daß man weder für noch gegen, sondern über den Antrag sprechen will.
Abg. Mayer. Die Commission, welche mit der Ausarbeitung dieses Entwurfes beauftragt war, hat sehr wohl aus der Frankfurter Geschäftsordnung entnommen, daß es Sprecher für, gegen und über den Antrag geben könne, aber die Commission ist dahin übereingekommen, daß man denn doch eine bestimmte Anficht haben müsse, die im Wege der Debatte ausgesprochen werde. Man muß mit dem Antrage entweder einverstanden sein, oder ihm entgegentreten. Daher hat die Commission bloß die zwei Alternativen gewählt. Allgemeine Reden, die den Antrag weder bekämpfen noch unterstützen, dürften zur Belehrung der Versammlung wahrscheinlich nicht das Wesentlichste beitragen.
Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Ich bitte daher den Herrn Berichterstatter, den Paragraph nochmals zu lesen. (Geschieht.) Wenn die hohe Versammlung sich für die Annahme Dieses Paragraphes auszusprechen wünscht, so wolle dieß durch Aufstehen kund gemacht werden. (Angenommen.)
Abg. Mayer. (Liest den §. 58 )
Abg. Selinger. Ich erlaube mir zu §. 58 diesen Zusatz vorzuschlagen, nämlich: "Ein Redner darf jedoch nur mit Bewilligung des Reichstages länger als zwanzig Minuten sprechen." (Oho!) Der Zweck ist offenbar der, um unsere Zeit möglichst unserer Hauptaufgabe zuzuwenden; in 15—20 Minuten läßt sich über jeden Gegenstand viel Wichtiges und Gründliches vorbringen. Ist aber ein Gegenstand von besonderer Wichtigkeit, oder wünscht die hohe Kammer überhaupt noch die Redner weiter zu hören, so liegt ja eben in dem Vorschlage die Ermächtigung ihn weiter sprechen zu lassen.
V i c e p r ä s. Ich erlaube mir die Anfrage an die hohe Versammlung, ob dieser Antrag nach der nunmehrigen Fassung des §. 58 unterstützt werde? (Nichthinreichend unterstützt.) Wünscht noch Jemand das Wort? Ich bitte daher den Herrn Berichterstattet den Paragraph nochmals zu lesen. — Ich bitte die Annahme dieses Paragraphes durch Aufstehen anzusprechen. (Angenommen.)
Abg. Mayer (liest §. 59:) "Wenn sämmtliche eingeschriebene Redner gesprochen haben, wird vom Präsidenten den nicht eingeschriebenen Mitgliedern in der Reihenfolge, wie sie durch Aufstehen sich melden, das Wort ertheilt ".
Vicepräs. Zu diesem Paragraphe ist mir ein Verbesserungsantrag vorgelegt worden, der einen Zusatz beabsichtigt; dieser Zusatz lautet dahin: "wobei der Redner sich möglichst auf Vorbringung solcher Gründe zu beschränken hat, welche von einem früheren Sprecher noch nicht vorgebracht worden sind." Diesen Antrag hat der Abg. Paul vorgelegt.
Abg. Paul. Ich beantrage ihn deßhalb, weil ich der Ansicht bin, daß dadurch nur eine sehr wünschenswerte Förderung der Geschäftsverhandlung erzielt werden dürfte, während durch weitlausige, obgleich mit anderen Worten vorgebrachte Wiederholungen bereits von einem früheren Sprecher vorgebrachter Mittheilungen die Verhandlung unnötiger Weise in die Länge gezogen wird. Eine kürze Hinweisung, wenn ein späterer Redner spricht, und bereits vorgebrachte Motive wiederholt, dürfte in dieser Hinsicht genügend sein.
V i c e p r ä s. Ich bitte, wird dieser Antrag unterstützt? (Nein.) Ich bitte, wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?
Abg. Gleispach. Ich glaube, daß es hier vielleicht nicht unpassend sein dürfte, die Anfrage an die verehrte Commission zu richten: was sie führgedacht hat für den Fall, daß der Berichterstatter selbst nicht die Meinung der Commission theilt, oder sich veranlaßt fühlt, von der Anficht der Commission abzugehen, daher dein Amendement irgend eines einzelnen Mitgliedes zuzustimmen, in welchem Falle er nicht in der Lage ist, im Namen der Commission zu sprechen, aber doch, da er die Commission vertritt, als Berichterstatter derjenige ist, der berechtigt ist, zuletzt zu sprechen. Wir haben das Beispiel hier in unserer Verhandlung täglich vor Augen, es dürfte daher der Fall nicht ganz unpraktisch sein. Es hat sich wiederholt ereignet, daß sich der Berichterstatter selbst veranlagt gesunden hat, einzelnen gestellten Amendements seine Zustimmung zu geben; soviel ich mich erinnere, hat er dann den Antrag gewöhnlich so formulirt, daß er ihn als Antrag des Ausschusses behandelt hat; das war wohl meines Grachten strenge genommen nicht der Fall. Es hat nun zwar in diesen Fällen nicht viel auf sich, aber ich gebe zu bemerken, daß wir Commissionen haben werden, in welchen sehr tief einschneidende Interessen werden verhandelt werden, wo dann unbezweifelt der Fall sein wird, daß sich Majoritäts- und Minoritätsgutachten herausstellen werden, und daß der Berichterstatter ein Majoritäts- und Minoritätsgutachten vorbringen wird. Wenn nun bei der jetzigen Gepflogenheit geblieben wird, wo der Berichterstatter gleich im Anfange des Zusammentretens der Commission gewählt wirb, könnte sich der Fall ereignen, der gar nicht unwahrscheinlich ist, daß der Berichterstatter fast durchgehends, oder doch in einzelnen Puncten der Minorität angehört. Nun entsteht die Frage: wird es ihm gestattet sein, die Minorität zu vertreten und die Ansicht der Majorität fallen lassen, oder wird er unbedingt verpflichtet sein, die Majorität zu vertreten? Im ersten Falle, falls er nicht beipflichtet ist, die Majorität in ihrem ganzen Ideengange zu vertreten, ob es nicht einem anderen Mitgliede der Commission, welches der Majorität angehört, zustehen wird, das letzte Wort statt des Berichterstatters über diesen Gegenstand zu sprechen. Ich habe über alles dieses keine Bestimmung in der Geschäftsordnung, gefunden; mir scheint, es dürfte nöthig sein, daß darüber eine eigene Regel festgesetzt wird, da der Fall in der Praxis uns leicht in Collision führen könnte.
Berichterstatter. Aufklärend habe ich zu bemerken, daß die bisherigen Verhandlungen gerade bewiesen haben, daß dießfalls keine Bestimmungen nothwendig sind, und füge nur bei, daß es nicht möglich ist, solche Bestimmungen aufzunehmen. Es wurde hier bemerkt, daß ich als Berichterstatter mehrere Amendements Juden meinigen Gehmachthabe. Ich muß vorausbemerken: ich bin nicht gewählt worden vor, sondern nach Vollendung der Arbeit und zwar mit einem Vertrauensvotum. Bei allen Amendements, bei allen Verbesserungsvorschlägen bin ich nicht einseitig vorgegangen, sondern habe mich mit den Commissionsmitgliedern in Rapport gesetzt. Bei einzelnen Amendements habe ich es nicht für nothwendig gehalten, sie den Commissionsmitgliedern wieder vorzulegen, weil ich überzeugt war, daß sie ebenso wie ich dem Laufe der Verhandlung folgend der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ihre Zustimmung so geben würden, wie ich selbst; ich muß anführen, daß von keinem Mitgliede aus der Commission gegen jene Amendements, die ich selbst gestellt, auch nur der geringste Protest eingelangt ist. Dieser Fall ist gerade unpraktisch gewesen, und ich glaube, daß es in der Natur der Sache liegt, daß man einen Berichterstatter in einen Ausschuß erst dann wählen kann, wenn man schon weiß, was Majoritätsbeschluss ist, und wenn die Berathungen aufgehoben werden foulen. Ich wüßte nicht, wie dießfalls Bestimmungen aufgenommen werden sollten, es müßte nur sein, daß der Herr Redner vor mir einen bestimmten Antrag vorbringen sollte.
Schriftf. Ullepitsch. Ich erlaube mir zu dem §. 59 zu der Stelle, wo es heißt: "wie sie durch Aufstehen" den Zusatz zu beantragen: "unter Angabe des Namens sich melden," damit die Protokollführer und Stenographen in die Lage gesetzt werden, die Namen der Herren Redner anführen zu können.
Abg. Gleispach. Ich war weit entfernt, für diesen speciellen Fall mich auf individuelle Verhältnisse beziehen zu wollen; ich habe die gegenwärtige Verhandlung nur beispielsweise angeführt und bin Überzeugt, daß der Berichterstatter sich mit der Commission in der Art ins Einvernehmen gesetzt hat, und so vollkommen die Ansicht der ganzen Commission vertritt, daß darüber nichts mehr zu sagen wäre. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß dieses in Zukunft aber anders sein könnte; man wird sich über einzelne Amendements? nicht so schnell einigen können. Ich frage, was ist dann zu thun, wenn sehr wichtige Amendements, welche der Sache selbst eine ganz andere Wendung geben, zur Sprache kommen, und solche der Berichterstatter zu den seineigen zu machen glaubt? Ich kann durch die bisher gegebene Aufklarung nicht meinen Zweifel gelöst finden, und fürchte, daß, wenn in dieser Beziehung im voraus nichts festgesetzt wird, dieß sehr oft zu namhaften Collisionen und Meinungsverschiedenheiten führen werde. Ich bin allerdings nicht in der Lage, in einigen Worten einen Antrag zu stellen, es dürften einige Paragraphe darüber nothwendig sein; jedenfalls aber könnte ich den Antrag stellen, daß das, was bis jetzt in der Geschäftsordnung nicht festgesetzt wurde, bestimmt werde, daß der Berichterstatter immer erst dann gewählt werde, wenn die Commission ihre Arbeit dis zur Schlußfassung geendet, und wenn sich in der Commission schon die Majorität und Minorität herausgestellt hat. Es kann sein, daß es bei der Zusammensetzung dieser Commission so geschehen ist; ich habe aber die Ehre gehabt, bereits bei einigen Commissionen gegenwärtig zu sein, und gesehen, daß bisher nicht überall so vorgegangen worden ist, sondern daß der Berichterstattet eben so gut, wie der Schriftführer und Vorsüßer gleich anfangs gewählt worden ist. Diesen einen Punkt kann ich jetzt schon angeben, übet die ferneren Puncte bin ich in der Schnelligkeit nicht in der Lage, einen bestimmten Antrag zu fassen; aber ich ersuche, ob sich nicht die Commission selbst veranlaßt finden dürfte, darüber nachzudenken und die geeigneten Bestimmungen zu proponiren.
Berichterst. Wann der Berichterstatter eines Ausschusses zu wählen sei, darüber erlaube ich mir, auf den §. 38, der bereits angenommen ist, zu verweisen.
Abg. Hagenauer. Ich theile vollkommen die Ansicht des Abg Gleispach: das es nothwendig sei, einen Berichterstatter zu wählen, der die Ansicht des Ausschusses, nämlich der Majorität des Ausschusses vorzubringen und zu vertreten hat. Ich glaube beruhigt sein zu können, daß dieser Fall bereits vorausgesehen worden ist, da im §. 38 beschlossen wurde: "Der Ausschuß verhandelt den Gegenstand, und nachdem die Mitglieder desselben zu einem Urtheile gekommen sind, wählen sie mit Stimmenmehrheit einen Berichterstatter." Ich glaube, wir können ganz ruhig hierüber sein.
Vicepräs. Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so erlaube ich mir die Frage, ob der Antrag des Abg. Ullepitsch, der dahin lautet, daß im §. 59 nach den Worten: "durch Ausstehen," die Worte: "unter Angabe des Namens" beigefügt werden, unterstützt wird? (Wird vielfach unterstützt.) Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort über diesen Antrag zu ergreifen?
Berichterst. Ich unterstütze ihn.
V i c e p r ä s. Falls die hohe Versammlung sich für den Antrag des Abg. Ullepitsch anzusprechen wünscht, so bitte ich, es durch Aufstehen bekannt zu geben. (Die Majorität erhebt sich.)
Berichterst. Mit diesem Amendement lautet der §. 59 so: "Wenn sämmtliche eingeschriebene Redner gesprochen haben, wird vom Präsidenten den nicht eingeschriebenen Mitgliedern in der Reihen' folge, wie sie durch Aufstehen unter Angabe des Namens sich melden, das Wort ertheilt."
V i c e p r ä s. Falls die hohe Versammlung dieser Fassung Beitritt, so bitte ich, es durch Aufstehen zu erklären. (Wird angenommen.) Bericht erst, (Liest den §. 60.)
V i c e p r ä s. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Ich glaube, es wird nicht nothwendig sein, den Paragraph neuerdings vorzulesen, und fordere die hohe Versammlung auf, sich durch Ausstehen für die Annahme des Paragraphs auszusprechen. (Wird angenommen. — Die §§. 61 und 62 der Geschäftsordnung werden ebenfalls anstandslos angenommen.)
Abg. Mayer. Da in Folge gemachter Erfahrung der §. 63 eigentlich 64 amendirt ist, so bitte ich um Erlaubnis, vorerst diese beiden Paragraphe zu lesen, woraus sich herausstellen dürfte, daß der §. 63 keines Zusatzes oder Amendements benötige. Ich erlaube mir daher, nach Bekanntmachung des Zweckes der Amendirung, den §. 63 noch einmal vorzulesen. (Liest ihn:) "Der Reichstag kann zu jeder Zeit ein,. Verhandlung abbrechen, deren Fortsetzung verschieben, den Gegenstand zur näheren Prüfung an die Abtheilungen verweisen, oder auch die Verhandlung für geschlossen erklären."
"Wenn zehn Mitglieder die Unterbrechung oder den Schluß der Verhandlung lieghehren, muß der Präsident darüber abstimmen lassen; ist das Ergebniß der Abstimmung zweifelhaft, so ist die Verhandlung fortzusetzen."
Vicepräs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß hinsichtlich des §. 63 hier ein Verbesserungsantrag des Hrn. Abg. Paul vorliegt. Er beabsichtiget die Kronschiebung einer Bestimmung, und zwar in nachstehender Art und Weise: "Der Reichstag kann zu jeder Zeit" — hier sollen die Worte eingeschoben werden. "jedoch ohne Unterbrechung einer bereits begonnenen Rede, die Verhandlung abbrechen." Wünscht der Hr. Abg. diesen Antrag zu begründen?
Abg. Paul. Was mich bestimmt hat, dieses Amendement zu stellen, ist die Rücksicht, die man jedem Mitgliede der hohen Kammer schuldig ist, und das Gefühl für Recht.
Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt, so bitte ich aufzustehen. (Hinreichend.)
Abg. M a y e r. Ich halte diesen Zusatz nach den von der Commission gepflogenen Bestimmungen für überflüssig, ja sogar in vieler Beziehung für unausfahrbar. Die Versammlung wird dann die Verhandlungen schließen, wenn sie sich für hinreichend informiert hält, wenn ein Redner spricht, der von den Verhandlungen abschweift, oder sich damit beschädiget, alte Argumente wiederzugeben; denn eine hohe Kammer kann nicht gehalten sein, eine solche Rede ganz anzuhören. Ich glaube, das Amendement stellen zu dürfen, daß das hohe Präsidium darüber abstimmen lasse, ob die Debatte zu schließen sei oder nicht, denn sonst würde dadurch der Zweck gar nicht erreicht werden.
Abg. Paul. Über das Abschweifen spricht sich der §. 66 aus.
Berichterst. Mayer. Es ist schwer, das Kriterium zu finden, ob eine Sache eine Abschweifung sei oder nicht. Die Behauptung: es ist eine Abschweifung, ist schon eine Unterbrechung des Redners, wenn die Redner nicht unterbrochen werden dürfen.
Abg. Lubomirski. Wenn den eingeschriebenen Rednern das Recht zugestanden wird, über einen Gegenstand zu sprechen, so ist trotz dem, daß die hohe Versammlung geschliffen hat, die ganze Verhandlung zu unterbrechen, das Recht des Redens denjenigen zugestanden, welche sich der Reihenfolge nach gemeldet haben. Hat der Redner schon angefangen, so — (unterbrochen durch) Berichterst. M a y e r. Nachdem kein Redner unterbrochen werden darf, so glaube ich, daß dieser Antrag hier überflüssig war.
Abg. Hein. Wenn wir jetzt über den §. 63 debattiren sollen, so entsteht die Frage, ob schon durch das Amendement des §. 63 und 64 so weit beschlossen worden ist, daß der §. 64 unbedingt angenommen werden soll, so glaube ich, die Sache sei so weit gediehen, daß man den §. 64 nicht mehr amendirt dürfe; denn dann muß ich mich jedenfalls gegen die Amendirung des §. 64 entschieden aussprechen. Denn es konnte sehr leicht der Fall eintreten, daß 60, 70, ja 100 Redner eingeschrieben sind, und daß die Versammlung beim zehnten Redner soweit ist, daß nichts mehr übrig bleibt, um die übrigen 90 Redner noch anzuhören. Denn wenn die hohe Kammer noch 90 Redner anhören müßte, was würde der Ruf zur Abstimmung nützen? Sobald die hohe Kammer ausgesprochen, daß nicht mehr so viele Redner anzuhören seien als eingeschrieben stehen, sind auch keine Redner mehr anzuhören.
Abg. Dilewski. Warum sollen wir das Reden verbieten? Wir haben Beispiele von Amerika, daß einige Redner ein und einen halben Tag sprechen, und Amerika besteht noch. Wir haben so wichtige Rechte und Sachen zu entscheiden, daß es uns nicht um einige Augenblicke Zeit reuen darf. Wir haben die? gesehen; ich bin weit entfernt, eine leidenschaftliche Szene mit der Absicht eines Vorwurfes ins Gedächtniß zu rufen, ich thue es nur deßhalb, damit Sie sich erinnern, wie man z. B. eine Sache, die einer reiflichen Debatte bedarf, unterbrechen kann. Übrigens fürchten wir uns nicht, daß sich hundert Redner einschreiben lassen, es haben sich bis jetzt nicht einmal zehn einschreiben lassen.
Abg. Hein. Ich fürchte nicht die Redner und die Reben, aber ich muß der Kammer das Recht bewahren, den Schluß der Debatte mit Grund und Erfolg zu begehren. In Amerika mögen auch die Redner ein ganzes Jahr reden, wenn es den Mitgliedern gefällig ist, sie anzuhören; auf uns kann dieß keinen Einfluß ausüben. Wenn wir einen Redner anderthalb Tage sprechen lassen wollen, so werden wir nicht zur Abstimmung rufen, wenn aber zur Abstimmung gerufen wird, so muß diesem Rufe Folge geleistet werden, es mag dem Redner recht sein oder nicht. (Beifall.)
Abg. Trojan. Ich stimme für das Amendement des Abg. Paul, jedoch mit dem Beifügen, daß im §.66 nicht bloß dem Präsidenten der Reichsversammlung, sondern auch der Reichsversammlung selbst das Recht vorbehalten bleibe, in Fällen der Abschweifung vom Gegenstande zur Abstimmung rufen zu können.
Berichterst. Mayer. Zunächst darauf antwortend, daß das nicht eine Stimme für, sondern eine Stimme gegen das Amendement des Abg. Paul ist; denn wenn Jeder das Recht hat zur Sache zu rufen, dann wird der Redner gewiß unterbrochen, wenn es auch der Majorität missliebig ist. Das Amendement ist dasselbe, welches die Commission vorgetragen hat, nur muß ich hier in Erinnerung bringen, daß nach reiflicher Überlegung von der Commission nur dahin gestrebt wurde, die rechte Mitte zwischen zu wenig und zu viel zu finden. Wenn wir Pressfreiheit haben, so müssen wir auch Redefreiheit haben, daß jeder seine Meinung sagen kann, wenn er schon zum Worte gekommen ist. Auf die hier gemachte Erfahrung fußend, die uns bestimmt hat, diese Ordnung vorzubringen, bemerke ich, daß es Fälle geben kann, wo das Amendement hier nicht mehr zur Sprache gebracht werden kann, weil sie erst im Laufe der Debatte, im Laufe der Rede wünschen können, zur Sache zu rufen, und unsere Pflicht ist es, die Ansicht zu hören, wenn wir Mitteilungen wollen; wir haben nicht bloß das Recht zu sprechen, sondern auch zu hören.
Abg. Trojan. Ich poflichte der Ansicht des Abg. Paul vollkommen bei. Wir sind jünger als die Amerikaner im öffentlichen Leben, ich halte es daher auch für gut, wenn wir auf die Erfahrung Anderer zurücksehen. Die Amerikaner sind reifer und erfahrener als wir, und doch lassen sie sich belehren, und wollen sich sichern gegen Andere. Was die frühere Bemerkung gegen das Amendement des Abg. Paul betrifft, so erscheint mir dasselbe als unrichtig, indem nicht jeder Einzelne, sondern der Reichstag überhaupt im §. 63 genannt ist, der die Verhandlungen abbrechen kann. Aber das Recht des Sprechens muß gewahrt werden, und ich glaube, daß die Verhandlung über Abschweifung erst im §, 66 vorkommt, und daß im §. 66 das Recht in einem solchen Falle der Abschweifung zur Sachezug rufen, dem Präsidenten anheimgestellt ist. Es könnte ja auch von Jemanden angetragen, und durch die Majorität von dem Reichstage beschlossen werden, daß eine solche Abschweifung unterbrochen wird. Ich glaube also, daß dem Amendement nur in der Beziehung vom §. 66 eine Einwendung gemacht werden kann.
Berichterst. Mayer. Ich muß bitten, den §. 66 von der Debatte auszuschließen, wir werden auch dahin kommen und sehen, daß die Commission wichtige Grunde dafür hatte, warum sie ihn fasste.
Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.) Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß über beide Paragraphe zugleich abgestimmt werde.
Abg. Lubomirski. Wenn die §§. 63 und 64 gleichzeitig angenommen werden, so muß wenigstens der Antrag des Abg. Paul angenommen werden, bei dem Umstande, daß wir nicht wissen können, über welchen eigentlich abgestimmt wird.
Vicepräs. Es wurde in Vorschlag gebracht, daß über beide Paragraphe zugleich abgestimmt werde (wird unterbrochen).
Abg. Hagenauer. Sobald über die Debatte abgestimmt werden soll, muß ich mich mit der Amendirung des §. 64 für nicht einverstanden erklären, denn ich finde, daß unumschränkte Redefreiheit vorbehalten werden soll, daß aber zur Zeit, wo der Reichstag auf Abstimmung anträgt, die wirkliche Freiheit des Reichstages beschränkt wird, um die Freiheit des Individuum zu wahren. Ich finde, daß wir dadurch in die Lage gesetzt werden können, wie ein früherer Sprecher bemerkte, daß ein Beschluß des Reichstages durch einen nachträglichen Sprecher wieder ungültig gemacht werden kann. Ich finde, daß wir die parlamentarische Ordnung nicht wahren, wenn wir die Verhandlung so in die Länge ziehen, als Jeder von uns es wünscht. Ich glaube, die souveräne Stimme des Reichstages wird zu gelten haben, und die Reichsversammlung kann erklären, sie sei genug aufgeklärt, und das Individuum wird auf das Recht des Sprechens Verzichtleisten und sich dem Beschlusse des Reichstages fügen.
Ich finde also die Amendirung für unzweckmäßig und der Wurde des Reichstages nicht angemessen, und stimme gegen das Amendement des §, 64. Ich glaube, man müsse uns die Redefreiheit reservieren, oder beide Paragraphe verwerfen. Ich nehme lieber den Antrag des Abg. Paul an als eine Modification zu §. 63, daß nur ein Sprecher, der zu reden angefangen, seine Rede vollende, daß nur später sich der Berichterstatter für den Schluß ausspreche, und dann keine andern Reden mehr gehalten werden sollen.
Abg. Dylewski. Ich spreche mich wiederholt für den Antrag der Commission aus, weil ich in diesem Antrage nichts anderes sehe, als eine Beschränkung der Leidenschaft. Ich glaube, in dem Proceß, wo sich die Redner im voraus einschreiben, können die Leidenschaften nicht im Spiele sein, weil sie sich ruhig eingeschrieben haben. In dem Proceß aber, wo nach Anhörung einiger, vielleicht missliebiger Ansichten die Kammer stürmisch auf Abstimmung dringt, ist bereits Leidenschaft im Spiele. Ich glaube, wenn wir uns überwinden können, daß es Jenen, welche sich ohne Leidenschaft eingeschrieben haben, freigestellt werde, zu sprechen, so wird die Leidenschaft von keiner Seite rege gemacht; die eingeschriebenen Redner werden ruhig sprechen, und es wird auch ruhig abgestimmt werden.
Abg. Demel. Ich unterstütze ebenfalls den Antrag der Commission, und zwar deßwegen, weil es möglich ist, daß die Kammer, wenn mehrere Redner für oder gegen den Antrag gesprochen, und ihre Begründungen vorgebracht haben, sich deßwegen schon für genau unterrichtet hält, weil Niemand etwas Besseres vorzubringen weiß, und so sich zufrieden stellt, womit sie sich nicht würde zufriedengestellt haben, wenn noch bessere Anträge vorgebracht wurden. Diese besseren Anträge und Begründungen und dadurch hervorgebrachten Beschlüsse werden dadurch gänzlich hinkangehalten, wenn die später eingeschriebenen Redner bloß deßwegen, weil sie sich später eingeschrieben haben, nicht mehr zugelassen werden.
Vicepräs. Es liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Gleispach vor, der einen Zusatz zum §. 64 beabsichtigt. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den §. 64 nach gegenwärtiger Fassung vorzulesen.
Abg. Gleispach. Mir scheint, daß er auf beide Fassungen, auf die alte und auf die neue passt.
Vicepräs. Wenn dieß der Fall ist, so werde ich. den Paragraph vorlesen und andeuten, wo der neue Zusatz hinkommt. Der Paragraph lautet: "Wenn der Reichstag die Verhandlung für geschlossen erklärt, kann der Antragsteller und schließlich der Berichterstatter das Wort nehmen"; der Zusatz lautet: "welches er aber, im Fall er selbst gegen die Ansicht der Majorität des betreffenden Ausschusses zu sprechen wünscht, an ein anderes Mitglied der Majorität des Ausschusses abzutreten hatte." Wünscht Jemand den Antrag zu unterstützen?
Abg. Lubomirski. Es ist noch nicht über §. 64 abgestimmt. Ein Abg. Der neue §. 64 gehört zu §. 63.
Vicepräs. Ich glaube, es ist dieß ein Amendement zum §. 64. Der Abg. Gleispach hat erklärt, daß es ihm gleichgültig sei, ob der Zusatz bei der neuen oder alten Fassung stattfinde. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Gleispach. Zur Begründung will ich beifügen, daß es sonst dem Berichterstatter füglich nicht möglich wäre, für den Fall, als er wahrend der Debatte seine Überzeugung änderte, diese Überzeugung auszusprechen, sondern er müßte gegen seine Anficht fortsprechen, oder umgekehrt den Antrag des Ausschusses nicht vertheidigen. Einer von diesen zwei Übelständen müßte eintreten. Vicepräs. Wird der Antrag unterstützt? (Wirt unterstützt.)
Abg. und Schriftf. Cavalcabó. Ich glaube, daß das Bedenken, welches der Abg. Gleispach in Bezug auf den Berichterstatter ausdruckt, sich von selbst behebt, da der Berichterstatter, wie in den §§. 37 und 38 vorgeschrieben ist, erst am Schlüsse der Verhandlung gewählt wird, und es ist vorauszusehen, daß die Commission einen solchen Berichterstatter wählen werde, der mit der Majorität und ihrem Beschlüsse übereinstimmt. Es entfällt also die Befürchtigung, daß der Berichterstatter eine andere Meinung haben sollte, als die Mehrheit der Commission. Es ist zwar nicht zu erwarten, daß der Berichterstatter die Meinung der Majorität vollkommen theile, aber in der Wesenheit wird er den Willen der Mehrheit vertreten. Übrigens ist auch schon vorgesehen, daß, wenn in einer Commission 3 Mitglieder einer andern Meinung sind, als die Majorität, dies dem Bericht angehängt und auch abgelesen werden muß. Übrigens ist die Debatte frei und es kann jedes Kommissionsmitglied hier in der Debatte seine Meinung aufstellen und auf diese Art sind alle diese Unzukömmlichkeiten vollkommen beseitigt.
Abg. Szabel. Ich halte diesen Gegenstand für wichtiger, als er auf den ersten Anblick zu sein scheint. Der Berichterstatter ist der Ausdruck einer Commission und es ist allerdings möglich, daß er im Verlaufe einer Debatte über einen Gegenstand seine Anficht ändert und am Schlüsse der Debatte, nachdem ihm das letzte Wert zusteht, in diese Richtung eingeht und auch dahin den Antrag der Commission abändert. — Bei wichtigen Gegenständen ist sehr zu berücksichtigen, daß ein Antrag eines Ausschusses nach reiflicher Überlegung gestellt wird. Tritt nun der Berichterstatter von dem Antrage ab, so ist diese abgerundete Arbeit des Ausschusses dadurch beeinträchtigt. Bei Gegenständen von minderer Wichtigkeit ist es nicht von solchen Folgen, wie bei Gegenständen, die von Wesenheit sind, z. B. bei der Constitutionsfrage. Es ist auch in Fällen eine Vorsorge nöthig, daß, wenn der Antrag des Ausschusses irgend eine Abänderung erleidet, bevor zur Abstimmung geschritten wird, der Ausschuß neuerdings darüber berathe und den Gegenstand nach gefaßtem Beschlüsse wieder vor das Haus bringe. Ich sehe hier in der Geschäftsordnung dafür im §. 63 nicht hinlänglich vorgesorgt, denn es kann durch eine kleine Majorität des Kammerbeschlusses der Antrag der Zurückweisung an den Ausschuß abgelehnt werden und dadurch eine Lebensfrage früher zur Entscheidung kommen, bevor sie aufs Neuerliche berathen und vorgetragen wurde. Ich wünschte daher, ob zwar ich mit dem nicht praktischen Theile des Antrages des Abgeordneten Gleispach nicht einverstanden bin, nämlich statt des früheren Berichterstatters einen anderen zu wählen, daß doch eine Vorsorge getroffen werde; ferner soll das Haus eine Zurückleitung des Gegenstandes an den Ausschuß nur durch zwei Drittel Stimmenmehrheit ablehnen können, denn eine bloß absolute Majorität kann bei wichtigen Fragen keinen entsprechenden Damm bilden gegen Precipitiren der Beschlüsse. Gestern bei einer Verhandlung wurde es verworfen, daß die Majorität bei solchen Fragen in der absoluten Stimmenmehrheit bestehen soll, indem dadurch das Wesen der Majorität abgeändert wird. Ich bin der Ansicht, daß, wenn bei einer Abstimmung absolute Majorität gültig ist, diese absolute Majorität bei ähnlichen Fragen wie die Zurückweisung eines Gegenstandes an den Ausschuß nicht hinreicht, denn hier können einzelne Stimmen die weitere Erörterung einer Frage, sei es aus Partei oder Leidenschaftsrücksichten verhindern und dadurch der hinlänglichen Berathung des Gegenstandes selbst einen wesentlichen Eintrag thun. Ich stelle daher den Antrag, daß der Antrag des Ausschusses durch den Berichterstatter nicht in einer andern Form aufgefaßt werden könne, insbesondere nicht bei wichtigen Gegenständen, sondern, sobald der Antrag des Ausschusses einer Abänderung unterliegt, diese Abänderung wieder in die Commission vor sich gehen und dann neuerdings zur Berichterstattung vor die hohe Kammer gebracht werden soll.
Vicepräs. Ich ersuche daher den Antrag schriftlich niederzulegen.
Abg. Sitka. Ich stimme gegen den Antrag des Abgeordneten Gleispach. Wenn es auch möglich wäre, daß man einen Berichterstatter früher im Ausschusse gewählt hat, ehe man sich über die Majorität und die Ansicht derselben verständiget hat, so ist es doch unmöglich, daß der Berichterstatter die Ansicht der Minorität in der hohen Versammlung vortragen könne; denn gehört er im Ausschusse der Minorität an, so wird er weislich den Vortrag ablehnen, wenn er weiß, daß er die Meinung der Minorität nicht durchsetzen könne. Er wird seine Ansicht zur Sprache bringen, und der Ausschuß einen andern Berichterstatter wählen. Hat er aber das Amt eines Berichterstatters übernommen, so ist ei seine Schuldigkeit, daß er in der öffentlichen Versammlung die Meinung der Majorität durchführe.
Vicepräs. Abgeordneter Potocki hat hier einen Verbesserungsantrag niedergelegt, welcher einen Zusatz zu §. 63 beabsichtigt und der dahin lautet: "Ist das Ergebniß der zwei Drittel der Versammlung für die Unterbrechung der Debatte, so muß sie sogleich erfolgen und die Abstimmung vorgenommen werden." (Auf den Wunsch einiger Deputirten liest der Vizepräsident den Antrag noch einmal.) Wünscht der Abgeordnete Potocki seinen Antrag zu motivieren?
Abg. Mayer. Das Amendement des Abgeordneten Potocki geht dahin, daß am Schlusse des §. 63 in seiner ursprünglichen Fassung: Ist das Ergebniß der Abstimmung zweifelhaft, so ist die Verhandlung fortzusetzen — der Seilsatz gemacht werde: "stimmen % Mitglieder für den Schluß der Verhandlung, so muß sie sogleich zur Abstimmung gebracht werden." — Ungeachtet dessen wünscht er aber doch, daß der §. 64 in der amendiäten Form beibehalten werde; er fordert daher für die Unterbrechung, selbst wo alle Redner noch aussprechen dürfen, 2/3 der Versammlung.
Abg. Potocki. Im Falle, daß 2/4 der Versammlung sich für das Aufhören der Debatte aussprechen, so muß die Debatte sogleich aufhören, spricht sich aber nur die einfache Majorität aus, so muß das, was im §. 64 von der Kommission festgestellt wurde, beibehalten werden.
Abg. Cavalcabó. Ich glaube gegen den Grundsatz, daß überhaupt bei allen Entscheidungen der Versammlung die absolute Stimmenmehrheit zu entscheiden habe, mich bestimmt und in allen Fällen aussprechen müssen, da hier ein Ausnahmefall ist. Daß die bereits begonnene und zum Theile auch schon gepflogene Debatte abgebrochen werden soll, ist allerdings eine wichtige Frage, ich glaube, sie ist aber doch nicht wichtiger, als die Entscheidung über die Hauptfache selbst. Man kann also einem die Form und den Umfang der Verhandlung umfassenden Beschluß keine größere Wichtigkeit geben. Wenn man aber den Grundsatz aufstellt, daß die absolute Stimmenmehrheit zu entscheiden hat, und ich glaube, keine andere kann festgestellt werden, weil sie als Norm und Regel bei allen parlamentarischen Verhandlungen festgesetzt ist, so glaube ich, daß man davon nicht abgehen soll, um so viel weniger, als es sich um die Form der Verhandlung und die Ausdehnung der Debatte handelt.
Vicepräs. Bevor ich den Antrag des Abgeordneten S z á b e l mitteile, stelle ich die Frage, welche Herren sich bestimmt finden, den Antrag des Abgeordneten Potocki zu unterstützen. (Er liest diesen Antrag noch einmal vor.)
Abg. Potocki. Ich möchte ihn in der Fassung, die der Herr Berichterstatter gestellt hat.
Abg. Mayer (liest): "Wenn zehn Mitglied« die Unterbrechung oder den Schluß der Verhandlung begehren, muß der Präsident darüber abstimmen lassen; ist das Ergebniß der Abstimmung zweifelhaft, so ist die Verhandlung fortzusetzen, und spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung bloß mit absoluter Majorität aus, so dürfen nur noch die vorgemerkten Redner sprechen; spricht sie sich mit zwei Drittel aus, so darf nur mehr der Antragsteller und Berichterstatter das Wort ergreifen."
Vicepräs. Wird der Antrag unterstützt? (Es erheben sich einige Herren.)
Vicepräs. Der Abg. S z á b e l hat einen Verbesserungsantrag in nachstehender Form vorgelegt: "Werden die Anträge eines gewählten Ausschusses in ihrem wesentlichen Inhalt eine Abänderung erleiden, so kann diese Abänderung nur nach neuerdings im Ausschusse vorgenommener Berathung und Bericht