Ètvrtek 5. øíjna 1848

ein Grundsatz ist, den wir jetzt schon provisorisch festhalten sollen. Wenn also die Urbarialsteuer in Galizien abfallen sollte, so müßte, da bis jetzt die Dominicaalsteuer größer war als die Rustikalsteuer, der Überschuss bei der Ausgleichung wieder auf die Bauern umgelegt werden. Der Gutsbesitzer würde freilich dabei gewinnen, aber die bäuerliche Besteuerung, d. h. die Rustikalgrundsteuer würde nicht dieselbe bleiben, sie würde doch noch steigen müssen. Ich glaube also, daß bis zu diesem Augenblicke, wo über die Entschädigung bestimmt werden soll, das einzige Mittel um allen Provinzen am gleichmäßigsten diese Steuer zu erleichtern wäre, diesen ursprünglichen Plan anzunehmen, die gleiche Besteuerung der Dominical, Rustical und städtischen Gründe schon auszusprechen, und auf diese Weise die Urbarial und Zementsteuer umzulegen, bin aber der Ansicht, daß offenbar bei der Entschädigungsfrage und Entscheidung darüber dann Rücksicht genommen werden soll, auf das schon in diesem halben Jahre Bezahlte. Dadurch wird erst Gerechtigkeit möglich sein, sonst sehe ich kein Mittel den verschiedenen Anforderungen der verschiedenen Provinzen zu genügen, als gänzlich diesen Paragraph anzulassen, und für verschiedene Provinzen verschiedene Gesetze zu erlassen.

Abg. Herr Präsident ich trage auf den Schluß der Special  Debatte an. (Wird unterstützt, und angenommen.)

Präs. Vor dem Schlüsse der Debatte ist mir noch ein Antrag des Abg. Cavalcabó überreicht worden, er verlangt Namensaufruf für die Anträge, die von den Abg. Ullepitsch und Thinnfeld gestellt würden. Als Redner ist noch eingeschrieben der Abg. Kautschitsch. Ich erlaube mir, bevor noch weiter in die Debatte vorgegangen wird, zu bemerken, daß mir noch einige Verbesserungsanträge überreicht worden sind, und damit sie den Gegenstand der weiteren Debatte bilden, erlaube ich mir dieselben vorzulesen, und zugleich die Unterstützungsfrage zu stellen. Bei dem Antrage des Abg. Schegel wurde früher nur der eventuell gestellte Antrag zur Sprache gebracht, der ursprüngliche unmittelbare Antrag ist der: "Der Verbesserungsantrag des Abg. S c h l e g e l  zum dritten Puncte des Finanzausschussantrages heißt: Die Urbarial und Zementsteuer, wo sie bisher bestanden, und wo sie in demselben Betrage der Grundsteuer niederer gestellt wurde, hat mit dem 1. November 1848 aufzuhören, und es ist diese Urbarial und Zehentsteuer in den betreffenden Provinzen auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen.

Abg. Schlegel. Es ist hier eigentlich dasselbe enthalten, was der Abg. Ullepitsch gesagt hat. Um Mißverständnisse zu vermeiden, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Präs. Das gilt für den ersten Theil des Antrages, und der eventuelle nämlich der zweite Theil bleibt. Vom Abg. Radmilli ist mir nachstehender Antrag überreicht worden.

"Die Zehentsteuer in Dalmatien hat, insofern sie an den Staat bezahlt wird, als Ersatz der Grundsteuer fortzubestehen, insofern sie aber an Privaten bezahlt wird, ist die authentische Bestimmung darüber auf den Bericht der Entschauigungscommission zu verschieben. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Abg. Es wird um Übersetzung dieses Antrages ins Italienische von einigen Herren Dalmatinern Deputaten gebeten. (Wird geschehen bei der Abstimmung.)

Präs. Der Abg. Holzknecht hat nachstehenden Antrag gestellt: "Die Urbarial und Zehentsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören, und ist in den Provinzen wo sie bestanden hat, der bisherige Gesamtbetrag auf die Grundsteuer, und zwar: auf den nun entlasteten Grundbesitz mit dem Bedeuten umzulegen, daß die von den Verpflichteten zu übernehmende Stenerauote zum Kapitale angeschlagen und von der an die Berechtigten zu zollenden Entschädigungssumme in Abschlag zu bringen sein wird. " (Unterstützt.)

Der Herr Abg. Wienkowski legt nachstehenden Antrag hier nieder. Zum dritten Paragraphe des Antrages der Finanzkommission,, Die Urbarial und Zehentsteuer hat in jenen Provinzen, wo sie bisher bestanden, vom I. November 1848 ganz aufzuhören; dafür ist derjenige Betrag dieser Steuer, welcher nach dem bisherigen Grundsteuerquotient auf den durch die Aufhebung der Urbarial Leitungen erhöhten Betrag der ehemaligen bäuerlichen Grundstücke entfällt, auf den ehemaligen Rustikalgrund  Besitz als Grundsteuer umzulegen. (Wird unterstützt.)

Der Abg. Ullepitsch hat zu dem Antrage des Abg. Kautschitsch, für den Fall als dieser Antrag angenommen werden sollte, ein Unteramendezent gestellt. Ich erlaube mir früher den Verbesserungsantrag des Abg. Kautschitsch zu lesen, um dann daraus zu entnehmen, worin eigentlich der Unterantrag des Abg. Ullepitsch besteht:

"Der Ausfall in der bisherigen nun aufzuhebenden Urbarial und Zehentsteuer ist in jenen Provinzen, insbesondere in Krain im Villacher Kreis, im Küstenlande und in Dalmatien, wo bisher keine Urbarial und Zehentsteuer bestand, weder auf den Grundbesitz umzulegen noch sonst wie diesen Landestheilen zur Last zu schreiben. " Der Antrag geht dahin, daß in diesem Antrage statt des Wortes: "im Villacher Kreise" das Wort "Kärnthen" zu setzen wäre. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt.

Alle Anträge, die mir bisher überreicht wurden, sind unterstützt worden. Die Unterstützungsfrage wegen des Namensaufrufes wird bei den betreffenden Anträgen selbst gestellt werden. Nunmehr hat das Wort der Abg. Kautschitsch.  

Kautschitsch. Die Ansicht hat sich im Hause geltend gemacht, daß die aufzuhebende Urbarial und Zehentsteuer jenen Länderkomplexen nicht zur Last gelegt werde, wo dieselbe bisher nicht bestand, das ist eine Forderung des Rechtes, eine Rechtskonsequenz des Grundentlastungs- Gesetzes, bekannt gegeben am 7. September lauf. Jahres, wo sub lit. d des §. 8 ausgesprochen wird, daß diese Entschädigung aus dem in jeder Provinz zu bildenden Fonde zu leisten fei. Ein verehrter Herr Redner aus Polen hat gesagt, daß eben das heutige Gesetz die Schwierigkeit zeuge, die Provinzen nach allgemeinen Gesetzen zu regeln, daß der Reichstag ein Völkercongreß sei, wo sich Völker den Völkern gegenüber stehen. Die erste Behauptung, daß dieses Gesetz zeuge, wie schwierig die Provinzen nach allgemeinen Gesetzen zu regeln seien, enthält eine Doppelsinnigkeit; man kann dieses auf die Vergangenheit und auf die Zukunft beziehen. Die Vergangenheit kann allerdings nicht nach allgemeinen Gesetzen ausgeglichen werden, weil die Vergangenheit, auf den verschiedenartigsten, partiellen und principiellen Statuten, Anordnungen und Gesetzen beruht, eben diese Schwierigkeit, die Vergangenheit nach allgemeinen Gesetzen zu regeln, hat die verschiedenen Amendements hervorgerufen; soll diese Schwierigkeit forterhalten, und hier im Reichstage wieder begründet werden?  Von allen 3 Seiten des Hauses ist es bereits laut ausgesprochen worden, die Abg. Österreichs sind zusammen gekommen, um ein einiges, starkes Österreich zu bilden. Wir sind in dieser redlichen Absicht auch zusammen gekommen, und ich glaube, wenn diese ausgesprochenen Worte den Völkern und den Abgeordneten ein Ernst und eine Wahrheit sind, würden wir diese Einigung nach allgemeinen Gesetzen begründen, damit die bisherige Schwierigkeit nicht wieder entstehe, die Provinzen nach allgemeinen Regeln zu ordnen. Die Völker stehen sich gegenüber, ich wüßte nicht, in welchem Sinne dieß für die Folge, wenn die Einigung ernst sein soll, zu nehmen wäre; ich wüßte nicht, warum sich vernünftige Völkerstämme, die die Natur auf einen zusammenhängenden Länderkomplex angewiesen hat, nicht innig einigen, und nicht allgemeine Grundsätze ihrer Einigung festsetzen sollten. Warum sollen wir nicht allgemeine Grundsätze feststellen können, daß jede Nationalität neben der anderen, sei sie die slavische, deutsche oder italienische, brüderlich vereinigt, weiter regiert werden. Die besonderen Details darüber werde ich bei der Constitution namentlich bei dem speciellen Theile aussprechen. Über mein Amendement finde ich nichts zu bemerken; sondern nur einfach, daß ich mich allerdings den Antragen der Abg. Thinnfeld und Ullepitsch anschließen würde, wenn ich nicht glaubte, daß es vorteilhafter und unzweideutiger wäre, die Länderkomplexe speciell zu nennen, als wenn man die allgemeinen Worte, wie sie in jenem Amendement liegen, hineinziehen würde, weil dann ein zweiter Streit eintreten würde, in welchen Provinzen war diese Steuer nicht? Mein Amendement behebt alle Zweifel und macht jeden Streit überflüssig.

Präs. Der Abg. Klebensberg hat das Wort.

Klebensberg. Ich wollte noch bemerken, daß bei den verschiedenen Amendements, welche zu dem allgemeinen Paragraphe gestellt worden sind, wir durchaus nicht eine Formel zu Stande bringen werden, welche für alle Provinzen passt, wenn es so gehalten wird, wie es der Finanzausschuss angegeben hat. Insbesondere bemerke ich, daß gerade von der Seite, von welcher uns die Annahme des ursprünglichen Antrages empfohlen wird, ein Beisatz gemacht würde, der für Tirol ganz und gar unpassend,  weil er ungerecht wäre, indem die gleichmäßige Vertheilung ungleichmäßig würde. Es wäre am zweckdienlichsten, in diesem Paragraphe für jede Provinz die Ausschreibung der Urbarialsteuer abgesondert zu dekretieren. Auf diese Weise würde für Tirol, wo die Sache ganz einfach schon durch den Kataster vorbereitet ist, nichts anderes nöthig sein, als das Steuersystem, wie es besteht, bei der Umschreibung festzuhalten. Für Tirol wird dann sich kein Anlaß einer Beschwerde hervorstellen, während hei allgemeiner Fassung dieses Satzes, diese befürchtete Beschwerde kaum ausbleiben wird.

Abg. Durbasiewicz. Ich traue mir die Rednergabe nicht in dem Maße zu, um zu überzeugen, zu überreden, viel weniger hinzureißen. Ich will mich daher auch nicht umsonst in Worten versuchen, und anstatt dasjenige, was ich von Ihnen als ein Recht zu fordern hätte, als solches zu fordern, will ich Sie lieber nochmals bitten, daß Sie das ohnehin so schwere Los unserer armen Kleinstädter nicht noch mehr beschweren. Vertreter des Volkes! Wollt ihr diesem Volke die Früchte unserer Revolution dadurch zu kosten geben lassen, daß ihr ihm noch größere Steuern aufbürdet. Ich glaube dieses dürfte keine günstige Empfehlung für uns sein, und ich hoffe, daß Ihr es wenigstens bei dem was bisher geschehen ist, bewenden lassen und ihm nicht mehr aufdringen werdet. Ich habe bei der am vorgestrigen Tage an die hohe Kammer gerichteten Ansprache, bei der Hindeutung auf das schwere Leiden und die Noth mehrerer armer Städter, einen Funken in dieser Kammer von Theilnahme und Mitleid zu bemerken geglaubt, und ich erinnere sie nochmals meine Herren, und überlasse ihnen hiernach das Handeln.

H e i n. Es ist die erste Anforderung der Gerechtigkeit an ein Besteuerungssystem, daß derjenige, welcher besteuert wird, sich auch im Besitze des Steuerobjektes befinde. Wenn man nun die Urbarial und Zehentsteuer von den frühern Obrigkeiten fordern wollte, denen die Urbariahgenüsse und Zehengenüsse entzogen worden sind, so würde man gegen dieses erste Princip der Gerechtigkeit verstoßen. Ich bedaure sehr, daß gerade zwei Mitglieder des so ehrenwerthen Standes der Bauern, des Standes, welchem man hier vorzugsweise in so vielen Reden das natürliche Rechtsgefühl vindicirt hat, und daß gerade die es sind, die den Antrag stellen, daß die bisherigen sogenannten Obrigkeiten die Urbarial und Zehentsteuer, so lange fortbezahlen sollen, bis die Entschädigung ausgemittelt ist. Man hat ihnen das Steuerobjekt entzogen, man hat die Wohltat dieser Entziehung Andern zugewendet, und jetzt will man, daß diejenigen, welchen das Steuerobjekt entzogen ist, noch die Steuer fortan tragen sollen? Man hat gesagt, die Robot sei ein Rest der Leibeigenschaft, wir haben ihn aufgehoben, man will diesen Rest dann doch versteuert wissen von denjenigen, welchen man ihn hinweggenommen hat? Man hat gesagt: Entlasten Sie Grund und Boden; wir haben es gethan, und alle, den freien Besitz beschränkenden Urbariahrechte, haben wir aufgehoben, aber diejenigen, welchen man sie entzogen hat, sollen die Steuer fortbezahlen für ein Nichts? wo bleibt da die Gerechtigkeit? Ich frage den Herrn B r a n d l, was würde er z. B. sagen, wenn man ihm die unsichere Hoffnung machen würde, daß er künftig ein Capital bekommen werde, gleichzeitig aber bedeuten würde, "du musst 20 Percent, vielleicht 50 Percent dieses Capitals schon von jetzt an, als Steuer bezahlen. '' Das Nämliche bedeutet sein Antrag. Auf die unsichere Hoffnung hin, eine vielleicht geringe Entschädigung zu bekommen, sollen die vorigen Besitzer noch immer die ganze Steuer bezahlen. Ich äppellire an das Rechtsgefühl derjenigen, welche bisher unter die Classe der Verpflichteten gehört haben, sie mögen sich in die Lage der bisher Berechtigten setzen und beurtheilen, ob ihnen eine solche Entschädigung gerecht erscheinen würde. Die Entschädigung wird übrigens so ziemlich gering ausfallen nach dem Maßstabe, den man anzulegen gesonnen ist. Möge sie aber gering oder groß ausfallen, so wird das Capital doch nicht eher steuerbar, als bis es bezahlt ist, und dann wird es der Einkommensteuer unterliegen, aber nicht kann es jetzt im Voraus durch die Urbarialsteuer besteuert werden, die de facto mit der Aufhebung der Urbariahrechte aufgehoben erscheinen muß. Die Umlageart und die Verhältnisse dieser Steuer hat der Abg. T h i n n f e l d geschildert. Ich gehe darüber hinweg, da ich seinen Erörterungen vollen Beifall zolle, und damit einverstanden bin; aber aus diesen Erörterungen geht auch hervor, daß den Ausfall der Urbarialsteuer Niemand Anderer zu decken hat, als die bisher Verpflichteten, das heißt diejenigen, welche durch Abschaffung der Urbarballasten gewonnen haben, welche um das Capital reicher geworden sind, was sie bei der Erwerbung des Grundes als Urbarballast bereits abgerechnet haben.

Ich finde daher auch sehr ungerecht, wenn der städtische Besitz sollte zur Deckung des Urbariahausfalles beitragen, weil der städtische Besitz in dieser Frage eigentlich ganz unbeteilt ist. Der Abg. Brauner hat in seinem Antrage nur die halbe Ungerechtigkeit begangen, das heißt, er ist dem Rechte um 50 Percent näher gekommen als der Abg. Brestel, indem er behauptet hat, daß nicht alle Urbariahrechte bisher in der Urbarialsteuer besteuert worden sind, sondern auch andere Rechte, insbesondere das Profinationsrecht. Woher er die Wissenschaft habe, daß die Urbarialsteuer auf diese Objecte gerade 50 Percent betrage, weiß ich nicht  mir ist aber so viel bekannt, daß diese Regalien, von denen er gesprochen hat, insbesondere das Bier und Branntweinerzeugungsrecht, in der Urbarialsteuer nicht versteuert worden sind, sondern die Bier und Branntweinerzeugung durch die Erwerbs und Verzehrungssteuer besteuert wurde. Aber abgesehen davon, so ist der Maßstab von 50 Percent, der Hälfte der bisherigen Urbarialsteuer äußerst willkürlich. Ich will es durch Beispiele erklären. Es kann sich ergeben, daß zwei Nachbargüter eine sehr verschiedene Urbarialsteuer zahlten, eines 1. 000 und das andere 5. 000 st. Jedes von diesen Gütern hat ein Brauhaus und eine Branntweinbrennerei; der Ausschank ist, nachdem wir den zwangreifen Ausschank aufgehoben haben, für beide gleich; denn nach der Güte ihres Erzeugnisses werden sie ausschenken, da die Populationsverschiedenheit auf den Gütern nach der Aufhebung des Schankzwanges keinen Unterschied begründet. Nun wird der Eine, der die Hälfte der Urbarialsteuer zahlen soll, für sein Brauhaus und Branntweinbrennerei 500 st., und der Andere, der ebenfalls nur ein Brauhaus und eine Branntweinbrennerei hat, wird 2. 500 fl. Steuer zahlen müssen.

Wo ist da das Princip der Gerechtigkeit? Es wäre übrigens auch die größte Ungerechtigkeit, nachdem man die Bier  und Branntweinerzeugung durch die Verzehrungssteuer besteuert, den bisherigen Berechtigten noch die Urbarialsteuer dafür aufs Neue aufzulassen, denn früher haben sie nicht dafür bezahlt; in den Ländern, wo bisher das Profinationsrecht als Regel nicht bestanden hat, bestehen bei den Brauereien und den Branntweinbrennereien keine andern Steuern als die Erwerbs und Verzehrungssteuer; warum sollten in den anderen Provinzen diese Gewerbszweige anders gehalten oder stärker besteuert werden? Der Abg. Dylewski hat die Aufhebung der ganzen Urbarialsteuer beantragt, und will dafür das Ersparungssystem eingeführt wissen. Ich bin auch der Ansicht, daß unseren Finanzen nur durch Ersparungen abzuhelfen ist, denn neue. Einkommensquellen, wenn wir sie auch verschaffen, werden uns auch zu keinem Überflusse helfen, weil wir dafür alte Steuern und Einkommenswege genug  werden absperren müssen; das Einkommen wird also nicht steigen. Es läge aber eine Ungerechtigkeit darin, wenn wir die Urbarialsteuer ganz aufheben und sie nicht so umlegen wollten, wie sie das Prinzip der Gleichbesteuerung des Grund und Bodens erfordert, und wie es der Abg. Thinnfeld ganz richtig auseinandergesetzt hat. Es ist dieß Prinzip eben so gut in Galizien wie in Steiermark, Tirol, Mähren, Schlesien und Böhmen mutatis mutandis anwendbar, aber das Prinzip bleibt überall gleich. Der Abg. Kaim meint, es könne nicht angehen, Steuern zu zahlen und Entschädigung zu leisten. Ich verweise auf das Amendement des Abg. Peitler. Die Steuer, welche der bisher Verpflichtete übernimmt, wird ihm an seiner Entschädigungspflicht abgerechnet. Es ist also keine Ungerechtigkeit, ihm die Steuer für dasjenige, was ihm jetzt zu Gute kömmt, aufzulegen, und an der Entschädigungspflicht abzurechnen, und der bisherige oder nur freigewordene Untertan  wie sie ihn nennen wollen hat dadurch keinen Verlust erlitten. Er hat durch diese Aufhebung Gewinn, und ist verpflichtet, sich die Folgen davon gefallen zu lassen.

Meine Herren, feien wir gerecht, im Rechte liegt die sicherste Garantie für Freiheit, jede Freiheit, die mit der Verhöhnung des Rechtes anfängt, trägt den Todeskeim in sich selbst; ohne Recht keine Freiheit! Der Antrag der Kommission erscheint mir, so wie dem Abg. Lubomirski viel unklarer als der Antrag des Finanzministers, und ich werde eben auch ein ähnliches Amendement stellen, wie der Abg. Lubomirski vor mir gestellt hat; nämlich die Einschaltung des Wortes gleichmäßig, und erkläre mich dafür, daß der Antrag des Finanzministeriums vor dem Antrage der Finanzkommission den Vorzug verdiene, ich werde auch dafür stimmen.

Abg. Nesweda. Es sind verschiedene Anträge gestellt worden rücksichtlich gewisser Ländergebiete, als vom Abg. Kautschitsch bezüglich des Villacher Kreises, dann rücksichtlich des Küstenlandes, dann der Provinzen Kärnten, Dalmatien. Es wird bei Abstimmung über diese Anträge jedem Abgeordneten zur Pflicht gemacht, die Verhältnisse dieser einzelnen Ländergebiete zu wissen, ins Detail zu kennen, indem es darauf ankommt zu bestimmen, ob diese einzelnen Ländergebiete auch wirklich mit den Urbariahsteuern belastet waren. Soll ich dafür stimmen, daß die Urbarialsteuer in denselben aufzuheben sei, aus dem Grunde, weil sie nicht bestanden hat, so muß ich offenbar auch abstimmen, daß sie nicht bestanden hat in diesen Ländern. Ich beantrage daher, daß die besonderen Anträge, welche besondere Gesetze für eine Provinz oder einzelne Gouvernements bezwecken, nicht zur Abstimmung gebracht werden, sondern daß darüber zur Tagesordnung übergegangen würde.

Präs. Ich bitte, mir den Antrag zu übergeben.

Klaudy. Ich habe mir das Wort erbeten, um nur einige wenige Worte noch zu den Bemerkungen des Abg. Lubomirski hinzuzufügen. Der Finanzausschuß hat bei der Textirung des §. 3 aus dem Entwurfe des Ministeriums die Worte: "ohne gegenseitige Abrechnung der Urbarial und Zehentsteuer" aus dem Grunde weggelassen, um gerade dadurch klar zu machen, daß die Urbarial und Zehentsteuer nicht nur dem Buchstaben nach, sondern faktisch aufgehoben sei. Der Finanzausschuß hat die Worte: "in den verschiedenen Ländern, in denen sie bisher bestanden hat, " darum weglassen zu müssen geglaubt, weil man doch nur etwas aufheben kann, was besteht, also in den Ländern, in denen eine solche Steuer nicht bestanden hat, ein solches Aufhören derselben nicht erst einzutreten hat. Es hat mich insbesondere bei der Testierung diesem Paragraphes eine dreifache Rücksicht geleitet: Erstens ist dadurch in das Steuersystem nicht eingegriffen worden und der Finanzausschuß konnte alles, was in das Steuersystem eingreift mit um sosehr Beruhigung unterlassen, als bereits ein Komité gebildet war, welches ein völlig neues System auszuarbeiten hatte. Dieses Komité hat seiner Aufgabe bereits entsprochen, und es dürfte in der kürzesten Zeit der hohen Kammer ein vollkommen neues mit den liberalsten Grundsätzen ausgearbeitetes Steuersystem vorgelegt werden. Bis dahin hat aber der Finanzausschuß die heutige Maßregel als ein von der Notwendigkeit gebotenes Provisorium angesehen, und eben nur mit der Notwendigkeit kapitulierend, wie bereits bemerkt würde, die Einhebung der Steuern ohne nötige Verwirrung weiter zur Bewilligung antragen zu müssen geglaubt, damit eben die Regierung möglich und die Freiheit durch die Möglichkeit der Regierung erstrebt werden kann.

Der Finanzausschuß hat dadurch eben auch nur dem Prinzipe der Gerechtigkeit, der ersten Anforderung, die man an ein Steuersystem überhaupt und an jede einzelne Steuer insbesondere stellt, entsprochen, und hat geglaubt, durch die Textirung des §. 3, konsequent mit der Textirung des Paragraphes im Patente über die Aufhebung der Untertänigkeit vorgehen zu müssen. Das Objekt der Urbarial und Zehentsteuer ist aufgehoben durch die Aufhebung dieses Objektes ist das Objekt der Steuer selbst weggefallen und es müßte daran gedacht werden, den Ausfall, der durch dieses Wegfallen entsteht auf eine andere Art zu decken. Dieser Ausfall wird aber eben dadurch gedeckt, daß man einerseits denjenigen, in dessen Hand das Objekt der Besteuerung liegt, also den früheren Untertan in jenem Verhältnisse besteuert, in welchem sich der ihm durch die Aufhebung der Untertänigkeit zugegangene Vorteil befindet. Der Finanzausschuß wollte aber eben durch die gleichmäßige Umlegung der Steuer überhaupt auch den früher obrigkeitlichen Grundbesitz nicht außer Acht lassen, weil auch dieser Grundbesitz zum Teile noch im Besitze gewisser Vorrechte ist, zum Theile aber durch das ausgesprochene Princip der Entschädigung für die Aufhebung des Objektes, welches es früher besteuert hat, ein Äquivalent erhält. Durch den Ausspruch, daß die Grundsteuer in dem bisherigen Gesamtbetrage der Grundsteuer, zu welcher auch eben die Urbarial und Zehentsteuer nach dem früheren Principe gerechnet wird, auf dem Grundbesitze gleichmäßig umzulegen fei, glaubte der Finanzausschuß der Gerechtigkeit und der gleichmäßigen Besteuerung zu entsprechen, indem er den obrigkeitlichen Grundbesitz eben nicht minder besteuert wissen will, als der untertänige jetzt werden soll, wir haben einen Unterschied zwischen rustical und dominical, zwischen rustical und städtischen Besitz aufgehoben, insofern mit diesem Grundbesitze Lasten verbünden waren, oder im Gegentheile gewisse Vorrechte mit dem anderen Besitze. Ist aber aller Grundbesitz gleich, so ist es eine consequente Folge, daß alle Grundbesitzer gleichmäßig besteuert werden sollen, soll aber jeder Grundbesitz gleichmäßig besteuert sein, so muß der Gesamtbetrag der bis jetzt bestehenden Grundsteuer, die wir jetzt bewilligen, gleichmäßig umgelegt werden.  Es kann also die Ausschreibung der Domestical, der Urbarial und Zehentsteuer nach meiner Überzeugung und nach dem Principe der Gerechtigkeit und Gleichheit nicht mehr für die Obrigkeiten allein geschehen. Es ist aber die Frage, ob nicht darin gerade für den bäuerlichen Grundbesitz, eine Gefahr liege, wenn der Reichstag, aus Anlaß der Steuerbewilligung wieder einen Unterschied zwischen den Rustical und Domestical  Grundbesitz machen wollte, den wir kaum aufgehoben haben werden. Ich erlaube mir die Herren aufmerksam zu machen, daß nach meiner Überzeugung durch die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes auch jene Lasten aufgehoben sein, die ihnen nur darum Lasten waren, weil sie darin ein Vorrecht des obrigkeitlichen Grundbesitzes sahen, ohne daß man diese speciellen Lasten als Urbarballasten bezeichnen kann, jene Staatslasten, welche der untertänige Grundbesitzer vorzugsweise dadurch geleistet hat, daß er die Vorspann und Einquartierung allein getragen hat. Ich frage, ob nicht der obrigkeitliche Grundbesitz das Recht erlangt zu haben glauben könnte, darauf zu bestehen, da sie die höhere Steuer bisher fortbezahlt hat, auch das Recht, welches sich an diese Steuer geknüpft hat, fortzubeziehen; ob es nicht ihn verleiten könnte zu glauben, daß z. B. der Vorspann und die Einquartierung noch jetzt, aus dem Grunde, weil sie die höhere Steuer bezahlen, von ihm nicht zu tragen sei. Um das zu vermeiden, hat der Finanzausschuß die gleichmäßige Besteuerung beantragt, um auch diesen Zweifel zu beheben, und dadurch, daß jeder Grundbesitzer gleichmäßig an der Steuer Theil nimmt, die dazu dient, die Bedürfnisse des Staates zu befriedigen, zu bewirken, daß er auch gleichmäßig an den anderen Lasten Theil nehmen müsse, also auch gleichmäßig an Vorspann und Einquartierung und ähnlichen Lasten.

Durch den Ausdruck: "in jeder Provinz, " wollte der Finanzausschuß eben andeuten, daß weil in den verschiedenen Provinzen der Gesamtmonarchie die Verhältnisse gerade in dieser Beziehung so verschieden sind, die Steuer nach Provinzen umgelegt werden müsse. Er glaubte dieß mit um so größerer Beruhigung thun zu können, weil doch die Provinzen es sind, welche die votierte Steuer umzulegen haben werden. Es bleibt also nichts anderes übrig, als jeder Provinz den Betrag der Gesamtsteuer zuzuweisen, den sie zu bezahlen haben wird, und die Provinz wird dann die Steuer ohne Rücksicht auf rustikale oder Dominicale weiter repartieren.

Ich erlaube mir aus Anlaß dieses Paragraphes, weil von Aufhebungen schon gesprochen wird, auch einige Worte über Verzehrungssteuer.

Präs. Das dürfte wohl nicht am Orte sein.

Klaudy. So bitte ich, am Schlusse der Debatte mir das Wort zu erlauben.

Präs. Auch das kann ich nicht zugeben, ich habe dem Abgeordneten für die Kleinseite von Prag nur etwas zu erwidern, auf das was er rücksichtlich der Verzehrungssteuer hier vorgebracht hat.

Ich muß beklagen, daß sie es nicht bei §. 1 thaten, wo es Zeit und Ort war, darüber zu sprechen.

Abg. Mayer. Wenn die Frage der Aufhebung der Urbarial und Zehentsteuer nicht vom principiellen sondern provinziellen Standpuncte aufgefaßt wird, ist es unmöglich, ein allgemeines Gesetz darüber zu machen. Ich halte die Frage aber schon im Principe entschieden; die Urbarial und Zehentsteuer, so verschiedenartig sie auch in den einzelnen Provinzen sich gestaltet hat, so verschiedenartig ihre Umlegung und Einhebung war, hat dennoch das gemeinschaftliche Criterium, daß sie ursprünglich und immerwährend ein Theil der Grundsteuer war. Die Ungerechtigkeit, daß der gesammte Grund und Boden in jedem einzelnen Lande der Monarchie nicht gleich war, sondern daß man einen Dominicalen, städtischen und rustikalen Boden unterschied, daß der Besitzer des Dominicalbodens nicht allein die Früchte, die auf seinem Boden wuchsen, einfachste, sondern auch einen Theil der Früchte noch von fremden Boden unter dem Titel von Urbarialien und Zehent nahm, hat endlich dahin geführt, daß, als die Steuern in C. M. und in erhöhtem Maßstabe gefordert wurden, und die Unmöglichkeit sich herausstellte, daß der Rustikalbesitzer nebst den vielen Urbariahabgaben nicht auch die Steuer in gleichem Maße zahlen könne, wie die Dominicaalbesitzer, man die Nothwendigkeit einsehen mußte, daß dem sogenannten belasteten Grunde eine geeignete Grundsteuer aufzulegen fei, als dem sogenannten unbelasteten Grunde. Dieses Princip hat man in neuester Zeit in stabilen Katastern mit vieler Genauigkeit und Umsicht durchgeführt, und taufend Rieße Papier dabei verschrieben, um durch den zweiten Theil des Steuerkatasters den sogenannten Urbarial  Kataster die Ausgleichung zwischen dem belasteten und unbelasteten Boden in der Besteuerung herauszustellen. Er ist noch in der Arbeit begriffen und ich glaube, er wird nicht fortgesetzt werden, weil er sich gegenwärtig schon als unpraktisch und überflüssig zeigt. Anders verhält es sich aber in jenen Provinzen, welche das sogenannte Provisorium vom Jahre 1819 haben; da hat man Behufs dieser Ausgleichung ein bestimmtes Quantum angenommen, welches man bei uns Urbarialsteuer nennt, die auf Grund uralter Fissionen vom Jahre I7I5 und 1753 nach Dominien und Ortschaften untergeheilt wird. In andern Provinzen war es noch anders, weil dieselben ein noch älteres Steuersystem, nämlich das sogenannte Josephinische aus dem 80ger Jahre haben, wie Böhmen. Wenn wir alle diese Unterschiede berücksichtigen wollen, dann ist es unmöglich, daß wir die Gerechtigkeit nicht bei jeder Maßregel, die wir ergreifen, verletzen; einzelne Beispiele mögen dieß erläutern. Wollen wir jetzt die aufgehobene Urbarial und Zehentsteuer umlegen auf den belasteten Grund, so müssen wir mit dieser Umlegung warten, bis wir wissen, wie viel jeder Theil Entschädigung zu leisten hat, denn die Urbarialsteuer bloß nach dem Steuerwerke umzulegen, wäre eine Ungerechtigkeit, dann müßte derjenige, der eine kleine oder gar keine Robot zu leisten hatte, eben soviel von der aufgehobenen Urbarial und Zehentsteuer tragen, als derjenige, der 156 Tage Robot jährlich zu leisten gehabt hat, also durch die Aufhebung der Urbarialien ein größerer Gewinn zugegangen ist, als dem ersteren. Die Urbarballasten waren nicht nach der Größe und Bonität der Gründe vertheilt. Geschähe die Vertheilung der Urbarialsteuer auf den belasteten Grund gemeindeleise, so wäre es vielleicht gerechter, aber da gibt es praktische Verhältnisse, die die Gerechtigkeit im Principe zur Ungerechtigkeit in der Ausführung machen würden.

Wir haben in den einzelnen Gemeinden emphiteutische Branntweinhäuser, emphiteutische, in sehr kleine Parzellen zerstückte Meierhofsgründe, und davon werden die größten emphiteutischen Gaben entrichtet, von welchen wieder die meisten Urbariahabgaben entfielen. Müssten nun die Gemeinden jetzt jenen Theil der Urbarialsteuer, der auf den Gemeindebezirk in dieser oder jener Summe entfällt, auf den belasteten Grund mit der Grundsteuer als Zuschlag zu derselben vertheilt, tragen, so würden vielleicht diejenigen, die schon robotfrei waren, den größten Theil an der Urbarialsteuer tragen. Der Umstand, daß zufällig ein emphiteutisches Branntweinhaus in einer Gemeinde ist, welches vielleicht 3 bis 400 st. Zins zahlt, würde die andern Gemeindeglieder verpflichten, deßhalb einen größeren Theil der Urbarialsteuer zu zahlen. Gehen wir weiter hinauf, machen wir es Dominien oder ^teuerbezirksobrigkeitsreife, so ist die Ungerechtigkeit vielleicht nicht so grell, aber dennoch vorhanden. Es gibt keinen Maßstab für alle Provinzen, nach dem man die Urbarial und Zehentsteuer gerecht aufteilen kann. Aber ich glaube darum handelt es sich nicht. Diese Steuer steht auf gleichem Fuß mit der Irdensteuer. Warum wurde die Judensteuer von der Finanzkommission aufgehoben? Weil es dafür kein Steuerobjekt mehr gibt. Wenn man fordert, daß der Tude dafür, daß er am Sabath eine Lampe anzünden darf, steuern soll; wenn man fordert, daß er für dasjenige, was er konsumiert, nebst der allgemeinen Verzehrungssteuer auch weiteres zahle, weil er als Jude verzehrt, so ist dieß ungerecht. Er hat als Staatsbürger nur die gleichen Lasten zu tragen, und der Cultus, für den er bisher eine Steuer bezahlt hat, ist kein Objekt der Steuer mehr.

Meine Herren die Urbarialien und Zehente haben sie ja auch schon aufgehoben; wo kein Steuerobjekt ist, gibt es auch keine Steuer: es kann daher im gegenwärtigen Augenblicke meines Erachtens von Urbarial und Zehentsteuer nicht die Rede mehr sein. Sie haben aber bei der Aufhebung der Urbariahleistungen und der Zehente auch einen andern Grundsatz ausgesprochen, nämlich den: es sei jeder Unterschied zwischen Dominical und Rustikalbesitz aufgehoben. Ich glaube damit haben wir auch den Grund zu einem gleichen Steuersysteme gelegt, ja ich möchte sagen, wenn wir auch das alte Steuersästein so lange beibehalten, bis wir ein gerechteres schaffen, so müssen wir doch die Consequenz unserer obgedachten Beschlüsse selbst achten.

Wir können nicht mehr von Aufhebung der Domestical und Rustikalsteuern reden, und eben so wenig kann nur von einer gleichmäßigen Vertheilung derselben zwischen Domestical und Rustikalgrundbesitz die Sprache sein, nachdem jeder Unterschied, zwischen beiden aufgehoben worden ist. Es gibt nur eine Grundsteuer, die auch die ehemalige Urbarialsteuer umfaßt, und diese muß nur auf dem gleich gewordenen Grund und Boden gleichmäßig vertheilt werden, denn, wenn einmal ein Princip als gerecht anerkannt ist, so dürfen wir auch nicht hadern, wenn wir das Princip praktisch in's Leben rufen sollen. Wenn keine Urbarial Giebligkeiten und Zehent entrichtet werden, so kann auch keine Steuer davon gezahlt werden. Die Gründe sind nun in jeder Provinz gleich, so möge auch die Steuer in der betreffenden Provinz gleichmäßig vertheilt werden, möge der Grund vor dem 7 September Dominical, Rustical oder ein städtischer geheißen haben. Ich erlaube mir daher in Übereinstimmung mit der Finanzkommission zu beantragen.,, Die Urbarial und Zehentsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören, und die Umlegung des Gesammtgrundfteuerbetrages hat, da aller Unterschied zwischen Rustical, Dominical und städtischen Gründen


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