Støeda 3. ledna 1849

konstitutionellen Lebens muß man wegen der Antecidenzien und der nachtheiligen Folgen, die man daraus ableiten könnte, besonders behutsam auftreten. Was die Gründe, welche von einzelnen Rednern gegen den Antrag des Abg. Schopf angeführt worden sind, anbelangt, werde ich sie folgendermaßen zergliedern. Zuvörderst hat ein Herr Abgeordneter für Gallien bemerkt, daß der Reichstag einen Beschluß gefaßt hat, und daß zu einem solchen nur die Anwesenheit von 192 Mitgliedern erforderlich sei. Niemand in diesem hohen Hause, wird diese einfache Wahrheit leugnen, aber ebenso wenig, glaube ich, wird irgend Jemand in diesem hohen Hause behaupten wollen, daß der einseitige Beschluß des Reichstages als solcher genügend sei, um ein Gesetz abzuändern, und um ein Gesetz handelt es sich, meine Herren, da es eine Norm ist, welche unsere Berechtigung oder Verpflichtung als Staatsbürger ausspricht; es ist offenbar ein Gesetz. Ein Gesetz aber in einem constitutionellen Staate kann nur durch das Zusammenwirken beider Faktoren der legislativen Gewalt, nämlich das Volk durch seine Vertreter, und die Krone entstehen; das ist so klar, so augenfällig, daß es durchaus keines Beweises bedarf. Ein Wahlgesetz, sagt derselbe verehrte Herr Abgeordnete aus Galizien, ist kein Gesetz. Das ist ein Wider sprach. Denn ein Wahlgesetz ist eben ein Gesetz, weil es die Rechte der Bürger, ihre Volksvertreter zu wählen, normiert. Es ist ein Gesetz, folglich kann es auch nur durch die Concurrenz der beiden legislativen Faktoren, der Volksvertreter und der Krone, zu Stande kommen. Der ehrenwerthe Abgeordnete für Galizien hat gesagt, daß die Kammer am 21. October erklärt hat, daß für diesen speciellen Fall kein Gesetz nothwendig sei. Ich zweifle, meine Herren, ob es in der Competenz der Kammer liege, in dem speciellen Falle zu sagen: Hiezu genügt ein einseitiger Beschluß der hohen Kammer, hiezu ist kein Gesetz erforderlich. Wenn die hohe Kammer das gesagt hat, dann hat sie ihre Competenz überschritten. Derselbe ehrenwerthe Herr Abgeordnete sagt ferner: Das Ministerium scheine der Ansicht zu sein, die das hohe Haus ausgesprochen hat, da der Abg. Pillersdorff sich in diesem Fälle dahin erklärt hat, daß kein Gesetz nothwendig sei. Ernstlich der ehrenwerthe Herr Abgeordnete, der ehemalige Abg. Pillersdorff, war, als er diese Ansicht aussprach, kein Minister, und selbst, wenn er Minister gewesen wäre, so kann seine Ansicht für uns, die Vertreter der constitutionellen österreichischen Monarchie, nicht maßgebend sein. Es handelt sich hier keineswegs darum, die Ansicht des Ministeriums auszusprechen; an uns ist es, meine Herren, die Principien einer constitutionellen Monarchie festzusetzen, und zu verhüten, daß sie von irgend einer Seite, sei es vom Ministerium oder von Seite der Volksvertreter, überschritten werden. Aus demselben Grunde muß ich die Bemerkung des ehren werthen Herrn Abgeordneten für die Kleinseite von Prag dahin beantworten: er bemerkt, das Ministerium habe diesen Beschluß der hohen Kammer publicirt, wenn es die Sanction des Monarchen nicht eingeholt hat, sei es seine Schuld, und durch solche Schuld könne der Kammerbeschluß nicht ungültig gemacht werden, man dürfe nicht einen solchen exceptionellen Beschluß deßhalb ignorieren, weil das Ministerium seine Pflicht vernachlässiget hat. Ich leugne, meine Herren, diese Anschauung; es ist an der Kammer, an ihr vorzugsweise, an ihr allein, weil sie aus Vertretern des Volkes besteht, wenn die Minister ihre Pflicht übertreten, gegen eine solche Übertretung ihre Stimme zu erheben, und wenn in einem speciellen Falle ein Gesetz,  nein, es ist kein Gesetz, weil es die Zustimmung der Krone meines Wissens nicht erlangt hat,  wenn in einem speciellen Falle etwas als Gesetz publicirt wird, was nicht den legalen Charakter eines Gesäßes an sich trägt, dann hat das Ministerium seine Pflicht überschritten, und weit entfernt, es deßhalb zu beloben, verdient es vielmehr, von uns in die Grenzen seiner Competenz gewiesen zu werden. Meines Erachtens gab es damals nichts da, was das Ministerium hätte exequiren können. Das Ministerium kann nur Gesetze exequiren, ein Gesäß war aber nicht vorhanden, weil es wohl einen Beschluß der Kammer gab, aber nicht ein Gesetz, das nur durch die Sanktionierung eines Kammerbeschlusses in einer constitutionellen Monarchie zu Stande kommen kann. Derselbe ehrenwerthe Herr Abgeordnete für die Kleinseite Prags bemerkt, daß dieser Beschluß nicht als eine Umänderung des Wahlgesetzes, sondern als eine Verbesserung desselben zu betrachten sei. Ich muß staunen, daß dieser ehrenwerthe, im con^titutionellen Leben und in der Geschichte der Verfassung so tief bewanderte Mann, daß gerade er nicht einsieht, daß die Verbesserung eines Gesetzes als solche ein Gesetz ist, und demnach nur durch dieselben Faktoren zu Stande kommen kann, welche ursprünglich bei der Abpassung des Gesetzes zusammengewirkt haben. Ein anderer ehrenwerter Abgeordneter für Galizien, der Abg. Zbyszewski bemerkt, daß die kaiserliche Sanction bereits in dem provisorischen Wahlgesetze enthalten sei; allerdings, was folgt daraus? daß wir uns streng nach diesem provisorischen Wahlgesetze zu halten haben Er erblickt keine Beschränkung n der Zahl von 383; ich aber, meine Herren, erblicke in dieser genauen, ausschließlichen Bestimmung der Zähl der Volksvertreter die allerpositivste Bekränzung. Deshalb, weil es sich um eine Prinzipienfrage handelt, kann ich aber auch nicht in die Gründe eingehen, welche der Herr Abg. Zbyszewski für die Zweckmäßigkeit des vom hohen Hause am 21. October gefaßten Beschlusses angeführt hat. Ich daß überzeugt, daß das hohe Haus wichtige Gründe hatte, als es diesen Beschluß saßte; aber darum hantelt es sich ja nicht zunächst, sondern um die Principienfrage, und diese, ich wiederhole es, dürfen wir niemals, am allerwenigsten beim Beginne unseres constitutionellen Lebens übersehen. Es hat der ehrenwerthe Herr Abgeordnete für Leiteritz behauptet, daß, wenn auch gegenwärtig ein anderes Ministerium vorhanden sei, wir doch noch dieselben geblieben sind; daß wir aus unserer Machtvollkommenheit schon manche Veränderungen in der Wahlordnung getroffen haben. Meine Herren! ich glaube, daß wir mit gewissen banalen Ausdrücken sehr vorsichtig umgehen müssen; eine Machtvollkommenheit in dem Sinne, daß wir ein Gesetz einseitig ändern können, diese Machtvollkommenheit existirt nicht. Im Gegentheile, wir würden die Attributionen des hohen Hauses dem Mandate des Volkes, das von uns seine constitutionelle monarchische Verfassung erwartet, überschreiten, wenn wir in solcher Machtvollkommenheit die Natur der constitutionellen Monarchie verkennen wollten. Derselbe ehrenwerthe Herr Abgeordnete für Leitmeritz ersucht die Herren, welche gegen die Bestimmung des Wahlgesetzes gewählt worden sind, auszutreten. Ich zweifle, ob unsere ehrenwerthen und teueren Mitarbeiter an dem Werke der Constitution diesem freundlichen, kollegialischen Ansuchen Folge leisten werden. Ich glaube, meine Herren, daß wir nicht berechtiget wären, solches Ansuchen an sie zu stellen; wenn sie gegen das Wahlgesetz in dieser Kammer säßen, so würde es sich nicht um ein kollegialisches Ansuchen, sondern um einen Ausspruch handeln, der sie geradezu von diesem Hause ausschließen müßte. Es scheint aber, daß der ehrenwerthe Herr Abgeordnete für Leitmeritz die Diskussionen, welche sich bei der Prüfung einzelner Wahlacte über die Formalitäten des Wahlgesetzes erhoben haben, mit dein Wesen des Wahlgesetzes verwechselte, bei dieser Discussion hat sich allerdings eine Interpretation der Kammer, über einzelne Modalitäten und Förmlichkeiten bei den Wahlen ausgesprochen, aber über das Wesen des Wahlgesetzes konnte sich die Kammer nie anders aus sprechen, als sie es gethan hat, d. h. im gesetzlichen Wege. Von dem Wesen des Wahlgesetzes, meine Herren, glaube ich, aber sind wir nie und nimmer abgewichen, es läge darin ein schwerer Vorwurf an den Abgeordneten für Leiteritz, den der ehrenwerthe Herr Abgeordnete als Mitglied dem Hause gewiß nicht gemacht haben würde. Merkwürdig, er wirft uns vor, daß wir so oft von diesem Gesetze abgewichen sind, und dennoch räumt er zu gleicher Zeit ein, daß sein Gedächtniß nicht stark genug ist, uns specielle Fälle anzugeben, wo wir eine solche Abweichung von dem Gesetze, wir, die Vertreter des Volkes, gemacht haben. Derselbe ehrenwerthe Herr Abg. bemerkt, daß das frühere Ministerium mehrere Verfügungen des Wahlgesetzes selbst abgeändert hat. Meine Herren, das ist erklärlich zu einer Zeit, wo dieser hohe Reichs tag noch nicht versammelt war, wo es ein Wahl gesetzt geben mußte, weil wir ja sonst nicht zusammengetreten wären. Sobald aber dieser constituirende Reichstag zusammengetreten war, kann weder er, noch auch die Krone einseitig dieses Wahlgesetz ändern, auf dessen Grundlage allein wir hier versammelt sind. Zudem, meine Herren, ich wiederhole es, würde an den Auslegungen nicht bloß des Herrn Abg. Pillersdorff, sondern des früheren, oder was immer für eines Ministeriums in Beziehung auf ein vorhandenes Gesetz,  an diesen Auslegungen würde, wenn man die Natur der Constitution betrachtet, nicht so viel liegen. Es fragt sich darum, ob diese Auslegung eine richtige ist. Ich bemerke Ihnen, meine Herren, daß man in solchen Fragen nicht nach dem Gefühle, sondern nach dem Verstande urtheilen muß. Ich erinnere Sie, verehrte Herren, daß bereits mehrere ähnliche Petitionen im hohen Hause vorgebracht worden sind, und daß man auf Antrag des Petitionsausschusses die Zuweisung dieser, von mehreren Städten in einzelnen Provinzen um abgesonderte Vertretung eingebrachten Petitionen daß man die Zuweisung derselben an den Verfassungsausschuss meines Wissens immer, bis aus den einzelnen, eben bestrittenen Fall, beschlossen habe. Denken Sie sich, meine Herren, wenn Sie in diesem speciellen Falle gegen die Natur des Wahlgesetzes, gegen Ihre Competenz entscheiden, welche zahllose Masse von Exemplisicationen dann plötzlich emportauchen würden.

Ja, meine Herren, wenn Sie die Sache mit dem ehrenwerthen Herrn Abg. für die Kleinseite von Prag bloß als eine Verbesserung des Gesetzes betrachten, zu der nicht das Zusammenwirken beider legislativen Faktoren nothwendig wäre, wenn Sie mit ihm bloß die Ausfüllung einer Lücke in dem vorhandenen Wahlgesetze erblicken, dann, meine Herren, könnte man, weil noch viele solche Lücken auszufüllen wären, am Ende unsere Competenz, hier zu berathen, bestreiten. Man könnte sagen, daß das Volk nicht in der Wahrheit hier vertreten ist.

Ich glaube demnach, meine Herren, daß wir, ohne in die Zweckmäßigkeit der von der Stadt Tarnow in ihrer Petition angeführten Gründe einzugehen, wozu heute keine Veranlassung ist,  daß wir, weil es sich bloß um eine große Principienfrage und um die Natur eines Gesetzes handelt, bei diesem ersten großen Falle die Wesenheit des Gesetzes, die Wesenheit der constitutionellen Monarchie durch unseren Ausspruch nicht verletzen sollen.

Abg. Wienkowski. Ich will, meine Herren, nicht so ausführlich sein, wie mein Vormann, ich will mich sehr kurz fassen, und ihre Aufmerksamkeit nur auf drei Punkte lenken. Es ist behauptet worden, daß die Zulassung der Vertretung der besonderen Interessen einer Stadt eines eigenen Gesetzes bedürfe. Es ist ausführlich bewiesen worden, daß zum Zustandebringen eines Gesetzes das Zusammenwirken der beiden Faktoren der legislativen Gewalt in einem constitutionellen Staate nothwendig sei, nämlich das der Repräsentanten des Volkes und des Monarchen. Niemand ist mehr davon überzeugt, als ich, aber den Beweis, daß gerade zur Zulassung eines Repräsentanten zur Vertretung der besondern Interessen einer Stadt durchaus ein Gesetz notwendig sei, diesen Beweis sind uns alle Redner, die dagegen gesprochen haben, schuldig geblieben. Nach meiner Ansicht, nach meiner Anschauungsweise ist ein Gesetz zu dieser Zulassung nicht nötig. Ich erkenne vollkommen an, daß die provisorische Wahlordnung ein Gesetz war, ein Gesetz, welches die allerhöchste Sanktion Sr. Majestät bereits erhalten hat In diesem provisorischen Wahlgesetze sind ausdrücklich zwei leitende Prinzipien ausgesprochen worden: das erste Prinzip, daß die Repräsentanten gewählt werden müssen nach der Volkszahl, auf fünfzigtausend Einer; zweitens zur Vertretung der besonderen Interessen gewisser Orte.  Nun ist die Stadt Tarnow eine solche, welche besondere Interessen zu vertreten hat. Es ist von dein Herrn Abg. Pillersdorff anerkannt worden, von ihm, der dieß Wahlgesetz erlassen hat, daß es nur durch Zufall geschehen sei, daß die besondern Interessen der Stadt Tarnow nicht berücksichtigt wurden, also nur die Anwendung dieses, in dem Gesetze selbst früher ausgesprochenen Prinzips aus die Stadt Tarnow ist nicht geschehen. Um dieses aus einen speziellen Fall anzuwenden, ist meiner Ansicht nach kein Gesetz notwendig, sondern bloß ein Beschluß der hohen Kammer. Dieser Beschluß ist geschehen, das Ministerium hat ihn für gültig anerkannt, das Ministerium hat ihn exequiert, hat die Wahl ausgeschrieben, die Wahl ist erst in den letzteren Tagen vor sich gegangen, also ein fait accompli, welches jetzt nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Es ist behauptet worden, daß hier in diesem besonderen Falle die Stadt Tarnow zwei Vertreter haben würde Nichts ist unrichtiger als dieß. Es sitzt zwar hier ein Abgeordneter, welcher aus dem Tarnower Wahlbezirke gewählt wurde; aber ich frage Sie, meine Herren, (wir kennen ihn alle), ob er im Stande ist, die besonderen Interessen, also die der Industrie, die kommerziellen Interessen, die Interessen der Intelligenz zu vertreten. (Zischen von der Rechten.) 

Also dieser Repräsentant, der jetzt gewählt wurde, wird nicht den Tarnower Wahlbezirk, nicht die Population von 50. 000 Seelen sondern die besonderen Interessen der Stadt Tarnow vertreten. Endlich, meine Herren, frage ich, ist einmal die Wahl in Folge eines rechtskräftigen Reichstagsbeschlusses, mit Intervenierung der Exekutivgewalt schon geschehen, ob es dann politisch sei, diese Wahl zu annullieren?

Wäre es denn nicht politischer, ein Mittel in Vorschlag zu bringen, um das etwa Versäumte nachzuholen, sich über die bereits vollzogene Wahl zu vereinbaren? Ich will auch gerne zugeben, daß die Sanktion Sr. Majestät notwendig sei, in diesem besonderen Falle, zur Wahl eines Repräsentanten für die besonderen Interessen der Stadt Tarnow. In so einem Falle wird es nunmehr, da das Ministerium es geschehen ließ, da das Ministerium diesen Beschluß vollzogen hat, an dem Ministerium liegen, die allerhöchste Sanktion Sr. Majestät nachträglich einzuholen. Ich trage daher auf die Genehmigung der Wähl für die Stadt Tarnow an. Sollte jedoch dieser Antrag nicht durchgehen, alsdann habe ich den Antrag gestellt, daß diese Wahl dem Ausschuß für beanstandete Wahlen zur Berichterstattung zugewiesen werde. Dieser mein Antrag begründet sich von selbst; denn offenbar ist die Wahl geschehen, und sie wird von einer Seite beanständet, daher sollte eigentlich darüber der Ausschuß für beanstandete Wahlen vorerst den Antrag stellen.

Finanzminister Krauß. Es ist in dieser Verhandlung von dem vorigen Ministerium gesprochen worden; ich hatte die Ehre, diesem Ministerium anzugehören. Über dasjenige, was sich auf die früheren Änderungen, welche das Ministerium in dem Wahlgesetze vorgenommen hat, bezieht, erlaube ich mir keine Bemerkung, wohl aber über die Frage, ob dadurch, daß die Wahl ausgeschrieben worden ist, schon die Rechtsgültigkeit als entschieden anzusehen sei. In dieser Beziehung muß ich bemerken, daß ich im Oktober in Wien anwesend war, daß also dasjenige, was vom früheren Ministerium gesprochen wurde, sich auf meine Person beziehen könnte. Leider liegen mir die Verhandlungsakten nicht vor, die über den Sachverhalt Aufschluß geben könnten; ich muß aber erklären, daß mir von dieser Wahlausschreibung für Tarnow nichts bekannt ist; es kann sein, daß mein Gedächtnis mich trügt, aber ich erinnere mich durchaus nicht, diese Ausschreibung veranlaßt zu haben Den Schlüssel dazu gewähren wohl die damaligen Umstände. Die Mitteilung von dem Reichstagsvorstande an das Ministerium des Innern ist am 22. Oktober geschehen. Den 25. Oktober war ich abwesend, den 26. Oktober reiste ich nach Olmütz. Man kann also nicht behaupten, ob die Ausschreibung der Wahl von irgend einem Minister ausgegangen ist: aber selbst wenn ich mitgewirkt hätte, so müßte ich mich dagegen verwahren, daß durch diesen Akt die ganze Sache abgetan und entschieden sei. Gegen die Wirksamkeit des Reichstagsbeschlusses sind Gründe zweifacher Art vorgebracht worden: daß im hohen Hause selbst der Gegenstand nicht so, wie es ein Gesetz erfordert, behandelt worden sei, und daß die Sanktion fehle. Der erste Grund ist durchaus nicht widerlegt worden, denn wäre auch die Wahl vom Ministerium bestätigt worden, so bliebe doch die Einwendung, daß der Gegenstand der Verhandlung im hohen Hause nicht dreimal gelesen wurde. Der zweite Grund scheint mir auch nicht widerlegt zu sein, da das Ministerium doch die Sanktion Sr. Majestät nicht hat ersetzen können oder wollen. Diese Bemerkung habe ich mir nur wegen des zufälligen Umstandes erlaubt, daß ich im October 1848 auch einige Geschäfte des Ministeriums des Innern zu besorgen hatte.

Präs. Wünscht der Herr Antragsteller von seinem Rechte Gebrauch zu machen?

Abg. Schopf. Ich habe zur Begründung meines Antrages angeführt, daß der Bezirk und die Stadt Tarnow ihren Vertreter bereits in diesem Hause sitzen hat. Auch habe ich angeführt, daß durch die neue Wahl eines Abgeordneten für diese hohe Reichsversammlung die Stadt Tarnow zwei Vertreter hier sitzen haben würde, somit die Stadt Tarnow zweimal vertreten wäre. Ich habe angeführt, daß dieses eine offenbare Ungerechtigkeit gegen alle übrigen hier vertretenen Wahlbezirke wäre. Dieser Punkt ist von allen Gegnern zugestanden worden. Was ein Abgeordneter dagegen angeführt hat, daß es eine Unfreundlichkeit wäre, wenn wir diesen neu gewählten Herrn Abgeordneten zurückweisen würden, so muß ich aufrichtig gestehen, daß ich diese Unfreundlichkeit gegenüber dem großen Unrechte, welches den anderen Wahlbezirken geschehen würde, auf mich nehme, denn eine Ungerechtigkeit können wir gegen eine Unfreundlichkeit unmöglich aufrecht erhalten. Ich habe ferner angeführt, daß die Wahl eines Abgeordneten in der Versammlung auf einem Gesetze beruhen müsse, dieser Satz ist auch durchaus von allen Gegnern meines Antrages zugestanden worden; da nun ein Gesetz nicht vorliegt, welches die Stadt Tarnow zur Wahl eines eigenen Vertreters berechtiget, da ferner die Grundbedingung, den Kammerbeschluß zu einem Gesetze zu erheben, nämlich dreimalige Lesung des Kammerbeschlusses fehlt, somit die Sanction der Krone auch nicht eingeholt werden konnte, so kann auch der neugewählte Abgeordnete der Stadt Tarnow in diese Reichsversammlung nicht zugelassen werden. Ich beharre daher bei meinem Antrage, daß der Abgeordnete für die Stadt Tarnow nicht zuzulassen sei.

Präs. Es liegen zwei Anträge vor. Der Hauptantrag des Abg. Schopf geht dahin, "den Abgeordneten für Tarnow nicht zuzulassen. " Zu diesem Hauptantrage ist ein Verbesserungsantrag vom Abg. Wienkowski gestellt worden, er lautet: "Daß diese Frage wegen Zulassung des für die Interessen der Stadt Tarnow gewählten, besonderen Abgeordneten an den Ausschuß für beanstandete Wahlen zur Berichterstattung zu weisen wäre. " Diejenigen Herren Abgeordneten, welche für diesen Verbesserungsantrag, der jedenfalls vor dem Hauptantrage zur Abstimmung gelangen muß, stimmen, wollen aufstehen. 

Abg. Wienkowski. Herr Präsident, ich bitte, das ist ein eventueller Antrag, für den Fall 

P r ä s. Der andere Antrag kann nicht zur Abstimmung kommen, weil er ein aufhebender Antrag ist, und über aufhebende Anträge wird durch die Abstimmung über den Hauptantrag selbst. 

Abg. Wienkowski. Ich glaube, es läßt sich vereinbaren, entweder er wird zugelassen, oder, wird er nicht zugelassen, was dann?  Gänzlich ihn verwerfen?

Präs. Wenn Sie darauf verzichten, bin ich einverstanden, aber es ist nach der Bestimmung der Geschäftsordnung, und er soll vorangehen. Für den Hauptantrag wurde die Abstimmung durch Kugelung verlangt, und hat die erforderliche Unterstützung erhalten. Ich werde mir daher erlauben, die Abstimmungsfrage zu stellen, und die Kugelung vornehmen zu lassen. Der Hauptantrag lautet: "Die hohe Reichsversammlung beschließt, dem neugewählten Vertreter der Stadt Tarnow den Sitz in diesem Hause zu verweigern. "

Abg. Sierakowski. Ich bitte um das Wort.

Präs. Wünschen Sie Trennung der Frage, dann nur ist das Wort zulässig.

Abg. Sierakowski. Ich will den Übergang zur Tagesordnung über den Antrag des Herrn Abg. Schopf beantragen.

Präs. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß es an der Tagesordnung ist, die Glieder anzuzeigen, die angekommen sind, und daß darüber heute nothwendig verhandelt werden muß; die Verhandlung hat auch schon begonnen, und es muß daher abgestimmt werden. Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Abg. Schopf sind, wollen es da durch zu erkennen geben, daß sie die weiße Kugel in die Urne hierher, und die schwarze in die Controlurne legen. Diejenigen Herren, welche gegen den Antrag des Abg. Schopf sind, wollen die schwarze Kugel in diese, und die weiße in diese legen.

Ein A b g. Ich bitte um die Übersetzung in die polnische und ruthenische Sprache.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt.

Ein Abg. Ich bitte, auch ins Italienische.

Ein Abg. Auch in's böhmische.

Präs. Werden diese Anträge unterstützt? (Geschieht.) Sie find unterstützt. Ich ersuche die Herrn Übersetzer, die Tribune zu besteigen. (Die Übersetzung der Abstimmungsfrage über den Antrag des Abg. Schopf in die italienische, ruthenische, polnische und böhmische Sprache wird von den Abgeordneten Prato, Prokopczy und Rieger vorgenommen, und sodann zur Abstimmung mittelst Kugelung geschritten. Nach vollendeter Abstimmung.) An der Abstimmung haben sich 226 Mitglieder betheiligt. Für den Antrag haben 150, gegen denselben 76 gestimmt. Es ist somit der Antrag des Abg. Schopf angenommen, und es kann dem Abgeordneten für Tarnow der Sitz in dieser Kammer nicht gestattet werden. Dadurch entfällt auch der Antrag des Abg. Wienkowski.

Abg. Wienkowski. Ich glaube, er entfällt nicht, denn es heißt, den Sitz in der Kammer bekommt er nicht.  Nun kann dieß keine absolute Verweigerung sein, und der Wahlact kann der Commission zur Prüfung beanstandeter Wahlen übergeben werden.

Präs. Ich muß bitten. Ich habe diesen An trag des Abg. Wienkowski für den Fall, als der Antrag des Abg. Schopf durchfällt, nicht zur Abstimmung gebracht. Wünscht aber der Herr Abgeordnete auf seinem Antrage zu bestehen, so muß ich das Haus befragen.

Abg. Wienkowski. Ich glaube, es soll darüber erst abgestimmt werden.

Präs. Ich ersuche, meine Herren, wenn sich eine Differenz in der Ansicht zwischen mir und dem Abg. Wienkowski ergibt, ob sein Antrag entfällt oder nicht, sich darüber auszusprechen Der Antrag des Abg. Schopf. daß dem Abgeordneten für Tarnow Sitz und Stimme im Reichstage nicht zu gestatten sei, ist angenommen. Der Abg. Wienkowski hat den Antrag gestellt, damit der Wahlact der Commission für beanstandete Wahlen zur Prüfung übergeben werde. Ich bin der Meinung, daß dieser Antrag des Abg. Wienkowski bereits behoben sei. Diejenigen Herren, welche der Meinding sind, daß der Antrag des Herrn Abg. Wienkowski dem ungeachtet ist noch zur Abstimmung kommen soll, wollen aufstehen. (Minorität

Abg. Bilinski. Ich bitte um das Wort Ich wünsche über einen änderten Gegenstand zu sprechen, als über den erst abgestimmt worden ist. Präs. Erlauben nur noch, daß ich die lausenden Geschäfte abmache. Ich ersuche die neu eingetretenen Herren Abgeordneten, sich beim Herrn Schriftführer Ullepitsch anzumelden, damit sie in die betreffenden Abtheilungen zugelost werden können, die Herren können dieß vor oder nach der Sitzung thun. Ich erlaube mir weiter zu bemerken, daß aus Anlaß meiner Beförderung zum Appellationsmathe beim böhmischen Appellationsgerichte das Ministerium angegangen wurde, eine neue Wahl in Prag einzuleiten, da ich mich der Wiederwahl zu unterziehen gedenke. Ich ersuche ferner die Abtheilungen, für den laufenden Monat die Herren Redakteure der stenographischen Protokolle zu wählen. Die Herren wollen die Wahl vielleicht morgen vor der Sitzung vornehmen, damit die gewählten Herren dann sogleich zur Revision der stenographischen Protokolle, namentlich jener über die heutige Sitzung schreiten. Die Wahlresultate wollen dann mitgetheilt werden. Die Sitzung dürfte wahrscheinlich morgen um 10 Uhr sein, folglich wollen die Herren in den Abtheilungen um 9 Uhr erscheinen;  sonst habe ich an weiteren Geschäften nichts mitzutheilen. Wünscht Herr Abg. Bilinski bevor wir zum zweiten Gegenstande schreiten, das Wort zu ergreifen?

Abg. Bilinski. Ich bitte den Herrn Prä Sidenten, den betreffenden Kammerbeschluß in Betreff Tarnow's an das Ministerium zu leiten, damit er zur Sanction Sr. Majestät vorgelegt werde. Der Beschluß der Kammer steht fest, nur mangelt noch die kaiserliche Sanction.

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß darüber offenbar ein Antrag der Kammer gestellt, und der Beschluß gefaßt werden müßte, weil mir aus den Protokollen kein Beschluß bekannt ist, der einerähnliche Verpflichtung dem Präsidium auferlegen würde. Ich ersuche daher jedenfalls einen Antrag zu stellen.

Abg. Bilinski. Ich werde hernach den Antrag stellen.

Präs. Es sind einige Interpellationen angemeldet, ich ersuche daher den Herrn Schriftsfuhrer, sie vorzulesen, da die Herren Minister anwesend sind.

Schriftf. Streit. (Liest),, Interpellation des Abg. Pitteri an das hohe Finanz  Ministerium. Um die alten Schulden des lombardischvenetianischen Königreiches und des Königreiches Dalmatien zu liquidiren und zu tilgen, ist bekanntlich in der Hauptstadt Mailand eine eigene Hofkommission niedergesetzt worden. Diese Hofkommission hat bisher nur einige der von den betreffenden Staatsgläubigern angemeldeten Forderungen liquidiert und getilgt, aber nicht alle. Da nunmehr die Ruhe wieder hergestellt ist, so sollte die angeordnete Liquidierung und Tilgung ohne Verzug wieder vorgenommen werden, damit die betheiligten Gläubiger, welche größtenteils dem österreichischen Kaiserstaate angehören, und folglich österreichische Staatsbürger sind, doch endlich zu ihrem Gelde gelangen. Aufgefordert von seinen Committenten, welche von dieser Liquidierung ihr Heil erwarten, erlaubt sich Unterzeichneter dem hohen Finanzministerium die Frage zu stellen, ob das Nöthige verfügt worden sei, damit mit der Liquidirung und Tilgung der obgedachten Forderungen ohne Verzug vorwärts geschritten werde?

Pitteri m. p.

 Reichstags Abgeordneter für Friaul. "

"Interpellation des Abg. Petranovich an dasselbe Ministerium.

In Dalmatien besteht eine Steuer, die in keinem Lande der österreichischen Monarchie mehr vorkommt, nämlich die Personalsteuer. Sie ist ungerecht, weil sie den Armen verhältnißmäßig mehr, als den Reichen trifft,  sie ist um so drückender, weil sie nirgends sonst, als in Dalmatien, dieser notorisch sehr armen Provinz, besteht. Der Herr Finanzminister hat in Erwägung dessen ihre Aufhebung bereits zugesichert; da jedoch bis jetzt von einer Realisirung dieser Zusage nichts bekannt wurde, es aber dringend nothwendig ist, die Befreiung des König reiches Dalmatien von diesem Ausnahmszustande schleunigst in Wirksamkeit zu setzen, so erlaube ich mir, im Namen auch der übrigen Deputierten Dalmatiens an das hohe Finanzministerium die Frage zu stellen, ob selbes etwas zur Aufhebung dieser Steuer verfügt habe, oder wann es dieses zu tun gedenke?

Je nach der gefälligen Auskunft behalte ich mir vor, nötigenfalls hierüber den geeigneten Antrag zu stellen.

Kremstier, den 3. Jänner 1849.

Theodor Petranovich m. p. "

Finanzminister Krauß. Es wird beantwortet werden nach der eingeführten Ordnung.

Schriftf. Streit. (liest.) "Interpellation des Abg. Tomjcek an die Minister des Äußern und der Finanzen.

Es ist bekannt, daß die Leinwaaren Fabrikation Böhmens zu Ende des vorigen und Anfang dieses Jahrhunderts einen der Hauptfaktoren des Reichtums dieses Landes ausgemacht hat. Leider aber haben sich die Zeiten gewaltig geändert, so daß diese wichtige, ehedem viele Hunderttausende von Menschen hinreichend ernährende Beschädigung des Garnspinnens und Webens in neuester Zeit so herabgesunken, und die Arbeit dabei im Werte so gewichen ist, daß sie heute nicht mehr vor dem Bettel schützt. Jene Riesengebirgsbewohner, welche in früherer Zeit so wesentlich zur Wohlhabenheit unseres Böhmens beigetragen haben, sind heute bereits eine Landesverlegenheit geworden; der Grund davon liegt in den verminderten Absatzquellen, in dem auswärtigen Verkehr mit Leinwaaren, vorzüglich seit jener Zeit wo England nach Erfindung und Anwendung der Flachsspinnmaschinen sich zum Gebieter der Leinenindustrie emporgeschwungen, und den Leinwandhandel fast in der ganzen Welt an sich gerissen hat Böhmens Leinindustrie, obgleich sie sich meistens auf das Handgespinst gründet, ist so ausgebildet  daß sie in Bezug auf die innere Qualität kein Konkurrenz zu scheuen braucht; und sie würde sie auch in jeder anderen Rücksicht nicht zu scheuen haben, wenn sie im Auslande nicht mit so hohen und nach den mir zugekommenen Berichten Geschäfts kundiger Handelsleute mit noch höheren Zöllen, als englische Leinwaaren belegt wäre. Dieß war frühe freilich nicht so drückend, weil England selbst noch in dem ersten Viertel dieses Jahrhunderts belgisch und deutsche Leinwänden eingeführt hat, ist aber jetzt um so drückender, als England auch in diese Industrie die Übermacht am Weltmarkte errungen hat. Der böhmische Leinwandhandel hatte seine hauptsächlichsten Absatzstellen in Rußland, in den italienischen Staaten, Spanien und der in Türkei, selbst in Preußen. Mir liegen gegenwärtig nur die Ein Gangszollsätze nach Preußen und Rußland vor. De Erstere beträgt von einem preußischen Zentner, gleich 90 österreichischen Pfunden, 20 Reichschaler, gleich 28 fl. 40 kr. C. M., also 19 1/9 kr. von einem österreichischen Pfunde.

Allein viel greller ist der Zollsatz aus österreichische Leinwaaren in Rußland. Nach einem, voriges Jahr m Jänner offiziell kund gemachten Verzeichnisse, wonach schon Ermäßigungen im Zollsatze stattgefunden haben, beträgt der Eingangszoll auf österreichische Leinwaaren, nach Verschiedenheit der Gattung derselben, 1 1/2.., 3, 4 bis 5 Silberrubel, also bis 8 fl. 20 kr. C. M. pr. russisches Pf., gleich 24 Lth. W. G., von 1 österreichischen Pfund also, 3 fl. 45 kr., bis 12 fl. 30 kr. C. M., was bei dein bekannten Gewichte der Leinwaaren den Wert derselben ganz übertrifft. Die Folge davon ist, daß die Leinwandhändler lieber eine Leinpaare kaufen, welche aus Maschinengarn gewebt ist, weil sie nicht so kompakt, und daher leichter, wenn auch eben darum von minder guter Qualität ist, und daß dadurch die armen Garnspinner gänzlich um ihren Erwerb kommen, indem sie ihr Garngespinst gar nicht anbringen können. Dieser traurige Umstand wird noch dadurch vergrößert, daß das englische Maschinenspinngarn in zu großer Menge in Böhmen eingeführt wird, indem es als Transitowaare durch Preußen durchgeführt, in Böhmen einkommt, und als preußisches Produkt einen nur geringen Zoll bei der Einführ entrichtet. Da es in Böhmen nur wenige Flachsspinnereien gibt, so würde, wenn die Einfuhr fremden Garnes durch erhöhte Zollsätze erschwert wäre, doch das Loos der zahlreichen Spinner erleichtert werden Wenigstens würde dadurch der allmälige Übergang der Handspinnerei zu anderen Beschäftigungen vorbereitet, der bei der nicht zu verhütenden Vermehrung der Flachsspinnmaschinen doch erfolgen muß.

Im Interesse mehrerer, 100. 000 arbeitsamer Menschen erlaube ich mir daher, an die Herren Minister des Äußeren und der Finanzen die Fragen:

1. Ob es dem ersteren Herrn Minister nicht möglich wäre, mit jenen Staaten, in welche Österreich einen bedeutenden Leinenwaagenabsatz hatte, und zum Teile noch hat, vorzüglich aber mit Rußland vorteilhaftere Handelsverträge abzuschließen, damit dieser ungeheuere Eingangszollsatz bedeutend herabgesetzt, und wenigstens demjenigen gleichgestellt würde, welchen die englischen Waaren daselbst entrichten?

2. Ob es dem Herrn Finanzminister nicht möglich wäre, zuwider dem Zugeständnisse vom 4. Dezember des vorigen Jahres, wonach er nach und nach die Einfuhrzölle aufzulassen versprochen hat, den Einfuhrzoll auf englisches und überhaupt ausländisches Maschinengarn bedeutend zu erhöhen?

Kremsier, den 3. Jänner 1849.

Dr. Carl Tomjcek. Finanzminister Krauß. Ich bitte um die Mitteilung.


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