Entschädigung dafür aussprechen; ferner heißt das Collectivamendements: Für die aus dem persönlichen u. s. w., kann keine Entschädigung gefordert werden. Der Antrag des Abg. Borrosch will ja auch für alle diese Bezüge, die bereits durch Beschluß der Kammer ohne Entschädigung ausgesprochen sind, die volle Entschädigung ansprechen.
Ferner hat der Collectivantrag eine dritte Kategorie der aufzuhebenden Giebligkeiten erkannt, und hat gesagt im §. 8, daß die Commission erst zu bestimmen habe, ob die in den §§. 5 und 6 nicht ausdrücklich enthaltenen Giebligkeiten und Leistungen mit oder ohne Entschädigung aufzuhören haben. Nach dem Antrage des Abg. Borrosch würde die Commission gar nicht in die Lage kommen, irgend eine Giebligkeit aufzufinden, die ohne Entschädigung aufzuhören hätte. Ich glaube, damit nachgewiesen zu haben, nach dem Wunsche des Herrn Borrosch selbst, daß der erste Theil seines Satzes bereits in früheren Beschlüssen enthalten sei. Ich komme nun auf den zweiten Absatz, der die Frage beantwortet, wer die Entschädigung zu leisten habe? Ich glaube, daß auch diese Frage bereits im Collectivamendements beantwortet sei. Das Collectivamendements sagt nämlich im §. 8, daß die Commission Vorschläge an das Haus zu bringen habe, aus welchen Mitteln die einzelnen Provinzen die für die betreffenden Provinzen entfallende Entschädigung zu leisten haben. Es ist möglich, und ich für meine Person bin im vorhinein überzeugt, daß für die meine eine oder die andere Provinz kein anderer Ablösungsmodus übrig bleibt, als durch den Staat; allein andere Provinzen werden wieder Mittel haben, die es ihnen möglich machen, die Entschädigung zu leisten, ohne daß die ganze Entschädigungssumme vom Staate geleistet werden muß Die Fassung des Collectivamendements schließt also keineswegs die Entschädigung durch den Staat aus, sondern nur ganz einfach, daß für jede einzelne Provinz die Mittel von der Commission bestimmt und vorgeschlagen werden sollen, wie für die betreffende Provinz die Entschädigung geleistet werden könnte. Ganz anders ist der Antrag des Abg. Borrosch, denn damit will er der Commission die Hände ganz und gar binden; sein Antrag im letzten Satze würde ganz kurz gefaßt, so viel heißen; damit alle von ihm zur Aufhebung beantragten Lasten und Giebligkeiten entschädiget werden, und zwar zur vollen Entschädigung gelangen, und ohne allen Unterschied müssen alle Steuerpflichtigen aller Provinzen in den gemeinsamen Staatssäckel zusammensteuern. Nun glaube ich, daß ich nachgewiesen habe, daß, und in wie weit der Antrag des Abg. Borrosch bereits in früher gefaßten Beschlüssen seine Lösung gefunden habe.
Abg. Borrosch. Da der Herr Antragsteller sich des Vorrechtes bedient, mich zu bekämpfen, bevor mir gestattet war, meinen Antrag zu begründen, so erbitte ich mir jetzt dieses unzweifelböse Recht. Bisher war jede Debatte untersagt.
Abg. Lasser. Ich muß mich verwahren gegen den Ausdruck "Bekämpfung des Antrages. " Ich habe auf den Wunsch des Antragstellers selbst hingewiesen auf jene früher gefaßten Beschlüsse, die in seinem zweiten Absatze ihre Erledigung gesunden haben. Der Herr Abg. mochte sich erinnern, daß er in der letzten Sitzung dieses selbst petirt hat.
Abg. Borrosch. Ich wüßte nicht, wo ich mir einen Freund erbeten habe, wo ich einen Seind nicht fürchte.
Präs. Ich werde den Herrn Borrosch als Redner einschreiben, und er wird das Wort haben, so bald an ihn die Reihe kömmt, nunmehr ist die Reihe an den Abg. Jonak.
Abg. K o s a k i e w i t s c h. Ich beantrage zur Tagesordnung zu übergehen.
Abg. L ö h n e r. Dagegen protestire ich, zuerst muß der Vorgang besprochen werden, es ist zu besprechen, wie es kommt, heute auf einmal Begründungen zu erlauben, da bisher jede Begründung strenge verboten war, ich bewahre mir darüber das Wort.
P r ä s. Findet der Antrag auf Tages Ordnung Unterstützung? (Hinreichend unterstützt).
Abg. B r e s t e l. Ich beantrage auf Abstimmung durch Namensaufruf. Man soll wissen, wer durch den Antrag auf Tages Ordnung die Debatte abschneiden will.
Präs. Wird der Antrag auf Abstimmung durch Namensaufruf in Betreff des Überganges zur Tagesordnung unterstützt? (Hinreichend unterstützt.)
Abg. Riege r. Ich erinnere, daß eine jede Debatte im voraus ausgeschlossen wurde, durch einen früheren Beschluß, und ich glaube, daß die Begründung des Herrn Lasser auf rein formelles sich beschränke. (Wird durch den mehrseitigen Ruf: Nein und Bewegung in der Kammer unterbrochen.)
Präs. Es wird jetzt zur Tagesordnung übergegangen werden, sobald sich durch den Namensausruf die Majorität dafür herausstellt; ich bitte daher den Herrn Secretär zum Namensaufruf zu schreiten.
Abg. Klaudi. Ich bitte 10 Minuten Bedenkzeit.
Präs. Wird der Antrag auf 10 Minuten Frist gestattet? (Hinreichend unterstützt und die Sitzung wird demnach auf 10 Minuten sistiert.)
Präs Der Antrag auf den Übergang zur Tagesordnung ist zurückgenommen worden, dadurch entfällt auch die Abstimmung; in Folge dessen wäre daher die Debatte über den Antrag des Abg. Brestel wegen Trennung des zweiten Absatzes des Antrages des Abg. Borrosch in mehrere Fragepuncte fortzusetzen. Als Redner ist der Abg. Jonak vorgemerkt.
Abg. Hein. Ich trage aber auf den Schluß der Debatte an, damit sich nicht noch mehrere Redner einschreiben lassen.
Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)
Abg. B o r r o sch. Ich habe meine Entgegnung auf die Bekämpfung des Lasser'schen Antrages.
P r äs. Sie sind als Redner vorgeschrieben. Ich ersuche den Abg. Jonak zum Vortrage zu schreiten.
Abg. J o n a k. So viel es der Kammer und auch dem Herrn Präsidenten erinnerlich sein wird, ist das Verfahren, welches wir bei der Abstimmung über die einzelnen Amendements verfolgen wollen, ganz genau durch die Beschlüsse der hohen Kammer festgestellt worden; es ist einige Mal zur Sprache gekommen, ob die Geschäfts Ordnung in ihren einzelnen Theilen zur Anwendung kommen solle, und da hat der Beschluß gelautet: Nein, sondern es soll bei den einzelnen Amendements von Absatz zu Absatz abgestimmt werden, eine weitere Theilung der Absätze soll nicht mehr Statt finden können. Ich muß mich also sehr wundern, daß der Abgeordnete aus Roßau neuerdings eine Trennung der Absätze forderte, trotz dem, daß ähnliche Anträge im Hause wiederholt zurück genommen worden sind, und zwar immer mit Berufung auf jene frühere Abstimmung der Kammer, und daß eine weitere Trennung nicht mehr zulässig sei, das heißt, daß nicht unbedingt an die Geschäfts Ordnung zu halten sei. Ich hoffe, daß wir consequent sein und bleiben werden, und daß dieses bedauerliche Schauspiel, welches uns vorgeführt wurde, uns nicht neuerdings vorführen wollen, nämlich vom Beschlusse der Kammer wieder abzuweichen, ihn dann wieder festzusetzen, und dann abermals davon abzuweichen, wenn es die Form der Debatte erfordert, was dem einen recht ist, ist dem andern billig, allein wir alle wünschen, daß es mit strenger Consequenz bei dem Beschlusse der Kammer bleiben solle, auf keine andere Weise werden wir zum Ende der Debatte gelangen.
Abg. Hein. Ich habe nur einige Worte gegen die Fragestellung, wie sie der Abgeordnete Brestl beliebt hat, zu erwidern. Er hat den zweiten Satz in drei Theile theilen wollen und namentlich hat er in Frage gestellt, ob das Wort: "volle" im Lasser'schen Antrage enthalten sei; das ist keine Theilung des Satzes, das ist ein Katechisiren und wir sollen auf die Fragen antworten, die es ihm zu stellen beliebt. Herr Borrosch hat gemeint, es sei ein kleines Wort, das Wort "volle", welches auszulassen sei, ein kleines Wort kann aber oft den Sinn der Sache ändern, und ich muß mich dagegen verwahren, daß dieses Wort ausgelassen werde.
Präs Der Abgeordnete Brauner hat das Wort.
Abg. Brauner. Ich schließe mich im wesentlichen dem Abgeordneten Lasseran; er hat richtig zergliedert und dargethan, das Verhältniß. in welchem das Borrosch'sche Amendement zum Collectivamendements und zu den bereits gefaßten Beschlüssen steht. Es ist dieses ein Zusatzamendement, wie es der Antragsteller heute selbst erklärt hat, und unterliegt der punktweißen Abstimmung; so scheint eben die Abstimmung über die Entschädigungsleistung von Seite des Staates als durch die früheren Beschlüsse nicht nur entschieden, sondern es erscheint, daß man eher mit der Auslegung des Wörtchens "voll" als Druckfehler einen Versuch mache, früher gefaßte Beschlüsse neuerdings umzustoßen, und zwar ein hier vorgekommener bereits dritter Versuch dieser Art.
Löhner. Ich muß vor Allem mein Erstaunen ausdrücken, daß überhaupt dem Abgeordneten Lasser etwas gestattet wurde, was uns Anderen keinem gewährt worden. Ich muß mein Erstaunen ausdrücken, daß dem Abgeordneten Lasser gestattet wurde eine Parallele zwischen dem ursprünglichen Lasser'schen Antrag und zwischen einem andern nach dem Beschlusse der Kammer zur Abstimmung zu kommenden Antrag zu ziehen, während jeder Andere von uns darauf verwiesen worden ist, es fei lediglich darüber abzustimmen, ob dieser Antrag in dem früheren enthalten fei oder nicht; ferner über die Annahme, ohne daß man uns gestattet hätte, eine Parallele zu ziehen, selbst in einem so schlagenden Falle, wie der wegen Beziehung eines Bukowiners zur Commission. Ich muß ferner es geradezu für eine Verwechslung von Begriffen erklären, daß dem Umrande, daß der Abgeordnete von Prag einen Wunsch geäußert hat, daß die einschlagenden Punkte des Lasser'schen Amendements zu dem kommenden neuen Antrage verlesen werden, die Behauptung unterlegt, er habe gewünscht, oder gar es sei beschlossen worden, bei jedem Amendement eine Parallele mit dem Lasser'schen zu ziehen. Wenn das ausgesprochen worden wäre, so wäre vor allem dasselbe Recht geltend gemacht worden. So hat es aber die Kammer nicht verstanden. Die Kammer weiß selbst am besten, daß niemand in die Möglichkeit kam, die Kammer aufmerksam zu machen, ob ein Antrag in dem Lasser'schen enthalten sei oder nicht, ehe er verworfen wurde.
Ich muß im vorhinein darüber mich ausdrücken, daß es mir auffallend erscheint, wie die Kammer so rasch entschlossen die Frage beantworten kann, ob die Zurückziehung eines Wortes im gedruckten Amendement ein Verbesserungsantrag sei, und zwar deßwegen, weil zufällig der Herr Präsident diesen Umstand als Verbesserung bezeichnete. Wir sind bisher einig darüber gewesen, daß es kein Verbesserungsantrag sei, wenn nicht verbessert, sondern ausgestrichen wird. Seit wann herrscht die umgekehrte Theorie in diesem Hause?
Seit wann denn? Meines Wissens ist es oft genüg geschehen; ich bin bereit zu beweisen, daß solche kleine Veränderungen hinter dem Schlüsse der Debatte bei dem Antrage des Abg. Laffer vorgenommen werden, ob es nun mehr oder wenige ist. Und wenn man Jemanden das Recht, das ihm gewährt ist, nämlich den Antrag zurückzuziehen teilweise ausübt, ein Wort streicht, so nennt man da einen Verbesserungsantrag. Ich muß gestehen, dass ich erstaunt bin über die Konsequenz, endlich aber noch über die Rede eines Abg., der der zweite vor mir war, daß ich aus seiner Rede ersehen habe daß die Teilung nicht zulässig war. Ich selbst war ja so frei, vor zwei Tagen einen Kammerbeschluss zu erlangen, nach welchem ausgemacht würde, dass der §. 76 der Geschäftsordnung von nun an wieder in Kraft sei, und man macht uns den Vorwurf, wir gehen von unseren Beschlüssen ab; ich sage nein! aber man trägt es uns jetzt an. Dagegen muß ich mich aber verwahren, der §. 76 ist in seiner Gewalt, und ich verlange, daß darnach vorgegangen werde.
Brestel. Ich wollte erwähnen, daß vor zwei Tagen ausdrücklich erklärt wurde, daß die Geschäftsordnung besteht, daß Jeder das Recht habe, eine Fragetrennung zu veranlassen. Wenn eine Fragetrennung begehrt wird, so geschieht es deßhalb, weil man die Frage im Ganzen nach seinem Gewissen weder mit Ja noch mit Nein beantworten kann. Eine Teilung der Frage zu begehren, ist keine Sache der Caprice, sondern Pflicht. Sobald ich im Stande sein werde, über eine ganze Frage mit Ja oder Nein zu antworten, wird es mir nie beifallen, die Teilung zu verlangen. Aber, ob eine Frage getrennt werden soll, oder nicht, liegt im Sinne der Sache, nämlich darin, ob ich die Frage beantworten kann oder nicht; nicht aber in einzelnen Worten. Man mißt den Sinn nicht nach der Anzahl der Worte, sondern nach Bedeutung derselben. Hier ist gewiß, wenn ich die Frage beantrage, daß zuerst gefragt werden soll, ob die Kammer eine Entschädigung, oder eine volle Entschädigung aussprechen will, die Teilung am Platze. Hier handelt es sich nur um ein Wort; dieses Wort bedeutet aber mehr, als mancher ganze Satz aus vielen Worten bestehend. Die Trennung der Frage kann nicht bemessen werden nach der Anzahl der Worte, sondern nach dem Sinne, und hier drückt das eine Wörtchen einen wichtigeren Sinn aus, als manche lange Rede.
Über die Frage, von wem die Entschädigung zu leisten fei, liegt kein Beschluß vor, sondern zwei sich wiedersprechende Beschlüsse. Ein von einer großen Majorität gefaßter Beschluß ist der, daß die Entschädigung vom Staate geleistet werden soll; ein zweiter, wodurch dieser Punkt mit zwei anderen bei der Gesamt Abstimmung auf schwacher Majorität verordnet wurde, wobei zu bemerken, daß des eine Antrag wegen der Kommission jedenfalls nochmals zur Abstimmung gebracht werden muß, folglich auch dieser wieder zur Abstimmung gebracht werden kann, d. h. um so mehr, da vielleicht der ganze Antrag wegen des dritten Punktes, betreffend die Proklamation, verworfen wurde, was um so wahrscheinlicher, da das Ministerium daraus später eine Cabinetsfrage gemacht hat.
Es liegt daher der Kammer kein Beschluß vor, von wem die Entschädigung zu leisten ist, und ich glaube, es ist dieß der einzige Punkt, über den im Lasser'schen Antrage nichts entschieden ist.
Soll ich antworten, daß der Punkt 2 im Lasser'schen Antrage enthalten ist, muß ich eine Fragentrennung begehren, damit wir sagen können, über diesen Punkt ist entschieden, über diesen nicht, wenn die Frage auch nur durch einzelne Worte ausgedrückt sein mag.
Abg. Anton Beck. Ich wollte dasselbe sagen, was schon der Abg. Lasser ausgedrückt hat. Ich will seine Gründe nicht wiederholen, aber die Bemerkung muß ich machen, daß zwar jedem Amendementsteller das Recht zustehe, sein ganzes Amendement, oder einen Teil desselben zurückzuziehen, allein ich glaube, daß sich das keineswegs auf das beziehen kann, was der Abg. Borrosch zu tun gesonnen ist. Wenn nämlich in einem Antrage Begriffe verbunden sind, welche sich gleichsam wie eine Summe verhalten, kann man solche zurücknehmen, ohne den Antrag im Wesentlichen zu modifizieren.
Wenn man aber das Wort volle Entschädigung weglassen will, so ändert die Weglassung des Wortes volle den Begriff außerordentlich; ich glaube, daß darin kein Zurücknehmen eines Teiles enthalten ist, sondern eine wesentliche Modifizierung des Begriffes. Wenn man ohne weiteren Unterschied jedem Amendementsteller einen Teil der Worte zurückzunehmen erlaubt, so könnte einer das Wort nicht zurücknehmen, dadurch ändert sich das Amendement in's Gegentheil. Ich glaube daher der Abg. B o r r o s c h muß seinen Antrag so zur Abstimmung bringen, wie er ist, er muß ganz allen?
Trojan. Ich weise vor allem den Vorwurf er Inconsequenz, der uns gemacht worden, zurück, als ob wir bei früheren Anträgen nach Schluß der dießfälligen Debatte noch welche Abänderungen zugelassen hätten; ich weiß mich auf keinen solchen Fall zu erinnern, außer wie es namentlich beim Collectivantrag der Fall war, welcher vom Abg. Lasser vorgetragen wurde, wo einige Druckfehler berichtiget wurden, und da wird sich jeder von uns wohl erinnern, daß erst am Vorabende zuvor die Fragen zusammengestellt, in der Nacht in die Drucklegung gebracht, und noch ganz naß aus den Tisch des Hauses gelegt wurden; dieselben konnten also auch nur auf den Tisch des Hauses verbessert werden, und das geschah noch vor Eröffnung der Debatte.
Nun ist aber in dem vorliegenden Falle vom Antragsteller selbst so eben ausdrücklich erklärt worden, daß sein Antrag keine Druckfehler enthält (Borrosch: O ja! auch Druckfehler), sondern daß es sich um eine nachträgliche wirkliche Änderung handle. Wir sind aber alle Zeugen, alle haben es gesehen, verschiedenen Wünschen zuwider gesehen, daß während der Abstimmung nach dem Schlüsse der Debatte durchaus keine Abänderung der Anträge zugegeben worden ist. Es wäre aber eine wesentliche Änderung, die sich sehr wohl von einer Zurücknahme sondert, wenn ein Wort aus dem Kontexte herausgerissen werden würde, welches ganz den Sinn ändert; Änderungen des Sinnes sind Änderungen des Antrages. Anders wäre es, wenn ein Satz, der ein Ganzes bildet, zurückgenommen werden wollte; aber einen Absatz belassen, und nur den Sinn ändern ist eine Neuerung, welcher wir nicht Raum geben können. Eine Trennung der Fragen kann allerdings stattfinden, insofern auch der Sinn nicht geändert wird, ja es darf dadurch nicht einmal die Stilisierung wesentlich geändert werden, insofern sie auch nur andere Deutungen veranlassen könnte. Jedenfalls muß aber der Antrag auf eine Trennung der Fragen erst gestellt, dieser muß unterstützt und von der Kammer angenommen werden, wenn eine derartige Abweichung von der ursprünglichen Fassung der Frage mittelst Trennung derselben Platz greifen soll, denn so viel ich mich an die Bestimmungen der Geschäftsordnung erinnere, hat die Kammer hierüber wie über jeden anderen Antrag zu entscheiden.
Präs. Der Abg. Szabel.
Abg. S z a b e l. Ich würde auf das Wort verzichten, wenn ich nicht mein Erstaunen ausdrücken müßte, über den heutigen Vorgang. Mein Erstaunen bezieht sich auf den Vorgang vom ersten September, der mit dem heutigen in einem sonderbaren Zusammenhange ist, damals hat die Kammer die spezielle Beratung eines Gegenstandes abgelehnt, welcher mit dem Kudlich'schen Antrag nach einem eingebrachten Proteste und den darin entwickelten Gründen durchaus in keine wesentliche Verbindung gebracht werden konnte. Diese Debatte wurde abgelehnt, und über den Gegenstand kurz abgesprochen; heute übergehen wir in eine spezielle Debatte über einen als mit dem Kudlich'schen Antrage im wesentlichen Zusammenhange stehenden Antrag, den ich nach meiner Ansicht nach schwerlich für einen selbstständigen Antrag betrachten kann.
Ich mache daher die hohe Kammer auf die Inconsequenz aufmerksam, ich mache darauf aufmerksam, wie nötig unser Protest war, der nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Zukunft betrifft, denn wir sind heute abermals auf dem Punkte, eine Debatte gegen den mit 1. September gefaßten Beschluß der Kammer zuzulassen. Wir haben demnach heute eine Debatte über diesen Gegenstand begonnen, und leider auch fortgesetzt.
Borrosch. Der Herr Abgeordnete vor mir, der die Trennungsfrage selbst in Frage stellen will, ist bereits genügend widerlegt. Ich möchte nur das Wort,, Vexation" meinerseits zurückweisen, und es einem Jeden freistellen, es auf sich zu beziehen.
Wie ich das Wort,, voll" gemeint habe, und daß man mir jetzt absichtlich Inconsequenz unterschieben will, das geht daraus hervor, daß ich nur auf den §. 4 zu verweisen brauche, wo es ausdrücklich heißt: "teils schon übliche" (wobei ich mir natürlich den mährischen Landtagsbeschluss für Handrobot mit einem Kreuzer pr. Tag dachte), "teils eine billige Entschädigung. " Ein Paragraph ergänzt den andern. "Soll" kann stehen bleiben oder wegfallen, consequent wird es dennoch gerechtfertigt sein. Ob ich aber berechtigt wäre, es wegzulassen, darüber ist gar keine Frage, denn bei einem jeden Verbesserungsamendement wurde noch jedes Mal dem Antragsteller selbst gestattet, dieses teilweise zurückzuziehen. Ich erkenne aber kein Inquisition Verfahren darüber an, ob ich berechtigt sei, es zurückzunehmen, oder welche Tendenz ich dabei habe, das steht Niemanden zu. Bei dem Worte "voll, " wenn es dabei sein Verbleiben haben soll, würde nur das daraus folgen, daß die sämmtlichen Entschädigungen von der Kommission unbezweifelt geringer wären beantragt worden, statt daß sie jetzt, wo sie nur teilweise vorbehalten sind, wahrscheinlich um eben so viel höher werden beantragt werden.
(Einige Stimmen: Oh! und Lachen.)
Ich glaube, die Rechnung dürfte wohl dasselbe Facit ergeben.
In dem Lasser'schen Kollektiv Amendement namentlich kommen eine Menge merkwürdiger Druckfehler vor, und zwar wichtige Zusätze und Hinwegraffungen, welche nicht im Mindesten beanständet wurden.
Hawliczek. Ich bitte sie zu nennen.
Borrosch. Z. B. "Durch Vermittlung von Seite des Staates" u. s. w.; kurz, es waren mehrere derartige Fälle.
(Mehrere Stimmen. Das war ein Beschluß der Kammer.)
Borrosch. Es ist dieser Zusatz zum Beschlusse vorgelegt worden, und ich würde also dann über mein Wort können abstimmen lassen. Nun ist noch weiter erfolgt, daß bei der Einbeziehung der spätern Amendements die Kollektivanträge der Abg. Lasser und Kudlich zusammengezogen wurden.
Der Kudlich'sche Antrag ist in allen Paragraphen bejahend beantwortet, im Ganzen aber verworfen worden. In jeder Kammer, in der englischen, in der französischen, und wie ich nicht zweifle, in jeder rationellen Gehirnkammer, muß es gestattet sein, (unterbrochen durch Beifall von der Linken, und Zischen von der Rechten; einzelne Rufe: Zur Ordnung!) (ich glaube, daß ich Niemanden persönlich angegriffen habe) jeden affirmativ abgestimmt gewesenen Paragraph sofort wieder als neuen Gesetzesantrag einbringen zu können subsumiert die Kammer alle diese jetzigen Amendements unter den K u d l i c h 's c h e n Antrag, so gibt sie unter Einem zu, daß sie alle wieder eingebracht werden können, oder macht sich der himmelschreienden Ungerechtigkeit schuldig, bejahend abgestimmt gewesene Amendements nicht mehr als besondere Gesetzes Antrage einbringen zu dürfen .
Hier wird viel bemerkt über die widersprechenden Beschlüsse der hohen Kammer, man muß es zugaben, ich bedaure es, aber es trifft doch nur einen Einzelnen, und ich wollte nur bei dieser Gelegenheit die hohe Kammer gewahrt wissen, falls dieser Umstand etwa zu einem Grunde der Vereinbarung wollte benützt werden, denn die hohe Kammer ist autonom. Wird sie sich krank fühlen in Folge ihrer widerstrebenden Beschlüsse, so wird die gewiß der Arzt ihrer selbst sein.
Präs Der Abg Borrosch war der letzte eingeschriebene Redner. Die Debatte wurde bereits für geschlossen erklärt, und es liegt hier nur ein einziger Antrag vor, nämlich auf Trennung des zweiten Absatzes des Abg Borrosch in den Fragen, er lautet: Erstens Daß alle aus dem Unterthansverhältnisse herleitbahren Belastungen des Grundbesitzes und der persönlichen Freiheit, auch wenn sie in der Form von Privatvertragen verbrieft erscheinen, unbezüglich aller, vor dem Erscheinen dieses Gesetzes durch einen Vertrag bestimmten, und bis dahin noch nicht geleisteten Ablosungsbetrage gegen volle Entschädigung an die Berechtigten von Seite des Staates sogleich aufzuhören habe Zweitens Soll die Entschädigung eine volle sein? Drittens Soll der Staat die Entschädigung leisten. Ich erlaube mir zu fragen, ob der Antrag des Abg Brestel auf Sonderung in diese drei Fragepuncte unter stützt wird? (Geschieht.) Ich fordere die hohe Kammer auf, daß alle jene Herren sich erheben morgen (wird unterbrochen durch Goldmark.)
Goldmark. Ich glaube, nach der Geschäftsordnung bedarf es nicht eines Kammerbeschlusses, ob eine Fragentrennung stattfinden soll oder nicht.
Präs. Es wird ein Antrag darauf gestellt, und über alle Anträge muß abgestimmt werden, da mit sie zum Beschlusse erwachsen, denn sonst blieben sie immer Anträge. Diejenigen Herren also, welche wünschen, daß die Fragestellung in der vom Abg Brestel gestellten Art stattfinden soll, wollen aufstehen. Die Majorität ist zweifelhaft, ich werde daher die Gegenprobe vornehmen Diejenigen Herren, welche gegen den Antrag des Abg. Brestel sind, wollen es durch Aufstehen kund geben Nun glaube ich, ist's die Majorität
Präs Es wird daher die Abstimmung ohne Fragentrennung stattfinden Ich erlaube mir daher, diesen Absatz vorzulesen, und sodann die Formfrage zu stellen? Er lautet: Der hohe Reichstag wolle durch ein Gesetz aussprechen, daß alle aus dem Untertänigkeitsverhältnisse herleitbharen Belastungen des Grundbesitzes oder der persönlichen Freiheit, auch wenn sie in der Form von Privatverträgen verbrieft erscheinen, einen bezüglich aller vor dem Erscheinen dieses Gesetzes durch einen Vertrag bestimmten und bis dahin noch nicht geleisteten Ablösungsbetrag gegen Entschädigung aufzuhören haben.
Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß der so eben vorgelesene zweite Absatz durch die bereits gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen aufstehen. (Majorität)
Borrosch Ich erlaube mir, auf die Geschäftsordnung gestützt, eine Bemerkung Ich glaube nicht, daß in derselben steht, es müsse bei Trennung der Fragen ein eigener Antrag gestellt werden, sondern es kann sie ein jeder verlangen
P r ä s (verliest den darauf bezüglichen Paragraph der Geschäftsordnung)
Es muß daher auf Trennung der Frage ein Antrag gestellt werden
Ich bringe nun den 3 Absatz zur Abstimmung.
Abg. Herndl Ich habe meinen Antrag zurückgezogen, weil ich glaubte, daß der Antrag des Abg. Borrosch durchgehen würde, da dieß aber nicht der Fall ist, so bitte ich meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen, welcher dahin lautet: daß alle Giebligkeiten ohne alle Entschädigung von Seite des Landmanns aufzuhören haben
Ich habe meinen Antrag nur bedingt zurückgezogen
Präs. Dann bitte ich, sich an die hohe Kammer zu halten, vor der Sie ihre Äußerung abgegeben haben Sie müssen früher einen Antrag stellen, damit Ihnen gestattet werde, den Antrag neuerdings vorzubringen Ich kann dieß Ihnen nicht gestatten, wenn die Kammer selbst nicht dafür ist.
Borrosch: Das Recht muß jenem Herrn offenbar gewahrt werden, der in der Voraussetzung, daß über das Wesen und nicht bloß über die Formfrage meines Antrages abgestimmt werde, also bedingter Weise, auf die Abstimmung über seinen Antrag verzichtet hat, und zwar öffentlich.
Präs. Ich glaube, daß jetzt nicht der geeignetste Zeitpunct sei, diese Frage zu ventilliren, weil ich glaube, daß es dem Wesen der Abstimmung angemessen sei, daß ununterbrochen die Absätze auf einander folgen, und nicht ein anderer Antrag hineingeschoben werde.
Ich werde daher den 3 Punct des Antrages des Abg. Borrosch zur Abstimmung bringen.
Drittens Daß hingegen die von den Grundholden als Gemeindegliedern zu leistenden Gaben für Kirche und Schule, dann an Kastenschüttungsgetreide bis zum Erscheinen des demnächst auszuarbeitenden Gemeindeverfassungsgesetzes zu entrichten seien.
Abg Borrosch Bei diesem § erlaube ich mir zu bemerken, weil keine Verbesserungen gestattet sind, da hier das Wort "Gemeinde" vor: Kostenschüttungsgetreide fehlt; ich habe bloß den Vorrath an Samengetreide sicher stellen wollen, und erfuhr erst nachträglich, daß es ein Kastenschüttungsgetreide, auch zum Vortheil der berechtigt Gewesenen gebe.
P r ä s. Ich erlaube mir die formelle Frage zu stellen, ob der 3. Punct des Antrages des Abg. Borrosch durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt ist. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Es geschieht.)
Ich halte es für Majorität.
Der 4. Punct des Antrages des Abg. Borrosch lautet: daß die für den Staatsdienst unentbehrlichen Leistungen der Grundholden als Gemeindeglieder bis zum Erscheinen des auch dieses Verhältniß regelnden Gemeindeverfassungsgesetzes gegen die bisher theils schon übliche, theils nach diesem Maßstabe auszumittelnde billige Entschädigung zu erfüllen sei.
Ich erlaube auch hier mir die formelle Frage, ob dieser so eben gelesene Absatz durch die gefaßten Beschlüsse als erledigt anzusehen sei. Diejenigen Herren, welche ihn durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt ansehen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Der 5. Absatz lautet: "Daß kein, wie immer gearteter Vertrag Gesetzgültigkeit habe, zu Folge dessen mittelbar irgend eine dem Unterthänigkeitsverhältnisses angehörende Belastung des Bodens oder persönliche Freiheitsbeschränkung des Besitzers wieder eingeführt werde.
Diejenigen Herren, welche des Erachtens sind, daß auch dieser Absatz durch die bereits gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Der 6. Absatz lautet: "Daß die auf rein privatlichen Verträgen beruhenden Kaufschillinge, oder zeitlichen Pachtzinse für bäuerlichen Grundbesitz in voller Gültigkeit, streng aufrecht erhalten werden.
Diejenigen Herren, welche der Meinung sind, daß dieser Absatz durch die gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
7. "Daß alle bezüglich gewisser adeliger Güter, aus dem Lehenverbände im engen Sinne herrührenden Obereigentums und Heimfallsrechte des Staates aufrecht bleiben, bis ein über den Abverkauf zu erlassendes Gesetz auch hier für rein privatliche Eigenthumsverhältnisse begründen wird.
Diejenigen Herren, welche diesen §. durch die gefaßten Beschlüsse erledigt glauben, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Der 8. Absatz lautet.., Daß das Jagd und Fischereirecht außerhalb des bisherigen Dominicalgrundbesitzes zu einem Gemeindeeigenthum gegen billige, von der Gemeinde zu leistende Entschädigung, unter schiedsrichterlicher, vom Staate geregelter Vermittlung zu erklären sei, und ein besonderes Gesetz Obsorge zu tragen habe, daß ein mit der Bodencultur verträglicher Wild und Fischstand als ein Bestandteil des Nationalvermögens erhalten werdet"
Borrosch. Hier bitte ich um die Abstimmung durch Namensaufruf.
Präs Sie werden erlauben, daß ich die Herren zähle ich halte die Unterstützung für zureichend.
Jonak. Ich bitte 10 Minuten Bedenkzeit.
P r ä s. Wird der Antrag auf 10 Minuten Bedenkzeit unterstützt? (wird unterstützt.)
Borrosch. Die hohe Kammer möge die kleine Erholung nicht übel nehmen, indem ich auf mehrfach geäußerten Wunsch meinen Antrag auf namentliche Abstimmung zurücknehme. (Allgemeine Aufregung. Abg. So haben wir heute zum dritten Male Komödie gespielt.)
P r ä s. Der Abg. B o r r o s c h hat den Antrag.
Borrosch. Ich bitte gehorsamst. Ich habe, wie gesagt, auf den von so vielen Herren ausgesprochenen Wunsch den Namensaufruf zurückgezogen, habe aber so eben jetzt den Vorwurf hören müssen, warum man unnütz Komödie spielt u. s. w. Ich bitte also das Hans darüber abstimmen zu lassen, denn ich will nicht für eine Gefälligkeit Beleidigungen ernten. (Bewegung.)
Präs. So viel ich weiß, ist der Antrag auf Namensaufruf zurückgenommen worden: ein neuer Antrag liegt nicht vor und ich gehe daher zu den gewöhnlichen Abstimmungsarten durch Aufstehen und Niedersitzen über.
Ich werde daher den achten Absatz des Antrages des Abg. B o r r o s c h nochmals verlesen, um dann die formelle Frage stellen zu können. Er lautet: "Daß das Jagd und Fischereirecht außerhalb des bisherigen Dominical Grundbesitzes zu einem Gemeindeeigenthum gegen billige, von der Gemeinde zu leistende Entschädigung unter schiedsrichterlicher, vom Staate geregelter Vermittlung zu erklären fei, und ein besonderes Gesetz Obsorge zu tragen habe, daß ein mit der Bodencultur verträglicher Wild und Fischstand als ein Bestandtheil des Nationalvermögens erhalten werde.
Diejenigen Herren, die der Meinung sind, daß der so eben gelesene Absatz durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt fei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Präs liest: Daß die auf dem Bergrechte beruhenden Bodenbelastungen bis zur zeitgemäßen Umgestaltung der bergrechtlichen Gesetzgebung ihr Verbleiben haben.
Borrosch. Da bemerke ich bloß, daß sich das nicht auf das Weinbergrecht, sondern auf das Schürfungsrecht, Granatensuchrecht bezieht.
Präs. Diejenigen Herren, die der Meinung sind, daß dieser Antrag durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Präs liest: "Daß die Gegenleistungen der