daß wir so wenig Capacitäten haben, doch genug haben wird, um seine Aufgabe zu lösen, so wie es unsere Mandanten erwarten, die uns hier her gesendet haben, mit gleichem Rechte. (Ruf: Abstimmen!)
V i c e p r ä s. Ich bitte, wünscht nicht noch Jemand das Wort zu ergreifen? — Dann ist die Debatte geschlossen. Der Antrag des Abg. Rieger bildet eigentlich einen Zusatz zu dem bereits beschlossenen §. 47. Ich erlaube mir in formeller Beziehung früher die Frage zu stellen, ob, da dieser Paragraph bereits beschlossen ist, ein Zusatz noch hineinzunehmen sei, oder nicht, weil vielleicht bei der Feststellung dieser Frage dann der Antrag selbst durchfallen könnte, und zwar nur aus formellen Gründen. Ich bitte daher jene Herren, die sich dafür aussprechen wollen, daß jetzt, nachdem der §. 47 bereits beschlossen ist, noch ein Zusatz gemacht werde, es durch Aufstehen kund zu geben. (Bleibt in der Minorität.) Dann erübrigt nichts, als diesen Antrag vielleicht in einen ändern Paragraph einzureihen.
Abg. Rieger. Ich lege auf meinen Antrag kein besonderes Gewicht, ich glaube, es wird sich im Verlaufe der künftigen Verhandlungen zeigen, ob er zweckmäßig war oder nicht, und ich ziehe ihn zurück falls ihn nicht jemand Anderer zu dem seinigen macht.
Vicepräs. Der Abg. Trojan hat eine Modification des Antrages des Abg. Rieger beantragt, falls der Abg. Trojan nicht das Wesen des Antrages des Abg. Rieger zu dem seinigen macht, und nicht die Einreihung desselben zu einem anderer Paragraph als §. 47 wünscht. (Trojan: Ich glaube zu §. 48 oder 49.) So bitte ich ihn mir schriftlich zu übergeben. Ich glaube, wir könnten zur Abstimmung der andern Anträge schreiten, weil das ebenfalls nur ein Zusatz ist, und ich die anderen ebenfalls nur für Zusätze erachte. Dürfte ich den Herrn Berichterstatter bitten, da der Antrag der Kommission bereits modificirt ist, ihn vorzulesen, damit dann die Anträge der Abg. Fischhof, Berger und Trojan zur Sprache kommen?
Abg. Mayer. (Liest.) "Jeder hinreichend unterstützte Antrag ist in Drück zu legen, und an die einzelnen Mitglieder der Versammlung zu vertheilen, vor nach der Reichstag beschließt, ob er an die Abtheilungen zur Vorberathung zu verweisen sei, oder ohne eine solche zur Vollberathung kommen möge.
Vicepräs. Bei dieser Stylisirung müßte der Antrag des Abg. Fischhof erst dann zur Abstimmung gelangen, wenn der Antrag der Commission nicht angenommen würde, denn der Abg. Fischhof trägt als Zusatz zum §. 48 Folgendes an: "worauf der Antrag in Druck gelegt und unter die Mitglieder vertheilt wird." Diese Bestimmung ist bereits im Paragraphe selbst enthalten, daher erlaub ich mir, sie erst später zur Abstimmung zu bringen Der Antrag des Abg. B er g er und zwar als Zusatz zum §. 48 lautet: "Aber ein der Vollberathung zugewiesener Antrag kann, wenn sich bei der Debatte darüber die Notwendigkeit dazu herausstellt, an die Abtheilungen oder Ausschüsse verwiesen werden." Jene Herren, die sich für die Annahme dieses Antrages aussprechen, wollen es durch Aufstehen kund eben. (Es erhebt sich Niemand.) So bitte ich den Hern Berichterstatter, den Paragraph nochmals vorniesen.
Abg. Mayer. (Liest.) "Jeder hinreichend unerstützte Antrag ist in Druck zu legen und an die Mitglieder der Versammlung zu vertheilen, vor nach der Reichstag beschließt, ob er an die Abtheilungen zur Vorberathung zu verweisen sei, oder ohne eine solche zur Vollberathung kommen möge."
V i c e p r ä s. Jene Herren, die sich für den Antrag der Commission erklären, wollen es durch Aufstehen kund geben. (§. 48 wird angenommen.) Ich glaube. dadurch behebt sich die Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Fischhof. Ich bitte den Herrn Berichterstatter zur Berathung des §. 49 zu schreiten.
Abg. Trojan. Hier dachte ich, könnte mein Amendement angebracht werden, um jeden Zweifel zu beseitigen, daß vielleicht die Anträge eine Art Priorität durch die Zeit der Übergabe erlangen. Das ist schon einmal zur Sprache gekommen, welcher Antrag die Priorität hat.
V i c e P r ä s. Der mir so eben übergebene schriftliche Antrag des Hern. Abg. Trojan lautet : "Doch steht es dem Reichstage jederzeit frei, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die verschiedenen Anträge mit Rücksicht auf deren Wichtigkeit und Dringlichkeit zur Verhandlung gelangen sollen." Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand.)
Abg. Mayer. Ohne mich in eine principielle Vertheidigung oder Widerlegung dieses Amendements einzulassen, muß ich nur bemerken, daß es zwischen den §. 49 und 50 nicht eingeschaltet werden kann, indem dann der §. 50 ganz entfallen müßte. Ich glaube daher, daß erst nach dem §. 50 davon die Rede sein kann.
Abg. Trojan. Ich nehme jetzt meinen Antrag vor der Hand zurück.
Vicepräs. Falls Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, bitte ich den Herrn Berichtstattern, diesen Paragraph nochmals lesen zu wollen.
Berichterst. Mayer. (Liest den §. 49.)
Vicepräs. Jene Herren, welche sich für die Annahme des Kommissionsentwurfes aussprechen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Angenommen.)
Berichterst. (liest den §. 50) "Von dieser Regel kann durch Beschluß des Reichstages eint Ausnahme bei Anträgen eintreten, die nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffen, oder wenn Gefahr im Verzuge ist."
Vicepräs. Der Antrag des Abg. Trojan zum §. 50 lautet: "Doch steht es dem Reichstage jederzeit frei, die Reihenfolge zu bestimmen, in welche die verschiedenen Anträge mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit zur Verhandlung gelangen sollen.
Schriftf. Streit. Ich erlaube mir folgendes Amendement zu stellen; daß nämlich die letzte Zeile des §. 50 laute: ,,Oder wenn der Reichstag mit zwei Drittheilen der Stimmen beschließt, daß Gefahr im Verzüge ist." Der Zweck ist, alle Mitglieder in fortwährender Kenntniß der Anträge zu erhalten und unreife Beschlüsse hintanzubalten. Wenn nun hier zu dem Beschlüsse: "daß Gefahr im Verzüge ist" nicht eine größere Mehrheit als die absolute gefordert wurde, so könnte der Reichstag immer beschließen: "daß Gefahr im Verzüge ist," und es müsse jeder Antrag sogleich zur Vollberathung kommen. Ich bin also der Meinung, daß, um die ganze Tendenz der Geschäftsordnung aufrecht zu erhalten, und um nicht voreilige Beschlüsse zu fassen, eine größere als die absolute Majorität, nämlich die Majorität von zwei Drittheil Stimmen gefordert werden müsse.
Abg. Fischhof. Ich glaube, dieses Amendement ist ganz unnöthig. Die Commission hatte diesen Punkt früher so stylisirt: "oder wenn Dringlichkeit vorhanden ist." Dringlich kann aber etwas erklärt werden nach einer Parteiansicht. Gefahr im Verzüge ist eine Thatsache, und es ist nicht nöthig, daß erst zwei Drittheile Stimmen darüber beschließen; denn die Gefahr muß vorhanden sein, die kann Niemand heraus demonstriren.
Schriftf. Hauschild. Ich glaube, es kann nur immer die Versammlung entscheiden, ob Gefahr im Verzüge fei. Sie kann sich nur über dieses Factum aussprechen; daher sind wir hier auf derselben Stelle, wie bei der Beurteilung anderer Fragen, und es bleibt immer der Versammlung überlassen, daß die Majorität seinen übereilten Beschlussasse, und dadurch die Minorität hindere, der Majorität ihre Ansichten in der Reihenfolge mitzutheilen und sie für sich zu gewinnen.
Abg. Fischhof. Ich wollte nur bemerken, daß zwei Drittheil Stimmen nicht mehr Garantie geben als die einfache Majorität.
Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort? (Es wird von Niemand mehr etwas bemerkt.) Ich werde den Antrag des Abg. Trojan vor allen anderen hier zur Sprache bringen. Er beabsichtigt einen Zusatz zu §. 50 zu machen, welcher lautet: "Überhaupt u. f. m." Wünscht Niemand das Wort, so würde ich den Herrn Berichterstatter ersuchen, den Paragraph wieder vorzulesen.
Berichterst. Die Commission erlaubt sich, den Antrag unterstützend, ihn in folgende Fassung zu bringen: "Über den Vorzug mehrerer Anträge mit Rücksicht auf Wichtigkeit und Dringlichkeit entscheidet der Reichstag mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen" — als Schlußsatz zum §, 50 Abg. Trojan. Ich beharre auf meinem Antrag, daß es mit absoluter Stimmenmehrheit entschieden werde. Die Fassung nehme ich an. Warum soll ich in einem Punkte und warum nicht in einem ändern die absolute Majorität gelten lassen?
Berichterst. Ich ziehe meinen Antrag zurück, und es wird also heißen mit Rücksicht auf Wichtigkeit und Dringlichkeit entscheidet u. s. w." als Beisatz zum §. 50.
Vicepräs. Ich bringe den Antrag des Abg. Streit zur Sprache, es handelt sich um einen Zusatz zum §. 50, der dahin lauten soll: "Oder wenn der Reichstag mit Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschließt, daß Gefahr im Verzüge sei." — Ich bitte diejenigen Herren, welche sich über diesen Zusatz auszusprechen wünschen, dieß durch Aufstehen zu erklären. (Niemand steht auf.) Nun dürfte der Antrag der Commission noch einmal vorzulesen und zur Abstimmung zu bringen sein.
Berichterst. Das Amendement der Commission geht also dahin, nach §. 50 den Zusatz anzuhängen: "Über den Vorzug eines Antrages, mit Rücksicht auf Dringlichkeit und Wichtigkeit, entscheidet der Reichstag."
Abg. Trojan. Der Deutlichkeit wegen wird wohl müssen hinzugefügt werden: "unter mehreren.."
Berichterst. Indem es heißt: "über den Vorzug" sind schon mehrere vorausgefetzt, das fetzte schon eine Präcedenz voraus.
Vicepräs. Da Niemand mehr das Wort hierüber ergreift, so bitte ich den Hern Berichterstatter, den ganzen Paragraph noch einmal zu lesen, um ihn dann zur Abstimmung bringen zu können. (Geschieht.— Abg. Hagenauer wünscht statt des Wortes: "Vorzug" den Ausdruck: "Vorrang," welcher Ansicht zwar Einige beistimmen, worüber aber keine Debatte, und daher auch keine Abstimmung erfolgte.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sich erklären wollen, bitte ich, es durch Aufstehen kund zu geben. (Wird mit Mehrheit angenommen.)
Berichterst. (liest den §. 51 "Abänderungsanträge (Amendements) können zu jeder Zeit vor dem Schlüsse der Verhandlungen gestellt und sogleich) berathen werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich, und zwar ohne Begründung übergeben. Der Reichstag hat das Recht, einen Abänderungsvorschlag an die Abtheilungen zu verweisen und die Verhandlung darüber bis zur Berichterstattung des Ausschusses abzubrechen."
Abg. Löhner (verlangt das Wort).
Vicepräs. Werden erlauben, daß ich die Anträge, die hier schon am Tische liegen, früher verlese; es ist ein Antrag des Herrn Abg. Polaczek zu §, 51. Er lautet: "Abänderungsanträge oder Amendements können zu jeder Zeit vor dem Schluß der Verhandlungen gestellt werden; dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen, und werden dem Präsidenten schriftlich zur Begründung übergeben, und es ist jeder Abänderungsantrag sogleich nach dessen Vorlesung zur Berathung zu übergeben. Zu berathen hat der Reichstag nur das Recht."
Ein Abg. Wir haben gesehen, daß der §. 51 nicht ganz deutlich gestellt ist, er enthält denselben Sinn; um daher für die Zukunft allen Zweifeln vorzubeugen, glaube ich, daß die Deutlichkeit dadurch hergestellt werden müsse, daß über jedes einzelne Amendement, so wie es verlesen ist, die Berathung gepflogen werden müsse.
Vicepräs. Der zweite Antrag ist der des Herrn Abg. Klaudi. Er beabsichtigt nur einen Zusatz am Schlüsse des §. 51, welcher dahin lautet: "Doch können die Antragsteller in Betreff auf die der Vorstandskanzlei bereits übergebenen Amendements von dem Rechte der so gleichen Begründung ihrer Anträge in jedem Falle Gebrauch machen."
Abg. Klaudi. Ich habe mich zu diesem Amendement durch Erfahrung bewegen lassen; die letzten Verhandlungen haben nämlich gezeigt, daß darin eine solche Bestimmung in der Geschäftsordnung nicht vorliegt, und deßhalb nothig sein dürfte, daß sich der Antragsteller eines Amendements durch die Überreichung dieses Amendements an das Vorstandsbureau das in der Geschäftsordnung begründete Recht erworben bat, seinen Antrag zu begründen. Ein unbegründeter Antrag kann nur in seltenen Fällen auf eine Unterstützung rechnen; es ist somit der Antragsteller eines Amendements, welches nicht begründet wird, in die Lage versetzt, als ob ein solches Amendement gar nicht existirt hätte, selbst wenn es möglich wäre, das Amendement zu stellen, welches auf verschiedene Amendements zur Annahme gekommen wäre. Ein zweiter Grund, welcher mich dabei leitete, war der. Das Recht der Begründung ist bereits gewonnen durch einen Beschluß der hohen Versammlung, durch ein Gesetz, durch die Geschäftsordnung; die Verhandlung wird abgebrochen durch einen Beschluß der hohen Versammlung, also wieder durch ein Gesetz; es ist ein anerkannter Grundsatz, daß Gesetze nicht wieder zurückwirken, also das Recht des Antragstellers nicht aufheben können. Es kann daher durch den erfolgten Beschluß der Versammlung die Verhandlung nicht abzubrechen sein, weil es nichts anderes ist, als daß die Versammlung sattsam instruirt sei; würde aber ein ohne alle Begründung vorgebrachter Antrag den Antragsteller auch aus diesem Grunde nicht präjudiciren. Hinsichtlich des Rechtes zu sprechen, behalte ich mir noch im Bezuge auf den §. 64 vor V i c e P r ä s". Das Amendement des Abg. K r a u ß lautet dahin, daß ein Beisatz zu dem ersten Satze des §.51 gemacht werde, und zwar, daß er heißen soll: "Abänderungsanträge (Amendements) können jederzeit vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt, und wenn sie von zehn Mitgliedern unterstützt find, sogleich berathen werden." Wünscht der Herr Antragsteller das Wort? Abg. Krause. Nein! Abg. Löhner. Ich erlaube mir einen andern Antrag zu stellen, und zwar zur Abwechslung den, etwas wegzulassen. Ich bin der Meinung, den §. 51 so zu stellen: "Amendements können jederzeit vor dein Schlüsse der Verhandlung gestellt werden." Ich muß überhaupt bemerken, daß nach dem bereits Gesprochenen ein Verkennen des wirklichen Sachverhaltes zu Grunde zu liegen scheint. Es ist bloß die Rede von der Behandlung der Antrage und Gesetzvorschlage, in welcher Weise sie eingebracht und zur Tagesordnung gebracht werden sollen. Von der Redeordnung ist hier keine Rede, sondern dieß kömmt im Abschnitte X vor. Schon darum bin ich dafür, daß die Worte: "und sogleich berathen werden," weggelassen werden. Eben auch mich hat die Erfahrung überzeugt, daß wesentlich darauf zu halten ist, daß dasjenige, was seiner Natur nach in den Abschnitt VIII gehört, getrennt werde vom Abschnitte X. Wenn es sich darum handelt, bis zu welcher Zeit ein Antrag gegründet werden darf, nämlich bis zu welcher Zeit der Antragsteller das Recht in Anspruch nehmen darf, gehört werden zu müssen: dieß gehört in den Abschnitt X; hier aber ist die Rede nur davon, daß die Amendements im Gegensatze zu den Antragen, welche drei Tage früher angemeldet und eingebracht sein müssen, sobald der Hauptvorschlag vorgebracht ist, eben deßwegen, weil dieser schon bekannt ist, zu jeder Zeit biß zum wirklichen Schlusse der Verhandlung eingebracht werden können. Daß dieselben auch discutirt werden können, versteht sich logisch von selbst. Ich bin der Meinung, daß wir von der Redeordnung hier gar nichts erwähnen, weil wir sonst anticipiren. Dasjenige, was in Bezug auf die Redeordnung festzusetzen ist, behalte ich mir auf den Abschnitt X vor Abg. Thinnfeld. Ich habe nur das Wort ergreifen wollen, um den Antrag des Abg. Krause zu unterstützen, denn was Abg. Krause beantragt, ist wichtig und durch die Erfahrung geboten. Wenn es sich aber darum handelt, daß dieses Amendement erst bei der Redeordnung zur Sprache komme, so hat dieß vorläufig nichts zu sagen. Besteht aber Abg. Krause darauf, daß es jetzt zur Sprache gebracht werde, so glaube ich noch wichtigere Gründe beifügen zu müssen. Jeder Antragsteller spricht aus zwei Gründen: 1. um die hohe Versammlung zu bewegen, seinem Antrage beizutreten, 2. auch darum, um vor dem ganzen Volke seine Meinung kund zu geben. Wenn die hohe Versammlung durch Majorität ausgesprochen hat, seinen Gründen nicht mehr Gehör zu schenken, soll er doch noch das Recht haben, seine Meinung vor dem gesamten Volke Ostereichs darzulegen. Er spricht auch vor seinen Committenten, denn durch die Zeitungen werden ja die Verhandlungen des Reichstages verbreitet. deßwegen glaube ich, daß das Amendement des Abg. Krause zu unterstützen sei.
Abg. Trojan. Vor Allem spreche ich mich für des Antrag des Vorredners aus, infofern dessen Wortlaut in der dritten Zeile angenommen ist. Wir haben eben im früheren Paragraphe die Anträge und Gesetzvorschläge behandelt, aber zum Behufe, um zu wissen, in welcher Art einer nach dem ändern zu verhandeln kommen soll. Nun wird ein Abänderungsantrag gemacht, aber nach anderen Grundsätzen behandelt, und soll es auch, wenn wir das "sogleich berauben" weglassen, da sie auch nach drei Tagen in Druck gelegt, oder sonst nach beliebiger Weise in dem früheren Paragraphe behandelt werden soll. Ich glaube, meine Herren, mit zwei Worten ist der Zweifel gehoben, und wir haben nicht zu viel gethan. Daher spreche ich für den Vorschlag der Kommission. Im Übrigen schließe ich mich dem Antrage des Hrn. Polacjek modifizirend an; es soll, wir haben es gesehen, es soll jedes Amendement zur Berathung kommen, sonst kreuzen sie sich so, daß die Debatte unklar wird, da bald der zweite, der fünfte, der dritte zur Verhandlung genommen wird, und es wird dann unklar, für welches man sich entscheiden soll. Ich wünsche zu modifiziren: es sollen alle Amendements vorgenommen werden, vor der Abstimmung, damit sie alle bekannt werden. Sie sind oberflächlich bekannt, wenn sie nur verlesen werde, ohne begründet zu werden. Durch die Vergleichung werden sie klar, und man wird vielleicht für das erste nicht stimmen, wenn man schon das zweite und dritte gehört hat. Ich wäre der Ansicht, daß die Amendements nach einander zur Verhandlung kommen sollen, aber doch jedenfalls vor der Abstimmung. Insofern schließe ich mich dem Antrage meines verehrten Vorredners Klaudi an, daß es jedem dadurch möglich sein werde, auf alle Fälle einen Abänderungsantrag zu begründen. Allerdings haben wir es letzthin gesehen, beide Vorredner und Antragsteller haben sich auf §. 34 berufen, ich berufe mich auch darauf, als eine Erfahrung, die auch ich gehabt habe. Die Anträge werden nicht klar, wenn man sie nicht erläutert und erörtert, wenn man auch im übrigen Vorgange an die Geschäftsordnung gewiesen ist, daß die Redner erst zur Rede kommen, in derselben Ordnung wie sie vorgemerkt sind, so soll man doch Jedem gestatten, der einen Antrag stellt, der wichtig genug sein kann, zu einer Abänderung sich deutlich machen zu dürfen, und es kann nach meiner Ansicht keine Erwägung des Antrages in irgend einer Beziehung mit Zuversicht erwartet werden, wenn man nicht alle Modifikationen klar darlegen kann mit wenigstens einigen Gründen.
Abg. Umlauft. Ich unterstütze vor Allem den Antrag des Abg. Polaczek, aber gerade ans den entgegengesetzten Gründen, die er vorgebracht hat. Abg. Polaczek behauptet, daß in dem §.51 die Bestimmung jedoch nicht klar ausgedrückt sei, die er wünscht, die aber, wie wir aus Erfahrung wissen, bei §. 34 angeregt worden. Wir wurden genöthigt, alle Amendements zu gleicher Zeit zu discutiren, und nun ist die Frage, meine Herren, ob dieß nicht geradezu eine Unmöglichkeit ist, ob wir nun also nicht in Widersprüche verwickelt über Gegenstände, die wir nicht kennen und die uns nicht offen und übersichtlich vorliegen; darum würde ich mich mit dem Antrage des Ata. Polaczek durchaus einverstanden erklären, daß es heißen soll: jede Abänderung sei vor der Abstimmung officiell zu berathen. Ich widersetze mich dem Antrage des Abg. K l a u d i gerade aus denselben Gründen. Abg. Klaudi wünscht, daß es einem Abgeordneten, der einen Abänderungsvorschlag vorgebracht hat, gestattet sei, selbst nach Beschlußnahme seinen Antrag zu unterstützen, das ist aber ganz und gar unmöglich. Sobald die hohe Kammer beschlossen hat, die weitere Verhandlung zu enden, so muß es festgehalten werden, als wäre dadurch ein erworbenes Recht gewonnen und ist nicht gültig. Der nachherige Beschluß ist dann ein Gesetz selbst, welches den früher gefaßten Beschluß ist, es also aufhebt. Gegen den Antrag des Abg. Löhner habe ich Folgendes vorzubringen. Abg. Löhn er hat gesagt: es handle sich im §. 51 bloß von der Bestimmung, wann gewisse Anträge vorgelegt werden kennen; hier sei nicht die Rede von der Modalität der Berathung. Ich frage aber und komme auf den §. 48 zurück. Da haben wir festgesetzt, ob ein Antrag zur Vorberathung oder Vollberathung zu nehmen sei, ob es auch dann gestattet werde, daß auch Abänderungsantrage sogleich zur Vollberathung oder an die Abtheilungen zu verweisen seien. Die erste Annahme wird hier als Gesetz ausgesprochen; ich glaube, daß ein Abänderungsantrag sogleich zu berathen sei, aber daß es dein Beschluß der Kammer anheimgestellt bleibe, ob der Abänderungsvorschlag auch an die Abteilungen zu verweisen sei. Ich halte es daher ganz für folgerecht bewiesen, daß diese Bestimmung im §. 51 aufzunehmen sei.
Abg. Klaudi. Ich verwahre mich davor, durchaus nicht gefolgert zu haben, als müsse der Antragssteller eines Amendements auch nach erfolgter Beschlußnahme das Recht zu reden haben. Ich folgere vielmehr aus den Gründen des verehrten Vorredners als Unterstützung des Abg. Polaczek die Unterstützung meines Antrages: sobald die Amendements eines nach dem andern zur Debatte und daher zur Beschlußfassung kommen sollen, so ist nöthig dadurch bedingt, daß über jedes einzelne Amendement eine Debatte eingeleitet werde. Die Debatte wird aber durch die Begründung des Antragstellers eingeleitet, daher muß, so lange nicht über den Hauptantrag ein Beschluß gefaßt ist, jedem Antragsteller eines Amendements das Recht zustehen, sein Amendement zu begründen, daher die Debatte über dieses Amendement zu eröffnen und die Geschlußfassung über jedes einzelne möglich zu machen Aber nicht nur aus diesem Grunde, der nur dafür spricht, daß der Zusatz zu diesem Paragraphe nöthig sei, sondern daß er überhaupt in der Geschäftsordnung nothwendig sei, und der Grund dafür, daß gerade im §. 51 dieser Zusatz zu machen sei, liegt darin, weil ich mir die Geschäftsordnung als ein Gesetz denke. Ein Gesetz ist es, weil es durch den Beschluß der Versammlung zu Stande kömmt, und daher als Gesetz von der Versammlung angenommen und anerkannt ist. Nun ist es aber ein anerkannter Grundsatz der Justizpolitik, die Gesetze so zu textiren, daß möglichst die Zweifel behoben werden. Wir können daher einen möglichen Zweifel nur dadurch beheben, daß wir hier erklären, daß das Abbrechen der Verhandlungen oder die Zuweisung an die Abtheilungen keineswegs zur nöthigen Folge hat, daß jede Begründung, jede Vorlegung, jede Motivirung eines vorgelegten Amendements dadurch unmöglich gemacht sei. Übrigens bestimmt mich dazu der auch in der Justizpolitik anerkannte Grundsatz, daß nach dem Zusammenhange die Gesetze textirt werden mussen, die einzelnen dahin zu stellen, wo sie durch den Zusammenhang hinberufen sind. Der Zusammenhang beruft dieses Amendement nur zum §. 51, weil es erörtert werden muß, worin das Abbrechen der Verhandlung oder der Zuweisung an die Abtheilung besteht, und daß dieses nicht auf das dem Antragsteller eingeräumte Recht der Begründung sich erstrecken kann. Übrigens könnte, wenn dieser §. 51 so stehen bleibt und nicht in der Geschäftsordnung dafür vorgesorgt wäre, daß jeder Antragsteller eines Amendements die Möglichkeit haben wird, von seinem Rechte, dieses Amendement zu begründen, Gebrauch zu machen, leicht nach den Vorschriften der Geschäftsordnung durch das Aufstehen von zehn Personen, die das Abbrechen oder den Schluß der Verhandlung begehren, die Begründung des Amendernent unmöglich gemacht werden, wenn vielleicht die Majorität die Begründung zu hören wünscht. Wir können dieß nicht zulassen, daß dag Recht eines Antragstellers von zehn Personen beirrt werde, denn sonst heißt das einen geistigen Terrorismus üben Abg. Dylewsky. Ich bitte die hohe Versammlung um Geduld, weil hier viele Antrage zusammenkommen und wir uns fassen müssen. Ich erlaube mir einen Abänderungsantrag zu stellen, nämlich daß bei den Worten: ,,sogleich berathen" Folgendes eingeschaltet werde: "und muß sogleich nach der Ordnung, wie sie gestellt worden, berathen werden." Ich muß den Antrag des Abg. Klaubt unterstutzen, ich glaube aber, daß er jedenfalls erleichtert würde, wenn man die Worte: und zwar ohne Begründung" ganz weglassen würde. Ich glaube, wenn hier das Hauptstuck von Antragen handelt und in diesem die Rede von Abänderungsantragen ist, so werden wir wohl schwerlich in der Zukunft zweifeln, daß Abahndehrungsantrage auch Antrage sind, ich würde demnach glauben, daß durch die Weglassung dieser Worte dieses Recht gewahrt wurde, indem dem Abänderungsantragsteller das Recht zusteht, ihn ebenso zu begründen, wie dem Antragsteller. Daß ich mich für die Ordnung ausspreche, wie die Anträge zu berathen seien, dieß, glaube ich, meine Herren, liegt in dem Verlangen des gefunden Menschenverstandes, indem es nicht möglich ist, über alle Anträge zugleich zu berathen, ausgenommen, daß Jemand so viel geistige Kraft hat, die etwas wohl nicht Gewöhnliches ist, und wir wollen nur nach Gewöhnlichem handeln. Ich habe vorgestern gesehen, daß das Recht, die Abänderungsanträge zu begründen, bei einem Theile die Besorgniß erweckt hat, es konnte die Verhandlungen dann ins Unendliche ziehen. Es ist dieß eine Besorgniß, aber ich glaube dieselbe später dadurch zu beseitigen, daß auch bet der Verhandlung über die Abänderungsanträge die Regel beobachtet wird, daß für und wider in der Ordnung gesprochen werde. Ich glaube, es wird der Antragsteller dafür sprechen, wird die Versammlung der Überzeugung sein, daß ein Abänderungsantrag so schwach ist, daß er sicher nicht durchgehen wird, dann ist, glaube ich, das beste Mittel, daß Niemand aufstehen wird, dagegen zu sprechen, dadurch wird die Debatte beendigt sein. Das ist der Grund, womit ich glaube, der Besorgniß, die Debatte mochte sich in die Unendlichkeit hinausdehnen, zu begegnen, und daß der merkwürdige Fall eintreten konnte, daß ein Antrag verworfen wird, den man nicht kennt. Die Gründe des Abg. Thinnfeld sind sehr wichtig Nicht an die Versammlung richtet man die Worte, denn es sind hier lauter Bevollmächtigte, sondern an die Machtgeber Es ist vielleicht diesen Bevollmächtigten gar nicht die Macht gegeben, so darüber abzusprechen, ob meine Machtgeber, wenn ich einen Verbesserungsantrag stelle, gar nicht das Recht haben, zu hören, warum ich den Verbesserungsantrag stelle.
Abg Mayer. Ich glaube die Debatte ist auf ein ganz anderes Terrain gekommen; alle Angriffe betreffen den § 63. Wenn ja Erfahrungen gemacht worden sind, welche eine Änderung als nöthig erscheinen lassen, so ist der Grund im §. 63 besonders im zweiten Theile desselben: "Wenn zehn Mitglieder die Unterbrechung, oder den Schluß der Verhandlungen begehrten, muß der Präsident darüber abstimmen lassen, ist das Ergebniß der Abstimmung zweifelhaft, so ist die Verhandlung fortzusetzen "
Dagegen glaube ich, wird gekämpft, da ist ja das Terrain noch immer offen, die Commission hat auch die Erfahrungen, die gemacht worden sind, nicht unbeachtet gelassen, und ich erlaube mir einen Commissions Abänderungsantrag anzutragen, der die Debatte beendigen dürfte:
"Amendements können zu jeder Zeit vor dem Schlüsse der Verhandlung gestellt, vom Antragsteller begründet, und wenn sie von zehn Mitgliedern unterstützt werden, sogleich berathen werden." (Bravo) Der weitere Satz bliebe.
Abg. Klaudi. Wenn der Antrag angenommen Wird, ziehe ich meinen zurück.
Abg. Dylewski. Ich nicht; weil ich wünsche, daß das nicht ein Können sei, sondern ein Müssen.
Abg. Mayer. Ich glaube, daß wir gar kein Zwangsgesetz machen können.
(Da sich mehrere Herren melden, sagt der Herr Vicepräs.: die Priorität haben Herr Abg. Brestel und Lubomirski.)
Abg. Brestel. Meine Hern ich will nur etwas Kurzes bemerken, und sie aufmerksam machen, daß man bei einer Debatte doch darauf sehen muß, daß sie nicht ins Unendliche verzögert werde, daß man eine solche Geschäftsordnung annehmen muß, die eine geregelte Debatte und eine mit vollster Kenntnißnahme der Sache und vollster Überzeugung der einzelnen Mitglieder möglich, aber nicht eine ins Unendliche ausgedehnte Verhandlung. Verlangt mau, es solle jedes einzelne Amendement besonders berathen, Beschluß gefaßt, über das zweite berathen, Beschluß gefaßt werden u. s. w., so verlangt man etwas, was sich in der Praxis als vollkommen unmöglich herausstellt. Man muß ja einen Leitfaden haben, nach wuchern debattirt wird; der Leitfaden, nach dem debattirt wird, ist der vorliegende Antrag, Gesetzentwurf, Bericht der Commission u. f. f. Über diesen Antrag wirb einzig und allein debattirt; stellt noch Jemand ein Amendement zu einem Vorschlag, so ist dieses Amendement nur als eine Verbesserung des Vorschlages zu betrachten, und ich glaube es ist unmöglich, über jedes einzelne dieser Amendements eine besondere Berathung zu eröffnen, schon deßhalb, weil oft erst Amendements aus der Berathung hervorgehen. Der Antrag liegt vor, der eine oder der andere Redner stellt ein Amendement, und aus den Gründen ergibt sich erst im Laufe der Debatte ein Unteramenbement. ES ist daher unmöglich, über jedes einzelne Amendement insbesondere debattiren und beschließen zu können, sondern es wird über den Antrag debattirt; während der Debatte stellen sich einzelne Amendements fest und werden in der Reihe zur Abstimmung gebracht, und wenn der Schluß des Ganzen da ist, werden sie nach der Reihe zur Abstimmung gebracht.
Dann noch etwas. Es ist gesagt worden, jeder Antragsteller soll denselben begründen können; ich gebe das im Allgemeinen zu; man darf aber die Sache nicht so hinstellen, daß es dadurch jedem Einzelnen möglich wild, die Verhandlung ins Unendliche zu ziehen; es muß aber bei allen diesen das Recht der Versammlung gewahrt werden, sobald sie die Verhandlung schließen will; es darf nicht in die Hände eines Einzelnen gegeben werden, die Verhandlung beliebig zu verzögern. Wenn aber gestattet wird, daß Jemand ein Amendement zur rechten Zeit, vor dem Beginne der Berathung, wie es bei wichtigen Entwürfen nothwendig ist, stelle, so wird ihm immer die Rade gestattet werden; wenn aber Jemand im Augenblicke, als er steht, daß die Debatte zu Ende geht, wenn er sieht, daß die Versammlung geneigt sei, Die Berathung zu schließen, daß einzelne vier, fünf ein Anendement auf den Tisch des Hauses niederlegen, so wird es ihnen dadurch möglich gemacht, daß sie zur Begründung eine Stunde und noch länger sprechen. Die Verhandlung ins Unendliche zu ziehen, das ist etwas, was ich nicht zugeben kann; ich glaube, man kann allerdings im Principe feststellen, daß derjenige, der ein Amendement vor der Berathung stellt, das Recht zu begründen hat, aber im Verlaufe der Debatte ist zu erwarten, daß die Versammlung, wenn Jemand ein wichtiges Amendement stellt, ihm das Wort gestatten wird, aber ein Recht kann man dafür nicht geben.
Ich muß aus etwas zurückkommen, was früher ist erwähnt worden. Man sprach hier in der Versammlung nicht bloß der Mitglieder wegen, sondern seiner Committenten halber, damit die Stimmen draußen gehört werden. Obwohl ich allerdings zugebe, daß diejenigen, die uns hier her gesandt haben, vollkommen das Recht haben, zu wissen, wie wir handeln, wie und was wir thun; obwohl sie das Recht haben, unsere Abstimmung in einzelnen Momenten zu kennen, so glaube ich doch nicht, daß der Zweck dieser Versammlung ist, zu sprechen unserer Committenten wegen, sondern um uns gegenseitig aufzuklären, zu überzeugen, und das Beste zu finden.
Wenn wir das Princip aufstellen, daß wir bloß für draußen reden, so werden wir endlose Dahatten und Reden haben, die gar nicht zum Zwecke führen. Ich glaube unser Zweck ist, uns gegenseitig zu belehren, zu überzeugen, keineswegs aber Standreden zu halten für die Gallerten, für draußen, für unsere Committenten. Wollen wir, daß unsere Committenten unsere Überzeugung haben, so haben wir dabei ganz andere Mittel, wir haben nicht nöthig, stundenlang die Versammlung damit zu unterhalten. (Beifall.)
Abg. Lubomirski. Ich stimme ganz mit dem neuen Antrage dir Commission überein, will aber nur ein paar Worte über das Recht der Begründung der Amendements hinzufügen. Ich glaube, wenn das Recht dem Antragsteller überhaupt zusteht, so muß es auf jeden Fall jedem einen Abänderungsantrag Stellenden zustehen und zwar aus dem Grunde, weil der Antragsteller einen schriftlichen Antrag vorlegen soll, der erst gedruckt wird, also auch ein jeder die Zeit hat, sich selbst den Antrag zu überlegen und die Begründung dafür oder dagegen zu machen, und doch hat man es für nöthig erachtet, die Begründung zu erlauben. Nun ist es aber offenbar unnöthig, daß bei den Amendements eben derselbe Vorgang wiederholt werde, daß drei Tage gewartet werde; und es ist in diesem Falle noch weit nöthiger