auf eine zweifache Art hinein kommt, denn wenn man ihn zuziehen muß, so wurde ich den Grund des Antragstellers ganz verwerflich finden, indem ein jeder Antrag ganz deutlich und bestimmt ausgesprochen werben muß, weil, wenn schon der Antrag unklar gestellt ist, der Beschluß folgen würde, denselben fallen zu lassen.
Vicepräs. Ich erlaube mir den Antrag des Herrn Abg. Umlauft zur Abstimmung zu bringen.
Abg. Umlauft. Ich ziehe meinen Antrag zurück.
Abg. Mayer. Der Paragraph bleibt also unamendirt, und lautet: (wird verlesen)
Vicepräs. Diejenigen Herren, welche die Annahme dieses Paragraphes wünschen, wollen dieses durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)
Abg. Mayer (verliest den §. 40.) "Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen unregelmäßig den Sitzungen beizuwohnen Wer jedoch bereits Mitglied von Ausschüssen ist, kann sich entschuldigen, ebenso kann die Abtheilung wegen anderer dringender Grunde die Wahl auf Ansuchen zurücknehmen und eine neue Wahl veranstalten."
§. 41. "Den Ausschüssen mussen die Minister jede verlangte Auskunft persönlich oder durch Stellvertreter ertheilen "
(Die § 40 und 41 werden einstimmig angenommen.)
Berichterst. Mayer (liest §. 42.) "Jeder Ausschuß hat das Recht, falls nöthig, Zeugen und Sachverständige vorzufordern und zu vernehmen."
Abg. Kudler. Ich wünsche, daß die Verpflichtung der Zeugen oder Sachverstandeigen ausgesprochen würde, auf Verlangen des Reichstages zu erscheinen, wie dieß bei den Ministern ausgesprochen ist.
Vicepräs. Ich bitte den Antrag zu formuliren.
Abg. Kudler: "und ist jeder Vorgeladene schuldig, bei Forderung Folge zu leisten, und dem Ausschuß die verlangten Auskünfte zu ertheilen."
Abg. Fischhof. Das gehört nicht in die Geschäftsordnung hinein, sondern in ein eigenes Gesetz In die Geschäftsordnung gehören bloß die Verpflichtungen der Mitglieder.
Abg. Feifaltk Ich trage auf einen Zusatz an, welcher lauten soll: "oder sich mit schon bestehenden Ausschüssen in das Envernehmen zu setzen." Denn es kann geschehen, daß mit einem Antrage ein materieller Gegenstand in Verbindung steht, z B bei dem Unterrichtsgesetz kann vielleicht von dem Ausschusse der Kostenpunct in Betracht gezogen werden. Für einen solchen Fall durfte es erforderlich sein, daß der Ausschuß für diesen Gegenstand sich mit einem schon bestehenden Ausschusse, der die materiellen Gegenstände zu berathen hat, ins Einvernehmen setze, um so gründlich als möglich sein Gutachten über den Gegenstand der Frage abgeben zu können.
Vicepräs Ich bitte, diesen Antrag gefälligst vorzulegen. (Es geschieht.) Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Es liegen nun zwei Verbesserungsantrage vor, die ziemlich nebeneinander stehen, es ist daher gleichgültig, welcher früher zur Abstimmung kommt. 1 Der Antrag des Abgeordneten Kudler, welcher den Beisatz fordert: (liest den Antrag vor) Ich bitte, diejenige Herren, welche dafür find, wollen aufstehen. (Wird nicht angenommen.) Ein zweiter des Abg. Feifalik gleichfalls als Absatz, welcher lautet (liest ihn vor)
Abg. Fischhof. Ich glaube dieß ist schon im §. 39 enthalten, wo es heißt: (liest den § 39 vor.)
Vicepräs. Ich muß noch einmal den Antrag vorlesen. (Lust) Diejenigen Herren, welche diesen Zusatz wünschen, belieben aufzustehen. (Wird nicht angenommen. Hierauf wird der §. 42 und dann der §. 43 einstimmig angenommen. Bei §. 44 bemerkt Abg. Hagenauer:) Daß sämmtliche Anträge der Ausschüsse gedruckt und vertheilt werden sollen, finde ich) überflüssig. Der Druck der Referate wird in andern Ländern besonders angeordnet, wenn das Referat wichtig und des Druckes weith ist. Einen Bericht, der etwa auf die Zurückweisung beantragt, in Druck zu legen finde ich ganz überflüssig. Ich wurde die Falle größerer Wichtigkeit hervorheben, wo dann der schon vollendete Antrag hier angekündigt und an die Tagesordnung geschrieben werden muß, wenn er zur Verhandlung kommt. Alles zu drucken das ist zu vag.
Abg. Dylewski. Im Paragraphe steht schon.
"Falle minderer Wichtigkeit ausgenommen." Ich glaube dadurch ist dieser Antrag schon erledigt.
Abg. Hagenauer. Ich finde einen Widerspruch zwischen "dringender Eile" und "minderer
Wichtigkeit."
Abg. Thinnfeld. Ich glaube das hangt davon ab, wer zu entscheiden hat, ob der Fall von größerer oder minderer Wichtigkeit ist, und ich trage darauf an, daß diese Entscheidung dem Vorstande der Reichsversammlung vorbehalten wird. Es ist nämlich jeder Bericht in Druck zu legen, welchen der Vorstand zur Drucklegung für würdig befunden hat.
Vicepräs. Ich bitte daher, den Antrag formuliren zu wollen.
Abg Trojan. Ich trete dem Antrage des Ausschusses bei, daß es zwei Gründe gebe, welche den Druck unmöglich oder unnützlich machen. Unmöglich ist er dann, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes eine Drucklegung nicht erlaubt, und unnutz ist er dann, wenn die Gegenstande so geringfügig sind, daß sie dadurch nur Zeitverlust und Kostenaufwand verursachen würden. Nur ist das zu erwägen, wer darüber zu urtheilen hat, und da wurde ich glauben, daß nicht bloß der Vorstand, sondern aber auch der Ausschuß zu urtheilen hat. Durch die Wahl des Ausschusses haben wir gezeigt, daß wir seinem Urtheile ein vorzügliches Vertrauen widmen. Daher bin ich dafür, daß der Präsident mit dem Ausschusse vereinigt, dieses beschließe.
Abg. S s c h n i tz e r. Wenn ich mich recht erinnere so wird in anderen Parlamenten der Druck durch die Versammlung bestimmt.
Abg. Hauschild. Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß es ungeeignet ist, dieß der Versammlung zu überlassen, denn es würde uns dieses von dem Gegenstande der Debatte zu weit abführen. Ich glaube, es wäre das Zweckmäßigste, wenn darüber der Ausschuß zu entscheiden hätte; denn wenn die Versammlung die Berichte nicht kennt, so wird sie über Zulässigkeit zum Drucke sich nicht so gut aussprechen können wie der Ausschuß.
Vicepräs. Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen?
Abg. Mayer. Ehe darüber abgestimmt wird muß ich mir erlauben, auf den §. 47 hinzuweisen Wird gewünscht, daß nicht alle Anträge gedruckt werden, in diesem Falle werde ich nichts einwenden wird aber der §. 47 beibehalten, so würde man dadurch eine Inkonsequenz begehen, wenn ein einfacher Antrag gedruckt wird. Abgesehen davon, muß ich noch bemerken, daß es heißt: "Die Berichte oder Anträge des Ausschusses werden gedruckt." Ich glaube, daß der Ausschuß nur dann seine Anträge drücken lassen wirb, und die Berichte nur bann, wenn sie zur Motivirung der Anträge besonders nöthig sind, und das kann nur in Fällen von Wichtigkeil geschehen. Ich denke, daß der Paragraph so wie er gesagt ist, beibehalten werde, höchstens mit Beziehung auf den §. 47.
Abg. Hagenauer. Ich hatte mir wohl vor behalten, den §. 47 ebenfalls so zu modisieren, weil er ebenfalls nicht nach meinem Sinne ist. Denn wenn wir jedem Ausschüsse das Recht zugestehen, seinen Bericht zu drucken, so verlieren wir eine Menge Zeit, während wir das Beispiel anderer Länder annehmen können, daß der Referent den Berichterstatter meldet, daß er heute seinen Bericht bloß im Kurzen motiviere, und anfragt, ob der Bericht gedruckt werden soll. So kommen wir weit schneller zum Ziele.
Abg. Mayer. Ich bin völlig damit einverstanden, unter der Voraussetzung, daß der §. 47 umgeändert werde.
Vicepräs. Dem Antrage der Commission schließt sich der von dem Abg. Thinnfeld an: "Die Entscheidung, ob der Fall dringlich oder minder dringlich sei, steht dem Reichstagsvorstände zu," Der Antrag des Abg. Hagenauer lautet: "Berichte und Anträge des Ausschusses werden im Reichstage angelundigt, der die allfällige Drucklegung anordnet, und den Tag zur Verhandlung festsetzt." (Dieser Antrag wird zur Abstimmung gebracht, bleibt in der Minorität.) Ich bringe nun den zweiten Verbesserungsantrag zur Sprache: "Die Entscheidung, ob der Fall dringend oder minder wichtig sei, steht dem Reichstagsvorstände zu." (Dieser Antrag bleibt ebenfalls in der Minorität. Nachdem Berichterstatter Mayer den unamendiäten Paragraph noch einmal vorgelesen, wird derselbe per majora angenommen.)
Berichterst. Mayer (liest den §. 45): "Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Verrathung über den von ihm erstatteten Bericht in der Reichsversammlung die Berathung zu eröffnen und kann nach erklärtem Schlüsse derselben noch einmal das Wort verlangen."
Vicepräs. Wünscht jemand das Wort?
Abg. Placek. Ich ersehe aus dem §. 43,daß in dem Falle, wenn wenigstens drei Mitglieder eines Ausschusses ein besonderes Gutachten abgeben wollen, es ihnen unbenommen bleibt, dem Hauptberichte ihre besondere Meinung beizufügen. Im §. 45 ist die Bestimmung enthalten, wodurch dem Berichterstatter das Recht verwahrt bleibt, die Berathung zu schließen, wenigstens vor dem Schlusse der Debatte noch einmal das Wort zu ergreifen; nun frage ich, wer die beiden Ansichten vorzutragen hat? Offenbar wird der Hauptbericht vom Referenten des Ausschusses vorgetragen und es entsteht nun die Frage: Von wein wird das Minoritätsgutachten vorgetragen?
Berichterst. Mayer, Von dem selben, denn es wirb dem Hauptberichte angehängt; also von dem Berichterstatter der Majorität. Das Prinzip der Gleichberechtigung bleibt demnach gewahrt dadurch, daß das Minoritätsgutachten vor die Versammlung in eine bestimmte Formulirung gebracht wird; das muß man der Majorität doch zugestehen, daß sie aus ihrer Mitte den Berichterstatter wählt.
Abg. Placek. Es ist sehr wichtig, daß der Referent des Minoritätsgutachtens auch dasselbe Recht gebrauchen und noch einmal auftreten darf.
Berichterst. Mayer. Dann muß man ihm das letzte Wort lassen.
Abg. Hagenauer. Die Minorität kann ja einen Referenten haben; als Individuen können die Minoritätsmitglieder an der Debatte Theil nehmen.
Abg. Placek. Ich halte dieses für ein wichtiges Recht und möchte vorschlagen, daß im §. 45 eingefugt werde: "welches Recht auch dem im §.43 ortausgesetzten Referenten des Minoritätsgutachtens verwahrt bleibt."
Berichterst. Die Minorität selbst hat ihr Gutachten abgefaßt.
Abg. Placek. In ihrem Namen kann es zwar Jemand vortragen und vertheidigen, das ist aber nicht dasselbe als wenn es von ihnen selbst geschieht.
Abg. Klaudi. Ich unterstütze den Antrag in Beziehung. daß den in der Minoritätgeliebenen Antragstellern, durch einen Berichterstatter aus ihrer Mitte, gleich wie der Majorität das Wort gegönnt sei, und zwar aus dem Grunde, weil es der Minorität nicht gleichgültig sein kann, von wem ihre Meinung ausgesprochen wird, denn man kann nur dann eine Meinung begründen, und die von andern dagegen gemachten Einwendungen gründlich widerlegen, wenn man die Meinung der Minorität zur Überzeugung gemacht hat, nicht aber, wenn man sie bloß als seine Pflicht zur Versammlung bringt und mit andern Gründen unterstutzen soll, die aus der gegenteiligen Überzeugung sich her leiten lassen; übrigens hat der Berichterstatter der Majorität die Debatte zu beginnen und daher das erste Wort. Gegen diesen Ausspruch der Majorität werden sich Einwendungen geltend machen, und gegen diese Vertheidiger des Majoritätsvotums; es ist daher nach dem Grundsatze der Geschäftsordnung im §. 57, welcher ausdrücklich den Grundsass beizubehalten scheint, daß die Reden für und gegen abzuwechseln haben, ganz consequent, daß mit dem Gegentheile der Rede geschlossen, mit welcher begonnen Reden und Einwendungen des Berichterstatters der Majorität zu entkräftigen, wie der Berichterstatter der Majorität.
Berichterst. M a y e r. Ich erlaube mir, zur Abkürzung der Zeit und der Debatte zweierlei Vorschläge zu machen: entweder daß der §. 38 aufrecht erhalten bleibe, wo es heißt: "Das Ergebniß der Berathung ist durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit des Ausschusses erwählten Berichterstatter der Reichsversammlung vorzulegen," — oder ich bitte die Versammlung zu beschließen, daß alle neun Mitglieder des Ausschusses jeder Bericht erstatte.
Abg. Klaudi. Ich wollte den Antragsteller in dieser Begehung nicht unterstützen, sondern bloß in der, daß die Minorität beim Schlüsse der Verhandlung durch ein aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied, wie es die Majorität thut, die Verhandlung reasumieren und dann gegen die einzelnen, im Verlauf der Debatte gemachten Einwendungen gegen ihre Ansicht, so wie der Berichterstatter der Majorität auch gleichfalls ihre Widerlegung vorbringen dürfe.
Berichterst. Ich muß bemerken, daß dieses nicht nöthig ist, da diejenigen, welche ebenfalls das Recht haben, zweimal zu sprechen, nur ruhig zuzuhören brauchen, um vor dem Berichterstatter das letzte Wort zu ergreifen.
Abg. B r e s t e l. Es ist ja gerade nicht nothwendig, daß jeder Ausschuß aus neun Mitgliedern besteht; wir haben erstens den Verfassungsausschuß aus dreißig Mitgliedern; wir haben einen Paragraph angenommen, wo es heißt: "Der Versammlung steht es frei, jeden Ausschuß zu verstärken." Es wird mehrere Ausschüsse geben, die mehr Mitglieder haben; wir können zwei und drei Minoritätsgutachten bekommen. Sollen wir dann auch drei oder mehrere Berichterstatter haben, und in welcher Ordnung, soffen sie auf einander folgen, wenn der Hauptberichterstatter nicht das letzte Wort haben soll, welcher Vorhergehende, welche Minorität soll das letzte Wort haben? Ich glaube, daß jeder Einzelne das Recht hat, folglich nicht bloß der Berichterstatter der Minorität. Ich glaube es ist genug, daß jedes Mitglied der Minorität während der Debatte sprechen kann: nach dem Schlüsse der Debatte kann nur Einer sprechen, und zwar zu dem Zweck, um die Debatte zu reasumieren, und dafür ist mit Recht der Berichterstatter der Majorität festgesetzt worden, weil von ihm nach der Wahl des Ausschusses angenommen werden muß, daß er wenigstens annäherungsweise die Majorität der Versammlung vorstellt. Ich glaube, man kann von diesem Grundsatze gar nicht abgehen.
Abg. Hauschild. Den Vorzug hat nicht derjenige, der das erste, sondern der das letzte Wort hat, wenn der Berichterstatter der Minorität das Wort haben soll, so ist dieß eine Begünstigung der Minorität gegen die Majorität, und ich halte dieß für unzulässig; die Masse von Berichterstattern wird dadurch angehäuft und die Verhandlungen sehr gegen den Zweck vermehrt.
Abg. T r o j a n. Die Erfahrung hat gelehrt, daß es auch Fälle gibt, wo das Recht der Minorität zu sprechen nur ein illusorisches ist, daß nämlich weder der Berichterstatter der Minorität oder eine andere Person auch das pro oder contra zu sprechen, das Wort ergreifen kann. Ich bin der Ansicht, daß allen gleich daran gelegen sein muß, daß ihre Meinung, das pro und contra gehört werde, daß weder die Majorität noch die Minorität vollkommene Garantie bietet, welche Meinung die richtige ist. Der Berichterstatter, welcher von der Majorität gewählt ist, soll zwar das letzte Wort haben, aber er soll sich darauf beschränken, die ganze Debatte, das pro und contra der Majorität und Minorität zu reasumieren, damit der Minorität auch das Recht gesichert werde, ihre Meinung geltend zu machen.
Berichterst. M a y e r. Wenn diese Ansicht beliebt, so möchte ich die Verbesserung vorschlagen, daß der Berichterstatter die stenographischen Protokolle ablesen soll.
Abg. P l a c e k. Wer zuviel beweist, beweist nichts.
Vicepräs. Ich ersuche den Herrn Abg. Trojan, seinen Antrag zu formuliren, sobald der formulierte Antrag übergeben sein wird, so werde ich ihn zur Basis nehmen. Wenn Niemand mehr das Wort ergreifen will, so fordere ich den Herrn Bericht* erstattet auf, wenn er vielleicht das Wort nehmen will. (Wird abgelehnt.) Der Antrag des Herrn Abg. Placek entfernt sich am meisten vom Antrage der Commission, ich werde ihn daher zuerst zur Abstimmung bringen. (Liest): "Welches Recht auch dem im § 43 vorausgesetzten Berichterstatter der Minorität des Ausschusses vorbehalten bleibt." Diejenigen Herren, welche sich für diesen Antrag aussprechen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben, (Minorität.) Der Antrag des Herrn Abg. Trojan schließt sich dem Paragraphe unmittelbar an, und lautet dahin: "um die für und wider den Antrag vorgebrachten Gründe lediglich zu reasumieren." Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, dieß durch Aufstehen kund zu geben. (Minorität.) Ich bitte daher den Herrn Berichterstatter den Paragraph vorzulesen.
Berichterst. (liest den §. 45 vor. Er wird in unveränderter Form in der Gänze angenommen.)
V i c e p r ä s. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den §. 46 vorzulesen.
Berichterst. Mayer (liest den §. 46:) "Die Sitzungen der Abtheilungen und Ausschüsse sind nicht öffentlich; auch Abgeordnete haben nur auf besondere Einladung Zutritt, doch kann der Präsident denselben ohne Stimmrecht beiwohnen."
Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?
L o m n i c k i. Es wäre zu bestimmen, welcher Präsident das Recht habe, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen; es gibt mehrere Präsidenten, nämlich bei den Abheilungen und Ausschüssen; ich wäre der Meinung, daß anstatt dem Worte: "Präsident", zu fetzen sei: "der Reichstagspräsident."
Abg. Mayer. Die Geschäftsordnung kennt nur Einen Präsidenten, das ist der Präsident des Reichstages; die ändern Herren heißen Vorstände, dieß geht aus der natürlichen Textirung der Geschäftsordnung hervor.
Abg. Goldmark. Ich erlaube mir die Frage, auf wessen Einladung den Abgeordneten der Zutritt gestattet ist? Steht das Recht der Einladung jedem Mitgliede des Ausschusses oder nur dem Obmanne desselben zu?
Abg. Mayer. Die Einladung kann nur vom Ausschüsse oder von der Abtheilung ausgehen; die Einladung eines Mitgliedes muß daher auch von der Majorität des Ausschusses beschlossen sein.
Abg. Goldmark. Ich betrachte den Präsidenten der Reichstagsversammlung als ein einfaches Mitglied der Kammer, welches beauftragt ist, die Debatte zu leiten und über die Befolgung der Grundsätze der Geschäftsordnung zu machen. Warum soll dem Präsidium mehr eingeräumt werden, als einem andern Mitgliede? (Bewegung.)
Abg. Mayer. Weil er der Leiter der ganzen Versammlung ist.
Abg. Fischhof, Das ist in allen Kammern so.
Abg. Lomnicky, Ich nehme meinen Antrag zutuet.
Abg. Goldmark. Ich sehe dieses nicht ein, und glaube der letzte Absatz soll wegbleiben.
Vicepräs, Wünscht Niemand mehr das Wort? (Meldet sich Niemand). Ich bringe daher den Antrag des Abg. Goldmark zur Abstimmung, der dahin geht, den letzten Satz des §. 46 hinwegzuraffen; "doch kann der Präsident demselben ohne Stimmen recht beiwohnen. "Diejenigen Herren, welche für die Hinweglassung dieses Satzes stimmen, wollen aufstehen. (Ist in der Minorität geblieben.)
Ich bitte daher den Herrn Berichterstatter.
Abg. Scherz er. Da auch von Abg. die Rede st, die den Zutritt haben....
Vicepräs. Ich erlaube mir zu bemerken, ich habe schon gefragt, ob Jemand noch zu sprechen wünscht, und es war Niemand da, die Debatte ist mithin geschlossen.
Abg. Mayer (liest den §. 46).
Vicepräs. Jene Herren, welche für die Annahme des Paragraphes sich aufspreche wollen, wollen aufstehen. (Angenommen.)
Vicepräs. Wir durften für den heutigen Tag mit diesem Capitel schließen. — Ich erlaube mir noch Einiges zur Sprache zu bringen. Es ist mir die Protestaktion des Abg. P o t o c k i vorgelegt worden; ich erlaube mir sie vorzulesen, und sie sodann den Herren Secretären zur Aufnahme ins heutige Protokoll zu übergeben; sie lautet:"Nachdem gestern der Fall vorkam, daß mehreren Herren Abg. und namentlich den Herren Abg. Trojan, Dilewski und Potocki die Begründung ihrer schriftlichen der Prüfung vorgelegten Amendements verweigert wurde, so protestire ich gegen diese ungerechte Maßnahme, was nicht bloß gegen das Recht eines jeden Einzelnen, sondern auch wider die Geschäftsordnung verstoßt. Ich übergebe diesen Protest den Herrn Schriftführer zur Aufnahme in das Protokoll."
Nun erübrigt noch die Tagesordnung für den morgigen Tag festzustellen, ich schlage vor, daß am morgigen Tage die Fortsetzung über die Verhandlung der Geschäftsordnung auf der Tagesordnung bleibe. (Allgemeiner Ruf: Einverstanden.) Die Sitzung wird am morgigen Tage um 10 Uhr abgehalten.
Abg. Rieger. Die Wahlen werden morgen in den Sectionen vorgenommen werden.
Vicepräs. Ich glaube ja, Abg. Rieger. Es kommt darauf an. Was die Constituirung des Ausschusses anbelangt über den Antrag des Abg. Sierakowski, der könnte wohl heute um 6 Uhr zusammenkommen.
V i c e p r ä s. Der zweite Ausschuf zum Entwurfe der Constitutionsurkunde wolle um 6 Uhr im Vorstandsbureau erscheinen um sich zu constituiren.
Abg. Rieger. Der Ausschuß zur Prüfung der beanstandeten Wahlen ist noch zu wählen, V i c e P r ä s. Ich glaube die Wahl mag in den Abtheilungen vorgenommen werden. (Eine Stimme: Dann noch der Petitionsausschuss.)
V i c e p r ä s. Die Frage über den Petitionsausschuss dürfte schon erledigt sein, da man der Berathung des? Paragraphes, welcher die Existenz dieses Ausschusses in Aussicht stellt, nicht vorgreifen will. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.
(Ende um 2 1/4 Uhr.)