Ètvrtek 14. prosince 1848

deutsch lesen kann, gar kein Organ mehr hat, um in der Kammer seine Ansicht auszusprechen.

Präs. Ich werde demnach den §. 77 nochmals zur Abstimmung bringen. Er wird lauten: "Jedem der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtigen Abgeordneten steht es frei, seine Rede selbst abzulesen. " (Widerspruch.)

Abg. Hubicki. Ich protestire gegen diese Abstimmung.

Abg. Mayer. Zur factischen Aufklärung möge Folgendes dienen. Die Commission beantragte: Abgeordneten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, steht es frei, ihre Anträge und Bemerkungen im Reichstage durch einen, aus seiner Mitte gewählten Vertrauensmann lesen zu lassen; das war der Modus, den die Commission beantragte. Es ist noch die Frage zu erörtern, ob der Antrag vom Abg. Festi als Zusatzamendement anzusehen sei, da er wünscht, daß der Betreffende auch selbst die Rede lesen könne, und daß diejenigen, welche nicht einmal ihre Rede selbst lesen können, dennoch ein Organ aus ihrer Mitte wählen, welches ihre Rede lesen kann. Über diesen zweiten Theil ist noch nicht abgestimmt, derselbe daher noch nicht verworfen. Der Antrag der Commission kam noch zu keiner Abstimmung.

Präs. Ich habe den §. 77, wie er von der Commission beantragt wurde, zur Abstimmung bringen wollen; damals hat sich die Kammer dahin ausgesprochen, daß der Paragraph behoben sei durch die Annahme des Antrages des Abg. Festi so war die Sachlage. Ich werde, um die Sache einem Ende zuzuführen, ob nämlich der Antrag der Commission zur Abstimmung kommen soll oder nicht, die Debatte darüber eröffnen. Ich bitte Sie, meine Herren, sich darüber auszusprechen, ob nämlich der §. 77., so wie er von der Commission mit Aufnahme des Antrages des Abg. Festi beantragt würde, noch zur Abstimmung kommen soll oder nicht.

Abg. Brestel. Ich bitte, einfach die Sache ohne alle Debatte noch einmal zur Abstimmung zu bringen, wir kommen so schneller zum Ziele, und es ist am Ende doch alleseins, weil der Wille des Hanfes geschehen muß; es ist keine Debatte da nothwendig, stimmen wir ganz einfach nochmals ab.

Abg. Wienkowski. Der Antrag des Abg. Festi lautete ursprünglich dahin: "Jedem der deutschen Sprache nicht kundigen ReichstagsAbgeordneten steht es frei, seine Rede abzulesen oder ablesen zu lassen. " Diesen zweiten Nachsatz: "ablesen zu lassen" haben wir verworfen; folglich können wir, und ich bitte die Herren Secretäre, dieß zu bestätigen  über den Antrag der Commission nicht mehr abstimmen, denn consequent müßten wir ihn auch verwerfen; überdies, wenn wir über einen und denselben Gegenstand zweimal abstimmen, so widerstrebt das der Geschäftsordnung. (Unruhe.)

Abg. N e u w a l l. Es ist angenommen worden, daß die der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen

Abgeordneten ihre Rede deutsch vorlesen können; nun fragt sich, wie ist es denn bei jenem Abgeordneten, der nicht einmal deutsch lesen kann? Da tritt der Commissionsantrag in Wirksamkeit.

Der Commissionsantrag sagt: "Abgeordneten, die der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sind, steht es frei, ihre Anträge und Bemerkungen durch einen aus seiner Mitte gewählten Vertrauensmann vortragen zu lassen. " Das heißt, nicht vorlesen, sondern mündlich vortragen  und darüber ist noch nicht abgestimmt; der Antrag des Abg. Festi ist nur ein Amendement zu dem ganzen Antrage, es muß also jetzt der amendirte Paragraph im Ganzen vorgelesen, und darüber abgestimmt werden, (Ruf nach dem Schluß der Debatte) denn die Annahme des 1. Theiles des Festigen Amendements schließt nicht die Annahme des Antrages der Commission aus.

P r ä s. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sich aussprechen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der Schluß der Debatte ist angenommen. Wollen der Herr Berichterstatter noch darauf antworten?

Abg. Mayer. Insofern der Antrag des Abg. Festi als Zusatzantrag angesehen wird, würde die Stylisirung des amendirten Paragraphes dahin lauten: "Abgeordneten, die der deutschen Sprache nicht vollkommen kundig sind, steht es frei, ihre Reden selbst abzulesen, oder ihre Anträge und Bemerkungen im Reichstage durch einen aus seiner Mitte gewählten Vertrauensmann deutsch vortragen zu lassen. "

Abg. Bilinski. Ich bitte um das Wort.

Präs. Die Debatte ist schon geschlossen

Abg. Bilinski. Es ist wegen der Abstimmung.

Es wurde gesagt, daß der erste Theil angenommen worden ist.

Abg. Hawliczek. Diese Debatte ist schon geschlossen.

Präs. Es ist über den zweiten Theil des Antrages des Abg. Festi abgestimmt worden, und er wurde verworfen; mit Aufnahme des ersten Absatzes des Amendements des Abg. Festi in den Commissionsantrag, würde derselbe also lauten: liest den Antrag nochmals.) Ich werde also über diesen Paragraph abstimmen lassen. (Ruf: Theilung der Frage.)

H e i n. Es war die Frage bereits getheilt, jetzt muß über das Ganze abgestimmt werden.

Präs. Die Theilung der Frage kann nicht mehr stattfinden, weil in der Theilung eben nur das Amendement des Abg. Festi und der Commissionsantrag zum Vorschein kämen. Es muß daher über das Ganze abgestimmt werden. Der §. lautet:,, Abgeordneten, die der deutschen Sprache . " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes als ein Ganzes sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen.

Abg. Petranovich. Ich muß im Interesse meiner Collegen, der Abgeordneten von Dalmatien, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sagen, daß ihnen dadurch jede Möglichkeit genommen wurde, sich auszusprechen. Ich protestire daher dagegen.

Präs. Ich bitte den Protest anzumelden. Der Abg. Streit hat das Wort.

Abg. Streit. Ich bin der Meinung, daß dadurch der Beschluß vom 11. September, wie er in jenem Sitzungsprotokolle ersichtlich ist, durchaus nicht aufgehoben ist, und es werden demnach noch immer die Rechte der Nationalität gewahrt.

Abg. Demel. Ich wollte dieselbe Bemerkung machen, die der Herr Schriftführer Streit eben ausgesprochen hat.

Präs. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, fortzufahren.

Abg. Mayer. Der Ausschuß beantragt, nach dem vorhin angenommenen §. 76 einen neuen Paragraph einzuschalten, lautend: "Die Person des Monarchen darf nie in die Debatte gezogen werden. "

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen?

Abg. Borrosch Meint damit die verkehrliche Commission, daß auch andere Ausdrücke z. B. "Die Krone", nicht gesagt werden dürfen, so müßte ich dagegen protestiren, so lange das Konstitutionswerk noch nicht vollendet ist, denn es würde rein unmöglich sein, in allen Fällen, besonders wo es historische Beziehungen betrifft, eine solche Berufung ganz zu vermeiden. Ich glaube also voraussetzen zu dürfen, daß die Commission eine umschreibende Ausdrucksweise durch diesen Paragraph nicht auszuschließen beabsichtigte.

Abg. Neumann. Die Commission, welche mit der Revision der Geschäftsordnung beauftragt ist, hat darunter bloß die Person des unverantwortlichen Monarchen als solchen verstanden, nicht aber die Krone, nicht das monarchische Princip, was bei der Discussion über die Grundrechte und über die Verfassung sehr häufig zur Sprache gebracht werden muß; sie ist jedoch der Ansicht, daß die Unverantwortlichkeit des Monarchen eine Ironie wäre, wenn man die Person des Monarchen als solche, wie es bereits leider geschehen ist, in die Debatte ziehen wollte, und mit Rücksicht auf diese in allen constitutionellen Staaten als Axiom angenommene Maxime hat sie diesen Antrag vorgeschlagen.

Abg. Borrosch. Ich beantrage eine deutlichere Fassung und den Ausdruck: "Unverletzlichkeit, " denn verantwortlich ist der Monarch immer, westen seinem Gewissen (Gelächter) und der Geschichte.

Abg. Rieger. Ich stelle den Antrag, daß dieser Zusatz der Commission zur deutlicheren Fassung zurückgegeben werde, damit sie ihn bei einer späteren Sitzung neuerdings zum Vortrag bringe, denn jedenfalls ist diese Fassung nicht deutlich genug.

Abg. Wildner. Ich muß den eben gestellten

Antrag um so mehr unterstützen, als mir dieser Ausdruck etwas sonderbar erscheint: Die Person des Monarchen wo hineinziehen. Die Person des Monarchen darf in die Debatte nicht hineingezogen werden. (Gelächter.)

Abg. Mayer. Ich würde bloß das hohe Haus ersuchen, daß jene Herren, welche so große Zweifel und Bedenken über diese Fassung erhoben haben, diese Zweifel auch bestimmt aussprechen, oder, daß wenigstens beschlossen werde, daß sie der Commission als Mitglieder beigegeben werden, damit diese ihre Zweifel und Bedenken vernehmen könne. (Ruf: zur Sache.) Ich bitte, ich bin bei der Sache, denn ich stelle den Antrag: das hohe Haus möge diese Herren Mitglieder gütigst ersuchen, daß sie sich der Commission anschließen.

Abg. Rieger. Ich bemerke, daß dazu ein Beschluß des hohen Hauses nicht nothwendig ist, denn, wenn es die Commission für nothwendig findet, Mitglieder des Hauses ihrer Berathung beizuziehen, so steht es ihr frei. Ich glaube übrigens, es wird der Commission keine Schwierigkeit machen, diesen Paragraph deutlicher zu fassen  das will wahrlich nicht viel sagen. (Bravo! Bravo!)

Präs. Ich werde den Antrag des Herrn Abg. Rieger zur Abstimmung bringen, weil er den Commissionsantrag auf einige Zeit vertagen würde.

Wird der Antrag des Abg. Rieger unterstützt?

(Geschieht.) Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß dieser Paragraph der Commission zurückgegeben werde  (Goldmark: Bis zur nächsten Sitzung.)  wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität.

Abg. Mayer (liest den §. 66. alter Fassung.)

Die Commission hat hierüber nichts zu erinnern.

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? (Pause) Diejenigen, welche für die unveränderte Annahme des §. 66 alter Fassung sind, wollen ausstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist angenommen.

Abg. Mayer. Die Commission erlaubt sich, hier bloß die Reihenfolge der Paragraphe zu verändern, nämlich so, daß nun der §. 69 alter Fassung anzureihen wäre, welcher lautet: (wird gelesen.)

Präs. Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? (Pause) Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist angenommen.

Abg. Mayer. (Liest.) §. 67 alter Fassung.,, Wer zur Theilnahme an der Verhandlung berechtiget ist, kann den Präsidenten, wenn dieser es nicht unaufgefordert thut, erinnern, den Redner zur Sache oder zur Ordnung zu rufen, der Präsident entscheidet hier

über ohne weitere Berufung an die Versammlung. " (Wird unverändert angenommen.)  §. 68 alter Fassung. "Der zur Ordnung Gerufene ist verpachtet, diesem Rufe durch augenblickliches Niedersitzen Folge zu leisten, kann aber zu seiner Verteidigung das Wort verlangen, was ihm nicht verweigert werden darf. " (Wird unverändert angenommen.  Ebenso der darnach vorgelesene §. 69 alter Fassung.)  §. 70. alter Fassung: "Fände der Präsident nothwendig, die Eintragung der Rüge gegen das dem Ordnungsrufe nicht Folge leistende Mitglied in das Sitzungsprotokoll zu verfügen, so hat er hiezu den Beschluß des Reichstages einzuholen. (Dieser Paragraph wird unverändert angenommen.)  §. 71. alter Fassung: "Gelingt es dem Präsidenten nicht, die Ordnung herzustellen, so hat er ohne Berufung an die Versammlung das Recht, die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen oder auch gänzlich aufzuheben. (Wird ebenfalls unverändert angenommen)

Präs. Ich werde mir erlauben, den nächsten auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Berathung zu bringen, nachdem der Herr Berichterstatter im Vortrage aufzuhören wünscht; es sind das die Berichte des Petitions- — Ausschusses. (Ruf: Fortfahren! Fortfahren!)

Abg. Mayer. Ich kann nicht weiter fortfahren, weil die Redaction nicht weiter gekommen ist.

Abg. Strobach. Es ist schon in der Commission das Capitel 11. zur Berathung gekommen.

Abg. Mayer. Es ist aber die wiederholte Redaction noch nicht bis dahin.

Präs. Es folgen also Berichte aus dem Petitionsausschüsse. Es haben sich zum Vortrage angemeldet die Herren Ullepitsch, Trojan, Tomjcek und Pitteri.

Abg. Ullepitsch. Die Bürger des Gewerbsrund Handelsstandes von St. Polten V O. W. W. haben unter R. T. Z. 54 um Zugestehung der Berechtigung, zum Reichstage für sich allein, oder in Verbindung mit mehreren anderen Städten einen eigenen Deputirten wählen und abschicken zu dürfen, gebeten. Diese Bitte wird im Wesentlichen mit folgenden Gründen unterstützt: Der Gewerbes und Bürgerstand werde in allen constitutionellen europäischen Staaten bei den Reichs und Provinziallandtagen durch eigens gewählte Deputirte vertreten In den Königreichen Schweden, Norwegen, Frankreich und Holland wählen alle Städte, welche mehr als 5000 Einwohner besitzen, einen eigenen Deputirten. In England haben selbst jene Städte, welche nicht 5000 Einwohner zählen, ja sogar kleine Marktflecken das Recht, Deputirte in das Unterhaus zu schicken, wenn in solchen Ortschaften die Mehrzahl der Einwohner aus Gewerbetreibenden besteht.

Auch werde in einigen constitutionellen Ländern die Bevölkerung von mehreren Städten und Märkten zusammengerechnet, und wenn dieselbe eine Zahl von 20, 000 Seelen ausmacht, so wählen diese Städte und Märkte zusammen einen eigenen Abgeordneten. Diese Einrichtungen in den verschiedenen constitutionellen Staaten Europas seien ein Beweis, daß man in denselben die Wichtigkeit des Bürgerbewerbs und Handelsstandes erkannt, und gehörig gewürdigt habe; so wie, daß diese besondere Berücksichtigung auch notwendig sei, weil sonst bei dem ferneren Bestehen der jetzigen prov. Wahlordnung stets nur Bauern als Deputirte zum Reichstage gewählt werden würden, welche aber von den administrativen Einrichtungen, und von den Handels  und Gewerbsverhältnissen keine genügende Kenntniß haben. Bezüglich dieses Gesuches nun muß bemerkt werden, daß durch den §. 20 der Wahlordnung vom 9. Mai 1848 nur die daselbst namentlich aufgeführten Städte in Berücksichtigung der besonderen Interessen, der kommerziellen und gewerbetreibenden Bevölkerung zur Wahl eigener Abgeordneten berechtigt erscheinen. Da aber St. Pölten daselbst nicht aufgeführt ist, so fehlt auch dem Gesuche der erforderliche Rechtstitel, und dasselbe kann für dermal nur zurückgewiesen werden. Um jedoch diese Einlage einer allfälligen Berücksichtigung für die Zukunft, bei Gelegenheit der Verfassung des neuen Wahlgesetzes nicht zu entziehen, trägt der Petitionsausschuss einstimmig darauf an, dieses Gesuch dem Constitution  Ausschusse zuzuweisen.

Präs. Wünscht Jemand darüber zu sprechen? (Niemand) Diejenigen Herren, die dem Antrage des Ausschusses beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.

Abg. Ullepitsch. Der Magistrat der Stadt Drosendorf in Niederösterreich V. O. M. B. hat sub Reichstagszahl 259 das Ansuchen gestellt, daß zu dem constituirenden, oder doch zu dein constituirten Wiener Reichstage insbesondere auch Deputirte aus dem Bürger und Gewerbsstande beigezogen werden, weil diese Stände ganz eigene, von jenen des Bauernstandes verschiedene Interessen haben. Bezüglich dieses Gesuches nun kommt zu bemerken, daß, nachdem die Wahlordnung vom 9. Mai 1848 die Vertretung besonderer Stände durch eigene Abgeordnete nicht enthält, dem Gesuche die gehörige Begründung ob Mangel des Rechtstitels fehlt, und daher selbes für dermal nur zurückgewiesen werden kann. Um jedoch diese Einlage allfällig bei Verfassung des neuen Wahlgesetzes berücksichtigen zu können, trägt der Petitionsausschuss einstimmig darauf an, dieses Gesuch dein ConstitutionsAusschusses zuzuweisen.

Präs. Wünscht Jemand darüber zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Petitions-  Ausschusses, daß dieses Gesuch dem Constitutionsausschusse zugewiesen werde, bei

stimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist. angenommen.

Abg. Ullepitsch. Die Gärtner des Ortes Majetan in Mähren, Olmützer Kreises, Herrschaft Tobitschau, bitten unter Reichstagszahl 438 um Schlichtung ihres Zwistes mit den Halblöhnern daselbst, wegen ungleicher Verkeilung eines Gemeindeweideplatzes.

Nachdem es sich in dieser Eingabe um eine in keiner Art näher begründete Privatstreitigkeit handelt, und jeder haltbare Grund zu einer weiteren Veranlassung fehlt, so trägt der Petitionsausschuss einstimmig darauf an, diese Eingabe lediglich ad acta zu hinterlegen.

P r ä s. Wünscht Jemand darüber zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Petitionsausschusses, daß dieses Gesuch lediglich ad acta zu hinterlegen sei, beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.  Der Herr Abg. Tomjcek ist an der Reihe.

Abg. Tomjcek. R. T. Nr. 394. Der Abg. Dotzauer überreicht die Beschwerdeschrift der Insassen der Gemeinden Waltensgrün, Stein, Ursprung, Kirchberg, Lauterbach, Kronstadt, Schwarzenbach, Abtsroth und Unterschönbach, Ellbognerkreises in Böhmen. Diese Gemeindeinsassen beschweren sich, daß die Robotverzeichnisse, aus denen ihre Schuldigkeiten abgeleitet werden, willkürlich, ohne Einfluß der Unterthanen angefertigt worden seien, daß ihre Besitzungen in den Jahren 1781 1786 unrechtmäßiger Weise mit mancherlei Abgaben für die Herrschaft beschwert, und solche in ihre Contract aufgenommen worden seien, und daß solcher Weise in der neuesten Zeit in den Gemeinden Ursprung und Kirchberg der Zehent gefordert worden sei. So fei auch vor beiläufig 100 Jahren den Gemeinden Abtsroth und Unterschönbach ein Laudemium von 10 Procent aufgebürdet worden.

R. T. Nr. 395. Die Insassen der Gemeinden Ermessgrün, Steingrob, Ebnet, Krondorf, Zweifelsreich, Faxsattengrün, Altersgrün, Bröndorf, Hörsin, Neukirchen, Wallhof, Watzenreith und Dörngrün, Ellbogner. Kreises in Böhmen, überreichen eine Eingabe wegen Allodialisirung des Kronlehengutes Wallhof, und führen Beschwerde wegen drückenden Abgaben.

Da in diesen Gesuchen gar nichts geboten wird, wodurch sich der Urbarialentschädigungsausschuß instruieren könnte, so wären diese Gesuche ad acta zu legen. (Wird angenommen.)

R. T. Nr. 556. Petition der untertänigen Grundbesitzer aus dem Bezirke Lobnotiz in Böhmen, um Aufhebung der Untertänigkeit in allen ihren Consequenzen, um Aufhebung der Standesprivilegien, des obrigkeitlichen Bier und Branntweinzwanges, mit dem Beisatze, ob und welche Entschädigung stattfinden solle.

Der Antrag der Petitions-  Commission geht dahin, dieß Gesuch ad acta zu legen, da es bereits durch die

 Annahme des Kudlich´schen Antrages erledigt ist, und dem Entschädigung  Ausschusse zu seiner Instruierung nichts bietet. (Wird angenommen.)

R. T. Nr. 560, 561, 562, 727, 728, 729, 730, 731, 732 und 733. Die Gemeinden: 1. Niedertaschonowitz, Horizdobrotin, Bukowic, Herrschaft Niedertaschonowitz; 2. Althammer, Friedeker Herrschaft; 3. Winohrad, Paskauer Herrschaft; 4. Morowak; 5. Bruzowic und Dobra, Friedeker Herrschaft in Schlesien; ferner 6. mehrere Ackerbauer der Herrschaft Niedertaschonowitz; 7. die Gemeinde Repistc, Paskauer Herrschaft; 8. die Gemeinden Bukowic, Jaworinca, Istebna, Koniof, Pioselk, Milikof, Boconowice, Lomna und Marti, Herrschaft TeschnerKammer; 9. die Gemeinden Krasna, Pracma, Morawka, Praschkowiz, Matinowic, Nowassec; 10. endlich die Gemeinden Leskawec, Kowinoworic, Ciermaniz, Pazderna, Sedlischte, sämmtlich in Schlesien, petitioniren durch ihren Vertreter, den Abg. Motyka. Es sind hier mehrere Petitionspunkte, wenn die hohe Kammer wünscht, daß sie alle verlesen werden, es sind gegen 45 Punkte. (Ruf: Bloß der Antrag.) Der Antrag des Petitionsausschusses lautet dahin: Da fast alle hier gestellten Petitionspunkte in das Bereich der Urbariahleistungen gehören, sie selbst aber über die Urbariahverhältnisse keine besonderen Aufschlüsse für die Urbarialcommission enthalten, so hat sich der Petitionsausschuss vereinigt, sie lediglich ad acta zu legen.

Abg. Ziemialkowski. Ich glaube, daß es uns nicht möglich sein wird, darüber abzustimmen, weil wir keinen einzigen dieser Puncte gehört haben.

Wir wissen nicht, um was es sich handelt, folglich können wir auch nicht abstimmen, ob die Petitionen ad acta zu legen sind, oder ob sie dem hetzessenden Ausschusse zugewiesen werden sollen.

Abg. Tomjcek. Ich habe eben den Antrag gemacht, wenn es die hohe Kammer wünscht, so werde ich sie verlesen.

Präs. Also wünscht die hohe Kammer, daß diese Antragspunkte vorgelesen werden? (Ja! Nein!) Diejenigen Herren, welche für das Verlesen der Petitionspunkte sind, wollen ausstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Ich werde sonach über den Antrag der Commission abstimmen lassen.

Abg. S c h n e i d e r. Ich habe zwar alle diese Petitionen nicht eingereicht, sondern der Abg. Motyka, allein ich kann mir ungefähr abnehmen, daß sie eben solche Verhältnisse betreffen, wie ich ähnliche Gesuche die Ehre hatte, einzureichen; deßwegen würde ich beantragen, daß diese Petitionen nicht ad acta gelegt, sondern der schiedsrichterlichen Commission übertragen werden sollen, für welche wir uns bestimmt haben.

Präs. Wünscht noch Jemand darüber zu sprechen?

Borrosch. Der geehrte Herr Redner vor mir ist in einer Täuschung befangen; wir haben keine schiedsrichterliche Commission eingesetzt, sondern ein

 Gesetz liegt vor, zur Einführung von Schiedsgerichten über jene agrarischen Streitfragen, die sich auf diesem Wege schlichten lassen. Ich bin mit gespannter Aufmerksamkeit den Herren Berichterstattern gefolgt, und finde mich dadurch zur Stellung eines Antrages veranlaßt. Wir haben jetzt 2 Petitionen ganz gleichlautend gehört, daß nämlich das Gewerbepublikum durch eigene Abgeordnete hier vertreten sein will, und 3 Petitionen, die sich auf Robote beziehen. Die Motivierungen und Anträge des Petitions-  Ausschusses sind natürlich in gleichartigen Fällen genau dieselben. Das Resultat lautet einfach: ad acta. Wir sollten daher, da noch Hunderte von Eingaben der Erledigung harren, gleichartige Petitionen Collectiv vortragen und behandeln lassen.

Präs. Wollen Sie einen Antrag stellen?

Abg. Borrosch. Ich werde ihn später einbringen. Die Controlle gegen den Petitionsausschuss, daß er sein Recht nicht aus Bequemlichkeitsliebe missbrauche, ist sowohl der hohen Kammer, als den Petitionsären gegeben, indem das genaue Verzeichniß der Eingaben den stenographischen Berichten beigedruckt wird.

Schriftf. Streit. Ich würde den Herrn Ab. geordneten für die Kleinseite Prags ersuchen, diesen Antrag aufzuschieben, bis der Ausschussbericht über die Geschäftsordnung zu dem Titel "Eingaben" kommt, und ein allgemein geltender Antrag vor die Kammer gebracht werden wird.

Präs. Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, so ersuche ich den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen.

Abg. Tomjcek. Ich habe dem Herrn Abg. Borrosch nur das zu erwidern, daß in Folge eines Beschlusses der hohen Kammer bestimmt worden ist, daß alle Gesuche, die da einem der Ausschüsse oder dem Ministerium gegeben werden sollen, brevi manu sogleich aus dem Petitionsausschusse übergeben werden. Daher kommt es, daß mehrere Gesuche mit ad acta erlediget werden. Es bleiben daher nicht viele andere zum Vortrage übrig, als die ad acta zu legenden, sobald die weiteren Stücke dem betreffenden Ausschusse oder dem Ministerium im kurzen Wege zugewiesen worden sind.

Präs. Zum Antrage der Commission liegt kein Verbesserungsantrag vor, der Antrag des Herrn Abg. Schneider ist nämlich nicht ausführbar, wie dieß aus der Bemerkung des Herrn Abg. für die Kleinseite von Prag erhellt, nachdem eine solche Commission gar nicht besteht. Der Antrag der Commission lautet: (Wird gelesen.) Diejenigen Herren, welche den Antrag des Petitions- Ausschusses wegen Hinterlegung dieses Gesuches ad acta sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.

Abg. Tomjcek. R. T. Nr. 697. Mehrere Besitzer emphiteutischer Wirtschaften auf den Gütern Dolan und Cwrcow, Klattauer Kreises in Böhmen, bitten um Aufhebung der Untertänigkeit, Gleichstellung der emphiteutischen Wirtschaften in Ansehung der Steuerabfuhr mit den Rustikalwirtschaften, und um billige Ablösung des emphiteutischen und Getreidezinses, zurückgeführt auf die Urcontraakte. Da das, was die Bittsteller begehren, bereits geschehen, und die Ausarbeitung des Antrages über die Ablösung der Urbarial und auch der emphiteutischen Lasten der Urbarialcommission zugewiesen worden ist, übrigens jedoch das Gesuch nichts Näheres von einer solchen Ablösung enthält, so wäre dieses Gesuch lediglich ad acta zu legen.

Präs. Diejenigen, welche dem Antrage beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.

Abg. Tomjcek. R. T. Nr. 820. Die Dorfgemeinde Pöbelsdorf, Herrschaft Haid Pilsner Kreises in Böhmen, bittet, damit ihr zu der von der Haider Obrigkeit ihr entzogenen Peinwiese verholfen werden möchte. Da dieß außer dem Wirkungskreise des Reichstages liegt, übrigens diesem Gesuche Urkunden beiliegen, so wäre dieß Gesuch samt Beilagen den Bittstellern rückzustellen.

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand das Wort?

Abg. Ziemialkowski. Ich muß wieder gegen den Antrag der Commission das Wort ergreifen, und zwar im Interesse der Bittsteller. Wir haben gesehen, daß 100 ähnliche Eingaben sich auf Beschwerden bezogen haben, die dem Ministerium zugewiesen worden sind; ich weiß nicht, warum es jetzt Sitte ist, derlei Gesuche ad acta zu legen, ich berufe mich auf den Usus, wo  wie gesagt  ähnliche Gesuche der Landleute dem Ministerium zugewiesen worden sind.

Abg. Gleispach. Ich glaube, daß hier der Usus nicht angewendet werden kann, denn jede Bittschrift ist ein specieller Fall, und jede Petition hat ihre Daten, nach denen sich die Sache beurtheilen läßt; in dem vorliegenden Falle wäre aber auch ich der Meinung, daß diese Petition dem Ministerium zugewiesen werde, da aus der Petition nicht ersichtlich ist, was vom Jahre 1700 bis jetzt geschehen ist.

Es kann in der Zwischenzeit auch das Grundstück, um welches es sich handelt, verkauft, oder auf eine andere Art in andere Hände gekommen sein; dieß zu eruieren, ist Sache der Behörde. Ich glaube, diese Petition wäre ganz einfach dem Ministerium abzutreten.

Abg. Nadler. Das hohe Haus hat vor einigen Wochen über den Antrag des Herrn Abg. Szaszkiewicz die Zusammensetzung einer Commission beschlossen, welche sich lediglich mit diesem Gegenstande, nämlich mit den von den Obrigkeiten den gewesenen Unterthanen entzogenen Grundstücken, als Weideplätze u. s. w. zu befassen haben wird. Ich glaube, diese Petition würde sich für das Verhältniß dieser Commission eignen, ich beantrage daher, da schon mehrere ähnliche Petitionen dieser bereits bestehenden Commission überwiesen wurden, auch diese Petition jener Commission zuzuweisen.

Abg. Lasser. Ich überlasse die Berichtigung des factischen Irrtums, in den der Herr Vorredner gefallen zu sein scheint, einem andern Redner, der damals zugegen war, als der Beschluß wegen der Bildung jener Commission gefaßt wurde. Ich will nur bezüglich der Andeutung des Abg. Ziemialkowski, als ob jetzt plötzlich in dem Petitionsausschusse eine andere Sitte eingerissen wäre, eine aufklärende Bemerkung beifügen. Der Grundsatz, nach welchem der Petitionsausschuß vorgeht, hat sich in gar nichts geändert. Er beschließt in der Regel, nur solche Eingaben ad acta zu legen, deren Inhalt schon anzeigt, daß weder ein anderer Ausschuß, noch das Ministerium irgend eine Maßregel hierin zu treffen vermag, oder deren Inhalt an und für sich so unerheblich ist, daß der Petitionsausschuß keinen besonderen Antrag darüber stellen kann. Geändert aber hat sich  was am allerbesten bei den Referaten des PetitionsAusschüsses ersichtlich sein wird, wobei ich aufmerksam mache, daß in der Regel nur ad acta Erledigungen vorkommen werdensgeändert hat sich, sage ich, dieser Grundsatz nur durch die Zugeständnisse, welche dem Petitionsausschusse vom hohen Reichstage selbst gemacht worden sind, nämlich 1. durch die Ermächtigung, daß er alle seine Eingaben, welche der Petitionsausschuß einem Ministerium zu überreichen für gut findet, nicht erst zum Vortrage im Reichstage zu bringen braucht, sondern unmittelbar den betreffenden Ministerien übergeben darf, und 2. durch die Ermächtigung, alle jene Eingaben, welche in das Bereich eines anderen, vom hoben Hause eingesetzt Ausschusses gehören, gleichfalls ohne Referat im Reichstage dahin abzutreten. Daher wird es kommen, daß die meisten Anträge, welche nach der jetzigen Gebrauchsweise vom Petitionsausschusse an das hohe Haus gelangen, Anträge sein werden zur ad acta Hinterlegung. (Ruf: Schluß der Debatte.) Ich behalte mir vor, bei der Beratung der Geschäftsordnung  (Ruf: Schluß der Debatte.)

Präs. Es wird aus den Schluß der Debatte angetragen. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, wollen aufstehen. (Wird angenommen.) Ich kann sonach Niemanden mehr das Wort geben, wiewohl noch als Redner eingeschrieben sind die Herren Abg. Brestel, Schops und Szaszkiewicz. 

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen.

Abg. T o m j c z e k. Es ist vom Ausschusse beantragt worden, dieses Gesuch ohne weitere Berücksichtigung, den Bittstellern samt den beigeschlossenen Urkunden zurückzustellen: wenn jedoch das hohe Haus wünscht, daß dasselbe nach dein Anträge des Herrn Abg. Ziemialkowski dein Ministerium übergeben werde, so habe ich nichts dagegen.

Präs. Der Antrag des Petitionsausschusses lautet auf Zurückstellung des Gesuches an die Bittsteller. Der Abg. Ziemialkowski trägt an, daß das Gesuch dem betreffenden Ministerium, und der Abg. Nadler, daß es jenem Ausschusse zugewiesen werde, welcher über Antrag des Abg. Szaszkiewicz zusammengesetzt wurde, behufs des Entwurfes eines Gesetzes zur Zusammenstellung von Schiedsgerichten über Grundentziehungsstreitigkeiten. Diese Commission hat der Herr Abg. Nadler wahrscheinlich im Sinne gehabt. (Nadler: Ja wohl.) Wird der Antrag des Herrn Abg. Ziemialkowski wegen Abtretung dieses Gesuches an das Ministerium unterstützt? (Unterstützt.) Wird der Antrag des Herrn Abg. Nadler wegen Überweisung dieses Gesuches an die Commission, welche ich eben erwähnt habe, unterstützt? (Nein.) Ist nicht unterstützt, kömmt demnach nicht mehr zur Abstimmung. Ich werde demnach den Antrag des Herrn Abg. Ziemialkowski vor dem Antrage des Petitionsausschusses zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß das vorgetragene Gesuch an das betreffende Ministerium abgetreten werde, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Verbesserungsantrag ist angenommen, wodurch der Antrag des Petitionsausschusses entfällt.  Der Abg. Trojan ist an der Reihe.

Abg. Trojan. "Reichstags  Nr. 68, 69 und 70. Insassen der Dorfgemeinden Postendorf, Jestnebi, Speischau, Jenc, Cernownik und Brtow von der Herrschaft Cernahora im Brünner Kreise Mährens, zeigen an, mit ihrer ehemaligen Obrigkeit in früheren Jahren schon Verträge über Ablösung der Roboth geschlossen, und zum Theile auch die Ablösungsbeträge berichtiget zu haben, welche letztere weit größer seien, als wie sie gegenwärtig nach dem vom mährischen Landtage festgesetzten Ablösungsmaßstabe entfallen. Sie bitten nun: der hohe Reichstag möge dahin wirken, daß denselben die Roboth nicht höher angerechnet werde, als wie es dermal im Wege der gesetzlichen Ablösung geschieht, und daß denjenigen, welche die Zahlung schon geleistet haben, der Mehrbetrag von der Obrigkeit rückerstattet, den Restanten aber der Rückstand gleichmäßig nachgesehen werde, weil die gedachten Gemeinden sonst für ihre Bereitwilligkeit bestraft sein würden Antrag. "Da es nicht im Berufe des Reichstages liegt, in Entscheidungen über einzelne spezielle Privatverhältnisse und Rechtsanliegen einzugehen, wohl aber allgemeine Grundsätze dafür als gesetzliche, maßgebende Normen festzustellen; und da in dieser Hinsicht zur Aufhebung der, aus dem Unterthansverhältnisse entspringenden Grundlasten vom Reichstage eine besondere Commission niedergesetzt ist, so wären der Letzteren die vorliegenden Petitionen zur Beachtung der darin angedeuteten Verhältnisse zuzuweisen. "

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? Der Abg. Borrosch hat das Wort.

Abg. Borrosch. Meint der Herr Berichterstatter den Entschädigungsausschuss unter dem Ausdrucke: "besondere Commission?

Abg. Trojan. Ja wohl.


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