dem Antragsteller zu erlauben den Antrag, über den abgestimmt werden soll, zu begründen. Es steht übrigens dieses Recht auch einem jeden Antragsteller zu, nach dem Geiste, der die Commission bei der Entwerfung der Geschäftsordnung geleitet hat, und ich kann es nur als einen Übereilungs- Irthum betrachten, daß sie das Wort gestellt hat: "ohne Begründung"; hätte sie dieses Wort, "ohne Begründung," im §.51 nichtgestellt, so hatten wir auch nicht so ausdrücklich darauf gedrungen; denn im §. 64 steht ausdrücklich, daß wenn der Reichstag die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, der Antragsteller und schließlich der Berichterstatter das Wort nehmen kann. Was soll das heißen? Es soll damit gesagt werden, daß jedem Antragsteller, wenn auch die Kammer die ganze Verhandlung für geschlossen ansieht, doch das Recht bleiben muß, so wie dem Berichterstatter das Wort zu ergreifen und einige Worte zur Begründung seines Antrages noch Zu sagen. Das war es, worauf wir uns berufen haben, dieses ist im Geiste der Kommission, die diesen Paragraph abgefaßt hat, und ich glaube es ist dasselbe ob man sagt, daß der Antragsteller das Wort nehmen, oder daß er seinen Antrag begründen kann. Berichterst. Ich glaube, daß hier ein doppelter Irthum obwaltet. Wenn die Kommission gesagt hat, dieselben (nämlich die Amendements) müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen, so kann darunter unmöglich nur mündliche Begründung gemeint sein, denn diese kann nicht auf den Tisch des Hauses gelegt werden, es wird damit nur gesagt, daß das Amendement nicht mit einer weitläufigen Erörterung versehen sein soll. Die mündliche Begründung liegt schon im Geiste der Verhandlung, denn die Amendements werden im Laufe der Debatte gestellt, sie gehen aus der Debatte hervor, welche schon ein Kampf der Meinungen ist und es hat jeder Einzelne dabei Gelegenheit seine Ansichten und seine Gründe geltend zu machen, folglich auch der, welcher ein Amendement stellt. — Wenn es aber im §. 64 heißt: "Wenn der Reichs« tag die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, kann der Antragsteller und schließlich der Berichterstatter das Wort nehmen" so erlaube ich mir aufmerksam zu machen, daß hier unter dem Antragsteller nur derjenige, der den eigentlichen Haupt Antrag gestellt hat, verstanden werden kann, nicht aber jener, welcher nur einen Verbesserungsantrag gestellt hat. Es muß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Hauptantragsteller und dem Amendementisteller gemacht werden, sonst kommen wir nicht zum Zweck.
Abg. Umlauft. Ich bin mit den eben hier ausgesprochenen Grundsätzen im Allgemeinen voll kommen einverstanden, ich erkenne an, daß die Bestimmung über die Begründung auch eines Amendements, welche. mit der Hauptfrage zugleich berathen Wird, hier im §. 51 enthalten ist; denn was heißt eine Debatte eröffnen anders als den Antrag unterstützen? Ich muß mich aber noch einmal entschieden dem Verlangen entgegensetzen, daß die Begründung eines Antrages auch dann noch gefordert werden könne, wenn bereits durch Kammerbeschluß schon der Schluß der Verhandlung ausgesprochen worden ist.
Dahin geht der Antrag des Abg. Klaudi, und diesem muß ich mich vollkommen entgegensetzen, denn es ist —
Abg. Klaudi (unterbrechend). Ich habe schon früher erklärt, daß ich mit dem Commissionsantrag einverstanden bin.
Berichterst. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß der §. 63 der geeignete Kampfplatz sein wird.
Abg. Polaczek, Ich finde zu bemerken, daß es nöthig ist zu bestimmen, ob eine Bestimmung über die Reihenfolge der Amendements vorzunehmen fei; denn in dieser Bestimmung liegt schon die Ansicht des Antragstellers, daß die Amendements in der Ordnung vorgenommen werden müssen, wie sie vorgelesen werden, welchen Grundsatz auch der Abgeordnete Brettel ausgesprochen hat, daß über alle Anträge gleichzeitig berathen werden soll. Es mußte sodann jeder Antragsteller sagen für oder gegen welches Amendement er stimme, und endlich um allen Verirrungen vorzubeugen, muß man den Grundsatz feststellen, daß man dabei bleibe, daß nach Ablegung eines Amendements also gleich Berathung eintreten solle.
Abg. Hagenauer. Weil ich ebendas sagen wollte was der Herr Abgeordnete Brettel und Berichterstatter sagten, so ziehe ich meinen Antrag zurück.
Abg. Mayer. Ich muß dem Herrn Redner vor mir bemerken, daß wir nur zu einem Zwecke hier die Berathung pflegen; es wurde gegen alle parlamentarischen Vorgänge der ganzen Welt ein Verstoß sein, wenn sich die hohe Versammlung nämlich für vier Amendements ausspreche und wieder sechs verwürfe: es muß der Gegenstand stets als ein Ganzes vorgelegt werden, damit nicht die so kostbare Zeit mit einzelnen Diskussionen versplittert werde, denn diese sind nur Privatgeschäfte, welche sich mit so Geringfügigkeiten abgeben. Ich glaube vielmehr, daß der ganze Gegenstand gleichzeitig ein Gegenstand der Debatte sein muß, und daß der Antragsteller in seinem Rechte beharre, daß sein Amendement zur Discussion komme. Ich bin sonach der Meinung, daß man über alle Gegenstände sogleich im Ganzen und nicht über die Amendements abgesondert abstimmen lasse, weil man dadurch nur in Widerspruch gerathen wird.
Ein Abg. Hier ist nicht von der Berathung, sondern von der Abstimmung die Rede.
Abg. Paul. Ich wünsche, daß das Wort: "Betgründung" im Paragraphe vorkommen soll, damit ein jeder, der einen Antrag stellet, auch das Stecht habe, ihn zu begründen.
Abg. Mayer. Es ist hier ein Commissionsantrag.
Abg. Paul, Wenn Einige bemerkt haben, daß dieses nicht nöthig fei, so wünsche ich, daß die Bestimmung des §. 4 nicht außer Acht gelassen werden soll, wo es heißt: daß dem Antragsteller eine möglichst kurze Begründung gestattet werde.
Vicepräs Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich den Herrn Berichterstatter den neuen Cominif|Tons6efchluß vorzulesen, wodurch sich die Herren Antragsteller bewegen sehn dürften, ihre Amendements zurückzuziehen.
Abg. Mayer (liest den §. 51 vor).
Vicepräs. Abg. Klaudi hat sich erklärt, seinen Antrag zurückzuziehen und der Antrag des Abgeordneten Dylewski hat zum Theile Bezug darauf.
(Abg. Dylewski zieht ihn zurück.)
Vicepräs. Nun erübrigt noch der Antrag des Abg. P o l a c z e c k (zieht ihn auch zurück) und des Abg. Löhner, der dahingeht, daß das Wort: "sogleich b e r a t h e n" ausgelassen werde. (Beharrt darauf.)
Ich bitte den Herrn Berichterstatter den ersten Satz noch mal vorzulesen, da es sich darum handelt, daß Das Wort: "sogleich berathen" ausgelassen werde. (Wird gelesen.)
Abg. Fischhof, Statt:,,10Mitglieber unterstutzt werden," "unterstützt find."
Vicepräs. Du muß ich mir erlauben, daß dieser Kommissionsentwurf früher zur Abstimmung gelangen müsse, und erst dann, wenn die ursprüngliche Fassung angenommen ist, der Antrag des Abgeordneten Löhner zur Abstimmung komme. Sind Herr Abgeordneter Löhner damit einverstanden?
Abg. Löhner. Ich kann nicht damit einverstanden sein.
Vicepräs. Dann würde aber der Antrag keinen Sinn haben, wenn man zuletzt Wörter auslässt.
Abg. Löhner. Ich erlaube mir zu bemerken, daß mir hier nicht in der Lage sind, die ursprüngliche Annahme der Commission zu berathen. Die Commission hat auch Anträge zu stellen; ich billig? aber durchaus nicht das ursprüngliche Versehren der Commission. Die Kommission kann in diesem Verhältnisse selbst kein Amendement stellen, ich habe also im Gegensatze das Recht zu verlangen, daß mein Amendernent als das früher gestellte, vor jedem ändern Antrage zur Abstimmung komme, und erst dann das Amendement der Commission zur Berathung und Abstimmung gebracht werde.
Vicepräs. Dieser Ansicht muß ich widersprechen, denn nach der gegenwärtig bestehenden Geschäftsordnung sollen die Amendements in der Reihe zur Abstimmung kommen, in welcher sie sich von dem Hauptantrage mehr oder weniger entfernen. Ich halte diesen neuen Verbesserungsantrag des Abgeordneten Mayer für einen solchen, der sich von dem Commissions Antrage weiter entfernt, und werte daher denselben zuerst zur Abstimmung bringen, und dann jenen des Abg. Löhner. Ich bitte noch mal diesen Paragraph zu lesen. (Wird gelesen.) Wünscht du hohe Versammlung, daß der Paragraph punktweiße vorgelesen werde? (Nein.) Ich bitte nun diejenigen Herren, welche für die Annahmt dieses Paragraphes sind, aufzustehen. (Majorität.) Der Antrag des Abg. Söhne r dürfte sich nun von selbst beheben, aber er hat das Richt, die Abstimmung zu verlangen.
Abg. Löhner. Ich muß bemerken, daß über meinen Antrag gar nicht mehr abgestimmt werden kann, weil es von der hohen Versammlung ein Widerspruch wäre, etwas, was als ein positiver Antrag angenommen worden ist, wieder zurückzunehmen.
Vicepräs. Also ist der Antrag angenommen. (§. 51 ist angenommen.)
Abg. Mayer (verliest den §. 52).Ein Abg. Ich bim, die Bestimmung: "wenn die Verhandlung eröffnet ist' ist mir nicht klar. Ist die Eröffnung der Verhandlung dann erfolgt, wenn die Begründung vorgenommen ist, oder schon früher, wenn der Antrag vorgelesen ist?
Abg. Mayer. Unter Eröffnung der Verhandlungen ist wohl nur verlanden: die Eröffnung der Debatte.
Derselbe Abg. Also nach der Begründung des Antrages? Abg. Mayer. Ja! (Der §. 52 wird vom Berichterstattet M a y e r noch einmal vorgelesen und angenommen; ebenso der §. 53.)
Vicepräs. Ich erlaube mir an diesen Paragraph eine Bemerkung zu knüpfen. Es liegen bereits zwei Gesetzentwürfe des Ministeriums vor, und zwar:
1. Ein Gesetzentwürfe zur Hinkanhaltung gewaltsamer Störungen der Verhandlungen des Reichstag es;
2. ein Gesetzentwurf zum Schütze der persönlichen Freiheit der Mitglieder des Reichstages. — Da der §. 53 definitiv angenommen ist, so glaube ich es ist in der Ordnung, wenn gleich zum Vollzüge dieses Paragraphes geschritten wird. Ich fordere daher die Abtheilungen auf, eine Commission zu wählen, und zwar in der morgigen Sitzung der Abtheitungen, zum Behufe der Begutachtung dieser Gesetzentwürfe, (Wird angenommen.) Berichterst. Maier (liest den §, 54 vor. Wird einstimmig angenommen. — Hierauf wird §. 55 vorgelesen).
Abg. Trojan. Ich habe das Bedenken, daß hur auf alle Falle eine nochmalige Lesung des Paragraphes in Aussicht gestellt werde. Ich halte dieß für überflüssig, und es ist auch nicht in der Ausführung; es durfte vielleicht damit nur gemeint sein, daß die allenfalls noch berichtigten Stellen nochmals gelesen werden sollen.
Vicepräs. Wird dieser Antrag von zehn Mitgliedern unterstützt? (Er wird unterstützt.)
Abg. Trojan. Der Satz wirb dann so lauten: "Erfolgt nach nochmaliger Lesung der etwa berichtigten Stellen die Annahme 2c."
(Nachdem der §. 55 amendirt. noch mal vorgelesen, wurde er einstimmig angenommen.)
Berichterst. Mayer (liest den §. 56 vor): "Hierauf werden die Eingaben, Anträge und Ausschußberichte angekündigt. Nach Verlauf einer Stunde darf auf den Übergang zur Tagesordnung der Antrag gestellt werden."
Abg. Klaudi. Ich stelle das Amendement, daß der Beisatz gemacht werde: "in einer Stunde vom Augenblicke der Eröffnung." Die heutige Erfahrung bewegt mich dazu.
Abg. Sierakowski. Ich stelle auch ein Amendement, und zwar, daß der Paragraph laute: "Hierauf werden die Eingaben vorgetragen, und die Ausschußberichte angekündigt. Nach Verlauf einer Stunde darf auf den Übergang zur Tagesordnung der Antrag gestellt werden. Vor Ablauf dieser Stunde aber hat weder der Präsident, noch ein Abgeordneter das Recht, den Antrag zur Tagesordnung zu stellen, außer wenn vor Ablauf dieser Zeit keine Interpellationen stattfinden sollten. Erst dann hat der Präsident das Recht, nach vorläufig gestellter Frage, ob Niemand interpellieren wolle, den Antrag zur Tagesordnung zu stellen."
Abg. Trojan. Den Antrag des Abg. Klaudi unterstütze ich. (Er wird noch von vielen Mitgliedern unterstützt.)
Abg. Klaudi. Mein Amendement geht dahin, daß es im §. 56 heißen solle: "Nach Verlauf einer Stunde vom Augenblicke des Beginnes der Sitzung." Heute wurde die Sitzung 5 Minuten vor halb elf eröffnet, und um elf Uhr der Wunsch ausgesprochen: es möge keine Interpellation stattfinden, da schon eine Stunde verflossen sei.
Abg. Mayer. Dann beantrage ich einen Schlußsatz: "und es ist der Beginn der Sitzung jederzeit vorzumerken."
Abg. Klaudi. Wenn die Commission den Antrag stellt, daß die Stunde der Sitzung vorzumerken ist, so nehme ich meinen Antrag zurück.
Abg. Cavalcabó. Diese Vormerkung der Stunde geschieht ja immer.
Abg. Klaudi. Da erlaube ich mir auf die heutige Sitzung zurück zu kommen. Es war dann die Bemerkung ungerecht, daß Sierakowski nicht mehr das Siecht habe, zu interpellieren.
Abg. Mayer. Sie können ja auch während der Sitzung gestellt werden, wenn die Debatte nicht unterbrochen wird.
Abg. Stieger. Ich erlaube mir zu bemerken, daß durch den Antrag des Abg. Klaudi das Recht der Abgeordneten an das Ministerium Interpellationen zu stellen, nicht sehr gesichert ist. Ei kann sich ja treffen, daß die Eingaben und Ausschußberichte eine ganze Stunde hinwegnehmen, und wenn diese Stunde mit diesen Arbeiten bereits verflossen ist, so wird kein Abgeordneter eine Interpellation an das Ministerium stellen können. Das Interpellationsrecht ist also rein ein illusorisches. Ich glaube also, daß für das Recht, Interpellation zu stellen, die Stunde zu zahlen wäre von dem Augenblicke, nachdem die Ausschußberichte, Eingaben u. f. w. erledigt find.
Abg. Mayer. Ich bitte §. 53 zu lesen, wo das Recht der Interpellation enthalten ist.
Abg. Klaudi. Ich erlaube mir zu berichtigen, daß es sich hier um das Recht handelt, den Abgeordneten zur Tagesordnung zu rufen oder zu verlangen, daß zur Tagesordnung geschritten werde.
Mein Antrag geht dahin, das Recht zu sichern oder das Recht festzustellen, daß keiner vor Verlauf einer Stunde, von dem Augenblicke der Eröffnung der Sitzung an gerechnet, zur Tagesordnung zu schreiten zu verlangen hat.
Abg. Mayer. Die Geschäftsordnung sagt nicht vor, sondern nach Verlauf. Soll der Satz negativ stylisirt werden? hier ist er affirmativ.
Abg. Trojan. Ich habe nur darauf hingewiesen, daß, wenn auch der Zusatz, den der Berichterstatter in Aussicht stellt, gemacht wird, dadurch die Zweideutigkeit nicht gehoben wird; das ist nach der Eröffnung der Sitzung und Ablesung des Protokolls. Nun frage ich, von welchem Augenblicke an? Ist es nach Eröffnung der Sitzung oder ist es nach Ablesen des Protokolls und einiger Ausschußberichte? Ich stimme daher ganz mit dem Abg. Klaudi überein, zu sagen, nach Verlauf einer Stunde vom Anbeginn der Sitzung.
Abg. Löhner. Ich verkenne nicht die hohe Wichtigkeit eines jeden Umstandes der Geschäftsordnung, ich begreife wohl, daß wie nöthig haben, mit einer äußersten Vorsicht Cautel zu schaffen für jede mögliche üble Anwendung irgend eines Umstandes; ich muß aufmerksam machen, daß die Frage sich practisch anders erklärt, wenn wir die Capitel zusammen halten, die geistig verbunden sind. Das Recht der Interpellationen ist ein heiliges, es muß gewahrt werden. Jeder hat das Recht, aber das Recht der Kammer durch Interpellationen, vielleicht durch ganz müßige Interpellationen, eine ganze Verhandlung hinaus zu schieben, muß auch gesichert werden; denn das Ganze hat mehr Anspruch auf Rücksicht als das Einzelne. Oder wollen wir sagen: jeden Tag muß die Kammer bereit sein, eine Stunde zu opfern, wenn es Jemanden belieben würde, Interpellationen zu stellen. Wenn nach dem Schlusse aller eingaben, erst von dann an die Stunde gezahlt werden soff, so liegt es offen dar, jeden Tag eine Stunde die ganze hohe Kammer aufzuhalten, mit Fragen auszufüllen und dem Ministerium an den Kopf zu schleudern. Das kann ich thun, das kann jeder Andere thun, Ich spreche bloß von mir selbst, weil wir Interpellationen zu stellen das Recht haben, ob wir unter dem Schein von Fragen Be richte, Erzählungen vorzubringen, die mir Niemand widerlegen kann. Dadurch entheiligt man das Interpellations- Recht, man muß mir aber das Recht lassen, weil es so in der Geschäftsordnung steht. Bedenken Sie aber, daß dieß ein Nachtheil ist. Man muß das Interpellationsrecht heilig halten, man muß aber solche Formen finden, die uns nicht ohne Noth dem Leichtsinn, der Willkür, dem Muthwillen preis geben. Darum bin ich der Meinung, wenn wir eine.Ordnung berathen, wir es festsetzen, wie es an ändern Orten der Fall ist, nämlich, daß wohl jeden Tag Interpellationen statt« finden sollen und müssen, nur muß der Abgeordnete, der Interpellationen stellen will, dem Präsidenten Tags vorher dieß anzeigen. Man hat vorher mit Recht sich beklagt, daß an einem bestimmten Tage ein Abgeordneter sein ganzes Herz nicht wird ausschütten können. Nun meine Herren, wie ist es dann, wenn der Minister nicht da ist, der das Opfer der Interpellation werden soll? Wird er dann in dem Momente, wo derselbe kömmt, aufstehen, und sagen: Nun muß ich das Recht haben, daß in der Debatte innegehalten werde, bis ich die ganze Stunde interpellirt habe. — Ich möchte also begehren, daß überhaupt die Paragraphe,, welche auf das Recht der Interpellationen Bezug haben, und insbesondere dieser Paragraph hier der Commission zur neuen Fassung zurückgegeben werde.
Abg. Wiesenauer. Über die letzte Bemerkung verzichte ich auf das Wort.
Abg. Mayer. Gegen die Bemerkung des verehrten Redners vor mir, muß ich anfahren, daß Interpellationen besonders im §. 83 verhandelt werden, und ich glaube, daß es dort an Ort und Stelle sein wird, wenn sich Bedenken kundgeben, den Paragraph der Kommission zurückzuweisen; hier aber dürfte das Amendement, welches alle Zweifel beseitigt, bestimmt dasjenige sein, wenn wir nach den Worten: "nach Verlauf von einer Stunde," fetzen: "vom Beginne der Sitzung." (Liest den Paragraph in folgender Fassung:) "Hierauf werden die Eingaben, Anträge und Ausschußberichte angekündigt. Nach Verlauf einer Stunde vom Beginne der Sitzung darf auf den Übergang zur Tagesordnung der Antrag gestellt werden."
Abg. Löhner. Ich frage nur den Herrn Berichterstatter, weil ich von seiner Logik so glänzende Beweise gefunden habe, und mir in dem Momente ein Zweifel vorkömmt: Warum soll absolut vor einer Stunde der Untergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden können? Ich fetze den Fall, daß nichts Anderes vorhanden ist; warum soll man da nicht gleich diesen Antrag stellen können?
Abg. Mayer. Dagegen habe ich zu bemerken, daß es die Pflicht des Präsidenten ist, die Tagesordnung einzuhalten, und über die zur Tagesordnung kommenden Geschäfte zu bestimmen. Hiermit beschäftiget sich das Präsidium, welches auch dafür zu sorgen hat.
Vicepräs. Der Antrag des Abg. Löhner geht dahin, daß der §. 56 neuerdings der Commission zur Begutachtung zugewiesen werde, stammt dem Capitel, welches sich auf Interpellationen bezieht. (Ruf: der Antrag ist noch nicht unterstutzt.)
Ich bitte daher um die Unterstützung. (Wird hinreichend unterstutzt,) Abg. Trojan. Nachdem dieser Antrag unterstützt wurde, erlaube ich mir zu bemerken, bevor abgestimmt wird, daß wir wohl im Allgemeinen, um so mehr aber unter uns, in einet Reichsversammlung, wie die unsrige ist, uns selbst achten müssen, und nur von der besten Voraussetzung ausgehen müssen, aber nie glauben, daß irgend ein Mißbrauch vorkommen könnte.
Vicepräs. Diejenigen Herren, welche sich für den Antrag des Abg. Löhner aussprechen, daß der §. 56, in Verbindung mit dem Capitel über Interpellationen, zur Begutachtung der Commission zugewiesen werde, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Minorität.)
Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den §. 56 noch einmal zu lesen.
(Derselbe liest den §. 56 wie er bereits früher amendirt erscheint.)
Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme des Paragraphes in dieser Fassung aussprechen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Angenommen.)
Es dürfte vielleicht die Sitzung für heute beendet werden, ich ersuche jedoch, die Tagesordnung für morgen früher festzustellen. — Es liegen bereits mehrere Referate über unbeanstandete Wahlen vor, ich glaube, den Vortrag dieser Referate morgen auf die Tagesordnung zu stellen, und daß hierauf zur Fortsetzung der Berathung über die Geschäftsordnung geschritten werde.
Abg. Rieger. Ich bitte, es find auch Referate der Sectionen über geprüfte Wahlen vorhanden, das löbliche Präsidium hat von beanstandeten Wahlen gesprochen.
Vicepräs. Wenn ich es gesagt habe, so bitte ich den Berichterstatter zu bemerken, daß ich verstanden habe: Referate über nicht beanstandete Wahlen; im Falle diese Tagesordnung genehm ist, bitte ich es durch Aufstehen kund zu geben, (Angenommen.) Ich bitte, es ist noch eine Kundmachung Da. Ich bitte die Herren nur noch eine Weile zu warten und sitzen zu bleiben.
Schriftf. Streit (liest folgende Kundmachung:) "Die Herrn Mitglieder des Ausschusses zur Berichterstattung übet den Zustand der Provinzen werden eingeladen, heute um 5 Uhr sich in dem bekannten Locale einzufinden; auch wird der Antragsteller Herr Sierakowski ersucht, der Versammlung des Ausschusses um 5 Uhr gefälligst beizuwohnen."
Vicepräs. Die Herren im Ausschüsse zur Prüfung der beanstandeten Wahlen mögen in den Abtheilungen gewählt werden. (Ruf: Sind schon gewählt, bloß in der ersten Abtheilung nicht.)
Zur Prüfung der zwei Gesetzvorschläge des Ministeriums wollen Abends um 6 Uhr die Mitglieder im Kommissionszimmer sich zur Constituirung des Ausschusses versammeln; die nächste Sitzung wird morgen um 10 Uhr Früh abgehalten, und ich erkläre die Sitzung für heute geschlossen.
(Schluß der Sitzung um 2 Uhr.)