalten, als habe die Majorität des Reichstages jemals unser Verhältniß zur Armee mißverstanden, als habe die Majorität des Reichstages jemals der Armee Vorwürfe gemacht, welche eigentlich den Räthen der Krone vielleicht hätten gemacht werden können, oder als habe die Majorität des Reichstages den Verdiensten der Armee die Anerkennung versagt. Die Majorität, meine Herren, hat sich nie in dieser Lage befunden; ich erinnere Sie, daß wir die Siege, welche unsere Armee erkämpft hat, jedes Mal mit freudiger und großer Acclamation begrüßt und anerkannt haben. Es war eine kleine Fraction, die in diesem unseligen Mißverständnisse befangen, und bemüht war, der Armee einen Vorwurf zu machen, welchen sie hätte Jemand andern machen sollen. Es ist dieß eine Sache der Vergangenheit, möge dieser Irrtum auch von jetzt an mit Stillschweigen übergangen werden. (Beifall.)  Mit dem Amendement des Abg. Mayer wäre ich in thesi vollkommen einverstanden (Bravo); das Amendement Mayer enthält aber einige Worte, welche vielleicht nach den Verhältnissen unseres jetzigen bürgerlichen Gesetzbuches einige Bedenklichkeit erregen könnten. Es sind dieß die Worte: "Volle Genugthuung. " Wer die Vorschritten des bürgerlichen Gesetzes kennt, weiß, daß unter voller Genugthuung sowohl der Ersatz des erlittenen Schadens, als der Ersatz des entgangenen Gewinnes begriffen ist, und daß rücksichtlich der Verpflichtung im Falle der Genugthuung eben auch Unterschiede gemacht werden, ob die Verletzung mit Bewußtsein, mit Vorsatz oder nicht mit Vorsatz, oder nur aus leichtem Verschulden entstanden ist. Deswegen schiene mir das Amendement Kromer's vor dem Amendement des Abg. Mayer den Vorzug zu verdienen. Es hat die generelle Bestimmung des Schadenersatzes angenommen, und nimmt zugleich die öffentliche Ehrenerklärung auf. Ich bin überzeugt, daß der Abg. Mayer unter voller Genugthuung auch die öffentliche Ehrenerklärung verstehet, es wäre aber wohltätig, wenn diese Bestimmung ausdrücklich aufgenommen würde, denn es könnten am Ende die Worte: "Volle Genugthuung" bloß nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches gedeutet werden, und man wäre versucht, die ganze Sache nur mit Geld abthun zu wollen. Wenn ich daher zwischen den beiden Amendements wählen sollte, so würde ich mich für das des Abg. Kromer erklären. Es lautet: "Für die widerrechtlich verfügte oder verlängerte Anhaltung so wie Verhaftung gibt der Staat dem Verletzten öffentliche Ehrenerklärung, und leistet Schadenersatz gegen Regress an den Schuldtragenden. " Da im Principiellen Niemand mit der Textirung des Paragraphes unzufrieden ist, und alle Redner sich damit einverstanden erklärten, so glaube ich, getrost meine Berichterstattung schließen, und die Abstimmung erwarten zu können.

V i c e p r ä s. Nun schreite ich zur Abstimmung über die einzelnen Absätze des § 4. Ich glaube schon bei dem ersten Absatze in eine Theilung eingehen zu sollen, um bei der Abstimmung die zwei vorliegenden Amendements gehörig anreihen zu können. Ich glaube, vorläufig wäre der Satz: "Die Freiheit der Person ist gewährleistet", zu Sprache zu bringen; dazu liegt das Amendement des Abg. Trojan vor: "Die Freiheit der Person ist Jedermann, der den Boden des österreichischen Staates betritt, gewährleistet. "

Ich glaube dieses Amendement zuerst zur Abstimmung zu bringen, dann den Entwurf, wenn das Amendement nicht durchgehen sollte, und erst als eine Ausnahme von diesem Grundsatze den Antrag des Abg. Zbyszewski, welcher nur eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält. Besteht ein Anstand gegen diese Fragestellung? (Nein.) So werde ich das Amendement des Abg. Trojan zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche für dieses Amendement, sohin für den Ausdruck sind: "Die Freiheit der Person ist Jedermann, der den Boden des österreichischen Staates betritt, gewährleistet, " wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Ich halte es für die Minorität.  Ich bringe nun den ersten Absatz nach dem Entwurfe zur Abstimmung. "Die Freiheit der Person ist gewährleistet. " Wer sich dafür ausspricht, wolle ausstehen. (Die ganze Kammer erhebt sich) Der Absatz ist einhellig angenommen.  Das Amendement des Abg. Zbyszewski lautet: "Inwiefern die Freiheit der Person den Soldaten gewährt werden kann, dieß bestimmt die Militärgesetzgebung. Ausnahmegerichte im Militärwesen werden durch besondere Gesetze geregelt werden. "

Abg. Zbyszewski. Ich bitte auch die Bemerkung, die dabei steht, zu lesen.

Vize Präs. Der Abg. Zbyszewski wünscht, daß das ausgesprochene Amendement nicht dem §. 4 beigesetzt werde, sondern daß es nur anerkannt, und nachträglich in einem Collectiv Paragraph den Grund

rechten einverleibt werde. Ich glaube, wir haben es zur Abstimmung zu bringen. Es ist die Fragetrennung gewünscht worden. Wird dieser Antrag unterstützt? (Nicht unterstützt.) Ich bringe daher den ganzen Antrag zur Abstimmung, er lautet: "Inwiefern die Freiheit der Person den Soldaten gewährt werden kann, dieß bestimmt die Militärgesetzgebung. Ausnahmegerichte im Militärwesen werden durch besondere Gesetze geregelt werden. " Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist abgelehnt.

Der zweite Satz des ersten Absatzes lautet: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; privilegierte und Ausnahmegerichte dürfen nicht bestehen. " Diejenigen Herren, welche sich dafür erklären, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der Absatz ist einhellig angenommen.

Der zweite Absatz des §. 4 lautet:,, Niemand darf verhaftet werden, außer Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung auf der That ausgenommen. " Diejenigen Herren, welche hiermit einverstanden sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der zweite Absatz ist einhellig angenommen.

Dritter Absatz. "Der Verhaftungsbefehl muß dem Verhafteten sogleich oder spätestens 24 Stunden nach der Verhaftung zugestellt werden. " Diejenigen Herren, welche sich dafür erklären, wollen aufstehen. (Geschieht.)

Einhellig angenommen.

Vierter Absatz: "Jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Angehaltene muß binnen 24 Stunden an sein ordentliches Gericht abgeführt, oder freigelassen werden. " Diejenigen Herren, welche mit dieser Textirung einverstanden sind, bitte ich, aufzustehen. (Geschieht.) Einhellig angenommen.

(Beifall.)

Fünfter Absatz: "Jeder Angeschuldigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution auf freiem Fuße zu untersuchen, die Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt. " Diejenigen Herren, welche sich  (Ruf. Die Amendements von Paitoni und Mayer.) Das erstere ist nicht unterstützt worden, es liegt nur mehr das Amendement des Abg. Kromer vor, welches erst zum Schlusse gehört. Ich wiederhole die Frage. (Liest den fünften Absatz nochmals.) Diejenigen Herren, welche sich dafür aussprechen, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der fünfte Absatz ist einstimmig angenommen. (Allgemeiner Beifall.) Von den zwei Zusatzanträgen zum §. 4 glaube ich, den Antrag des Abg. Kromer vorerst zur Abstimmung bringen zu müssen.

Abg. Rieger. Ich beantrage 5 Minuten Bedenkzweit vor der Abstimmung über diesen Zusatzantrag.

(Ruf: Ja, ja.)

V i c e  p r ä s. Ich werde also diese zwei Anträge langsam vorlesen, damit sie nachgeschrieben werden können. Der Antrag des Herrn Abg. Kromer lautet: "Für die widerrechtlich verfügte oder verlängerte Anhaltung, so wie Verhaftung gibt der Staat dem Verletzten öffentliche Ehrenerklärung, und leistet Schadenersatz gegen Regress an den Schuldtragenden. " Der Antrag des Herrn Abg. Mayer lautet: "Jedem durch eine widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft Verletzten ist der Schuldige, und nöthigen Falls der Staat verpflichtet, volle Genugthuung zu leisten. " (Nach den fünf Minuten Bedenkzeit.) Von den beiden vorgelesenen Amendements glaube ich das Kromer'sche früher zur Abstimmung zu bringen indem selbes meiner Ansicht nach Abg. Kromer. Ich erkläre mich durch ein Eoalationsamendement mit dein des Herrn Abg. Mayer einverstanden, er wird die Güte haben, es vorzutragen.

Vize Präs. Wenn Niemand das Amendement des Herrn Kromer wieder aufnimmt. 

Abg. Mayer. Erlauben Herr Vizepräsident, ich werde das Coalationsamendement überreichen.

V i c e  P r ä s. Das Coalations  Amendement lautet:,, Jedem durch eine widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft Verletzten ist der Staat, gegen Regress an den Schuldtragenden, volle Genugthuung zu leisten verpflichtet. " Wenn kein Widerspruch besteht, so werde ich dieses Amendement zur Abstimmung bringen.

Abg. Borrosch. Da mache ich das Kromer'sche Amendement zu dem meinen, und bitte, es zur Abstimmung zu bringen, es enthält weit mehr, als das Collectivamendements; in diesem wird die Genugtuung zum Gegenstande einer Zivilanklage auf Entschädigung gemacht, im Kromer´schen Amendement hingegen unmittelbar der Staat dazu verpflichtet, und eine öffentliche Ehrenerklärung ausdrücklich bedungen;  ferner ist im Collectivamendements für die Worte: "Anhaltung und Verhaftung" der missdeutbare Ausdruck: "Gefangenschaft" gebraucht, worunter man auch Gefängnisstrafe verstehen kann.

Abg. Praschak. Ich glaube nicht, daß wir debattiren können über den Vorzug des einen oder des andern Antrages, nachdem die Verantwortlichkeit des Richters allgemein ausgesprochen werden muß, es ist eine Ersatzpflicht für seine Wirksamkeit. Ich beantrage formell, daß dieses Amendement dem Constitutionsausschusse zur reiflichen Erwägung zugewiesen werde.  (durch Unruhe und Bewegung unterbrochen.)

Abg. H a w e l k a. Ich wollte denselben Antrag stellen, und ich bitte und mache Sie aufmerksam, es ist ein Grundsatz von unermesslicher Tragweite dahin enthalten, es ist der Grundsatz, daß Sir nur den Richter zur Verantwortung ziehen wollen, wenn er Jemand widerrechtlich verhaftet und in wider rechtlicher Haft hält, alle anderen Beamten aber wollen Sie nicht in solche Verantwortung setzen, als ob nicht von verschiedenen Beamten bei einer Verhaftung Missgriffe gemacht werden konnten, und ich glaube, daß wir einen derartigen Grundsatz in die Constitution aufnehmen, oder wenigstens zur gehörigen Berathung bringen müssen. Ich weiß nicht, was die Majorität einst dazu sagen wird. Ich für meinen Theil wünschte, daß der Grundsatz angenommen würde, daß ein jeder Beamter persönlich  nicht der Staat, daher nicht der Obere, der allenfalls dem Unteren Instructionen gibt, sondern Jeder auch persönlich verpflichtet sein soll für seine persönliche Amtshandlung, und will dieses nicht bloß beim §. 4 haben. Warum nicht auch beim § 5? Wenn der Richter nach § 5 in der Untersuchung irgend einen Übergriff macht, hat er etwa dem Rechte der Partei weniger geschadet, als wenn er nach § 4 Jemand um 12 Stunden länger arretiert halt? Weil nun dieser Grundsatz hier durch das Collectiv Amendement zur Sprache oder zur Abstimmung kommen soll, ein Amendement, worüber gar nicht debattirt würde, ein Amendement, welches der Kammer früher schon weder im ersten Entwurfe, noch in dem zweiten bekannt war, so ist es offenbar etwas Neues, was wir sehr reiflich überlegen müssen, ich bitte, dieses zu bedenken, und bei der Wichtigkeit des Gegenstandes nicht mit einer Specialität sich zu begnügen, umsomehr, da es uns stets vorbehalten ist, über die eigentliche Verantwortlichkeit der Richter später etwas bestimmen zu können Ich bitte also, diesen Formal Antrag anzunehmen, daß dieses Amendement dem Constitutionsausschusses zugestellt werde, und dieser es in Erwägung ziehe, ob es da oder sonst wo in der Constitutionsurkunde als ein allgemeiner Grundsatz ausgesprochen werden soll.

Abg. K r o m e r. Ich protestire gegen diesen Vorgang, die Debatte ist geschlossen, und in Folge dessen wird abgestimmt werden Daß ich mein Amendement nicht begründen konnte, ist nicht meine Schuld, sondern die Schuld dessen, der den Schluß der Debatte herbeigeführt hat Ich bleibe bei meinem Amendement, und bitte, es zur Abstimmung zu bringen. (Fortwährende Unruhe Viele verlangen das Wort).

Abg. Hawelka. Es ist gewiß, daß der Beschluß feststeht, daß jener, der ein Amendement begründen will, sich als Redner einschreiben zu lassen hat.

Vize  Präs. Ich werde vor Allem die Unterstutzungsfrage für dieses Collectiv Amendement stellen, und mich hierbei nach § 51 der Geschäftsordnung benehmen.

Abg. Szábel. Ich erlaube mir, gegen die Unterstützungsfrage das Wort zu ergreifen. Ich habe vorhin aufmerksam gemacht, wie gefährlich es sei, die gestellten Amendements unter die Unterstützungsfrage dann zu bringen, bevor die Begründung statt gefunden hat. Ich bedauere, daß darüber eine Bestimmung der Geschäftsordnung vorhanden ist, aber diese Bestimmung zeigt sich heute in ihrer großen, wirklichen Gefahr Wir wollen hier über wichtige Bestimmungen hinweggehen, mit Verletzung der Geschäftsordnung, durch Annahme eines Collectivamendements, welches durch den Schluß der Debatte schon gar nicht zulässig ist Wenn man mich damals mit der Geschäftsordnung zurechtgewiesen hat, damals, als ich für den Kromer'schen Antrag gewiß im Interesse und für den Zweck der guten Sache aufgetreten bin, daß der Antragsteller zur Begründung zugelassen werde, so spreche ich nun ebenfalls die Bestimmungen der Geschäftsordnung für mich an, daß kein neugestelltes Amendement unter die Abstimmung gebracht werden könne, und ein Collectivamendements ist jedenfalls ein neues Amendement. Die Debatte ist geschlossen, es kann daher weder ein Verweisen an den Constitutions Ausschuß, noch ein sonstiger Überweisungsantrag stattfinden, und ich ersuche im Sinne der Geschäftsordnung, die zwei vorliegenden Amendements zur Abstimmung bringen zu lassen.

 Abg. Polacek Ich wollte dasselbe bemerken, was der verehrte Herr Vorredner bemerkt hat, und daß, da das Coalitions Amendement neu nach dein Schlusse der Debatte eingebracht würde, es durchaus nicht zur Abstimmung kommen könne. Es liegen zwei Amendements vor, das des Abg Mayer, dem ich beigetreten bin, weil ich ein gleiches Amendement eingebracht habe, und das zweite ist das des Abg. Kromer Diese zwei Amendements sollen zur Abstimmung kommen, und ich trage darauf an, daß beide an den Constitutionsausschuß zur weiteren Beratung der Grundrechte zugewiesen werden 

Abg. Brestel Meine Herren, die Versammlung hat vermöge der Geschäftsordnung das Recht, jederzeit eine Verhandlung zu unterbrechen und irgend ein Amendement einem Ausschuß zu überweisen, das Recht müssen wir wahren, es wird dadurch die Reife der Erfahrung gefördert, und Niemand beeinträchtigt Ich bin damit einverstanden, daß die beiden Amendements, die einzig und allein vorliegen, dem Constitutionsausschuß überwiesen werden, und daß nicht früher darüber abgestimmt werde.

Vicepräs. Der Abg. Rieger hat das Wort

Abg. Rieger Ich verzichte auf's Wort, ich wollte eben das sagen, was der Abg. Brestel (Schluß der Debatte wird abgenommen)

Vicepräs. Dylewski, Klaudi und Machalski sind noch vorgemerkt 

Abg. Dylewski Es ist mein Abanderungs oder vielmehr Zusatzantrag deßhalb abgesperrt worden, weil er zu spät eingereicht worden war Ich muß daher sagen, ich habe mit größter Besorgniß diese beiden Beziehungen aufgenommen, weil ich aus vollem Grunde befürchten musste, daß man die Verantwortlichkeit mit Geld abspeisen werde. Man spricht von der Verantwortlichkeit, von Strafen, von Beamten und von Richtern, und ich weiß recht gut, wie es sich mit diesen verhält, ich weiß es aus dem Constitutionsausschusse, meine Herren, wo ich lange Zeit gewesen bin, und jetzt, meine Herren, will man uns Genugthuung mit Geld abkaufen. Ich will, daß aufgenommen werde: die Verantwortlichkeit des Beamten und Richters vor dem strafenden Richter, und ich bin für den Antrag, diesen Beisatz noch einmal vor den Constitutionsausschuß zu weisen. (Beifall).

V i c e  p r ä s. Wünscht der Herr Abg. Machalski das Wort noch zu ergreifen.

Abg. Machalski. Ich verzichte darauf, nachdem der Herr Abg. Dylewski bereits alles gesagt hat, was ich eben sagen wollte.

Vize Präs. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Praschak, der mir schriftlich vorgelegt würde, lautet: "Das Amendement der Herrn Abg. Mayer und Kromer wäre an den Constitutionsausschuß mit dem Auftrage zu verseifen, den darin enthaltenen Grundsatz an dem geeigneten Orte der Constitutionsurkunde der Kammer wieder vorzulegen. " Wird dieser Antrag unterstützt?

Abg. Borrosch. Ich bitte, Herr Präsident, es muß ausdrücklich heißen: "für die Grundrechte, so wenigstens habe ich die Begründung verstanden, und deßhalb meinerseits den Antrag unterstützt. Nicht in die Constitutionsurkunde, sondern in die Grundrechte gehört ein Amendement, das als die alleinige Garantie für einen der wesentlichsten Paragraphe dient; die Grundrechte liegen bereits vor, die Verfassungsurkunde dagegen dürfte noch länger auf sich warten lassen.

Vizepräs Ich kann den Antrag nicht anders vorlesen, als er mir vorgelegt wird, nicht anders zur Abstimmung bringen, als er schriftlich vorliegt. (Bravo, Bravo!) Ich werde diesen Antrag zuerst zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, die dafür stimmen, daß das Amendement der Herren Abg. Kromer und Mayer an den Constitutionsausschuß mit dem Auftrage zu verweisen sei, den darin enthaltenen Grundsatz am geeigneten Orte der Constitutionsurkunde der hohen Kammer vorzulegen, wollen es durch Aufstehen kund geben (Majorität.)

Abg. Rieger. Ich bitte um das Wort Auf den so eben gefaßten Beschluß gestützt, erlaube ich mir den Antrag, daß mit der Abstimmung über diesen Paragraph als Ganzes sistirt werde, weil, wenn man jetzt diesen Paragraph als Ganzes annehmen würde, man hindurch dem Constitutionsausschusse vorgegriffen hätte. Denn möglicherweise könnte es der Constitutionsausschuß für zweckmäßig finden, diese Bestimmung hier bei diesem Paragraphe aufzunehmen (nein, nein); erlauben Sie, meine Herren, wenn aber dieser Paragraph jetzt schon als Ganges angenommen wird, so ist der Constitutions Ausschuß dann nicht mehr in der Lage, zu diesem Paragraphe den Zusatz zu machen. Ich bin daher der Ansicht, daß man mit der Abstimmung über diesen Paragraph als Ganzes sistiere, damit der Constitutions  Ausschuß das nächstemal einen Antrag stellen kann.

Abg. H e i n. Darauf habe ich als Berichterstatter des Constitutions  Ausschusses zu erinnern, daß der Constitutionsausschuß, wenn er ja jenen Grundsatz im §. 4 geltend machen will, hinlänglich Zeit hat, diesen Grundsatz neu textirt vor die Kammer zu bringen, ehe die dritte Lesung der Grundrechte begonnen hat. da nun bei der dritten Lesung sogar Amendements eingebracht werden können, so kann dieser Grundsatz auch neu textirt vor die Kammer gebracht, bei diesem Paragraphe eingeschaltet werden. Ich würde es aber als eine große Unzukömmlichkeit beklagen, wenn man jetzt die 4 oder 5 Absätze, welche unanimiter einzeln angenommen worden sind, in suspenso lassen, wenn man sie nicht im Ganzen zur Abstimmung bringen und nicht als ein Ganzes annehmen wollte. (Ruf: Abstimmen.)

Vize  p r ä s. Es sind noch vorgemerkt die Herren Abg. Brestel, Umlauft. (Brestel und Umlauft verzichten auf das Wort.) Die Frage wird sich nun darum handeln, ob über den §. 4 als Ganzes abzustimmen sei. (Ruf: Nein.. nein, abstimmen.)

Abg. Rieger. Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Abg. H ein. (Verliest den §. 4.)

Vicepräs. Diejenigen Herren, welche mit dein eben vorgelesenen Paragraph als Ganzen einverstanden sind, ersuche ich aufzustehen. (Alle stehen auf.) Er ist einstimmig angenommen. (Ruf: Schluß der Sitzung.) Meine Herren, ich habe Ihnen noch etwas mitzutheilen. Die Abgeordneten des Gouvernements Niederösterreich übergaben hier die schriftliche Erklärung, daß sie den Abg. Brestel nicht bloß zum Stellvertreter des Abg. Fischhof, sondern auch zum Stellvertreter der beiden anderen Mitglieder des Constitutions Ausschusses aus ihrer Provinz gewählt haben. Aus der Sitzung des volkswirtschaftlichen Ausschusses habe ich mitzutheilen: Der volkswirtschaftliche Ausschuß hat statt des verstorbenen Abg. Herzig den Abg. Vacano zu seinem Vorsitzenden, und statt des abwesenden Vorsitzens, Stellvertreter Robert den Abg. Königshofes gewählt.  Statt des wegen Krankheit abwesenden Abg. Wagner hätte die Provinz Mähren und Schlesien einen Stellvertreter zu wählen. Ich würde die Herren ersuchen, morgen um 9 1/2 Uhr diese Wahl vorzunehmen Ich glaube, am zweckmäßigsten wäre es im Sectionslocale Nr. 2.  Alle Mitglieder des volkswirtschaftlichen Ausschusses werden ersucht, Sonntag am 21. d. M. Vormittags 10 Uhr in dem Abteilungszimmer Nr. 2 verlässlich zu erscheinen.  Die Recrutirung  Cominission morgen um 9 Uhr im Lesezimmer.  Als Tagesordnung für die nächste Sitzung glaube ich vorzuschlagen: Lesung des Protokolles Prüfung von Wahlacten.

Vorträge des Petitionsausschusses, und dann Präsidentenwahl. Sind die Herren damit einverstanden. (Ruf: Ja.) Morgen ist Sitzung um 10 Uhr.  Die heutige Sitzung ist geschlossen.

Schluß 2  1/2 Uhr.


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