Ètvrtek 3. srpna 1848

Erstattung erfolgen. Die Nothwendigkeit der Verbesserung muß jedoch durch zwei Drittel der Stimmen ausgesprochen werden. "Ich fordere die Herren, die sich für die Unterstützung des Antrages aussprechen wollen, auf, es durch Aufstehen kund zu geben. (Es erhebt sich Niemand.)

Berichterst. Das Amendement des Abg. P o t o c k i wird folgendermaßen stylisirt werden: " Wenn der Reichstag die Verhandlung mit absoluter Stimmenmehrheit für geschlossen erklärt....."

Ein Abg. Ich muß mich gegen das Amendement aussprechen, weil eine Belehrung nichts fruchten kann, wenn sich die Versammlung schon für den Schluß der Debatte ausgesprochen hat. Wenn dieß mit absoluter Mehrheit beschlossen worden ist, so kann man annehmen, daß die Versammlung abgeneigt ist, eine weitere Belehrung noch zu hören. Die absolute Majorität wird in den wichtigsten Sätzen genügend sein, so können wir auch in dieser Formfrage keine größere Mehrheit fordern. Ein Abg. Ich spreche mich in Unterstützung des eben abgelesenen Amendements dahin aus, daß es nur eine eminente Majorität sein könne und solle, welche die vielleicht eben auch an die Gleichheit grunzende Minorität sogar gegen ihre Überzeugung zustimmen vermöchte. Es handelt sich nicht bloß um das Anhören wollen, es handelt sich um die Möglichkeit abzustimmen. Wenn man die Minorität zwingt, mitzustimmen, so ist ihr die Möglichkeit genommen, ihrem Gewissen gemäß es thun zu können. Das ist die Bedeutung des Rufes nach Abstimmung, daß sich diejenigen, welche sich erheben, sich bereits für instruirt halten, während die Anderen es nicht sind. Es können sich ja Fälle ergeben, daß Mehrere für, Andere gegen den Antrag oder gegen den Gegenstand der Verhandlung sich instruirt glauben, und die Übrigen werden nur zufällig entweder dem Einen oder dem Andern zuzufallen haben. Ich glaube daher, daß es nur eine eminente Majorität sein soll, die es der Minorität einer kleinen Fraction unmöglich macht, sich näher zu instruieren und abzustimmen. Wir sind uns diese Rücksicht bei der Wichtigkeit der Vorlagen, die uns hier bevorstehen, und bei der großen Eigentümlichkeit unserer Verhältnisse schuldig. Wir haben so verschiedenartige Interessen der Völker und Länder zu vertreten, daß wir die Verpflichtung haben, diese Vorsicht anzuwenden. Ich stimme daher dafür, daß nur zwei Drittel es bestimmen können, daß sogar vorgeschriebenen Rednern das Anhören versagt werde.

Abg. Lubomirski. Ich stimme für den Antrag der Commission, und zwar aus dem Grunde, weil ich der Meinung bin, daß es sich nicht darum handelt, schnell zu verhandeln, sondern gut, und beschränke mich darauf zu bemerken, daß uns, die wir so jung im parlamentarischen Leben sind, Informationen nie schaden können, besonders bei Spezialitäten.

Es ist nun ganz natürlich, daß nach 1, 2, 3stündiger Debatte die Müdigkeit die Versammlung geneigt machen wird, eine Debatte zu unterbrechen; wenn wir aber die Freiheit der Kammer, eine Debatte abzukürzen, beschränken, so zwingen wir sie zur Gründlichkeit, und die Beschränkung wird uns nicht schaden, sondern offenbar Nutzen gewähren. Was das Anhören der Minorität, der Stimme eines jeden Einzelnen anbelangt, so ist das ein Recht, daß Jedem frei stehen muß. Es handelt sich nicht darum, daß die Minorität ihre Meinung der Majorität ausbringe; der Beschluß durch die Majorität, daß die Verhandlung abgebrochen werden soll, entzieht aber der Minorität die Gelegenheit, ihre Ansicht weiter geltend zu machen, und das Recht gehört zu werden; das Recht aber angehört zu werden gibt man sogar einem zum Tode Verurteilten. (Beifall.)

Abg. Füster. Ich stimme mit dem vollkommen überein, was der Abgeordnete Lubomirski gesagt hat, und muß meint Ansicht darüber aussprechen, daß, wenn eine Reichsversammlung die einzelnen Mitglieder zu viel beschränkt, sie sich selbst im Ganzen beschränkt und eine Art Censur ausüben will. Es sind ja alle Abgeordneten hier, damit jeder seine Provinz und seinen Wahlbezirk vertrete, und damit jeder seine Ansicht vorbringe. Wenn die, welche aufgezeichnet sind, dann, wenn die Verhandlung zum Schlüsse gebracht wird, nicht mehr sprechen dürfen, so könnte man oft in die Lage kommen, daß die wichtigsten Gründe gar nicht mehr gehört werben, und da könnte auch ein Kossuth nicht mehr zum Reben kommen. Man gebe Jedermann das Recht frei zu sein; wenn man Jedermann frei sein läßt, wird man es sein. Wenn man den Einzelnen im Darlegen seiner Ansicht hindert, so wird sich Leidenschaftlichkeit erheben, welche Leidenschaftlichkeit oft so weit geht, daß sie die vernünftigsten Gründe ganz niederschlägt, wie es so manche Versammlung schon bewiesen hat.

Vicepräs. Ich werde gegenwärtig den Verbesserungsantrag des Abgeordneten Szabel vortragen; er lautet als Zusatz zum §. 63 dahin: "Wenn die Antrage eines gewählten Ausschusses in ihrem wesentlichen Inhalt eine Abänderung erleiden, so kann diese Abänderung nur nach neuerdings vorgenommener Berathung und Berichterstattung erfolgen." Wünscht der Abgeordnete den Antrag noch zu begründen? Abg. Szabel. Ich habe es schon vorhin gethan.

Vicepräs. Ich muß daher die Unterstützungsfrage an die hohe Versammlung stellen. (11 Mitglieder unterstützen denselben.)

Abg. Hagenauer. Ich möchte gerne den Antrag unterstützen, da er aber unsere Debatte in diesem Augenblicke ungeheuer verwirrt, so bringt derselbe dadurch zwei Sachen in Verhandlung. Er gehört in einen früheren Paragraph der Geschäftsordnung, und ich bedauere, daß er dort ausgeblieben ist. Ich möchte aber den Herrn Abgeordneten bitten, denselben in einen andern Paragraph einzuschalten. Nachdem wir jetzt über die Abhandlung dieses Paragraphes in Verlegenheit sind, so können wir auch durch weitere Berathung so in die Obere kommen, daß dadurch die Debatte sehr erschwert wird.

Abg. S z á b e l. Ich wünschte nur den Gegenstand zur näheren Prüfung an die Abtheilung zu verweisen, indem ich von dem Grundsatze ausgehe, daß der Berichterstatter an die Ansicht des Ausschusses gebunden ist und davon nicht abweichen soll. Treten nun im Verlaufe der Debatte Gegenansichten auf, so sollen selbe nicht vom Berichterstatter im Namen der Commission erledigt, sondern im Ausschusse neuerdings berathen und als neu motivierte Anträge vor das Haus gebracht werden. Hierdurch würden übereilte Beschlüsse hinkangehalten werden.

Abg. D y l e w s k i. Der Berichterstatter ist dazu, daß er den Bericht erstattet; wenn er seine Meinung ändert, so dürfen wir erwarten, daß er das Erstatten des Berichtes einem andern Mitgliede der Commission überlässt und erst dann seine persönliche Meinung vorträgt, so geringfügig sie auch sein mag. Es wäre überflüssig, wenn der Berichterstatter jede Abänderung vorläufig der Commission zur Beurtheilung vorlegen wollte; wichtigere Abänderungen aber spricht er mit dem Beisatze aus, daß er mit der Commission darüber einverstanden ist.

Ich glaube die Sache ist nicht so wichtig, als daß wir nicht aufs Gewissen und die Redlichkeit des Berichterstatters uns verlassen sollten.

Abg. Szábel. Es handelt sich nicht mehr darum, daß der Berichterstatter seine Ansichten ausspreche, sondern während der Debatte die Ansicht über den Gegenstand zu ändern habe; es ist daher seine Ansicht nicht der einzelnen Abtheilung zu überlassen, sondern an den Ausschuß zur eigenen Berathung zurück zu weisen.

Abg. Cavalcabó. Dagegen erlaube ich mir zu bemerken, daß in den Abtheilungen bei wichtigen Gegenständen gewiß so umfassend debattirt wird, daß der Berichterstatter von der Hauptansicht in den wesentlichen Puncten nicht abgeht. Übrigens, wenn dieß der Fall sein sollte, so bleibt es allen anderen Mitgliedern des Ausschusses vorbehalten, den Antrag mit ihren Stimmen zu unterstützen, und auch sogar das letzte Wort zu ergreifen. Wenn der Berichterstatter von seiner Meinung im Hauptprincipe abgeht, so gebührt ihm nicht mehr das letzte Wort, insofern erden Antrag in seiner ursprünglichen Form beibehalte.

V i c e  P r ä s. Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche für den Antrag stimmen, mögen aufstehen. (Majorität.)

Abg. Mayer. Gegen diesen Antrag muß ich mich im vorhinein entschieden erklären. Man wollte einerseits, daß der Berichterstatter derjenige sei, der die ganze Verhandlung reassumirt, der nicht nur die Ansichten der Majorität, sondern auch die der Minorität auseinandersetzt. Nun will man anderseits, daß er nochmals als Maschine das sage, was ihm aufgetragen wird, und man gar kein Zutrauen in seine Geschicklichkeit und Redlichkeit fetzt. Ich mache Sie auf einen andern Antrag des Abg. Klaudi aufmerksam; dieser ist, daß man dem Berichterstatter nicht das Mittel gebe, wenn er sieht, daß die Majorität des Ausschusses in der Minorität der Kammer bleibt, die ganze Debatte zu unterbrechen. Er braucht nichts anderes zu thun, als das Gutachten der Minorität zu vertheidigen. Es dürfte die ganze Abhandlung nicht zur Abstimmung gebracht, und nochmals in einen Ausschuß zurückgegeben, und dadurch gerade ein Übel herbeigeführt werden, welches wir eben verhindern wollen.

Vicepräs. Es liegen mehrere Anträge vor. (Ein Abg. unterbricht den Präsidenten.) Ich bitte Sie haben schon gesprochen und der Herr Berichterstatter auch; es Durfte an der Zeit sein zur Abstimmung zu schreiten. Es liegen fünf Anträge vor: 1. jener der Commission, dann jener des Abg. Paul, jener des Abg. Gleispach, jener des Abg. Potocki, jener des Abg. Szábel. Es hat sich die Meinung herausgestellt, daß über die beiden §§. 63 und 64 unter Einern abgestimmt werde. Ich erlaube mir mit Rücksicht auf die Sachlage vor Allem das Amendement des Abg. Gleispach zur Abstimmung zu bringen, weil dieser Antrag in jedem Falle, wenn er beschlossen wird, verbleiben kann, es mag der §. 64 in der ursprünglichen oder in der neuen Fassung beschlossen werden. Dieser Antrag bezielt den Zusatz zu §. 64, und zwar nach den Worten: "Wenn der Reichstag die Verhandlung für geschliffen erklärt hat, kann der Antragsteller das Wort nehmen" und nun muß der Beisatz folgen: "welches er aber, im Falle er selbst gegen die Anficht der Majorität des betreffenden Ausschusses zu sprechen wünscht, an ein anderes Mitglied der Majorität des Ausschusses abzutreten hätte." Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme dieses Amendements aussprechen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben.

(Der Antrag bleibt in der Minorität.)

An diesen Antrag glaube ich den des Abg. Szábel zur Abstimmung zu bringen, und zwar ans dem Grunde, weil er immerhin bestehen kann, es mögen die §8. 63 und 64 in der ursprünglichen Fassung oder in der neu beantragten Fassung des Ausschusses angenommen werden. Der Antrag des Abg. Szábel betrifft den Zusatz zu §. 63, und lautet dahin: "Wenn der Antrag eines Ausschusses in seinem wesentlichen Inhalte eine Änderung erleiden sollte, so kann diese Abänderung auch nach einer neuerdings vom Ausschusse vorgenommenen Berathung und Berichterstattung erfolgen." Diejenigen Herren, welche sich für dieß Amendement aussprechen, wollen es durch Aufstehen fund geben. (Der Antrag wird verworfen.) Nun liegt noch ein Antrag des Abg. Potocki vor; ich glaube, daß er vor dem amendiäten der Comission vorzunehmen sei.

Abg. L u b o m i r s k i. Ich glaube, daß der Antrag der (Kommission als entfernterer vom ursprünglichen zuerst zur Abstimmung kommen soll, dann der Antrag des Abg. Po t o c k i, welcher weniger entfernt ist. Vicepräs. Ich glaube, daß der Antrag des Abg. Potocki, in welchem er, was die Stylisirung anbelangt, abgewichen ist, daß dieser Antrag einen Zusatz zu §. 63 bildet; er lautet: "Wenn der Reichstag die Verhandlung mit absoluter Majorität für geschlossen erklärt, so dürfen nur mehr die eingetragenen Redner, der Antragsteller, und schließlich der Berichterstatter sprechen; wenn sich aber zwei Drittheile der Versammlung für den Schluß der Verhandlung aussprechen, so darf nur noch der Berichterstatter das Wort ergreifen." Ich glaube in dieser Beziehung fällt er im Wesentlichen mit dem §. 64, wie ihn die Commission amendirt hat, zusammen, nur enthält er noch eine neue Bestimmung, die Rechtsfolge für die Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Versammlung; in dieser Bestimmung ist er nur noch entfernter, als der Antrag der Commission.

Abg. H e i n. Ich glaube der Antrag des Abg.

P o t o c k i ist nicht entfernter von der ursprünglichen Fassung des §. 64, sondern vielmehr der Antrag der Commission; denn dieser geht amendirt dahin, daß dann noch alle eingeschriebenen Redner gehört werben müssen. Der Antrag des Abg. Potocki ist also nicht so weit entfernt, denn dieser bestimmt wenigstens: wenn zwei Drittheile der Versammlung den Schluß begehren, kann kein Redner mehr gehört werden.

Vicepräs. Werden erlauben, der Antrag des Abg. Potocki umfaßt den Antrag der Commission, weil es heißt: "Wenn die absolute Majorität den Schluß fordert, so dürfen auch die vorgemerkten Redner nicht mehr sprechen." Dazu ist das Amendement des Abg. Potocki ein Beisatz: "Wenn zwei Drittheile sich für den Schluß aussprechen, dann kommt der Berichterstatter." Folglich begreift der Antrag des Abg. Potocki den der Commission in sich.

Ein Abg. Wenn über den Antrag der Commission abgestimmt sein würde, dann würde auch zugleich über den Antrag des Abg. Potocki abgestimmt sein.

Vicepräs Ich glaube nicht; denn hat man sich über den Antrag des Abg. Potocki ausgesprochen, so hat man es auch zum Theil über den Antrag der Commission. Ich glaube also den Antrag des Abg. Potocki zur Abstimmung zu bringen, es ist ein Beisatz zu $. 64 und lautet dahin: ,,Wenn der Reichstag die Verhandlung mit absoluter Majorität für geschlossen erklärt, so können nur noch die bereits vorgemerkten Redner, dann der Antragsteller und schließlich der Berichter satter sprechen; wenn sich zwei Drittheile für den Schluß aussprechen, so kann nur noch der Berichterstatter das Wort ergreifen."

Diejenigen Herren, die sich für diesen Antrag aussprechen, wollen dieß durch Aufstellen kund geben. (Minorität.) Es liegt nur noch der amendiäte Antrag der Commission und der Antrag des Abg. P a u l vor. Ich glaube der Antrag des Abg. Paul wird erst dann, wenn der amendiäte Antrag der Commission zur Abstimmung gebracht sein wird, vorzunehmen sein.

Abg. Hagenauer. Wird auch über die ursprüngliche Fassung abgestimmt werben?

Vicepräs. Ja, aber ist zuletzt. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter die §§. 63 und 64 amendirt vorzulesen. Falls die Versammlung für den Antrag der Commission, nämlich für den §. 64 in der gegenwärtig vorgelesenen Fassung sich auszusprechen wünscht, bitte ich dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Wird angenommen.) Ich glaube, daß das Amendernent des Abg. Vaul sich behebt.

Abg. Paul. Ich finde nicht, daß mein Amendernent durch den §. 64 behoben werde.

Vicepräs. Ich habe die Frage nur aus dem Grunde gestellt, weil mancher Herr während der Debatte äußerte, daß der Antrag des Abg. Paul ein contradictorische Gegensatz zu jenem des Berichterstatters sei, und falls der eine angenommen werde, sie für den ändern nicht stimmen wolle". Meiner Überzeugung nach ist der Antrag des Abg. Paul noch nicht erledigt; er besteht in der Einschaltung einiger Worte zum §. 63, und lautet: "Der Reichstag kann zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung einer bereits begonnenen Rede, die Verhandlung abbrechen." Diejenigen Herren, welche für den Antrag stimmen, wollen aufstehen. (Der Antrag bleibt in der Minorität.)

Ich glaube, es dürfte durch die frühere Abstimmung auch der §. 63 seiner ursprünglichen Fassung nach angenommen sein, so daß es nicht nöthig ist, ihn noch einmal zu lesen und zur Abstimmung zu bringen.

(Darauf verliest Berichterst. Mayer die §§. 65 und 66, welche einstimmig angenommen werden. Bei §. 67 bemerkt der) Abg. Wocel. Dieser Paragraph scheint nicht betulich genug zu sein, denn aus dem Satze: Wer zur Theilnahme in der Verhandlung berechtigt ist," scheint hervorzugehen, als ob die Versammlung in zwei Kategorien getheilt sei, nämlich in jene Mitglieder, welche zur Theilnahme an den Verhandlungen berichtigt sind, und in solche. welche dazu nicht berechtigt sind, wo es doch offen am Tage liegt, daß jeder Abgeordnete nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Es scheint also ein Mißverständniß obzuwalten. Es soll ausgedruckt sein, daß alle Abgeordneten und auch das Ministerium berechtigt ist, an den Verhandlungen Theil zu nehmen; dieß aber ist nicht klar genug ausgedrückt, und ich schlage vor, daß der Satz so laute: "Jeder zur Theilnahme an der Verhandlung Berechtigte;" denn der Zusatz: "Jeder, welcher zur Theilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist," setzt voraus, daß es auch solche in der Kammer gebe, die dazu nicht berechtigt sind.

Abg. Mayer. Das mußten wir auch voraussetzen weil wir auch wirklich solche in der Kammer haben, und zwar die Minister, welche nicht zugleich Abgeordnete sind, und an der Verhandlung und Debatte nicht Theil zu nehmen haben. Das begründet diese Textirung.

Abg. Wocel. Ich bin einverstanden.

Abg. Demel. Ich glaube, man könnte das Amendernent stellen: "jeder Abgeordnete." Dadurch versteht sich dann schon von selbst, daß diejenigen Minister, welche nicht Abgeordnete sind, an der Debatte nicht Theil zu nehmen haben.

Vicepräs. Ich bitte, das Amendement schriftlich zu stellen.

Abg. Feifalik. Es ist die Absicht der Commission gewesen, diejenigen Minister, welche nicht zugleich Abgeordnete sind, zu berechtigen, wenn der Fall eintreten sollte, den Präsidenten erinnern zu können, zur Sache oder zur Ordnung zu rufen, und deßwegen ist der §. 76 angenommen worden, nämlich, wer zur Theilnahme berechtigt ist, mithin sind es die Minister und Ministerialbeamten, denn auch sie haben das Recht, das Wort zu ergreifen, und an der Berathung Theil zu nehmen.

Abg. Löhner. Wenn ich recht verstanden habe, so ist dieses Amendement noch zu debattiren, nach welchem es heißen soll, daß bloß jeder Abgeordnete das Recht habe, den Präsidenten aufzufordern, einen Sprecher zur Sache oder zur Ordnung zu verweisen.

Ich erkläre mich gänzlich dagegen, weil die Commission mit sehr gutem Vorbedacht auch diejenigen, welche zwar nicht Abgeordnete, aber durch ihre Stellung hierher berufen sind, um die Regierungsgewalt zu vertreten, das Recht geben will, im Falle ein Abgeordneter von der Sache abweicht, und dadurch die Verhandlung stört, oder mit Persönlichkeiten gegen die Regierungsorgane auftritt, daß auch diese das Recht haben sollen, den Präsidenten in mahnen, den Redner zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. — Ich glaube, wenn wir auch das Prinzip der Verantwortlichkeit der Minister noch so heilig halten, wir auch dafür sorgen müssen, daß ihnen vor Persönlichkeiten Garantien gegeben werden, daß nur Ehrenmänner sich im Interesse des Staates um Ministerposten bewerben, und gerne darauf verbleiben mögen. Wenn wir aber nicht im Stande sein sollten, einen Minister zu schützen, so würde das Repräsentativsystem einen bedeutenden Stoß erleiden, weil nur aus der Kammer das Ministerium sich ergänzt.

Abg. Klaudi. Ich unterstütze den Antrag des Herr Abg. Demel aus dem Grunde, weil ich voraussetze, daß die Kammer aus ehrenhaften Männern zusammengesetzt ist, und durch eine Verletzung der Minister nicht sich selbst verletzen werte, und vorausgesetzt, daß wenn ein Mitglied in der Hitze der Debatte dazu verleitet wird, ein anderes Mitglied der Kammer vom Präsidenten die Zuordnungsverweisung des früheren Mitgliedes verlangen wird. Übrigens spreche ich mich um so mehr für den Antrag des Abg. Demel aus, weil die Stylisirung: "Wer zur Theilnahme an der Debatte berechtigt ist," bereits wie bei einem der Herren Abgeordneten einen Zweifel aufkommen ließ, da es zweifelhaft sei, ob nur diejenigen, welche an der Debatte betheiligt sind, oder auch diejenigen, die in der Kammer zu sitzen die Berechtigung haben, und um so mehr aus dem Grunde, weil unter Jenen, die an der Debatte Theil zu nehmen, auch die Minister verstanden werden können, weil die Minister nicht an den Verhandlungen der Kammer, sondern bloß an den Sitzungen der Kammer Antheil nehmen, um die nöthigen Auskünfte zu geben, die man von den Ministern erwartet.

V i c e  p r ä s. Abg. D e m e l hat das Wort.

Abg. Demel. Der Abg. Klaudi hat mir das Wort aus dem Munde genommen.

Abg. H a u s c h i l d. Ich glaube, daß wir dieses Recht für das Ministerium nicht aussprechen, weil es für das Ministerium  wäre. Wir wurden dem Ministerium gar nicht dienen, wenn wir demselben ein solches Recht einräumen, weil es in Verlegenheit kommen würde, davon Gebrauch zu machen. Es wird auch gewiß nicht nöthig sein, weil man nicht annehmen kann, wenn selbst der Präsident durch Versehen dieß zur Ordnung zu verweisen außer Acht ließe, daß die ganze Kammer in allen ihren ehrenwerten Mitgliedern dieses Versehen theilen wirb.

V i c e  p r ä s. Wünscht noch Jemand das Wort? Ich fordere den Herrn Berichterstatter auf, ob er das letzte Wort ergreifen will oder nicht? Abg. Mayer. Meine Herren, ein ehrenwertes Kommissionsmitglied hat bereits gründlich erörtert, warum diese Textirung gewählt worden ist; ich glaube auch, daß der Unterschied an den Sitzungen oder Verhandlungen Theil zu nehmen sehr subtil ist, denn wir nehmen nur an den Sitzungen Theil, um die Verhandlungen zu hören, um ganz Ohr für die Verhandlungen zu sein; ich glaube auch, daß man einem Minister, der im Namen der Regierungsgewalt dasteht, ein Recht nicht absprechen soll, das er fordern kann, daß die Regierungsgewalt nicht auf eine ungebührliche Weise verletzt würde, nämlich durch eine Rede, welche den Ruf zur Ordnung begründet. Es ist ihm dadurch keine Gewalt eingeräumt, sondern es ist hier nur gesagt, daß er das Recht habe, den Präsidenten anzugehen, zur Ordnung zu rufen. Es ist daher keine übertragene Autonomie der Kammer an die Regierung, sondern das Zugeständniß, daß auch dem Ministerium jener Schutz zu Theil werde, der uns jedem Einzelnen zu Theil wird.

Vicepräs. Es liegt nur ein einziger Abänderungsantrag des Abg. Demel vor, ich werde ihn zur Abstimmung bringen; er geht dahin, daß statt der Worte in der Textirung: "Wer zur Theilnahme an der Verhandlung berechtigt ist," — die Worte gefetzt werden: "Jeder Abgeordnete." Diejenigen Herren, welche die Annahme dieses Verbesserungsantrages wünschen, wollen aufstehen. (Minorität.) Ich bitte daher den Berichterstatter, den Paragraph vorzulesen. (Abg. Mayer liest den §. 67, in unveränderter Form, wie er von der Commission beantragt ist.) Ich bitte die Annahme dieses Paragraphes durch Aufstehen erkennen zu geben. (Wird angenommen.) Berichterst. Mayer (liest den §. 68): "Der zur Ordnung Gerufene ist verpflichtet, diesem Rufe durch augenblickliches Niedersetzen Folge zu leisten, und kann dann zu seiner Vertheidigung das Wort ergreifen, was ihm nicht verweigert werden darf."

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort?

Abg. Hagenauer. Das Wort: "dann" scheint eine Aufklärung zu bedürfen, um so mehr, da dem Redner nur die Pflicht obliegt, sich niederzusetzen, und zu vermuthen ist, daß er seine Rede sogleich fortführen kann, was vermutlich nicht im Zwecke des Paragraphes liegt.

Abg. Mayer. Sobald als die Ruhe wieder hergestellt ist.

Abg. Hagenauer. Ja, und dann nicht ergreifen, sondern verlangen.

Abg. Mayer. Ich glaube selbst, daß das Wort verlangen besser ist, und es wird lauten: "zu seiner Verteidigung das Wort verlangen."

Abg. Placek. Ich würde statt des Wortes: "augenblicklich" setzen: "also gleich. "Abg. Mayer. Wie viele Buchstaben sind da wieder erspart! sogleich, ein "also gleich" gibt es gar nicht.

Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort? Es liegen hier zwei Verbesserungsanträge vor.

Abg. Mayer. Der eine lautet, und zwar der des Abg. Hagenauer: "Der zur Ordnung Gerufene ist verpflichtet, diesem Rufe durch augenblickliches Niedersetzen Folge zu leisten, kann aber später zu seiner Vertheidigung das Wort verlangen, was ihm nicht verweigert werden darf."

Abg. Klaudi. Ich würde das "später" weglassen, denn wenn der Paragraph so textirt ist: "kann aber später," also im Augenblicke des Niederfetzens, das Wort nicht verlangt werden, sondern erst später.

so könnte er in die Lage kommen, daß er erst nach drei oder vier Reden das Wort verlangen kann.

Vicepräs Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Diejenigen Herren, welche für diesen Verbesserungsantrag sich aussprechen wollen, mögen es durch Aufstehen kund geben. (Angenommen.)

Vicepräs. Dann ist ein zweiter Antrag, daß statt des Wortes: "augenblickliches" "sägleiches" gesetzt werden.

Abg. Placek. Mein Antrag wurde nicht unterstützt, ich ziehe ihn daher zurück.

Abg. Mayer. Der amendiäte §. 68 würde da« her folgend lauten: "Der zur Ordnung Gerufene ist verpflichtet, diesem Rufe durch augenblickliches Niedersetzen Folge zu leisten, kann aber zu seiner Vertheidigung das Wort verlangen, was ihm nicht verweigert werden darf."

Vicepräs. Diejenigen Herren, die sich für die Fassung dieses Paragraphes aussprechen, wollen dies durch Aufstehen kund geben. (Angenommen.)

Abg. Mayer, (liest den §. 69): "In dem Falle, wenn einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstande das Wort entzogen wird, kann der Nächsttag, ohne daß hierüber eine Verhandlung stattzufinden hat, erklären, daß derselbe den Redner dennoch hören wolle."

Abg. Goldmark. Der §. 66 besagt, das Abschweifungen vom Gegenstande den Ruf vom Präsidium "zur Sache" nach sich ziehen; in diesem §. 69 heißt es nun: daß man einem Redner, wegen Abschweifung vom Gegenstande, auch daß Wort entziehen kann. Es wird dieß vorausgesetzt, ohne daß es ausdrücklich bestimmt ist, daß wegen Abschweifung vom Gegenstande das Wort entzogen werden kann. Ich glaube, es ist nöthig, früher diese Bestimmung, wenn sie beliebt wird, hineinzugeben, um dann auf diese Voraussetzung diese Bestimmung zu treffen. Ich bin aber nicht dafür, daß man wegen Abschweifung vom Gegenstande das Wort entziehen könne.

Abg. Löhner. Ich finde es sehr auffallend, daß torausgesetzt wird, wegen einer so rein subjektiven Sache, welche hier Abschweifung genannt wird, die Entziehung des Wortes soll stattfinden können, und ich muß bemerken, daß wegen eines offenbar viel leichter zu constatirenden und viel größeren Vergehens, nämlich wegen Persönlichkeit und Störung der Verhandlung die Entziehung, des Wortes stattfindet, das fällt mir auf; und im Gegentheile, es ist demjenigen, der zur Ordnung gerufen wird, gestattet, sogleich seine Rechtfertigung vorzubringen, und hier wird vorausgesetzt, daß dem, der nach dem rein subjektiven Dafürhalten des Präsidenten von der Debatte abschweift, was erst am Schlüsse der Rede zu beurtheilen sein dürfte, soll das Wort entzogen werden können, ich sehe nicht ein warum. Das ist ein Strafverfahren, für welches keine Norm angegeben ist, das müßte wohl geändert, oder ganz weggegeben werden. Abg. Lubomirski. Ich glaube, das ist ganz ausdrücklich gesagt im Paragraph, den wir angenommen haben, daß der zur Ordnung gerufene Redner nicht weiter über denselben Gegenstand sprechen darf; bloß zu seiner Verteidigung kann er das Wort ergreifen; es ist also ausdrücklich gesagt, daß der Redner, der zur Ordnung gerufen ist, über denselben Gegenstand, über den er gesprochen, nicht mehr das Wort ergreifen darf.

Abg. L ö h n e r. Ich erlaube mir nochmals die hohe Versammlung aufmerksam zu machen auf die Verhandlungen in anderen gesetzgebenden Versammlungen, und da kann jeder, der die Zeitung liest, sich überzeugen, daß ein Mitglied, das zur Ordnung gerufen ist, eben nicht gehindert ist, weiter zu reden; denn im Augenblicke, als der Ruf zur Ordnung erfolgt, ist bereits das erfolgt, was ihn dahin bringen soll, sich auf eine andere Weise in seiner Rede zu benehmen, und wenn Jemand zur Ordnung gerufen wird, wird er die Rede fortsetzen können, und ich sehe durchaus seine ausdrückliche Bestimmung oder irgend eine Consequenz, daß er nicht mehr sprechen kann.

Abg. Lubomirski. Dieser Ausdruck kann nicht stehen bleiben, deßwegen müßte der vorige Paragraph verbessert werden.

Abg. Klaudi. Ich unterstütze den Antrag der Commission vollkommen, daß die Abweichung vom Gegenstande den Ruf zur Sache nach sich ziehe, die Persönlichkeit aber und Störung der Verhandlung den Ruf zur Ordnung zur Folge hat, und was ein Herr Redner vor mir bemerkt hat, wollte ich ebenfalls anführen, daß eben auch in andern parlamentarischen Verhandlungen der Ruf zur Ordnung nicht zu Folge hat, daß der Redner das Recht zu sprechen verliert, wohl aber der Ruf zur Sache. Der Grund mag dem Ausschusse vorgelegen sein, weil eine Abschweifung vom Gegenstande Folge ist, daß die Versammlung das nicht erreicht, was die Rede des Sprechers erreichen soll, nämlich die Instruierung der Versammlung, während ein Redner durch seine Rede den Gegenstand noch immer weiter erörtern und sich hinsichtlich der Persönlichkeiten oder der Ordnung eine Störung zu Schulden kommen lassen kann. Diese Textirung dürfte gerade gerechtfertigt sein, durch die Rücksicht auf andere Parlamente, weil Abschweifungen nur den Ruf zur Sache nach sich ziehen, Persönlichkeiten hingegen und Störung der Verhandlungen den Ruf zur Ordnung zur Folge haben. Obwohl der Reichstag durch Stimmenmehrheit entscheidet, also auch darüber wohl durch einfache Majorität, ob der Redner zu hören sei oder nicht, so wünschte ich doch, daß im Paragraph die Bestimmung enthalten sei, daß der Reichstag darüber entscheidet, ob die Rede zu hören fei oder nicht.

Abg. G o l d m a r k. Ich will mich in keine weiteren subtilen Unterscheidungen einlassen, ob der Ruf zur Sache oder der Ruf zur Ordnung zur Folge haben soll den Verlust des Wortes, aber ich glaube mich auf §. 69 berufen zu müssen, wo es heißt, daß der Reichstag, wenn einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstande das Wort entzogen wird, erklären kann, daß er den Redner dennoch hören wolle. In diesem Paragraph resumirt ein früherer Paragraph, in dem das Recht eingeräumt ist, daß dem Redner das Wort entzogen werden kann; dieser Paragraph fehlt aber in der Geschäftsordnung. Der §. 66 sagt ganz einfach: der Ruf zur Sache erfolgt, wenn der Redner abschweift, weiter aber ist darin sonst gar nichts gesagt. Ich glaube, wenn ein früherer Paragraph fehlt, kann der Paragraph in seiner Fassung nicht stehen bleiben; ich beantrage ihn wegzulassen, denn ich sehe nicht ein, daß man das Wort verlieren soll wegen des Rufes zur Ordnung; man kann gerade die beste Aufklärung bekommen, und der Redner verliert das Wort. (Wird unterstützt.)

Abg. Trojan. Ich unterstütze ihn auch, aber nicht in dieser Weise; ich finde auch, daß der §. 69 mit dem vorigen in einem gewissen Widerspruche steht, aber ich würde eine andere Folgerung daraus ziehen: ich würde daraus folgern und auf dessen Grundlage den Antrag stellen, daß wir zu §. 66 den Zusatz für nöthig finden sollten, und zwar in der Weise, daß, wenn Abschweifungen vom Gegenstande den Ruf des Präsidenten "zur Sache," oder wenn Persönlichkeiten und Störungen der Verhandlung den Ruf "zur Ordnung" nach sich ziehen, und diese Übelstände sich wiederholen, daß im wiederholten Falle das Wort entzogen werden soll; denn meine Herren, wir haben keinen andern Ausweg, wenn Jemand trotz dem, daß der Ruf zur Ordnung und zur S a c h e an ihn ergangen, dem ungeachtet vom Worte Mißbrauch machen sollte; wir haben keine andere Garantie, als dem Redner das Wort zu nehmen. Diese Anordnung sollte sich nachträglich als nöthig darstellen. (Unterstützt.)

Vicepräs. Ich bitte den Abg. Trojan, diesen Antrag zu formuliren und schriftlich zu übergeben; ebenso den Herrn Abg. Klaudi.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand.)

Berichterst. Um den §. 69 in vollen Einklang mit dem §. 66 zu bringen, scheint es nöthig, einen Nachsatz zu machen. — (Liest:) "Nach wiederholtem fruchtlosen Ruf zur Ordnung oder zur Sache ist dem Redner das Wort zu entziehen." (Ja! Ja!)

Ein Abg. Wer würde zu entscheiden haben, ob das Wort zu entziehen sei? darf der Präsident entscheiden, ohne weitere Berufung an die Versammlung, oder soll nur entschieden werben durch die Majorität der ganzen Versammlung?


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