gestattet, und hierauf ohne Zulassung einer Debatte die Unterstützungsfrage gestellt. Ein Antrag, der nicht wenigstens von zwanzig Mitgliedern unterstützt ist, wird als beseitigt angesehen. Wird der Antrag auf die eben geforderte Art unterstützt, so kommt zunächst die Frage in Berathung zu ziehen, ob die Drucklegung des Antrages und die Verkeilung der Abdrücke unter den Mitgliedern durch das Vorstandsbureau zu veranlassen sei."
Abg. Cavalcabó. Ich habe diesen Antrag, welcher den §. 47 in dem Absatz modificirt: "daß jeder dem Vorstände schriftlich eingegebene Antrag zugleich zum Drucke gelegt, und vertheilt werden soll," aus dem Grunde, weil ich glaube, daß die Drucklegung aller Anträge, ohne voraus über die Frage zu entscheiden, ob derselbe unterstützt wird oder nicht, doch überflüssig sein dürfte, und vielleicht viele Rosten und worauf ich noch mehr Gewicht lege, auch die Aufmerksamkeit der Mitglieder der Reichstagversammlung vielfältig versplittert würde. Es find in kürzester Zeit über 48 Anträge in Druck gelegt worden, jeder wird doch durchgelesen, und mancher Antrag wird bloß eine einfache Aufklärung verlangen, wie schon manches Mal der Fall gewesen ist. Bei solchen ist doch die Drucklegung jedenfalls überflüssig; übrigens berufe ich mich auf den Gebrauch in allen constitutionellen Staaten, wo die Frage, ob ein Antrag in Druck gelegt werden soll, früher berathen wird und ich glaube auch, es wäre ein früherer Paragraph, wo es heißt: über Berichte der Ausschüsse wird, Fälle der Dringlichkeit ausgenommen, die Drucklegung nicht erfordert; und das ist doch schon ein Beschluß, der über eine vorausgegangene Berathung erfolgt, und ich glaube, daß ein Antrag von einzelnen Abgeordneten unterstutzt, weniger Berücksichtigung verdient, als das Elaborat einer Commission. Dieses ist der Grund, weshalb ich mir erlaube, in dieser Beziehung den ganzen Passus wegzulassen, daß jeder Antrag sogleich gedruckt werde. Was die weitere Änderung betrifft, da glaube ich, daß jeder Antrag durch 20 Mitglieder unterstützt werden soll, weil ich der Meinung bitt, daß, wenn ein Antrag nicht von 20 Mitgliedern unterstützt wird, wenig Aussicht vorhanden ist, den Antrag in der Debatte durchzuführen, und halte ein daher für überflüssig und mehr zeitraubend. Dieses hat auch zu der Modificirung des Paragraphes bewegen, daß die Drucklegung besonders zu debattiren ist, und auf die Unterstützung des Antrages wenigstens von 20 Mitgliedern stattfinden soll.
Vicepräs. Ich fordere diejenigen Herren, die das Wort ergreifen wollen, auf, sich zu melden mit der Angabe, ob sie für oder gegen den Antrag der Kommission sprechen wollen. Es meldet sich niemand.
Abg. Szabel. Ich glaube, daß die verschiedenen Anträge, die einzeln und allein verlesen worden find, in die Debatte gebracht werden müssen, und daß dann über jeden einzelnen Redner für und gegen den Antrag melden, denn sonst kommen wir in die Lage, daß wir über mehrere Antrage unter Einem debattiren.
Vicepräs, Ich werbe mir erlauben, die in berggegenwärtigen Geschäftsordnung gegründete Frage, ob die Redner pro oder contra sprechen wollen, kann sich nur auf den Grund oder Hauptantrag beziehen, nicht auf die Nebenanträge. Eine gleichzeitige Debatte über mehrere Verbesserungsanträge ist zulässig, weil die Geschäftsordnung, die wir provisorisch angenommen haben, darauf hinweiset, in welcher Art sie zur Abstimmung zu bringen sind.
Abg. Lubomirski, Ei steht aber nirgends in der Geschäftsordnung, daß nach einem abgestimmten Amendement nicht eine Debatte stattfinden könnte Über das nachfolgende Amendement; dieß ist nicht geschehen bei der Abstimmung vorgestern, und es werden heute wieder viele Amendements aufgehäuft und auf einmal über sie abgestimmt, und es ist nicht erlaubt, über jedes einzelne eine Debatte zu pflegen. Ich sehe das gar nicht in der Geschäftsordnung ein, und weiß nicht, warum das als schon beschlossen angenommen wird.
Vicepräs. Wenn der Meinung des Abgeordneten Lubomirski wirklich eine Bestätigung oder der Geist der Geschäftsordnung zu Grunde liegen sollte, so müßte früher eine Frist festgesetzt werten, bis zu welcher die Amendements eingebracht werden müssen; denn der Präsident ist sonst nicht in der Lage, die Amendements nach der Vorschrift der Geschäftsordnung zu ordnen.
Wünscht noch Jemand dag Wort zu ergreifen?
Abg. Umlauft. Ich erlaube mir nur die Bemerkung, daß es mir nicht zweckmäßig erscheint, über jedes einzelne Amendement die verehrte Versammlung aufzufordern, damit jeder Redner gleich ursprünglich sich ausspreche, ob er für oder gegen den Antrag der Commission sprechen will. Der §. 57 spricht nur von jenen Rednern, die den Tag zuvor sich zur Rede anmelden, also weitläufig gestellte, bekannte Antrage zu unterstützen haben. Hier ist aber die Rede von Amendements; ob die Redner für oder gegen die Amendements sprechen wollen, ist wohl hier weniger bedeutend, und so zu sagen gleichgültig, indem die Amendements alle zu gleicher Zeit zur Berathung kommen.
Vicepräs. Falls Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, ob er das letzte Wort ergreifen, und den Antrag der Commission begründen will.
Abg. Mayer. Über alle Amendements, die jetzt eingebracht worden sind, hätte jedenfalls einzeln debattirt und abgestimmt werden können, wäre nicht beschlossen worden, daß dieß nicht Anträge, sondern bloße Verbesserungsvorschläge seien, und wäre nicht beschlossen worden, daß als Antrag im Laufe der gegenwärtigen Debatte bloß die Geschäftsordnung zu behandeln sei. Sobald sie Amendements sind, müssen sie sogleich nach dem Geiste der Geschäftsordnung in einer Debatte durchgeführt, und in einer Reihenfolge abgestimmt werden.
Abg. Lubomirski. Darüber ist Nichts gesagt.
Abg. Mayer. Darauf weiset hin §. 72. (Wird gelesen.) Wenn man von der Voraussetzung ausgeht, daß jeder Verbesserungsvorschlag abgeändert abgestimmt wird, dann gibt es keine Berathung über die Reihenfolge der Fragen, dann wäre immer nur eine Frage nach jeder geschlossenen Debatte abzustimmen. Ich glaube das im Geiste des §. 72 der Geschäftsordnung finden zu dürfen. Was die vorgebrachten Abänderungsanträge anbelangt, ertaube ich mir dagegen zu protestiren, daß der Antrag eines Mitgliedes nur dann Berücksichtigung finde, wenn er mindestens 11 Unterschriften hat; ich glaube d. h. die Mitglieder selbst präjudiciren, durch die Begründung, die gestellt ist, können sich 10 auch 20 verwandte Seelen finden, die vielleicht, als der Antrag bloß als todter Buchstabe vorlag, die Meinung des Antragstellers noch nicht getheilt haben, und es dürfte eine schwierige Aufgabe sein, wenn jedes Kammerfinitglied 10 gleichgesinnte sich erst werben müßte; ich glaube, das wäre eine Beschränkung der Freizeit der Meinungsäußerung. Anderseits ist nicht zu verkennen, daß die Drucklegung aller und insonderheit jener Anträge, die in der Kammer keine Unterstützung gefunden haben, wirklich überflüssig und vielleicht auch entbehrlich sei. Der Antrag des Herrn Abg. Cavalcabó dürfte daher Berücksichtigung finden, und es durfte sich leicht durch eine Verbesserung des §. 47 durchführen. In dem Sinne erlaube ich mir im Namen der Commission selbst zu beantragen: "Jeder selbstständige Antrag eines Abgeordneten ist dein Vorstände schriftlich einzugeben," und beantrage, daß der Satz: "wird auf dessen Veranlassung so schleunig als möglich gedruckt und unter die Mitglieder der Versammlung vertheilt," auszubleiben hätte. Der weitere Paragraph wäre zu belassen, dagegen wird das, was gewünscht wird, sich leicht im §. 48 beifügen lassen, der dann dem entsprechend zu amendirt wäre:"Wird der Antrag hinreichend unterstützt, so beschließt der Reichstag, (oder in Druck zu legen, und unter die Mitglieder der Versammlung zu vertheilen, dann) ob er an die Abtheilungen zur Vorberathung zu verweisen sei, oder ohne eine solche zur Vollberathung kommen möge." Ich glaube dadurch wäre ein Mittelweg gefunden.
Abg. Cavalcabó. Unter dieser Modification des Herrn Berichterstatters ziehe ich meinen Antrag zurück und vereinige mich damit. Berichterst. Mayer, Über den Antrag des Abgeordneten Hain erlaube ich mir zu bemerken, daß die Frage: ob nebst der Petitionskommission auch eine Dringlichkeitskommission aufgestellt wer« den soll, bei der Berathung über die Petitionskommission Erörterung finden durfte, weil da viel» leicht bestimmt werden könnte, daß die Petitionskommission auch den Charakter der Dringlichkeitsnormmission annehmen soll.
Abg. Hain. Ich habe nur das Bedenken, daß wenn diese Frage bis dort verschoben bleibt, das Princip nicht mehr ausgesprochen werden könnte, daß der Constitutionsentwurfe allen ändern Petitionen und Anträgen vorauszugehen habe, und daß nur jene Petitionen und Anträge hiervon eine Ausnahme machen sollen, welche von der hierzu aufgestellten Dringlichkeitskommission bevorwortet werden. Berichterst. Ich glaube, daß der §. 47 über Anträge und Gesetzvorschläge im Allgemeinen verhandelt, und sollte ja diese Frage einen andern Platz finden, so wäre dieß unter dem Abschnitte "von der Tagesordnung."
Abg. Dylewski. Der Berichterstatter hat selbst einen neuen Antrag gestellt, über den debattirt werden muß. Er beantragt, daß erst der Reichstag beschließen soll, ob ein Antrag in Druck zu legen fei. Das geht zu weit; denn es ist fast das nämliche, als wenn der Reichstag beschließt, daß der Antrag angenommen werde oder nicht. Mir schien, daß die Frage der Drucklegung gleich da anzuknüpfen sei, wo es heißt, ob der Antrag unterstützt ist; wenn der Antrag unterstutzt ist, soll gleich die Frage der Drucklegung entschieden werden. Wird er erst dann gedruckt, wenn er schon angenommen ist, so unterstützt ihn eigentlich der ganze Reichstag, und es kommen nur die Anträge der Majorität zur Drucklegung. Wir wünschen aber, daß auch die Anträge gedruckt werden, welche nur die Minorität unterstützt. Ich glaube, daß es billig ist, denn wir lassen deßhalb die Anträge drucken, damit sich die Majorität und Minorität herausstellen soll.
Abg. Fischhof. Ich stelle das Amendement: "Wird der Antrag hinlänglich unterstützt, so ist es in Druck zu legen und unter die Mitglieder der Versammlung zu vertheilen, und der Reichstag beschließt ac.ac."
Ein Abg. Vielleicht so: "Wird der Antrag durch wenigstens 20 Mitglieder unterstützt. K. K."
Ein anderer Abg. Wenn alle Anträge unbedingt in Druck gelegt werden sollen, so werden wir umsonst so viele gedruckte Anträge haben, die nicht unterstützt werden.
Abg. Cavalcabó. Über die Bemerkung, daß jeder unterstützte Antrag gedruckt werden soll, mache ich darauf aufmerksam, daß manche Anträge so kurz sind, daß es wirklich überflüssig ist, sie zu drucken. — Wie z. B. der hier vorliegende Antrag: "Der hohe Reichstag wolle beschließen: daß das hohe Ministerium die Revision des stabilen Katasters in den Provinzen Steiermark und Krain sogleich veranlasse." Auf diese Art häufen sich nur die Acten.
Abg. Dylewski. Die Anträge können aber auch lang sein. Lassen wir das, ob sie kurz oder lang sind.
Abg. Fischhof. Es handelt sich nicht darum, ob die Anträge kurz oder lang find, sondern nur darum, daß jedes Mitglied dieselben in die Hände bekommt; dieses kann aber nur geschehen, wenn sie gedruckt werden. Berichterst. M a y e r. Es ist demnach der §. 48 der Art zu amendirt: "Jeder hinlänglich unterstützte Antrag ist in Druck zu legen und unter die Mitglieder zu vertheilen, wonach der Reichstag beschließt, ob er an die Abtheilungen ac. ac."
Abg. Umlauft. Ich muß dagegen ein Siedenden äußern. Wenn der Paragraph aufwiese Art stylisirt ist, haben wir zwei vorläufige Fragen und Abstimmungen bei jedem Antrage nöthig: Erstens die Unterstützungsfrage, zweitens die Frage, ob eine Vorberathung stattfinden soll; dieß sollte aber unter Einem entschieden werden, und daher der Paragraph heißen: "Wird der Antrag hinreichend unterstützt, so erfolgt die Drucklegung und Vertheilung an die Mitglieder, wonach der Reichstag beschließt ac.ac."
Berichterst. Dann müßte der Reichstag so lange warten, bis der Antrag ans der Presse zurückkommt, um dann erst zu beschließen, ob er an die Abteilungen zu verweisen oder zur Vollberathung zu bringen sei.
Abg. Umlauft. Das geschieht gleichzeitig.
Abg. Fischhof. Der Paragraph müßte so heißen: "Wird der Antrag hinreichend unterstützt, so beschließt der Reichstag, ob er an die Abtheilungen zur Vorberathung zu verweisen sei, oder ohne eine selche zur Vollberathung kommen könne, worauf er in Druck gelegt, und unter die Mitglieder vertheilt wird," (Ruf: Nein.)
Berichterst. Alle diese Abänderungen betreffen den §. 48, die mittlereilige Formulirung dürfte nicht hindern, daß der §. 47 indessen zur Abstimmung komme.
Vicepräs. Ich werde also zuerst den Antrag des Abgeordneten Hain zur Abstimmung bringen, weil er eine ganz neue Bestimmung enthält. — Der Antrag des Abgeordneten Hain lautet: "Sobald der Constitutionsansschüß den Constitutionsentwurf zur Vollberathung vorgelegt hat, kann ein anderer Antrag oder eine Petition nur in sofern zur Vollberathung des Reichstages gebracht werden, als er zur Beurtheilung der besonderen Dringlichkeit der einlaufenden Anträge und Petitionen aufgestellte Reichstagsausschuss einen Antrag oder eine Petition wegen besonderer Dringlichkeit dem Reichstage zur Vollberathung empfiehlt." Diejenigen Mitglieder, die sich dafür aussprechen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben.
Ein Abg. Ich habe noch eine andere Frage, nämlich: es können Viele für den Antrag des Abg. Hain stimmen, jedoch die Meinung haben, daß dieser Antrag an einem ändern Orte eingeschaltet werde. Ehe jedoch dieser Antrag eingeschaltet werde, könnte es möglich sein, daß der Antrag bereits verworfen wäre, ohne daß diejenigen, die dagegen stimmen, damit einverstanden wären. Vicepräs. Damit der Antrag nicht ein solches Schicksal erfahre, obwohl ich glaube, daß es gleichgültig ist, ob ich voraussage, ob der Antrag früher oder später einzuschalten sei, so will ich es Doch thun. Der Antrag des Abg. Hain ist einzuschalten nach den Worten: — "Versammlung vertheilt," welches die Schlussworte des ersten Satzes sind, und nach den Worten: "Der Antrag wird vom Präsidenten n. s. s.", und lautet: (wird verlesen). Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Abg. Cavalcabó zieht seinen Antrag zurück. Es ist ferner ein Antrag des Abg. Duniewicz (ich ziehe auch zurück). Es bleibt also der Antrag des Abg. Heimerle, betreffend den zweiten Satz, nämlich eine neue Bestimmung, von welchem Zeitpuncte an die Frist zu berechnen fei. Er schließt sich an das Wort: "v e r t h e i l t" an; dieser zweite Satz lautet: "Der Antrag wird vom Präsidenten ac."
Abg. Mayer. Nachdem der Antrag dahin geht, daß der Satz: "wird auf dessen Veranlassung so schnell als möglich gedruckt," aus dem Paragraphe wegbleibt, so dürfte auch vorauszusetzen sein, daß dieser Zweifel wegfällt.
Ein Abg. In diesem Falle wohl, aber wenn er nicht durchgeht — (unterbrochen durch).
Abg. Mayer. So wird er zur Abstimmung gebracht.
V i c e p r ä s. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den §. 47 vorzulesen.
Ein Abg. Ich finde in stilisierter Hinsicht eine Kleinigkeit zu bemerken. Ich glaube, daß der Ausdruck: "bessern" in der dritten Zeile nicht deutlich genüg ist. Er läßt noch einen Zweifel übrig.
Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Zweifel dadurch behoben werden könnte, daß der ganze Satz wegbleibe; sollte dieses nicht der Fall sein, so wird das Zusatzamendement dazu kommen.
Vicepräs. Jetzt handelt es sich um die Frage, ob der Antrag durch 10 oder 20 Mitglieder zu unterstützen fei. Der Abg. Cavalcabó trüg auf feie Unterstützung von 20 Mitgliedern an. Diejenigen Herren, welche diesem Antrage des Herrn Abg. Cavalcabó beistimmen, wollen aufstehen. (Minorität,) Ich bitte nunmehr, den Verbesserungsantrag der Commission zu lesen.
Abg. Mayer. Der Verbesserungsantrag der Commission geht dahin: (wird verlesen.) In Beziehung auf die Drucklegung wirb erst im §. 48 das Nöthigt festgefetzt werden.
Vicepräs. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß wenigstens von 10 Mitgliedern die Unterstützung ausgehe, wollen aufstehen. Diejenigen Herren, welche sich für den Commissionsantrag aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität.)
Abg. Rieger. Ich wollte die hohe Versammlung nur auf den Umstand aufmerksam machen, der — ich weiß nicht ob bei diesem oder bei dem nächsten Paragraph berücksichtigt werden soll—folgender ist. Es sind uns bereits eine große Masse von Anträgen zugestellt worden; über alle diese Anträge muß nach §. 48 entschieden werden, ob sie sogleich zur Vollberathung zu kommen, oder an die Abtheilungen zu verweisen seien. Dadurch kommt es, daß sich hier eine solche Masse von Antragen zusammenhäuft, daß wir nicht im Stande find, diese aufzuarbeiten. So viel mir bekannt ist, besteht in ändern Parlamenten der Gebrauch, daß solche Anträge, welche weniger wichtig sind, auf einige Zeit verschoben werden, vorausgesetzt, daß sich andere wichtigere und gründlichere finden. Ich glaube, daß auch hier bei uns dafür gesorgt werden sollte, indem wir es vorzugsweise mit der Verfassung zu thun haben, daß unter den verschiedenen Anträgen die wichtigsten herausgehoben würden, indem wir nicht so viele Capacitäten haben, um alle bis zu diesem Augenblicke eingetroffenen Anträge aufzuarbeiten, die künftig noch zur Vornahme kommen. Es soll auch einem jeden Mitgliede das Recht zustehen, den Antrag zu stellen, daß die freie Annahme auf 4 oder 2 Wochen verschoben werde, nachdem dieses die hohe Versammlung billigen werde, die zweite Lesung, wie man es nennt. Das hat den Grund, daß mehrere wichtige Anträge früher abgethan würden, und dieser neue Antrag, falls derselbe weniger gründlich erscheinen sollte, erst nach 2 oder 4 Wochen vorgenommen würde. Nun weiß ich nicht, ob dieser Grundsatz zum §. 47 oder 48 zweckmäßiger eingeschaltet werden soll.
Abg. Umlauft. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Rieger um so mehr, da der §. 50 die Bestimmung enthält, welche gerade mit diesem Grundsatze im Widerspruche zu stehen scheint, indem hier gerade minder wichtige Gegenstände der ausdrückt Berathung empfohlen werden.
Ich glaube, daß jene Anträge, welche die formellen Geschäfte betreffen, also jedenfalls minder wichtige Gegenstände der ausdrücklichen Berathung vorbehalten werden, während andere unter die allgemeine Regel fallen.
Abg. Mayer. Darauf muß ich aufklärend bemerken, daß dieser Widerspruch nicht die Commission trifft, sondern erlaube mir, den Herrn Redner vor mir zu bitten, den § 49 zu lesen, indem der §. 50 sagt: "Von dieser Regel kann durch Beschluß des Reichstages eine Aufnahme gemacht werden, "und der §. 49 lautet: "In beiden Fällen darf die Vollberathung nicht vor Verlauf von 3 Tagen u. s. w. stattfinden."
Es sind zwei Ausnahmen festgesetzt worden, nämlich jene, welche die formellen Geschäfte betreffen und zwar wo Gefahr im Verzug ist. Ich glaube, daß der Antrag des Abg. Rieger keineswegs im Widerspruch mit den §§. 49 und 50 fleht, weil derselbe nur solche Antrage betrifft, welche in materieller Beziehung von geringer Wichtigkeit sind, also weder solche, welche die formellen Geschäfte, noch solche, wo Gefahr im Verzug ist, betreffen, sondern einem jeden Mitgliede der Reichsversammlung das Recht eingeräumt wissen will, bei einem Antrage von geringer Wichtigkeit auf Berathung anzutragen.
Abg. Umlauft. Ich habe mit dem Antrage des Abg. Rieger keinen Widerspruch nachweisen wollen, sondern mit der Bestimmung des Paragraphes zu dem Inhalte und der Anordnung, denn es wird bestimmt, daß sowohl wichtige als unwichtige Gegenstände berathen werden sollen.
Bericht erst. Ich bitte, sich der Ausdrücke des Paragraphes zu bedienen.
Abg. Umlauft. Ich begreife, daß der Ausdruck in eine andere Form gefaßt werden kann. Ich glaube, daß die Anträge, welche die formellen Geschäfte betreffen, als minder wichtig vorzusehen feien, als solche, wo Gefahr im Verzug steht.
Bei solchen, wo Gefahr im Verzug ist, muß auf deren augenblickliche Berathung angetragen werden, bei bloßen Geschäftsgegenständen ist dieß aber nicht nöthig, und nach dem Paragraph wurden diese in eine Kategorie zusammenfallen, auf was der Abg. Rieger aufmerksam gemacht hat.
In dem Falle, als dringende Antrage vorliegen, ist eine augenblickliche Berathung gewiß zweckmäßig; solche Anträge aber, welche formelle Geschäfte betreffen, sollen in einer spätern Berathung vorgenommen werden.
Abg. Mayer. Wenn die Commission einen Zweifel gehabt hätte über die Zweckmäßigkeit, diese Gegenstände zu trennen, so hätte die bisherige Erfahrung jeden Zweifel gelöst, nachdem wir gesehen haben, daß über die Worte: "Euer" und "Eure" debattirt wurde. Hätten wir dieß etwa auch drei Tage verschieben sollen? Ich glaube, daß wir bereits von dieser Ausnahme schon Gebrauch gemacht haben.
Abg. L ö h n e r. Wie mir scheint, ist der § 50 mit Unrecht angegriffen worden.
Ich finde es ganz consequent von der Commission, nachdem der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß jede Angelegenheit einige 3.Tage früher zur Kenntniß der Versammlung zu bringen ist, hat die Commission folgerichtig zwei Ausnahmen aufgestellt, freilich aus ganz entgegengesetzten Gründen: nämlich die eine Ausnahme bei solchen Angelegenheiten,, bei denen eine solche Feierlichkeit nicht nöthig ist, daß sie drei Tage zur Privatüberlegung vorgelegt werden müßten. Es sind die sogenannten formellen Geschäftssachen. Die zweite Ausnahme macht sie bei denjenigen, die ihrer Dringlichkeit wegen einen Aufschub von drei Tagen nicht zulassen, sondern so schnell als möglich erledigt werden müssen.
V i c e p r ä s. Es liegt ein Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Berger zu §. 48 vor.
Abg. Berger. Er gehört als Zusatz zu §.49, V i c e p r ä s. Der Zusatzantrag des Abg. Fischhof lautet: An den Schluß des §. 48 hat sich nachstehende Bestimmung anzuschließen: "Worauf der Antrag in Druck gelegt, und unter die Glieder vertheilt wird."
Abg. Mayer. Am Ende des §. 48.
Abg. Dylewski. Ich bin der Meinung, und den Grund habe ich schon früher angegeben, daß die Drucklegung dann eintritt, wenn darüber fest entschieden ist; ich will, daß die Drucklegung zur Bedeutlichung des Antrages, damit die Mitglieder der Kammer die Ansicht fassen können, bevor der Antrag entschieden wird, veranlaßt werde.
Nachdem der Reichstag ohnehin entscheidet, ob er zur Vorberathung kömmt oder nicht, so ist ja Über den Antrag schon zum größten Theile abgestimmt, deßwegen habe ich schon vorgeschlagen in Übereinstimmung mit dem Amendement, welches die Commission selbst gestellt hat, damit die Anträge dann gedruckt werden, wenn sie Unterstützung finden.
Mein Antrag ist derselbe, den der Herr Berichterstatter gestellt hat.
Vicepräs. Der Abg. Berger hat so eben angezeigt, daß der von mir gelesene Antrag nach dem §. 48 den Zusatz bilden soll. Es sind eigentlich drei Anträge das ich werde den Antrag des Abg. Berger lesen, er bildet einen Zusatz zum §. 48.
Abg. Stieger. Es ist §. 47 noch nicht verlesen; ich habe meinen Antrag als einen Zusatz des §. 47 gerichtet.
V i c e p r ä s. Ich werde den Antrag hier vorlesen, Der Zusatzantrag des Abg. Berger lautet "Aber auch ein der Vollberathung zugewiesener Antrag kann, wenn sich bei der Debatte darüber die Notwendigkeit dazu herausstellt, an die A6theilungen oder Ausschüsse verwiesen werden."
Abg. Berger. Der Grund dazu ist der, daß sich bei einem Gegenstände, welcher ohne weiteres der Vollberathung zugewiesen wird, erst im Laufe der Debatte die Nothwendigkeit einer Umformung herausstellt.
Diese Umformung kann nicht dem hohen Reichstage anheim gestellt werden, sondern sie gehört in den Bereich des Ausschusses, folglich glaube ich auch, daß, wenn sich diese Nothwendigkeit aus der Debatte herausstellt, dieser Gegenstand an den Ausschuß zurückgegeben werde.
Es wird dadurch dem vorgebeugt, daß ein Beschluß, welcher auf die Vollberathung —
Abg. Fischhof (ihn unterbrechend). Ich glaube, das wäre uberflussig, der §. 63 lautet: (Er liest denselben.)
Abg. Berger. Ich bleibe bei meinen Antrage.
Vicepräs. Der Antrag des Abg. Rieger, wie er mir vorgelegt wurde, lautet:
"Wenn ein Mitglied beantragt, daß dieser neue Antrag wegen größerer Dringlichkeit anderer bereits in Verhandlung stehender Gegenstände auf vier Wochen zur zweiten Lösung vertagt werde, so muß darüber abgestimmt werden."
Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?
Abg. Cavalcabó. Ich glaube, dieser Beisatz gehört zu §. 49, nach der natürlichen Ordnung, wo es heißt: "Nach drei Tagen, wo die Frist bestimmt ist zur Schlußfassung."
Wir lesen den §. 49, und wir haben über 48 noch nicht abgestimmt.
Vicepräs. Herr Rieger meint, es sei ein Zusatz zu §. 47 oder 48.
Abg. Cavalcabó. Ich glaube eher zu §.48. Abg. Rieger. Ich war der Ansicht, daß er sich zu §. 47 beifügen ließe. Es ist der Gang der Verhandlung so. Es wird der Antrag gestellt — et wird unterstützt — nach §. 47 muß er zur Vollberathung angenommen oder an die Abtheilungen zugewiesen werden, weil er unterstützt ist.
Da die Versammlung bereits eine Menge anderer Anträge in Verhandlung genommen hat, und daher nicht im Stande ist, neue Anträge auch noch in Verhandlung zu nehmen, so mache es an Ort und Stelle, daß der neue Antrag verschoben werde bis zur Erledigung der in Verhandlung begriffenen Anträge. Man müßte hier im §. 47 diese Bestimmung treffen, daß, wenn auch der Antrag unterstützt wird, er nicht in die Abtheilungen zugewiesen werden muß. Er ist auch nicht notwendigerweise in Vollberathung zu nehmen, sondern muß auch über Antrag des Mitgliedes nach dem Beschlüsse der Majorität auf vier Wochen zur zweiten Lösung verschoben werden können.
Abg. Demel. Wenn der Antrag des Abg. Rieger angenommen werden soll, so käme dadurch die Versammlung mit den am folgenden Tage einlangenden Anträgen, welche sogleich zur Berathung oder in die Abtheilungen verwiesen werden, in Widerspruch, indem man nämlich einen Antrag, der einen Tag früher gestellt worden ist, die Priorität nehme, und auf vier Wochen verweise, dagegen den Antrag des folgenden Tages sogleich zur Vollberathung oder an die Abteilungen verweiset.
Abg. Mayer. Das ist ja der Zweck des Antrage?, damit nicht allein die natürliche chronologisches Reihenfolge, sondern die Wichtigkeit der Sache ein entscheidendes Moment habe.
Abg. Fischhof. Ich glaube, daß die Majorität die Discussion des Antrages der Majorität unmöglich machen kann, wenn sie den Antrag auf vier Wochen hinauszuschieben im Stande ist; das wäre aber eine Ungerechtigkeit wie ich glaube, das wäre gerade so wie in England, wo eine Bill auf 6 Monate verschoben, das heißt verworfen wird, ehe noch discutirt, ehe noch die Argumente vorgebracht wurden.
Abg. Rieger. Ich muß bemerken, daß wir gegenwärtig schon 5 Ausschüsse haben; alle Ausschüsse werden aus den Sectionen gebildet; man muß in jeden Ausschuß ein anderes Mitglied wählen. Wenn noch 16 andere Gesetzentwürfe vorkommen, so müssen wir aus jeder Section noch 10 Mitglieder wählen, und ich glaube mit 15 Mitgliedern dürfte die Section erschöpft sein; und kommt dann noch ein neuer Antrag hinzu, so würden wir in der Section sehr in Verlegenheit sein, fähige Männer noch hinzuzuwählen, die diesen 16, Antrag im Ausschüsse zu debattiren und zu berathen im Stande wären. Wir müssen darauf Rücksicht nehmen, daß die Zuseimmensetzung unserer Versammlung so eigentümlich ist, daß wir vielleicht über weniger Capacitäten verfügen als andere Versammlungen; wir müssen darauf Rücksicht nehmen, daß in unserer Versammlung viele solche Mitglieder sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die also so zu sagen nicht in Anschlag gebracht werden können bei der Wahl der Sectionen. Wenn wir also nach dem Grundsätze des §. 47 verfahren und je den neugebrachten Antrag in die Verhandlung nehmen, so werden wir eine Menge von Ausschüssen bekommen, die aber alle nicht arbeiten können, denn Ultra posse nemo obligatur; es ist eine reine Unmöglichkeit, also eine Sache, die sich auch von selbst beheben muß.
Abg. F i s c h h o f. Eben weil Ultra nemo posse obligatur wird es geschehen, daß wenn zuviel Gegenstände vorkommen, einer nach dem ändern vor genommen und so die natürliche Reihenfolge da statt finden wird, daß die minder wichtigen Dinge später, die wichtigeren aber früher vorkommen; übrigen., heißt es im §. 49: "In beiden Fällen darf die Vollberathung nicht vor Verlauf von 3 Tagen nach Vertheilung des gedruckten Antrages oder Ausschuß Berichtes im Reichstage stattfinden." Es heißt nicht binnen 3 Tagen und es bleibt daher immer dem Reichstage vorbehalten, eine Berathung zu verzögern Der §. 49 ist nicht obligatorisch.
Vicepräs. Wünscht noch jemand das Wort?
Abg. Trojan. Ich erlaube mir eine Modifikation des Amendements des Abg. Rieger, daß nämlich dem Reichstage ausdrücklich das Recht vorbehalten wild, die Priorität der Ordnung der verschiedenen Antrage zu bestimmen, ohne gerade die Frist auf vier Wochen festzustellen.
Abg. Mayer. Ich muß mich zunächst gegen das Amendement aus dem Grunde aussprechen, weil dadurch alle Antrage der Minorität, wie richtig bemerkt würde ad calendas graecas vertagt werden können. Ich muß bemerken, wenn wir nicht mehr Ausschüsse aus uns bitten können, dann sind die anderen Anträge auch keiner weiteren Verhandlung mehr fähig, wenn wir auch die Verhandlung beschließen, und ich denke, wir werden doch nicht mit uns selbst und unseren Beschlüssen in Widerspruch kommen. Es unterliegt keinem Anstände, daß ein Ausschuß über solche Anträge, die zur Verhandlung kommen sollen, die Hinterlegung derselben bis zur Beendigung wichtiger Geschäfte beschließen und sie erst dann vor die Versammlung bringen kann. Ich sehe gar keinen Anstand, Anträge die heute gestellt sind, abzubrechen und nicht eher aufzunehmen, bis andere wichtigere Gegenstände abgehandelt werden; aber ich glaube wir sollen uns hier die Hände nicht gar so fest binden lassen, sondern daß der Versammlung die Möglichkeit bleibe, daß die Majorität über die Wichtigkeit der Reihenfolge von Fall zu Fall entscheidet. Wenn auch die Verbesserungsvorschläge wegbleiben, so wird die Tagesordnung ohnehin von den Präsidenten im Einverständnisse mit der hohen Versammlung bestimmt, daß daher wichtigere Gegenstände früher an die Tagesordnung und minder wichtigere später kommen.
Abg. Löhner. Ich muß den Antrag der Commission unterstützen, und bin vollkommen dafür, was im §. 48 gesagt ist, daß mit einem Worte die Berathungen nicht schneller vor sich gehen, als sie überhaupt vor sich gehen können, als die physische Zeit, die Gründlichkeit der Berathung und die geistigen Kräfte der einzelnen Abtheilungen und Ausschüsse hinreichen, um nach gutem Gewissen die Arbeit zu erledigen. Ich muß mich aber, nachdem heute schon wieder die schon mehrmals und erst neulich von mehreren Rednern gerügte Geistesscala wieder vorgekommen ist, welche für jedes einzelne Mitglied, ich erkläre es, außer dem, der sie beliebt hat uns vorzuschlagen, als eine Beleidigung erscheinen muß.
Vicepräs. Zur Sache! (Ang. Ruf: Zur Sache, zur Ordnung!)
(Abg. Löhner versucht fortzureden, kann jedoch wegen der allg. Unterbrechung und des Rufes: zur Ordnung! nicht fortfahren.)
Abg. Löhner. Das ist die Sache des Herrn Präsidenten. Ich bitte, das ich das Wort oder nicht?
Vicepräs. Sie haben wohl das Wort, in wiefern es sich um die Begründung oder Besprechung der Geschäftsordnung oder die gestellten Anträge handelt; dagegen glaube ich, daß diese Discussion nicht zur Sache gehört, und bitte auf den eigentlichen Gegenstand der Verhandlung zurückzukehren.
Abg. Löhner. In diesem Falle spreche ich meine Hoffnung ans, daß unser Reichstag trotzdem, daß häufig und wiederholt befürchtet wird,