gehören, unmittelbar dem betreffenden Ausschusse zuzuweisen, und von dieser geschehenen Abtretung jedes Mal, so oft der Petionsausschuß an die Versammlung zu referiren hat, dem Reichstage die Anzeige erstatten zu dürfen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.)
Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen sich durch Ausstehen erklären. (Majorität.)
Nunmehr dürften heute schon diejenigen Gegenstände zurückbleiben, welche solche Angelegenheiten, die erst an einem Ausschusse verwiesen werden, zum Gegenstande haben Doliak. liest Reichstag Nr. 286. Gesuch der Rosalie Buchsbaum wegen widerrechtlichen Verkaufes ihrer Realität, welches dem Justizminister zu übergeben sein wird.
Präs. Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche sich für den Commissions Antrag aussprechen, wollen Aufstehen. (Angenommen)
Doliak. Reichstag Nr. 344. "Johann von Maffei, Administrationsadjunkt zu Trient, macht den Antrag zu einigen Vorschlägen in Betreff der Verwaltungs- und Schulden Tilgungsangelegenheiten. ^ Die Petitionskommission trägt auf Hinterlegung zu den Acten an, da die angetragenen Pläne selbst nicht näher bezeichnet sind.
Borrosch. Ich glaube, es wäre aufzufordern, diese Pläne einzureichen, sie können immer etwas Zweckmäßiges enthalten. (Wird unterstutzt).
Doliak. Ich erlaube mir zu bemerken, daß schon so viele Pläne vorliegen, daß diese zu prüfen viel Zeit und Mühe erfordern wurde; wie erst dann, wenn wir selbst zur Vorlage Anderer auffordern?
Borrosch Kann immer ein Körnchen Wahrheit darin sein: "Prüfet alles und behaltet das Beste". (Beifall.)
Doliak. Er hätte ihn vorlegen sollen, und wir hätten geprüft.
Borrosch Eben, ich verlange nur die Gelegenheit dazu.
Ha genauer Ich habe, wenn ich nicht irre. dieses Papier schon einmal in Händen gehabt und flüchtig durchgelesen Ich glaube mich zu erinnern, daß der Antragsteller Bedingungen daran knüpfte an die Einreichung seiner Pläne, daß also die Ausforderung, sie einzureichen, vielleicht nicht zulässig sein dürfte, ohne die Bedingungen zu kennen Doliak. Ich glaube, daß keine Bedingungen gestellt wurden.
H a g e n a u e r. Dann mußte ich mir die Ausführung seiner Plane durch seine Vermittlung vorbehalten, wenn ich Finanzminister wäre. (Heiterkeit.)
Doliak. Das kann sein, daß er selbst den Plan ausführen will, aber andere Bedingungen sind gar nicht gestellt Präs. Der Abg. Borrosch hat den Antrag gestellt, den Einschreitet aufzufordern, die in seiner Eingabe erwähnten, aber nicht vorgelegten Pläne anher vorzulegen. Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Abg. Borrosch stimmen, wollen aufstehen. (Niemand steht auf.)
Diejenigen Herren, welche sich für den Commissionsantrag aussprechen, wollen aufstehen (Wird angenommen.)
Doliak (bringt Reichstag Nr. 355 zum Vortrage) Dieser Gegenstand wird, weil er mit keiner Unterschritt versehen ist, in Folge der Bestimmung der Geschäftsordnung, zu den Acten hinterlegt. Reichstag Nr. 372. Anton Mayerhofer in Wiener Neustadt unterbreitet den Entwurf einer allgemeinen Einkommensteuer, nach Perlentensteigerung, in 12 Classen.
Dieser Gegenstand wird über Antrag des Petitionsausschusses dem Finanzausschüsse überwiesen.
Reichstag Nr. 493. Ferdinand Brenneßl und seine Ehegattin aus Znaim in Mähren, bitten um Einleitung einer Kriminal Untersuchung gegen den Kaufmann Joseph Marschwall in Znaim, wegen Ablegung eines falschen Eides.
Wird über Antrag des Petitions- Ausschusses dem Justiz Ministerium zur Amtshandlung abgetreten Reichstag Nr. 741. Petition des Vereins des deutschen Hauses, um Anerkennung des Principes der Entschädigung bei der Aufhebung der Urbarial und Grundlasten. Wird über Antrag des Ausschusses, als durch die bereits gefaßten Beschlüsse erledigt ad acta gelegt Reichstag Nr. 1087. Mathias Schuhmeier aus Brunn am Gebirge, bittet um Entlassung seines Sohnes Heinrich vom Militärdienste. Wird über Antrag der Petitionskommission dem Ministerium des Innern zur Erledigung überwiesen.
Es sind noch die Nummern 342, 372, 409, 478, 663 lauter Eingaben, welche dem Finanzausschüsse zugewiesen werden.
Präs. Wird nur zur Kenntniß genommen. Ich ersuche den Berichterstatter Forster zum Vortrage zu schreiten.
F o r st e r betritt die Tribune.
Borrosch Da eine Verhandlung beendet war, und der. Herr Minister des Innern nun angekommen ist, so frage ich ob die bestimmte entschiedene, Präs. Ich muß mir erlauben, es ist beschlossen worden, zur Tagesordnung überzugehen, weil schon eine Stunde vom Beginne der Sitzung verstrichen ist.
Forster Reichstags Nr. 261. Mehrere Gemeinden aus Böhmen bitten um Verbesserung ihrer Gemeindezustande. Antrag der Commission ad acta.
Präs. Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche sich für die Hinterlegung dieser Petition aussprechen, wollen dieses durch Aufstehen erklären (Majorität.)
Borrosch. Diese Petition wäre der Entschädigungs- Commission zuzuweisen, da sie einen Anhaltspunct für ihre Arbeit geben könnte; besonders in Betreff der Beurtheilung über einzelne Bedrückungen, die vielleicht nicht allgemein vorkommen und daher wichtig zur Belehrung sind.
Präs. Es ist ein genereller Wunsch, dem kann entsprochen werden. Was die Petition selbst anbelangt, erkläre ich, daß der Beschluß schon gefaßt wurde; es war die Majorität.
Forster. Reichstag Nr. 262. Dorfgemeinde Randsdorf bittet um Befreiung von der Robot. Der Ausschuß trägt an, diese Petition bezüglich des ersten Punctes für erledigt zu halten, dieselbe aber bezüglich der Puncte b und c dein Ministerium des Innern abzutreten.
Borrosch. Ich muß bei dem früher Gesagten verbleiben. Wenn wir solche Petitionen bezüglich geschehener, vielleicht ganz extraordinärer Bedrückungen einfach ad acta legen, kann ich nicht glauben, daß wir damit dem Gefühle des Volkes Rechnung tragen. Sie sollten jedenfalls der Entschädigungs- Commission zugewiesen werden, da ja nur ihr Elaborat wieder für die Local Commission maßgebend sein wird, und sich herausstellen dürfte, daß manche Petition zu einer Eingabe an den Herrn Justizminister, behufs der Untersuchung und Gerechtigkeitserzeugung zu geben wäre.
Präs. Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß offenbar Herr Borrosch sich dem Beschlüsse der Majorität fügen dürfte, weil schon darüber abgestimmt würde, dieselben ad acta zu legen. In wiefern aber der Abg. Borrosch einen allgemeinen Antrag in Betreff solcher Petitionen stellen will, so bitte ich ihn, denselben hier niederzulegen.
Borrosch. Es ist kein Beschluß gefaßt worden, daß solche Eingaben einfach ad acta zu legen sind, sondern darüber, daß sie an die betreffenden Ausschüsse zu weisen seien.
Präs. Ich bitte, Herr Berichterstatter, um den nächst vorangehenden Numerus.
Berichterstatter Forster. Nr. 261.
Präs. Die Petition ist Folgende: (liest sie.) Der Ausschuß trägt nun darauf an, daß dieselbe ad acta gelegt werde; und dieser Antrag ist zum Beschlüsse erwachsen.
Erst nach gefaßtem Beschlusse hat Abg. Borrosch den Antrag gestellt, daß diese Eingabe an die Entschädigungskommission überwiesen werde.
Ich glaube, wenn schon darüber abgestimmt würde, so kann der Beschluß nicht mehr zurückgenommen werden, und eben deßhalb fordere ich den Abg. Borrosch auf, einen allgemeinen Antrag in diesem Sinne zu stellen.
Abg. Streit. Ich glaube, daß ein allgemeiner Antrag nicht nothwendig sei; ich nehme daher den Antrag des Herrn Borrosch auf und bin auch der Meinung, daß dieser Antrag dem Ausschuß für die Entschädigungsfrage zuzuweisen sei, nachdem er nicht genug Materiale sammeln kann, um das ganze Objekt kennen zu lernen.
Abg. Borrosch. Ich bitte, nicht nur für diesen speciellen Fall, sondern für alle Petitionen, die bezüglich geschehener Bedrückungen eingehen, habe ich meinen Antrag gestellt.
Abg. Hawelka. Ich erlaube mir zu bemerken, daß es sich um Bedrückungen de praeterito handelt; dieß gehört auf ganz andere Wege, wir haben mit solchen in der Entschädigungskommission nichts zu thun; wer Bedrückungen erlitten hat, der möge sein Recht bei Gerichten suchen.
Wir haben es mit dem Principiellen zu thun, wie die grundherrlichen Rechte und andere damit zusammen hängende Überbleibsel des Mittelalters abzulösen oder zu entschädigen sind; aber nicht über einzelne Facta, welche sonst geschehen sein mögen, abzuurteilen, als wären wir eine richterliche Behörde. Ich protestire gegen oder bekämpfe vielmehr diesen Antrag, und schließe mich dem Antrage der Commission an.
Borrosch. Ich werde morgen eine Petition über noch fortdauernde Bedrückungen einbringen und eine Commission zur Untersuchung dieser Angelegenheiten beantragen. (Beifall.)
Hawelka. Ich erlaube mir darauf zu bemerken, daß ich durchaus nicht geneigt war, irgend eine Bedrückung in Schütz zu nehmen, ich verwahre mich dagegen.
Borrosch. Das habe ich weder gemeint, noch gesagt.
Hawelka. Ich eifere nur gegen jede Überbürdung von Arbeiten, die als heterogen nicht dahin gehören, es sind ohnehin Sisyphusarbeiten, und ich werde gratulieren dem Reichstage, wenn er nur recht bald bezwecken könnte, daß die Commission Resultate erzielen, und Resultate zum Vortrage bringen könnte.
Präs. Wünscht der Abg. für Prag diesen Antrag mit dem beabsichtigten der Commission in Verbindung zu bringen. (Borrosch: Ja.) Vor der Hand entfällt er daher, und es bleibt nur der Antrag des Abg. Streit; es ist eigentlich ein Verbesserungsantrag zu einem früher erledigten Stücke; es hätte der Verbesserungsantrag nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung früher zur Abstimmung kommen sollen, als der Antrag der Commission; ich erlaube mir die Frage zu stellen, ob der Antrag des Abg. Streit unterstützt wird, er geht dahin, daß eine frühere Petition, über welche bereits ein Beschluß erfolgt ist, der Entschädigungskommission überwiesen werde. (unterstützt.)
Diejenigen Herren, die dafür sind, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (angenommen.) Ich bitte den Herrn Berichterstatter noch einmal diesen Antrag zu lesen, weil wir früher unterbrochen worden sind.
Berichterst. Forster. 1. Diese Petition bezüglich des 1. Punctes, durch die über den Kudlich schen Antrag bereits vorliegenden Beschlüsse für erledigt zu halten, was jedoch den Punct 2 und 3 anbelangt, so betreffen sie Unterthansbedrücküngen aus der vergangenen Zeit, daher diese Petition dem Minister des Innern zur weiteren Amtshandlung abzutreten wäre.
Präs. Wünscht Jemand noch das Wort?
Diejenigen Herren, die sich für den Antrag der Commission aussprechen. Streit. Ich glaube, daß der 1. Punct des Kommissionsantrages jetzt durch den Beschluß über meinem Antrag modificirt worden sei, und daß die Eingabe in dieser Beziehung an die Entschädigungscommission zuzuweisen sei, betreffend jedoch die anderen 2 Puncte, nämlich Unteräthansbedrückungen, so wären diese vorgekommenen Unterdrückungen zu untersuchen; dieser Antrag bleibt jedenfalls.
Präs. Diejenigen Herren, die wünschen, daß die Petition in Betreff des 1. Punctes an die Entschädigungskommission, und bezüglich der 2 andern Puncte an das Ministerium übergehe, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Berichterst. Forster bringt zum Vortrage:
Reichstagdummer 222.
Der Ausschuß ist der Meinung. daß die Puncte b), c), d), e) die gelesen, durch den bereits vorliegenden Beschluß des hohen Reichstags über Aufhebung des Unterethansverhältnisses, des Bier und Branntweinzwanges bereite die Erledigung gefunden habe, was jedoch den Punct a) anbelangt, um die Erlangung des Waldes Lisseg, so wird er Antrag der Commission gestellt, die Petition dem Ministerium zu geeigneter Amtshandlung abzutreten, da es sich hier um Eigentumsrechte handelt, über die der Reichstag in seiner Stellung als legislative Autorität zu erkennen hat.
Präs. Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen?
Streit. Ich bin der Meinung, daß nachdem der Bittsteller unmittelbar vom Reichstage verständigt werden muß, die Petition hinsichtlich des Punctes a) an das zuständige Gericht zu weisen wäre, und nicht an das Justizministerium.
Präs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?
Scherz er. Ich würde den Antrag stellen, das eine Commission aufgestellt würde über diese Grundstreitigsten, die jetzt zwischen den Herrschaftsbesitzern und Unterthanen gegenwärtig obliegen.
Streit. Der vorliegende Fall ist keine Grundstreitigkeit, das ist ein ganz specieller Fall.
Abg..... Wir würden eine Unzahl von solchen Gesuchen bekommen, wo die Landleute wegen Entziehung ihrer Grundstücke klagen. Ich unterstütze daher den Antrag des Abg. Scherzer, damit eine eigene Commission ernannt werde, welche bloß diese Eingaben zu berücksichtigen hat. (Zahlreich unterstützt.)
Abg. Trojan. Der Reichstag kann sich nur die Aufgabe gegenwärtig halten, zweckmäßige Grundsätze festzustellen zur Lösung der Streitigkeiten, aber er kann doch nicht selbst in die Lösung der Streitigkeit eingehen, sich zum Richter machen; denn da würden wir nicht taufende, sondern hunderttaufende Nummern zu erledigen haben, wir würden uns verwickeln in Sachen, denen wir durchaus nicht entsprechen können, die für uns hier ganz unausführbar sind, für welche wir uns aber auch hier im constituirenden Reichstage nicht für competent halten können.
Abg. Löhner. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Scherzer, ich unterstütze ihn ans einer Überzeugung, die sich uns jeden Tag mehr aufdrängen muß, wenn wir die Verhandlungen uns gegenwärtig halten. Es ist dabei Jedem klar geworden, daß unter dem alten System sogar gesetzmäßig die Besitzverhältnisse der untertänigen Individuen zu gleicher Zeit vom politischen Standpuncte geordnet würden. Die Anwendung der Grundsätze des Unterethanspatentes hing nicht immer bloß vom Urtheile der Gerichte, sondern eben so oft von den politischen Behörden ab; denn es handelte sich sehr häufig von dem factischen Besitze. Die Parteilichkeit der Beamten, welche begreiflicherweise die Obrigkeiten protegierten, brachte es mit sich, daß sie solche Streitigkeiten so viel als möglich unter dem Vorwande, daß sie dem Unterethansverbände angehören, escamotirt haben, um die Entscheidung den politischen Behörden anheim zu stellen. Ich habe selbst eine Masse solcher Beschwerden auf den Tisch des Hauses niedergelegt von der Reumager Herrschaft, wo ihnen diese Beschwerden über Besitzbeeinträchtigungen durch die Herrschaft immer wieder an das Kreisamt gekommen sind, statt sie wirklich auf dem Justizwege austragen zu lassen. Ich bin der Meinung, daß man sich klar machen muß, den Unterschied zwischen dem richterlichen Civilwege und dem politischen, der bisher bei Unterthansverhältnissen viel zu oft sich kreuzte, und daß man bedenken muß, daß man immer die richterliche Entscheidung hinkangehalten hat, wo man auf politischem Wege factisch gegen den Unterthan im Vortheile stand. Wir müssen uns also bemühen, solche Ungerechtigkeiten hintan zu halten, und daß man also diese beiden Wege getrennt betrachten muß, wenn es sich um Abhilfe für bisherige Besitzentziehungen handelt. Ich unterstütze daher den Antrag.
Ullepitsch. Ich erlaube mir zu bemerken, daß, abgesehen von der Frage, ob überhaupt der Reichstag außer seiner Thätigkeit in der Sphäre der Legisolation, auch noch praktischen Antheil an der Ausübung der executiven Gewalt nehmen solle und könne, nach meiner Ansicht die beantragte Commission die ihr zugemutete Aufgabe nicht wird erfüllen können. Ich mache darauf aufmerksam, daß viele der in so bedeutender Menge vorkommenden Besitzstreitigkeiten, ehe sie meritorisch erledigt werden könnten, Einvernehmungen von Parteien und Lokalerhebungen nothwendig machen werden, und daß, wenn die beantragte Commission behufs einer gründlichen Lösung der ihr zugemuteten Aufgabe alle erforderlichen Erhebungen vornehmen sollte, es wahrlich nicht absehbar ist, wie sie eine solche, auf alle im Reichstage vertretenen Provinzen sich ausdehnende Aufgabe zu lösen vermöchte.
Lasser. Mit der Aushebung des Untertänigkeitsverbandes ist gleichzeitig auch ausgesprochen worden die Aufhebung aller jener Gesetze, welche das Unteräthanswesen betroffen haben, es ist damit auch aufgehoben worden der Einfluß der politischen Unterethansbehörden auf Loyalstreitigkeiten, welche jetzt erwähnt würden, in Zukunft wird es geschehen, daß jeder Unterthan, der solche Streitigkeiten zu führen hat, künftig dem Einflüsse der politischen Behörde durchaus nicht mehr unterliege, und es ist hiermit jede Einwendung beseitigt. Ich verwahre mich aber dagegen, daß von Seite des Reichstagen etwas an sich gerissen wird, was eigentlich der richterlichen Gewalt zusteht Haßelwanter. Auch ich bin überzeugt, daß der Reichstag nicht berechtigt sei, und seine Ausgabe überschreiten wurde, wenn er sich in alle diese Beschwerden einlassen wurde. Wir können in solchen Angelegenheiten nur dann einschreiten, wenn der gehörige Instanzenzug abgeführt wurde, und selbst an das Ministerium gegangen ist, und von demselben der Vollzug der Gesetze verweigert worden wäre. Nur in solchen Fällen, aber nicht als Instanzen, ja selbst als höchste Instanz, die wir hier wären, dürfen wir uns bewegen.
Borrosch. Es waltet offenbar ein Mißverständniß ob. Der Antrag ist keineswegs etwa gestellt worden, um die judicielle Gewalt dem Reichstage zu vindiciren, aber es will und soll der Reichstag darüber wachen, daß, weil viele der bisherigen Organe ihre Pflicht nicht erfüllen, sie sofort dazu verhalten werden. Dieses Vertrauensvotum hat der Reichstag sich selber im Namen des Volkes zu ertheilen und dem gemäß zu handeln. (Beifall)
Min. Bach. Ich muß diesen Antrag auch vom Gesichtspuncte des Ministeriums bekämpfen. Nicht deßhalb, als würden derlei Bedrückungen oder Eigentumsstreitigkeiten überhaupt nicht mehr vorkommen können, sondern deßhalb, weil ich glaube, daß sowohl Abhilfe gegen Bedruckung, als auch die Entscheidungen über Grundstreitigkeiten, bei denen das Eigenthum in Frage steht, den gesetzlich bestehenden Autoritäten zu überlassen seien, und daß, insofern sich dabei eine Gesetzwidrigkeit kund gibt, die bestehenden Autoritäten ihr Amt zu handeln haben. In so fern der Herr Abgeordnete von Prag sich dahin ausdrückte: der Antrag beziele nur eine Überwachung der bestehenden gesetzlichen Autoritäten durch eine ans dem Reichstage ausgehende Commission, so würde diesem Antrage kein anderes Princip zum Grunde liegen, als daß der Reichstag an der executiven Gewalt Antheil habe, und daß er in Ausübung dieser Exekutivgewalt als eine Appellationsbehörde einschreite, und in jenen Fällen, wo die unmittelbar gesetzlich zur Amtshandlung berufenen Behörden nicht ihre Pflicht erfüllen, kontrollierend, abhelfend und entscheidend einzuschreiten habe. Ich glaube, daß das eine falsche Stellung ist, welche der Reichskammer gegeben werden will, denn die Reichskammer wurde dadurch in einzelnen Fällen geradezu als oberster Gerichtshof, oder oberste Polizei, politische Behörde fungieren, und ich kann nicht glauben, daß das in den constitutionellen Functionen einer gesetzgebenden Körperschaft begründet ist. Ich muß mich vielmehr zur Überzeugung bekennen, daß eine solche Gestirn einzig und allein zu den Functionen der vollziehenden Gewalt gehöre, und daß eine derartige directe Controlle von Seite des Reichstags über einzelne Amtshandlungen der bestehenden Behörden unzulässig sei. Ich glaube, daß die Überwachung der administrativen Functionen, sowohl der politischen als Justizbehörden, nur dem Ministerium zustehe, und nur dieses kann, wenn es in der Überwachung und Controlle der ihm untergeordneten und verantwortlichen Behörden seine Pflicht nicht gehörig ersucht, von dem gesetzgebenden Körper zur Verantwortung gezogen werden, aber eine directe Ausübung dieser Verantwortlichkeit gegenüber den, dem Ministerium unterstehenden Behörden, halte ich für geradezu unzulässig, und ich bedauere, daß Grundsatze dieser Art nur überhaupt in einem Haufe dieser Art Gegenstand einer Discussion werden können, weil sie nach meiner Überzeugung zum ABC des constitutionellen Lebens gehörten. (Teilweises Zischen und Beifall). Meine Herren! Gründe werden wir mit Gründen beantworten. Dann aber auch, abgesehen von diesem Bedenken, muß ich darauf aufmerksam machen, was für praktische Folgen ein solcher Antrag hätte. Wir haben viele Provinzen, und die Verhältnisse derselben sind sehr verschieden.
Streitigsten, Beschwerden sind jetzt in derselben an der Tagesordnung, und fortan werden von den Ministern Verfugungen zu deren Abhilfe erlassen. Wenn der Reichstag hier als Exekutivorgan eintreten wollte, so müßte er in jede Provinz zwei, drei und mehrere Local Commissionen abordnen, wenn überhaupt etwas practisch erzielt werden sollte, und es würde die Dauer dieser Lokalerhebungen gar nicht abzusehen sein. Das Ministerium glaubt selbst, daß wenn derlei Beschwerden sich noch mehr häufen sollten, die Nothwendigkeit eintreten werde, zu schnellerer Abtauung derselben permanente Commissionen zu benennen, welche jedoch nicht vom Reichstage, sondern vom Ministerium auszugehen haben werden. Ich muß mich daher nicht nur von dem principiellen Standpuncte, sondern auch von jenem der praktischen Durchführbarkeit, im Namen des Ministeriums gegen diesen Antrag entschieden erklären.
Szaszkiewicz. Ich will mich hier nicht in eine Erläuterung des Principes einlassen, aber ich will, wie man sagt, die Sache a posteriori erklären. Die Klage über Grundstreitigkeiten gibt es am meisten in Galizien, es ist eine wahre Fluth. Eine Commission vom hohen Reichstage zusammengesetzt, möchte diesem Begehren nicht entsprechen, sie berufen sich auf Zeugen, auf schon gefällte Entscheidungen der Behörden, die nicht vorliegen. Nur an Ort und Stelle und von dazu delegierten Localcommissionen könnte diesem abgeholfen werden; ich habe schon vor einigen Tagen auf den Tisch des Hauses einen Antrag niedergelegt, der, um damit diesen seit Jahren schon veralteten Übeln und zu einer unermesslichen Höhe angewachsenen Berge von Klagen endlich abgeholfen werden könnte, und eine solche schiedsrichterliche Spezialgeschwornen Commission beordert und bestellt werden möchte. Bei der Gelegenheit, wenn dieser Antrag zur Sprache kommen wird, behalte ich mir vor, ihn zu begründen und zu erläutern.
Minist. Bach. Ich erlaube mir daran die Bemerkung zu knüpfen, daß über die Anregungen, welche von den Justiz und politischen Behörden Galiziens ausgegangen sind, der von dein Herrn Abgeordneten Szaszkiewicz speciell angeregte Punct sich eben in der Berathung des Ministeriums befindet, und daß in demselben Sinne, wie der Herr Abgeordnete bemerkt hat, für die dort so häufig vorkommenden Grundstreitigkeiten durch die Zusammensetzung schiedsrichterlicher Commissionen möglichst schnelle und ausreichende Hilfe geschaffen werden soll.
Abg. Hauschild. Es ist wohl zweifellos, daß alle Grundstreitigkeiten lediglich in das Gebieth der Justiz gehören, und wir uns in dieses Gebieth nicht einmengen können; ich glaube aber, den früheren Anträgen liegt ein anderer Gegenstand zu Grunde. Es dürfte ihnen zu Grunde liegen, die Verschiedenheit zwischen dem factischen Besitze und zwischen dem Rechtswege, durch welchen der rechtliche Besitz erst wieder hergestellt werden soll; es dürfte sich dabei darum handeln, daß in frühern Zeiten der Untertänigkeit durch die Mittel, welche der Obrigkeit gegen den Unterthan zu Gevothe standen, und gegen welche sie durch die politischen Behörden nicht immer gehörig geschützt waren, vielen Gemeinden ganze Grundstrecken, Weide oder Waldgründe widerrechtlich entzogen wurden. Diese befinden sich gegenwärtig in dem Besitze der Obrigkeit; es ist gewiß, daß die Gemeinden immer darüber, ob ein bestimmter Grund wirklich der Gemeinde oder der Obrigkeit zusteht, mit der Obrigkeit im Wege Rechtens werden streiten müssen; es ist auch zu hoffen, daß bei der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens viele von den Schwierigkeiten, welche der Erreichung des Rechtsanspruches im Wege standen, beseitigt werden, aber es bleibt doch immer ein großer Unterschied, welcher an den Besitz geknüpft ist. Es kann daher nicht gleichgültig sein, ob die Obrigkeit im Besitze bleibt, oder ob die Gemeinde wieder in Besitz gefetzt wird, welcher ihr von der Obrigkeit auf verschiedenen Schleichwegen entzogen worden ist. Hiezu dürfte die Regelung der Gemeindeverfassung die beste Gelegenheit geben, es würde das Gemeindevermögen den Gemeinden ohnehin übergeben werden müssen; hier glaube ich, wäre es dann an der Zeit, daß Commissionen nicht vom Reichstage, sondern von der Exekutivgewalt aufgestellt werden, welche ohnehin zu ermitteln haben werden, was eigentlich das Gemeindevermögen bildet, die sich aber nicht darauf zu beschränken hätten, was ihnen die Rentemeister oder Amtleute als Gemeindevermögen ausweisen, sondern was die Gemeinde als altes Eigenthum anspricht, welche sodann darauf zu sehen haben, ob denn solche von der Gemeinde angesprochene Gründe in den Besitz der Obrigkeit ordnungsmäßig gelangt sind, und welche, wenn ein solches Gelangen in den Besitz der Obrigkeit nicht ordnungsmäßig sondern ordnungswidrig geschehen ist, den gehörigen Besitz herzustellen, d. h. mit Behebung des ungehörigen factischen Besitzstandes den Besitz vorläufig der Gemeinde zuzuweisen haben; wo dann die Obrigkeit ihr vermeintliches Recht im Wege Rechtens durchzusetzen haben wird. Wo sich aber ein Übergehen in den Besitz der Obrigkeit als ungehörig nicht darstellen läßt, da erst wird es der Gemeinde überlassen bleiben, als Kläger aufzutreten. In allen Fällen jedoch, wo das unrechtmäßige des Besitzes sich nachweisen läßt, die Fälle werden sehr häufig sein muß, nachdem den Unterthanen selbst die Mittel und die gehörigen Kenntnisse nicht zu Gebote stehen, die Wiedereinsetzung in den Besitz erfolgen, wodurch gewiß für das Wohl der Gemeinde am besten gesorgt wird.
Borrosch. Ich fühle mich keineswegs durch das vom Herrn Justizminister Gesagte irgend widerlegt. Er hat meinem Antrage einen Sinn unterlegt, den ich damit keineswegs verknüpft hatte. Es ist mir nicht entfernt beigefallen, ich wiederhole es nochmals, weder dem Reichstag die richterliche Gewalt einzuräumen, noch etwa ihn zu einem Appellationshofe für alle und jegliche Fälle zu machen. Es versteht sich wohl ohnehin, daß die zu ernennende Commission ihre Aufgabe mit Umsicht erfüllen wird; daß sie also, wo die Übergehung einer unteren oder höheren Instanz vorkommen sollte, wo etwa der Reichstag unmittelbar zur ersten und letzten Behörde gemacht werden wollte, damit gemäß den geeigneten Beschluß rücksichtlich der Petition fassen werde.
Ich hatte hier einzig und allein im Auge, jene vielfach vorliegenden Fälle, wo allerdings bis jetzt keine Gerechtigkeit zu erlangen war; was um so mehr zu berücksichtigen ist, weil wir uns in einem Übergangszustande mit dem erschütterten Vertrauen gegen alle Organe der richterlichen Gewalt in Bezugnahme auf ehemalige Unterthanen, befinden. Ich glaube, daß, da der Reichstag die Pflicht hat, sich zu überzeugen, daß seinen legislatorischen Beschlüssen schon jetzt Folge gegeben werde, ich glaube, daß jene Petitionen, die vom Reichstage unterstütz, dem Justizministerium zukommen, vielleicht schneller als andere auf Erledigung hoffen dürfen. Wollte ich aber das hier Aufgestellte zugeben, so müßten wir nur ganz einfach in allen Provinzialblättern den freien Völkern Österreichs verkünden: "Der Reichstag nimmt von nun an keine Petitionen dieser Art an, sondern sendet Ihr sie ihm zu, so werden sie einfach ad acta gelegt. " Ich habe einen Fall, den ich eben am nächsten Montage (eigentlich heute schon) in Form einer Interpellation vorbringen wollte, damit er nicht als Nr. 2245, sondern ein Paar taufend Nummern früher an die Reihe komme, ein Fall, wo in einein Orte Böhmens noch gegenwärtig mit Gewalt auf Erfüllung der Robot gedrungen wird. Der Mann ist weit hergekommen, hungernd, barfuss, abgerissen; der Mann wurde bedroht, daß wenn er sich an den Reichstag wende, er sofort als Revolutionär behandelt werden würde, (zur Sache, Unruhe) indem das Standrecht noch immer in Aussicht stehe. Wenn also mein Antrag zur Aufstellung einer solchen Kommission weiter gar keinen Zweck hätte, als das Landvolk nicht länger einschüchtern, ja terrorisieren zu lassen, so hat mein Antrag seine Wirkung vollkommen erfüllt, denn er erhält das Vertrauen der Völker zum Reichstage. (Großer Beifall.)
Thiemann. Ich muß vor allein andern der Bemerkung des Abg. für Saaz widersprechen, als wenn jemals Besitzstreitigkeiten von politischen und nicht von Justizbehörden gepflogen worden wären Im Gegentheile, es ist mit größter Consequenz darauf gesehen worden, das alle Besitzstreitigkeiten wirklich von Justizbehörden gepflogen werden.
Es ist in der Provinz Galizien durch das sogenannte Provisorium allerdings ein Zustand festgesetzt worden, der den Anforderungen der Unterthanen nicht entspricht, allein ich bitte zu bemerken, daß es dem Unterthan freistehe, das Recht seiner Ansprüche darzuthun. Wenn man aber behauptet, daß Besitzstreitigkeiten von den politischen Behörden und nicht von Justizbehörden gepflogen worden seien, so ist es ein Beweis, daß man sich wenig umgesehen hat, und daß man wenig Kenntniß von einem administrativen Zweige besitze. Sollte eine eigene Kommission dafür bestehen, so frage ich, aus welche Art sie thätig werden sollte, sollen wir etwa jetzt, nachdem wir mehrere Wochen berathen haben, um eine Geschäftsordnung zu Ende zu bringen, sollen wir jetzt etwa über eine Gerichtsordnung debattiren. In dieser Sache sehe ich nicht ein, wie man zu einem Ende, zu einem Resultate gelangen kann.
Ich kann daher durchaus nicht einstimmen mit dem was der Vorredner gesagt hat.
Sierakowski. Ich stelle den Antrag auf den Schluß der Debatte.
Präs. Wird der Antrag unterstützt. (Er wird unterstützt.)
Borrosch. Ich behalte mir als Antragsteller das letzte Wort vor.
Präs. Diejenigen Herren, die sich für den Schluß der Debatte aussprechen, wollen aufstehen. (Wird angenommen.)
Als Redner sind noch eingeschrieben die Herren: Dilewski, Löhner, Hawelka, Jonak, Thinnfeld, Placzek, Trojan, Wieznickzi. Die Reihe trifft zuerst den Abg. Dylewski.
Dylewski. Wir müssen um diese Frage genügend aufzuklären, etwas weiter ausholen, wenn wir Gerechtigkeit haben wollen.
Ich als Praktiker glaube, daß reine principielle Gerechtigkeit nirgends erreicht oder geübt werden kann; da das, was dem einem recht vorkommt dem andern ungerecht erscheint, und da alle Gesetzgeber das Höchste im Bereiche der Gerechtigkeit erlangt haben; erstens, wenn sie die Entscheidung schnell machen, und zweitens, wenn sie ihren Aussprüchen eine möglichst große Unparteilichkeit verschaffen. Darin liegt die Gerechtigkeit, daß man nicht weit von Stufe zu Stufe, höher und endlich am höchsten zu streben braucht, und unter dessen, bevor einem die Gerechtigkeit wird, zu Gründe geht. Mag der Ausspruch dann gerecht oder ungerecht sein, die Sache ist einmal entschieden, und dieß ist der wesentlichste Vortheil. Bei allen Gesetzbüchern (ich wende mich vorzüglich an die Herren, welche mit dem Rechte zu thun haben), ist man noch nicht dahin gekommen, etwas Besseres, namentlich principielle Gerechtigkeit, zu erreichen.
Wir können ohne Bedenken sagen, daß alle diese Gesetzbücher keine Garantie für die wahre Gerechtigkeit waren, und nach meiner Überzeugung ist zur Besserung der Gerechtigkeitspflege hauptsächlich wünschenswerth, einen schnellen Ausspruch zu haben; dieses ist mehr werth, als alles übrige. Gesetzbücher sind dazu, damit die Menschen im voraus wissen, was sie zu thun haben, um sich ihre Rechte im Voraus zu sichern. Die Kenntniß der Gesetzbücher ist deßhalb für die Richter eine unerlässliche Bedingung. Meine Herren! fragen wir uns, haben wir unter uns die Glieder, die diese Kenntnisse besitzen, um dazu gewählt werden zu können, um nicht bei dem Gefühle der größten Billigkeit dennoch die Rechte zu verletzen und zu zertreten, statt sie zu bewahren? Ich fürchte meine Herren, damit wir, indem wir mit zu großer Rücksicht darauf unsere Blicke richten, nicht in dieselbe Sünde verfallen, welche die Hauptsünde der Bureaukratie war, wenn wir wieder einführen die alten drei, vier bis fünf