Pátek 18. srpna 1848

Gewalt die anders Denkenden überzeugen müsse, daß dieser gesunde Sinn, sage ich, in allen Beziehungen des öffentlichen Lebens und im Bereiche von ganz Österreich immer mehr Geltung und praktische Wahr heil erhalten wird. Von dieser Überzeugung geleitet, halte ich die Erlassung eines solchen Special Gesetzes, wie es von dem Herrn Interpellanten verlangt wird, nicht für nothwendig. Wenn wir für die Unverleglichkeit unserer Deputaten einen Gesetzentwurf eingebracht haben, so haben wir es gethan, weil darin nur die Antizipation eines principiellen Grundsatzes liegt, welcher in der Constitutionsurkunde Österreichs seinen definitiven Ausdruck zu finden haben wird. — Was den einzelnen Vorfall betrifft, der seinem thaisachlichen Inhalte nach vielleicht einen strafbaren Vorgang enthalten kann, werde ich keinen Anstand nehmen, vielmehr werde ich mich dringend verpflichtet fühlen, diesen Vorgang untersuchen zu lassen, und wenn das Haus es verlangt, das Resultat der Untersuchung auf den Tisch des Hauses niederzulegen. (Beifall)

Abg. Schuselka. Ich kann mich mit dieser Erklärung des Herrn Justizministers nicht zufrieden stellen, und zwar aus folgenden Gründen, die den Gründen, die der Herr Justizminister so eben jetzt angeführt, widerstreiten und sie widerlegen. Der Herr Justizminister sagt, der Fall könne durchaus nicht als Ausdruck der Gesinnung der Böhmen betrachtet werden. Darin stimme ich vollkommen mit ihm überein, ich weiß das recht wohl; ich bin unerzeugt, daß die hier anwesenden Deputirien den Fall gewiß nicht billigten, allein derselbe Fall ist mit dem Deputaten Rieger hier vorgekommen. Es war auch nicht der Ausdruck t es Willens und der Gesinnung der Bevölkerung Wiens, oder der gesamten Deutschen, und dennoch hat das Ministerium es nicht für überflüssig, und der deutschen Bevölkerung nicht für unwürdig gefunden, zum Schutze aller Deputirten ein Gesetz zu erlassen. Ferner sagt der Herr Minister: es müsse die Unverletzlichkeit der Deputirten zum Frankfurter Parlamente dort ausgesprochen werden. Ich wundere mich, daß dieser Grund angeführt wird, denn wenn das Frankfurter Parlament die Unverleßlichkeit seiner Deputirten auch ausspricht, werden die Deputaten Österreichs, die sich dort befinden, hier nicht geschützt sein, und namentlich nicht in den Gegenden, von denen jetzt die Rede ist; denn jene Gegenden, wo das Frankfurter Parlament durchaus nicht anerkannt wurde, werben um so weniger das Schutzgesetz des Frankfurter Parlamentes für seine Deputaten anerkennen. Wenn der Herr Justizminister endlich noch sagt, daß dieses Gesetz bloß deßhalb erlassen werde, weil wir dadurch gewissermaßen anticipando den Grundsatz ausgesprochen haben, den wir ohnehin bald in der Verfassung niedergelegt haben werden, muß ich denselben Grund für mein Verlangen anfuhren, denn es wird auch in unserer hiesigen österreichischen. Verfassung notwendiger Weise ein Princip ausgesprochen werden müssen, über unsere Stellung zu Frankfurt und zu Deutschland. Wir würden also, wenn wir jetzt bei einem einzelnen Falle anticipiren, wenn unsere Deputaten nach Frankfurt ziehen, um dort im Namen Österreichs zu tagen, prinzipiell consequent handeln, wenn wir anticipänco in Beziehung dieses Principes ein Schutzgesetz erlassen. Justizminister Bach. Meine Herren! Ich muß festhaltend an der Bedeutung des Interpellationsrechtes bemerken, daß ich eine förmliche Discussion über eine Interpellation für unzulässig halte, (Beifall) und daß ich daher von diesem Gesichtspuncte ans in eine weitere Discussion einzugehen, mich nicht veranlaßt finden kann Um nun nicht die Aulenrungen, die ich die Ehre hatte, dem hohen Hause zu machen, in ihren Grundlagen zu erschüttern, erlaube ich mir nur einige wenige thaisachliche Bemerkungen zu machen. Der Gesetzentwurf, der vom Ministerium zum Schütze der Personen der Rösterreichlichen Reichsversammlung eingebracht würde, bezweckt nur die Sanktion zweier Grundsätze. Erstens den Grundsatz der Anveranwortlichkeit für die Meinungsäußeningen, die im Hause oder in den Abteilungen des Hauses gefallen sind; der zweite Gründsatz, der dann ausgesprochen wird, ist der, das; ein Abgeordneter des Reichstages wahrend der Dauer des Reichstages ohne Ermächtigung desselben nicht verhaftet werden kann, den Fall der Ergreifung wegen Verbrechens auf frischer That ausgenommen. Bloß diese beiden Grundsätze bilden den Gegenstand dieses Gesetzentwurfes. Kein specieller, kein privilegirrer Schutz sollte dadurch den Reichstagsabgeordneten gewahrt werden gegen Angriffe, von welcher Seite sie wegen Meinungen, die sie in der Eigenschaft als Abgeordnete ausgesprochen, ausgegangen [ein mögen Ein solches Ausnahmegesetz ist nicht eingebracht worden. Vielmehr, wenn die Versammlung, sich der Beweggründe erinnert, welche jenen Gesetzentwurfe zu Grunde liegen, und bei dessen Einbringung von dem Ministerium vorgelegt wurden, so wird Ihnen zugleich gegenwärtig sein, daß schon damals das Ministerium seine Ansicht dahin aussprach, daß, obgleich die Veranlassung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes zunächst in einer außer kein Hause vorgefallenen Verunglimpfung gegen einen Reichstags. Abgeordneten gelegen war, Und obwohl also in dieser Veranlassung Anhaltilpuncte gelegen gewesen waren, welche für einen privilegiert schlitz einen Reichstagsabgeordneten gegen derlei Berunglimpfungen oder Angriffe das Wort zu führen geeignet gewesen waren, doch das Ministerium von der Anficht ausgehend, daß der Reichstagsabgeordnete nur so wie jeder andere Staatsbürger in Bezug auf seine Ehre geschützt werden dürfe, daß man keinen exceptionellen Schutz bedürfe, weil man voraussetzen müsse, daß jeder Abgeordnete Muth und Kraft genug besitzen werde, um trotz aller Anfechtungen seine Meinung mit aller Entschiedenheit und Unabhängigkeit auszusprechen und durchzukämpfen; aus diesem Grunde wurde jeder exzeptionelle Schutz für entbehrlich erkannt. Man glaubte den Reichstagsabgeordneten dadurch zu ehren, daß man ihn in Bezug auf den Schutz seiner persönlichen Ehre auf gleiche Linie mit jedem anderen Staatsbürger stellte. (Beifall) Von diesem Gesichtspuncte sind diese Gesetzentwürfe eingebracht worden, und ich glaube, daß darin kein Widerspruch liegt, wenn man denselben Schutz auf gleiche Weise jedem ändern Abgeordneten gewährt. Weiter einzugehen, halte ich mich nicht für ermächtiget, weil sonst die beantwortete Interpellation in eine förmliche Verhandlung übergehen würde. (Großer Beifall.)

Abg. Schüselka. Ich wollte der hohen Versammlung nur ankündigen, daß ich einen Antrag stellen werde, welcher mir als letztes Mittel zu Gebote steht.

Präs. Es liegt eine weitere Anmeldung einer Interpellation vom Abg. Hubicki vor.

Abg. Hubicki. Ich wende mich an den Herrn Kriegsminister. Die Volksbewaffnung ist eine der größten Errungenschaften, die dem Volke seit den Märztagen von Sr. Majestät selbst zugesprochen würde. Ich frage daher den Herrn Kriegsminister, ob das Kriegsministerium einen hinreichenden Vorrath von Waffen besitze, um auf die Aufforderung der Nationalgarde derselben die Waffen zuzustellen. Kriegsminister Latour. Das Kriegsmysterium hat bereits vor einiger Zeit dem Herrn Minister des Innern die Erklärung gemacht, daß der Vorrath an Gewehren mit Steinschlössern, deren bei 100.000 hier im Zeughause waren, gänzlich erschöpft ist. Die Perkussionsgewehre sind ausschließlich für die Armee bestimmt; wir haben nicht die erforderliche Anzahl, um die Nationalgarde damit zu versehen, daher also das Ministerium nicht in der Lage ist, eine bedeutende Anzahl von Gewehren an die Nationalgarde abzugeben.

Abg. Hubicki. Ich bin so frei, an das Kriegsministerium die Frage weiter zu stellen: ob das Ministerium, um diesem Übel vorzubeugen, geeignete Maßregeln bereits getroffen hat, und ob es gesonnen sei, diese Maßregeln zu treffen? Kriegsminister Latour. Das Kriegsministerium hat nicht die Verpflichtung und nicht die Mittel, neue Gewehre für die Nationalgarde anzuschaffen, es könnte dieses nur dem Ministerium des Innern zustehen.

Abg. Hubicki. Ich stelle daher meine Anfrage an den Minister des Innern, nämlich: warum in der ganzen Monarchie schon so viele Abtheilungen von Nationalgarden gebildet und bis nun noch nicht bewaffnet sind? Minister des Innern Doblhoff. Es ist der Mangel an hinreichenden Waffen der Grund; es ist aber auch noch unentschieden, ob die Bewaffnung von Seite des Staates erfolgen solle, oder ob dieses die Sache der Gemeinde sei. Bis jetzt glaube ich, war provisorisch das letztere der Fall, und bis jetzt hatte eigentlich die Gemeinde die Waffen zu besorgen, und nur aushilfsweise hat das Militärzeughaus die Waffen mit der ausdrücklichen Erklärung geliefert, daß sie entweder zurück zu erstatten oder zu vergüten sind; und sie wurden nur dann abgeliefert, wenn wirklich ein Vorrath vorhanden war. Ich warte daher, bis das Nationalgardegesetz, welches hier in der Versammlung berathen wird, zu Stande gebracht wird, damit darüber eine bestimmte Norm festgesetzt werde. Abg. H u b i c k i. Ich find? die Ansicht des Herrn Ministers des Innern im provisorischen Statute über die Bildung der Nationalgarbe gar nicht enthalten; im Gegentheile, ich will nur dieses behaupten, daß die erforderlichen Waffen zu liefern seien, und zwar vom Staate, wenn sie von der Gemeinde nicht angeschafft werden. Minister des Innern Doblhoff. Ich würde diese Stelle anders verstehen, nämlich, daß es nur dann dem Staate ausnahmsweise, nämlich für den Fall, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, zukomme, Vorschüsse von solchen Waffen zu leisten. Aber der Grundsatz, daß die Staatsverwaltung solche Waffen zu besorgen habe, dürfte wohl nicht ausgesprochen werden, denn es wäre kaum möglich, einem solchen Ausspruche nachzukommen, ohne darauf vorbereitet zu sein; denn wie wäre es möglich, für alle Nationalgarden, die sich gebildet haben und noch bilden werden, die erforderliche Waffenanzahl zu liefern?

Abg H u b i c k i. Ich habe noch eine weitere Frage zu stellen. (Lärm.) Meine Heeren, man hat doch das Recht eine Frage zu stellen? Die Volksbewaffnung ist eine Lebensfrage für uns. Ich frage den Minister des Innern, ob das Ministerium einen approximativen Ausweis hat, wie viele Feuergewehre, nach dem Grundsatze, daß der Besitz und die Intelligenz zur Nationalgarde berechtigt, zur Bewaffnung der Nationalgarde in der österreichischen Monarchie nöthig sind, und ob das Ministerium in dieser Hinsicht gesonnen ist, sich einen solchen Approximativausweis zu verschaffen. Minister des Innern Doblhoff. Einen solchen Ausweis haben wir nicht, und es wäre auch nicht wohl möglich, sich einen solchen zu verschaffen, nachdem wir noch gar nicht wissen, in wie weit das System der Volksbewaffnung und der Grundsatz, daß an allen einzelnen Orten Nationalgarde sich bilden kann, an Ausdehnung gewinnen. Bis jetzt hat man den Grundsatz festgehalten, daß nur an solchen Orten, wo eine Einwohnerzahl von Tausenden vorhanden ist, sich eine Nationalgarde bilden könne. Eben von den gesetzlichen Bestimmungen über die Nationalgarde wird es abhängen, ob man von diesem Gesetze abgeht, oder ob man sich erklärt, welche Beschränkungen stattfinden sollen, welche den Bedarf an Gewehren bedeutend schmälern werden. Vor der Hand wäre es eine sehr schwierige und vielleicht ganz überflüssige Arbeit gewesen, wenn man hatte die statistischen Notizen sammeln wollen. Denn wie wollte man für diejenigen Orte, welche 1000 Einwohner zählen, eine approximative Bestimmung in Beziehung der Anzahl Nationalgarde finden, da die Zahl der Nationalgarde in diesen Orten sehr verschieden ist? An Orten, die 1000 Einwohnet zahlen, sind manchmal nur 30 bis 40 Garden, wo dagegen an Orten mit gleicher Einwohnerzahl 200 und noch mehr sind. Es ist also durch ins kein Schlüssel vorhanden, nach welchem man einen solchen Ausweis zusammenstellen und bilden könnte.

Abg. Hubicki Ich habe noch eine weitere Frage. (Lärm.) Erlauben Sie, meine Herren, ich habe das Recht dazu. Ich frage den Herrn Minister des Innern, wie viel Nationalgarden in der österreichischen Monarchie unter Waffen stehen? (Heiterkeit.) Minister des Innern Doblhoff Das kann ich in diesem Augenblicke nicht sagen, und ich müßte mir einen ziemlich großen Termin erbitten, um einen solchen Ausweis zu geben.

Abg. Hubicki Sind Sie gesonnen diesen Ausweis zu geben? Minister des Innern Doblhoff. Dieß hat gar keinen Anstand.

Abg. Hubicki. Ich habe noch eine weitere Anfrage an den Herrn Minister zu stellen (Heiterkeit), es bezweckt die Volksbewaffnung, und dieß ist eine wichtige Sache. Es ist Thatsache, daß der Kriegsminister erklärt hat, er habe keine Waffen, wir haben den Grundsatz aufgestellt, und es ist der Grundsatz der Revolution, daß die Volksbewaffnung durch geführt werden soll. (Beifall.) Ich frage dm Minister der öffentlichen Arbeiten und den der Finanzen, ob man Maßregeln getroffen hat, und ob die beiden Ministerien gesonnen sind, Waffensavbrisen zu errichten, um diese Volksbewaffnung zu erzielen? Minister Schwarzer. Die Fabriken gehören nicht in das Ressort der öffentlichen Arbeitenfinanzminister Krauß. Ich weiß nicht, ob die Absicht dahin gerichtet ist. Daß die Staatsverwaltung Fabriken errichte, ich glaube, dieses kann nicht die Absicht sein, wenn sie es wäre, dürfte von der Staatsverwaltung nicht weiter gegangen werden, als höchstens solche Privatunternehmungen zu unterstützen. Es ist in duster Beruhung auch bereits ein Gesuch vorgekommen, welches dieses gefordert hat. Im Übrigen ist auch ein Gesuch gestellt worden um Befreiung von dem Zolle für Waffen; dasselbe konnte nicht unbedingt berücksichtiget werden, da man die inländische Industrie berücksichtigen muß. Will man weiter gehen, so könnte es auch höchstens darauf ankommen, daß man eine Erleichterung im Zollausmaße eintreten lasse. In keinem Falle ist es aber rätlich, daß das Ärar Waffenfabriken errichten feilte. Übrigens hängt diese Frage mit der Interpellation zusammen, die früher besprochen würde, ob und in wie ferne der Staat verpflichtet sein wird, die Waffen zu liefern; sollte durch das Gesetz ausgesprochen werden, daß das Ärar dafür zu sorgen habe, so werden wir die Mittel dazu ergreifen.

Abg. Hubicki. Ich glaube, das ist eine wichtige Sache, daß man sie wohl berücksichtigen sollte. Kriegsminister Latour. Ich erlaube mir noch eine Bemerkung. Vor den Ereignissen des März hatten die Gewehre nach der alten Art die Bestimmung, in den Festungen und bei bewaffnetem Landsturm, wie solche in früheren Fallen vorgekommen sind, verwendet zu werden. Da man aber die Bewaffnung einer Nationalgarde früher nicht vorhersehen konnte, so kann es Niemanden befremden, daß keine Vorrathe für Diesen Fall existiren, und es ist nicht möglich, in so kurzer Zeit Hunderttausende von Gewehren zu schaffen, es mag das Ministerium des Krieges oder des Innern mit einer solchen Anschassung beauftragt werben.

Abg Hubicki. Das ist allerdings ein periculum in mora.

Präs. Es liegt keine weitere Anmeldung vor, ich ersuche daher die Herren Redner, in der Reihe, in der sie angemeldet sind, die Tribüne zu betreten Die Reihe trifft den Herrn Abg. Ingram.

Abg. Ingram Ich habe vorgestern ein Amendement einbringen wollen, wodurch mein früheres Amendement modificirt worden wäre, allein an diesem Einbringen bin ich dadurch verhindert worden, daß die hohe Versammlung den Schluß der Verhandlung angeordnet hat Ich sage dieß nur, damit Sie es entschuldigen mögen, wenn Sie im Verlaufe der Rede wahrnehmen sollten, daß ich darin etwas von meinem ursprünglichen Amendement abgewichen bin; ich konnte das weitere Amendement wie gesagt, nicht mehr einbringen. Ich glaube, daß wir im Principe mit der Aufhebung aller aus dem Untertranigkeitsverbände rührenden Lasten und Giebligkeiten, welchen Namen sie immer haben, und welcher Natur sie auch sein mögen, einverstanden sind, und daß daher eine weite« Beweisführung darüber gänzlich überflüssig wäre. Die Verschiedenheiten der Meinungen, welche sich in Diesem Hause gezeigt haben, lassen sich. glaube ich, aus nachstehende drei Puncte reducirt, nämlich: 1. Ob mit den Rechten auch die Pflichten der Grundherren aufzuhören hatten. 2 Ob der Grundsatz der Entschädigung für diese Bezüge gleich jetzt bei der Aufhebung ausgesprochen werten soll, oder ob Die Frage: ob und wie die Entschädigung zu erfolgen hätte, einer eigenen Commission zuzuweisen wate, welche dann ihr Gutachten an den Reichstag zu erstatten hätte, und worüber derselbe nachträglich entscheiden würde. 3. Ob nicht auch reibst diesen aus dem Untertänigkeitsverbände flitzen belasten und Giebligkeiten jene ändern Lasten und Giebligkeiten, die einen andern Ursprung, und mit dem Untertänigkeitsverbände nichts zu thun haben, aufhören sollen, und ob bei diesem Aufhören nach den nämlichen Grundsätzen vorgegangen werden soll, wie dei jenem der Untertänigkeitslasten. Rucksichtlich des ersten Punctes, nämlich ob mit den Rechten auch die Pflichten der Grundherren aufzuhören hätten, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken. Es ist nicht nur im Vernunftrechte, sondern auch im positiven Rechte gegründet, daß, wenn durch einen Act Rechte erlöschen, auch die gegenüberstehenden aus der nämlichen Quelle entspringenden Pflichten aufhören mussen; dieß ist die rechtliche Seite der Frage. Eine andere Frage ist aber, ob in nationalökonomischer Beziehung ein solches Aufhören für die Verpflichteten zugleich mit den Rechten der Gutsherren zulässig fei oder nicht. Es ist in diesem Hause mehrfach der Zweifel angeregt, ja sogar nachgewiesen worden, daß ein solches Aufhören der Verpflichtungen in manchen Fallen beinahe unmöglich sei, indem der Unterthan dadurch der nöthigen Subsästenzmittel beraubt würde. Ich frage daher, wie dieser Übelstand gehoben werden könne, ohne gegen die Grundsätze des Rechtes zu verstoße n. Ich glaube, man muß hierbei unterscheiden, ob eine Entschädigung für diese Aushebung der Rechte gelastet worden ist, oder nicht Ist eine Entschädigung geleistet worden, so tritt der Entschädigungsbetrag an die Stelle der Rechte, und ich sehe nicht ein, warum nicht dann auch gegenüber diesen die Rechte vertretenden Entschädigungsbeträgen die Pflichten der Grundherren fortbestehen könnten, wenigstens wäre es nicht geradezu ungerecht, nur würde die erforderliche Gleichstellung es erheischen, daß auch in diesem Falle, in eben dem Maße, wie der Verpflichtete durch die Ablösung erleichtert wird, im gleichen Maße der Grundherr zu erleichtern wäre. Dieß ist notwendig, wenn man eine vollständige Gleichstellung eintreten lassen will. Ist keine Entschädigung zugestanden, dann ist die Sache freilich schwieriger, es muß auf eine andere Weise abgeholfen werden, und es müßte sich der Verpachtete nämlich auf irgend eine Weise mit dem Grundherrn abfinden, damit he Verpflichtung desselben fortbestehe. Ich glaube daher, auf eine andere Weise läßt sich diese Frage nicht losen. His sichtlich der zweiten Frage, nämlich ob der Grundsatz der Entschädigung gleich jetzt ausgesprochen werden soll, oder ob die Frage, ob und wie entschädigt werden soll, einer speciellen Commission übertragen von werden, und die Entschädigung nachfolgen soll, glaube ich bemerken zu müssen, daß der Grundsatz der Entschädigung nur dann gleich jetzt ausgesprochen werden kann, wenn die hohe Kammet geneigt ist, eine Entschädigung zuzugestehen. Sollte diese Geneigtheit vorhanden sein, dann bin ich allerdings dafür, daß die Entschädigung gleich jetzt, wenigstens im Principe, ausgesprochen werde, damit die Parteien wissen, wie sie daran sind, damit nicht einerseits ungegründete Hoffnungen, und anderseits ungegründete Besorgnisse engst h n, damit dieser Zustand gleich festgestellt und  Ungewißheit hierin möglichst behoben werde. Ein so ungewisser Zustand kann dem Interesse keiner Parktet entsprechen Er entspricht nicht jener der Verpflichteten, nämlich der Unterthanen, denn diese werden dadurch zu Hoffnungen ermutigt, welche sich dann doch wieder als ungegründet zeigen könnten, und je langer sie diese Hoffnungen narben, desto schwerer wurden sie fahren lassen, in dem Fall nämlich, wenn sie eine Entschädigungskommission und der hehe Reichstag nachträglich aussprechen sollte. Er entspricht nicht dem Interesse der Gutsherren, denn diese werden indessen nicht wissen, welche Verfugungen sie treffen können, sie werden zu keiner Parzellierung der Güter schreiten können, und nicht, im Fälle der Nichtentschädigung, die nöthigen Summen zum Betriebskapitale aufnehmen können Endlich entspricht er auch nicht dem Interesse der Exekutivgewalt Die Exekutivgewalt wird um so schwerer den Grundsatz der Entschädigung durchfuhren können, je länger die Losung dieser Frage hinausgeschoben wird, weil indessen die Hoffnungen der Landleute immer verstärkt werden, je länger der Ausspruch verschoben wird Endlich schien es mir auch den Rechtsprinzipien nicht ganz, angemessen zu sein, wenn in einem gegenseitigen Verhältnisse vom Richter nur das einer Partei festgestellt, das der anderen aber in suspenso gelassen wurde Es ist dieß der nämliche Fall, als wie wenn in einem Streite zwischen Gläubiger und Schuldner der Richter vor Allem den Schuldschein Zerreisyen, die Entscheitung aber, ob der Schuldner etwas zu zahlen hat, ans spätere Zeit vertragen wurde. Aus diesem Grunde bin ich daher, falls die hohe Versammlung geneigt sein sollte, eine Entschädigung zu gewahren, der Ansicht, daß es besser sei, gleich jetzt das Princip derselben anzusprechen damit alle Parteien wissen, wie sie daran sind, und damit der ungewisse Zustand so schnell als möglich aufhöre. Ob eine solche Entschädigung für die Aufhebung der Unteräthanslasten zu gewähren sei, ist für mich eine um so schwieriger zu lösende Frage, als die Unterthansverhältnisse mir (ich muß es sagen, zu meinem, und zum Glucke der Provinz, worin ich meinen Wahlbezirk vertrete) gänzlich fremd geblieben sind. Indessen habe ich durch die vielfache Erörterung, die in der hohen Kammer über die en Gegenstand gepflogen worden sind, die nöthige Information erhalten, um einige Grundzuge nutzer Ansichten bekannt zu geben. Wenn ich mich für die Entschädigung aufspreche, so muß ich vor Allem diejenigen Bezüge davon annehmen, von denen ich glaube, daß bei ihnen von einer Entschädigung gar seine Rebe sein könne, nämlich solche Leitungen, welche rein persönlich und nicht mit einem Realbesitze verbünden sind. 1. Solche Leistungen, welche mit dem Jurisdiktionsverbände im engen Zusammenhange stehen, so zwar, daß sie mit der Aufhebung desselben von selbst wegfallen müssen. 2. Solche Leistungen, welche jedes rechtlichen Beweggrundes ermangeln, und die daher offenbare Mißbrauche sind. Ich glaube unter die 3. Kategorie könne man alle diejenigen Leistungen subsumiren, für welche keine Entschädigung zu gelten ist. Nachdem diese ausgeschieden sind, so erlaube ich mir rücksichtlich der übrigen Unterthansgiebigkeiten und Lasten Nachflehendes zu bemerken. Vor Allem scheint es mir eine sehr schwierige und oft unmögliche Aufgabe zu sein, den ursprünglichen Rechtstitel zu eruieren und zu beurtheilen, ob er rechtmäßig oder unrechtmäßig sei. Ich bin vielmehr der Meinung, daß dieser Erwerbstitel kein gleichförmiger gewesen sei. Hiezu berechtiget mich die Verschiedenheit der persönlichen und Lokalverhältnisse und der Bezüge selbst. Es wäre mithin denn doch möglich daß bei manchem Bezuge, bei mancher Herrschaft Verträge oder wirkliche Abereinkommen zu Grunde gelegen wären; es wäre möglich, daß man damals die Verpflichtungen, welche die Herrschaft gegenüber ihren Unterthanen eingegangen hat, als ein hinreichendes, ja als ein erwünschtes Äquivalent für jene Lasten angesehen hat, zu welchen sich die Unterthanen verpflichtet haben; es wäre denn doch möglich, daß in einzelnen Fällen ein rechtsmäßiger Erwerbtitel zu Grunde liegt. Wollte man die Entschädigung für alle untertänigen Bezüge im Alldem einen abweisen, so glaube ich, man würde Schuldige und Nichtschuldige zahlreich treffen, und sich der Gefahr aussetzen, eine Ungerechtigkeit zu begehen. Zweitens muß ich die hohe Versammlung darauf aufmerksam machen, daß aus was immer für einem Titel diese Bezüge auch herrühren mögen, sie doch bis jetzt den Schutz der Gesetze genossen haben. Ohne Zweifel war die Gesetzgebung ermächtiget, solche Gesetze über Rechtsverhältnisse zu erlassen. Bisher hat Niemand bezweifelt, daß diese Unteräthanslasten den Schütz der Gefetzte genossen haben; daß sie von der Gesetzgebung als rechtmäßig angesehen würden, darüber kann wahrlich auch kein Zweifel sein. Man darf nur die Tausende von Processen ansehen, die Tausende von Urteilssprüchen und Exekutionen betrachten, in denen allen das Princip der Rechtmäßigkeit auf Grundlage der bestehenden Gesetze anerkannt wurde. Es fragt sich daher, ob man nun ein solches neues Gesetz erlassen könne, wodurch das bisher zu Recht bestandene als nicht zu Recht bestanden erklärt werden könne, was wohl der Fall wäre, wenn keine Entschädigung geleistet würde. Dieß könnte nur durch ein im höchsten Grade einwirkendes Gesetz geschehen. Meine Herren, ich glaube es gibt nur Ein Dilemma, in dieser Beziehung: entweder find diese Bezüge bis jetzt zu Recht bestanden oder nicht. Sind sie zu Recht bestandene, wie ich nachgewiesen zu haben glaube, so sind diese Bezüge in das Eigenthum Derjenigen übergegangen, denen sie das Gesetz zugesprochen hat; sind sie in das Eigenthum übergegangen, so kann eine Expropriation zwar stattfinden, zum allgemeinen Besten, allein wie sie stattfinden könne, darüber müssen wir wieder die bestehenden Gesetze zu Rathe ziehen, und nach diesen Gesetzen kann dieß nur in Folge einer Entschädigung geschehen. Der §. 367 des bürgerlichen Gesetzbuches gibt darüber. Ausschluss; er stimmt auch mit den Gesetzgebungen aller übrigen zivilisierten Nationen überein, daher kann dagegen keine gegründete Einwendung gemacht werden. Endlich scheint es mir ein gefährlicher Grundsatz zu sein, wenn man den Besitz und die Ersitzung nicht., mehr gelten lassen, oder wenn man in diesem speciellen Falle eine Ausnahme von den Besitz und Ersitzungsrechten machen wollte, die in den bestehenden Gesetzen nicht gegründet ist. Will man den Besitz nichts gelten lassen, so kann mich ja der nächst Beste auf der Straße auffordern, daß ich ihm das Eigentum meines Rockes ausweise. Ich kann ihm nichts Anderes entgegen, als daß ich ihn besitze. Der Besitz gewährt nach d« Gesetzsetzung aller gebildeten Nationen Schutz vor Aufforderungen zur Angabe des Rechtstitels. Ebenso gewährt das Ersitzungsrecht Schul vor fremden Eigenthumsansprüchen. Die Ersitzung wurde überall als legislative Nothwendigkeit erachtet, sie rührt vorzüglich von der Vergänglichkeit der menschlichen Dinge und von der Vergessenheit her, in welche die menschlichen Dinge leicht geraten. Wollte man eine Erhitzung gelten lassen, so würden eine Masse Rechte, die offenbar vertragsmäßig entstanden sind, wegfallen. Bei den wenigsten der alten Rechte kann man bis zum ursprünglichen Erwerbstitel hinauf gelangen, man hat also, wenn man nicht das Wegfallen aller dieser Rechte gut heißen will, kein anderes Mittel, als die Ersitzung. Ich gehe in meiner Vermuthung viel weiter als manche der geehrten Vorredner, welche die Vermuthung und Behauptung aufgestellt haben, daß viele oder die meisten dieser Bezüge unrechtmäßige Erwerbstitel haben; ich glaube, daß selbst die Güter der Herrschaften zum Theile einen solchen unrechtmäßigen Ursprung haben. Ich glaube in manchen Länderheilen haben sämmtliche Güter keinen rechtmäßigen Erwerbstitel, nämlich in jenen Ländern, welche durch seindliche Gewalt erobert, sohin unter die Mächtigen und ihre Anhänger verheilt wurden. Ich glaube, wenn wir den Ursprung der alten Rechte verfolgen, so werden wir insgesamt in eine Zeitperiode zurückkommen, wo es fast gar keinen rechtlichen Ursprung gab, nämlich in die Periode des Faustrechtes. Wenig Rechte gibt es, welche sich in jener Epoche auf einen rechtmäßigen Titel stützen können. Wenn wir die Ersitzung und den Besitz nicht gelten lassen wollten, was würde die nothwendige Consequenz davon sein? — Die Consequenz würde diese sein, daß wir nicht nur die untertänigen Bezüge, sondern auch die von den Herrschasten besessenen Güter denselben nehmen, und alle alten Rechte aufheben; und wie bereits ein verehrter Herr Vorredner bemerkt hat, wurden wir hierdurch nicht an einen Abgrund gelangen, von dem keine Rettung wäre? Ich glaube, wenn wir das bestehende bürgerliche Gesetzbuch nicht factisch über den Haufen werfen wollen, so dürfen wir dessen oberste Grundsätze nicht verletzen. Wir müssen daher den Gründsatz aufrecht erhalten, daß ein Gesetz so lange als gültig besteht, bis es aufgehoben ist, daß alle Acte, die in eine bestimmte Zeitperiode fallen, nach den in jener Periode bestehenden Gesetzen beurtheilt werden müssen, daß kein Gesetz rückwirkende Kraft habe, und daß dem Besitze in der Verjährung gewisse Rechte zustehen. Um nun nicht den Unschuldigen mit den Schuldige n zu treffen, um nicht gegen den Grundsatz des Rechtes zu verstoßen, und dem bedrückten Landvolke eine Erleichterung zu verschaffen, bin ich der Meinung, daß das Princip der Entschädigung mit den oben erwähnten, in drei Kategorien zu subsumierenden Ausnahmen, sogleich ausgesprochen, die Entschädigung aber nur gering bemessen werden soll, und daß die Geringfügigkeit der Bemessung in dem Maße zunehme, als sie sich dem Bezüge der persönlichen Dienstleistungen mehr näherte. Ich glaube, dieß dürfte im Vortheile beider Parteien liegen, ins Vortheile der Herrschaften, denn diese werden froh sein, wenn sie etwas aus dem Schiffbruche retten; im Vortheile der Landleute, indem sie hierdurch die bisher drückenden Lasten in nicht drückende umgewandelt sehen, und es ihnen vielleicht selbst lieber sein werde, Niemanden hiefür zu Dank verpflichtet zu sein. Wenn die sagen können, die Robot ist abgelöst und bezahlt, nach der bestehenden Norm, so sind sie nämlich Niemanden zum Danke verpflichtet. Endlich wird auch hierdurch das Gerechtigkeitsprinzip gereuet, was keine kleine Sache ist. Über die Frage, ob der Staat oder die Verpflichteten die Entschädigung zu leisten hätten, bemerke ich, daß nach meiner Meinung der Staat vor Allem subsidiarisch haften müsse, er hat diesen Rechten und Bezügen Schutz versprochen. Im Vertrauen auf seinen Schutz sind eine Menge von privatrechtlichen Verfügungen darüber gemacht worden, nun entzieht er diesen Bezügen plötzlich seinen Schütz und erfüllt sein Versprechen nicht, ist also verpflichtet hiefür Ersatz zu leisten. Ich sage subsidiarisch, denn das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die Verpflichteten keine Entschädigung leisten würden. Übrigens muß ich bekennen, Daß ich mich zur Meinung Derer hinneige, die eine Konkurrenz dießfalls in Antrag gebracht haben; ich huldige nämlich dein Grundsatze, daß wer Vortheil von einer Sache hat, auch zu den Lasten, die sie mit sich bringt, beitragen soll. Ich glaube, daß es hier das Billigste wäre, wenn der Staat einen Theil und die Verpflichteten den anderen Theil übernehmen würde. Daß der Staat die ganze Last der Ablösung und Entschädigung auf sich nehmen soll, dagegen muß ich mich aussprechen, ausgenommen in dem Falle der ebenerwähnten subsidiarischen Haftung, nämlich wenn gar keine Entschädigung sonst geleistet wird, indem der Staat die dazu nöthigen Kräfte wirklich nicht besitzt, und auch nicht allein Dazu berufen sein dürfte, weil er nicht allein einen Vortheil daraus bezieht. Der österreichische Staat ist mit einer Schuldenlast von beinahe Tausend Millionen belastet, und es würde sich im Falle der alleinigen Entschädigung durch den Staat darum handeln, die ungeheuere Last durch Hinzufügung von noch einigen hundert Millionen zu erhöhen. Ich glaube, dazu besitzt der Staat nicht die Kräfte, die Verpflichteten sollten wenigstens einen geringen Betrag leisten, damit dadurch die Last des Staates in etwas vermindert werde. Sollte aber auch der Grundsatz ausgesprochen werden, daß der Staat die Ablösung zu übernehmen habe, so muß ich mich vor Allem im Namen jener Provinzen, worin entweder die Ablösung schon vollständig stattgefunden hat, und die Abfindung schon wirklich ein sait accompli ist, als auch jener Provinzen, wo man bisher einen Unterethansverband gar nicht gekannt hat, gegen jede Konkurrenz verwahren; es wäre sehr unbillig, solche Provinzen noch einmal zur Leistung einer Sache, über die sie sich bereits abgefunden haben, oder die ihnen ganz fremd ist, beitragen zu lassen. Endlich was das Aufhören der übrigen nicht aus dem Unterthanenverbandes herrührenden Lasten und Giebligkeiten anbelangt, bin ich zwar auch dafür, daß sie aufhören sollen, denn ich glaube, je freier das Grundeigentum ist, desto besser wird es bewirtschaftet werden, und desto mehr wird der Nationalwohlstand zunehmen; indessen glaube ich, daß hiebet doch nicht nach den nämlichen Normen vorgegangen werden kann, wie bei den Unteräthanslasten. Wenn ich bei den Unteräthanslasten auf eine geringe Entschädigung angetragen habe, so muß ich bei diesen nicht aus dem Unterthänigseitsverhältnisse stießenden Giebligkeiten hingegen aus eine entsprechende, eine dem Werthe angemessene Entschädigung, eigentlich auf eine Ablösung, wie schon einer der Herren Vorredner bemerkt hat, antragen. Hier handelt es sich um Privatrechte, ich glaube, daß dieselben ihrem vollen Umfange nach geschützt werden müssen, daß dieses eine heilige. Pflicht der Staats


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP