Verwaltung sei. Ich bin zwar dafür, daß das Aufhören dieser Giebligkeiten schon jetzt ausgesprochen werte, allein daß es aber erst dann wirklich ins Leben trete, wenn die Entschädigung ausgemittelt und zuerkannt sein wird. Würde dieß nicht geschehen, so entstände mittlerweile ein rechtloser Zustand für den Bezugsberechtigten. Ich glaube der Bezugsberechtigte kann mit Grund verlangen, daß, wenn ihm der Bezug genommen wird, gleichzeitig dafür ein Äquivalent hingestellt wird. Es können hierbei nicht jene Gründe geltend gemacht werden, die bei dem Untertänigkeitsverhältnisse ein schleuniges Aufhören derselben verursachen, nöthig machen. Diese Lasten sind nicht so drückend, wie jene die persönliche Freiheit beschränkenden; die Ablösung ist nicht so dringend, daß sie nicht wenig Monate noch verschoben werden könnte, binnen welchen die Ausmittlung der Entschädigung zu Stande kommen kann. Ein Zeitraum von wenigen Monaten, glaube ich, würde hinreichend sein, um die Entschädigung in allen ihren Consequenzen durchzuführen; ich bin daher der Meinung, es sei der Gerechtigkeit angemessen, daß das Aufhören dieser Lasten erst dann eintrete, wenn die Entschädigung wirklich zuerkannt worden "ist. Diese verschiedene Behandlung, welche ich die Ehre hatte rücksichtlich der nicht aus dem Unterethansverbände entspringenden Lasten und Giebligkeiten in Vorschlag zu bringen, machen auch nöthig, daß diese Giebligkeiten genau ausgeschieden werden von jenen, die aus dem Unterethansverbände entsprungen sind. Es dürften dabei zwar einige Schwierigkeiten in der Praxis eintreten; man wird es nämlich in einzelnen Fällen unmöglich finden, zu eruieren, ob eine gewisse Giebligkeit aus dem Unterethansverbände oder aus einem anderen privatrechtlichen Titel entstanden ist. Ich glaube, wir können uns in diesem Labyrinthe einzig und allein nur mit einer Vermuthung, nur mit einer praesumtio juris et de jure helfen, und ich glaube daher dießfalls den Grundsatz ausstellen zu sollen, daß jene Giebligkeiten als aus dem Unterethansverbände entsprungen anzusehen seien, wenn erstens in der Provinz, wo diese Giebligkeit zu leisten ist, der Unterethansverband wirklich besteht zweitens, wenn in den nämlichen Landesteilen gleiche Giebligkeiten vorkommen, welche erwiesener Maßenaus dem Unterethansverbände hervorgehen. Wenn diese zwei Voraussetzungen nicht eintreten, dürfte die Vermuthung dafür streiten, daß der Bezug nicht aus dem Unterethansverbände entsprungen, und daß er daher nach denjenigen Normen zu behandeln ist, die ich für jene Giebligkeiten und Lasten vorgeschlagen habe. Indessen versteht es sich von selbst, daß ein Gegenbeweis nicht ausgeschlossen, sondern daß dieser Grundsatz nur ein Leitstern in zweifelhaften Fällen sein soll. Im Übrigen, meine Herren, beziehe ich mich auf mein erstes Amendement und auf dessen Begründung. Der Hauptzweck desselben war vor Allem, erstens die Ausscheidung der aus dem Untertänigkeitsverbände entsprungenen Lasten und Giebligkeiten von den übrigen nicht daraus entsprungenen und deren separate Behandlung. Zweitens wollte ich zwar den Provinzen in dieser Frage keine vollständige Autonomie zugestehen, ich wünschte jedoch, daß die Commission, die vom Reichstage zusammengesetzt werden wird, verpflichtet werde, jene Erhebungen und Vorarbeiten, welche die Provinziallandtage in den meisten Provinzen dießfalls zu Stande gebracht haben, sich vorlegen zu lassen und zu Rathe zu ziehen. Ein fernerer Zweck meines Amendements war, daß die Feststellung der Entschädigung provinzenweise geschehe, denn ich glaube, daß nur auf diese Weise gerechte Grundsätze sich aufstellen lassen; es ist unmöglich, Alles über den nämlichen Leisten zu schlagen, die Verschiedenheiten sind fast unendlich, sowohl rücksichtlich der Natur und Gattung der Giebligkeiten, als auch der Local und persönlichen Verhältnisse. Ich glaube nur durch eine provizenweise Fixierung der Grundsätze lassen sich Ungerechtigkeiten vermeiden. Was aber die specielle Entschädigung betrifft, so war es der Zweck meines Amendements, dieselbe dem freiwilligen Übereinkommen innerhalb eines gewissen Terminus oder nach demselben den Localcommissionen in den Provinzen zu überlassen. Endlich letzter Zweck meines Amendements war, zu verhüten, daß die Beschlüsse der Reichsversammlung bloß durch eine Proclamation bekannt gegeben würden, damit die Exekutivgewalt dabei nicht umgangen würde. Ich glaube, daß dieses störend in die Regierungsmaschine eingreifen und üble Consequenzen für die Folge haben könnte. (Beifall.) Die vielen Redner, welche bisher über den Gegenstand der Verhandlung gesprochen haben, haben denselben nach allen Seiten so umständlich und erschöpfend beleuchtet, daß es schwer fällt, etwas Erhebliches noch darüber zu sagen. Indessen, wir haben darunter sehr viele Gemeinplätze und schöne Phrasen, aber auch sehr viele Vernunftgründe des Rechtes und der Politik vernommen. Es haben einige Redner sich zur Aufgabe gemacht, vorzüglich zum Gemühte zu sprechen, andere zum Verstande. Ich bereise sehr wohl, daß die ersteren mehr Anklang gefunden haben, allein ich glaube dennoch letzteren folgen zu müssen, und werde zum Verstande sprechen. (Beifall.) Ich glaube, daß uns nicht Leidenschaften leiten sollen, nicht Sonderinteressen und Parteizwecke, auch nicht das Buhlen um Bauern* Gunst, sondern die Principien der Gerechtigkeit, die gleiche Behandlung aller Staatsbürger müssen uns bei unsern Beschlüssen leiten. Ich bemerke im Vorhinein, daß ich nicht gegen den Antrag des Abg. Kudlich rede; ich bin mit demselben in der Wesenheit einverstanden, das heißt in so ferne darin die unbedingte Aufhebung alles Unterethansverbandes, die unbedingte Aufhebung aller auf Grund und Boden lastenden Giebligkeiten ausgesprochen wird. In diesem Puncte sind wir Alle einig, ich begreife nicht, warum so viele Redner sich Muhe gegeben haben, dieses zu beweisen. Einen zweiten Punct gibt es, worin wir nicht einig sind, und das ist der Punct der Entschädigung. Dieser Punct ist von vielen dahin vertreten worden, daß man gar keine Entscheidung den Berechtigten zu leisten brauche. Ich gestehe es, ich bedauere wirklich, daß diese Ansicht sich in der hohen Kammer Geltung zu verschaffen anfange. Man ist vom Rechtsboden abgegangen, und hat sich nur auf den Boden der Fantasie gestellt. (Beifall.) Ich habe bereits bei Begründung meines Amendements gesagt, es muß der doppelte Grundsatz ausgesprochen werden, nämlich der Grundfitz der Aufhebung des Unterethansverbandes, aber unter Einem auch der Grundsatz der Entschädigung. Wie diese Entschädigung geleistet werde, daß sie eitre billige sein solle, daß sie nicht durchgänglich von Bauern geleistet werde, das ist eine andere Frage. Sie gebart in die Commission, die erst gebildet werden soll, und ich glaube, daß diejenigen Herren, die sich so in Details eingelassen haben, nicht zur rechten Zeit gesprochen haben. Daß das Recht der Entschädigung ausgesprochen werte, dieses erfordert nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die Klugheit und Politik. Und von diesem doppelten Gesichtspüncte ausgehend, will ich nur noch einige Worte über den Gegenstand der Verhandlung sprechen. Daß das Unterthansverhältniß ein entwürdigendes ist, davon sind wir überzeugt, und haben darum den Antrag des Abg. Kudlich mit Acclamatton aufgenommen. Daß die Unieräthanslasten aufgehoben werden mussen, auch davon scheinen wir alle überzeugt und einverstanden zu sein, und darüber lasse ich mich, wie bemerkt, nicht ein. Allein daß eine Entschädigung geleistet werden müsse, darüber sind wir nicht alle einig. Wenn es wahr wäre, was man behauptet, daß nämlich die Unterhansleistungen usurpiert sind, und auf keinem gesetzlichen Wege beruhen, was jedoch nicht nachgewiesen werden kann, so konnte dieser Grund nur bezüglich der ursprünglich Berechtigten gegenüber den ursprünglich Verbstichteten geltend gemacht werden; allein gegenwärtig stehen nicht mehr die ursprünglich Berechtigten den ursprünglich Verpflichteten gegenüber. Das Verhältniß hat sich geändert. Die gegenwärtigen Besitzer, sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten sind in der Regel durch Kaus, Vertrag, Tausch dahin gekommen, daß sie sich als solche jetzt gegenüberstehen. Es ist möglich, und in der Regel wird es so sein, daß Jemand erst vor wenig Jahren eine Herrschest gekauft hat, aber auch daß ein Bauer erst vor wenig Jahren ein Bauerngut gekauft hat; nun frage ich, hat er es nach seinem Wahren Werthe gekauft? find da nicht die Giebligkeiten in Abschlag gebracht worden? Wenn Sie nun den Bauer unbedingt entlasten und dafür dem Grundherrn sein Eigenthum nehmen, so haben Sie nichts Anderes gethan, als dem Einen genommen und dem Andern gegeben, und zwar Jenem gegeben, der vielleicht zufällig, vor kurzer Zeit einen Bauerngrund gekauft hat Man macht dagegen viel Einwendungen, man sagt, das Bezugsrecht von was immer für Natur sei Allein wie ich eben bemerkt, ist dieses vor der Hand nicht durchgehends erwiesen, und zweitens haben wir wie ebenfalls bemerkt, nicht den Fall des ursprünglich Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Man sagt, der Bauer kann nicht zahlen, oder doch nur schwer; nun was beweist dieß? es beweist nur, daß die Ablosungscommission dieß berücksichtigen müßte, daß man vielleicht den Bauer in gewisser Beziehung entlasten und die Entschädigung jemand Andern, etwa dem Staate aufladen soll, aber es beweist nicht, daß man die Entschahbiegung nicht als Princip aufstellen solle. Man sagt ferner, es gibt kein historisches Recht. Was ist ein historisches Recht? Ich glaube wohl nur ein ursprüngliches Unrecht, welches man durch den Lauf der Zeiten zum Recht strampeln will. Nun frage ich, ist das auf die Urbarialgiebigkeiten anwendbar ?Wo ist der Beweis dafür, daß diese ursprünglich ein Unrecht waren? Und wenn dieser Beweis auch vorliegen würde, haben wir nach meiner Ansicht noch ein anderes Recht, welches diese Abgaben zum Eigenthum gestrampelt hat, und zwar nicht das historische Recht, sondern das positive Gesetz Wer unter der Aegide dieses Gesetzes ein Eigenthum erworben hat, dem können wir dieses Eigenthum nicht nehmen. Man sagt ferner, man behauptet, wenigstens ein Herr Vorredner hat es gethan, daß, wenn ein Sklave dadurch ohne Entschädigung frei wird, daß er auf österreichischen Boden thut, man nicht begreifen könne, warum der Unterthan für seine Entlastung eine Entschädigung zahlen soll. Ich muß gestehen, daß dieser Beweis auf beiden Fußen hinkt, renn 1. kann wohl von einer Entschädigung eines solchen Eigenthums, welches als Verbrechen verpönt ist, nicht die Rede sein, und dann 2. ist es vernunftwidrig, eine Person als Eigenthum zu haben, aber es ist nicht vernunftwidrig, daß Jemand das Obereigentum und ein anderer den Nutzgenüß habe. Dieses Verhältnis, meine Herren, ist nicht vernunftwidrig, man will nichts als ein historisches Recht gelten lassen, aber ein der Vernunft entsprechendes Recht muß man anerkennen, wie ein Herr Sprecher vor mir zur Genüge bewiesen hat. Man sagt endlich, der Bauer wolle nicht zahlen. Das Betzweieste ich sehr, daß die Mehrheit der Bauern nicht zahlen will. Der Rechtssinn des Bauers hat sich gewiß auch unter dem Drucke noch erhalten, die Verleugnung des Rechtsgefühles will man ihm nur aufbringen; es sind nur einige Demagogen, welche dem Volke aufdisputieren wollen es brauche nichts zu zahlen. (Beifall, Zischen, eine Stimme: Wir haben Beweise genüg.) Das Publikum Österreichs besteht nicht aus lauter Radikalen; die große Mehrheit der Provinzen erklärt sich, daß sie eine Entschädigung allerdings wolle; die Verhandlungen aller Landtage beweisen dieß zur Genüge; man soll das Gegentheil nicht aufdisputieren. Meine Herren, ich vertrete auch den Bauernstand, keiner meiner Committenten hat mir zugemuthet, auf gar keine Entschädigung anzutragen, und hätte man mir dieß zugemuthet, ich hätte mein Mandat nicht angenommen. (Beifall). Ich glaube im Gegentheile, daß Alle froh sein werden, wenn sie nur eine billige Entschädigung leisten, und ich werde auch immer und zu jeder Zeit für eine billige Entschädigung sprechen, und wenn auch der Besitzer nur die Hälfte all Anerkenntnis des Eigenthums bekommen soll. Keine Entschädigung wäre also eine Ungerechtigkeit, die wir nicht aussprechen dürfen. Ich will die Kammer nicht länger auf dein Standpuncte des Rechtsbodens hinhalten, ich übergehe zu einein ändern Standpuncte, zu dem der Klugheit, der Politik. Meine Herren, es wird allgemein die Befürchtung ausgesprochen, die Befürchtung einer Reaction. Der Herr Antragsteller Kudlich und andere Redner haben darin einen Hort gegen die Freiheit gefunden, wenn sie den Bauer frei machen und behaupten: dadurch sind wir geschützt, dadurch wird die Reaction unmöglich gemacht. Ja wohl, ich bin auch dieser Ansicht; allein glauben Sie, daß der Bauer nicht auch dann die Freiheit schützen wird, wenn er auf eine gerechte Art frei wird? glauben Sie die Freiheit nicht geschützt, wenn der Bauer nicht durch einen Machtspruch entlastet wird, sondern wenn ein der Gerechtigkeit und Klugheit entsprechendes Gesetz gegeben wird? Und ist er nicht schon tatsächlich frei? Er zahlt in der Regel nicht mehr, wir sollen nur das Gesetz aussprechen, daß, wenn er nicht zahlt, er kein Unrecht begeht, und wenn wir dieses Gesetz aussprechen, so können wir auch das Recht der Entschädigung aussprechen; dieß wird nicht jene Revolutionen hervorrufen, die viele der Herren Redner als wahrscheinlich bezeichnet haben. Allein eine andere Frage ist, was da geschieht, wenn dem Berechtigten Alles genommen wird? Glauben Sie, meine Herren, daß diese gewisse Kaste, die allgemein jetzt an der Tagesordnung ist, nämlich die Aristokratie, sich zufällig mit unserer neuen Ordnung befreunden wird, wenn Sie ihr Alles nehmen werden? Und es ist nicht die Aristokratie allein, es gibt auch eine Menge anderer Familien, die nicht zu dieser Classe gehören, die auch Güter besitzen, die jetzt für die neue Ordnung der Dinge glühen, glauben Sie nicht, daß auch diese abwendig werden könnten? Was frommt ihnen die Freiheit, wenn sie ihnen Alles raubt. Und wenn sich alle zu dieser Classe Gehörigen mit der gefürchteten Reaction verbinden, wenn sie mit uns den Krieg auf Tod und Leben führen, werden wir nicht erst dann in Gefahr kommen? Wir wollen die demokratische Freiheit, wir wollen sie Alle ernstlich, hüten wir uns wohl, sie in ihrer zarten Kindheit solchen Gefahren preiszugeben! Nur dann, wenn wir gerecht sind, werden wir auch Alle mit uns und der neuen Ordnung der Dinge befreunden, wenn wir sie gleich behandeln, wenn wir nicht nur Jene berücksichtigen, die bisher gelitten und gedrückt waren, sondern auch Jene, die bisher die Privilegierten waren. Nur dadurch werden wir das Princip der Gleichberechtigung aufrecht erhalten. Ich finde noch zu bemerken, daß viele der Herren Vorredner sich über das Wie der Ablösung ausgesprochen haben; es war vielleicht nicht an der Zeit, allein sie haben es gethan. Indessen ich will nicht eingehen, in wiefern ihre Vorschläge annehmbar seien oder nicht, denn darüber soll ja die von der Kammes zu bildende Commission entscheiden; aber so viel muß ich bemerken, daß der heute von einem Herren Vorredner gemachte Unterschied, daß nämlich der Gegenstand von einer persönlichen und von einer fachlichen Seite berücksichtiget werden müsse, daß dieser Unterschied wohl ausgesagt werde, daß daran festgehalten werden müsse. Die persönlichen Beschränkungen können Sie aufheben, und auch ohne Entschädigung aufheben, aber über die dinglichen, das heißt, über die Beschränkungen, die auf Grund und Boden lasten, kann man nicht so mir nichts dir nichts den Stab brechen, abgesehen davon, daß die Rechtsverschiedenheit der Provinzen diese verschieden gestaltet, und eben wie heute bemerkt wurde, daß das Entschädigungsgesetz darum auch nach den Provinzen verschieden ausfallen müsse. Es gibt nämlich auch in der Provinz, die ich heilleise vertrete, ein Verhältniß, welches nicht mit den Verhältnissen der übrigen Provinzen verglichen werden kann; auch dort werden Giebligkeiten geleistet, allein von einer persönlichen Beschränkung des Bauers nach dem Unterethansverbände kennt man wenig; dort scheinen die Giebligkeiten mehr emphiteutischer Natur zu sein, und dort muß man auch berücksichtigen, daß der Maßstab bei der Ablösung in anderer sein wird, als in den übrigen Provinzen, wo alle Giebligkeiten aus dem Unterethansverbände fließen. Diese Verhältnisse werden ohnehin von der zu bildenden Commission berücksichtiget werden müssen; ich habe das nur andeuten zu müssen geglaubt, eben weil es auch viele der Herren Vorredner gethan haben, und schließe mit dem nochmaligen Bemerken, daß wir nur dann die wahre Freiheit gründen werden, wenn wir gegen Alle gleichmäßig gerecht sind. (Beifall.) Abg. Sierakowski. Herr Präsident, laut §. 63 der provisorischen Geschäftsordnung trage ich auf den Schluß der Debatte an (Ruf: Ist schon geschehe !) mit dem Beiltatze, daß kein Redner mehr gehört werden darf, weil die hohe Kammer schon genugsam über diese Angelegenheit unterrichtet ist.
P r ä s. Ich erlaube mir zu bemerken, daß vorgestern der Beschluß gesamt wurde, daß die Debatte für geschlossen zu erklären sei. Die Folge, die die Geschäftsordnung auf diesen Beschluß selbst hat, ist, daß nunmehr bloß jene Redner anzuhören sind, die vor der Erklärung der Schließung der Debatte eingeschrieben worden sind. Aus eben dem Grunde findet keine neue Einschreibung der Redner Statt, und wir müssen die Redner, die bereits eingeschrieben, er warten. Ein anderer Beschluß kann vor der Hand nicht gefaßt werden. Die Reihe trifft nun den Abg. Szabel, er ließ sich jedoch entschuldigen, weil er Mitglied des Finanzausschusses ist, welcher gegenwärtig beschäftiget erscheint, es wird im daher die Priorität für den morgigen Tag vorbehalten sein Demnach trifft die Reihe den Abg. Hauschild Schriftf. Streit. Darüber muß ich bemerken, daß er zum niederösterr. Appellationsgerichte gerufen und noch nicht zurückgekehrt ist.
Präs. Es trifft nun die Reihe den Abg Smolka (nicht anwesend) Abg. Borrosch (nicht anwesend) Abg. Löhner (nicht anwesend). (Einige Herren entfernen sich ans dem Saale um den Abg. Löhner zu holen).
Präs. (nach einigem Warten) Es dürfte der nachfolgende Redner, mit Vorbehalt der Priorität des im Augenblicke abwesenden Herrn Löhner die Tribune besteigen, es handelt sich darum, damit die Zeit nicht verloren gehe. Zunächst ist Abg. Pretis (abwesend), Abg. Ganzwohl (abwesend).
Abg. Haimerl, Ich hätte nur noch nach dem Vorausgegangenen auf einige Beziehungen, die nämlich mich betreffen, zu sprechen, im Interesse de Sache aber verzichte ich auf das Wort. (Beifall. Präs. Es trifft die Reihe den Abg, Brauner (abwesend). Es liegt ein Antrag vor, der zu motiviren wäre, der des Abg. Feifalik (Abg send), der nächste ist Goriup.
Abg. Goriup. Meine Herren! Im Interesse der Sache, zur Beschleunigung der Entscheidung nämlich, hätte ich sehr gerne auf das Wort verzichtet, wenn ich nicht nach meiner innersten Überzeugung wichtige Gründe gegen die Ansicht derjenige aussprechen müßte, die dem Untertänigkeitsverhältnisse und denjenigen Leistungen, welche dach nur aus demselben entstehen (denn eigentlich nur um die handelt es sich), dahin das Wort reden, als ob sie für die Herrschaften ein unantastbares Eigenthum als ob sie für dieselben heilig seien. Ich sende von Allem die Bemerkung voraus, daß in Betreff de praktischen Resultates bisher sowohl die eine als die andere Partei ziemlich einverstanden ist. Die liberalste Partei dieser Kammer hat sich auch dahin ausgedrückt, daß vermöge der obwaltenden Nothwendigkeit, der politischen Lage des Landes und der arktischen Verhältnisse überhaupt, eine Entschädigung an Diejenigen, welche durch die Aufhebung dieses rechtswidrigen Verhältnisses zu leiten haben, erfolgen solle, — Der Unterschied liegt darin, daß eine Partei behauptet, diese Entschädigung gebühre ihnen vermöge eines vollkommenen Rechtes, vermöge des Eigenthümsrechtes; die andere hingegen, zu der ich auch mich zu rechnen die Ehre habe, sich dahin ausspricht, daß diese Entschädigung nur ein Gebot der Notwendigkeit, ein Gebot der tatsächlichen Lage, und eine Forderung der bloßen Billigkeit sei. Um den Eingang in den eigentlichen Beweis über die Rechtszuständigkeit oder Nichtzuständigkeit dieser Gebühren, dieses angeblichen Eigenthums und dergleichen vorzubereiten, erlaube ich mir einige Bemerkungen über die Folgen, die sich aus den Argumentationen der Gegenpartei ergeben, zu machen. Die Gegner nämlich behaupten: "das Eigenthum ist heilig" und ziehen daraus die Schlußfolge: man dürfte es nicht antasten. Wenn dieses Eigenthum heilig ist, was berechtiget Sie denn, meine Herren, in dasselbe einzugreifen? (Beifall.) Den Beweis, daß es ein Eigenthum sei, sind bisher Alle schuldig geblieben; sie berufen sich entweder auf unser positives bürgerliches Gesetzbuch oder auf den faktischen Bestand, Nun, was den faktischen Bestand anbelangt, so müßte alles dasjenige, was durch Jahrtausende bestanden hat, als ein Recht angesehen werden, und das kann denn doch nicht behauptet werden. Es hat die Sclaverei durch Jahrtausende bestanden und ist damals von Rechtsgelehrten so verteidiget worden, wie heut zu Tage das Unterthansverhältniß, und war sie darum ein Recht? Auf das bürgerliche Gesetzbuch werde ich später zurückkommen. Andere Inconsequenzen liegen am Tage. Alle Redner sind wenigstens damit einverstanden gewesen, und haben es durch Acclamation ausgesprochen, daß die Unterthansverhältnisse, somit Alles, was daraus entsteht, als rechts, natur und vernunftwidrig aufgehoben werden müsse. Das haben Sie wenigstens anfangs gesagt; wie man aber daraufgekommen ist, von der Gegenpartei, von den Herrschaften zu sprechen, so kehrte sich dieses Verhältniß alsogleich um; es heißt dann nicht mehr, diese Leistungen seien widerrechtlicher und vernunftwidriger Natur, sie seien ein Ungethüm, und wie man sie sonst nannte, sondern diese Leistungen würden zu Gunsten der Herrschten ein heiliges Eigenthum. (Beifall.) Ich begreife nur nicht, wie etwas, was auf der einen Seite als unnatürlich, als widerrechtlich anerkannt und verworfen werden muß, auf der anderen Seite als ein wohl erworbenes Recht, als ein Eigenthümsrecht und noch dazu als ein heiliges Eigentumsrecht erklärt werben könne. Es ist also zugleich natürlich und unnatürlich, gerecht und ungerecht, verdammungswürdig und heilig. (Beifall.) Man hilft sich mit den Grundsätzen der Nationalökonomie, und mit der Theorie der Expropriation. Man sagt, aus nationalökonomischen Rücksichten sei dieses Verhältniß aufzuheben. Man hat zudem auch ausgerechnet, wie viel dieses Eigenthum dem Werthe nach ausmache. Man hat es ungefähr auf 400 Millionen angeschlagen. Nun was soll damit geschehen? Es soll aufgehoben, es soll vernichtet werden. Es mag dieses eine sehr gute nationalökonomische Maßregel sein, ein Eigenthum von 400 Millionen zu vernichten, ich sehe aber die Richtigkeit derselben nicht ein. Nicht genug, daß man dieses Capital von 400 Millionen zerstört, vernichtet, man will noch eine Entschädigung, eine Ablösung von anderen 400 Millionen geben, also auf diese Art 800 Millionen vom Nationaleigenthume aufgeben, verlieren. Mit diesen 800 Millionen, wenn sie wirklich vorhanden sind, könnte man besser die Staatsschulden bezahlen. Dann heißt es, es sei nöthig, dieß Eigenthum zu expropreren. Die Expropriation aber hat einen ganz anderen Begriff. Zur Expropriation gehört, daß der Staat irgend ein Eigenthum zu gemeinnützigen Zwecken gegen eine Entschädigung dem Unterthan abnimmt, aber nicht darin, daß es vernichtet werde, denn hier will man das Eigenthum vernichten; es sollen nämlich weder Roboten, noch andere Unterthansprästationen auf irgend eine Art mehr existiren. Aus der natürlichen Ansicht aber, die auch ich theile, daß nämlich dieß kein Eigenthum sei, sondern daß es Lastenbeschrankungen sind, welche auf dem Eigenthum haften, welche dem Eigenthum schädlich sind, ergeben sich solche absurde Folgen nicht. Es werden Lasten aufgehoben, ein Hebel aus der Staatsgesellschaft herausgerissen, und dafür gebührt nach dem strengen Rechtsprinzip keine Entschädigung, sondern nur Rücksichten der Billigkeit können eine solche anrathen. Ferner verfallt man in einen schneidenden Widerspruch, indem man aus der Durchführung dieser Maxime, die ich vertrete, die Einführung des Communismus befurchtet. Ich glaube eben die gegenteilige Ansicht öffnet dem Communismus Thür und Thor, Wenn diese Lasten, die ich Lasten nenne, ein Eigenthum sind, was geschieht dann durch die Manipulation der gegentheiligen Partei mit diesem Eigenthum? Es wird den Reichen abgenommen und den Armen, den Unterthanen zugewendet. Ich kann es nicht anders verstehen, das aber ist Communismus. Es ergibt sich daraus als nächste Schlußfolge, daß man auch anderes Eigenthum der Reichen angreifen kann, z. B. der Banquiers, der Kaufleute und großen Grundbesitzer, und daß man sie mit der armen Classe nivelliere. Denn es ist ein Eigenthum wie das andere. Aus meiner Ansicht hingegen ergibt sich eine solche Schlußfolge durchaus nicht; denn nach meiner Ansicht ist der Bestand des Unterethansverhältnisses und Alles, was daraus folgt, ein Übel, ein längejähriger Krebsschaden der Gesellschaft. Man schneidet diesen Schaden aus, und dafür — ich weiß nicht, wie dafür ein Recht zur Vergütung vorhanden sein kann. (Anhaltender Beifall.) Daß man die Heilungskosten für diesen Krebsschaden, für dieses Übel, für diese Krankheit, welche der Staatsgesellschaft anhaftet, bezahlen müsse, habe ich schon früher zugegeben (Beifall) Nach dieser Ansicht als Reumedium gegen ein einmal vorhandenes faktisches Unglück billige ich eine mäßige Abfertigung, nicht aber unter dem Namen des Rechtes, als ob der Sklave oder jemand Anderer für ihn den Kaufpreis für seine Freiheit bezahlen müßte. Ein solcher Grundsatz wäre eine Schwante für unsere Versammlung. Ich will nun auf die directe Beweisführung der Richtigkeit meiner Anficht, und auf die Enthüllung der gegnerischen Trugschlüsse übergehen. Wie ich schon erwähnt habe, beginnen Diejenigen, welche die Gerechtigkeit zur Schau tragen, mit dem Exodium: Heilig das Eigenthum! wenn ihr das Heiligtum verletzt, geht die Gesellschaft zu Grunde! Auch ich huldige diesem Grundsatze, und Niemand der in dieser Kammer sitzt, ist von dessen Gerechtigkeit weniger durchdrungen. Aber Eigenthum muß es wirklich sein, und nicht eine Last, welche eben das Eigenthum besudelt und entwertet. Wir schützen das Eigenthum am besten, wenn wir es von dieser Plage befreien. (Beifall) Das Raisonzement der Gegenpartei gründet sich auf einen falschen Syllogismus. Das Eigenthum ist heilig, das ist ihre Prämisse, und der Schlußsatz: daher schützen wir Alles, was die Herrschaft besitzt. Aber die zweite Prämisse, daß das, was die Herrschaft vom Unterthan fordert, wirklich ihr Eigenthum sei, ist ausgelassen worden, und diese Prämisse will ich zum Gegenstande meiner Erörterung machen. Ich glaube vor Allem, daß es wesentlich sei, die Untersuchung vorauszuschicken, ob denn dieses Unterthansverhältniß ein privatrechtliches Verhältniß sei, oder ob es öffentlicher Natur sei; denn daraus folgt sehr viel. Durch Vertrage können nämlich, abgesehen vom Aufgeben der Persönlichkeit, ähnliche Leistungen gültig bedungen werden. Ist aber das Unterthansverhältniß mit seinen Folgen öffentlicher Natur, ein Bestandteil der Staatsverfassung, eine Derivation der absoluten Regentengewalt, dann muß es mit dem verschwundenen Absolutismus ebenfalls zu Grabe getragen werden, und die neue Konstitution hat von Rechtswegen wahrlich keine Schuld daran, wenn dabei Jemanden etwas zu Leide geschieht. Aber auch durch Privatverträge kann Niemand sich in Leibeigenschaft begeben, ein Sklave werden, und wenn auch rein Privatvertrage dem ganzen Unteräthanwesen zu Gründe liegen rollten, so bleibt es doch immer wahr, daß dieser Vertrag, vermöge welchem man seine Persönlichkeit aufgegeben hat, ungültig fei, und als Grundlage aller übrigen daraus gefolgerten Rechte diese ebenfalls ungültig mache. Denn ist dieser Vertrag im Principe ungültig, so sehe ich nicht ein, wie andere Derivationen und Auswüchse aus ihm, als gültig angesehen werden können. (Beifall.) Weil indessen die Gegner dieser Ansicht, welche ich hier verfechte, sich auf den faktischen Zustand, auf das geschriebene Recht stützen, so glaube ich, daß es nicht unzweckmäßig wäre, wenn man auch da auf einige Consequenzen hinweist, welche die allgemeine Anwendung eines solchen Grundsatzes nach sich zieht. Es wäre also ein langjähriger Besitz ohne weiteres genügend, ein Recht zu begründen, es wäre ohne weiteres genügend, daß solches in irgend einem Gesetzbuche existire. Wenn das wahr wäre! Es gab ein positives geschriebenes Recht, welches ebenfalls durch Jahrtaufende bestand, nicht nur die Selaverei anerkennend, wie ich früher gesagt habe, sondern es gab ein solches Recht, welches dem Oberhaupte der Christenheit das Dominium über die ganze Welt, sowie dem deutschen Kaiser ebenfalls das Dominium mundi, abgeleitet von päpstlicher Belehnung und von Gottes Gnaden, einräumte, und in weiterer Ausbildung de facto und unzweifelhaft dem Regenten über seine Unterthanen und das Land, welches er regierte, das Eigentumsrecht zugestand. Darin waren bis in die Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts beinahe Alle einverstanden. Die Philosophie des achtzehnten Jahrhunderts hat alle diese Sachverhältnisse anders aufzuklären angefangen; aber zur praktischen Geltung ist das neue System erst durch die französische Revolution gelangt. Nach dem Grundsätze des faktischen Bestandes und des geschriebenen Rechtes, welcher, wenn er beweisen soll, allgemein gültig sein muß, hätte der Absolutismus und die Despotie ebenso gut das Eigenthum über die Unterthanen und über das ganze Land gehabt, und hätte dasselbe ersessen, wie jetzt von den kleineren Herren behauptet wird, die, wie ich zeigen werde, ihre Gewalt auch nur von der Regentengewalt abgeleitet haben. Wenn also das positive Recht an sich, sobald es mit dem Vernunftrechte und der Natur der Sache im offenen Widersprüche ist, keinen Ausschlag gibt, und der faktische Zustand ebenfalls nicht, so ist es, glaube ich, doch nöthig, daß man zur Beleuchtung der Sache auf den historischen Ursprung, auf die Prüfung der Quelle aller dieser Rechte übergeht. Es hat zwar ein ausgezeichneter Herr Vorredner gesagt, daß man durch diese Untersuchung doch zu keinem genauen Resultate gelangt. Aber es gibt historische Wahrheiten, die man nicht bezweifeln kann, wenn man redlich und offen zu Werke gehen will, denn sonst, wenn man die historische Wahrheit ganz beseitigen will, kann man in den letzten Consequenzen morgen das leugnen, was sich heute zugetragen hat. Nach dem historischen Rechte ist es aber ausgemacht. daß der erste Ursprung der Leibeigenschaft und Sclaverei in Deutschland durch Kriege und Heerzüge entstanden ist. Die Ureinwohner, die das Land nicht verlassen hatten, wurden von den Siegern auf Grund und Boden gelassen; sie wurden aber als Leibeigene betrachtet, und es wurden ihnen Giebligkeiten auferlegt, wie sie eben dem Sieger beliebten. Das ist gewiß kein rechtlicher Zustand, der auch durch den Verlauf der Zeit eine Geltung hätte erlangen können. Es ist eine eben so ausgemachte historische Wahrheit, daß später die Kaiser kraft ihres Rechtes, das ihnen über Menschen und Land zustand, ganze Bezirke an die Großen und Mächtigen des Reiche.?, an die Barone und Grafen, als Lehen, oder als Belohnung für geleistete Dienste, oder auf andere Weise verliehen haben. Diese haben gewiß nur ein vom Rechte des Regenten abgeleitetes Recht. Verwerfen wir die Staatstheorie, vermöge welcher der Kaiser, Fürst oder Regent Eigenthümer über Menschen und Land ist, so glaube ich, muß das Eigenthum der kleineren abgeleiteten Despoten, welches sie über Unterthanen und ihr Hab und Gut ansprechen, ebenfalls von selbst zu Grunde gehen. (Beifall.) Eine dritte unbezweifelte historische Thatsache ist die, daß in den Zeiten des Faustrechtes die Raubritter ganze Gemeinden, physische und moralische Personen unmittelbar durch Zwang in ihre Botmäßigkeit gebracht haben. Wer das in Abrede Pellt, dem kann man nicht helfen. (Gelächter.) Aber die Geschichte ist doch nur Eine, und gegen allgemein anerkannte Thatsachen der Geschichte kann man nicht streiten. Man streitet redlich und gerecht durch Gründe, nicht muthwillig durch Ableugnen von bekannten Thatsachen. Also dasjenige, was durch das Faustrecht direct begründet worden ist, kann im Verlaufe der Zeit noch weniger zu einem Rechte erwachsen sein. Denn eine durch lange Zeit fortdauernde Ausübung des Unrechtes macht das Unrecht nur größer, aber nicht zum Rechte. Ich weiß nicht wie eine Gewalt, welche durch Jahrhunderte dauert (großer Beifall unterbricht den Redner), die schreiendste Ungerechtigkeit in ein Recht umstempeln könne. Ferner ist es allerdings wahr, daß in den Zeiten des Faustrechtes, der Staatsunsicherheit, sich die Schwächern sowohl physische Personen, als ganze Gemeinden, den Stärkeren für den Schutz und Schirm, den sie von ihnen brauchten, freiwillig unterworfen haben. Gegen diese Art der Begründung des Unterethansverhältnisses durch freiwillige Unterwerfung, infofern sie nicht mit der Vergebung der Persönlichkeit verbunden wäre (denn als Leibeigener kann man sich auch durch einen Vertrag nicht verdingen), könnte ich keinen rechtlichen Grund geltend machen. Aber wie lange Zeit kann dieses Rechtsverhältnis dauern? Ich glaube, nur so lange, als die Gegenleistung dauert; sonst müßte ein Knecht, der einmal einen Dienstvertrag mit einem Herrn eingegangen hat, auf ewige Zeiten ein Knecht bleiben, wenn ihm auch