aufgehoben ist, gleichmäßig zu geschehen. " (Großer Beifall; der Antrag wird zahlreich unterstützt.)
P r ä s. Es liegen noch mehrere Anträge hier, und zwar der Antrag des Abg. Lubomirski (Lubomirski zieht ihn zurück). Ferner der Austrag des Abg. Hubicki zum Antrage des Abg. Sierakowski. Der Antrag des Abg. Hubicki bezweckt die Aufnahme einer nähern Bestimmung in dem Antrag des Abg. Sierakowski, dieser lautet:,, Die hohe Reichsversammlung möge beschließen, den §. 3 des vom Finanzausschuß gestellten Antrages dahin abzuändern: " "und der Finanzminister aufgefordert, der Kammer einen Vorschlag zu machen, wodurch die durch die Aufhebung der Urbarialsteuer" (jetzt kommt der Zusatz) "in den verschiedenen Provinzen, wo die Urbarialsteuer bisher nicht bestanden hat, verursachten Lücken im Staatshaushalte durch die Ausschreibung einer neuen Steuer ergänzt werden könnte. " Ich werde auch den Antrag des Abg. Sierakowski vorlesen. (Liest ihn.) Wird der Zusatz des Abg. Hubicki unterstützt?
(Unterstützt.)
Wienkowski. Ich habe nichts anderes angetragen, als was der Abg. Mayer auseinander gesetzt hat. Die dunkle Stilisierung im Antrage der Finanzkommission verleitete mich zu meinem Antrage; da aber durch den Abg. Herrn Mayer das erzielt ist, was ich durch das Stellen eines besonderen Antrages wollte, deßhalb ziehe ich ihn zurück.
P r ä s. Der ministerielle Antrag lautet bis zu dem vom Abg. Hein beantragten Zusatz: "die Urbarial und Zehentsteuer hat, soweit solche die wirklichen Urbarial und Zehentbezüge zum Gegenstande hat, vom 1. November 1848 aufzuhören, und es ist in den Ländern, in denen dieselbe bisher besteht" nun kommt der Zusatz: ___ "die bisherige Urbarial und Zehentsteuer, als Grundsteuer auf den durch Patent vom 7. September 1848 entlasteten Grundbesitz und den frühern Dominikaalgrundbesitz so umzulegen, daß kein Unterschied in der Besteuerungshöhe zwischen Rustikal und Dominikalbesitz bestehe. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt).
Ferner liegt der Antrag des Abg. Nesweda vor, er lautet: "in Erwägung, daß die hohe Reichsversammlung nur allgemeine, auf alle Provinzen anwendbare Gesetze erlassen hat, trage ich darauf an, daß über alle Anträge, welche besondere Gesetze für eine Provinz oder für einzelne Gouvernementsteile bezwecken, zur Tagesordnung übergegangen werde. " (Wird nicht unterstützt.)
Nunmehr sind alle Anträge, wegen der Unterstützungsfrage zur Kenntniß der hohen Versammlung gelangt. Wünscht der Herr Minister das Wort?
Finanzminister. Ich habe schon einmal die Ehre gehabt, bei der allgemeinen Verhandlung über diesen Punkt zu sprechen. Die Detail Debatte hat gezeigt, daß die Natur der Abgabe, um die es sich handelt, mehreren der Herren Abgeordneten nicht genau bekannt ist, es wurde nämlich vorausgesetzt, daß Urbarial und Zehentsteuer eine für sich bestehende von der Grundsteuer verschiedene sei. Das ist durchaus nicht der Fall. Der Abg. Dylewski hat dieß aus einem Umstande gefolgert, der nichts weniger als einen Beweis dafür ausmacht, nämlich er hat angeführt, daß ich in einer früheren Rede bemerkt habe, die Belastung sei in manchen Orten in Galizien so bedeutend gewesen, daß die Urbarial Schuldigkeiten den Ertrag, ja selbst den Bruttoertrag erschöpft haben. Nun hat der Herr Abg. daraus gefolgert, daß, wenn die Urbarialsteuer abgezogen worden wäre von der Gebühr des Rustikalbesitztums, daß dann von solchen Untertanen gar keine Steuer hätte entrichtet werden sollen; diese Folgerung ist ganz richtig, aber daraus folgt keineswegs, daß die Urbarial und Zehentsteuer an der Steuer vom untertänigen Besitztume gar nicht in Abzug gebracht worden sei.
Sie ist in Abzug gebracht worden, jedoch nicht individuell für jeden einzelnen Grundbesitzer, sondern, wie der Abg. Lubomirski schon vor mir bemerkte, im Ganzen von der Steuer aller Rustikalbesitzungen. Es ist nämlich folgendermaßen vorgegangen worden. Die ganze Grundsteuer für Galizien betrug in runder Summe 2, 500. 000 st.; wird sie auf das Dominikale und Rustikale umgelegt, so entfällt auf das Dominicks beiläufig 950. 000 fl. und auf das Rustikale 1, 650. 000 fl. Nun ist aber der Wert der Urbarialien 5, 500. 000 fl. gewesen, und die Steuer betrug I0 Percent. Es war also die Urbarial und Zehentsteuer 550. 000 fl. Diese 550. 000 fl. sind demjenigen Betrage abgezogen worden, der das Rustikale getroffen hätte, und es bliebe für die Gesammtheit der Rustikal Grundbesitzer umzulegen 1, 100. 000 fl. C. M.
Dagegen sind jene 550. 000 fl. als Urbarialsteuer von den Herrschaften nebst 900. 000 fl., die sie unmittelbar als Grundbesitzer getroffen haben, zu entrichten gewesen. Mit 15. Mai l. J. haben alle Urbarial Schuldigkeiten in Galizien aufgehört, und es ist noch im Mai d. J. angeordnet worden, daß die Urbarialsteuer aufzuhören hat; was auch in dem Allerhöchsten Patente vom 17. April ausgesprochen war. Demzufolge ist auch die Umlegung, jedoch nicht die Steuerquote in ihrer Größe geändert worden. Vielmehr wurde sie, wie solche hätte gleich ursprünglich umgelegt werden sollen, wenn keine Urbariahschuldigkeiten bestanden hätten, für die Untertänigen Grundbesitze ganz nach demselben Maße, als für die Dominikaalgrundbesitzer ausgemittelt, umgelegt und einbezogen. Daraus geht hervor, daß in Galizien die Sache schon erledigt ist. Es ist schon die Anordnung des Prinzips der Gleichheit hergestellt, es würde sich also, wenn man heute die Urbarial und Zehentsteuer aufheben wollte, der Art, daß an den Staatsschatz um so viel weniger einzufließen hätte, die Notwendigkeit ergeben, in Galizien eine neue Steuerumlegung vorzunehmen und eine neue Steuerquote auszumitteln. Dazu glaube ich, besteht doch gar keine Veranlassung Wenn die hohe Kammer beschließt, daß die Urbarial und Zehentsteuer aufhört, so hat sie nur dasjenige erneuert und bekräftigt, was in Galizien schon fei dem 15. Mai besteht.
Es ist auch einiges bemerkt worden, was nicht zur Sache gehört. Damit mir aber nicht wieder vorgeworfen werde, daß ich es als richtig anerkenne so kann ich es nicht ganz übergehen; man hat gesagt, das Tabakmonopol soll aufgehoben, die Tabakfabrikation freigegeben, eine Abgabe andere Art eingeführt werden, die Staatsguter feien zu verpachten. Das erste, was den Tabak betrifft, so würde ich wohl schwerlich dieses Experiment in so kürzer Zeit von heute bis zum 1. November d. J. ausführen können. Man hat aber auch ähnlich Versuche im Auslande gemacht, und es hat die Ab gäbe bei weitem nicht denjenigen Ertrag abgeworfen als das Tabakmonopol. Ich will durchaus nicht als Vertreter des Tabakmonopols auftreten, heute ist auch nicht die Zeit dazu; aber das versichere ich daß man nicht so leicht 12 oder 13 Millionen Gulden von einem Experimente abhängig machen kann. Es ist auch das Tabakmonopol von einer gewöhnlichen Fabrikation sehr verschieden. Im Allgemeinen bin ich der Ansicht, daß in den Händen des Staates die Fabrikation nicht gedeiht. Wir haben eine Fabrikation des Tabaks im Monopolwege, und nun ergibt sich die sonderbare Erscheinung, daß der Tabak, ungeachtet er um so hohe Monopolsgreise verkauft wird, in Ungarn und im Auslande Absatz findet, wo weder unser noch überhaupt das Tabakmonopol besteht. Es ist dieses doch ein Beweis, daß man in einzelnen Objekten die Tabakfabrikation auch in Staatshänden so verbessern kann, daß Leute, welche den Gesetzen über das Monopol nicht unterliegen, es vorziehen, nach Geschmack den teueren Monopolstabak zu verbrauchen.
Was die Staatsgüter anbelangt, so geschieht was von dem Abg. Dylewski gewünscht wird, indem sie ohnehin verpachtet werden. Ein Hauptpunkt aber, und zwar derjenige, den ich nicht so leicht hinnehmen kann, ist der, es erscheine nämlich 1, 945. 000 fl. für die dotierten politischen Fonde, und unter diese dotierte und politischen Fonds fei nicht weniger, als 700. 000 fl. für geheime Polizeiausklagen begriffen.
Wenn der Herr Abg. Dylewski mir die Ehre erwiesen hatte, mich näher zu befragen, so hätte ich ihm gleich die detaillierteste Aufklärung gegeben, er hätte sie aus demselben Ausweise erhalten, die ihm hiezu gedient hat, nämlich unter der Zeile, wo die Zahl 1, 945. 000 fl. steht, kommt das Wort Polizeiverwaltung in Verbindung mit der Zahl 49. 309 fl. Ich fordere daher den Herrn Abgeordneten auf, das Nähere anzugeben, und mir zugleich ein Mittel zu verschaffen, ins Reine zu kommen.
Diese 1, 945. 000 fl. für die dotierten politischen Fonds sind diejenigen, welche ausgegeben werden für Religionsanstalten, nämlich für die Religionsfonds, für die Studien, Normalschulen, Straßen, für Kriminalanstalten. Dieser Betrag von 1, 945. 000 fl. ist offenbar nichts weniger als zu groß und von geheimen Auslagen kommt darunter nicht ein Heller vor. Um auf die Sache selbst zurückzukommen, war ich schon einmal so frei, darzustellen, daß in Rücksicht der Urbarialsteuer ein dreifaches Verfahren, je nach der Verschiedenheit der Provinzen besteht. In einigen Provinzen ist sie nicht eingeführt, weil sie durch einen Abzug an der Urbariahschuldigkeit vertreten wird. In den Provinzen, wo dieser sogenannte Einlas besteht, ist es nicht nothwendig, etwas zu andern, da die Urbarialsteuer hier nicht bestanden hat, um so weniger kann sie jetzt daselbst eingeführt werden, wo auch die übrigen Provinzen keine Urbariahschuldigkeiten zu leisten haben. In Tirol und Vorarlberg herrscht allerdings das eigentümliche Verhältniß, daß die Grundsteuer nicht nach demselben Einkommen bemessen wurde, wie in den übrigen Ländern. Nach der Aufklärung, die ein verehrter Herr Redner gegeben hat, nehme ich durchaus keinen Anstand dem beizupflichten, daß von Tirol und Vorarlberg Erwähnung geschehe, damit man nicht aus den Worten des Antrages der Finanzcommission, oder des Finanzministeriums eine irrige Folgerung ziehen könnte.
Andere Provinzen sind diejenigen, wie ich schon die Ehre hatte zu bemerken, in welchen die Urbarial und Zehentsteuer im Ganzen von der Grundsteuer abgezogen werden. In Böhmen und Mähren ist dieß der Fall. In Böhmen z. B. ist das Postulat 5, 500. 000 fl., die Urbarialsteuer 679000 fl, so werden diese 679. 000 fl. abgezogen, und der Rest wird auf beide Arten von Grundbesitz umgelegt; dieß ist erst feit zwei Jahren in Böhmen eingeführt, früher war für die untertänigen Grundbesitzer eine andere minder günstige Art der Belegung. Wenn die Urbarialsteuer aufhört, so ist es nun ganz natürlich, daß die Summe von 679 000 fl. nicht mehr in Abzug zu bringen ist, und daß die ganze Summe gleichmäßig umgelegt werden muß; denn man kann kein anderes Princip anerkennen, als das der Gleichbesteuerung. Eine dritte Art ist in Galizien, Niederösterreich und anderen Provinzen. Da wird die ganze Summe der Grundsteuer auf Dominicale und Rusticale umgelegt, und dann wird der Betrag der Urbarialsteuer von dem Betrage, der auf die Rustikalgrundstücke entfällt, abgezogen. Der Rest macht dann die Summe aus, welche die Rustikallisten zu zahlen haben, der Betrag hingegen, welcher auf Urbaren entfällt, wird unter abgesondertem Titel als Urbarial und Zehentsteuer gezahlt. Das ist der Zustand in diesen Provinzen. Nun ist hier, wenn die Urbarialien aufgehört haben zu bestehen, nichts natürlicher, als daß die Urbarialsteuer wegfalle und weder an der Steuer von dem Ertrage des Rustikalgrundbesitzes abgezogen noch jener vom Ertrage der Dominikaalgründe hinzugerechnet werde. Ich weiß wirklich nicht, wie daraus, daß die Urbariahschuldigkeiten aufgehört haben, eine Verminderung der Steuersumme im Ganzen einzutreten habe, als ob ein eigenes Steuerobjekt entschwunden wäre. Es hat ein eigenes Steuerobjekt nicht bestanden; was der untertänige Grundbesitz zu leisten hatte, war ein Teil des Ertrages von dem untertänigen Grundbesitze, welcher Teil in der Gestalt der Urbariahschuldigkeiten an den Grundherrn überging; nun geht nach der Aufhebung der Schuldigkeiten dieser Teil des Grundbetrages nicht mehr an den Gutsherrn über, so ist dieß in Absicht auf die Gesamtgröße des Steuerobjektes ganz genau dasselbe, weil er in den Händen des ehemaligen Untertans selbst verbleibt und weil der Untertan die Steuern entrichtet. Ich bin überzeugt, daß in keinem Falle eine Einwendung dagegen wird erhoben werden. In Galizien ist diese Steuer nur ein Zehntel des Wertes der Leistung gewesen; der untertänige Grundbesitzer würde sich sehr gerne gefallen lassen ein Zehntel herzugeben, dagegen aber von den übrigen neun Zehntel befreit zu sein.
Dieß hängt mit dem Grundsatze über die Entschädigung zusammen. Ich bin ganz derselben Ansicht, welche von einem verehrten Antragsteller entwickelt worden ist, nämlich, daß man bei der Ausmittelung der Entschädigung die Urbarialsteuer in Abzug zu bringen habe, denn dafür ist kein Grund vorhanden, warum der ehemalige Urbariahberechtigte die Entschädigung in einem größeren Maße erhalten soll, als nach dem Reinertrage; von dem Ertrage der Urballen ist nicht mehr übrig geblieben, als was sich nach Abzug der Urbarialsteuer ergab, es ist also eine natürliche Folge, daß bei der Ausmittelung der Entschädigung, die Urbarialsteuer in Abzug gebracht werden muß. Ob es notwendig sei, dieses im Gesetze auszudrücken, ist eine andere Frage; aber so viel ist richtig, daß es sehr viel zur Aufklärung und Beleuchtung des Gegenstandes beiträgt, auch davon hier zu sprechen. Noch sind zu dem Antrage der Kommission Amendements zur größeren Klarheit gestellt worden. Ich habe schon die Ehre gehabt, zu bemerken, daß ich glaube, mein ursprünglicher Antrag hätte manchem Zweifel begegnet; wenn aber das Amendement des Abg. Ullepitsch angenommen wird, glaube ich, werden manche Irrungen von selbst hinwegfallen.
Wichtiger ist die Frage in Absicht auf den Zehent in Dalmatien; denn da besteht das eigentümliche Verhältniß, daß die Grundsteuer noch nicht auf den Fuß im Lande eingeführt ist, wie in den übrigen Provinzen. Man hat den Zehent bei der Erwerbung der Landes angetroffen, und er besteht noch fort, es ist aber die Kateastralvermessung schon eingeleitet, und wird hoffentlich in nicht langer Zeit zu ordentlicher Einführung der Grundsteuer führen. Bis dahin vertritt aber der Zehent die Stelle der Grundsteuer..
Es ist vollkommen richtig, daß diese Frage über Aufrechthaltung des Zehent nicht zum 3. §. gehört, sie hat schon zum 1. §. gehört; sie ist in dein Beschlüsse über den 1. §. begriffen, indem der Zehent dort wirklich direkte Grundsteuer ist; es kann aber, glaube ich, keinem Anstand unterliegen, zur größeren Deutlichkeit einen Beisatz zu machen, nach meiner Meinung ist es auch hinreichend, wenn man, wie der Abg. Fluck vorschlug, sagt, die Zehentsteuer ist diejenige Steuer, welche von dem Bezüge des Zehents entrichtet wird, nicht aber eine Steuer, welche von den Zehentberechtigten zu entrichten ist, es ist das eine gänzliche Verschiedenheit. Daß man nun etwas tue, um nicht in Dalmatien zu Missverständnissen Veranlassung zu geben, scheint mir vollkommen in der Ordnung zu sein. Es ist noch ein Antrag gestellt worden, der vorzüglich auf Galizien sich bezieht und die dortigen armen Städtebewohner erleichtern soll. Nun ist, wie ich schon die Ehre hatte, zu bemerken, in Galizien die Sache jetzt schon in der Ordnung. Wenn man aber wieder in die Angelegenheit eingehen will, so stellt sich das Verhältniß folgender Art dar.
In Folge des Grundsteuerprovisoriums wurden die Grundbesitzer in 3 Klassen eingeteilt, in Dominikal, freie und Rustikalgrundbesitzer. Unter freie Grundbesitzer hat man diejenigen gezählt, welche weder als Dominical anzusehen sind, weil sie keine Jurisdiktion über andere ausübten, noch als Rustical anzusehen waren, weil sie nicht die untertänigen Schuldigkeiten zu zahlen hatten. Die Steuer auf die Dominical und freien Grundbesitzer ist gleich umgelegt worden. Bei den Rustikalgrundbesitzern hat jene Abrechnung stattgefunden. Wenn nun der Antrag dahin gestellt ist, daß die Bewohner der Städte außer den Kreisstädten, und wie ich glaube auch der Provinzial Hauptstadt, daß bei denen aus Anlaß der Aufhebung der Urbarialsteuer keine Erhöhung der bisherigen Steuer einzutreten hat, so werden sich zweierlei Fälle ergeben. In einigen Städten werden die Grundbesitzer den freien zugerechnet worden sein, in andern werden sie also Rustical betrachtet, vorzüglich diejenigen, die den Urbariahschuldigkeiten unterworfen waren.
Was nun die I. Art der Städtebewohner betrifft, so frage ich, was kann es denn für einen Grund geben, diese Städtebewohner, die frei sind, die nie Schuldigkeiten zu leisten hatten, jetzt aus Anlaß der Aufhebung der Urbarial Schuldigkeiten, die von Andern geleistet worden sind, in der Steuer u erleichtern, und dazu scheint mir kein Grund vorhanden zu sein, die andern sind diejenigen Städtebewohner, welche als Rustikalisten behandelt worden sind, so wird sich die Folge ergeben, daß, wenn man fragt, sie sollen von der Umlegung der Steuer im Ganzen, d. h. von dem gleichmäßigen Ausmaße für alle Arten von Grundbesitz ausgenommen werden, so würde nur für diese Städtebewohner ein Privileginm geschaffen, ich glaube, daß man nicht schnurstracks gegen unsere Verfassung mehr verstoßen könne, als durch eine solche Handlung. Eine der ersten und vorzüglichsten Errungenschaften ist jene einer gleichmäßigen Behandlung, der Gleichheit vor dem Gesetze, und das würde hier nicht der Fall sein. Ich weiß nicht, aus welchem Grunde die Städtebewohner vor den andern Bewohnern begünstigt werden. Wenn ich annehme, daß die Städtebewohner keine Schuldigkeiten hatten, so sind sie ganz gleich jenen zu fetzen, die auf Dörfern leben und auch Schuldigkeiten hatten. Im Gegentheile, es sind gerade die Urbariahschuldigkeiten in den Städten nicht so bedeutend gewesen, als jene auf dem flachen Lande. Wie soll es nun kommen, daß man jetzt deswegen, weil die Schuldigkeit aufgehört hat, diejenigen für die Zukunft begünstige, welche entweder keine oder eine mindere Schuldigkeit geleistet haben; dazu weiß ich keinen Grund zu finden. Es hat der Herr Antragsteller ganz richtig die Noth geschildert, welche in einem großen Theile des Landes geherrscht hat. Es ist aber die Noth nicht auf die Städte allein beschränkt gewesen, sondern sie hat ganze Strecken Landes getroffen.
Es ist gefragt worden, es fei von Seite der Regierung nichts geschehen, um diese Noth zu mildern. Dem muß ich auf das Bestimmteste widersprechen; es ist sehr viel vom allerhöchsten Hofe selbst geschehen; es haben die in anderen Beziehungen bei so vielen Gelegenheiten angefeindeten Dominien sehr viel gethan zur Milderung des Nothuftandes. Er hat aber eine Größe erreicht, der menschliche Kräfte nicht gewachsen sind; er war dem Zustande in Irland ähnlich; der Boden ist an eine große Bevölkerung vertheilt, die stark angewachsen ist; sie hat sich daran gewöhnt, sich daraus zu beschränken, von dem geringen Ertrage der Kartoffelernte und anderen Nebenprodukten zu leben. Die Kartoffelernte missglückte. Was war die Folge? Ein ungeheueres Elend, dem, wie wir in Irland gesehen haben, selbst das reiche England nicht die Spitze bieten konnte. Wenn auch alles für das Vergangene richtig ist, so kann es keinen Grund abgeben für die Zukunft rücksichtlich der Städtebewohner ein ganz neues Ausnahmegesetz zu erlassen. Ich bin auch vollkommen überzeugt, daß mit der Entlastung des Grundes die Städte in Galizien sehr gewinnen werden; denn es wird Wohlstand unter den ehemaligen Unterthanen, dem Landvolke eintreten; es werden dann die Sammelpunkte des Verkehrs in Galizien sich ganz anders gestalten, als es bis jetzt der Fall war. Der größte Theil der Bevölkerung in den Städten besteht aus Juden, wird nun die Entlastung der Judenschuft auch noch beschlossen, so bin ich überzeugt, daß die Städte in kurzer Zeit große Fortschritte machen, und dann werden die wenigen Gulden oder Kreuzer, weil in Städten der Grundbesitz kleiner, als auf dem flachen Lande ist, sehr leicht zu leisten sein. Ich kann nur damit schließen, daß unter den vorgebrachten Amendements vorzüglich jenes des Abg. Mayer vielleicht alle Ansichten vereinigen dürfte, denn es spricht zwei Grundsätze aus: erstens, daß von aufgehobenen Urbarialien keine Steuer mehr gefordert werden kann und soll, und zweitens, daß die Umlegung der Steuer gleichmäßig zu geschehen habe. Diese Grundsätze muß man festhalten. Wird das ausgesprochen, wird das ausgedrückt, daß die Grundsteuer gleichmäßig umzulegen wäre, glaube ich, wird keine weitere Einwendung und kein Zweifel in irgend einer Art geschehen. (Beifall.)
Abg. Brand l. Ich habe gesagt für die Urbarial und Zehentleistungen ist eine Entschädigung ausgesprochen worden, und so lange nicht beschlossen wird, daß der Berechtigte etwas verliert, kann die Urbarial und Zehentsteuer nicht aufgehoben werden. Wenn schon die Lasten in der Natur aufgehoben sind, und alles in barem Gelde ersetzt werden sollte, wie sich schon mehrere Stimmen in den Abtheilungen vernehmen ließen, so hat der Berechtigte nichts verloren, und es kann die Urbarial und Zehentsteuer nicht mit Recht aufgehoben werden; auch wurde das Patrimonialgericht schon in der Art begünstigt, daß die Besoldung der Beamten vom Staate übernommen wurde. Es wurden hier gegen mich von mehreren Herren über die frühere Rede Vorwürfe gemacht, ich sage, der Bauer in Oberösterreich habe 28 Jahre die doppelten Lasten gezahlt, und jetzt diesen Augenblick, weil ihm nur gezeigt wurde, daß er von einer Last befreit wird, aber noch nicht im Wohlstande ist, jetzt diesen Augenblick wollte man ihm die Urbarialsteuer auflegen. Das finde ich nicht gerecht; denn wie der verehrte Herr Redner Brauner bemerkte, indem den Unterthanen das Brot in die Tasche gesteckt, und der Fasan noch in der Luft herum fliegt, ich sage meine Herren, es sind viele Bürger und Bauern, die die Lasten nicht zu bezahlen hatten, und jetzt in diesem Augenblicke sollten sie auch diese Steuer zahlen, die von den Urbarial und Zehentsteuern auf sie gerechnet werden. Auch das finde ich nicht gerecht.
Berichterst. Szábel. Es sind zu dem dritten Paragraphe des Finanzausschuß Antrages so vielfältige Amendements gestellt worden, daß auf selbe einzeln einzugehen mir rein unmöglich ist, unmöglich deßhalb, weil dazu eine universelle Kenntniß aller provinciellen Verhältnisse gehört, welche ich, meine Herren offen gestanden, nicht besitze. Hätten die Herrn Antragsteller den Standpunkt festgehalten, den der Finanzausschuß bei der Stellung des Antrages gefaßt hat; so glaube ich, wären mehrere dieser Amendements ausgeblieben. Der Standpunct ist ein Provisorium; daß in diesem Provisorium nicht ein Gesetz geliefert werden konnte, welches den vielfältigen und so verschiedenartigen Bedürfnissen der österreichischen Provinzen genügen konnte, ist teils in der Kürze der Zeit selbst begründet, teils dadurch, daß diese verschiedenen Verhältnisse eben auch eine ganz besondere neue Gestaltung verlangen. Aus diesem Gesichtspunkt muß ich den vom Finanzausschüsse gestellten Antrag insoweit verteidigen, als er einstweilen den besonders hervorragenden Ungerechtigkeiten ohne auf spezielle kleine Übelstände einzugehen begegnet, nämlich der Antrag geht dahin, daß die Urbarial und Zehentsteuer, nachdem sie aufgehoben ist, als ein bisher auch zur Gesamtgrundsteuer gehöriger Betrag auf den gesamten Grundbesitz umzulegen sei.
Ich bedauere, daß vom Finanzausschuß bei der Verfassung dieses Paragraphes nicht die ursprüngliche vom Finanzministerium gestellte Form beibehalten wurde, indem dadurch jenen Einwendungen, welche sich in großer Zahl darauf basieren, daß die Provinzen, in denen diese Abgaben nicht bestehen, durch Missdeutung bei der Umlegung getroffen werden könnte, im Allgemeinen begegnet worden wäre Es ist in dem Verlaufe der Debatte vom Abg. Mayer ein Antrag gestellt worden, den ich mit jenem vom Finanzausschüsse gestellten nicht wesentlich verschieden finde. Er hat jedoch den Vorzug, daß er das Princip ausspricht und in der einzelnen Ausführung desselben den provinziellen Verschiedenheiten selbst dem Scheine nach nicht präjudicirt. Ohne nun weiteres in die Bekämpfung von einzelnen Anträgen einzugehen, erlaube ich mir meine Herren wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß jetzt nur ein Provisorium zu gründen ist. Sollte allen diesen einzelnen Amendements, so begründet als sie sind, gehörig Rechnung getragen werden, so würde sich die Frage einfach dahin reducirt, soll die Steuer überhaupt ausgeschrieben werden oder nicht? Bei der gegenwärtigen Gestaltung unserer Verhältnisse, bei dem Umstande, daß teils von der Erledigung der Konstitution selbst auch die Verschiedenheit der Steuer in den Provinzen, oder deren Einheit für die Gesammtheit abhängig ist, und bei dem Umitande, daß bei den verschiedenen Eigentümlichkeiten in den Provinzen ein Gesetz unmöglich auf alle Anwendung finden, und allen speciellen oft kleinen Übelständen abhelfen könnte, würde die Erledigung und konsequente Durchführung der gestellten Amendements so viel Zeit in Anspruch nehmen, daß die zeitgemäße Ausschreibung eine Unmöglichkeit wäre.
Es wurde von einem verehrten Mitgliede darauf hingewiesen, auch bei dieser Frage sogleich auf ein Ersparungssystem zu dringen, die Steuer zum Teil zu verweigern, um dadurch die Ersparungen zu erzwingen. Ich theile durchaus nicht diese Ansicht meine Herren, ich glaube ein jeder, der es mit dem Wohle des Volkes aufrichtig meint, kann nicht so einzeln herausgerissene Ersparungen als ein für das allgemeine Wohl taugliches Mittel ansehen, so ein Vorgehen wäre in einem schon geordneten konstitutionellen Staate wohl anwendbar, wir müssen jedoch aus allen Kräften darauf hinarbeiten, daß ein solches Ersparungssystem ein gänzlich reformierendes System sei. Ich will sie mithin nicht ferners in Anspruch nehmen. Wenn der Standpunkt von der hohen Versammlung als ein durch die unabweisbare Notwendigkeit gebotener provisorischer, nicht aus eigener Überzeugung aufgefaßt wird, so muthe ich mir nicht die Überredungsgabe zu, sie dazu zu bewegen.
P r ä s. Es liegen zum §. 3 der eben in Beratung gezogen worden ist, 25 Verbesserungsanträge vor. Diese Anträge dürften sich nach den Gegenständen geordnet, auf 4 bis 5 Punkte zurückführen lassen. Zu der ersten Klasse gehören jene, welche geradezu gegen das Prinzip streiten und die Urbarial und Zehentsteuer aufrecht zu erhalten beabsichtigen, sei es ganz oder in Eigenschaft als Grundsteuer, wie es insbesondere bei den Anträgen der Abgeordneten aus Dalmatien, dann der Herren Brandl, Hein, Ivichievich samt den Unteramenzements der Abgeordneten Fluck, Radmilli und bei dem Antrage des Abgeordneten Brauner der Fall ist. Dann kommen die Anträge, welche das Prinzip zugeben, aber unter der Bedingung, daß sie nicht mehr als eingehoben angesehen sein soll, oder als Teil der Grundsteuer, dahin gehören die Anträge des Abgeordneten Sierakowski mit dem Unterantrage des Abgeordneten Hubicki, der Antrag des Abgeordneten Dylewski, der Antrag des Abgeordneten Schlegl. Es sind aber selbst für diesen Fall wieder Unteranträge gestellt worden, eventuell von den Abgeordneten Schlegl und Thinnfeld. Die weiteren Anträge betreffen die Umlegungsart, nämlich, welche Personen in's Mitleid zu ziehen sind, nach Provinzen, nach Städten und anderen Rücksichten. Hierher gehören die Anträge der Abgeordneten Mayer, Stradal, Durbasiewicz, Ivichievich dazu ein Unterantrag von Ullepitsch und Durbasiewicz. Ferner der Zusatzantrag des Abgeordneten Haßlwanter, in Betreff des Gouvernements Tirol und Vorarlberg. Der Abgeordnete Brandl zieht seinen Antrag, insofern er den §. 3 betrifft zurück; in Betreff des 4. Punktes bleibt er aufrecht. Was nun die Beibehaltung der Urbarialsteuer anbelangt, so bleibt doch noch der Antrag des Abgeordneten Kaim voran. Er geht dahin: die Urbarial und Zehentsteuer soll von den Berechtigten so lange bezahlt werden, bis die Entschädigung ausgesprochen ist. Ich glaube, daß dieser Antrag zuerst zur Abstimmung kommen soll, weil er gerade dem Kommissionsantrag entgegensteht; dagegen der Antrag des Abgeordneten Ivichievich samt den Unteranträgen nur eine Erweiterung desselben ist; indem er bloß ausspricht, daß die Zehentsteuer in Dalmatien etwas anderes bedeutet, und der Antrag des Abgeordneten Brauner die Behebung der Urbarial und Zehentsteuer nur zur Hälfte zum Zwecke hat. Ich bringe daher den Antrag des Abgeordneten Kaim zur Abstimmung. (Liest ihn.) Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag stimmen, wollen aufstehen. (Niemand erhebt sich.)
Es ist noch ein Antrag damit in Verbindung gebracht, der meines Erachtens mit der Frage nicht in Verbindung steht, es wäre denn, daß ich den Ausdruck nicht verstände; er lautet: "Auch soll die Landesgabe, mit der sehr viel Unfug getrieben worden ist, aufhören. " Ich weiß nicht, ob dieser Antrag in Verbindung steht mit dem Paragraph der Urbarial und Zehentsteuer. Ich werde das dem Ende vorbehalten, vielleicht wird am Ende eine Erläuterung dazu kommen, aber in unmittelbarer Verbindung mit dem Gegenstande selbst steht der Antrag des Abg. Brauner, der sich lediglich nur auf Böhmen beschränkt, er lautet: "Die Urbarialsteuer in Böhmen soll, da sie nicht bloß Nutzungen, welche durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehoben wurden, sondern auch andere den ehemaligen Grundobrigkeiten, dermalen verbleibende Nutzungen zum Gegenstande hat, vom 1. November 1848 zur Hälfte aufgelassen, zur anderen Hälfte aber noch von den bisherigen Steuerpflichtigen entrichtet werden. " Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Geschieht) Der Antrag ist abgelehnt worden.
Ich erlaube mir nunmehr die Anträge in Betreff der Zehentsteuer in Dalmatien zur Abstimmung zu bringen. Es liegen hier dießfalls drei Anträge vor. Der ursprüngliche Antrag war der des Abg. Ivichievich, der dahin ging: "Die Zehentsteuer in Dalmatien, welche die Stelle der Grundsteuer dort vertritt, hat wie bisher, bis zur Einführung des Katasters fortzubestehen. " Zu diesem Antrage ist von demselben Abgeordneten eventuell, wenn dieser Antrag nicht angenommen würde, nachstehender Antrag gestellt worden. "Die Urbarial und Zehentsteuer, wie es hier im Texte der Commission heißt, jetzt kommt per parenthesin "nämlich die Abgaben, welche von den Herren dem Staate von dem Zehent, die sie von den Bauern und Pächtern erheben, entrichtet werden" und jetzt kommt das Weitere.
Kürzer ist dieser Antrag gefaßt vom Abg. Fluck, der auch Unterstützung gefunden hat: "Die Urbarial und Zehentsteuer, d. i. die auf den Bezug der Zehent haftende Steuer" und jetzt folgt das Weitere, dadurch ist die Erläuterung gegeben, daß die Zehentals Grundsteuer fortzubestehen habe.
Löhner. Ich glaube mir erlauben zu dürfen, im Sinne des Abg. Radmilli den Herrn Präsidenten zu ersuchen, daß sein Antrag voransteht.
Präs. Ich glaube sie sind parallel laufend, so, daß es so ziemlich gleichgültig ist, welcher zuerst abgestimmt wird. Der Antrag des Abg. Radmilli lautet: "Die Zehentsteuer in Dalmatien hat, infofern sie an den Staat bezahlt wird, als Ersatz der Grundsteuer fortzubestehen, insofern sie aber an Privaten bezahlt wird, ist die authentische Bestimmung darüber auf den Bericht der Entschädigungskommission zu verschieben. " Es wird der Antrag auf Übersetzung in' s Italienische gestellt, und auch gehörig unterstützt.
Abg. Potocki stellt den Antrag auf Theilung der Frage, welcher Antrag unterstützt und angenommen wird.
Ich bitte daher den Herrn Prato die Übersetzung vorzunehmen; da die Übersetzung gegenwärtig für das Italienische verlangt worden ist, die Frage wird nach dem gefaßten Beschlüsse getheilt: "Die Zehentsteuer in Dalmatien hat, insofern sie an den Staat bezahlt wird, als Ersatz der Grundsteuer fortzubestehen. " Diejenigen Herren, die für diesen Antrag stimmen, werden aufzustehen haben, diejenigen die dagegen sind, werden sitzen bleiben.. (Prato übersetzt in's Italienische.)
Dann ist ein Unterantrag des Abg. Radmilli gestellt worden, er lautet: "Die Zehentsteuer in Dalmatien hat, insofern sie an dem Staate bezahlt wird, als Ersatz der Grundsteuer fortzubestehen, infofern sie aber an Private bezahlt wird, ist die authentische Bestimmung darüber auf den Bericht der Entschädigungs- Commission zu verschieben. " Alle diese Anträge scheinen im Wesen dahin zu gehen, um Missverständnissen vorzubeugen. Ich glaube sie sind so ziemlich parallel laufend. Ich werde allenfalls den Antrag des Abg. Radmilli zur Abstimmung bringen, oder den des Abg. Blum; der scheint der kürzeste zu sein. (Prato übersetzt die Frage in's Italienische, wobei einige Berichtigungen und Bemerkungen gemacht werden.) Diejenigen Herren, die für den Antrag sind.
T h i n n f e l d. Hinsichtlich dieser Übersetzung sind Anstände erhoben worden, und ich erlaube mir folgende Bemerkung. Der Antragsteller ist ein Italiener und sein Antrag wurde vom Abg. Löhner übersetzt, jetzt wird dieses wieder übersetzt. Ich glaube es wäre am besten, wenn der ursprüngliche Antrag im Italienischen vorgetragen würde.
P r ä s. Mir wurde der ursprüngliche Antrag nicht übergeben, und ich glaube die Basis der Abstimmung bildet nur jener Antrag, der auf den Tisch des Hauses niedergelegt wurde.
Neumann. Nach der Bemerkung ist es klar, daß die Übersetzung den Willen des Antragstellers vollkommen ausdrückt. Es ist die Zehentsteuer, das heißt jene Steuer, welche in der Ablieferung des Zehents besteht. Ich glaube daher, daß die Übersetzung, die Löhner gemacht hat, ganz der Motivirung des Abg. Prato entspricht.
K r a u ß. Es kommt wesentlich darauf an, daß mau die Dinge mit dem Namen benennt, unter