Berichterst. M a y e r. Eine wesentliche Änderung ist in der Geschäftsordnung darin vorgenommen worden, daß die Abtheilungen alle acht Wochen neu gebildet werden. Wenn wir bleibende Ausschüsse creiren, deren Nothwendigkeit ich übrigens gar nicht einsehe, so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, der Ausschuß bleibt, und es kann sich treffen, daß sechs Mitglieder in einer Section, drei in einer zweiten und sieben ohne Referenten des betreffenden Ausschusses sind; es bekämen dann die Abtheilungen keine Kenntniß von dem, was ein solcher bleibender Ausschuß beschließt. Für diesen Fall, meine Herren, muß dasselbe Verfahren beobachtet werden, wie im §. 35: daß jede Abtheilung für diesen Ausschuß einen Referenten erwählt und von ihm dann darin das Referat vortragen läßt, denn nur so ist es möglich, bald einen Ausschuß zu bilden. Ich würde beantragen, einen Paragraph einzuschalten: "Ein gleiches Verfahren", und damit kein Zweifel entsteht, wie im §. 35, so könnte noch beigefügt werden: "haben auch jene Ausschüsse, welche der Reichstag für bestimmte Geschäftsgegenstände beschließt, zu beobachten." Das ist dann die Consequenz des §. 34.
Abg. Klaudi. Dann ziehe ich meinen Antrag zurück.
Abg. Umlauft. Da ist nach meinem Erachten aber noch nicht über die Art der Zusammensetzung, falls sie eine andere, als die bei den bisherigen Ausschüssen sein sollte, bestimmt.
Abg. Mayer. Die muß einer speciellen Berathung unterzogen werden.
Abg. Brestel. Ich glaube, es dürfte, da sich auch hier Schwierigkeiten erheben, am besten sein, wenn wir die §§. 36, 37 und 38 wieder an die Commission zurückweisen würden, damit eine neue Textirung gemacht würde, denn sonst verlieren wir zu viel Zeit.
Abg. Dylewski. In sofern dieser Zusatz angenommen wird, tretreich von meinem Antrage zurück.
Vicepräs. Vor allem Andern erlaube ich mir, den Antrag des Herrn Abg. Brestel zur Sprache zu bringen, damit nämlich jene Amendements, in sofern sie nicht zurückgenommen werden, an die Commission zurück zu weisen sind, und eine neue Fassung vorgenommen würde, um über die Stylisirung der betreffenden Paragraphe Bericht zu erstatten. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß die Verbesserungsanträge nicht zurückgenommen und der Commission überlassen werden sollen, damit eine neue Fassung vorgenommen werde, und eine neue Fassung der §§. 33, 36 und 37 derselben Commission übertragen wurde, wollen aufstehen. (Minorität.) Ich erlaube mir jetzt die einzelnen Anträge zur Sprache zu bringen, und zwar: die Herren Abg. Klaudi und Dylewski gehen von ihren Anträgen ab, wenn der Antrag des Herrn Berichterstatters angenommen würde; ich erlaube mir daher erst den Antrag des Herrn Umlauft zur Sprache zu bringen, weil er eine ganz abweichende Bestimmung erhält, und zwar in Betreff der Bildung gewisser Ausschüsse über das Ansuchen eines Kammermitgliedes. Dieser Antrag lautet dahin: "Alle anderen Gegenstände, für welche die Reichsversammlung eine Vorberathung beschließt, werden in sofern für diesen Gegenstand nicht schon besondere Ausschüsse bestehen, an die Abtheilungen zu verweisen, und hierbei folgendes Verfahren beobachtet, wenn nicht durch Beschluß der hohen Reichsversammlung die Bildung eines eigenen Ausschusses nach einem ändern Modus bestimmt würde." Diejenigen Herren, welche für den so eben gelesenen Antrag stimmen, wollen aufstehen. (Alle bleiben sitzen.) Ich werde jetzt den Antrag des Herrn Berichterstatters vorlesen, weil durch die Anträge desselben die Verbesserungsanträge der Herren K l a u d i und D y l e w s k i sich beheben wurden. Dieser Antrag, der als ein eigener Paragraph in der Geschäftsordnung aufzunehmen sein dürfte, lautet nachfolgend — (Wird unterbrochen.)
Ein Abg. In die §§. 35 und 36 einzuschalten.
Vicepräs. Dieser Paragraph, welcher also zwischen die §§. 35 und 36 einzuschalten ist, lautet: "Ein gleiches Verfahren haben auch jene Ausschüsse, welche für bestimmte Geschäftsgegenstände der Reichstag zu bilden beschließt, zu beobachten."
Abg. Umlauft. Ist damit auch das Verfahren bei der Bildung, also bloß in Bezug auf das Innere verstanden worden?
Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß sich dieses bloß auf den §. 35 beziehe, und daß die Art und Weise festgefetzt worden ist, damit nicht die Debatte in ewiger Correspondenz und Wechselwirkung erhalten wird.
Vicepräs. (Liest noch einmal vor.) "Ein gleiches Verfahren." Diejenigen Herren, welche sich dafür aussprechen wollen, mögen aufstehen. (Majorität.) Daher angenommen.
Ein Abg. Wie ist dieß eigentlich zu verstehen?
Vicepräs. Der bisherige §.36 ist nunmehr der §. 37. Ich erlaube mir die weitere Anfrage, diesen nunmehrigen §. 37 zur Abstimmung zu bringen. Hierher gehört zunächst der Antrag des Abg. Placek.
Abg. Placek. Da ich die Tendenz meines Antrages in dem so eben angenommenen neuen Paragraph gehörig ausgedrückt finde, verzichte ich auf die Abstimmung über meinen Antrag.
Vicepräs. Der Antrag des Herrn Abg. Violand fällt auch weg. Wünschen Sie, daß dieser Antrag zur Abstimmung gelange?
Ein Abg. Wie wird die Kommission den nachten Paragraph formuliren?
Abg. Mayer. "Jeder Gegenstand, für welchen der Reichstag eine Vorberathung beschließt, wird an die Abtheilungen verwiesen."
Ein Abg. Dann fällt auch der Antrag des Herrn Vicepräsidenten weg, weil dieser Antrag nicht allen Ausschußmitgliedern genau bekannt ist. Der Herr Vizepräsident soll aber in der Lage sein zu beurtheilen, wem der in Frage stehende Gegenstand am besten zugewiesen werden kann.
Abg. Cavalcabó. Gegen die von dem Berichterstattet beantragte Stylisirung muß ich bemerken, daß dieses im offenen Widersprüche wäre.
Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, das besonders ein Aufschlußbureau gesetzt werden muß, wie dieses im §. 36 enthalten ist.
Abg. Cavalcabó. Dann bin ich befriedigt.
Ein Abg. Wenn der Antrag des Herrn Berichterstatters angenommen ist, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß im ersten Falle "folgendes weitere Verfahren" angenommen wird.
Berichtest. M a y e r. Im Allgemeinen lassen sich alle Amendements zum §. 37 so zusammenziehen: "Gegenstände, für welche kein besonderer Ausschuß besteht, werden, wenn der Reichstag eine Vorberathung beschließt, an die Abteilungen gewiesen und folgendes weitere Verfahren beobachtet."
Abg. Trojan. Da nehme ich meinen Antrag zurück, weil er dadurch aufgehoben wird.
Vicepräs. Ich bitte den §. 37 noch einmal zu lesen.
Abg. Mayer. Der §. 37 wird lauten: (Liest ihn vor.)
Vicepräs. Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes stimmen, wollen aufstehen. (Angenommen.)
Abg. Hagenauer. Konnten nicht diese zwei Paragraphe, nämlich der neue §. 37 und der alte §. 37 zusammengezogen werden? sonst mußten wir alle Nummern verändern.
Berichterst. Mayer. Ich bitte mich aufmerksam zu machen, wenn eine solche Zusammenziehung möglich ist; jetzt aber müßten wir drei Paragraphe zusammenziehen und da kommen wir in dieselbe Confusion mit den Nummern.
Abg. Hagenauer. Es lassen sich aber diese zwei Paragraphe verbinden.
Abg. Durbasiewicz. Aus Anlaß dieser Bemerkung dürfte eine kleine Veränderung auch am §. 5 vorgenommen werden, weil sich dieser Paragraph auf den §. 37 bezieht.
Berichterst. Mayer. Nachdem aber beschlossen wurde, daß der neue §. 37 und der alte §. 37 zusammenfallen, so ist dieses nicht nöthig.
Vicepräs. Will noch Jemand über diese Angelegenheit der Zuseammenziehung der Paragraphe das Wort ergreifen? Diejenigen Herren, welche die Zusammenziehung des alten und neuen §. 37 wünschen, wollen aufstehen. (Die Zusammenziehung wird angenommen.)
Berichterst. M a y e r. Nun Gott sei Dank! Der zweite Theil des §. 37 lautet: (Liest den alten §. 37 vor.)
Abg. Brestel. Ich bitte, daß die Worte: "und nachdem die Anficht der Abtheilungen durch Abstimmungen ermittelt ist" wegbleiben; denn es kann in vielen Fällen leicht möglich sein, eine Abstimmung zu erzielen, weil die Frage nicht immer der Art ist, daß sie sich formuliren läßt. Findet es die Abtheilung zweckmäßig, darüber abzustimmen, so steht es ihr frei, aber vorschreiben kann man es ihr nicht.
Abg. Palacky. Ich muß um Verständigung bitten. Der Paragraph ist mir nicht ganz klar. Ich habe mir ihn so formulirt, weiß aber nicht, ob ich den richtigen Sinn getroffen habe, daß nämlich jede zu bildende Abtheilung nach vorhergehender Berathung ein Mitglied wählt. Wenn das der richtige Sinn ist, so wünsche ich auch, daß er so ausgedrückt werde, wenn es sich überhaupt um Bildung der Ausschüsse handelt.
Berichterst. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß es sich bloß um Bildung der Ausschlisse für specielle an die Abtheilungen verwiesene Fragen handelt. Auf jene Ausschüsse, die bleibend gewählt werden, bezieht er sich durchaus nicht.
Abg. P a l a c k y. Dann wünsche ich, daß das deutlicher gesagt werde, ich habe ihn mißverstanden.
Berichterst. M a y e r. Ich erlaube mir auf den ersten Absatz des jetzigen §. 37 hinzuweisen: "Gegenstande, für welche u. f. w." Im Zusammenhange mit diesem Absatz ist der zweite Satz deutlich.
Vicepräs. Bleibt Herr Abg. Palacky bei seinem Antrag?
Abg. Palacky. Ich nehme ihn zurück.
Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?
Abg. Praschak. Ich bitte den Herrn Berichterstatter um Aufschluss. Der erste Theil des § 37 wird lauten: "Gegenstände, für welche kein besonderer Ausschuß besteht u. s. w." Da bitte ich, sollen diese Gegenstände nicht zum Vortrage vor den Reichstag kommen? Denn jeder Antrag muß bei dem Reichstag angekündigt werden und der Reichstag beschließt erst, ob er an die Abtheilungen zu verweisen sei.
Abg. Mayer. Ich erlaube mir den Herrn Interpellanten auf den neu angenommenen § 36 aufmerksam zu machen, welcher mit dem §. 37 zusammenhängt und wodurch das Bedenken sich behebt.
Abg. Praschak. Es kann ein Ausschuß sein für Finanzgegenstände. Nicht jeder Gegenstand wird, wie er einläuft, dem Ausschüsse zugewiesen, sondern wenn der Reichstag dieses beschließt.
Abg. Mayer. Das gehört in das Capitel der Anträge.
Abg. Praschak. Wem aber der Paragraph stehen bleibt, so ist er im Widerspruche mit den früheren.
Abg. Mayer. Ich bitte mir einen Widerspruch anzugeben. Über die erfolgte Anerkennung eines Antrages steht der Beschluß fest, daß er in der Vorberathung angenommen sei; wird aber beschlossen, daß es speciell auszuweisen sei, so tritt jenes Versehren ein, welches im zweiten Absatze des §. 36 festgesetzt ist. Es kommt nach drei Tagen mit einem Gutachten, wenn es nicht anders beschlossen ist.
Abg. P r a s c h a k. Ich sehe, daß Sie dieselbe Meinung haben, wie ich sie gehabt habe; dieses ist auch in der Consequenz mit dem vorigen. (Liest dieses vor.)
Abg. Mayer. Da der §.36 angenommen worden ist, der die besonderen Ausschüsse behandelt, so würde ich gegen den Beschluß — (Wird unterbrochen.)
Abg. Cavalcabó. Es ist zwar über §. 36 schon abgestimmt worden, ich finde jedoch, daß die Anstände, welche von den Abg. Palacki und Praschak erhoben worden, vollkommen gegründet sind; es ist über den ersten Theil des Paragraphes abgestimmt worden, und ich glaube, er kann in seinem Zusammenhänge mit dem Absatze beurtheilt werden, um ihn in Übereinstimmung mit dem ersten zu bringen; er würde so lauten: "Jene Gegenstände, für welche der Reichstag die Vorberathung beschließt, werden an die Abtheilungen verwiesen und im ersteren Falle folgendes weitere Verfahren beobachtet."
Abg. B r e s t e l. Ich glaube aufmerksam zu machen, daß wegen der Zusammenziehung der beiden Paragraphe, des alten §. 36 mit dem §. 37 zusammengenommen, keineswegs folgt, daß die Abstimmung der Kammer unnöthig ist. Der erste Absatz des §. 37, alt §. 36 lautet: (Liest denselben.) Wenn wir bereits über abgestimmte Anträge noch einmal debattiren, so werden wir nie fertig.
Abg. Mayer. Alle Bedenken werden schwinden, wenn der §. 48 in Folge dieser Änderung in Einklang gebracht wird. Dazu ist es aber Zeit, wenn wir dahin kommen.
Vicepräs. Es liegen zwei Anträge vor: der des Abg. C a v a l c a b o: "Jeder Gegenstand, für welchen der Reichstag die Vorberathung beschließt, wird, wenn nicht für denselben ein abgesonderter Ausschuß besteht, an die Abtheilungen verwiesen." Ich glaube, daß der Antrag überreicht worden sei. Ein weiterer Antrag des Abg. B r e s t e l, der dahin geht, daß ans dem §. 37: "und nachdem die Ansicht der Abtheilung ermittelt ist", weggelassen werde.
Abg. Umlauft. Ich glaube, es würde in directen Widerspruch mit §, 38 fallen. Was wir darin ausgesprochen, ist eine Bestimmung, die ich für sehr wichtig und aufrecht zu erhalten wünsche, daß jedes Mitglied zu berathen habe.
Vicepräs. Ich bitte, ich glaube da wir jetzt schon zur Abstimmung schreiten, daß die Debatte nicht zulässig sein dürfte. Diejenigen Herren, die sich dafür aussprechen wollen, daß im §. 37 die Stelle: "und nachdem die Ansicht der Abtheilung ermittelt ist" weggelassen werde, wollen es durch Aufstehen kund geben. Ich bitte daher den Herrn Berichterstatter, noch einmal zu lesen.
Berichterst. Mayer. Ich erlaube mir nun den Paragraph noch einmal zu lesen. (Liest den §. 37.)
Vicepräs. Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme des Paragraphes aussprechen, wollen dies durch Aufstehen kund geben. (Wird einstimmig angenommen.)
Berichterst. Mayer, Ich gehe nun auf den §. 38 über. (Liest:) "Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, sobald und so oft mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er hat sofort einen Vorsitzer, einen Stellvertreter desselben und einen Schriftführer ans seiner Mitte zu ernennen, beide ersteren mit absoluter Stimmenmehrheit."
V i c e p r ä s. Wünscht Jemand etwas zu erinnern?
Abg. Paul. Ich mache den Antrag, daß zwei Schriftführer oder ein Stellvertreter ernannt werde.
Berichterst. Mayer. Ich bitte um eine Begründung dieses Antrages.
Abg. Paul. Weil es möglich ist, daß der Schriftführer verhindert sein kann, gegenwärtig zu sein, daher ist es nöthig einen Stellvertreter zu ernennen.
Berichterst. Mayer. Die Debatten des Ausschusses werden nicht so weitläufig sein.
Abg. Paul. Der Schriftführer kann aber krank werden.
Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort?
Berichterst. Mayer. Jeder Ausschuß besteht in der Majorität aus Funktionären, da er aus neun Mitgliedern Besteht, und darunter fünf Functionäre sind.
Abg. Trojan. Ich glaube es kann nicht schaden, wenn wir uns diesem Antrage anschließen, denn die Stellvertreter werden nicht functioniren.
Abg. Placek. Ich halte die Stellvertreter für überflüssig, weil es sich in den Ausschüssen nur um einzelne Gegenstände handeln dürfte.
V i c e P r ä s. Nachdem Niemand mehr das Wort ergreift, so frage ich den Berichterstatter, ob er auf das Recht, noch einmal das Wort zu ergreifen, verzichtet, bevor wir zur Abstimmung schreiten. Es liegt zu dem gelesenen ersten Absatze des §. 38 folgender Verbesserungsantrag vor, und zwar des Abg. Paul, welcher dahin geht, daß für den Schriftführer auch ein Stellvertreter ernannt werde. Der Stellvertreter ist neu; diejenigen gierten, welche wünschen, daß auch ein Stellvertreter des Schriftführers ernannt werde, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Bleibt in der Minderheit.)
Abg. Smolka. Nachdem es so wünschenswerth ist, daß die beanstandeten Wahlen geprüft und darüber entschieden werde, so werde ich den Hrn. Präsidenten bitten, die Herren Vorstände der Abtheilungen aufzufordern, daß sie ein Mitglied zur Bildung des dazu berufenen Aufschlusses wählen lassen mögen. (Wird mehrfach unterstützt.)
Vicepräs. Über die Motion des Abgeordneten Smolka fordere ich die Herren Vorstände der Abtheilungen auf, auf Grundlage des so eben beschlossenen Paragraphes die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der beanstandeten Wahlen, am heutigen Tage oder Morgen um 9 Uhr (Ruf: Morgen um 9 Uhr vor der Sitzung) — also Morgen um 9 Uhr vorzunehmen, und dann das Resultat anzuzeigen.
Abg. H a i m e r l. Nachdem besondere Ausschüsse schon bewilligt sind, so wäre es auch jetzt schon an der Zeit den Petitionsausfchuß zu wählen, weil viele Eingaben schon vorliegen, damit dieselben sobald als möglich in Angriff genommen werden und die hohe Versammlung nicht in einen ähnlichen Fehler verfalle, welcher an vielen Behörden gerügt wird.
Berichterst. M a y e r. Ich unterstütze diesen Antrag eben in seiner Wesenheit, erlaube mir aber doch darauf aufmerksam zu machen, daß wir dadurch den 13. Absatz aus der Geschäftsordnung und aus dem natürlichen Zusammenhange herausreißen.
Ein Abg. Wenn die Debatte so fortgesetzt wird, so brauchen wir noch immer einige Tage bis wir mit der Berathung der Geschäftsordnung zu Ende kommen werden.
Berichtest. Nicht mehr Zeit als wir jetzt schon brauchen — (lies! den 2. Absatz des §. 38).
Vicepräs. Zu diesem Absatze liegt schon ein Verbesserungsantrag des Abgeordneten Paul vor, welcher dahin lautet:
"Der 2. Absatz des §. 38 enthalten in den Worten: "bei welcher jedes Mitglied die Ansicht der Mehrzahl und Minderzahl seiner Abtheilung zu berichten hat" eine Bestimmung, welche auch bei dem Constitutionsaufschlusse Platz greifen sollte, daher ich den Antrag stelle: daß im §. 35 nach dem Worte "derselben" der Beisatz: "nach der im §. 38 festgefetzten Weise" eingeschaltet werde. — Weiter beantrage ich zum §. 38, daß auch für den Schriftführer ein Stellvertreter ernannt werde." Letzterer Antrug ist schon erledigt.
Abg. Hanschild. Gegen dieses Rückgehen muß ich protestiren, da es gegen die Geschäftsordnung ist, auf einen früheren Beschluß zurückzukommen.
Vicepräs. Es dürfte nicht gegen die Geschäftsordnung sein, weil der Kammerbeschluß gefaßt würde, daß nachherige Paragraphe immerhin Änderungen in den vorangehenden herbeiführen können.
Abg. Paul. Ich halte diesen Beisatz für sehr wichtig, um so wichtiger, weil der Constitutionsausschuß über die wichtigsten Fragen zu berathen hat.
Abg. Streit. Es ist aber dieser Beisatz beim §. 35 gar nicht nothwendig, denn dieser Paragraphenheil ausdrücklich, daß jedes Mitglied schuldig fei, in den Abtheilungen die Gegenstände zur Berathung vorzutragen und die Ergebnisse der Berathung dem Constitutionsausschusse mitzutheilen. Dieses Mitgliedmuß also das thun, was jedes Mitglied zu thun hat und was für einen besonderen Ausschuß nicht besonders zu bestimmen ist, und was der §. 38 klar ausdrückt. Ich bin der Meinung daß der Beisatz im §. 35 überstüssig ist.
Abg. Cavalcabó. Mit dem letzten Absatz des Paragraphes wird eine andere Modification in Bezug auf die Art, wie solche den Abtheilungen zugewiesene Gegenstände in Berathung genommen werden, bestimmt als im §. 34 in Bezug auf die Verfassung der Constitution. Ich glaubte, daß wenn mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes des Entwurfes der Constitution eine solche doppelte Berathung, wo der Ausschuß zuerst das Ergebniß der Berathungen in den Abheilungen vorlegt, und dann wieder die Ansicht der Abteilungen dem Ausschüsse mittheilt, sehr zweckmäßig und wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes sehr nothwendig ist, auch bei jedem anderen Gegenstande so verfahren werden soll. Es würde sich hier ein Unterschied herausstellen, indem jene Gegenstände, welche bestimmten Ausschlüssen zugewiesen werden, viel mehr berücksichtigt sind, als jene Gegenstände, welche den Abtheilungen zugewiesen sind; denn es werden jene Gegenstände nur einer Vorberathung der Abtheilungen unterzogen, und das Ausschußmitglied tritt in den Ausschuß, versehen mit der Ansicht der Abtheilung; nach diesem Zeitpuncte tritt et in keine Berathung mit der Abtheilung, sondern der Ausschuß theilt dem Reichstage seine Ansicht und das Ergebniß seiner Arbeiten durch einen gewählten Berichterstatter mit. Es werden demnach solche Gegenstände auf eine andere Art berathen als jene, die bestimmten Ausschüssen zugewiesen sind. Nachdem ich nun im Voraus nicht behaupten kann, und ich glaube auch. Niemand wird behaupten können, daß gerade jene Gegenstände, die bestimmten Ausschüssen zugewiesen sind, von wichtigerer und erheblicherer Natur als die den Abtheilungen zugewiesenen sind, so kann ich mir nicht denken, warum der Unterschied gemacht wird, warum ein Gegenstand gründlicher und wiederholter berathen werden soll als ein anderer. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter mir diesen Widerspruch aufzuklären.
Abg. Mayer. Ich muß bitten früher um einen Beweis des Widerspruches, nachdem es doch Kammerbeschluß ist.
Abg. Cavalcabó. Den Widerspruch enthält der jetzt zu berathende Paragraph, der frühere ist beschlossen; über den jetzigen ist die Debatte eröffnet.
Abg. Mayer. Dieser Paragraph ist aber gegenwärtig noch nicht beschlossen, mithin ist auch noch kein Widerspruch.
Abg. Cavalcabó. Ich meine den Widerspruch in Bezug auf den Antrag. Ich sagte auch Antrag und nicht Beschluß. Nach meiner Ansicht ist doch der Antrag die Basis unserer Berathung.
Abg. Mayer. Der Widerspruch ist auch in dem Punkte nicht da und in dem §. 36 ursprünglich nicht vorhanden. Ich habe deßhalb die Aufklarung schon gegeben und es ist Schade um die Zeit, daß ich es wiederholen muß. Der bestehende Ausschuß hat deßwegen ein eigenes Verfahren nöthig, weil die Abtheilungen von 8 zu 8 Wochen nach Kammerbeschluß abwechseln. Hätte man die Abtheilungen gelassen, so würde dasselbe Verfahren beibehalten worden sein, daß auch die (Kommission beabsichtigte. Nach einer in der Folge getroffenen Abänderung, mußte man einen Ausweg suchen; wir haben den Ausweg gefunden und ihn einstimmig angenommen. Nicht dadurch, daß ein Gegenstand hin und hergetragen wird, gewinnt er an Gründlichkeit der Berathung. Wo aber ein bleibender Ausschuß ist und der Gegenstand dem bleibenden Ausschüsse zugewiesen wird, so ist eigentlich nur die Zuweisung das Mehrere. Der Ausschuß muß so besprechen, was aus den Abtheilungen referiert worden ist, er muß erst den Antrag kennen lernen und seine Referenten kommen zusammen und bringen die Ansicht der Abtheilungen, damit er darüber berathe und seine Meinung dann den Abtheilungen referiren könne. Ich bitte, mir den Weg zu sagen, wie das Mehrere allenfalls über einen dem Ausschüsse zugewiesenen Gegenstand beseitigt werden könne. Ich bin überzeugt, daß der Antragsteller nicht wollte, daß der zugewiesene Gegenstand in den Abtheilungen berathen und in dem Ausschüsse dieß 2 Mal geschehe. Ich bitte den Antrag daher definitiv zu stellen.
V i c e p r ä s. Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen?
Ein Abg. Sobald man auf §. 35 zurückgekommen ist, so steht es auch mir frei, eine Bemerkung zu machen, und eine Änderung vorzuschlagen. Ich bin für das Gegentheil davon, was der Herr Vizepräsident vorgeschlagen hat.
Vicepräs. Ich habe keinen Vorschlag gemacht.
Ein Abg. Der Herr Vizepräsident haben vor geschlagen, es soll in dem zweiten Absätze des §. 35 die Bestimmung aufgenommen werden: "nach Aus druck und Ergebniß desselben."
Vicepräs. Ich muß mich dagegen feierlichst verwahren, weil ich als Präsident von dem Präsidentenstuhl abtreten müßte, wenn ich einen Vor schlag machen wollte; es ist ein Antrag, den ich hier vorgelesen habe.
Ein Abg. So ist es, und ich erlaube mir eine Änderung vorzuschlagen, sie ist diese: "und sich das Ergebniß derselben, die er in dem Constitutionsentwurfe aufzunehmen gebunden ist, mittheilen." (Ruf Nein!)
Abg. Mayer. Ich erlaube mir, daß wir dann keinen Constitutionsentwurf, sondern ein Aggregat von den verschiedenartigsten Ansichten bekommen.
Ein Abg. Ich glaube aber, daß die Ansicht der Mehrheit von diesem Aggregat aufzunehmen sei in diesem Constitutionsentwurfe.
Abg. Brestel. Ich bitte ums Wort. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß wenn auch früher beschlossen wurde, man könne an einen bereits angenommenen Paragraph etwas ändern, dieß nur unter der Voraussetzung geschehen ist, daß durch die Annahme eines späteren Paragraphes die Änderung eines früheren notwendig bedingt wird; keineswegs aber, daß man in dem beschlossenen Paragraph solche Amendements einbringen könne, die nicht durch spätere Änderungen in den folgenden Paragraph nothwendig bedingt wird. Denn könnte man selbstständige Änderungen früherer Paragraphe ein« bringen, ohne das in einem späteren Paragraph hie Notwendigkeit wäre, so würden wir mit der Berathung der Geschäftsordnung niemals fertig werden; das würde gegen die Grundsätze einer jeden parlamentarischen Verhandlung anstoßen, weil jetzt gegen §. 35 Einer mit einem Amendement, dann gegen 34, 33 u. s. f. auftreten könnte, und wir niemals mit der Berathung der Geschäftsordnung fertig werden könnten. Der frühere Kammerbeschluß bezieht sich ausdrücklich darauf: wenn in einem späteren Paragraph ein Beschluß angenommen wird, und dadurch mit einem früheren Paragraph ein Widerspruch entsteht, kann über den früheren Paragraph wieder debattirt werden; keineswegs kann es aber ohne diese Notwendigkeit geschehen.
Abg. Paul. Ich bitte, dem muß ich widersprechen. Es hat geheißen: wenn die Debatte über einen späteren Paragraph ergeben sollte, daß die Textirung eines früheren Paragraphes mangelhaft war, dann kann die mangelhafte Textirung verbessert werden; das ist über meinen Antrag geschehen.
Abg. Mayer. Ich erlaube mir zur Behebung dieses Antrages eine einfache Bemerkung zu machen. Wenn der §. 38 amendirt worden wäre, dann halte ich es für möglich, daß auch der §. 35 nachträglich noch einmal amendirt werde; wenn man aber eine Textinnig des §. 35, wie bekannt, herausnahm, und irgend wo anders hineinschieben will, ich glaube, das ist gegen den früheren Kammerbeschluß. Denn es handelt sich darum, die Ansicht der Mehr oder Minderzahl vorzutragen, und da ersuche ich, nur den §. 35 zur Hand zu nehmen; er enthält ja dasselbe "und das Ergebniß desselben mittheilt." Sind denn die Ergebnisse etwas anderes, als die Ansichten der Mehr und Minderzahl? Ich glaube, das umfaßt allerdings die Majoritäts- und Minoritätsansichten; ich glaube, daß der ganze Grund dadurch wegfällt.
Vicepräs. Auf die Bemerkung des Abg.
B r e s t e l habe ich nur zu erwidern, daß ich jedenfalls früher den §. 38 zur Abstimmung gebracht hätte, und wäre er angenommen worden, so hätte ich den des Abg. Paul nicht mehr zur Abstimmung gebracht. Hier ist ein Antrag des Abg. Szaszkiewicz. Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen? (Niemand erhebt sich.) Wünscht es vielleicht der Herr Berichterstatter zu thun?
Abg. Mayer. Nein.
Vicepräs. Der Abg. Cavalcabó trägt an: statt des zweiten Absatzes des letzten Paragraphen nachstehende Bestimmung aufzunehmen. "Der Ausschuß hat sofort den Gegenstand in Berathung zu ziehen, und sich nach §. 35 zu benehmen." Ich werde mir erlauben, diesen Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen. Diejenigen Herren, welche Abg. Klaudi. Herr Präsident, ich erlaube mir Sie darauf aufmerksam zu machen, daß wir nicht beschlußfähig sind. Ich habe eine beiläufige Zählung vorgenommen und es sind gegenwärtig nur mehr 191 Mitglieder vorhanden.
Mehrere Stimmen (weil so eben zwei Herren hereingetreten): Jetzt sind 193.
Abg. Kl au d i. Ich habe bloß die Gelegenheit ergriffen, um dem Herrn Präsidenten Gelegenheit zu geben, auf den §. 26 der Geschäftsordnung aufmerksam machen zu können, nachdem jeder Abgeordnete die Pflicht hat, an den Verhandlungen des Reichstages ununterbrochen Theil zu nehmen. (Bravo.)
Vicepräs. Es freut mich sehr, daß der Hr. Abg. Klaudi auf die Befolgung des Paragraphes hinweiset; jedoch dürfte gegenwärtig eine Einschätzung des Paragraphes nicht von dem Eindrucke sein, als wenn es in der nächsten Sitzung bei vollem Haufe geschehen würde. Ich bitte jene Herren, welche für den nachstehenden Antrag, der dahin lautet: "Der Ausschuß hat sofort den Gegenstand in Berathung zu ziehen und sich nach dein §. 35 zu benehmen" — aussprechen wollen, es durch Aufstehen kund zu geben. (Niemand erhebt sich.) Nun liegen noch zwei An träge vor, welche eine Abänderung des §. 35 wünschen. Diese Anträge sind freilich nur Verbesserungsanträge, und sollten nach den gewöhnlichen Regeln der Abstimmung über den berathenen Paragraph vorangehen; aber ich erlaube mir auf die Natur der Sache hinzuweisen, daß der vorliegende Kammerbeschluß nachträgliche Abänderungen in einem früher beschlossenen Paragraph eine solche Abänderung nöthig macht, daher glaube ich, muß hier der zweite Absatz des Paragraphes früher beschlossen sein, bevor man wird aussprechen können, ob wirklich die Abstimmung über diesen Paragraph einzutreten hat. Wenn die Herren mit dem Gange der Abstimmung einverstanden sind, dann bitte ich den Hrn. Berichterstatter den zweiten Satz des §, 38 noch einmal vorzulesen und dann zur Abstimmung zu schreiten. (Abg. Mayer liest den zweiten Absatz.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Paragraphes sind, wollen auf« stehen. (Wird angenommen.) Durch die Annahme des §. 38 scheint keine Abänderung im §. 35 erfolgt zu sein, daher erlaube ich mir zu bemerken«, daß diese beiden Anträge zur Abstimmung gelangen dürsten. Hat der Herr Berichterstatter — (unterbrochen.)
Ein Abg. Warum wird nicht zur Abstimmung geschritten?
Vicepräs. Weil der §. 38 so geblieben ist, wie er ursprünglich war, und durch seine Annahme ein Widerspruch mit dem §. 35 entstehen würde.
Ein Abg. Ich erlaube mit zu bemerken, daß dieser Paragraph ganz nach dem Grundsätze des Herrn Abg. Praschak verfaßt ist.
Vicepräs. Ich stelle daher die Frage, damit einmal dieser Gegenstand definitiv erledigt werde, ob die Herren Mitglieder der hohen Kammer durch Aufstehen kund geben wollen, ob sie eine Abstimmung über den Verbesserungsantrag wünschen, damit derselbe verändert werde. (Ruf: Nein!) Somit entfallen diese beiden Anträge.
Berichterst. Mayer, (verliest den §. 39:) "Jedem Ausschüsse steht es zu, aus der ganzen Versammlung solche Mitglieder, denen er besondere Kenntnis des Gegenstandes zutraut, zur Theilnahme an den Sitzungen mit berathender Stimme beizuziehen."
Abg. Umlauft. Zu diesem Paragraphe erlaube ich mir einen Zusatz vorzuschlagen: "Der Antragsteller, dessen Antrag zur Bildung eines Ausschusses Anlaß gegeben, hat jedenfalls den Sitzungen desselben, mit berathender Stimme beizuwohnen. "Ich habe mich ebenfalls durch Erfahrung zu diesem Beiztatze bewegen lassen, und fand, daß bei der Zusammensetzung der Ausschüsse in dm Abteilungen oftmals über den Inhalt der Anträge Zweifel erhoben worden find. Ich halte es also für nöthig, daß sonach derjenige, welcher im Stande ist den Zweifel zu lösen, und über den eigentlichen Inhalt und Zweck eines Antrages Auskunft zu geben, mit berathender Stimme im Ausschusse sitze. Um die Mitglieder, welche stimmfähig sind, nicht zu beeinträchtigen, habe ich mir erlaubt, den Antrag zu stellen, daß der Antragsteller nur mit Stimme im Ausschüsse sitze.
Abg. Hagenauer. Ich werbe nicht diesem Ansinnen widersprechen und mich nicht in die Gründe einlassen, sondern mich bloß darauf beschränken, Beispiele, die als gut anerkannt worden sind, zu citiren. Der Antragsteller ist in keinem Parlamente zugelassen, sondern im Gegentheile förmlich davon ausgeschlossen. Das erste Erwägen soll dem Ausschusse ganz frei sein. Der Antragsteller wird dann in der Folge zugelassen werden und verteidiget dann seine Ansicht, aber bei der Feststellung wurde eine große Influenzirrung des Antragstellers zu befürchten sein, und darum ist er vom Ausschüsse ausgeschlossen.
Ein Abg. Ich schließe mich ganz meinem geehrten Vorredner an, muß jedoch hinzusagen, daß, wenn die hohe Reichsversammlung selbst den Ausschuß wählt, ich die Frage stelle, ob er es für zweckmäßig findet, daß die Sectionen zur Beratung gezogen würden, und ob der Antragsteller mit zur Berathung gezogen würde, indem es ein beirrender Einsluß wäre. Ob er in den Ausschuß kommen soll, das fei der Berathung anheim gestellt.
Abg. Hagenauer. Das Recht ihn zu berufen ist vorbehalten, keineswegs aber sein Recht.
Berichterst. M a y e r. Ich muß aus doppelten Gründen diesen Antrag bekämpfen, weil der Antragsteller