Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.
Einundfünfzigste Sitzung des constituirenden Reichstages am 5. October 1848.
Tages Ordnung.
Zweite Lesung des Berichtes des Finanzausschusses über die Steuern für das Verwaltungsjahr 1849 Hofloge: leer.
Vorsitzender: Präsident S t r o b a c h. Auf der Ministerbank: Krauß, Bach, Hornbostl.
Anfang um 10 1/2 Uhr.
Präs. Die zur Eröffnung der Sitzung erforderliche Anzahl der Mitglieder ist anwesend; ich erkläre die Sitzung für eröffnet, und gehe sogleich zum ersten Gegenstande der heutigen Tagesordnung über, nämlich zur Debatte über den Bericht des Finanzausschusses, über die Steuerbewilligung für das Verwaltungsjahr 1849.
Ich habe gestern jene Anträge mitgetheilt, die mir bis zum gestrigen Tage überreicht waren, zum §. 3 des Antrages der Finanz Kommission; heute wurden mir aber noch mehrere Anträge überreicht, und zwar vorerst ein Antrag des Abg. P e i t l e r, nämlich, nach dem Schlusse des § 3 kommt zu setzen: "Jedoch nur unter der Bedingung, daß der Urbarial und Zehentsteuerbetrag von dem Entschädigungskapital der Berechtigten, für die aufgehobene Urbarial und ZehentAbgaben abgezogen werde. '' (Dieser Antrag wird unterstützt.) Ferner ein Antrag, welcher mir vom Abg. S c h l e g e l überreicht wurde. "Wird aber die Aufhebung dieser Urbarial und Zementsteuer ohne Umlage beschlossen, so ist in jenen Provinzen, wo keine Urbarial und Zehentsteuer, dafür aber die Grundsteuer höher bestand, die Grundsteuer in jene Percente zu vermindern, welche in anderen Provinzen die Differenz dieser Urbarial und Zehentsteuer zur übrigen Grundsteuer betrug; weil sonst die Belastung von Grund und Boden, in ungleichem Verhältnisse stünde. " Den Antrag des Abg. Quitenski werde ich später vorbringen. Er geht dahin, daß die Extraausklagen und Rekrutierungskosten gänzlich aufgehoben würden, und daß der Staat die Amtierung provisorisch auf Staatskosten, bis zur neuen Gestaltung des Amtes fortzuführen hätte. Dieser Antrag wurde zu spät zum ersten Theile übergeben, da er zum Puncte zwei gehört, da nach der Steuerverfassung die Extraausklagen und Rekrutierungskosten, die Zuschläge für solche Zweige bilden, von denen der §. 2 spricht, der gestern schon seine Erledigung gefunden hat. Ich werde es aber doch am Schlüsse zur Sprache bringen. Ferner ist mir der Antrag des Abg. K a i m zum §. 3 überreicht worden, er lautet: "Die Urbarial und Zehentsteuer soll von dem Berechtigten so lange bezahlt werden, bis die Entschädigung ausgesprochen ist. 2. Auch soll die Landesgabe, mit der viel Unfug getrieben worden ist, aufhören. " Diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, wollen aufstehen. (Wird unterstützt.) Es ist noch ein weiterer Antrag des Abg. Stradal zum dritten Absatze da, über welchen ich die Unterstützungsfrage stellen werde, damit die Debatte sich über Alle verbreiten könne.
Der dritte Absatz lautet:,, Die Urbarial und Zehentsteuer hat vom 1. November 1848 aufzuhören. " Nun sollen die Worte eingeschaltet werden;,, und der hieraus für das Jahr 1849 resultierende Betrag soll seiner Zeit, nachdem die Entschädigung bezüglich des Rechtes auf die Urbariahleistungen und den Zehent ausgemittelt sein wird, nach Verhältniß der ausgemittelten Entschädigung, unter die bisher Berechtigten und Verpflichteten mit Ausschluß des anderen Grundbesitzes vertheilt werden. '' Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Als eingeschriebener Redner hat Abg. Thinnfeld das Wort.
Thinnfeld. Ich ergreife das Wort in einer Angelegenheit, welche in den verschiedenen Provinzen sehr verschieden behandelt wird, welche wie mir scheint, von vielen, der in der hohen Versammlung Anwesenden nicht in ihrem ganzen Umfange genugsam erkannt wird, und erlaube mir folgende Ansichten darüber vorzubringen. Die Grund steuer wird in den verschiedenen Provinzen nach Maßgabe des Ertrages in Grund und Boden bemessen, in denjenigen Provinzen, wo ein neuer Steuerkataster bereits eingeführt ist, wird nach Maßgabe des ermittelten Reinertrages bemessen, und dieser Reinertrag ist ermittelt worden, ohne Berücksichtigung, ob auf Grund und Boden Lasten haften, oder nicht Es ist der wirkliche Reinertrag des Grund und Bodens bewertet worden, und die Gesamtsumme dieses Ertrages in den Provinzen hat den Anhaltspunkt gegeben, wie viel als Grundsteuer für die ganze Provinz auszufallen hat Bei der individuellen Repartierung dieser Grundsteuer auf den einzelnen Besitzer, mußte natürlicher und gerechter Weise darauf Rücksicht genommen werden, ob der Besitzer den ganzen Reinertrag des Grundes bezieht, oder nur einen Teil desselben hat, und es konnte nur die Besteuerung von demjenigen dem Besitzer zugewiesen werden, was er wirklich aus dem Grunde bezogen hat, derjenige Teil, der von einem Ändern bezogen wird, mußte von demjenigen, welcher den anderen Teil für sich behoben hat, auch gleichmäßig besteuert werden Da nun der bisherige untertänige Grundbesitz in das Nutz und Obereigentum geteilt war, und sowohl der Nutz, als der Obereigentümer einen Teil des Reinertrages bezogen haben, so muß die Besteuerung zwischen dem Nutz und Obereigen tümer nach Verhältniß der beiderseitigen Bezüge ausgemittelt werden. Wenn z B. ein Grund 300 fl Reinertrag gegeben hat, so macht die ganze Besteuerung nach beiläufig 17 Percent, welche im Durchschnitte umgelegt werden 51 fl; hat nun der Bauer als Grundbesitzer hiervon nur 200 st bezogen, und der Grundherr, als Obereigentümer 100 fl, so hat natürlich der Nutzeigentümer zwei Drittel der Grundbesteuerung, also 34 fl. zu zahlen, und die übrigen 17 fl mußten vom Obereigentümer getragen werden Dieser Teil, welchen der Obereigentümer von der Grundsteuer gegeben hat, ist die eigentliche Urbarial und Zehentsteuer. Hört nun alles Urbarfiale und aller Zehent auf, bezieht der Nutzeigentümer den ganzen Betrag seines Grundes, so ist es ganz natürlich, und nach der strengsten Gerechtigkeit begründet, daß er auch die ganze Besteuerung von seinem Grunde zu tragen hat, er bezieht statt der früheren 200 fl., jetzt 300 fl, so muß er nicht nur die 200 fl, sondern 300 fl besteuern, denn bezieht er den ganzen Nützen, so muß ihn auch die ganze Last treffen Wurde die Urbarialsteuer aufgehoben werden, nämlich derjenige Teil, den bloß die Obrigkeiten bisher gezahlt haben, ohne daß dieser Teil von den jetzigen Nutzeigentümern, welche nun den ganzen Ertrag haben, übernommen würde, so müßte dadurch eine gänzliche Ungleichheit in der Besteuerung entstehen, so würde ein früher untertäniger Grund, welcher 300 fl. bezogen hat, nur 34 fl bezahlen, während daneben ein Domestikalgrund von gleicher Größe, und mit gleichem Ertrage, die ganze Besteuerung mit 51 fl zahlen mußte Es wäre daher der zweite Grund, der in ganz gleicher Lage ist, der dem Eigentümer den ganz gleichen Ertrag gibt, auf ganz ungleiche Art besteuert. So wie Gleichheit vor dem Gesetze, der erste Grundsatz der Gerechtigkeit ist, so ist auch die gleichmäßige Besteuerung in einem Staate, das erste Prinzip, und eines der ersten Prinzipe, oder wenn ich mich eines beliebten Ausdruckes bedienen soll, gehört zum Abc einer volkstümlichen Staatswirtschaft. Würde man nun die Urbarialsteuer aufheben, ohne dafür den dadurch entfallenden Betrag, auf die vorher Belasteten, zu bringen, so wurde man offenbar dein Gesetze der gleichmäßigen Besteuerung Hohn sprechen Es wäre die größte Ungerechtigkeit, die man im Steuerwesen einfuhren könnte
Diese Ungerechtigkeit erstreckt sich aber nicht bloß auf einzelne Besitzer, sie geht auch noch weiter, sie wurde das Verhältniß der Provinzen gegen einander ganz verrücken Ich muß hier auf die verschiedene Art der Einhebung der Urbarialsteuer zurückkommen. In einigen Provinzen, wie z B in Niederösterreich wurde sie dadurch bezahlt, daß der untertänige Grundbesitzer nur mit 13 Percent besteuert ist, während der Dominikal Grundbesitz mit 17 Percent besteuert ist Die dadurch entfallenden 4 Percent würden von den Besitzern oder von denjenigen, welche die Urbarmalgaben bezogen haben, als Urbarialsteuer abgeführt, und so auf diese Weise die auf Grund und Boden haftenden Steuerlasten eingebracht. Niederösterreich hat einen Reinertrag von 14 Millionen, nach dem Besteuerungspeerzehnt von 17 Perlenten entfällt an Grundsteuer auf die ganze Provinz Niederösterreich 2, 400. 000 fl, hievon sind von Grund und Boden 1, 800 000 fl eingebracht, die übrigen 600 000 fl. waren die Urbarial und Zehentsteuer, welche von den vorigen Grundobrigkeiten bezahlt wurden, als Ersatz für die Steuer, welche der Nutzeigentümer zu wenig bezahlt hat, indem er nicht seinen Grund vollständig benützte. In anderen Provinzen, wie z B in Steiermark, Kärnten und Krain wurde das auf eine ganz andere Art eingeteilt, da hat der untertänige Grundbesitzer die ganze Steuer vorgeschossen, er hat nämlich, abgesehen davon, ob er viel oder wenig Urbarballasten habe, und einen seinem Grunde entsprechenden Betrag an den Staat abfuhrt, und hat dadurch auch einen Teil der Besteuerung getragen, welche eigentlich dem Obereigentümer dieser Lasten zufallen, der Obereigentümer hat den Nutzeigentümer dadurch entschädigt, daß er von seinen Urbarballasten, ein gewisses Percent, nämlich 20 Percent nachgelassen hat, es ist also die Urbarialsteuer, zwar nicht unmittelbar durch den Staat, aber mittelbar durch untertänige Grundbesitzer vorgeschossen und jene von den Grundeig^nthümern wieder rückersetzt worden, würde nun die Urbarialsteuer in denjenigen Provinzen, wo sie besteht, aufgehoben, ja gänzlich aufgehoben, und nicht auf die Übrigen, denen sie bis jetzt zur Last fallen sollen, gedeckt werden, so würden dadurch diese Provinzen schon dadurch in der Besteuerung gegen andere begünstigt, welche die ganze Besteuerung bezahlen müssen, und auch forthin die Besteuerung ganz bezahlen werden.
In Niederösterreich namentlich beläuft sich der Reinertrag dieser Steuer auf 2, 400. 000 sl., es entfallen in Zukunft nur 1, 800. 000 st, während in Steiermark das Reinerträgnis auf 1, 300. 000 fl. entfällt, wenn Steiermarkfortwährend diese 1, 300. 000 fl. zahlen müßte, so wäre Österreich offenbar gegen Steiermark begünstiget, und es wäre eine Ungleichheit in der Besteuerung der Provinzen, welche ganz natürlich nicht in der Gerechtigkeit, nicht in der Gleichverpstichtung zu den Staatslasten begründet ist. Es wurde von mehreren Rednern schon bei früheren Gelegenheiten geltend gemacht, daß man die Urbarialsteuer nicht auf die Verpachteten umlegen könne, weil sie zu arm sind und nicht im Stande eine höhere Last zu tragen, als bereits auf ihnen liegt, und weil es viel milder und billiger wäre, wenn man sie auflasse, und der Staat auf eine andere Weise diesen Ausfall hereinbringen würde. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Idee einer Grundsteuer darin liegt, daß der Ertrag des Grundes besteuert wird, und nicht das Eigenthum des Besitzers.
Die Grundsteuer haftet nicht auf der Person des Eigentums, sondern sie haftet auf dem Objecte; würde man von diesem Grundsatze abgehen, so würde man in eine endlose Verwirrung und in endlose Consequenzen gerathen. Man müßte z. B. bei zwei gleichen Gründen, wovon der eine mit Schulden belastet ist und der andere nicht, den einen der verschuldet ist, in eine geringere Steuerklasse verlegen, als den welcher schuldenfrei ist, und so ein Princip aufstellen, welches unmöglich durchzuführen und der Idee der Grundsteuer entgegen ist, denn die Idee der Grundsteuer ist nicht die einer Einkommensteuer, nicht die, was immer für einen Einkommensbesitzer zu besteuern, sondern den Ertrag des Grundes und Bodens zur Basis hat, und bloß dieser soll besteuert werden.
Es sind mehrere Anträge gestellt worden, und unter andern auch mehrere, daß die Urbarialsteuer in Zukunft fortzubestehen hätte und in so lange an den bisher Berechtigten zu leisten wäre, bis die Entschädigungsfrage ausgesprochen, und ihnen für den Entgang der Urbariahabgaben eine Entschädigung ermittelt werden würde. Nun, da muß ich wohl sagen, daß das eine sonderbare Zumuthung ist, für etwas Steuer zahlen zu sollen, was man nicht mehr hat, einen Bezug besteuern, den ein anderer hat. Es würde der A verpflichtet sein, Steuern zu zahlen für den Ertrag, den der B bezieht. Das ist gewiß nicht billig, und ich glaube man wird auch nicht darauf eingehen. Ganz ein anderes Amendement ist das eben vorgelesene vom Abg. Veitleer, daß bei der Ermittelung der Entschädigung der Ertrag der Urbarialsteuer abgezogen werden soll. Das ist gerecht und billig, und ich kann es daher nur vollkommen unterstützen; denn der Berechtigte hat von dem, was er bekommen hat, die Steuer bezahlen müssen; weil diese Steuer wegfällt, so muß sie ihm auch bei der Entschädigungssumme abgeschlagen werden. Das ist auch in Steiermark geschehen bei den Anträgen die gemacht worden sind, in Folge dessen der 20 Procent Einlas vom Capital abgeschlagen wurde, und da der 20 Procent so viel ist, was in anderen Provinzen die Urbarialsteuer ist, so würde sie auf gleiche Weise behandelt.
Ich muß daher nochmals darauf zurückkommen, daß ich es für die größte Ungerechtigkeit nicht bloß Unbilligkeit, sondern Ungerechtigkeit halte, wenn derjenige, welcher jetzt den ganzen Reinertrag seines Grund und Bodens bezieht, nicht auch verpflichtet wäre, die ganze darauf lastende Grundsteuer zu bezahlen. Ich muß im Interesse meiner Committenten, und der Provinz, die ich zu vertreten die Ehre habe, eventuell das Amendement stellen, daß. wenn eine solche Auflassung der Urbarialsteuer beliebt werden sollte, daß sie ganz aufhören, und nicht von den bisher Verpflichteten übernommen werden müßte, daß den anderen Provinzen ein solcher Betrag abgeschrieben werde, was denjenigen Provinzen zu Gute käme, wo die Gründsteuer aufgehoben würde. Ich muß nochmals bemerken, daß die Gleichheit der Besteuerung zu den ersten Grundsätzen einer volkstümlichen Staatswirtschaft gehören müsse, daß man weder auf Rang, Reichtum noch Stand oder irgend etwas Rücksicht nehme, sondern, daß jeder Grund und Boden, welcher einen gleichen Ertrag gibt, auch gleich besteuert werde.
P r ä s. Ich werde den Antrag des Abg.Thinnfeld gleich vorlesen, und die Unterstutzungsfrage stellen. Der Antrag des Abg. Thinnfeld lautet: "Für den Fall, als gegen den Antrag des Finanzausschusses die Urbarialsteuer ganz oder zum Theile aufgehoben werden sollte, ohne daß der Betrag derselben von den Provinzen, in denen sie besteht wieder eingebracht werde, stelle ich den Antrag, daß auf denjenigen Provinzen, wo die Urbarialsteuer nicht unmittelbar bezahlt, sondern von den Grundobrigkeiten im Wege des 20 Procent Nachlasses geleistet wurde, ein verhältnismäßiger Betrag an die ihm zugewiesene Grundsteuer, abgeschrieben werde. " (Unterstützt.)
Die Reihe trifft den Abg. Borrosch.
Abg. Borrosch. Ich habe mich letzthin bereits bezüglich der Urbarialsteuer genügend erklärt, für heute habe ich nur noch hinzuzufügen, daß ich mich gegen alle Anträge, die ihre sofortige Umänderung oder Aufhebung beabsichtigen, erklären muß, und zwar deßhalb, weil es ganz einerlei ist, ob wir überhaupt jetzt die Forterhebung nicht bewilligen, oder ob wir eine solche Verwirrung in die Finanzen bringen, daß das Resultat ganz auf Eines hinaus lauft und berufe mich als beste Begründung auf den eben von dem Herrn Redner vor mir gestellten Antrag. Ich möchte noch einmal bitten, zu beherzigen, daß dem Volke nur mit einem vollkommen neuen gerechten Besteuerungssysteme könne geholfen werden, es nützt hier nichts, stückweise einzureißen, und stückweise wieder ein bisschen anaszumörteln; damit helfen wir nicht, damit erregen wir nur Unzufriedenheit, wir erregen nur die Ansprüche aller derer, die gleichfalls ungerecht besteuert sind, denn im Gründe war die ganze bisherige Besteuerungsweise eine ungerechte, bezüglich der Erhebung, bezüglich der Verkeilung; wo blieb der Maßstab für die Gerechtigkeit? Es gibt z. B. keine Steuer, so ungerecht, als sie die Buchhändler in Österreich gezahlt haben und noch zahlen, und dem ungeachtet enthielt ich mich, eben weil ich ein Buchhändler bin, das auch zur Sprache zu bringen. Noch vor fünfzehn Jahren bezahlte der Buchhändler 2 fl. 30 kr. für den Centner Bücher, dann wurde angeblich wegen Herabsetzung des Papierzolles plötzlich die Steuer verdoppelt; wir machten Eingaben über Eingaben, wiesen nach, daß das für den Buchhändler gerade so viel heiße, als hätte man seine Erwerbsteuer durch diesen Machtspruch verfünffacht, die Wirkung war dieselbe, denn der Zoll ist eine indirecte Steuer; bei jeder anderen Waare kann der Kaufmann sie auf den Preis der Waare umlegen, thut es auch, nicht so der Buchhändler, bei den festen allbekannten Ladenpreisen; mehrere Buchhändler gingen drunter sogar zu Grunde. In der That war es aber nur eine Art Zollzensur, die damit beabsichtigt und durchgesetzt wurde. Der Buchhändler leidet jetzt noch weit mehr, weil mit der Aufhebung der Censur aller Anreiz, verbotene Bücher zu kaufen, weggefallen ist und das für die Literatur übrige Capital in den Händen der minder bemittelten Käufer natürlicher Weise für die kleine Tagesliteratur ausgegeben wird, endlich nicht einmal Stimmung und Zeit übrig bliebe, ernste wissenschaftliche Werke zu lesen. Dem ungeachtet habe ich mich enthalten, auch nur ein Wort darüber zu verlieren, es anheim stellend und abwartend, daß die Freiheit überall alte Wunden heilen werde. So wurde gestern bezüglich der Accise Mehrerer beantragt, Brot, Milch, Erdäpfel sind ohnehin ganz accisefrei: Mehl ist sehr gering besteuert. Bringen wir da noch weitere plötzliche Änderungen hinein, so dekretieren wir den Bankrott der Hauptstädte. Z. B. Prag hat jetzt seine alleinige Einnahme aus der ohnehin auf die Hälfte verminderten Abeise, indem bei den schlechten Zeiten 30. 000 fl. von 70. 000 weggefallen sind, 40. 000 beträgt sie. Nun wissen wir, daß ohnehin in den Hauptstädten das Proletariat weit mehr die Vorsorge, die Unterstützung beansprucht; würden wir ihm durch weitere Acciseverminderung helfen? Ich glaube keineswegs, wir machen nur, daß die Erhebung der Steuern im Verhältnisse um so viel teuerer kommt und endlich sich auch gar nicht lohnt, weil dann die Steuer rein nur für die Steuerbeamten vorausgabt wird. Soll da abgeholfen werden, so muß es durchgreifend sein und wenn der Herr Abg. Lasser meinte, daß bisher diese Herabsetzungen nichts geholfen hätten, so hatte er wohl tatsächlich recht, nicht aber mit den daraus gezogenen Folgerungen, denn die bösen Wirkungen der Accise traten nach und nach ein, und können sich auch erst nach und nach verlieren, verlieren sich aber nicht, wenn man nur da und dort ein Pflästerchen auflegt, da muß ganz, da muß radical geholfen werden. Ein anderer Vorschlag war, die Felder, welche brach liegen, nicht zu besteuern; das wäre eine Prämie für die Faulheit, wir wollen hoffen, daß der ganze Boden, der den Thau des Himmels einsaugt, in kürzester Zeit ein Garten sein wird (Beifall) durch Fruchtwechselwirtschaft. Einer bessern Bonitierung des Bodens bedarf es allerdings. Die drei Classen dafür sind zu wenig um strenge Gerechtigkeit zu üben. "Kapitalbesteuerung" führt eine Erhöhung des Zinsfußes mit sich, ein Verschwinden der Kapitale nach auswärts, und entzieht auch der Industrie die nächsten Hilfsquellen. "Möglichste Berücksichtigung bei der Accise" ist etwas rein willkürliches, weil keine Grunze fest zu fetzen ist, das ist kein Inhalt des Gesetzes, sondern ein Inhalt des guten Herzens. "Ersparungen bei Hofe, Ersparungen bei den Beamten" ja es wird überhaupt die reichste Quellen sein, Ersparungen einzuführen. Da werden wir uns aber wenig an den Cassier des Staates, an den Herrn Finanzminister halten können, und wirklich waren die Finanzminister von jeher die Bedauerungswürdigsten, sie waren Kassiere für Andere, die Constitution muß für uns der Archimedische Punct werden zur Lenkung der Staatsmaschine, dann erst können Staatsersparnisse dekretiert werden. (Beifall.) Wenn ich bei der Fictitialsteuer scheinbar abgegangen bin, so geschah es nicht, weil sie allerdings sehr ungerecht war, nicht deßhalb weil sie nur 70. 000 fl. beträgt, sondern um dem Moloch des Hasses so vieler Christen gegen die Juden ein Opfer zu bringen, weil sie nirgends mehr bedroht sein dürften, als gerade da, wo die Fictitialsteuer abgeschafft wurde.
Dylewski. Ich, meine Herren, habe den Antrag gestellt, daß die Urbarialsteuer, welche hier im Antrage der Finanzcommission als aufgehoben zu erachten ist, wirklich aufhöre, d. h. damit wir nicht dann, das was wir früher unter dem Namen der Urbarialsteuer gezahlt haben, in demselben Quantum und nur unter einem anderen Namen zahlen. Ich habe Mehrere Gründe entwickelt, muß sie aber jetzt zum Theile noch erläutern. Nochmals meine Herren, ich sage die Urbarialsteuer ist etwas ganz anderes als die Grundsteuer und die unzählige Verwechslung der Urbarial und Grundsteuer machen Viele glauben, daß nichts zu ändern fei, im Quantum und nur der Name verändert werde. Ich wiederhole noch einmal ich rede von Galizien. Was der Herr Abg. Thinnfeld gesagt, ist sehr natürlich und wahr. Es ist sehr gründlich, natürlich und wahrscheinlich ist es auch wahr. Ob es wahr ist zu beurtheilen, habe ich kein Recht und keine Macht, denn ich kenne die Provinz Steiermark nicht. Also nochmals meine Herren, ich rede von Galizien und ich hoffe, daß sie es glauben, daß ich für Österreich rede, wenn ich für Galizien rede, nicht deßhalb rede ich von Galizien, weil ich das Interesse von Galizien vertreten will, sondern weil ich von dem rede, was ich verstehe, und will nicht Etwas für alle Provinzen vorschlagen, weil ich besonders nach vielen hier gestellten Anträgen eingesehen habe, daß vieles, was für einzelne Provinzen zuträglich, für andere nachtheilig ist, um ihnen zu beweisen, daß die Urbarialsteuer doch wirklich etwas ganz anderes ist, als die Grundsteuer. Ich berufe mich auf die Rede, welche der Herr Finanzminister bei Gelegenheit dieses Antrages am 26. August hier gehalten. Ich habe sie aus den stenographischen Berichten notirt. Er hat die Maßregel der Regierung, welche zu dem Patente am 17. April in Galizien kund gemacht, verteidiget gegen einige Beschuldigungen, welche von anderen Gliedern von meinem Lande kamen und gesagt, daß die Maßregel vom Jahre 1847 ungerecht sei. Das ist wahr und es freut mich, daß der Herr Finanzminister es eingestanden hat; er sagte warum ungerecht, und warum war diese Veränderung, die in diesem Jahre stattfand, gerecht.
Als Grund führt er an, daß in Galizien die Urbarialien und Robot zusammen genommen eben so viel manchmal werth seien, als bei manchem Bauer der ganze Bruttoertrag aus dem untertänigen Grunde. Nun meine Herren, wenn dieser Grundsatz, welcher vorgebracht wurde, daß die Urbarialsteuer oder die Urbarballasten dem Bauer abgezogen werden, wenn dieses wahr wäre, so wäre bei einem solchen Verhältnisse in Galizien als natürliche Folge entsprungen, daß ein solcher Bauer keine Grundsteuer zu zahlen hätte, sobald der Werth der Urbarballasten eben so groß war, als der ganze Bruttoertrag von einem solchen Bauerngrunde.
Ich sage meine Herren, es gibt kein einziges Steuergut in Galizien, das keine Grundsteuer zahlt, da sehen Sie, daß Urbarialsteuer und Grundsteuer etwas ganz anders ist. Ich sage wieder nur in Galizien. Wenn ich also meinen Antrag nochmals vertheidige, so bin ich nicht gegen den Antrag des Abg. Thinnfeld. Wenn nach dem neuen Kataster wirklich alle Urbariahleistungen, von dem Ertrage des Bauerngutes abgezogen, und bloß der Rest mit der Grundsteuer belastet würde, so ist dieß allerdings gerecht, es hat jeder Unterschied zwischen rustical und Dominicale aufzuhören. Es ist dieß ein Theil meines Antrages, und ich bin dafür; aber in Galizien heißt dieß etwas Anderes, es wurde dort nicht der Werth der Urbariahleistungen von dem Ertrage des Bauerngutes abgezogen und deßhalb nehme ich für Galizien das in Anspruch, was ich vorgebracht habe, und bin auch dafür, daß mein Antrag bloß für Galizien gelte. Bei dieser Gelegenheit muß ich reden von dem Antrage des Abg. Brauner, er hat den Antrag gestellt, daß die Urbarialsteuer in der Hälfte bei denjenigen, die dazu verpachtet waren, noch weiter vertheilt werde, aus Gründen, daß die Urbarialsteuer nicht nur von den Urbaralbezügen, welche die Dominien von den Unterthanen hatten, sondern auch von andern Nutzungen bemessen wurde; das ist vielleicht in Böhmen gewesen, in Galizien war es nicht. Die Grund und Urbarialsteuer wurde bloß von den Urbaralbezügen bemessen, ich weiß nicht, ob dieß in Böhmen auch war, und ob sich dieser Gegenstand wirklich in der Art verhält, daß die Vortheile, welche die Dominien aus andern Quellen haben, gerade eben so viel betragen als die Urbarialbezüge von den Unterthanen. Abg. Brauner wird dieß als Abg. von Böhmen am besten wissen, und selbst zu verantworten haben, ich aber muß mich davor verwahren, hinsichtlich Galiziens. Sobald ich glaube, Sie überzeugt zu haben, daß die Urbarialsteuer etwas anders ist, sobald jetzt in Folge des Kudlich'schen Antrages die Kammer beschlossen, daß dieß Capital nämlich die Urbarialbezüge für immer aufzuhören haben, ist es ganz natürlich, daß nicht etwas besteuert wird, was gar nicht mehr besteht, das ist ein sehr gerechter Grundsatz, und in dieser Hinsicht hoffe ich, daß Sie dagegen nichts einzuwenden haben werden.
Es heißt, der Herr Finanzminister hat viele Gründe angeführt; diese Gründe glaube ich, entkräftet zu haben. Es gab noch einen Grund, nämlich er kann die Urbarialsteuer nicht entbehren, das ist ein stichhältiger Grund, weil sie einen zu großen Ausfall verursacht. Ich habe am 26. September hier Mittel an die Hand gegeben, wie dieser Ausfall zu decken fei, nämlich durch Ersparungen. Ich habe damals vorgeschlagen, daß die Branntwein und Biererzeugungssteuer, die Tabaksverwaltung, die Staatsgüterverwaltung auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werde; die Staats über können verpachtet werden, der Tabak ebenfalls durch Auflage auf den Anbau, Fabrikation und Handel zu einer wirklichen reellen Steuer umgewandelt werden, ohne daß die Regierung etwas verliert, ohne daß das Volk zum bloßen Unterhalt von nutzlosen Individuen, so groß besteuert zu werden braucht. Gestern hat der Herr Finanzminister gesagt, daß da von diesem großen Betrag, nämlich in Galizien von 2 Millionen Gulden, ein großer Teil auf die Fabrikkosten weggeht, das ist wahr, aber der Herr Finanzminister hat uns ja schon früher mehrere Male eingestanden, daß Fabriken von der Regierung geleitet, das unglücklichste Unternehmen sind, ich glaube auch in dieser Hinsicht sind sie ein sehr unglückliches Unternehmen, und ich hoffe, daß auf die. Berücksichtigung auch die Fabrikation des Tabaks ein Mittel werden wird, zur Belebung der Industrie, zur Belebung der Privatunternehmungen. Hier habe ich also Erspähungen angeführt, welche zweimal den Ausfall der Urbarialsteuer betragen. Der Herr Finanzminister war aber noch so gütig mir vom Jahre 1845 einen Ausweis der Einkünfte und Ausgaben von Galizien zu geben. Ich finde hier unter andern Auslagen, auch die mit Titeln dotierten politischen Fonds, nach Abzug der eigenen Einkünfte 1, 950. 000 fl. C. M. Nun diese dotierten politischen Fonds sind hier nicht angegeben, welche sie sind; ich habe aber gehört, ich bürge nicht dafür, aber glaube es ist ganz verlässig, daß unter diesen dotierten politischen Fonds, sich der Fond für die geheime Polizei befand, welcher für Galizien allein 700. 000 fl. jährlich gekostet hat, gerade so viel als die Urbarialsteuer, das ist das zweite Mittel, um eine Ersparung zu erzielen, welche die Urbarialsteuer überflüssig macht.
Ich rede meine Herren nicht um zu necken, glauben Sie mir, ich rede im Interesse Österreichs, soll Österreich bestehen, soll das Volk wirklich Freiheit und Wohlsein ändern, so muß dieser alte Polizeistaat doch etwas erschüttert und umgeändert werden, sonst hat das Volk Österreichs kein Interesse zu diesem Staat und kein Vertrauen. (Beifall.) Es ist noch zur Stützung der Steuererlasse sehr viel von Hunger gesprochen worden. Es ist wahr, dort wo Hunger ist, kann er nicht besteuert werden und um so weniger besteuert werden, weil der Hunger täglich und immer größer wird, und weil dann die Mittel ihn auszuschließen, desto mehr die Staatsquellen erschöpfen werden. Aber es gibt noch andere bedeutende Rücksichten, welche wir hier bei der Art der Steuer in's Auge zu fassen haben, das ist die Rücksicht der künftigen Möglichkeit, Steuern zu geben. Wollen wir heute jedes Kapital besteuern, welches vielleicht ein Betriebskapital ist, dann meine Herren erschöpfen wir den Fond, aus welchem die Steuern fließen, und dann wird die Not allgemein werden. Es ist also glaube ich in dieser Hinsicht der Grundsatz, welchen der Herr Finanzminister vorgebracht hat, man müsse ja deßhalb einige Steuern belassen, um nicht Schulden zu machen, und dann davon Zinsen zu bezahlen, nicht stichhältig; lieber meine Herren ein oder zwei Jahre Zinsen zahlen, als den letzten Groschen vom Betriebskapitale wegnehmen, und denen, die davon leben, die Lage rauben, weiteres Steuern zu zahlen. Es ist glaube ich dieses genügend dargelegt, ich wünschte, daß die Rustical und Dominicalgründe, von nun an gleich sein, und daß sie nicht höher und nicht geringer, sondern gleich besteuert sein. Wenn in dieser Hinsicht, in andern Provinzen, wo eine Urbarhalsteuer besteht, eine Verminderung der Grundsteuer stattfand, so sollen sie nach Kateastral Dividende gehoben werden. Aber daß der Dominikalgrundbesitz, welcher bisher in Galizien bestand, von dem Betriebs und Urbariahkapitale 121/2 % Bruttoertrag vom Grunde bezahlte, das würde nicht allein gegen die Gerechtigkeit, sondern auch gegen alle nationeller Grundsätze verstoßen. Ich will ja nur Gleichheit, in Galizien würde diese Urbarialsteuer auf die Bauerngründe ausgedehnt, ich habe keinen Grund ein, warum jetzt, wo wir die volle Gleichheit der Rustikalrund Dominicaalgrunde proklamiert haben, die Rustikalgründe eine höhere Steuer zahlen sollen. Freilich der Herr Abg. Brauner (?) hat den Vorschlag gemacht, die Urbarialsteuer nur bei Jenen zu belassen, welche sie bisher bezahlten, bis die Entschädigung beschlossen und ausgemittelt ist; also dann wenn die Entschädigung geleistet wird, sollen sie nichts zahlen, jetzt aber wo sie keine Entschädigung erhalten, sollen sie die Steuer zahlen, fürwahr das ist ein merkwürdiger Grundsatz, und ich hoffe, Sie werden ihn nicht teilen. In einem Antrage, der heute vorgelesen würde, heißt es, die aufgekündigten Kapitalien als Entschädigung zu besteuern; bedenken Sie, daß es ein Kapital ist, und daß sie, wenn sie bei Einem das Kapital besteuern, Sie bei allen es tun müssen; es ist dieß eine Art von Einkommensteuer und diese wünschte ich nicht allein auf die Grundbesitzer, sondern auch auf andere Kapitalien aidsgedehnt. Es gibt noch größere Kapitalienbesitzer, wenn alle belastet werden, dann werde ich dabei sein. Ich schließe mit dem einzigen, in den anderen konstitutionellen Staaten sehr bewährten Grundsatz: Ein Finanzminister muß hart sein (Heiterkeit); ein Finanzminister muß das Geld lieben, er ist Finanzminister. Man kann ihn zu keinen Ersparungen und Einschränkungen bewegen, als wenn man ihm die stierenden Quellen verstopft. Ich bitte Sie, lassen Sie ein solches probates Mittel auch jetzt nicht unversucht, der Finanzminister wird dann durch so viele Ersparungen, wie ich deren eine Menge angegeben habe, die Ausfälle zu decken suchen.
Haßlwanter. Der Grundsatz des §. 3, "daß die Urbarial und Zehentsteuer mit 1. Nov. aufzuhören hat, und der bisherige Gesamtbetrag der Grundsteuer in jeder Provinz auf den Grundbesitz gleich umzulegen wäre, " auch für Tirol in Anwendung gebracht, würde sich nicht bloß als unzweckmäßig, ja selbst als ungerecht darstellen. Es würde hierdurch der Grundbesitz der ganzen Provinz jene Steuerquote übernehmen müssen, welche bisher das Dominikale hereingebracht hat. Es würde sohin die Reparation