Úterý 5. záøí 1848

bisherigen Obrigkeiten an ihre ehemaligen Unterthanen hinsichtlich der Wald, der Weide, oder sonstigen Dominicalbodenbenützung zufolge der laut §. 3 vom Staate übernommenen vollen Entschädigung für so lange fortzudauern haben, als die gewesenen Untertanen jene Beihilfe zu ihrer Erhaltung beanspruchen und nicht eine freiwillige vertragsmäßige Auffindung zwischen ihnen als Nutznießern und der ehemaligen Herrschaft als dem leistungspflichtigen Teil festgesetzt wird.

Borrosch: Ich erlaube mir zu bemerken, daß in sehr vielen Kreisen Tausende von armen gewesenen Untertanen in ihrer ferneren Existenz allein von diesem Paragraphe abhängen. Häufiger Ruf: Keine Debatte.)

P r ä s. Ich erlaube mir die formelle Frage zu stellen: diejenigen Herren, welche der Meinung sind, daß dieser Antrag durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt ist, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) (Liest den elften Absatz.) Daß die Spar, Waisen und Armeninstitute und sonstige Communalcassen bis zum Erscheinen des neuen Gemeindeverfassung Gesetzes der verantwortlichen Obhut der bisherigen Obrigkeiten anvertraut bleiben. Diejenigen Herren, die des Erachtens sind, daß auch dieser Absatz durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) (Liest den zwölften Absatz). Daß die sub. 2 und 10 erwähnte volle Entschädigung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Verzinsung vom Tage der Veröffentlichung des Ablösungsgesetzes beginnen. Diejenigen Herren, die des Erachtens sind, daß dieser Antrag durch die gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen aufstehen. (Majorität.)

Präs. (liest.) 13. "Daß die Gerichtsbarkeit politischer Geschäftsführung bis zur Einführung der neuen Gerichtsverfassung von den dermaligen Patrimonialgerichten gegen die bisherige Taxenentrichtung von Seite der gewesenen Untertanen und gegen die bisherige Entschädigung aus dem Kriminalfonde von Seite des Staates ausgeübt werden solle. 

Diejenigen Herren, welche des Erachtens sind, daß dieser Paragraph durch die gefaßten Beschlüsse bereits erledigt fei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.)

Es ist die Majorität.

(Liest.) 14.,, Daß im Sinne der Anerkennung der Menschenrechte und einer constitutionellen Volksfreiheit jene Beamte, welche sich als unwürdig erwiesen haben, mit der Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit ferner vertraut zu bleiben, unverzüglich ihrer bisherigen Amtsgewalt zu entheben, und durch neue Beamte zu ersetzen seien, und zwar mit Beobachtung des folgenden gesetzlichen Verfahrens:

a) daß die Mehrzahl der vormaligen Untertanen den Beschluß fasse;

b) eine durch unverdächtige Zeugenaussagen oder tatsächlich begründete Anklage zu stellen, und

c) ein nach dem provisorischen Gesetze gebildetes Geschworenengericht eines Nachbardomindiums das "Schuldig" ausspreche. 

Diejenigen Herren, welche des Erachtens sind, daß dieser Paragraph durch die gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.)

Es ist die Majorität.

(Liest.) 15.,, Daß der Unterschied im Flächeninhalte des Dominical  Grundbesitzes zwischen der Josephinischen Katastralfassion, und der neuerlichen Katastralvermessung, keinen Eigentumsanspruch für die ehemaligen Untertanen begründe, und ein solcher an den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, und auf diesem verfolgt werden müsse. 

Diejenigen Herren, welche glauben, daß auch dieser Paragraph durch die bereits gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht.)

Es ist die Majorität. (Beifallszeichen.)

Abg. J o n a k. Herr Präsident, ich trage auf den Schluß der heutigen Sitzung an. (Nein, nein.) (Glockenzeichen.)

Präs. Wird der Antrag unterstützt. 

Ein A b g.  Sind noch viele Anträge da.

Präs. Ich erlaube mir auf den Stand hinzuweisen. Von den hier vorgemerkten Anträgen ist noch der Antrag des Abg. Peitler, Kirsti, Podlewski, Brauner, und dann die Frage, ob auch der Antrag des H e r n d l, welcher früher bedingt zurückgenommen worden sein sollte, zur Abstimmung zu kommen habe. (Ruf: Schluß der Sitzung.)

Abg. Jonak. Ich ziehe meinen Antrag zurück. 

Präs. Nun trifft die Reihe den Antrag des Abg. Peitler. Ich bitte um das Wort.

Präs. Betrifft es einen formellen Gegenstand.

Abg. Peitler. Ja. Nach §. 73 der Geschäftsordnung sind jene Abänderungsanträge zuerst zur Abstimmung zu bringen, welche den ursprünglichen Antrag am meisten beschränken. Nun beschränkt der Herndl'sche Antrag den Lasser'schen viel mehr, als der meinige. Der Herndl'sche Antrag sagt, daß gar keine Entschädigung zu leisten sei, der meinige aber lautet dahin, daß die Verpflichteten nur nicht verbunden feien, eine Ablösung zu leisten. Ich glaube, daß der Herndl'sche Antrag zuerst zur Sprache kommen soll, weil sich dann der meinige von selbst behebt und wir auf diese Art an Zeit gewinnen.

Präs. Wenn darauf eingegangen werden soll, so muß früher entschieden werden, ob überhaupt der Antrag des Abgeordneten Herndl zur Abstimmung zu gelangen habe, weil ein Mal eine Erklärung vorliegt, daß er zurückgenommen wurde. Der Antragsteller hat nur gesagt: er habe nur bedingt seinen Antrag zurückgenommen, nämlich in der Voraussetzung, daß über den Antrag des Abg. Borrosch abgestimmt werde. Ich erlaube mir die Frage zu stellen, ob der Antrag des Abg. Herndl, daß sein zurückgenommener Antrag dem ungeachtet zur Abstimmung gelangen solle, unterstützt werde.

(Wird unterstützt. Unruhe.)

Mayer. Ich bitte um Nachweisung aus dem Protokolle, ob der Antrag des Abg. Herndl bedingt oder unbedingt zurückgenommen worden sei?

Sec. Wieser. Das Protokoll ist eben in der Druckerei. Der Abg. Herndl hat, so viel ich mich erinnere, erklärt: er schließt sich dem Antrage des Abg. Borrosch an, und trete seinen Antrag dahin ab.

Mayer. Nachdem über den Antrag des Abg. Borrosch seiner Gänze nach abgestimmt worden, und der Herndl'sche Antrag darin enthalten ist, so fällt jede Abstimmung über denselben weg. (Tumult.)

Lohner. Es ist eine Willkürlichkeit in dem logischen Schlüsse (fortwährende Unruhe) aus der Erklärung des Secretärs, die er aus der Erinnerung gibt, sogleich zu folgern. Der Antrag fei absolut zurückgenommen und daher als abgethan zu betrachten Das Protokoll müßte erst vorliegen.

Präs. Ich werde mir erlauben, um das Protokoll zu schicken, und dadurch auf Grundlage einer authentischen Urkunde die Sache zu erledigen; der Abg. Peitler dürfte kaum Anstand nehmen, so viel Zeit zu verlieren. Wir können dem ungeachtet in der Berathung weiter gehen bis das Protokoll anlangt.

Peitler Ich erlaube mir zu bemerken, daß mein Antrag schon ohnehin zu weitläufig wäre, um in einer so kurzen Zeit erledigt zu werden. (Unterbrechung.)

P r ä s. Es ist keine Stunde festgesetzt, wie lange die Sitzung dauern soll; ich werde mir daher erlauben, den Antrag des Abg. Peitler zur Abstimmung zu bringen. (Beginnt zu lesen.)

Peitler. Ich bitte, auch die Aufschrift, den Titel zu lesen.

P r ä s. Ich glaube, daß dürfte kaum Gegenstand einer Abstimmung sein. (Gelächter.)

Peitler. Es handelt sich darum (unterbrochen.)

P r ä s. Darüber werden wir erst in einer anderen Debatte berathen, in welchem Stadium sich der Gegenstand befinde.

Peitler. Diese Aufschrift ist wesentlich, weil es sich um einen Gesetzesentwurf über die Aufhebung des Unterthans und Zehent  Verhältnisses (unterbrochen durch Zischen.)

Präs. Eine Begründung ist nur dann zulässig, wenn sie eine formelle Angelegenheit betrifft.

Peitler. Das ist formell.

Präs. Formell ist sie nur dann, wenn sie den Geschäftsgang der Kammer betrifft, aber nicht den der Debatte.

Peitler. In dieser Beziehung ziehe ich meinen Antrag zurück.

Es betrifft die Fragestellung  (Ruf! "Zur Abstimmung!") Ich ziehe nun die Worte, "rücksichtlich des Lehenverhältnisses" zurück.

Präs. Der Antrag des Abg. Peitler wird, in sofern er das Lehnverhältniß betrifft, zurückgezogen. Ich werde daher den ersten Absatz zur Abstimmung bringen; er lautet: "das Band der Unterthänigkeit wird, als eine mit den Grundsätzen einer constitutionellen Monarchie unvereinbare Einschränkung der persönlichen Freiheit für immer aufgehoben. "

Peitler. Ist bereits erledigt.

Präs. So ist er also zurückgenommen. Der zweite Punct lautet: "Alle aus dem Unterthans und Zehentverhältnisse, dem Obereigenthum, der Dorf und Schutzobrigkeit, aus dem (Wein) Bergrechte, der Vogteiherrlichkeit entspringenden, oder ihnen ähnlichen Natural, Geld und Arbeitsleistungen und Lasten, des Haus und Grundbesitzes, so wie der Gewerbe, einschließlich aller Besitzveränderungsgebühren, haben aufzuhören. "

Peitler. Gleichfalls bereits im Lasser´schen Antrage enthalten.

Präse Wird also zurückgezogen. Der dritte Absatz betrifft das Lehnsverhältniß, ist daher zurückgezogen.

Viertens: "Es werden daher auch die Unterethanspatente vom 1. September 1781 samt allen anderen, das Unterthans, Zehent und Lehenwesen betreffenden politischen und Justizgesetze, insbesondere die §§. 11221150 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche von den Erbpacht, Erbzins und Bodenzinsgütern handeln, sogleich außer Wirksamkeit gesetzt. Nur die bereits anhängigen Unterthansprocesse sind nach den bisherigen Vorschriften abzuführen. "

Peitler. Unter den Worten: politischer und Justizgesetze ist auch dieser Absatz in dem. § 1 des Lasser'schen Antrages enthalten.

Präs. Wird daher zurückgezogen.

Fünftens: "Die Errichtung von Zehent, Erbpacht und Erbzinsverträgen, sowie überhaupt von allen Verträgen über geteiltes Eigenthum wird künftig, bei sonstiger Ungültigkeit derselben, verboten. "

Peitler. In der Voraussetzung, daß die Entschädigungscommission diese Klausel mit in das Entschädigungsgesetz aufnehmen wird, ziehe ich auch diesen Punct zurück.

Präs. Daher auch dieser entfällt.

Sechstens: "Die Verpflichteten sind nicht schuldig, die Berechtigten mittelst Ablösung zu entschädigen. "Peitler. Das ist der Hauptpunct. (Heiterkeit.) Das ist eine Verbesserung, und ich muß daher auf die Abstimmung durch Namensaufruf bestehen. Präs. Auch für die Formellfrage! Peitler. Ja.

Präs. Wird der Antrag auf Abstimmung durch Namensaufruf unterstützt? (Die Unterstützung ist zureichend.)

Hawliczek. Herr Präsident, ich bitte um 10 Minuten Zeit. (Dieser letzte Antrag wird ebenfalls zureichend unterstützt, und deßhalb die Sitzung auf 10 Minuten unterbrochen.)

Peitler. Nach Rücksprache mit meinen Freunden nehme ich den Paragraph 6 unter der Vorausfetzung zurück, daß die Entschädigungscommission jedenfalls ihr Gutachten dahin abgeben wird, daß die Verpflichteten auf keinen Fall werden verhalten werden, die Entschädigung allein zutragen. Sollte dieß nicht der Fall sein, so müßte ich auf der namentlichen Abstimmung beharren.

Heim. Ehe ich der hohen Kammer Bedingungen vorschreiben lasse, nehme ich seinen Antrag auf mich, daß namentlich abgestimmt werde.

Peitler. Es war keine Bedingung, sondern eine Voraussetzung.

Präs. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht als bedingt angesehen, sondern nur in der Hoffnung, daß die Commission immerhin auf seinen Antrag Rücksicht nehmen wird. Der Absatz 6 wird vom Antragsteller zurückgenommen, in der Vorausfetzung, daß die Commission darauf Rücksicht nehmen wird. Ich übergehe nun zum siebenten Abfetze.

Peitler. Um die Geduld dieses Hauses nicht länger noch in Anspruch zu nehmen, stehe ich von allen Paragraphen mit Ausnahme des Paragraphes 10 ab. Er lautet: "Die Aufhebung der vorerwähnten sogenannten Feudallasten, sowie die Verzinsung der Entschädigungsbeträge für die Berechtigten beginnt vom 1. September 1848. Dieses ist ein wichtiger Tag, der 1. September. Die Verzinsung der Entschädigungsbeträge und die Wirksamkeit dieses Gesetzes geschieht also am ersten September; dieses geschieht zur Ehre und zum Andenken an den Kaiser Joseph, weil er am 1. September 1781 die Leibeigenschaft aufgehoben. und dadurch dem Feudalismus den ersten Stoß beigebracht hat. Dadurch werden wir sein Andenken mehr ehren (wird unterbrochen).

Präs. Meine Herren! ich stelle die formelle Frage, um zur Abstimmung zu gelangen. Der 10. Absatz ist soeben vom Herrn Antragsteller vorgelesen worden; ich glaube nicht, daß es notwendig wird, ihn noch einmal vorzulesen. Ich stelle die Frage, ob der so eben vorgelesene 10. Absatz durch die bereits gefaßten Beschlüsse erlediget sei. Diejenigen Herren, welche dieser Meinung sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. Ich glaube, es ist die Majorität. Die übrigen Anträge sind vom Herrn Antragsteller bereits zurückgenommen worden. Das Protokoll in Betreff der Zurücknahme des Antrages des Abg. Hern dl ist noch nicht angekommen; ich erlaube mir daher noch fortzufahren  in den übrigen Verbesserungsanträgen. Ein Ergänzungsantrag des Abg. Kirsti zum Antrage des Abg. Kudlich:

1. Antrag. Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen, daß die Grundherren alle jene Grund und Bodenbestandteile, welche sie sich im Laufe der letzten sechzig Jahre widerrechtlich zugeeignet haben, den vorigen Eigentümern, Bauern oder Gemeinden also gleich unentgeltlich zurückstellen.

Czuperkowycz. Ich übergebe ihn der Commission.

Präs. Antrag des Abg. Branner.

Brauner. Mein Antrag, scheint mir, ist der letzte gewesen, denn der Abg. Meier kam nach mir. Meier hat seinen Antrag schon erledigt! mithin bleibt der meine der letzte und ich bitte die frühern Anträge, wie sie chronologisch gestellt würden, zur Abstimmung zu bringen, und dann erst den meinen.

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß ein Presentatum nicht aufgeschrieben würde.

Brauner. Aber wenn man es nachweisen kann? Mein Antrag ist am letzten Tag eingebracht worden, in Folge meiner Rede. Ich bitte, daß man sich an diese Ordnung halte.

Präs. Der Abg. Podlewski hat seinen Antrag noch später gestellt, als der Herr Abg. Brauner. weil er noch später gesprochen hat. Der Abg. Podlewski ist damit zufrieden, daß sein Antrag früher zur Abstimmung komme.

Podlewski. Weil ich meinen Antrag mit rein provinziellen Rücksichten für Galizien eingebracht habe, so behalte ich mir das Recht bevor, ihn damals, wo uns die Commission die Vorlage machen wird, als Amendement zu stellen.

Präs. Das Protokoll in Betreff der Zurücknahme des Antrages des Abg. Herndl ist bereits angekommen.

Herndl. Ich nehme meinen Antrag zurück, bitte aber, daß die Herren Schriftführer in Zukunft besser aufpassen.

Schriftführer W i e s e r. Dagegen muß ich protestiren; denn die beiden Schriftführer sowohl, als der Controlirende haben es gleichlautend: "Erklärt der Antragsteller, dasselbe dem vom Abg. Borrosch gestellten Amendement abzutreten, und sich dem letztern anzuschließen.

P r ä s. Das Protokoll ist schon genehmigt, durch den Beschluß der hohen Versammlung, daher als richtig anzusehen. Ich glaube, daß eine Rüge in dieser Art nicht an die Schriftführer ergehen kann.

Schriftführer W i e s e r und Z w i c k l e: Der Abg. Soll seine Äußerung zurücknehmen.

Präs. Die Herren Schriftführer verlangen, daß der Herr Abg. seine Äußerung zurücknehme.

Herndl. Ich habe es nicht so gemeint.

Präs. Also ist sie schon zurückgenommen.

Abg. Brauner. Was den ersten Absatz meines Antrages betrifft, so stellet er einen obersten Grundsatz auf, und dieser geht weiter, als die bisherigen Beschlüsse, und der Collectivantrag, der dem Gesetzentwurfe der Commission zu Grunde liegen soll In so ferne er weiter reicht, glaube ich, daß er jedenfalls bei dem Verfassungsentwurf selbst wird müssen berücksichtiget werden; daher entfällt vorläufig dieser erste Absatz. Was den zweiten Absatz betrifft, geht er gleichfalls, insbesondere über die Frage der Entschädigung, auch weiter, das heißt: die Verpflichtung der Entschädigung schließt er in engere Grenze ein, als Lassers Collectivantrag. Er schließt insbesondere die Befürchtung aus.

Präs. Ich bitte beim Formellen sich halten zu wollen.

Abg. Brauner. Ich muß vor allem die Grenzen bestimmen, bevor ich die Erklärung bezüglich dieses Absatzes gebe.

Dieser Absatz schließt die Befürchtung wenigstens aus, daß die Commission alles dasjenige als einer Entschädigung unterliegend auffassen wird, was in den landtätlichen und Grundbuchs  Extracten enthalten ist. Wir haben Lasten, welche eine bisher rechtlich functionirte Ärarquelle der Grundherrschaften bilden, aber nichts desto weniger sich als solche darstellen werden, welche so, wie die Ausflüsse aus der persönlichen Untertänigkeit ohne Entschädigung aufzuheben sind.  Neulich hat der Abg. Riege r einen Antrag gestellt, daß bei. §. 5 des gemeinsamen Collectiv  Antrages eine solche Beschränkung nicht ausgeschlossen sei, in so ferne sie also nicht ausgeschlossen ist, und auch in der sichern Voraussetzung, daß die Commission bei ihren Anträgen wahrhaft liberal zu Werke gehen wird, nehme ich auch denjenigen Theil, der bisher nicht ausdrücklich in dem Collectiv  Antrage enthalten ist, zurück, der andere Theil ist schon darin enthalten.

Eben dasselbe gilt auch von dein Absatze III. der nur ein Folgesatz des Absatzes II ist. Der Absatz IV und V ist aber in dem bereits durchgegangenen Collectivanträge zur Gänze enthalten. (Beifall.)

Präs. Dadurch wäre nun die Reihe der Abstimmungen über die Verbesserungsanträge zum Antrage des Abgeordneten Kudlich geschlossen; es handelt sich jetzt nur um einige formelle Fragen. Es sind Beschlüsse gefaßt worden, und nach der Geschäftsordnung liegt in der Regel dem Vorstandsbureau die Verbindlichkeit ob, dergleichen Beschlüsse zu expediren; es wird aber hier im §. 17 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen besonderen Ausschuß zu creiren  zur Redaction solcher Beschlüsse. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, bloß, weil es eine Reihe von Beschlüssen war, welche vielleicht eine Commission benöthigen. Dann dürfte vielleicht jetzt die Frage zur Sprache kommen, da der Antrag des Abgeordneten Kudlich als Gesetzentwurf behandelt werden kann, und behandelt wird, damit die hohe Kammer aufspreche, in welchem Stadion der Berathung sich dieser Gesetzentwurf allenfalls befinde, diese Frage dürfte vielleicht heute noch zu lösen sein, bevor die Sitzung als geschlossen erklärt wird.

Maier. Ich glaube, daß gerade diese jetzigen formellen Fragen so viele Controlperson zu lassen, daß es schwer möglich sein dürfte, dieselben heute noch zu lösen, und trage deßhalb auf den Schluß der Sitzung an.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Borrosch. Ich habe noch daß Wort.

Klaudi. Ich bitte mir vor dem Schlusse der Sitzung noch das Wort zu gönnen.

Borrosch. Ich glaube, daß über die gefaßten Beschlüsse ein genügender Anlaß vorhanden fei, um wenigstens eine, das Landvolk in allen Provinzen, nicht minder auch die berechtigt gewesenen, hinsichtlich der ihnen zuerkannten Entschädigung vollkommen zu beruhigen, ohne daß man irgend sich ins Nähere einzulassen braucht, kann es sehrhohl die Form einer definitiven Proclamation haben. (Bravo. Nein.)

Präs. Der Abg. Brestel hat das Wort.

Brestel. Ich wollte nur das Wort ergreifen, wenn vom Schlüsse der Sitzung gesprochen worden wäre.

Klaudi ergreift das Wort. (Ruf: nach dem Schlüsse der Sitzung.)

Ich bitte, das kann nicht nach dem Schlüsse der Sitzung sein, das ist eine Formfrage, die mich persönlich betresst, und die in der heutigen Sitzung abgethan werden muß, weil ich nach dem Schlüsse nicht das Recht habe, das Wort zu ergreifen. Ich hätte gleich beim Beginn der Sitzung das Recht gehabt, ich konnte aber nicht mit Beweisen auftreten. Ich habe den Abg. für Prag, Borrosch, zur Zurücknahme einer beleidigenden Äußerung gegen mich aufzufordern, und habe mir zu diesem Behufe das 35. stenographische Original  Protokoll der Sitzung vom 1. September geholt, welches uns heute nicht vertheilt wurde, sonst hätte ich den Herrn Abg. Borrosch gleich geantwortet, und ich habe zugleich die bezügliche Stelle, die mich beleidigt, aus dem heutigen Sitzungsprotokolle abgeschrieben, sie lautet: "Aus dem Eingeständnisse des Abg. für Kuttenberg weiß ich, daß sich viele durch die Mittheilung des Ministeriums zu Maßnamen bestimmen ließen, wodurch das Ministerium Selber Partei machte; durch diese Äußerung des Abg. für Prag wird mir zugemuthet, daß ich durch die Mittheilung des Ministeriums meine politische Meinungsäußerung mir bestimmen lasse. Ich wahre mich aufs Heiligste gegen eine solche Zumuthung, um so mehr, als eine solche auf einem unwahren Factum beruht.

In dem 35. stenographischen Sitzung  Protokolle lautet meine Rede in der vom Abgeordneten von Prag citirten Stelle, wie folgt: "Da ich aber aus der Rede der Herren Finanz und Justiz  Minister entnommen zu haben glaube, daß das Cabinet in dieser Beziehung eine andere Richtung verfolgt, und auch die Concurrenz bei der Entschädigung anerkannt hat, so habe ich mir erlaubt, den Weg anzuzeigen, um Mißtrauen in die gestrigen Beschlüsse zu beseitigen. " Ich habe also auf die von den Herren Justiz und Finanzminister hier auf der Tribune öffentlich gehaltene Rede hingewiesen, wie es jedem Abgeordneten ohne seine politische Äußerung zu verdächtigen, frei stehen muß, aus solchen Reden des Ministers, wenn es sich schon um eine Cabinetsfrage handelt, eine Folgerung abzuleiten, um so mehr einen Interpretation  Antrag, wie der meinige am I. September. Ich glaube daher auch das Recht zu haben, von dem Abgeordneten für Prag zu fordern, daß er den Ausdruck zurücknehme. Ich habe auf Mitteilungen des Ministers hin, mir meine Maßnamen abgezogen, und dadurch meine politische Meinungsäußerung bestimmen lassen.

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß hier eine Interpellation an einzelne Glieder der Kammer nicht zulässig erscheinen dürfte.

Abg. Borrosch. Ich bin bereit zur Antwort.

Präs. Es ist eine Aufforderung, und die wäre nur an mich zu richten gewesen, daß ich nämlich das verehrte Mitglied für Prag zur Ordnung zu verweisen hätte. Ich finde gar keinen Grund dazu, weil der Abg. Borrosch nicht darauf hingedeutet hat, daß die Mittheilung auf dem Privatwege erfolgt fei und seine Äußerung auch auf den Fall Anwendung findet, daß der Abgeordnete für Kuttenberg es auch aus den Reden von der Tribune herleitet. (Bravo.) Meine Herren, ich glaube es wird besser sein, einen so leidigen Gegenstand fallen zu lassen.  Es ist ein Antrag auf Schluß der Sitzungsgestellt worden; diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.)

Es dürfte nun die Tagesordnung bezüglich für Morgen,  

Klaudi. Ich lege Protest gegen das Mitglieder Prag ein, weiter seine Äußerung nicht zurücknehmen darf. 

Präs. Sie werden erlauben, meine Herren. Viele Herren haben den Wunsch geäußert, damit am Samstage keine Sitzung abgehalten würde, weil dann 3 Tage frei wären, wo sie ihren Beschäftigungen, sei es in den Ausschüssen oder in einer andern Sache, nachkommen könnten; deßhalb haben die Herren gewünscht, daß morgen und übermorgen die Sitzung wäre, aus diesem Gründe habe ich mir auch erlaubt (Ja, ja.)  Was den morgigen Tag anbelangt, so kann kaum ein Zweifel obwalten, daß eine Sitzung zu halten ist; es wird also morgen und übermorgen Sitzung sein; Freitag keine und Samstag auch keine. Was nun die Tagesordnung für morgen anbelangt, so erlaube ich mir nächste in Antrag zu bringen.

Abg. Sierakowsky. Ich bitte mir eine Stunde in der Sitzung anzuberaumen, in der ich meine angemeldete Anklage gegen das vorige Ministerium begründen könnte.

P r ä s. Ich kann nur darauf hindeuten, daß dieser Antrag (Sierakowsky: Anklage!), daß diese Anklage in der Reihenfolge, wie sie eingebracht wurde, zur Begründung kommen wird; dann muß ich auch um die schriftliche Überreichung bitten. Die Tagesordnung für morgen wird also sein:

Erstens. Vorlesung des Protokolles.

Zweitens. Dann mögen die Wahl  Acte und auf übermorgen die Erledigungen des Petitionsausschusses, dann die Formalfrage über den Antrag des Abg. Kudlich, wegen Zusammensetzung einer allfälligen Commission und so weiter; dann dürfte der Selingerstrasser'sche Antrag folgen und allenfalls, wenn noch Zeit erübrigen würde, der Gesetzentwurf, wegen der persönlichen Sicherheit der Reichstagsabgeordneten.

(Viele: die Geschäftsordnung.)

Die Geschäftsordnung dürfte wohl diese Woche kaum mehr in Angriff genommen werden.

Die Sitzung wird morgen um 10 Uhr beginnen. Die heutige ist geschlossen. 

Schluß der Sitzung 3  1/2 Uhr.

 Tages Ordnung der Reichstags Sitzung am 6. September 1848.

I. Ablesen des Protokolles vom 5. September.

II. Berichte über die Wahlacten.

III. Formalfrage über den Antrag des Abg. Kudlich.

IV. Verhandlung über den Antrag des Abg. Selinger, nun Strasser.

V. Gesetzentwurf wegen der persönlichen Sicherheit der Reichstagsabgeordneten.

Berichtigung zur Seite 130, in der Sitzung vom. 30. August.

Die Rede des Abg. Trojan hat dort zu lauten: Ich habe der faktischen Darstellung des Abg. Praschak nur noch das hinzuzufügen, daß bei Zusammenstellung der Fragen, welche der Abg. L a s f e r gestern vorzutragen die Gefälligkeit hatte, beinahe alle Antragsteller, namentlich aber alle bekannten Theilnehmer des letzten (dritten) gemeinschaftlichen Antrags vom Abg. K u d l i c h. hier anwesend waren, und daß keiner mehr eine Einwendung machte, als zum Schlüsse unserer Unterhandlungen die Vereinbarung wirklich zu Stande kam und ausgesprochen wurde; es dürfte sonach nur das gemeinschaftliche Amendement, das der Herr Laffer mittheilt, für jene neue Fassung anzunehmen sein, welche nach dem gestrigen Beschlusse heute zuerst zur Abstimmung zu bringen ist.

In der 35. Sitzung vom 1. September 1848.Seite 192, 1. Spalte, 6. und 7. Zeile von oben.. anstatt: "Watzel" soll es heißen: "Uchatzy. "Aus der k. k. Hof. und Staats. Druckerel.


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