dieser Steuer auf alle Grundstücke ohne Unterschied, ob selbe früher mit Grundabgaben belastet waren oder nicht, stattfinden. Daß dieses für Tirol nicht anwendbar ist, zeigt uns die tirolische Steuerverfassung. Ohne hierüber in das Nähere einzugehen, muß ich doch einige Gründsätze aus dieser tirolischen Steuerverfassung anführen, weil sie verschieden ist von allen übrigen österreichischen Provinzen, und daher auch eine Maßregel rechtfertiget, auf welche ich meine Bitte im Amendement gestellt habe. Bei uns in Tirol wird nicht der Ertrag der Güter besteuert, sondern wir haben den Capitalwerth der Güter in die Steuer gezogen. Die Güter wurden bei der Steuerbereitung einzeln geschätzt, der erhobene Schätzungspreis mit den bisherigen Erwerbpreisen verglichen, und aus den Schätzungswerten und den Kaufpreisen der Werth des Gutes ermittelt.
Dieser ermittelte Grundwerth wurde in die erste Colonne unsers Katasters eingetragen, und enthält keine Berücksichtigung, ob eine Abgabe auf dem Güte hafte oder nicht. Es wurde hypothetisch angenommen, das Gut sei Lastenfrei Die auf dem Gute wirklich haftenden Lasten würden sodann nach einem eigens vorgezeichneten Preistarife ebenfalls zum Capital erhoben, und zwar Grundstück für Grundstück Gut für Gut. Dieses Capital der Adelsteuer wie wir es bei uns nennen oder D o m i n i c a l e oder der Grundabgabe, bildet die zweite Colonne unseres Steuerkatasters. Der Rest, welcher endlich erübrigt, wenn man dieses Capital des Dominicales vom ganzengrundwerte in Abschlag bringt, bildet die dritte Colonne unseres Katasters, nämlich den wahren Werth des Grund und Bodens mit Berücksichtigung der Belastung. Die Besteuerung des Grund und Bodens geschah nun nach dieser dritten Rubrik, sohin nach Abschlag der Belastung.
Wenn ich drei Güter annehme im gleichen Werthe, z. B. jedes von 1000 fl., so erscheint in der ersten Steuerkolonne auch jedes mit 1000 st. vorgetragen; wenn aber das erste Gut mit einer Grundabgabe behaftet war, so erscheint das Grundlastkapital in der zweiten Colonne, z. B. die Abgabe beträgt capitalisch 200 fl., so erscheinen im Kataster die 1000 fl. repartiert, 200 fl. auf Dominicas und es verbleiben für Grund und Boden 800 fl. in der dritten Colonne. Erscheint keine Belastung auf dem Gute, so bildet die erste Colonne 1000 fl., die zweite Colonne bleibt leer und in der dritten bleibt der Reinwerth des Grund und Bodens ganz mit 1000 fl. Beim dritten als überzinst angenommen (wie wir in Tirol mehrere der Art haben, daß sogar der Capitalswerth der Abgaben den Werth des Grund und Bodens übersteigt), erscheint das Gut zuerst mit 1000 fl. Capital, Grundabgaben 1000 fl. und es verbleibt also für Grund und Boden gar nichts. So war unser Besteuerungszustand, so ist der Vertrag in unfern Katastern.
Wenn wir nun die Neuzeit betrachten, in welcher alle Grundabgaben aufgehört haben, und den Grundsatz anwenden wollten, daß man gleichmäßig auf den G r u n d b e s i tz, die bisher vom Grundherrn bezahlte Steuer (deren Capital früher die zwei Kolonnen oder das Dominicale bildete) übertrage; so würden wir nicht bloß unzweckmäßig, sondern auch ungerecht handeln. Unzweckmäßig, weil wir erst eine Steuerumlage machen wollten und eine Reparation, während sie in unserem Kataster schon vorliegt. Der Fall, den man bei der Steuerbereitung hypothetisch annahm, daß das Grundstück frei fei, und es als freies Grundstück in die erste Colonne aufnahm, dieser Fall ist nun wirklich eingetreten, es benöthigt daher keine Umänderung unsers Katasters, Gut für Gut, Grundstück für Grundstück, haben wir schon diesen Werthanfmatz und benöthigen nichts anderes mehr, als daß wir nicht mehr wie früher die Grundabgaben vom ersten Katasterpreise in Abzug bringen, weil eine wirkliche Grundabgabe nicht mehr besteht. Durch eine allgemeine Umlegung der Steuer auf den Grundbesitz, ohne Rücksicht, ob dasselbe früher mit Grundabgaben belastet war oder nicht; würden wir auch ungerecht werden. Nehmen wir gerade die früheren Beispiele, das Gut, welches für 1000 fl. in der Schalung war und gar keine Grundabgabe hatte, blieb als Grundbesitz in der dritten Colonne mit 1000 fl. Dieses Gut hat durch die neuen Operationen ja gar nichts gewonnen, denn es waren keine Lasten auf dem Gute, es konnten also auch keine aufgehoben werden, Dieses Gut müßte nun mit einem vollen Steuerkapitale von 1000 st. zur Übernahme der aufgelassenen Dominicalfteuer beitragen, während dem umgekehrt das zweite Gut, bei welchem ich annahm, daß das Dominicale 200 st. betrage, nur mit dem Rusticalcapitale von 800 st., sohin mit weniger beitragen durfte, als dasjenige Gut, welches durch Streichung der Grundabgabe gar keinen Nutzen gehabt hat, da dieß letztere doch den Nutzen einer Entlastung eines Capitals von 200 st. hat. Noch auffallender ist es aber, wenn man das dritte Beispiel nimmt, nämlich wenn das Gut überbürdet war, wo selbst es auf Grund und Boden gar kein reines Steuerkapital gegeben hat (und man nur den sogenannten Steuergrafchen als Anerkennung, daß man steuerpflichtig fei, entrichtete). Dieses Grundstück würde in dem projectirten Gesetzesfalle gar keine weitere Steuer übernehmen, weil es in der dritten Colonne nach der gegenwärtigen Besteuerung gar nicht in Zifferansatz erscheint, und doch ist gerade dieß jetzt das entlastete, sohin das durch Aufhebung der Grundabgaben am meisten begünstigte Objekt. Der Grundbesitz kann also nach der dritten Colonne nicht die Dominicaalsteuer übernehmen, wohl aber nach der ersten Steuerkolonne, denn dort wurde keine Rücksicht genommen, ob das Ge belastet sei oder nicht. Wie die auf das Gut tretende Steuer bisher auf jene vertheilt, welche vom Gute Vortheile erlangten, so auf Grundrund Zehenherren, auf Grund und Zehenholden; so hat consequent der Rustikalist nun von seinem Gründe allein die Steuer zu zahlen, die es auf das ganze Gut zu zahlen trifft, seit die Abgabe wegfiel, die er an den Grund oder Zehenherren zu verabfolgen hatte.
Ich habe daher den Antrag gestellt, um die übrigen Provinzen, wo dieses Steuerverhältnis nicht besteht, nicht zu beirren, daß nur diese Abänderung am Entwurfe gemacht werde: "Die Urbarial und Zementsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören, und es ist der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jenen Provinzen auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen, in welchem nicht schon wie in Tirol katastermäßig, die die Grundabgabe betreffende Steuer dem Steuerkapitale des Grund und Bodens abgesetzt ist. " Ich würde jedoch um den Satz speciell für Tirol zu lassen, noch lieber diese folgende Art des Amendements annehmen, ziehe mein früheres zurück und bitte dieses anzunehmen. "Daß die ganze Textirung des §. 3 bleibe, und zum Schlusse der Nachsatz gefetzt würde,,, was in Tirol und Vorarlberg dadurch erzielt wird, daß vom katastralmäßigen Gutswerthe das Dominicalcapital nicht mehr in Absatz gebracht wird. "
Ich bitte diesen Zusatz für Tirol um so mehr anzunehmen, als ich sonst fürchte, daß wir eine offenbare Ungerechtigkeit begehen, wenn wir eine gleichmäßige Vertheilung auf den Grundbesitz ohne Ausnahme machen würden, und nicht Stück für Stück, wie es im Kataster erscheint, den Abfall an Grundgabe bei der Steuerberechnung berücksichtig gen, die diese Abgabe treffende Steuer auf demselben nun freien Grundstücke belassen, sondern sie auf andere früher schon Grundabgabenfreie, und eben darum ja schon früher höher besteuerte Gründe übertragen würden. Wir erlangen dadurch noch den Vortheil, daß der Grundbelastete in der Entschädigungsfrage diese Steuer dem Grundherrn ganz in Abzug zu bringen hat, er somit dießfalls nicht den mindesten Schaden erleidet.
Bei Bestimmung der Frage, wie die Ablösung erfolgen müsse, welche vom Einzelnen gegen seinen Grundherrn ausgemittelt wird, muß nur der Reinertrag angenommen werden, es muß ihm die Steuer, die früher der Grundherr gezahlt hat, und die nun vom Grundholden übernommen wird, bei der Entschädigungsberechnung in Abzug gebracht werden, es fällt somit die Entschädigung der übernommenen Steuer auf den Bauern da er an seiner Schuld das capitalisch in Abrechnung erhielt, was er hier als Steuer zu zahlen übernimmt. Ich ersuche daher die hohe Kammer meinen Antrag zu unterstützen.
Präs. Der Antrag des Abg. Haßlwanter beabsichtigt einen Zusatz zu §. 3 des Commissionsantrages. Ich werde also den Commissionsantrag selbst lesen, um die Unterstützungsfrage stellen zu können, damit der Sinn dann gleich hervor gehe, er lautet:,, Die Urbarial und Zehentsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören, und es ist der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jeder Provinz auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen. "
Jetzt kommt der beantragte Zusatz;,, was in Tirol und Vorarlberg dadurch erzielt wird, daß von dem katastermäßigen Gutswerthe das Dominicalcapital nicht mehr in Absatz gebracht werdet (Wird unterstützt.) Die Reihe trifft nun den Abg. Ullepitsch.
Ullepitsch. Ich habe zu dem dritten Absatze des Antrages des Finanz Ausschusses, der hier zur Berathung vorliegt, und die Aufhebung der Urbarial und Zehentsteuer betrifft, einen Antrag dahin gestellt, daß die Stelle dieses Absatzes, welche lautet. "und es ist der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jeder Provinz auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen, " dahin abgeändert werde:,, und es ist der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jeder Provinz, wo die Urbarial und Zehentsteuer bisher bestanden hat, auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen. "Die Gründe, warum ich diesen Beisatz und rücksichtlich diese Verdeutlichung des dritten Absatzes des Antrages der Finanzcommission für nothwendig erachtete, habe ich bereits die Ehre gehabt, der hohen Versammlung vorzutragen. Es besteht nämlich in Krain und dem Villacher Kreise Kärntens in Folge einer Anordnung der daselbst bestandenen französischen Zwischenregierung, der zu Folge die Unterthanen gegen Einlas eines Fünftels der grundobrigkeitlichen Giebligkeiten, die auf ihren Grundbesitz entfallende Grundsteuertangente selbst zur Leistung übernehmen mußten, die Urbarial und Zehentsteuer als keine selbständige und besondere Steuer, welche Anordnung auch nach erfolgtem Wiedereintritte der österreichischen Regierung von derselben beibehalten, und in der Folge auch auf den Klagenfurter Kreis Kärntens ausgedehnt wurde. Ich muß mich daher auch im Interesse der Provinz, die ich zu vertreten die Ehre habe, bezüglich derselben gegen jede Umlegung des Ausfalles, der sich durch Aufhebung dieser Steuer ergeben wird, hiermit feierlichst verwahren. Weiter muß ich bemerken, daß, als ich dieses Amendement stellte, ich lediglich den Antrag der Finanzcommission im Auge gehabt habe, daß daher mein Amendement auch nur für den Fall zu gelten hat, wenn der dritte Punct des Antrages der Finanzcommission selbst angenommen wird, weil mir die später eingebrachten Amendements zu der Zeit als ich das Meinige stellte, noch nicht bekannt waren. Was nun einige dieser gestellten Anträge betrifft, so sehe ich mich zu folgenden Bemerkungen veranlaßt.
Es ist nämlich beantragt worden, daß die Urbarial und Zehentsteuer ganz oder teilweise aufgehoben, und der dadurch resultierende Ausfall nicht wieder umgelegt werde. Für diesen Fall nun bin ich ebenfalls bemüßiget für Illyrien jenen Vorbehalt zu machen, den der Herr Abg. Thinnfeld für Steiermark gemacht hat, weil, wenn die Urbarial und Zehentsteuer in Illyrien nicht als besondere Steuer bestanden hat, dafür aber die Grundsteuer daselbst im erhöhteren Maße als in anderen Provinzen umgelegt war, und daher auch in Illyrien auf das gleichmäßige Verhältniß zu anderen Provinzen herabgemindert werden müßte, was übrigens als eine Anforderung der Gerechtigkeit bezüglich der Provinz Krain jeden Falles wird geschehen müssen, da das Land in Folge der Kateastralschätzung durch die ihm auferlegte Grundsteuer überbürdet ist. Weiteres muß ich mich auch dem Antrag des Abg. Peiler jedenfalls anschließen, daß nämlich bei der Entschädigungsfrage bezüglich der aufgehobenen Urbarialien der Fünftelnachlass zu Gunsten der Unterthanen zu berücksichtigen sein werde, ich glaube jedoch, daß die Berücksichtigung dieses Antrages erst dann an der Zeit sein würde, wenn die Entschädigungsfrage bezüglich der aufgehobenen Urbarialien selbst, von der hohen Kammer wird in Berathung gezogen werden. Endlich berühre ich noch den Antrag des Abg. Kautschitsch, der im Wesentlichen dasselbe bezweckt was mein früher gestellten Antrag, nur mit dem Unterschiede, daß ich im Allgemeinen alle Provinzen, wo die Urbarial und Zehentsteuer bisher nicht selbstständig bestanden hat, von der Umlegung des durch Aufhebung dieser Steuer resultierenden Ausfalls ausgeschliffen wissen will, während in dem Antrage des Abg. Kautschitsch zu diesem Ende namentlich Krain, der Villacher Kreis, Dalmatien und das Küstenland aufgeführt erscheinen. In Bezug auf den speciell benannten Villacher Kreis habe ich nur zu bemerken, daß durch die specielle Aufführung des einen Kreises der Provinz Kärnthen der Zweifel herbeigeführt werden könnte, daß der Klagenfurter Kreis als der zweite Kreis Kärntens ausgeschlossen wäre, während aber auch im Klagenfurter Kreise dießfalls dasselbe Verhältniß obwaltet, wie im Villacher Kreis, für den eventuellen Fall nun, als dieses Amendement angenommen werden sollte, erlaube ich mir das Subamendement zu stellen: daß statt des Villacher Kreises, "Kärnthen" gesetzt werde.
Präs. Es ist mir gestern vom Abg. Ivichievich ein Verbesserungsantrag zum §. 3 übergeben worden, den ich auch gestern der Versammlung vorzulesen die Ehre hatte. Er betraf die Zehentsteuer und ging dahin, daß da in Dalmatien die Zehentsteuer die Grundsteuer selbst bildet, sie nicht durch §. 3 als aufgehoben anzusehen sei. Es wurde mir auch die Begründung mitgetheilt und zwar italienisch. Da aber inzwischen die Verfügung getroffen worden ist, daß der Abg. Prato alle Anträge, Begründungen und Interpellationen in deutscher Sprache vorzutragen habe, was die Herren Dalmatiens überhaupt in deutscher Sprache nicht vorbringen können, o glaube ich: es werde der hohen Versammlung genehm sein, daß der Abg. Prato in dieser Eigenschaft die Begründung des Antrags des Abg. Ivichievich vorbringe. Wenn dagegen keine Einwendung gemacht wird, o ersuche ich den Abg. Prato dieß zu thun.
Prato. An den dritten Absatz des Antrages des Finanzausschusses beantragt der Abg. Ivichievich vorliegendes Amendement: ausgenommen die Zehent in Dalmatien, welche anstatt der Grundsteuer u bestimmen haben und zwar bis zur Einführung des bald festgesetzten Kataster weil die Zehenteuer in Dalmatien nur wegen Mangel des Pronnzialkatasters in Dalmatien eine provisorische Steuer ist, und darum kann sie nur dann aufhören, wenn ein vollständiger Kataster eingeführt wird, weil bis dahin eine Grundteuer einzuführen wäre. Es wurde mir ferner gesagt, ich habe das Wort Zehent mißverstanden; ich habe nämlich gedacht, daß durch dieß Wort jede Steuer bezeichnet wird, daß die Herren für die von ihnen bezogenen Zehenten dem Staate eine Steuer zu entrichten haben. Das einfache Wort Zehentsteuer ins Italienische übersetzt, bedeutet Contribution Dezimale n jenen Provinzen wie Dalmatien, wo der Zehent nicht von Urbariahverhältnissen abhängt, und nur directe Staatssteuer ist, die von allen Gründen über gewisse Früchte entrichtet werden muß, fei es, daß der Grund dem Herrn oder Bauer gehört, daß so anstatt eine Grundsteuer entrichtet wird, könnte man dieses Wort näher erläutern, eben diese Vernachlässigung der Berichtigungen der in den einzelnen Provinzen bestandene Begriff über gewisse Zustände und die Gewohnheit alle Provinzen nach dem Maßstabe einer einzigen zu beurtheilen, verursachte in Dalmatien bereits Mißverständnisse in Bezug auf unser Gesetz vom 7. September, welches dort in einer dunkel gehaltenen Übersetzung erschien, so zwar, daß der Bauer glaubte, einer jeden Entrichtung an den Grundherrn enthoben zu sein, wie auch derjenigen Leistungen und Abgaben, welche von Privat und Civilcontracten herrühren; auf diese Art gibt das dunkel gehaltene Gesetz und zwar freilich gegen die Absicht der Gesetzgeber Anlaß zu Streitigkeiten, Rechtshändel, Privat und öffentliche Störungen wie einerseits gegen das dortige Gubernium wegen nicht geschehener Veröffentlichung des Gesetzes protestirt wird, andererseits befürchtet man, und mit Grund aus der öffentlichen Publikation für Dalmatien schwere Unordnungen, die auch eine ernste politische Farbe dort annehmen dürften. Aus dem Gesagten erhellt für Dalmatien die Notwendigkeit, daß eine klare bestimmte Übersetzung von hier erlassen werde, über die bereits erlassenen und zu erlassenden Gesetze, damit die Dalmatiner Abg. ihre Bemerkungen nicht nur über den Antrag, sondern auch über die grammatikalische Bedeutung des Gesetzes zur Vermeidung von Missverständnissen machen können, die die öffentliche Sicherheit in Dalmatien gefährden könnten. Der Ausdruck Zehentsteuer bedeutet ins Italienische übersetzt in Dalmatien etwas ganz anders, als anderswo, darum empfehle ich Ihnen mein Amendement die hohe Versammlung wolle eventuell, im Falle nämlich, daß dieses mein Amendement nicht angenommen werden sollte, die volle Bedeutung des Wortes Zehentsteuer, in die Fassung des Gesetzes einschalten, nämlich vorläufig so: Nach dem Worte Zehentsteuer, nämlich Abgaben, die er dem Staate zu entrichten habe, über die Zehentsteuer, die sie von den Bauern oder Pächtern erheben. Ich erkläre mich mit jeder andern Fassung einverstanden, eventuell, nämlich wenn nur dadurch jedes Mißverständniß beseitigt wird.
Präs. Ich bitte mir den Antrag übergeben zu wollen.
Der Abg. Klaudy hat das Wort.
(Ist nicht zugegen.)
Borrosch. Ich bitte Herr Präsident dem Herrn Finanzminister bezüglich dieses Antrages interpellieren zu dürfen.
K r a u ß. Ich werde so sprechen, ich werde es beleuchten, die Sache ist vollkommen richtig.
Präs. Der Abg. Kaim hat das Wort.
P eitler. Es ist mir unlieb wegen der Urbarial und Zehentsteuer noch einmal das Wort zu ergreifen.
Präs. Ich muß bitten der Abg. Kaim hat das Wort.
K a i m. Meine Herren. Ich finde es ungerecht, (laut !) daß man dem Landmanne gleich die Urbarialsteuer auflege, denn es hat geheißen, daß man eine Entschädigung für Zehent und Robot zahlen muß und jetzt sollen wir diese Steuer übernehmen, und sollen auch diese Entschädigung zahlen, das können wir unmöglich tun, denn wir haben ohnehin diese ungerechten Lasten so lange Jahre tragen müssen, und in den armen Gebirgsgegenden wo die Bauern der Herrschaft mehr als 2000 fl. schuldig sind und die Interessen zahlen müssen, jetzt sollen sie diese Steuer zahlen, Entschädigung zahlen, so müßten sie die Häuser verlassen und davonlaufen.
Präs. Der Abg. Peitler hat das Wort.
Peitler. Die Urbarial und Zehentsteuer scheint beinahe in allen Provinzen verschieden zu sein, wie wir aus den Reden der Abg. Brauner, Dylewski, Thinnfeld, Haßlwanter und Prato vernommen haben. Es bestehen in den Provinzen Galizien, Böhmen, Steiermark, Tirol Illyrien und Dalmatien, ganz verschiedene Verhältnisse, welche von denen der Provinzen Oberösterreich und Salzburg abweichen, es ist also wahrscheinlich nötig den §. 3 nach Verschiedenheit der einzelnen Provinzen anders zu stilisieren, sonst werden wir uns nicht heraus arbeiten.
Ich spreche nur für das Land ob der Eins und Salzburg, weil ich die Verhältnisse dieser Provinzen am besten kenne. Die Urbarial und Zehentsteuer ist in diesen Provinzen eine Last, welche auf der aufgehobenen Urbarial Zehentsteuer haftet. Sie muß daher allerdings wie die andern Lasten, so wie z. B. die Konkurrenz und Patronatslasten in ihrem ganzen Betrage von dem ausgemittelten Entschädigung Kapitale den Berechtigten abgezogen werden.
Die Zehent und Grundherren haben nämlich nur Anspruch auf eine billige Entschädigung ihres Reinerträgnisses, aber nicht ihres Brutto Erträgnisses, denn vom Bruttoerträgnisse müssen alle Verwaltungsauslagen, alle Steuern u. s. w. abgezogen werden.
Setzen wir nun den Fall, das Bruttoerträgnis einer Herrschaft betrage 100. 000 fl., die Zehent und Urbarialsteuer aber 10. 000 fl., so müssen die 10. 000 fl. von 100. 000 fl. abgezogen werden, und es bleiben daher 90. 000 fl. dafür als Entschädigung, und die Urbarial und Zehentsteuer müssen dann die Bauern entrichten, denn für die Bauern ist es einerlei, ob sie diese 10. 000 fl. unter dem Titel "Urbarial und Zehentsteuer" dem Staate oder unter dem Titel "Entschädigung" den Berechtigten zahlen; sie wollen sie nur nicht zweimal unter verschiedenen Namen zahlen, nämlich einmal unter der Benennung: "Steuer dem Staatsschatze" und dann unter dem Titel:,. Entschädigung den Berechtigten. " Dieses wird aber durch meinen Antrag behoben, welcher lautet: "Die Urbarial und Zehentsteuer ist in Salzburg und im Lande ob der Eins auf den ganzen Grundbesitz gleichmäßig umzulegen, aber von den Entschädigungssummen der Berechtigten abzuziehen. "
Abg. Löhner. Ich wurde vom Abg. Radmille ersucht, in Angelegenheit des vom Herrn Abg. Ivichievich vorgebrachten Antrages zu sprechen. Der Herr Abg. Radmille hat erklärt, daß nach seiner Überzeugung der Antrag des Abg. Ivichievich zu Unzukömmlichkeiten führen würde, indem die Zehentsteuer eine Seite hat, und zwar die finanzielle, welche für Dalmatien dieselbe sein müsse als anderswo. Die Frage ob diese Steuer das Ärar oder Einzelne betrifft, wird bei der Entschädigungsfrage zur Sprache kommen. Es könne, nachdem dieses allgemeine Gesetz hier im Reichstage gegeben worden sei, auf keine Erläuterung eingegangen werden, als namentlich im Ragusaner Kreise wirklich Verhältnisse existiren, welche der Leibeigenschaft nahe stünden, besondere aus der aristokratischen Verfassung des Freistaates Ragufa. Er hat mich ferner ersucht zu erklären, daß er bereits durch mich eine Interpellation an das Ministerium richten wollte, im Falle, wie es bekannt ist, das Gesetz in Ragufa nicht proklamiert worden sei, und es ist nach der heute erhaltenen Auskunft vom Ministerium auf Ansuchen des Abg. Radmille nach Dalmatien abgegangen, nachdem das Gubernium dort, und wie es verlautet auf Anregung gewisser Gubernialbeamten, die selbst solche Güter im Ragbusanischen besitzen, welche aber in ähnlichen Verhältnissen der Leibeigenschaft stehen, daß hier dem Gubernium seien Vorstellungen gemacht worden, es möchte dieses Gesetz nicht publicirt werden. Ich bin ersucht worden das Wort zu führen, was ich hiermit gethan habe.
Abg. Ich bin von mehreren dalmatinischen Abgeordneten ersucht worden, zu erklären, daß sie sich dem Amendement des Abg. Ivichievich anschließen, es sei nicht als Grundsteuer zu betrachten, gehöre nicht in den dritten Absatz, sondern in den ersten des Antrages der Finanzcommission, und sei bereits als bewilligt zu betrachten. Um aber keinen Zweifel übrig zu lassen, daß die Zehentsteuer hier im zweiten und dritten Absatze gemeint sei, so beantrage ich, daß nach dem Worte Zehentsteuer gefetzt werde: Auf den Bezug des Zehents haftende Steuer, und erlaube mir diesen Antrag zu übergeben.
Präs. Ich erlaube mir die Bemerkung, es ist mir vom Abg. Ivichievich ein individuell gestellter Antrag überreicht worden, der wahrscheinlich mit diesem Antrage zusammenfallen dürfte, er lautet individuell: Wenn obiger Beisatz nicht angenommen werden sollte, so sollen zum §. 3 nachstehende Worte gesetzt werden, die Urbarial und Zehentsteuer jetzt kommt eine Klammer nämlich: die Abgabe, welche von den Herren dem Staate über den Zehent, den sie vom Staate erheben, hat vom I. November auszuhören, ich glaube es wird im Wesen derselbe Antrag sein. Wird dieser Antrag unterstützt. (Unterstützt.)
L u b o m i r s k i. Meine Herren ! Ich glaube bei keiner Gelegenheit hat es sich mehr als bei dieser erwiesen, wie schwer es eigentlich ist, durch Zentralgesetze, durch allgemeine Gesetze die Zustände der verschiedenen Provinzen zu erkennen und über sie abzusprechen. Was der einen Provinz, wie ein Herr Abg. schon bemerkte ein Heil ist, ist wieder einer andern ein Schade. Ich glaube, daß dieser Reichstag noch eine andere Natur hat, als die einer bloßen Volksrepräsentation. Ich glaube, daß dieser Reichstag auch ein Völkercongreß ist. Ich glaube er ist in der Art einzig in der Geschichte und ich glaube, daß ein Jeder von uns ganz gewiß fühlt, daß er hier nicht gegenüber einer absoluten Regierung steht, sondern daß hier Völker gegenüber den Völkern stehen. (Bravo.)
Wenn wir Polen also von unserm eigentümlichen Standpuncte ausgehen, meine Herren, so glaube ich, daß wir darin nur eine Pflicht erfüllen, unsere Pflicht wahrhaft erfüllen, nicht nur gegenüber unserem eigenem Volke, sondern auch gegenüber den übrigen Völkern, die hier vertreten sind. Meine Herren, was für Mittel gibt es, daß Sie über untere Zustände unterrichtet werden, über die Sie doch urtheilen und absprechen sollen, wenn wir Sie nicht bei jeder Gelegenheit aufklären. Es ist unsere Pflicht, also jede Frage aus jenem Standpuncte zu beleuchten, so wie eingleichen Sie die Pflicht haben uns anzuhören. Je mehr wir auf diese Pflicht dringen, um so mehr müssen wir auch die Pflicht fühlen, die wir Ihnen gegenüber haben, und es ist die Stellung, die, wie ich glaube, jeder von uns einnehmen sollte.
Wenn ich vor einem Jahre befragt worden wäre, ob ich meine Stimme für irgend einen Heller, der der österreichischen. Regierung zugeben gewesen wäre, so hätte ich ganz gewiß meine Stimme verweigert; ich habe mich feit jener Zeit nicht verändert, ich bin ein Pole, wie ich es damals war; aber meine Herren, ich fühle ganz genau die Pflicht, die ein Pole gegenüber von andern Nationen, von andern Volksvertretern hat, und diese Pflicht will ich ausüben, die wir gegenüber einer absoluthell Regierung nicht hatten, ich habe das Wort nicht genommen, in der Steuerangelegenheit aus dem Grunde, weil ich nicht geglaubt hätte, daß Sie so viele specielle Anträge würden an diese Frage reihen. Ich habe gestimmt für den Antrag der Kommission.
Ich habe es deswegen gethan, weil ich glaube, daß es uns Allen, allen Völkern, die in Österreich und hier auf dein Reichstage vertreten sind, daran liegen muß, irgend eine Regierung möglich zu machen. Ich theile meine Herren die Parteien in ganz Europa in zwei, ich kenne keine mehr. Diese beiden sind kosmopolitisch und gehen alle Nationen durch, das ist die Partei derjenigen, welche entweder aus Liberalismus, aus revolutionären Tendenzen, oder aus reaktionären Tendenzen, die einen durch Gewalt Alles umändern und umstürzen wollen, die andern durch Gewalt das Alte festhalten oder zum Alten zurückkehren wollen.
Ich zähle Beide zu einer und derselben Partei. (Bravo!) Das Resultat von beiden ist Gewalt und das Resultat von beiden ist die Vernichtung der Freiheit. (Bravo, Bravo vom Centrum.) Ich glaube sogar es gibt eine zweite Partei, das ist diejenige, welche, so lang sie in einem Staate allgemeines Stimmrecht, Pressfreiheit und Versammlungsfreiheit haben, durch Recht, durch Gesetze zu ihren Zwecken nämlich zur Entwickelung jeder Freiheit und des sozialen Fortschrittes schreiten will, ich glaube wahrlich, daß so eine Partei wahrhaftig die wahre Stütze der Freiheit ist, zu dieser Partei will ich mich zählen, (Beifall) und in diesem Sinne habe ich für eine provisorische Steuerbewilligung gestimmt, weil ich glaube, daß, wer hier eine Regierung unmögl ich macht, meinem Lande einen schlechten Dienst erweiset, ich glaube meine Herren, daß, wenn hier keine Regierung ist, so haben wir keine in Galizien, höchstens eine Militärregierung zu erwarten. Ich glaube meine Herren, es handelt sich nicht um das oder jenes Ministerium, ich glaube es gibt Niemand, der das Ministerium der Finanzen übernehmen möchte, wenn die Steuer auf diese Weise angenommen würde, wie es geschehen wäre, wenn alle die verschiedenen Anträge oder vielmehr Amendements, die hier gemacht worden sind, angenommen worden wären. Durch alle diese Anträge wären freilich die Steuern votiert worden, allein man hätte sie darauf reducirt, daß man geradezu im Voraus hätte sagen sollen, man will keine votieren. Ich begreife, schätze und theile die Ansicht vieler Herren Antragsteller. Ich glaube aber, daß diese Veränderungen erst dann zu Stande kommen können, wenn wir zum Budget kommen, und dann wird es doppelte Pflicht sein, dafür zu sorgen, daß sie verwirklicht werden, und dann glaube ich werden wir mit viel mehr moralischem Gewicht ein Wort sagen können, wenn wir jetzt durch provisorische Bewilligung der Steuer der Regierung die Möglichkeit lassen, wirklich an Veränderungen zu denken. Ich erkenne sehr gut, wie die jetzigen Steuern größtentheils ungerecht sind. Unter andern diejenige, die in dem Puncte, den wir eben zu besprechen haben, bezeichnet ist. Ich glaube meine Herren, daß, was die Urbarial und Zehentsteuer anbelangt, der Grundsatz gewiß der gerechteste wäre, daß, da sie eine Steuer von einem Kapitale, von einem Gegenstande ist, der heute einem Theile der Bevölkerung zu Gute gekommen ist, wenigstens zum Theile zu Gute gekommen ist, offenbar diejenigen, die davon den Gewinn haben, auch insofern sie davon Gewinn haben, die Steuer für diesen Theil bezahlen sollen, andererseits aber muß ich auch gestehen, daß, sobald Entschädigung geleistet werden soll, für dieselben Gegenstände, doch diejenigen, welche die Entschädigung davon erlangen werden, auch einen Theil dieser Urbarial Steuer auf sich nehmen müßten. Um aber das zu bewirken, müssen wir warten bis die Entschädigungsfrage beschlossen sein wird, was unser Land anbelangt, so ist die Urbarial und Zehentsteuer von der Rustikalsteuer in abgezogen worden, und auf die Dominical Grundsteuer übersetzt worden; wenn nun einige Herren verlangen, daß die Städte, welche Grundstücke besitzen, befreit werden sollen von der Umlegung dieser Urbarhalsteuer, so muß ich sagen, daß sie bisher durch die Übernahme der Urbarial auf die Domesticalsteuer begünstiget worden find, und ich sehe nicht ein, wenn wir wirklich zur gänzlichen Gleichbesteuerung gelangen sollten, warum heute ein Privilegium für sie gemacht werden soll, und warum sie ausgenommen werden von der allgemeinen Regel, das ist der Grund und kein anderer, der mich bestimmt gegen den Antrag des Abg. Durbasiewicz zu stimmen; was die Umlegung der Steuer anbelangt, so glaube ich, daß die Textirung der Commission undeutlicher und weniger genau ist, als in dem ursprünglichen Plane des Finanzministers, denn da steht es: Die Urbarial und Zehentsteuer hat, so weit solche die obrigkeitlichen Urbarial und Zehenbezüge zum Gegenstande hat, vom 1. November 1848 aufzuhören, und es ist in den Ländern, in denen diese Steuer bisher besteht, die Grundsteuer ohne gegenseitige Abrechnung der Urbarial und Zehentsteuer auf die verschiedenen Arten Grundbesitzer umzulegen. Das ist der Plan des Finanzministers. Die Commission hat es so verändert: "Die Urbarial und Zehentsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören, und es ist der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jeder Provinz auf den Grundbesitz gleichmäßig umzulegen."
Nun glaube ich, daß obgleich auch in dem Paragraphe der Commission ausgedrückt ist, daß die Urbarial Steuer in "jeder Provinz" auf den Grundbesitz umzulegen, so ist, wie das auch aus verschiedenen Anträgen ersichtlich ist, der Zweifel in einigen Abgeordneten entstanden, ob nicht diesen Provinzen, welche keine Urbarial und Zehentsteuer zu zahlen haben, diese aufgelegt werden soll. Das ist im ursprünglichen Plan genau angegeben. Ich glaube der Herr Abg. Ullepitsch hat auch einen Antrag gestellt, der das näher bezeichnet. Ich würde auch dafür stimmen, indem dadurch wenigstens diesen Provinzen detaillierter ausgelegt wird. daß ihnen dadurch kein Unrecht geschehen soll.
Ich würde aber zur genaueren Bezeichnung der Umlegung das Wort: " gleichmäßig" aus dem Commissions Antrage in dem Antrage des Finanzministeriums zwischen dem Worte: "Grundbesitz" und "umzulegen" stellen. Es würde dieß die Sache noch einleuchtender machen, denn es handelt sich darum wenigstens in unserer Provinz, daß die Rustikalsteuer gleich der Dominicaalsteuer werde. Einer meiner Landsleute hat den Vorschlag gemacht, die Urbarial und Zehentsteuer gänzlich aufzuheben.
Ich glaube, wenn dieser Vorschlag Galizien selbst angehen würde, er ihm nicht so vertheidigt hätte; wenn es aber die ganze Monarchie angeht, so ist die Frage eine andere. Wir haben gesehen, daß gleich mehrere Abgeordnete aus anderen Provinzen aufgestanden sind, und verlangt haben, daß in diesem Falle dieser Begünstigung für einige Provinzen sie es auch für andere Provinzen verlangen mußten. Ich glaube, daß die gleichmäßige Besteuerung