Pátek 18. srpna 1848

der Herr keinen Lohn mehr zahlt. (Beifall.) Mit dem Verlaufe der Zeit haben sich die Umstände aber geändert, und stets zum Nachtheile des Unterthans. Die Herren und Ritter, die Grafen, welche den Untertan stammt Land zu Lehen vom Kaiser erhalten, oder sich durch das Faustrecht erworben haben, leisteten anfangs den Kriegsdienst und die anderen Kontributionen an den Staat und den Kaiser; diese Leistungen haben im Verlaufe der Zeit aufgehört, und sind auf die Unterthanen selbst übergegangen, daß ist ebenfalls historische Thatsache, und das Wie kann auch nicht in Abrede gestellt werden. Seit dem 16. Jahrhunderte bildete sich das römische Recht auch in Deutschland aus, und es entstanden die eigentümlichen Institutionen der Stände. Beides wurde zum Vortheile der Herren und zum Schaden des Unterthans ausgebeutet. In die Stände gehörten, wie es wohl bekannt ist. Adelige, die hohe Geistlichkeit und privilegierte Personen. Diese waren im Grunde die Gesetzgeber, das ist nicht zu leugnen. Wenn auch unter dem Namen oder mit der Sanction des Regenten, gingen tatsächlich die Gesetze von den Ständen hervor. Die Stände waren im eigenen Vorheile hinlänglich gescheit, die Kriegsdienste, die Steuern, die sie bis dahin entrichteten, ebenfalls an den Unterthan überzutragen, und auch damit nicht zufrieden, sprachen sie sich von den Steuern exempt, und die Immunität vom Kriegsdienste zu. Der Edelmann entrichtete lange Zeiten verschiedenen Provinzen keine Steuer und war auch zu Kriegsdiensten nicht obligat, weil er selbst Gesetzgeber des Landes und daher es ihm leicht war, diese ursprünglichen Lasten, welche ihm als Äquivalent für die Leistungen des Unterthans oblagen, ebenfalls auf den Unterthan zu wälzen. So mußte der Unterthan zu seinen früheren Prägstationen alle Steuern, Staatslasten, Kriegsdienste mitübernehmend. Von diesem Augenblicke an hat, unter was immer für einem Gesichtspuncte man diesen Gegenstand betrachten möge, jeder erdenkliche Rechtsgrund für seine früheren Unterthansgiebigkeiten aufgehört. (Beifall.) Diese Unteräthanslasten hörten aber nicht nur nicht aus, sondern wurden noch auf die mannigfaltigste Weise vermehrt. Die Juristen, die den Mächtigen halfen, bedienten sich des römischen Rechtes, um nach den Grundsätzen desselben über Sclaverei und Emphytheusis den Zustand der deutschen Bauern zu rechtfertigen, allen geschichtlichen Thatsachen zum Hohne, und um ihre Lasten durch alle jene zu ergänzen, welche die römische Emphyteusis an die Hand gab. Ebenso unsinnig war die Annahme, daß ursprünglich alles Landeigentum bei den Adeligen gewesen sei, als ob es sonst keine Menschen gegeben hätte, als Grafen oder Barone, oder diese zur ausschließenden Occupirung privilegiert zur Welt gekommen wären. Aus dem Standpuncte der historischen Thatsachen kann man somit als unbestrittenen Grundsatz hinstellen, daß diese Rechte keine Rechte des Privatrechtes sind, sondern daß sie die Natur von öffentlichen, von Staatsrechten an sich tragen; denn der Herrschamtsinhaber hat sie ja vom Regenten mit jener Patrimonialherlichkeit übernommen, die dein Regenten zusteht. Steht nun diese nicht mehr dem Regenten zu, so sehe ich nicht ein, wie sie demjenigen zustehen solle, welcher sie von ihm übernommen hat. Was die freiwillige Unterwerfung unter Schutz und Schirm anbelangt, so sehe ich darin auch nur eine neue Gestaltung der staatlichen Zustände. Ein Privater soll in einem Staate einem anderen Privaten nicht Schutz und Schirm zu ertheilen haben. Es ist also auch aus diesem Gesichtspuncte betrachtet das Unteräthanswesen öffentlicher Natur, ein Bestandteil der Landesverfassung, entstanden zur Realisirung des Staatszweckes. Was aber des öffentlichen Zweckes wegen geleistet wird, darauf kann Niemand ein Privateigenthum geltend machen, noch ein Recht auf Entschädigung, wenn die geänderte Staatsverfassung diese Leistungen von selbst behebt. Nun erübriget mir noch, in Kürze den andern Puncte zu erörtern, nämlich daß auch nach unserem positiven österreichischen Rechte Diejenigen, welche die Unterethansleistungen zum Gegenstande des Privateigenthumes machen wollen, im Unrechte sind. Dieses bürgerliche Gesetzbuch, welches unter allen Gesetzen, die wir haben, das beste ist, scheut sich ja selbst, solches als in seinen Bereich gehörend anzunehmen. In hm Capitel, welches über Erbpacht und Erbzins handelt (ich bitte jeden positiven Rechtsgelehrten darüber nur nachzuschlagen), wird als Titel zu jenen Rechten nur der Vertrag angegeben. Ein Vertrag ist beim Unteräthanswesen nicht vorhanden, sorglich haben jene Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches daraus keine Anwendung. Wo das bürgerliche Gesetzbuch im nämlichen Capitel auch auf die Unterthansverhältnisse kommt, sagt es ausdrücklich, daß dieses Verhältniß sich auf Landesverfassungen stütze, daß die bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten aus der Verfassung jeder Provinz und den politischen Gesetzen zu entnehmen sei. §. 1146. Wäre es der Sinn des Gesetzgebers gewesen, das Unterthansverhältniß als Gegenstand des bürgerlichen Rechtes zu bezeichnen, so hätte es müssen einen Bestandteil des bürgerlichen Gesetzbuches ausmachen, und nicht an die Landesverfassung und auf die politischen Gesetze gefußt werden, Politische Gesetze haben meines Wissens nie bestanden, um der Vermittler zwischen Mein und Dein zu sein, sondern nur zwischen dem Unterthan und seinem Souverän. Und Souveräne sind die Herrschaftsbesitzer gegenüber den Unterthanen gewesen. Das bürgerliche Gesetzbuch beweist somit, daß die Rechte der Herrschaften gegen ihre Unterthanen keine Eigentumsrechte, sondern politischer Natur sind. Ich weise ferner auf das Unterethanspatent hin. Das Unterethanspatent sagt — und ich glaube, man ist damals dem Zustande der Leibeigenschaft näher gewesen als jetzt, und wir müssen den damaligen Zeugnissen mehr Glauben beimessen als den widersprechenden Behauptungen der Gegenwart — das Unterethanspatent also sagt, daß alle jene Richte, welche den nexus subditelae betreffen, wenn nämlich der Untertan gegen seinen Herrn, als solchen, klagt, nicht einen Gegenstand des Verfahrens nach den bürgerlichen Gesetzen bilden, Sendern in erster Instanz durch die Herrschaft, und in weiterer Instanz durch die politischen Organe der Staatsgewalt, beurtheilt und entschieden werden. Das nämliche Unterethanspatent, welches durch diesen Beisatz klar gesagt hat, daß diese Rechte nicht privater, sondern öffentlicher Natur find, hat diesen Ausspruch noch zur größeren Deutlichkeit bekräftiget durch den Gegensatz der anderen Rechte, welche aus Verträgen entstehen. Für Rechte aus Verträgen, wo der Unterthan gegen seinen Grundherrn aus dem Titel eines Kaufes, eines Bestandvertrages (wozu ja Erbpacht und Erbzinsverträge auch gehören) und überhaupt aus privatrechtlichen Titeln klagt, wird ausdrücklich bestimmt, daß sie von den ordentlichen Gerichtsbehörden nach der allgemeinen Gerichtsordnung behandelt und entschieden werden. Jetzt bitte ich um die Vereinigung dieser beiden Gegensätze. Nach dem Unterethanspatente entscheidet die Gerichtsbehörde in Fällen, wo es sich um Titel des bürgerlichen Rechtes handelt — auch Erbzins und Erbpachtverträge nicht ausgeschlossen. Dem Nexus subditelae also, worüber nicht die Gerichts, sondere die politischen Behörden entscheiden, können nicht privatrechtliche Titel, sondern nur öffentliche aus der Patrimonialherrlichkeit entnommene, zum Grunde liegen, wie es das Unterethanspatent auch ausdrücklich anführt. (Beifall.) Also auf Verträgen beruht das Unterthansverhältniß nicht, sonst würde dieser gesetzliche Gegensatz einen Widerspruch enthalten. (Beifall.) Daher sind Diejenigen im vollständigen Irrtum, welche die Präsumtion aufstellen wollen, daß der Untertänigkeitsverband aus einem Vertrage entstanden fei, geschlagen durch das von ihnen angerufene positive Gesetz, durch das Unterethanspatent und durch das bürgerliche Gesetzbuch selbst, welche insgesamt das Gegentheil ausdrücklich bezeugen. Das bürgerliche Gesetzbuch hat nicht den Muth gehabt, und auch nicht haben können, diese angeblichen Rechte als widerrechtlich zu erklären, darum hat sich aber die Natur der Sache nicht verändert, und es bleibt unumstößliche Wahrheit, daß Manifestationen der Staatsgewalt, in welcher Form sie erscheinen mögen, ebenso wenig als die Staatsgewalt selbst, ein Privateigenthum, selbst nicht des Fürsten sein könne. (Beifall.) Es ließen sich noch sehr viele Gründe anführen, die ich aber wohl auslassen zu können glaube, um die hohe Versammlung nicht zu ermüden; nur kann ich nicht unterlassen, in Betreff einer turn Herrn Vorredner aufgestellten Behauptung, daß im Küstenlande, wovon auch ich einen Bezirk vertrete, von dein Unterthansverhältnisse keine Rede fei, die Versicherung zu geben, daß es eine irrige Behauptung ist. Es bestehen dort Robot und die Untertänigkeitsverhältnisse in derselben Ausdehnung, die Friaulbezirke ausgenommen, wie sie in den deutschen Provinzen bestehen. Eben so die Missbräuche. Ich kenne selbst eine Herrschaft, die gleich den Juristen des Mittelalters, ihre Rechte aus allen wo immer bestehenden Gesetzen amplificirte, und wo es der Entscheidung der Hofkanzlei bedurfte, um diesem Unfuge mit schwerer Mühe zu steuern. Auch bezüglich der weiteren Behauptung meines Herrn Vorredners, daß die Unterthanen die Ablösung selbst wollen, muß ich bemerken, daß die Unterthanen im Görzer Kreise, wenigstens in dem Bezirke, welchen ich zu vertreten die Ehre habe, zwar Niemanden beeinträchtigen wollen, denn es sind Ehrenmänner, und sie werden, wenn unser Beschluß es ihnen auferlegt, sich allerdings nicht widersetzen, jene Quote, die ihnen auferlegt wird, zu tragen, daß es aber falsch ist, daß ihr Rechtsgefühl selbst die Forderungen der Herrschaften als gerecht anerkenne, und daß sie überhaupt an einen rechtmäßigen Titel der herrschaftlichen Ansprüche glauben. Das Gegentheil beweisen Widersetzlichkeiten, Aufstände und Tumulte in den verschiedensten Epochen. Der Unterthan dort beugte sich, und thut was ihm das jeweilig geltende Gesetz auferlegt; aber sein Gefühl hat er nicht so weit verleugnet, daß er seinem Herrn ein Recht einräumen sollte, ihn als Sclaven, als Accessorium des Grundstückes zu behandeln und Ansprüche zu behaupten, wofür kein Rechtstitel vorgewiesen werden kann. Über die Fassung des Kudlich´schen Antrages und der vorgebrachten Amendements muß ich den Wunsch aussprechen, daß der Gegenstand so einfach als möglich, bloß über das Unterthansverhältniß gestellt und votiert würde, weil man durch Einbeziehung anderer Rechte, insbesondere solcher, die aus Verträgen entstanden sein können, obgleich sie sehr selten vorkommen, die Entscheidung erschwert und vor Übereilung nicht so gesichert ist, als wenn man sich bloß auf das Unterthansverhältniß im wahren Sinne des Wortes beschränkt. Für Vertragsrechte gelten ganz andere Bestimmungen. Wenn man sich zudem in einzelne Rechte einlässt, als Zehent (ich mache daraus aufmerksam, daß es auch einen Viertel Zehent zur Dotation der Geistlichkeit gibt) und dergleichen, so gibt man in der Praxis zu den verschiedenartigsten Streitigkeiten und Zweifeln, wenigstens möglicher Weise, Veranlassung; deßwegen spreche ich meine Ansicht dahin ans, daß ich zwar einverstanden bin mit Allem, was in dem verbesserten Antrage des Abg. Kudlich enthalten ist, daß es mir aber zweckmäßiger scheint, die Gegenstände nach ihrer natürlichen Beschaffenheit abgesondert zum Vortrage zu bringen. Vor der Hand hätten wir schon durch die bloße Aufhebung des Unteräthanswesens ein Resultat erzielt, welches an Wichtigkeit alle ändern hinter sich läßt, und wofür uns der freudige Jubel und Segen von allen Völkern der Monarchie ganz sicher entgegen kommen wird. Andere Arten von Obereigentum und Gegenstände, welche nicht aus dem Unterthänigkeitsverhältniß entstehen, würden demnach anderen gesetzlichen Beschlüssen vorbehalten werden. So glaube ich die Rechtsfrage auf jene Momente hingeleitet zu haben, welche ich auch nach unserem positiven Rechte als entscheidend ansehe, wobei ich noch wiederhole, um nicht einer falschen Auslegung Raum zu geben, daß ich ebenfalls dafür bin, daß der Staat eine billige Entschädigung gebe, nicht wegen des Rechtes, denn ein solches kann nicht stattfinden, und auch nicht als vollkommene Entschädigung, welche abgesehen vom Rechte auch unmöglich sein würde. Der Staat ist einiger Maßen im Verschulden, daß er diese Giebligkeiten zu rechter Zeit nicht aufgehoben hat, allein Diejenigen, welche sie fortbehalten haben, sind ebenfalls im Verschulden, daher müssen die Folgen von beiden Theilen getragen werden. Der gedrückte Unterthan aber ist daran schuldlos. Endlich vom Standpuncte der Revolution aus, glaube ich bemerken zu müssen, daß, nachdem das absolute patrimoniale Staatssystem gefallen ist, auch alle diese Auswüchse, welche aus der nämlichen Quelle entsprungen, aus dem nämlichen Stamme hervorgesprossen sind, ebenfalls fallen müssen, sonst sind wir inkonsequent und verleugnen unsern Standpunct, verleugnen dasjenige, was wir bisher gethan haben. (Beifall.) Präs. Der als Redner eingeschriebene Abg. Smolka ist inzwischen angekommen..

Abg. Smolka. Meine Herren! Wiewohl unter der Zahl der Redner für den Kudlich'schen Antrag vorgemerkt, war ich bereits entschlossen, im Interesse einer schnellen Beendigung dieser Frage auf das Wort zu verzichten, aber es wurden gestern von Seite des Abgeordneten für Bohorodczan gegen die bezüglichen Gutsherren, gegen die Gesammtheit der galizischen Gutsherren — und, meine Herren! es befinden sich mehrere galizische Gutsherren in Ihrer Mitte — die in dieser hohen Kammer schwere Anschuldigungen vorgebracht. Diese Anschuldigungen wurden als alleiniger Grund gegen die Entschädigung vorgebracht, und zwar in einer Art, daß ich eine Erwiderung für durchaus nöthig erachte. Glauben Sie nicht, meine Herren, daß ich Feudalrechten, in welcher Form sie auch vorkommen mögen, daß ich Missbrauchen und Übergriffen das Wort reden will. Niemand mehr als ich selbst hasst das eine und andere. Ich selbst, meine Herren, habe vieljährige Kerkerstrafe dafür erlitten, dafür, daß ich noch vor 15 Jahren der Ansicht war, daß es keinen Standes und Geburtsunterschied gebe, daß das Unterthansverhältniß und alle daraus abgeleiteten Leistungen aufgehoben werden müssen, daß ich dem Menschen seine ewigen und unveräußerlichen Rechte in ihrer ganzen Ausdehnung und Umfange, in ihrer ganzen Anwendung zu vindiciren bemüht war. Meine Herren! Ich habe meine Ansicht seit dieser Zeit nicht geändert, aber ich kann es unmöglich zulassen, daß Anschuldigungen gegen die Gesammtheit einer Classe unserer Mitbrüder, welchen die zeit und staatlichen Verhältnisse eine nach jetzigen Begriffen missliebige Stellung in der Gesellschaft angewiesen haben, daß gegen die Gesammtheit der galizischen Gutsbesitzer leidenschaftliche, wahrheitswidrige Anschuldigungen vorgebracht werden, welche, wenn sie erwiesen wären, dieselben zu verruchten Verbrechern stempeln würden. Meine Herren, der ehrenwerthe Abgeordnete für Bohorodczan hat ihnen schauerliche Sachen erzählt. Ich frage Sie, meine Herren, wie steht es nun um die gepriesene humane Gesetzgebung Österreichs? wie steht es um die eben so gepriesenen Gesetze, welche zum Schütze der Unterthanen erlassen wurden? wie steht es nun um die nicht weniger gepriesene strenge Handhabung, genaue Anwendung und Durchführung dieser Gefetzte, wenn man zulassen würde, daß alle diese Gräuel an der Tagesordnung waren, wie sie gestern hier von dem ehrenwerthen Mitgliede für Bohorodczan vorgebracht wurden? Oder wollen Sie, meine Herren! des einzelnen, und ich sage Ihnen, selten vorkommenden Falles wegen, über eine Gesammtheit ehrenwerter Bürger ein Verdammungsurteil aussprechen? — Meine Herren! wollen Sie den ganzen Kaufmannsstand für verbrecherisch und ehrlos erklären, würden Sie wohl auch in Betreff des Kaufmannsstandes die Rechtmäßigkeit der Consigcation eines Theiles des Vermögens des gestimmten Raufmannsstandes daraus ableiten, weil es einen verbrecherischen Bankrotterer gegeben? Meine Herren! Es lag feit jeher eine tiefe Politik darin, in unserem Vaterlande gegen eine gewisse Classe Anschuldigungen vorzubringen, dieselbe auf das schmählichste zu verleumden, weil dieselbe das große historische Unrecht, welches ihrem Vaterlande zugefügt wurde, im Herzen tragend, das Gefühl dieses furchtbaren Unrechtes gleich einer heiligen Flamme im Busen nährt, und diese Flamme ungeschwächt lodernd vorn Vater auf den Sohn vererbt. Es hat sich eine feile Presse gefunden, es haben sich noch feilere Historiographen gefunden, welche sich zum bereitwilligen Werkzeuge hergegeben haben, um dem sterbenden Löwen aus sicherem Hinterhalte wohlbezahlte hufdritte beizubringen! Aber, meine Herren! die Sonne des März und Mai, die Sonne der Freiheit beginnt diese dichten Nebel der Lüge und Verleumdung zu durchbrechen, und diese Sonne wird auch diese Verhältnisse mit ihrem milden, echten Lichte beleuchten — sowohl die Ereignisse der letzten Jahre in Galizien betreffend, als auch jene Verhältnisse, welche in Galizien zwischen den Gutsherrn und ihren ehemaligen Unterthanen bestanden haben — und dann meine Herren, fällen Sie ein Urtheil über die Gesammtheit der galizischen Gutsherren, und dann fürchte ich wahrlich nicht ihr Urtheil. (Beifall.)

Meine Herren! Wir wollen Gesetzt geben: geben wir sie mit klarem, ungetrübtem Urtheile, geben Sie Gesetze nach Recht und Gerechtigkeit! Wofür das unverkennbare heilige Recht mit starker Stimme spricht, da brauchen wir nicht zur Unterstützung und Begründung dieses Rechtes Leidenschaften zu Hilfe zu rufen — Leidenschaften, welche nur dazu dienen, eine ganze Classe unserer Mittrüber zu verdammen, und uns in Hader und Zwietracht zu erhalten, — welche, wenn einmal angeregt, von unseren Feinden ausgebeutet werden, und gerade den Keim zu einander feindselig entgegenstehenden Clasenunterschieden legen, welche der jungen Freiheit verberblich werden können, (Beifall.) Der geehrte Abgeordnete für Bohorodczan hat ferner gesagt, daß die galizischen Unterthanen die Aufhebung der Robot lediglich den Bestrebungen der Wiener Bevölkerung und dem Kais. Patente vom 17. April b. I. zu verdanken haben. — Meine Herren! Niemand ist bereitwilliger, als ich selbst, die Verdienste anzuerkennen, welche die edle Bevölkerung Wiens sich um die Freiheit erworben hat. Ich freue mich Gelegenheit zu haben, es hier aussprechen zu können, daß nicht nur wir Galizianer allein, sondern wir Alle, ja, daß die ganze Menschheit den edlen Bewohnern Wiens zürn unauslöschlichen Danke verpflichtet ist (Beifall). Aber ich frage Sie, meine Herren! wie kömmt es denn also, daß alle diese untertänigen Leistungen, hinsichtlich deren Ab Schaffung wir jetzt berathen, gerade hier an der Quelle der Freiheit und überall sonst, außer Galizien, noch immer fortbestehen? Ich frage Sie, meine Herren, wie kömmt es denn, daß in Galizien diese schon feit Monaten aufgehört haben? (Beifall.) Ich werde es Ihnen sagen, meine Herren, wie dieses in Galizien geschah. — Wie Sie wissen, meine Herren! besteht oder bestand vielmehr in Galizien ein Feudallandtag in schönster Form, zusammengesetzt aus lauter hohen Würdenträgern, Magnaten, Fürsten, Grafen, Baronen und Rittern, welche alle zugleich Besitzer der größten landtäglichen Güter sind. — Das Geschäft und der Wirkungskreis dieses sogenannten Postulatlandtages war, darum zu bitten, was dem Lande nie gewährt wurde, und dafür zu danken, was dem Lande zwar gewährt wurde, um was es aber nicht gebeten hat, und was zu nichts taugte. (Beifall, Heiterkeit.) Und sehen Sie, meine Herren! dieser aus lauter Magnaten und Besitzern der größten Landgüter zusammengesetzte Feudallandtag — der gelegenseitlich gesagt, sich am 26. April K. I., als unter jetzigen Verhältnissen inkompetent erklärte und auflöste — dieser Feudallandtag sage ich, hat schon im Jahre 1842, 1844und 1845 wiederholt um die gänzliche Aufhebung der Robot gebeten, jedoch immer ohne Erfolg. Im Jahre 1846 und 1847 gab es der eingetretenen bekannten Ereignisse wegen keinen Landtag, sonst würde diese Bitte sicherlich noch mal gestellt worden sein. Als nun aber im März die erste Kunde von den glorreichen Ereignissen des 13, 14. und 15. März in Galizien anlangte, da erkannten die galizischen Gutsbesitzer in ihrem praktischen Sinne für Freiheit augenblicklich, daß der Zeitpunct der Aufhebung der Robot gekommen sei. Sie erkannten es, daß die junge Freiheit nicht geschändet werden dürfe durch ein Verhältniß, welches ein Schandfleck unserer sozialen und staatlichen Verhältnisse ist. —Was geschah? Es geschah dieß, daß gleich —und ich hätte Ihnen über diese Umstände die unwiderleglichsten Beweise vorgelegt, wenn ich darauf vorbereitet gewesen wäre, daß die Verhandlung eine solche Wendung nehmen werde— es geschah, sage ich, daß gleich am 20., 21., 22. und in den folgenden Tagen des März, sowie in den ersten Tagen des Aprils, Hunderte von galizischen Gutsherren ihren Unterthanen die Robot und sonstigen Unterethansleistungen nachgesehen, diese Leistungen tatsächlich und augenblicklich aufgehoben haben. (Beifall.) Ich könnte Ihnen meine Herren, Beweise darüber vorlegen, daß das Krakauer und Lemberger NationalComité anfangs April laufenden Jahres an die Gutsherren, welche die Robot noch nicht aufgehoben hatten, die Aufforderung erließ, welche allgemeinen Anklang fand, daß die Robot und sonstige Unterethansleistungen im ganzen Lande, am 22. April, als dem Auferstehungsfeste unseres Erlösers, aufzuheben seien, um solchergestalt gleichermaßen das Auferstehungsfest des Volkes zu feiern. (Beifall.) Dieß Alles, die Aufhebung der Robot und Untertänigkeitsleistungen geschah durchs ganze Land hindurch an vielen Orten ungeachtet des ausdrücklichen Verbotes der Regierung, ungeachtet dessen, daß von den Kreisämtern die größten Schwierigkeiten entgegengestellt wurden, dennoch. Als nun die Regierung seih, daß die Robot nicht mehr bestehen könne, daß sie tatsächlich aufhöre, und an vielen Orten bereits aufgehört habe, da wollte die Regierung sich auch einen Theil dieses Verdienstes zuwenden, und es erschien das berüchtigte Patent vom 17. April. Dieses Patent ist hier in Wien am 17. April erlassen, und wurde mit einer so unerhörten Eile und Schnelligkeit ins Land gefördert, und an die Kreisämter geschickt, daß bereits am 22. und 23. April die Herren Kreiscommissär mit den Gutsherren zusammentrafen, welche ihren Unterthanen die alsogleiche Aufhebung der Robot und sonstigen Schuldigkeiten verkünden wollten. Über die Art der Kundmachung dieses Patentes will ich schweigen. Ich habe gesagt, meine Herren, ich habe keine Beweise in den Händen, aber ich könnte alles, was ich gesagt habe, urkundlich beweisen; da ich jedoch gesehen habe, daß unter der Zahl der eingeschriebenen Redner auch der Abg. Stadion vorgemerkt erscheint, so fordere ich den Abg. Stadion auf (die ganze Versammlung windet sich gegen den Ort, wo der Abg. Stadion sitzt), die Thatsachen, die ich aufgeführt habe, ich sage bloß die Thatsachen, wenn er diese Rednerbuhne bestiegen haben wird, zu bestätigen und zu sagen, ob sie wahr oder nicht wahr seien. Sie sehen, meine Herren, auf welche Art die galizischen Gutsherren diesen gordischen Knoten durchgehauen haben, trotz allen alten und neuen Hofdekreten und Patenten. — Wiewohl viele dieser Gutsherren, vorzüglich die kleineren in den Gebirgsbezirken durch diese plötzliche Aufhebung großem Nothstände ausgesetzt wurden, so haben sie es dennoch freiwillig gethan, ohne zu fragen, was es mit der Entschädigung sein werde. Viele, welche in der glücklichen Lage waren, es thun zu können, haben sogar schriftliche Urkunden ausgestellt, und den Unterthanen übergeben, in welchen dieselben erklärten, daß für den Fall, als eine Entschädigung festgesetzt werden sollte, sie dieselbe ihren ehemaligen Unterthanen abtreten. (Großer Beifall.) Die galizischen Gutsherren haben nicht darauf geachtet, daß ihnen vor der Hand, als sie dieses thaten, alle jene Lasten verblieben, die mit dem Genusse der Unterethansleistungen verbunden waren, daß sie die Urbariahsteuern zahlen mußten, und die Jurisdiktion unentgeltlich ausübten und noch ausüben, und so fort. — Ich frage Sie, meine Herren, ist es nicht ein Verdienst um die Sache der Freiheit? Ich frage Sie, meine Herren, ist dieß nicht ein Vorgang, welchen Sie sich hier zum Beispiel nehmen sollten? (Beifall.) Ich frage Sie, meine Herren, ist dieß nicht ein Verdienst, welches Sie wenigstens durch eine Beifallsbezeigung ehren sollten? (Rauschender Beifall.) Ich danke Ihnen, meine Herren, für die Anerkennung dieses Verdienstes im Namen der galizischen Gutsbesitzer. Ich danke Ihnen, meine Herren, im Namen aller meiner Landsleute! und glauben Sie es mir, meine Herren, die hier eben kundgegebene Anerkennung wird wohltuender Balsam sein für die wunden Herzen eines, wegen seiner unauslöschlichen Liebe zu seinem Vaterlande verleumdeten Volkes, welches für die Sache der Freiheit stets die größten Opfer gebracht hat, auch jetzt bereit ist, und stets bereit sein wird, für die erhabenen Grundsätze der Freist, Gleichheit und Brüderlichkeit, Gut und Blut zu opfern. (Rauschender Beifall,) Was nun die Sache selbst anbelangt, so wollte ich, meine Herrn, dafür sprechen:

1. Daß das Untertänigkeitsband für jetzt und alle künftigen Zeiten aufgehoben werde.

2. Die Robot und alle untertänigen Leistungen, wie sie immer heißen wollen, werden jetzt alsogleich aufgehoben, nämlich wo sie jetzt noch bestehen; bei uns in Galizien bestehen sie nicht mehr.

3. Daß die Unterthanen zu gar keiner Entschädigung verhalten werden sollen und können. (Beifall.)

4. Daß aber den Berechtigten eine billig zu berechnende Entschädigung von Staatswegen und aus Staatsmitteln zu Theil werden sollt.

Ich wollte bei dieser Frage namentlich vor der Solidarität mich verwahren, welche in Betreff der, für die ganze Monarchie zu berechnenden Entschädigungsquote vielleicht beliebt werden sollweich wollte unbedingt dafür sprechen, daß diese Entschädigungsquote für jedes Land speciell berechnet, demselben speciell zugewiesen, und aus den Mitteln des Landes getilgt werden solle; — damit, meine Herren, wird es in Galizien keine Schwierigkeit haben, dessen kann ich Sie in vorhinein versichern. Ferner wollte ich dafür sprechen:

5. Daß die in nationalökonomischer Hinsicht so durchaus notwendige Regulirung des Grundbesitzes und der Dienstbarkeiten vorgenommen werde.

6. Daß die Patrimonialgerichtsbarkeit aufhören müsse. Endlich wollte ich dafür sprechen, daß nach Aussprechung des Grundsatzes wegen Aufhebung des Unterethansverhältnisses im Allgemeinen, ferner nach alsogleicher tatsächlicher Aufhebung der Robot und aller Unterethansleistungen, wo diese noch bestehen, alle übrigen Fragen und deren specielle Ausarbeitung einer Commission zugewiesen werden, die aus der Mitte dieser hohen Versammlung gewählt werden soll, und welche sodann der hohen Versammlung darüber die nöthigen Vorlagen und Vorträge zu machen hätte. Über dieses Alles wollte ich sprechen und es begründen; aber meine Herren, es würde über dieses Alles bereits so viel für und wider gesprochen, und zum Theile so erschöpfend, daß ich in dieser Beziehung die Geduld der hohen Kammer nicht weiter in Anspruch nehmen will.

Der Abg. Popiel hat gesagt: "Wer mich nicht verstanden hat, der wird mich nicht verstehen und wenn ich auch zehn Jahre sprechen würde" (Heiterkeit), und der Abg. Popiel hat vollkommen Recht! Aber auch gegenteilig ist dieß anwendbar; denn, wenn nämlich die Herren, die im entgegengesetzten Sinne sprachen, noch zehn Jahre sprechen wurden, so würde sie der Abg. Popiel auch nicht verstehen. (Große Heiterkeit.) Ich finde dieses sehr begreiflich, meine Herren, denn bevor wir noch in diese hohe Kammer kamen, hat gewiß Jeder von uns über diese Verhältnisse reiflich nachgedacht oder doch nachdenken sollen — ein Jeder von uns hat sich darüber ein Urtheil bereits gebildet, und ist mit sich im Reinen, wie er in dieser Beziehung sprechen und stimmen solle. Wie viel wir nun noch für und wider sprechen werden, so ist dennoch nicht leicht anzunehmen, daß sich Jemand von seinem schon gefaßten Urtheile abbringen lassen wird, und eben deßhalb, meine Herren, damit wir doch einmal zu einem baldigen gedeihlichen Ende kommen, verzichte ich, betreffend die Begründung alles dessen, wofür ich mich eben ausgesprochen habe, auf das mir zustehende Wort. — (Verlässt unter großem Beifall die Tribüne.)

P r ä s. Es dürfte kaum an der Zeit sein, einen weiteren Redner für heute zum Vortrage gelangen zu lassen, doch bevor wir zur Beendigung der heutigen Sitzung schreiten, muß ich einen Antrag, den ich bereits gestern zu stellen gesonnen war, noch vorbringen. Ich glaube wir haben eine hohe Pflicht zu erfüllen, die Pflicht der Dankbarkeit gegen den ersten gewählten Präsidenten der Kammer, Abg. Schmitt. Seine Verdienste find der hohen Kammer bekannt, ich enthalte mich jeder Begründung, denn jede seiner Handlungen trägt an sich den Stempel der zartesten Gemütlichkeit, Humanität und Gerechtigkeit. (Großer Beifall.)

Abg. Schmitt. Hohe Reichsversammlung! Mein würdiger Vorgänger, der von mir verehrte Freund, so kürz auch unsere beiderseitige Bekanntschaft ist, hat einen Dank für mein kurzes Walten beantragt, und Sie, meine Herren, haben ihn auf eine so freundliche Weise gegen mich ausgesprochen. Ich kann diesen Dank nur auf meinen redlichen Willen beziehen. Theils meine Abwesenheit von hier, theils mein körperliches Leiben hinderte mich an jenem Platze, wohin mich Ihr Vertrauen berufen hat, langer zu stehen, so daß größtentheils der verehrte Herr Präs. Strobach für mich die Dienste geleistet hat. Was den redlichen Willen betrifft, da meine Herren, stehe ich keinem von Ihnen nach. (Großer Beifall.) Ich war der erste Präsident des ersten österreichischen Reichstages, das hin ich durch Ihr Vertrauen geworden, diese Ehre weiß ich zu schätzen; sie wird mit Andenken bleiben so lange ich lebe. Sie haben meinem Wirken ein Gesetz beigefügt, es war ein formelles Gesetz, aber das erste Gesetz, welches die österreichischen freien Völker durch ihre Vertreter auf den Tisch des Hauses niedergelegt haben; es ist die Geschäftsordnung. Ich habe dieses Gesetz als ein für mich heiliges Gesetz erkannt, ich habe geglaubt, mich über dieses Gesetz nicht hinausstellen zu dürfen, wenn ich auch manchmal der subjektiven Ansicht war, die eine und die andere Bestimmung hätte vorteilhafter für den Gang der Geschäfte gefaßt werden können. Dieses formelle Gesetz ist für uns das einzige Gesetz; wir brauchen aber auch ein materielles Gesetz, dieß ist noch kein positives. Dieses materielle Gesetz ist hier, wo das Rechtsgefühl durch Denken zum Rechts Bewußtsein wurde. Ein Redner von gestern hat gesagt: Das Naturrecht war das Faustrecht, Diese Behauptung erlaube ich mir in Abrede zu stellen; das Faustrecht war das Naturrecht. (Beifall.) Das Naturrecht ist jenes Gesetz, welches dem Menschen aus seinem Bewußtsein zur Klarheit des erwachten Denkens die Gesetze seines Benehmens vorschreibt. Dieses materielle Gesetz ist ein ewiges Gesetz; das Gesetz muß im Abgange eines positiven Gesetzes unser Gesetz sein. Es war ein großer Mann, den der Glaube zum Gott erhob: der hat in wenigen einfachen Worten das große Gesetz des Rechtes, das Gesetz der Tugend ausgesprochen. Dieses Gesetz lautet: "Was du nicht willst, daß dir geschehe, das thue auch du einem Anderen nicht." (Großer Beifall.) Meine Herren, daß ist ein Gesetz. Bei dem letzten Acte, den ich als Präsident vollziehe, ich rufe es Ihnen zu, meine Herren! ich rufe es den Zeugen zu und den controliren, ich rufe es den Herren Schriftstellern zu, die die Stimme der Kammer ins Publikum verbreiten und ihre Meinung aussprechen, halten Sie am Gesetze: "Was du nicht willst, daß dir geschehe, das thue auch einem Andern nicht!" (Großer anhaltender Beifall.)

Präs. Es ist gestern der Beschluß gefaßt worden, jener Feier beizuwohnen, welche morgen in der Früh um 9 Uhr gefeiert werden wird. In dieser Rücksicht, da diese Feier um 9 Uhr vor sich gehen soll, dürfte die Sitzungsstunde auf 11 oder 12 Uhr festzustellen sein. Ich würde den Antrag stellen, daß die Stünde für die morgige Sitzung auf 12 Uhr bestimmt werde, weil die Feier längere Zeit bauern wird, und die Herren erschöpft sein durften. (Viele rufen: Abendsitzung!)

Abg. Smolka. Ich würde den Antrag stellen, auf morgen eine Abendsitzung zu bestimmen. (Viele rufen: Ich unterstütze den Antrag.)

Präs. In diesem Falle dürfte die geeigneteste Stunde 5 Uhr sein. (Viele rufen: 4 Uhr, viele 5 Uhr.) Ich bitte diejenigen Herren, die wünschen, daß morgen eine Abendsitzung stattfinde, und zwar, daß sie um 5 Uhr beginnen solle, sich zu erheben. (Viele stehen auf.)

Ein Abg. Ich mache den Antrag, die vierte Stunde zu bestimmen. (Mehrere stimmen bei.)

Präs. Ich werde zuerst über die fünfte Stunde abstimmen lassen, woraus sich ergeben wird, ob eine andere Stunde bestimmt werden soll. (Die Majorität spricht sich für die fünfte Stunde aus.) Die Feier anbelangend ersuche ich die Herren, sich hier um halb neun Uhr versammeln zu wollen. In Beziehung auf die Tagesordnung —

Abg. Heimerl. Ich bitte um das Wort wegen der Tagesordnung. Es ist oft hier der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Mitglieder, wie sie in die Abtheilungen vertheilt sind, punctlich in denselben zusammen kommen möchten, um die ihnen zugeteilten Arbeiten zu versehen. Ich muß nun als Vorstand einer solchen Abtheilung erklären, daß wir zwar alle Tage zusammenkommen, aber keine Beschäftigung haben, weil keine Wahlacten vorliegen. Der Reichstag hat unendlich viele Arbeit vor. Ich glaube, es find wirklich sehr viele Anträge angemeldet worden, die zu ihrer Begründung nur eine sehr kurze Zeit wegnehmen würden, um dann an die Abtheilungen gewiesen und so in Angriff genommen zu werden. Ich würbe daher den Antrag stellen, daß von den bereits vorliegenden Anträgen alle Tage wenigstens der eine oder der andere zur Begründung kommen möge. Bleiben wir einige Minuten langer da, so kann dieß geschehen, und die Abtheilungen und die Sectionen können hinreichend beschäftiget werden.

Präs. Wird dieser Antrag unterstutzt? (Sehr große Unterstützung.) Ich sehe, daß der Antrag so stark unterstützt wird, daß ich dieß als Abstimmung betrachten kann.

Abg. Thinnfeld. Wir sehen, wie nöthig es ist, daß wir uns auf die Geschäftsordnung berufen. Diese ist paragraphenweise festgesetzt, aber im Ganzen noch nicht verlesen worden. Wir haben noch kein gedrücktes Exemplar, und diese Drucklegung kann nicht früher geschehen, als sie nicht durchgelesen und bestätiget worden ist. Ich trage daher darauf an: daß auf die Tagesordnung für morgen die letzte Lesung der Geschäftsordnung gestellt werde.

Präs. Die letzte Lesung der Geschäftsordnung ist ein Gegenstand, der schon mehrere Tage auf der Tagesordnung paradiert. Es würde sich nur darum handeln, ob der Lesung der Geschäftsordnung die Priorität einzuräumen wäre, ob nicht etwa irgend ein Ausweg getroffen werden könnte, daß man z. B. sagen würde: die vierte Stunde ist der Lesung der Geschäftsordnung zu widmen (Vielseitige Beistimmung); dann durfte die Geschäftsordnung erlediget werden.

Abg. Brestel. Ich glaube, meine Herren! es hat sich bereits vielfältig die Notwendigkeit gezeigt, einen oder den ändern Paragraph der Geschäftsordnung abzuändern; da dazu wieder längere Zeit in Anspruch genommen wird, so trage ich darauf an, daß vorher der Kudlich'sche Antrag beendet werde, bevor wir die Geschäftsordnung vornehmen. (Widerspruch von Vielen.)

Präs. Der Übelstand ist vorzugsweise der, daß jetzt nachträglich mehrere Herren Abgeordnete aus den Provinzen erschienen sind. Die Auflage der Geschäftsordnung ist ganz vergriffen, und wir sind nicht in der Lage, die neu angekommenen Deputirten, namentlich aus Dalmatien, mit Exemplaren zu versehen. Eine neue Auflage der alten Geschäftsordnung können wir nicht veranlassen nach dem Antrage des Abg. Thinnfeld, insbesondere weil es sich darum fragen wird, ob nicht eine Änderung bei dem einen oder ändern Paragraphe vorgenommen wird, oder ob nicht die ganze Geschäftsordnung verworfen wird. Ich glaube, daß auf die angetragene Art dem Antrage des Abg. Kudlich keine Zeit entzogen wird, da die Berathung fortwährend vor sich gehen könnte, und dabei doch die Geschäftsordnung erlediget werden wird.

Abg. Mayer. Es ist einerseits erwähnt worden, daß wir in den Abtheilungen keine Beschäftigung haben, und andererseits hat sich die Nothwendigkeit ergeben, unsere Geschäftsordnung definitiv zu Ende zu führen. Ich glaube, beide Zwecke lassen sich in einen vereinen, wenn wir um neun Uhr die Vormittagssitzung eröffnen, und die Berathung über den Kudlich'schen Antrag ununterbrochen fortsetzen. In Folge dessen wäre die Sitzung allenfalls um eine Stünde früher zu beendigen, und Nachmittags wäre dann die Geschäftsordnung zu Ende zu bringen.

Präs. Dieser Antrag wäre erst morgen?

Abg. Mayer. Nein, Montag.

Präs. Wird also Montag zur Sprache kommen. Es erübriget also nichts als die Tagesordnung für morgen festzustellen, nämlich: Nebst den gewöhnlichen Geschäften die Berathung über den Kudlich'schen und Strasserbschen Antrag.

Die Sitzung wird morgen 5 Uhr Nachmittags abgehalten, und wegen der Feierlichkeit werden wir uns morgen um halb neun Uhr hier versammeln. Ich erkläre somit die Sitzung für geschliffen.

(Schluß der Sitzung um 2 Uhr Nachmittags.)


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