Ètvrtek 14. prosince 1848

bei der dritten Lesung eines Gesetzentwurfes zu halten sei. Bekanntlich haben wir die dreifache Lesung darum beschlossen, damit übereilte Beschlüsse von der Kammer wieder zurückgenommen werden können, damit Beschlüsse oder Amendements, welche bei der zweiten Lesung angenommen oder aus Übereilung verworfen worden waren, wieder bei der dritten Lesung vorgenommen werden können. Wenn das nicht der Zweck einer mehrmaligen Lesung ist, so ist die dritte Lesung ganz zwecklos, und bloß eine Zeitverschwendung. Ich möchte daher den Herrn Berichterstatter fragen, ob diese Fassung auch die Amendements bei der dritten Lesung eines Gesetzantrages betrifft, oder ob nur gemeint ist, wenn derselbe Antrag bei einem späteren Gesetzentwürfe vorkömmt. Denn ist das so gemeint, daß es sich auf die dritte Lesung bezieht, so würden wir weit besser tun, überhaupt die dritte Lesung als zeitraubend wegzulassen.

Abg. Mayer. Die Geschäftsordnung als Gesetz des Hauses enthält keine Gründe, und im Namen des Ausschusses muß ich bemerken, daß die dritte Lesung nie damit motiviert wurde, damit bei derselben verworfene Amendebets aufgenommen werden können, sondern der reiflichen Beurteilung wegen, und damit bei der dritten Lesung Verbesserungszusätze gemacht werden können, die nicht immer verworfene Anträge der früheren Sitzung sein müssen. Der Paragraph bezieht sich auf alle Nebenanträge, mithin auch auf alle jene, die zu einem Gesetze gestellt würden.

Präs. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Goldmark. Abgesehen von der Antwort, die der Herr Berichterstatter so eben auf die Interpellation des Abg. Brestel gegeben hat, und die durchaus nicht befriedigend ist  denn nach der neuen Fassung dieses amenedierten Paragraphes bedarf es keiner 3. Lesung, sie mag sich auf ein Amendement was immer für einer Art beziehen, und wenn nicht die 3. Lesung den Zweck hat, irgend wie übereilte Beschlüsse, mögen diese Beschlüsse welcher Natur immer sein, zu verbessern, so ist sie bloße Zeitverschwendung; abgesehen also davon, muß ich mich auch noch aus anderen Gründen überhaupt gegen die beantragte Fassung des Paragraphes erklären. Es wird hier gesprochen von verworfenen Nebenanträgen. Ich glaube, unsere bisherige Erfahrung sagt uns, daß wir schon oft darüber debattieren müßten, ob ein Antrag ein Nebenantrag, ein Verbesserungsantrag, oder bloß ein parallel laufender Antrag sei; das ist aber nicht so genau bestimmt durch den Ausdruck Nebenantrag, und wir werden nur immer wieder eine Debatte haben, ob der Antrag, der verworfen ist, derselbe, ob er ein selbstständiger oder ein Nebenantrag sei, über diese Definition können wir immer eine Debatte ausfüllen, deßhalb dürfte diese Bestimmung nicht stattfinden. Sie wollen von 50 Mitgliedern diesen Antrag unterstützt, und dann erst die Entscheidung der Kammer. Wenn wir ohne Debatte die Entscheidung der Kammer haben herbeiführen wollen, so weiß ich nicht, wozu die Unterstützung von 50 Mitgliedern dienen soll; denn diese Unterstützung von 50 Mitgliedern wird auf die Entscheidung gar nichts wirken, es wird alles eins sein, ob der Antrag von 1 oder von 50 Mitgliedern unterstützt ist. Sie wollen mit diesem Paragraphe die Discussion beschleunigen? Ich glaube, das wird nicht der Fall sein. Es ist bekannt, meine Herren, daß viele Anträge auf irgend eine Weise durch zufällige Majorität, welche zwar selten ist, verworfen wurden, und daß solche Anträge neuerdings nötiger Weise aufgenommen wurden;  besonders in unseren Verhältnissen als konstituierenden Reichstag können Anträge, welche heute durchaus als unzulässig erscheinen, in einigen Tagen oder in mehreren Wochen eine Nothwendigkeit sein. Durch diesen Paragraph schließen Sie derartige Anträge vollständig aus. Ich glaube, dieser Paragraph mag vollkommen am Platze sein in einem geregelten gesetzgebenden Körper, wie in England; aber da, wo erst die Verhältnisse festzustellen sind, da, wo die Verhältnisse von Tag zu Tag sich ändern, da können wir uns solche Fesseln, die nur im Ganzen nachteilig sein können, solche Fesseln, die deshalb die Beratung nicht beschleunigen, keineswegs anlegen. Der Mißbrauch ist, wie wir aus dem Verlause unserer bisherigen Verhandlungen sehen, nicht so groß, als der Nachteil sein würde, der daraus entstünde. Ich glaube, daß diese Gründe hinlänglich sind, um gegen das Amendement zu sprechen.

Abg. Borrosch. Zuvörderst hat die 3. Lesung eigentlich nicht den Zweck, die früheren Diskussionen in ihrer ganz n Ausdehnung wieder aufzunehmen, sondern darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz im Ganzen anzunehmen sei oder nicht, nachdem es bei der 2. Lesung durch Amendements so viele gegenteilige Veränderungen hinsichtlich seiner ursprünglichen Abfassung kann erlitten haben, daß man sich dann mit dem Ganzen nicht kann für einverstanden erklären.  Da nun durch diesen Paragraph, wie er jetzt stilisiert ist, Motionen nicht ein für allemal als verworfen erklärt werden, so sehe ich bei dem jetzigen Antrage der verkehrlichen Kommission in der Tat keinen der mit Recht früher befürchteten Nachteile mehr. Es ist andererseits eben so wichtig, daß man der Masse unnutzer Amendements, von denen oft manche aus besonderer Liebhaberei entstehen, zuvorkomme, und dadurch eine weitläufige, schleppende Verhandlung abkürze; nur würde ich mir erlauben, statt 50 Mitglieder, wie bei anderen wichtigen Unterstützungsfragen, 20 vorzuschlagen. Es ist offenbar, daß, nachdem eine fernere Debatte über ein derartiges Amendement nicht gestattet wird, sondern die Kammer unmittelbar entscheidet, es schon einen Entschluß kostet, ein solches Amendement vorzubringen, und sich dem unangenehmen Gefühle einer parlamentarischen Niederlage bei der Abstimmung auszusetzen. 50 Mitglieder zusammenzubringen, dürfte oft nicht einmal die physische Zeit hinreichen, und 20 würden vollkommen die nötige Garantie geben, daß kein Mißbrauch stattfinde.

Präs. Wünscht noch Jemand das Wort? Da Niemand das Wort ergreift, so fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, von seinem Rechte, das letzte Wort zu nehmen, Gebrauch zu machen.

Abg. Mayer. Den angeblichen Gründen folgend, die vom Herrn Abg. Goldmark gegen die Fassung dieses Paragraphes vorgebracht wurden, kann ich nur diese Gründe als gegen ein ganz anderes Objekt gerichtet ansehen, als dieser Paragraph enthält. Zunächst muß ich verweisen auf. §. 83 alter Fassung, welcher bei der 3. Lesung auch alle Veränderungsanträge zulässt. Es ist daher der Schluß, daß, wenn dieser neu vorgeschlagene Paragraph angenommen würde, die 3. Lesung ganz überflüssig sei, ein sehr fehlerhafter, indem auch bei der 3. Lesung nicht bloß früher verworfene, sondern ganz neue Amendements gestellt werden können. Die Kommission hat sich beschränkt auf Nebenanträge, nie aber auf einen Hauptantrag. Von den Hauptanträgen sind auch wir überzeugt, daß Zeitverhältnisse ihnen eine Wichtigkeit in verschiedenen Epochen von verschiedener Art geben können; aber andererseits dachten wir, es könne kein Nebenantrag ohne den Hauptantrag bestehen, mithin würde es nichts verschlagen, wenn ein Nebenantrag ohne den Hauptantrag falle, dann wird die Sache eine ganz neue sein. Die Unterstützung von 50 Mitgliedern wurde deshalb für überflüssig erklärt, weil ohnehin die Abstimmung des Hauses umgeformt worden ist; es ist aber nicht eine Unterstützung beantragt, wie bei anderen Anträgen, sondern die schriftliche Mitfertigung und Überreichung des von 50 Mitgliedern gefertigten Antrages bei dein Vorstande, damit man in vorhinein schon die Gewißheit habe, daß es nicht eine unbedeutende Fraktion des Hauses wünsche, daß das Haus darüber gefragt werde, ob ein einmal verworfenes Amendement nochmals aufgenommen werden dürfe. Ich glaube, es ist weder der Freiheit der Diskussion, noch der Meinungsäußerung jedes Einzelnen damit eine Schranke gesetzt, wohl aber dem Mutwillen, daß ein einmal mit Majorität verworfenes Amendement in derselben Fassung noch einmal durchzusetzen versucht werde.

P r ä s. Zu dem Antrage der Kommission, wie er vom Berichterstatter verlesen würde, liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch vor, nämlich, damit statt:,, 50 Mitglieder" "20 Mitglieder" gesetzt werde. Wird dieser Antrag unterstützt?. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde vor allem diesen Antrag zur Abstimmung dringen, sodann den Antrag der Commission. Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Abgeordneten für die Kleinseite von Prag beistimmen, damit nämlich statt,, 50 Mitglieder",, 20 Mitglieder" gesetzt werde, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität.  Es kommt nun der Antrag der Kommission selbst zur Abstimmung. Der Antrag der Kommission lautet: (wie oben) Diejenigen Herren, welche diesen Antrag der Kommission annehmen wollen, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität; der Antrag ist angenommen.  Nachdem nun mehrere Zwischenparagraphen angenommen wurden, erlaube ich mir wegen der Bezeichnung der Paragraphe zu erinnern, daß der vorhergehende §. 52 alter Fassung nun 57 heißt, der letzte eben angenommene ist §. 58, der §. 53 alter Fassung ist 59; sodann kommt der §. 60, welcher anfängt: "Anträge, Gesetz  Vorschläge, Ausschußberichte u. s. w.; " der §. 54 alter Fassung ist jetzt 61. Sodann kommen die neuen. §. 62: "Ist die zur Beschlußnahme. " Der Paragraph, welcher anfängt: "Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse", ist §. 63. Der mit den Worten beginnende: "Der Reichstags  Vorstand ist berechtigt" ist §. 64. Der Paragraph 55 alter Fassung ist jetzt 65, 56  66, 57  67. Nun kommt der neue Paragraph, welcher mit den Worten beginnt: "Die Anmeldung", dieser ist §. 68. Sodann der neue Paragraph beginnend mit den Worten: "Die Redner werden", ist 69. Der Paragraph 58 alter Fassung bleibt ganz weg. Der Paragraph 59 alter Fassung ist jetzt 70. §. 60 alter Fassung ist jetzt 71. §. 61 alter Fassung ist jetzt 72. §. 62 alter Fassung ist jetzt 73. § 63 alter Fassung ist jetzt 74. §. 64 alter Fassung ist jetzt 75. Die weiteren Paragraphe wurden noch nicht verlesen.

Abg. Mayer §. 65 alt, 76 neu. Als einen eigenen Paragraph, und in Folge eines früheren Kammerbeschlusses erlaubt sich die Kommission den Zusatz zu beantragen: "Abgeordneten, die der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sind, steht es frei, ihre Anträge und Bemerkungen dem Reichstage durch einen aus seiner Mitte von ihnen zu wählenden Vertrauensmann deutsch vortragen zu lassen. " Dieser Zusatz Paragraph enthält nur die Aufnahme einer bereits beschlossenen Übung.

Abg. Helcel. Es war anfangs meine Absicht, über die Geschäftsordnung nicht das Wort zu ergreifen, um die Verhandlung nicht dadurch noch mehr in die Länge zu ziehen. Es sprang mir nämlich in die Augen der große Unterschied zwischen der Beratung über die Geschäftsordnung in unserer Kammer, mit der Beratung über eben denselben Gegenstand in der französischen Nationalversammlung, und zwar so sehr, daß ich nicht umhin kann, auf diese ein wenig zu erinnern. Sie wissen, am 4. Mai 1848 wurde die französische Versammlung eröffnet, und zwar nach einer von der provisorischen Regierung provisorisch eingeleiteten Geschäftsordnung, die nur acht Tage dauerte. Nach acht Tagen, am 11. Mai trat der Referent der Commission, Herr Vivien auf, und las davon zwei einzelne Capiteln vor, sie wurden in derselben Sitzung verhandelt, und mit wenigen Abänderungen angenommen. Der Rest der Geschäftsordnung wurde in Frankreich auf eine spätere Zeit verschoben, und ich glaube, wenn ich auch dessen nicht ganz sicher bin, daß die Franzosen so unglücklich sind, die ganze Constitution fertig gemacht zu haben, um dann die Geschäftsordnung der Constitution erst hinten drein langsam nachkommen zu lassen. Fast gegen meinen Willen bin ich aber zur Aufnahme oder zur Verlängerung der Debatte deßwegen gezwungen, weil ich glaube, daß bei der dritten Lesung der Geschäftsordnung Abänderungen vorkommen, deren Tendenz für das Hauptwerk, welches uns zur Berathung bevorsteht, nicht bloß unersprießlich, sondern auch wirklich nachtheilig sein kann. Ich fürchte, daß wir durch diese neuen, von der Commission vorgeschlagenen Amendements bei der Berathung der Verfassung in einen neuen Fehler, in den Fehler der Überstürzung hineingeführt werden, nachdem wir bisher vielleicht den Fehler einer zu großen Zaghaftigkeit bedauern. Ich will mich der Sache nähern, indem ich das Verhältniß dieser allgemeinen Tendenz zu dem uns vorliegenden Paragraph ausstelle. Ich, meine Herren, gehöre nicht zu denen, die da glauben, daß die Gesetze, die sich in anderen Ländern als zweckmäßig und gut bewiesen haben, leichthin so wie eine Waare in andere Länder Angebracht und angewendet werden dürfen. (Unruhe.)

Präs. Ich erlaube mir, nachdem ich noch nicht zu entnehmen im Stande bin, ob Sie für oder gegen den Antrag der Commission sprechen, den Herrn Abg. für Land Krakau zur Sache zu verweisen.

Abg. Helcel. Ich spreche gegen den Antrag, ich werde gleich zum Paragraph kommen.  Solche Vorschriften, die vielmehr sich auf Regelung gewisser repräsentativer Institutionen beziehen, bei denen werden wir jedoch wahrlich etwas mehr auf das Beispiel jener Länder sehen können, bei denen das constitutionelle Lebensprinzip schon diese Wurzeln geschlagen hat. Dieses, glaube ich, haben wir bis jetzt zu wenig beobachtet. Der Paragraph, bei dem wir eben stehen, ist zwar nicht ganz ein origineller, er ist vielleicht aus der Geschäftsordnung der preußischen oder Frankfurter Versammlung abgelehnt. Indessen glaube ich, daß man doch dabei die Praxis nicht zu vergessen habe, welche in Majorennen Parlamenten, besonders in England und Frankreich, dabei beobachtet wird. Es ist, wie Sie wissen, in den französischen Reglements der Kammern, so wie in den englischen, sehr kurzen und sehr wenigen Rules des Parlaments nichts in dieser Hinsicht ausdrücklich bestimmt: Sie wissen freilich aber, daß in diesen Ländern viel auf dem parlamentarischen Herkommen beruht, und daß es also dort nur parlamentarische Sitte ist, frei zu sprechen. Dabei wollen Sie aber doch bemerken, daß es von dieser Regel Ausnahmen gibt, die uns hier in diesem Paragraphe nicht gestattet werden. Es ist bereits feit 30 Jahren in Frankreich  (vielseitiger Ruf: zur Sache!)

Präs. Ich bitte, mein Herr, ich bin veranlaßt, Sie nochmals zur Sache zu verweisen.

Abg. Helcel. Ich glaube, wesentlich in der Sache des Paragraphes zu sprechen.  Es ist dort die Praxis (Unruhe), daß jene Abgeordneten, welche neue, ursprünglich gesetzte Anträge vorzuschlagen haben, diese Anträge schriftlich begründen und entwickeln können. Dieses ist ein sehr großer Unterschied zwischen dem, was hier beantragt wird. Es ist freilich von der Commission in einem vorgeschlagenen neuen Paragraph in einer gewissen Hinsicht eine Erleichterung beabsichtiget worden. Ich finde dieselbe im allgemeinen zweckmäßig, obgleich ich es nicht practisch finde, daß man sich erst in Auswahl eines Vertrauensmannes einlassen sollte. Ich bin aber durchaus der Meinung, daß ein neuer Antrag von einem jeden Abgeordneten vorgelesen und begründet werden kann, weil dieses eigentlich uns unserem Ziele ganz und gar nicht entrückt, und durch eine gründliche Aufstellung der Ausgangspunkte der Discussion diese in ihrer Lebendigkeit und Munterkeit, in der durchaus nöthigen Berücksichtigung der Gründe des Gegners gar nichts verliert, sondern gerade gewinnt. Deswegen erlaube ich mir, statt des beantragten ersten Satzes des Paragraphes das folgende Amendement aufzustellen:

"Außer den im Namen eines Ausschusses zu erstattenden Berichten und den Antragsentwicklungen oder Interpellationen, welche von den Abgeordneten vorgebracht werden könnten, darf kein Vortrag abgelesen werden. "

Würde aber dieses Amendement nicht angenommen, so bin ich so frei, eventuell noch ein zweites Amendement statt des beantragten Paragraphes der hohen Kammer zu unterbreiten, und in diesem Zwecke mir noch einmal das Wort vorzubehalten.

Präs. Ich ersuche, mir die beiden Anträge zu übergeben.  Der Abg. für die Kleinseite von Präs. hat das Wort.

Abg. Borrosch. Ich würde bloß das Wörtchen "ganz" weglassen. Abgesehen davon, daß selbst sehr viele Deutsche der deutschen Sprache nicht "ganz mächtig" sind, könnte auch dadurch bei Schüchternen die ihnen den Mund verschließende Meinung entstehen, daß man hier beabsichtige, nur zierlich gedrechselte Reden hören zu wollen. Es ist aber immer besser, den richtigen Sinn zu vernehmen, als der Gefahr ausgesetzt zu sein, ihn durch Übersetzungen, wenn nicht verfälscht, so doch entstellt zu sehen. Wir haben so manche, während der Dauer der Reichstagssitzungen in gebrochenem Deutsch gehaltene Reden gehört, deren Wirkung dennoch eine mächtigere war, als der Effect so mancher darnach haschenden, schön geglätteten Reden. (Beifall.)

Präs. Der Abg. für Stadt Lemberg hat das Wort. 

Abg. Borkowski. Meine Herren! In der ganzen Geschäftsordnung finde ich keinen §., welcher aussprechen sollte, daß die parlamentarische Sprache in unserem Parlamente die deutsche sei, und nun auf einmal greift man durch diesen neuen §. diesem Gesetze vor, da es heißt: daß diejenigen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sich einen Vertrauensmann wählen sollen, welcher statt ihnen in der deutschen Sprache den Vortrag halten soll. Ich glaube, daß dadurch einem Gesetze vorgegriffen wird, welches nicht besteht, und bin der Meinung, daß wir diesen projectirten §., um die Gefühle der Nationalität nicht zu verletzen, ganz auslassen, und uns nach der bisherigen Übung stillschweigend halten sollen; es würde das einem Gesetze vorgreifen, es würde augenblicklich heißen, daß die deutsche Sprache die parlamentarische sei, und das ist noch nicht beschlossen.

Abg S p a n g h e r. Ich wünschte, daß man den Beisatz:,, aus ihrer Mitte" auslassen möge, indem man dann einen Vertrauensmann aus ihrer Mitte wählen müßte; nun könnte es aber geschehen, daß unter diesen Abg. gar keiner der deutschen Sprache mächtig wäre. (Ruf: Sie können ja aus dem ganzen Reichstage einen Vertrauensmann wählen.)

Präs. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Fest i. Ich beantrage für den neuen § folgende Fassung: "Jedem der deutschen Sprache nicht vollkommen kündigen Reichstagsang. steht es frei, seine Rede entweder selbst abzulesen, oder sie von einem Anderen ablesen zu lassen. " Es ist in dieser Hinsicht bereits von der hohen Kammer ein gleichbedeutender Beschluß gefaßt worden, und dalmatinische und istrianische Abgeordnete ließen ihre Vorträge in Folge dieses Beschlusses von andern Deputirten ablesen. Ganz richtig bemerkt der Herr Berichterstatter, daß eine solche Bestimmung über die Art und Weise, wie sich ein Abgeordneter in der Kammer äußern kann, in die Geschäftsordnung gehört. Um aber den nachtheiligen Folgen der angetragenen Vertrauensmethode vorzubeugen, beantrage ich die Einschaltung des Oberwähnteen Beschlusses oder des von mir vorgeschlagenen Satzes.

Präs Wollen den Antrag schriftlich eingeben.

Abg. Brestel (beantragt den Schluß der Debatte, welcher angenommen wird.)

Abg. Wildner. Ich erlaube mir nur eine Anfrage an den Herrn Berichterstatter. Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob, wenn gar kein Vortrag gelesen werden darf, auch das Ministerium darunter begriffen sei?

Abgeordneter Mayer. Darüber habe ich nichts anders zu bemerken, als daß es heißt: "Abgeordnete, welche der Sprache nicht mächtig sind. "Die Debatte über diesen §. wurde mit einer sehr ausführlichen Abhandlung über französische und englische Parlamente begonnen, was gegen die Geschäftsordnung ist, da nach dem §. 83 bei der dritten Lesung nicht mehr über das Princip, sondern nur über einzelne Amendements gesprochen werden darf. Daß die Franzosen in so kurzer Zeit mit der Geschäftsordnung zur Hälfte zu Stande kamen, ist sehr beneidenswerte, wir sind aber keine Franzosen. (Eine Stimme von der Rechten: Zur Sache.  Gelächter.) Ich bitte, das hohe Haus möge entscheiden, ob ich bei der Sache bin, wenn ich verpflichtet bin, Einwendungen zu widerlegen, welche gegen einen §. gemacht werden. (Beifall.) Wir werden uns auch bei Annahme dieser §§. durchaus keiner Überstürzung schuldig machen. Ich glaube, wir kommen mit uns selbst in Widerspruch, wenn wir einerseits den großen Zeitaufwand, den wir der Geschäftsordnung widmen, herausheben, andererseits aber eine Überstürzung besorgen. Wir streben nicht nach Originalität, sondern halten uns an die Verhältnisse, wie wir sie vorfanden. Und gerade die Übersetzung, wie sie gefordert wurde, gründet sich bereits auf einen vorliegenden Kammerbeschluß, auf einen Kammerbeschluß, welcher in dem Protokolle vom 11. September 1848 aufgenommen worden ist. Es liegt darin keineswegs eine Prärogative, die man der deutschen Sprache zuerkennen will, und ich bedauere nur, daß diese Einwendung nicht schon beim §. 60, der mit einer großen Majorität angenommen worden ist, gemacht wurde, wo es ebenfalls heißt:,, werden auf Verlangen derjenigen Abg., welche der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig sind, durch einen Translator übersetzt";  dieselbe Einwendung hätte schon damals gemacht werden können. Es ist eine Concession, die nothwendig sich herausstellte. Ich muß mich gegen die Amendements des Abgeordneten für das Land Krakau um so mehr aussprechen, als sie mit dem Geiste und der Eintheilung unserer Geschäftsordnung ganz unverträglich sind, indem darin von Interpellationen gesprochen wird, für welche wir in unserer Geschäftsordnung ein eigenes Capitel haben. Nachdem die Commission nichts Neues beantragt hat, und nur einen aufrechtstehenden Kammerbeschluß aufnahm, glaube ich genüg angeführt zu haben zur Begründung.  "Es darf kein Vortrag abgelesen werden"  hierüber wurde die Anfrage gestellt, ob dieses auch die Minister betreffe. Die Gefchäftsordnung des Hauses verpflichtet zunächst die Abg. des Hauses (Ruf: nein! nein!); insofern der Minister Abg. ist, versteht es sich von selbst, daß er auch derselben untersteht. Ob auch die Minister als solche keine Vorträge ablesen dürfen, ist nicht eine Sache, worüber ich zu entscheiden habe; die Textirung ist hier eine allgemeine: "Kein Vortrag darf abgelesen werden. "

Minister Stadion. Ich erlaube mir, die Bemerkung zu machen, daß die Minister als Deputirte offenbar sich so benehmen müssen, wie die übrigen Deputirten, die ihre Collegen sind; allein ich bitte, nicht zu vergessen, daß der Minister nicht immer im persönlichen Namen spricht, sondern im Namen des Ministeriums, und da glaube ich, daß es in der Natur der Sache liegt, und viel sicherer ist, wenn er liest. Es konnen sehr bedeutende Vorschläge und Anträge gemacht werden, diese, meine Herren, fetzen voraus, daß, wenn man nicht früher einige Tage auswendig studieren wollte, sie vorgelesen werden können. Ich glaube, meine Herren, daß im Interesse der Sache selbst kein Anstand gemacht werden sollte, den Ministern die Möglichkeit zu geben, daß sie dasjenige, was sie vorzutragen haben, mit der Sicherheit vortragen können, wie es die Sache verlangt. 

Präs. Ich werde nun die zwei von der Commission beantragten Paragraphe zur Abstimmung bringen; sie wurden von der Commission gleichzeitig beantragt, weil sie im wesentlichen Zusammenhange stehen, und die dazu gestellten Amendements betreffen sowohl den einen, als den andern Paragraph Der §. 76 lautet also: (liest ihn), dann der § 77: (liest ihn ebenfalls). Die Commission vereinigt sich mit dem Antrage des Herrn Abgeordneten für die Kleinseite von Prag, daß das Wörtchen "ganz" wegbleibe.

Es würde demnach der Paragraph lauten: "Abgeordneten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, steht es frei, ihre Anträge und Bemerkungen dem Reichstage durch einen aus seiner Mitte zu wählenden Vertrauensmann deutsch vortragen zu lassen. " Zu diesem Paragraphe würden zwei Abänderungsanträge gestellt, nämlich von dem Herrn Abgeordneten für das Land Krakau. (Er zieht sie zurück.) Es verbleibt demnach noch der Antrag des Herrn Abg. Festi, welcher wünscht, damit gefetzt werde:,, Jedem, der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Reichstagsabgeordneten steht es frei, seine Rede entweder selbst abzulesen, oder sie von einem Andern ablesen zu lassen. "

Ferner ist der Antrag des Abg. Borkowski, welcher wünscht, damit der §. 77 aus Rücksicht auf die Nationalitäten ausgelassen werde. Diesen Antrag werde ich nicht zur Abstimmung bringen, weil er rein negativ ist, und in der Annahme oder Verwerfung des Hauptantrages seine Erledigung finden wird. Es verbleibt daher der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Festi

Wird dieser Antrag, wie ich ihn vorgelesen habe, unterstützt? (Ruf: Noch einmal lesen.  Geschieht.) Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht) Er ist hinreichend unterstützt. 

Abg. B r au n er. Ich bitte um die Trennung der Frage: "Jedem, der deutschen Sprache unkundigen Reichstagsabgeordneten steht es frei, seine Rede abzulesen, "  und der zweite Theil "oder von einem Andern ablesen zu lassen. " Das ist ein großer Unterschied, der viele bestimmen konnte, für einen Theil zu stimmen, und für den andern nicht.

Präs. Wird der Antrag auf Theilung der Frage unterstützt? (Wird hinreichend unterstützt.) Diejenigen Herren, welche sich für die Theilung der Frage aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität) Ich werde also die Frage getheilt zur Abstimmung bringen.  Endlich ist ein Verbesserungsantrag des Abg. Stadion vorliegend, welcher lautet: Damit im § 76 hinter den Worten: " im Namen eines Ausschusses" dazugesetzt werde: "oder des Ministeriums. "

Abg. Hubicki Der Schluß der Debatte war schon angenommen, es kann also kein Antrag mehr gestellt werden.

Abg. Mayer. Ungeachtet der Schluß der Debatte ausgesprochen war, wurde dem Abg. Wildner erlaubt, eine Anfrage zu thun, und diese Anfrage hat das Amendement des Abg. Stadion hervorgerufen. Eines ohne das Andere kann nicht bestehen, es muß beides zugelassen werden.

Abg Borkowski. Ich bitte die Kammer zu befragen, ob sie für diesen Antrag des Abg. Stadion eine Ausnahme von der Geschäftsordnung machen will.

P r a s Es ist so eben hier darauf hingedeutet worden, daß der fragliche Antrag im Zusammenhange und mit Bezug auf die Interpellation vorgebracht werden konnte, und ich werde mir erlauben, bezüglich dieses Antrages die Unterstützungsfrage zu stellen; sollte dieser Antrag nicht hinreichend unterstutzt werden, oder wird von der hohen Kammer ausgesprochen, daß darüber nicht verhandelt werden darf, so wird der Antrag ohnedies fallen. Ich frage also die hohe Kammer, ob sie sich dafür erklärt, daß der Antrag des Abg. Stadion zur Abstimmung komme? (Es erhebt sich die Majorität, dergleichen bei der weiteres gestellten Unterstützungsfrage.) Als Verbesserungsantrag zum § 76 werde ich vor Allem den Antrag des Abg. Stadion zur Abstimmung bringen, weil er bloß auf diesen Paragraph Bezug hat. Der andere Antrag bezieht sich auf beide Paragraphe.  Diejenigen Herren, welche mit dem Antrage des Abgeordneten für Rawa wegen Einschaltung der Worte: "oder des Ministeriums" nach den Worten "eines Ausschusses" einverstanden sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.  Es kommt nun der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Festi zur Abstimmung, und mit Bezug auf die zugelassene Theilung der Frage werde ich vor allen den ersten Absatz zur Abstimmung bringen; er lautet: "Jedem der deutschen Sprache nicht vollkommen kündigen ReichstagsAbgeordneten steht es frei, seine Rede selbst abzulesen. " (Wird angenommen.  Der zweite Absatz lautet: "oder sie von einem Andern ablesen zu lassen. " (Wird verworfen)  Der Antrag des Herrn Abg. Borkowski wird seine Erledigung finden bei der Abstimmung über die beiden Paragraphe. Ich werde mir nun erlauben, die von der Kommission beantragten Paragraphe vorzulesen, mit dem bereits angenommenen Amendement des Abgeordneten für Rawa. Die Paragraphe 76 und 77 werden demnach lauten, und zwar §. 76: "Es darf kein Vortrag abgelesen werden außer den Berichten, welche im Namen eines Ausschusses und des Ministeriums erstattet werden; darüber, ob Aktenstücke verlesen werden sollen, ist die Versammlung ausdrücklich zu befragen. " Es kömmt nun der Antrag des Abg. Festi, anstatt des §. 77., und würde lauten: "Jedem der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Reichstagsabgeordneten steht es frei, seine Rede selbst abzulesen. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme der eben verlesenen zwei §§. 76 und 77 in ihrer neuen Fassung sind, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Abg. Palacki. Herr Präsident, ich sehe nicht ein, warum über zwei Paragraphe unter Einem abgestimmt werden soll, es werde über jeden Paragraph für sich abgestimmt.

Präs. Der Eine ist ohnedies schon angenommen, nämlich der §. 77, enthaltend den Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Festi. Es ist im Grunde gleichviel.

Abg. Palacki. Aber, ich bitte, es ist der Geschäftsordnung ganz gemäß, daß über jeden Paragraph einzeln, und nicht kollektiv über alle zwei abgestimmt werde.

Präs. Diese Paragraphe, wie sie vom Berichterstatter in Vorschlag gebracht wurden, waren im wesentlichen Zusammenhange, es wurde darüber verhandelt, man hat nicht die Teilung der Fragen bei der Abstimmung vorgeschlagen; indessen ist es in der Wesenheit ganz gleichgültig, weil der Antrag des Abg. Festi bereits angenommen wurde, und als. §. 77 erscheint. Indessen, wenn die hohe Versammlung wünscht, werde ich über den §. 76 abstimmen lassen, über den. §. 77 nicht, denn er ist schon angenommen. Der §. 76 also lautet: (wie oben.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen es durch Aufstehen anzeigen. (Geschieht.) Der §. 76 ist angenommen, ebenso der. §. 77.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir, eine Anfrage an den Herrn Berichterstatter zu stellen, eine Interpellation. Durch die jetzigen beiden Abstimmungen hat sich Folgendes ergeben: E r st e n s, daß von nun an ein jeder Abgeordneter, der der deutschen Sprache nicht "vollkommen mächtig" ist, folglich auch der deutsche Landmann, seine Rede ablesen kann, und wir von nun an lauter gelesene Reden erhalten werden, während ein der deutschen Sprache gar nicht Kundiger keinen Vertrauensmann sich wählen darf, folglich ganz stumm bleiben muss Zweitens: kann unter dem Vorwande einer Interpellation jedes Mal auch ein Amendement mit dem großen Vorteile eingebracht werden, daß es keiner Debatte unkerziehbar ist. Ich bitte also den Herrn Berichterstatter, der schon so viele Auskunftsmittel schnell auszusinnen gewußt hat (Heiterkeit), auch dafür eine nachträgliche Abhilfe zu schaffen.

Abg. Mayer. Ich teile dieselbe Ansicht, muß mich aber der Majorität des Hauses fügen.

Abg. Rieger. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß nach §. 84 eine Interpellation an die Referenten nicht zulässig ist. Es wiederholt sich dieß schon einige Mal, und man umgeht dadurch das Gesetz über die Debatte. Man verlangt das Wort unter der Form einer Interpellation an den Referenten, und dieß ist nicht in der Ordnung.

Präs. Ich werde darauf Rücksicht nehmen müssen, allein ich habe geglaubt  im Interesse der Förderung des Geschäftes selbst  dergleichen Anfragen zu gestatten.

Abg. H e i n. Es ist im Ganzen über den §. 77 noch nicht abgestimmt worden, sondern nur über eine Hälfte.

Präs. Der zweite Absatz des §. 77 ist verworfen, und der erste angenommen worden.

Abg. Hein. Es muß über den ganzen Paragraph abgestimmt werden.

Präs. Ich kann den §. 77 wohl füglich nicht mehr zur Abstimmung bringen, ich glaube nämlich, daß darüber bereits abgestimmt wurde.  Ich habe ja das hohe Haus früher befragt, wie die §. 76 und 77 angenommen wurden, und es wurde anerkannt, daß er angenommen sei. (Ruf: Nein! nein!)

Abg. He i n. Wir haben zuletzt über den § 76 abgestimmt, und ich muß bitten, bei der Ordnung des Hauses zu bleiben.

P r ä s. Um allem Zweifel vorzubeugen, ob der Paragraph angenommen ist oder nicht, werde ich ihn zur Abstimmung bringen. Er lautet. "Jedem der deutschen Sprache nicht vollkommen kündigen ReichstagsAbgeordneten steht es frei, seine Rede selbst abzulesen. " Ich halte diesen Paragraph für abgestimmt.

Abg. S t r o b a c h. Ich erlaube mir, aufmerksam zu machen, wie es bisher nach der Geschäftsordnung gehalten wurde. Es wurden eben Anträge früher zur Abstimmung gebracht, bevor die Abstimmung über den Hauptantrag erfolgte; dann wurde der Hauptantrag darnach amendirt, und dieser amendirte Hauptantrag wurde neuerdings als Ganzes zur Abstimmung gebracht. Ich trage somit darauf an, daß diese in den Bestimmungen der Geschäftsordnung gegründete Usance auch diesmal beibehalten werde.

Abg. G l e i s p a c h. Ich unterstütze diesen Antrag um sosehr, da sowohl derjenige, der nicht


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