als sie endlich nach der abermaligen Ausarbeitung wieder eingebracht wurden, gewiß in den meisten Mitgliedern des Hauses das Gefühl erregt, nun endlich das Cap der guten Hoffnung erblickt zu haben. Leider hat gleich bei dem 1. Paragraph ein unvorhergesehener Sturm das Schiff wieder zurückzuschleudern gedroht. Ich werde für den 1. Paragraph unbedingt in seiner strengsten Consequenz sprechen, sobald die Debatte auf die einzelnen Paragraphe übergehen wird. Er selber ist mir die Basis, worauf die Grundrechte überhaupt beruhen, und keineswegs ein bloß philosophischer Lehrsatz. Zu den Grundrechten im Allgemeinen übergehend, gestehe ich, daß ich sie, wenn ich die praktischen Bedürfnisse der Völker berücksichtige, an und für sich nicht als von so großer Wesenheit betrachte, denn Jeder wird zugeben müssen, daß bei jenen Grundgesetzen, wo ein das Gemeinwohl gefährdender Mißbrauch im Gebrauche der Freiheit leicht möglich ist, jedenfalls für Gesetze muß vorgesorgt sein, um dein Mißbrauche zu steuern. Wer das in Abrede stellen wollte, der würde überhaupt jede Regierung in vorhinein unmöglich machen. Indem nun in dieser Richtung bei vielen Paragraphen der Vorbehalt sich findet: "Den Mißbrauch wird ein besonderes Gesetz regeln," diese Gesetze jedoch uns noch nicht vorliegen, so ist damit eine Hinterthür eröffnet, wo man die Grundrechte hinaus, und dafür eine "organische" Anwendung desselben in die Constitution hineinschmuggeln kann, wobei von der Freisinnigkeit des Grundrechtes selber blutwenig übrig bleiben dürfte. Ich hätte es daher in der That viel lieber gesehen, das Constitutionswerk läge bereits vor und zwar in einer solchen Vollkommenheit, daß wir die freisinnigsten Grundrechte aus diesem Constitutionswerke abstrahiren könnten; dem ungeachtet habe ich mich für sie erklärt, weil sie auf der andern Seite, wenn sie freisinnig aufgefaßt sind, gleichsam das reine Gold der Theorie darstellen. Sie ist so für den Gebrauch nicht verarbeitbar, sie muß eine Legierung der kupfernen Wirklichkeit erhalten; dabei aber stets auch das reine Gold vor Augen zu haben, um auf dem Probirsteine der Kritik gleich entscheiden zu können, ob uns legiertes Gold Nr. 3, 2, 1 oder vielleicht gar nur Flittergold geliefert wird, das ist ein hochwichtiger Vortheil, den uns die Grundrechte gewähren, und ich werde sie daher Paragraph für Paragraph vertheidigen, wenn auch nicht jeden Paragraph in allen einzelnen Punkten, denn da bei uns nur für oder wider sich Redner können einschreiben lassen, und gewiß Mancher, der gegen einen Paragraph sich vormerken ließ, bei dessen einzelnen Bestandtheilen dem ungeachtet Manches auch dafür wird zu sagen haben, so gilt dieß gleichfalls umgekehrt bei mir in Bezug des "Für."
Präs. Der Herr Abg. Smolka.
Abg. Smolka. Meine Herren! Ich hatte Anfangs nicht die Absicht, mich an der allgemeinen Debatte über die Grundrechte zu betheiligen, weil ich dieselbe als unpractisch, nicht zum Ziele führend und zeitraubend betrachte. Nachdem aber die Debatte über das Allgemeine der Grundrechte bereits eingeleitet wurde, so habe ich auch das Wort ergriffen, und indem ich mich gegen die Grundrechte einschreiben ließ, so wollte ich damit nur soviel sagen, daß ich mit der jetzigen Fassung der Grundrechte nicht im Ganzen einverstanden bin, und die der hohen Kammer ursprünglich vorgelegte Fassung bezüglich des freisinnigen materiellen Inhaltes vorziehe. (Bravo.) Nichts desto weniger aber hätte ich das Wort in der allgemeinen Debatte nicht ergriffen, indem immerhin in der speciellen Debatte die Beziehungen auf das Allgemeine eingewoben werden können, wenn ich es nicht für nöthig erbrachtet hätte, auf einige Angriffe des verehelichen Abgeordneten für Krems zu antworten. Er hat zwar seine Anträge zurückgezogen, ich hätte es aber auch dann für meine Pflicht erachtet, dem Herrn Abgeordneten für Krems zu antworten, wenn er auch gar keinen Antrag gestellt hätte, denn es werden in diesem seinem Vortrage den Grundrechten Vorwürfe gemacht in einer Art und Richtung, daß ich mich dieselben wieder in Schutz nehmen zu müssen, für verpflichtet halte Der Herr Abgeordnete für Krems hat vielseitige Einwürfe gemacht, die Form, das Wesen betreffend, überhaupt alles Mögliche gegen dieselben vorgebracht, wie nur überhaupt ein Elaborat des Geistes angegriffen werden kann, so daß man glauben sollte, es wären die Grundrechte in der Anschauungsweise des Herrn Abgeordneten für Krems nichts besseres, als 7 Octavblätter verdorbenen Druckpapiers; eben nicht viel Anerkennung für die Geschicklichkeit von 30 Männern, welche die hohe Versammlung nach vielfacher Erwägung gewählt hat, und als ehemaliges und jetzt an den Arbeiten wiederbetheiligtes Mitglied des ConstitutionsAusschusses finde ich mich sehr getröstet darüber, in so ausgezeichneter Gesellschaft über mich den Stab gebrochen zu sehen. Hätte jedoch der Herr Abgeordnete für Krems, vor dessen Einsicht, Geiste und vielseitiger Erfahrung ich zu viel Achtung habe, als daß ich das Gegentheil glauben könnte, hätte, sage ich, der Abgeordnete für Krems die Grundrechte genauer und gewissenhafter geprüft, so bin ich überzeugt, er hätte die Wiederlegung alles dessen, was er den Grundrechten vorgeworfen, in den Grundrechten selbst gefunden; er hätte gestehen müssen, daß die Grundrechte die unschätzbarsten Freiheiten enthalten, welche geeignet sind, die Wohlfahrt und das Glück der unter Österreichs Scepter vereinigten Völker zu begründen. (Bravo.) Dieses im Allgemeinen. Zu den speciellen Vorwürfen, die der Abgeordnete für Krems den Grundrechten und somit auch zum Theil dem Constitutionsausschuß gemacht hat, übergehend, bedauert der Herr Abgeordnete, daß der Berichterstatter des Ausschusses keine Erklärung darüber gegeben habe, was denn eigentlich Grundrechte sind, und welchen Zweck dieselben haben? Ich glaube wohl nicht, der Herr Abgeordnete wollte damit gesagt haben, daß in den Grundrechten selbst eine Definition des Begriffes der Grundrechte, und eine Erklärung des Zweckes derselben hätte enthalten sein sollen Würde aber dieser Wünsch bloß im Interesse einer informativen Aufklärung ausgesprochen, so wird der Herr Berichterstatter wohl nicht Anstand nehmen, in dieser Beziehung eine gleichsam offizielle Aufklärung zu geben, wenn derselbe zum Worte gelangen wird, was, wie ich glaube, um so notwendiger erscheinen durste, als der Herr Abgeordnete für Krems sich selbst an eine Auseinandersetzung des Begriffes der Grundrechte machend, und in dieser Beziehung die Begriffe des Polizei und Rechtsstaates vorausschickend, die Definition des Begriffes der Grundrechte, nicht ganz richtig, ja meiner bescheidenen Meinung zufolge geradezu irrtümlich als,, das gediegene Resultat der Rechtswissenschaft hingestellt hat. (Heiterkeit.)
Weitere Einwurfe, welche der Herr Abgeordnete für Krems den Grundrechten gemacht hat, sind: 1 daß sie nicht österreichisch, 2 daß sie nicht systematisch, 3. daß sie nicht ausführlich feien Was den ersten Punkt anbelangt, so glaubte der Herr Abgeordnete für Krems bedauern zu müssen, in der Lage zu sein, seine Meinung dahin auszusprechen, daß die Grundrechte nicht viel österreichisch sind, daß in denselben das Gefühl eines Österreichers vermißt werde Ich hatte diesen Ausdruck als einen jener vielen Redensarten angesehen, die gang und gebe sind, ohne daß man viel Gewicht auf den Sinn derselben legt (Heiterkeit), wenn der Herr Abgeordnete nicht mit dieser Meinungsäußerung den Antrag verbunden hatte, überall in den Grundrechten anstatt des Wortes "Staatsbürger" das Wort "Österreicher" zu setzen Wiewohl der Herr Abgeordnete für Krems diesen Antrag zurückgezogen hat, so finde ich mich dennoch veranlaßt, einige Worte darüber zu sprechen, teils um diese Ansicht, die der Herr Abgeordnete ausgesprochen hat, zu widerlegen, teils in der Befürchtung, daß nicht jemand anderer denselben Antrag stelle Handelt es sich darum, daß in der Konstitutionsurkunde das Wort Österreich vorkomme, so wird sich dazu in den weiteren Teilen der Konstitution noch häufig und zwar die eigentliche Gelegenheit bieten, aber selbst bezüglich der Grundrechte verweise ich den Herrn Abgeordneten einfach auf die §§. 2, 11, 12, 13, in welchen überall die Worte"österreichischer Staatsbürger" vorkommen. Ich kann mich überhaupt mit dem Antrage des Herrn Abgeordneten für Krems, oder da derselbe zurückgezogen würde, vielmehr mit der von Seiten des Herrn Abgeordneten bei Gelegenheit der Begründung seines Antrages ausgesprochenen Meinung durchaus nicht einverstanden erklären, indem ich im Allgemeinen ganz für die Stylisierung bin, so wie den beregten Umstand betreffend, in den Grundrechten vorkommt, nämlich "Staatsbürger, österreichischer Staatsbürger" und halte diesen Ausdruck für viel geeigneter, als: "Österreicher"; erstens aus dem Grunde, weil es einleuchtend ist und sich von selbst versteht, daß wir für Niemand anderen, als für die unter dem Szepter Österreichs vereinigten Völker die Konstitution schreiben, wenn es dennoch heißt: "Staatsbürger," so wurde es Niemanden einfallen, darunter verstehen zu wollen, daß es ein anderer Staatsbürger sei, als ein österreichischer; zweitens halte ich auch den Ausdruck für viel passender und schärfer dasjenige bezeichnend, was er ausdrücken soll, man bezeichnet damit sowohl das Verhältniß des im Staate Lebenden zum Staate selbst, so wie er auch zugleich den Namen des Staates ausspricht. Ich muß mir zwar nicht an, die deutsche Sprache besser zu verstehen und zu sprechen, als der Abgeordnete für Krems, allein selbst in dieser Beziehung würde ich durch die von dem Herrn Abgeordneten für Krems vorgeschlagene Verwechslung nicht befriediget sein, weder in sprachlicher, noch in tatsächlicher Beziehung, wenigstens würde es mir nicht gut klingen, wenn z B im § 2 anstatt "Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürger" es heißen wurde: "Das Volk ist die Gesammtheit der Österreicher" (Gelachter), und dergleichen Stellen gibt es noch mehrere, abgesehen noch überdieß davon, daß nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche man sehr häufig das Wort Österreicher als die Bezeichnung der Nationalen der Provinzen von Ober und Niederösterreich nimmt, und daß auch dieses Wort noch eine ganz eigentümliche, besondere und zwar eine sachliche Bedeutung hat. (Heiterkeit) Der Herr Abgeordnete für Krems bat gesagt, es mangle in den Grundrechten das Gefühl eines Österreichers, und glaubt, diesem Mangel dadurch Albelfen zu können, daß statt dem Worte, Staatsbürger" "Ö s t e r r e i c h e r" gesetzt werde, da bin nun ich wieder in der Lage behaupten zu müssen, das, wenn auch wirklich in den Grundrechten ein solcher Mangel vorbanden sein sollte, diesem Mangel keineswegs durch die beantragte Abänderung abgeholfen werden konnte Meine Herren, das Gefühl ist etwas höchst subjektives, und wenn der Herr Abgeordnete für Krems nach Überlesung der Grundrechte nicht bis zum Grade eigener Befriedigung vom Gefühle eines Österreichers ergriffen wurde, so ist wahrlich nicht der Umstand daran Schuld, daß das Wort "Österr e i c h e r" daselbst nicht anstatt des Wortes "Staatsbürger" steht, es dürfte es vielmehr der materielle Inhalt der Grundrechte vielleicht sein, vielleicht eine herbe Rückerinnerung an ein unglückliches Adoptiv Vaterland, welches der Herr Abgeordnete für Krems verleugnen zu müssen, in der traurigen Lage war, noch andere Unstände sind es vielleicht, die das Gefühl des Herrn Abgeordneten beirrt haben mochten. (Bewegung.)
Meine Herren, geben Sie den unter Österreichs Szepter vereinigten Völkern freie, den Bedürfnissen derselben und den Forderungen des Zeitgeistes befriedigend angepaßte Institutionen, wahren Sie, insofern es nur mit dem Interesse des Gesamtstaates vereinbarlicht ist, ihre nationeller Selbstständigkeit, lassen Sie ihnen den freien, von der Natur vorgezeichneten historischen Entwicklungsgang, gönnen Sie denselben ihre historischen Erinnerungen, gebührende Rechnung denselben tragend, und, meine Herren, Sie werden ein freies, ein starkes und mächtiges Österreich gegründet haben (anhaltender, allgemeiner Beifall), ich sage, meine Herren, Sie werden gegründet haben ein viel mächtigeres und stärkeres Österreich, als wenn Sie bei entgegengesetzter Handlungsweise in jeden Paragraph der Grundrechte das Wort "Österreicher" setzen würden. (Beifall.) Meine Herren, wenn die unter Österreichs Szepter vereinigten verschiedenen Nationen sich als solche fühlen, wenn sich Italiener, Polen, Czechen als solche fühlen, so müssen sie es wohl tun, es muß dieß in ihrer innersten Natur gegründet sein, sie können es nicht anders. Also, meine Herren, tasten Sie dieses Gefühl nicht hart an, im Gegenteile, wahren Sie es, pflegen Sie Dieses Gefühl am sorgfältigsten, und wollen Sie überzeugt sein, daß dieses unbeirrt und sich allseitig frei entwickelnde, jede gesellschaftliche und staatliche Entwickelung Prästig fördernde Gefühl der mächtigste Faktor sein wird in dem Resultate eines kräftigen, mächtigen österreichischen Gesamtstaates. (Beifall.) Gefühle meine Herren, lassen sich weder durch Grundrechte vorschreiben, noch durch Ordonnanzen erzwingen; das innerste, Wesen es Gefühles ist es eben, daß es sich nie erzwingen läßt; daß das Gefühl bei entgegengesetzter, demselben zuwiderhehr Handlungsweise verletzt wird, und selbst bei eintretender milderer Behandlung nicht gleich verschmerzt werden kann; daß bei fortgesetzter Verletzung des Gefühles Leidenschaften erzeugt werden, welche in das innerste Wesen und die Natur des Menschen übergehend, aus die weitesten Nachkommen vererbt werden. Lassen Sie also, meine Herren, den unter Österreichs Szepter vereinigten Völkern das Gefühl dessen, als nah sie wirklich sich fühlen, als was sie sich, ohne ihre innerste Natur zu verleugnen, fühlen müssen, und wenn Sie noch dann der menschlichen Natur diese Ehre nicht erweisen, daß Sie bei einer solchen Sachlage noch an dem guten Willen zweifeln wollen; nun, meine Herren, so zweifeln Sie doch nicht an dem praktischen Verstande, an der Erkennung des wohlverstandenen Interesse, durch welches die menschlichen Handlungen im Allgemeinen geleitet werden, welchem zufolge diesen Nationalen wird gelegen sein müssen an der Kräftigung eines Staatsverbandes, der ihnen Freiheiten gewährt, außer welchem sie vielleicht deren entbehren müssten. Was die weiteren Punkte in dem Vortrage des Abgeordneten für Krems betrifft, so habe ich wenig zu sagen, nachdem er seine Anträge zurückgezogen. Allein, es waren immer Angriffe gegen das Wesen, und die Form der uns vorliegenden Grundrechte, gegen die Tätigkeit und die Mühe, welche sich der KonstitutionsAusschuß gegeben hat, und in dieser Beziehung glaube ich doch noch einige Worte erinnern zu müssen. Der Herr Abgeordnete für Krems hat gesagt, daß die Grundrechte nicht systematisch sind. Nun, was diesen Punkt anbetrifft, so glaube ich auch, daß, wenn der Herr Abgeordnete für Krems genauer die Grundrechte studiert hätte, er sich von ihrer vollkommen richtigen, logischen Anordnung überzeugt hätte. Ich überlasse es dem Herrn Berichterstatter, dieß genauer nachzuweisen, weil ich nicht viel Wert daraus lege. Es ist mir ziemlich gleichgültig, ob ein Paragraph da oder dort steht, meinetwegen auch in den zweiten Teil der Konstitution versetzt wird; nehmen Sie, meine Herren, nur das Wesen des Paragraphes an, so ist mir damit gedient; es handelt sich ja darum, die Völker Österreichs tatsächlich glücklich zu machen, ob dieß nun ganz in schulgerechter Form geschieht oder nicht, das ist mir ganz gleichgültig. (Heiterkeit.) Weitere Einwürfe waren, daß die Grundrechte nicht vollständig sind, und da sagte der Herr Abgeordnete von Krems vor Allem, daß das Recht der Persönlichkeit in den Grundrechten nicht gewährleistet wurde. Ich verweise den Abgeordneten nur einfach auf den §. 4, worin es heißt: "Die Freiheit der Person ist gewährleistet." Ich sehe nicht ein, wie das Recht der Persönlichkeit allgemeiner und vollständiger gewährleistet werden könnte, als durch diesen Paragraph. Das Beispiel, welches der Herr Abgeordnete von der Sklaverei vorgebracht hat, wird sich beheben, nach Überlesung dieses Paragraphes, insofern es die österreichischen Staatsbürger anbelangt. Soll es sich aber beziehen auf Fremde, so werden nach §. 2 Fälle zugelassen, und durch das Gesetz bestimmt, wie Fremde das österreichische Staatsbürgerrecht erlangen können, wonach also dieselben ebenfalls vor der Sklaverei sichergestellt sein werden. Wenn es sich aber darum handelt, wie es bis nun der Fall ist, daß nämlich ein Sklave, sobald derselbe den Fuß auf österreichische Erde oder auf ein österreichisches Schiff setzt, frei werde, nun so glaube ich, daß wir in dem weiteren Teile der Konstitution jedenfalls zum wenigsten denselben Paragraph annehmen werden, wie er in der oktroierten Charte vom 25. April vorkommt, daß nämlich jeder Fremde, sobald er den österreichischen Kaiserstaat betritt, diese oder jene Rechte genießt, und dabei werden wir auch ganz zuverlässig uns auf den §. 4 beziehen wonach also auch den Fremden die gleiche vollkommene Freiheit der Person gewährleistet sein wird. Weiterhin sagte der Herr Abgeordnete, daß die Grundrechte mangelhaft seien, bezüglich des Rechtes auf die Integrität und Ausbildung des Körpers. Ich hätte nicht leicht gedacht, daß irgend Jemand die Grundrechte in dieser Richtung aufgefaßt hätte, daß nämlich dieselben gegen die Ausbildung des Körpers und gegen gymnastische Übungen feindlich verfaßt sind. (Heiterkeit.) Wenn die Freiheit der Person gewährleistet ist, so versteht es sich von selbst, daß es einem Jedem frei steht, sich körperlich und geistig auszubilden, wie es ihm beliebt. Die Berufung auf die Turnanstalten, glaube ich, beweist auch nichts:, denn, wie gesagt, zufolge des §. 4 wird sich Jedermann gymnastisch üben können, wie er will, und sich sogar auch an den berufenen Turnanstalten betheiligen können, zufolge des §. 11 oder 12, in welchen das Associationsrecht gestattet ist. (Gelächter.) Sollten aber Turnanstalten als rechtswidrig oder staatsgefährlich angesehen werden, nun so widerführe ihnen, vom Standpunkte des Rechtes aus, nur das Gebührliche. Ich glaube wohl nicht, daß dieß bei diesen Anstalten der Fall sein wird, indessen es wird von dem legislativen Körper abhängen, sich darüber auszusprechen. Wenn nun den Turnanstalten dieses Schicksal wirklich widerfahren sollte, nun so wird im Grunde der in den Grundrechten gewährleisteten unverletzlichen Hausrechte noch immer jeder österreichische Staatsbürger in häuslicher Zurückgezogenheit sich im Turnen üben können. (Schallendes Gelächter.) Auch scheint mir die Berufung auf den Umstand, daß dem beregten Mangel aus dem Grunde in den Grundrechten hätte abgeholfen werden sollen, weil wir Fälle wissen, daß in anderen Staaten dieß oder jenes, und namentlich die Turnanstalten verboten wären, nicht von Bedeutung, denn sollen wir in unseren Grundrechten alles dasjenige aufnehmen, was in den Polizeistaaten verboten war, nun aber unter unseren geänderten Verhältnissen gestattet ist, sollen wir noch überdieß alles aufnehmen, was in anderen Staaten verboten, bei uns aber erlaubt ist, so würden wir wahrlich das außerbaulichste Exemplar casuistischer volumina legum, anstatt der Grundrechte bekommen. (Heiterkeit.) Derselbe Herr Abgeordnete sagt ferner, es wären Mängel in Betracht des Rechtes auf die Ausbildung des Geistes in den Grundrechten, nachdem man sich nicht über die Grenze hinausbegeben könnte, wie es auch früher nicht gestattet war, um sich Kenntnisse zu erwerben. In dieser Beziehung verweise ich den Herr Abgeordneten ganz einfach auf die §§. 18 und 19, welche die freisinnigsten Bestimmungen in Beziehung auf Lehrfreiheit und die Ausbildung des Geistes enthalten; ferner auf diejenigen Paragraphe, welche über die Freizugigkeit sprechen, welchen zufolge dieselbe in den österreichischen Staaten ungehindert ist, ja sogar auch Niemand an der Auswanderung verhindert werden kann. Wenn nun schon die Grundrechte hinsichtlich der von mir angedeuteten Verhältnisse so freisinnige Gründsätze aussprechen, nach welchen also auch die bezüglichen, zu erlassenden Gesetze werden geregelt werden müssen, so wird das sicherlich um so viel mehr der Fall sein in Beziehung auf die Paßvorschriften, die der österreichische Staatsbürger wird beobachten wollen, um nicht die Zuständigkeit zur Gemeinde, oder die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren, wenn er sich, um seinen Geist auszubilden, in's Ausland oder in eine andere Provinz begeben wollte; daß aber irgend etwas von den Paßvorschriften schon in den Grundrechten vorkommen solle, das werden Sie einsehen, meine Herren, daß das nicht möglich ist. (Heiterkeit.) Weiterhin hat der Herr Abgeordnete für Krems bemerkt, daß das Recht auf Ehre und das Recht der Unverletzlichkeit des gegebenen Wortes in den Grundrechten nicht sichergestellt erscheint. Da muß ich vor Allem bemerken, daß in den Grundrechten, und überhaupt in der Constitution die staatsrechtlichen Verhältnisse geordnet werden sollen, nicht aber die privatrechtlichen Verhältnisse. Es werden in den zu erlassenden oder schon bestehenden Polizei, Criminal und bürgerlichen Gesetzen diese Rechte gewahrt werden, und sind schon recht gut gewahrt, in der Constitutionsurkunde kann aber davon nichts vorkommen; denn indem man in den Staatsverband tritt, ist es nur nothwendig, von seinen dem Menschen im Naturzustande zukommenden Freiheiten und Rechten nur so viel aufzugeben, als zur Erreichung des Staatszweckes nothwendig ist. Ist dieß hinsichtlich des einen oder anderen Rechtes der Fall, so muß das Verhältniß in der Constitutionsurkunde normirt werden. Nun wird aber Niemand behaupten, daß es zur Erreichung des Staatszweckes nothwendig sei, daß irgend Jemand von seinem angebornen Rechte auf Ehre auch nur das Geringste abgebe, ebenso auch von dem Rechte auf die Unverletzlichkeit des in den Grenzen des Gesetzes verpfändeten Wortes; demnach gehört nichts davon in die Grundrechte, und ich sehe überhaupt gar nicht ein, wie diese Verhältnisse in den Grundrechten hätten gewahrt werden sollen. (Sehr gut!)
Was den letzten Einwurf betrifft, daß nämlich das Recht des freien Austrittes aus einer kirchlichen Gemeinde nicht genug gewahrt ist, so verweise ich auf den §. 13, welchem zufolge jede Religion und deren Ausübung gewährleistet ist, und auf den §. 12, welchem zufolge das Recht der freien Association bestehet, daher Jedermann sich ohne allen Anstand jener kirchlichen Gemeinde zugesellen kann, deren Grundsätze er bekennt. Nachdem der Herr Abgeordnete seine Anträge zurückgenommen hat, und wenn überhaupt noch Etwas zu erwiedert erübrigen sollte, so überlasse ich dieses dem Herrn Berichterstatter. (Verläßt unter anhaltendem Beifalle die Tribune.)
Präs. Die Reihe trifft den Herrn Abg. Klaudi.
Abg. Klaudi. Wenn ich mich, meine Herren, für die Debatte über die Grundrechte, die uns vorliegen, im Allgemeinen einschreiben ließ, so geschah dieß eben auch nur darum, weil ich die Grundrechte leider von vielen Seiten angegriffen sah, und weil ich mich nicht damit vereinigen kann, daß diese Grundrechte den Verhältnissen Österreichs, des großen Gesamtösterreichs nicht entsprechen sollen. Wir sind von dem Monarchen berufen worden, um eine Konstitution, ein Verfassungswerk uneingeschränkt zu vollbringen, das ein freisinniges im weitesten Sinne des Wortes werden soll. Meine Herren, der Monarch hat, als er uns zu diesem Werke berufen, die Geschichte zu Rate gezogen, und wir dürfen in dieser Beziehung am allerwenigsten zurückbleiben, wir, die das Volk gesendet hat, damit wir seine Interessen vertreten, wir, die aus seiner Mitte sind, und ihm angehören.
Meine Herren, wenn ich aber die Geschichte überblicke, so sehe ich, daß all' das Unheil jeder Schreckensherrschaft, jeder Mißbrauch der Freiheit nur darin seinen Grund findet, daß die Inhaber der Gewalt nicht anerkannten, oder nicht gekannt haben, was die Würde des Menschen, was die freie Selbstbestimmung des Menschen, was die Erreichung des Zweckes des Menschen als nötig erfordert. Hätten, meine Herren, die Gewalthaber zu allen Zeiten das freie Recht anerkannt, hätten sie die Berufung auf das höchste Rechtsprinzip nicht als Empörung behandelt und bestraft, hätten sie, als dieß Prinzip bereits zur Geltung gelangt war, nicht versucht, daran zu mäckeln, meine Herren, wir hätten keine Schreckensherrschaft, wir hätten keine Robespierrische Schreckensherrschaft durchgemacht. Meine Herren, wenn nun der Monarch durch die Patente vom 3. und 6. Juni und 16. Mai diese geschichtliche Erfahrung würdigend, uns hier zusammenberufen hat, um eine den Bedürfnissen der Völker Österreichs entsprechende, um eine Verfassung für die Völker zu vollbringen, die, wie der Monarch selbst anerkannt hat, hinter den Fortschritten der Zeit in der Kultur nicht zurückgeblieben sind, wenn uns der Monarch berufen hat, um den Völkern Österreichs eine freisinnige Verfassung im weitesten Sinne dieses Wortes zu geben, so glaube ich, meine Herren, haben wir vor Allem zwei Prinzipe, die wir berücksichtigen, die wir festhalten müssen. Es hat die Menschenwürde ihr heiliges Recht gefordert, und daß dieses Recht zur Wirklichkeit werde, daß alle Konsequenzen dieses Rechtes durch den positiven Ausspruch der legalen Gewalt faktisch im Staate eingeführt werden, dazu sind wir da. Es ist dieses eine Wahrheit, die ich zu jenen zähle, welche, wie ein Herr Redner vor mir bemerkt hat, göttlichen Ursprunges sind, die jede Schranke, sie mag welcher Natur immer sein, durchbrechen. Ich erkenne, daß die Menschenwürde vor Allem durch zwei Prinzipien zur Geltung gebracht werden kann, zur Geltung gebracht werden muß. Wie die Gemeinschaft eine Forderung der Natur ist, weil der Einzelne ohne Gemeinschaft wenig vermag, und gewiß nicht Alles vermag, so ist es auch eine Forderung der Natur, daß dem Einzelnen in dieser Gesammtheit jener Wirkungskreis offen bleibe, der ihm offen bleiben muß, wenn die Individualität in der Gesammtheit nicht verleugnet werden soll; das Prinzip der Selbstbestimmung, meine Herren, und das Prinzip der Selbsterhaltung. Diese zwei Prinzipien sind es, die ich vor Allem und zunächst in der Verfassungsurkunde für Österreich aufrecht erhalten wissen will. Meine Herren, wir wollen eine Verfassung vollbringen für die Gesammtheit von Völkern, für den ganzen Gesamtstaat, der nicht auf einmal da war, der im Verlaufe der Zeiten durch Erwerbungen oder Verträge entstanden ist; wir dürfen dabei nicht vergessen, daß alle die einzelnen Bestandteile, alle die Völker, die zu dem Gesamtstaate Österreich gehören, ihre eigene Vergangenheit, ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Erinnerungen haben, und wenn wir, meine Herren, an die Vergangenheit, an die Geschichte, an die Erinnerung dieser Völker greifen wollten, wenn wir die Vergangenheit dieser Voller ungeschehen machen wollten, oder wenn wir die Erinnerung auch nur im entferntesten verkümmern wollten, meine Herren, dann bauten wir kein einiges, starkes Österreich, dann meine Herren, können wir diese Hoffnung aufgeben, denn wir verstoßen dadurch gegen das heiligste Recht des Einzelnen, wie der Völker, sich als Ganzes, sich selbst zu erhalten. Ich glaube, so sehr eine Partei nicht in diesem Hause, aber außen auch vielleicht geschreckt sein mag durch die großartigen Zugeständnisse, durch die großartigen Anerkenntnisse eines vernünftigen Urteiles, eines vernünftigen Fortschrittes und seiner Forderungen von Seite des Monarchen, so sehr dieses auch eine Partei eben ängstigen mag, ich glaube, meine Herren, wir dürfen, wir werden uns durch solche Motive und ihre Wirkungen nicht bestimmen lassen; wir müssen eine Verfassung vollbringen, wie sie den Forderungen der Zeit entspricht; wir dürfen dabei nicht vergessen, daß jede Bewegung der Freiheit nach vorwärts gar bald auch eine Bewegung der Freiheit nach rückwärts mit sich gebracht hat. Wir müssen dahin wirken, daß der gewaltsame Fortschritt überflüssig wird, und daß der ruhige legale Weg der Reform die Völker Österreichs auf jene Stufe bringe, die das vernünftige Urteil fordert, um endlich den Zweck zu erreichen, der ihnen von der Natur, von der Vernunft gesetzt ist; ich sehe, meine Herren, weder in einer Verfassung, die freisinnig im weitesten Sinne des Wortes ist, noch in der vollkommensten Anerkennung des Principes der Selbstbestimmung und Selbsterhaltung eine Verletzung des monarchischen Prinzipes oder nur eine in Frage Stellung. Als Ferdinand I. den lauten Forderungen seiner Völker Gehör gab, die Forderungen der Zeit anerkannte, und uns nach Wien berief, um eine Konstitution, eine freisinnige im weitesten Sinne des Wortes zu vollbringen, da hat er wohl überdacht, daß er durch die Dankbarkeit, durch die Liebe festere Grundpfeiler baue für den künftigen Bestand des großen Österreich, als durch alle Gewalten einer Gewaltherrschaft. Übrigens, glaube ich, ist weder in, noch außer dieser Kammer in Österreich Jemand, der die Freiheit will, und nicht das monarchische Prinzip wollen könnte. Österreich ist durch seine geographische Lage nach Außen wie nach Innen daraus angewiesen, das monarchische Prinzip festzuhalten, und soll es ein Österreich geben, meine Herren, dann müssen wir das monarchische Prinzip festhalten. Gibt es kein Österreich, meine Herren, dann gibt es auch für die einzelnen Völker keine Freiheit, denn sie werden bald der Raub mächtiger Nachbahren werden. Um den Zweck zu erfüllen, den wir vor Augen haben, glaube ich, daß wir auch durch die Constitutionsurkunde schon dahin wirken müssen, daß sie in das Fleisch und Blut des Volkes Zugang finde, und Zugang finden könne. Ich glaube dieses besonders hervorheben zu sollen, weil dem Systeme des Entwurfes ein Vorwurf gemacht würde, und weil ich nur darin, daß das System der Konstitution im Allgemeinen und der Grundrechte insbesondere ganz natürlich, folgeweiße die einzelnen Bestimmungen aneinander reiht, darin, sage ich, die Möglichkeit sehe, daß die Konstitution wirklich in das Fleisch und Blut des Volkes übergehe, und daß sie sich durch das Volk verkörpere und zur Wahrheit werde; denn darin erblicke ich die sicherste Garantie unserer Freiheit. Wenn, meine Herren, die Freiheit in das Fleisch und Blut des Volkes eingedrungen ist, wenn sie mit dem Sein des Volkes so innig verbunden ist, wie sie es nach den Forderungen der Vernunft und der Zukunft werden muß; dann, meine Herren, haben wir keine Gewalt und keinen Feind zu fürchten, wir werden, wir müssen frei sein. Aus demselben Grunde aber glaube ich, daß wir es den Völkern, für welche wir die Konstitutionsurkunde zu vollbringen haben, unabhängig nach eigener Bestimmung, wie uns die Thronrede gesagt hat, zu vollbringen haben, schuldig sind, daß wir die Ausdrücke in jener Konstitutionsurkunde nicht aus der Technik der Wissenschaften, sondern aus der populären Technik des Volkslebens zu nehmen haben. Diese Urkunde soll der politische Katechismus des ganzen großen Gesamtösterreichs werden. Jeder Staatsbürger soll diesen Katechismus so auswendig kennen, er soll ihn in sich selbst so aufgenommen haben, wie man jetzt gearbeitet hat, die Religiösität durch die Aufnahme der im Katechismus populär zusammengestellten Wahrheiten im Volke fest wurzeln zu machen. Ich glaube, meine Herren, nicht umsonst darauf aufmerksam machen zu können, aufmerksam machen zu wissen, daß, wie bereits ein Herr Redner vor mir bemerkt hat, der Ausdruck Österreicher an die Stelle des Ausdruckes österreichischer Staatsbürger das Gefühl der Selbsterhaltung bei den einzelnen Völkern auf das Empfindlichste verletzen würde. Ich habe bereits früher die Ehre gehabt, zu bemerken, daß alle Völker, die den großen Gesamtstaat Österreich bilden, ihre eigenen Erinnerungen haben, und die Erinnerungen liegen in der Geschichte, wie in der Natur. Die Völker Österreichs sind unter einander durch das Band der Natur innig verkettet, und wenn Sie, meine Herren, dem Böhmen, wenn Sie dem Polen, dein Italiener geboten wollen, er solle verleugnen, daß er ein Böhme, ein Pole, ein Italiener ist, und daß er nicht als solcher erst Österreicher ist, meine Herren, dann verletzen Sie das Prinzip der Selbsterhaltung, dann arbeiten Sie darauf hin, die Erinnerungen zu vernichten, die jedem Kinde in der Familie teuer und heilig sind, und sein müssen, wenn ein Volk stark, wenn es kräftig, wenn es so kräftig sein soll, daß es sich zu schützen vermag, daß es auch seine Freiheit zu schützen vermag. (Bravo.) Ich erkenne die gewichtigen Gründe auch, die ein Herr Redner vor mir geltend gemacht hat, dafür an, daß man in der Konstitutionsurkunde, und daher jetzt in den Grundrechten schon, die die Urteile der Vernunft, teoretische Wahrheiten, wenn man will, zur positiven Geltung bringen sollen, die diese Wahrheiten zur Grundlage des künftigen staatlichen Lebens machen sollen, auch vorsichtig sein müsse, und nicht durch die Überlassung einschränkender Bestimmungen, oder auch ausdehnender, vielleicht in der künftigen Gesetzgebung ein Hinterpfortchen offen lassen soll, durch welches vielleicht so eine Art Absolutismus, wenigstens wie wir sie auch in anderen konstitutionellen Staaten schon gesehen haben, in Österreich einschlüpfen könnte. Aber, meine Herren, ich glaube doch auch darauf aufmerksam machen zu können, daß gerade in dem großen Gesamtstaate Österreich es für die einzelnen Völker, für die einzelnen Länder, zu deren gemeinsamen Schütze, und zu deren gemeinsamen Fortbildung, wie es in dem Patente vom 16. Mai heißt, die Konstitution vollbracht werden soll, daß es gerade für diese einzelnen Völker so besondere, von den anderen Völkern vielleicht ungekannte Interessen geben könne, die eben nur bei und durch diese Völker ihre Ausgleichung, ihre positive Bestimmung erhalten können und erhalten müssen. Ich würde daher aus demselben Grunde, aus dem ich einerseits für die unnötige Überlassung weiterer Bestimmungen an die künftige Gesetzgebung mich ausspreche, auf der anderen Seite mich dafür aussprechen müssen, daß bei bestimmten §§., die das innere Interesse, die innern Landesangelegenheiten berühren, die Bestimmungen mit Festhaltung des in den Grundrechten ausgesprochenen Grundsatzes, den einzelnen Ländern und ihren Völkern überlassen werden müssen.
Abg. H e i n. Ich beantrage den Schluß der Generaldebatte.