Úterý 1. srpna 1848

erhalten, ob Polizei und Nationalgarde eine so durchaus synonyme Bedeutung haben (Gelachter), daß die Nationalgarde von der Polizei in einem constitutionellen Staate vertreten werden könne.

Minister Doblhoff. Mein Herr! Ich könnte Ihnen nun auf scherzhafte Weise auf diese Frage antworten, und dazu ist, glaube ich, nicht der Ort vorhanden. (..Bravo.) Ich glaube, daß Sie die Grundsätze, welche das Ministerium vor seinem Antritte dem ganzen Volke bekannt gegeben hat, kennen, und daß Sie gewiß überzeugt sein werden, daß wir von denselben nicht abgegangen sind. (Beifall.)

Abg. Langie. Ich danke dem Herrn Minister für diese Aufklärung, sie genügt mir; es war nebenbei nur ein Hinblick auf unsere Zustände. (Ruf zur Tagesordnung.) Es wird uns (mit bewegter Stimme) als Krakauer Vertreter erlaubt sein, das erste gerechte Ministerium hiermit zu begrüßen, (Beifall) und im Interesse des Rechtes ferneres Gebetet, zu wünschen. Wir sind klein und hier nur durch vier Individuen vertreten, aber mit gehören einem Volke an, welches, wiewohl klein, groß ist durch seinen erprobten Edelmuth und ehrwürdig durch sein Märtyrerthum. (Beifall.)

Vicepräs. Es liegt noch die Anmeldung einer weiteren Interpellation vor, und zwar die des Abgeordneten Franz Smolka.

Abg. Löhner. Ich erlaube mir zu bemerken, daß nach der Gefchäftsordnung nach einer Stunde auf die Tagesordnung angetragen werden darf. Wollen Herr Präsident die Frage stellen an die Versammlung; es ist bereits halb 12 Uhr.

Vicepräs. Der Antrag des Abg. Löhner gründet sich auf den §. 56 der Geschäftsordnung. Ich ersuche jene Herren, welche sich für den Antrag des Herrn Abg. Löhner, daß zur Tagesordnung übergegangen werde, aussprechen wollen, dieß durch Aufstehen kund zu geben.

Abg. Hein. Ich unterstütze diesen Antrag mit der Beschränkung, noch die Interpellation des Abg. Smolka anhören zu wollen — dies durch Aufstehen kundgeben. (Angenommen.)

Vicepräs. Ich muß mir erlauben, eine vorlässige Abstimmung vornehmen zu lassen. Diejenigen Herren, die noch die Interpellation des Abg. Smolka anhören wollen, mögen dies durch Aufstehen kundgeben. (Angenommen.)

Abg. Smolka. Nachdem die Provinz Dalmatien gar nicht vertreten ist in diesem Hause, welcher Umstand von sehr großem Gewicht für die gedeihliche Förderung des Reichstages ist, so erlaube ich mir an den Minister des Innern die Frage zu stellen, ob es demselben bekannt sei, woran es liege, daß dieses Gouvernement noch gar nicht vertreten ist, und in dem Falle als welche Hindernisse im Wege stehen sollten, ob darauf gedacht wurde, dieselben zu beseitigen.

Minister Doblhoff. Dieser Gegenstand ist eben in Verhandlung; einige Wahlen haben statt gefunden, aber die meisten sind verhindert worden, größtentheils aus Mißverständnis der Sache; ich werde aber über diesen Gegenstand einen ausführlichen Bericht erstatten können, denn wir stehen dießfalls in einer sehr lebhaften Correspondenz mit dem dalmatinischen Gubernium.

Vicepräs. Der weitere Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist die Verhandlung über die Geschäft  Ordnung. Ich fordere den Herrn Berichterstatter auf, in diesem Geschäfte fortzufahren.

Abg. Mayer, liest den §. 35.

Vicepräs. Ich ersuche jene Herren, die das Wort in dieser Sache ergreifen wollen, sich anmelden zu wollen, und zugleich anzugeben, ob sie dafür oder dagegen sprechen wollen, damit der §. 58 wenigstens soviel als möglich zur Anwendung gelange. — Vor der Hand hat sich nur der Herr Abgeordnete Klaudi u. z. dagegen gemeldet.

Abg. Klaudi. Ich finde in diesem Paragraph den Aufdruck: Abtheilung in zwei verschiedenen Bedeutungen angewendet; im §. 33 heißt es: "Gleich nachdem der Reichstag für constituirt erklärt und eröffnet ist, werden die 9 Abheilungen desselben neu nach der im §. 2 festgesetzten Weise gebildet"; und im §. 35 heißt es: "Sobald der Verfassungsausschuss den Entwurf beendigt hat, läßt er ihn durch Mitglieder, die er aus sich mit absoluter Stimmenmehrheit zu Eins für jede Abtheilung wählt, den Abtheilungen zur Berathung vortragen und sich die Ergebnisse derselben mittheilen, worauf der Ausschuß in nochmalige Berathung tritt und den Entwurf zum Vortrage für die Reichsversammlung vorbereitet."

Ich erlaube mir an den Herrn Berichterstatter die Anfrage, ob der Ausdruck: Abtheil u n g hier in der Bedeutung genommen fei, in der es im §. 33 genommen ist: daß der Verfassungsentwürfe in verschiedene Abtheilungen getheilt, und die einzelnen Gegenstände oder Kapitel des Verfassungs-  Entwurfes einzelnen Abtheilungen zugewiesen und dann zur Berathung vorgelegt werden.

Abg. Mayer. Darüber erlaube ich mir bloß die Anfrage an die hohe Versammlung, sie möge entscheiden, ob der Ausdruck: Abtheilung hier in einem zweifachen oder einfachen Sinne genommen ist, im Sinne des §. 33. (Ruf: Das ist ja ganz klar.) Ich bitte darüber abstimmen zu lassen.

Vicepräs. Ich glaube, wenn sich Niemand dagegen erhebt, so ist eine Abstimmung selbst nicht nöthig, sondern sie fällt mit der Abstimmung des §. 37 zusammen. Wenn Niemand mehr das Wort in der Berathung des §. 35 zu erheben wünscht, so dürfte zur Abstimmung selbst geschritten werden.

Abg. Rautschitsch. Ich würde zum gestrigen Amendement entsprechend vorschlagen, daß statt: "sobald der Verfassungsausschuß" — "sobald er Constitutionsausschuß" gesetzt werde. Es wäre Consequent aus dem gestrigen Amendement, aus den gestern vorgetragenen Gründen.

Abg. Cavalcabo Ich glaube, daß der Ausdruck: Verfassungsausschuß beibehalten werden soll, denn der Ausschuß hat ja eben die Verfassung der Constitution, eben die Bearbeitung derselben, und in dieser Beziehung scheint mir Verfassungsausschuß richtiger als Constitutionsausschuß.

Abg. Mayer. Aufklärend erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: daß das Wort Verfassungsausschuß nicht so gemeint ist, daß er die Constitution zu verfassen hat, sondern in dem Sinne hier gleichbedeutend gemeint ist mit Constitution; es ist daher eine Consequenz, wenn Herr Abg. Kautschitsch beantragt, daß gesagt werde: Constitutionsausschuß. Haben wir gestern an die Stelle des Wortes: Verfassung das weit entsprechendere Wort: Constitution gewählt, so müssen wir den Verfassung  Ausschuß auch jetzt Constitutionsausschuß nennen. Ich stimme für das Amendement.

Abg. Feifalik. Ich erlaube mir vorzuschlagen, daß der Eingang des Paragraphes in der Art stylisirt werde: "Der Ausschuß läßt den Entwurf der Constitution oder einzelne Theile desselben durch Mitglieder des Ausschusses u. f. f." Ich halte dieß für nöthig, um dem Ausschusse die ganz freie Bewegung zu gestatten, ob er es für angemessen findet, den Entwurf im Ganzen zu beendigen und dann den Abtheirungen zu überweisen, oder ob es angemessen wäre, einzelne Theile der Berathung vorzulegen; ich halte dieß für nöthig. Ich glaube, daß der Verfassungsausschuß nicht anders das Werk bearbeiten kann, als daß er vom Allgemeinen zum Besondern übergeht, zuerst die Prinzipienfragen verhandelt und in den folgenden Theilen des Entwurfes auf die Folgerungen hinaus und auf die Anwendung der Principien, auf die einzelnen Staatsverhältnisse übergeht. Es muß dem Ausschusse schon sehr daran gelegen sein, schon über Prinzipienfragen die Ansichten der Abtheilungen einzuholen und sie angemessen benützen zu können, um nicht in die Lage gesetzt zu werden, wenn die Ansichten der Abtheilungen nicht mit dem Entwurfe des Ausschusses übereinstimmen, daß der Ausschuß in die Notwendigkeit versetzt werde, sein ganzes, durch längere Zeit mit großer Mühe vollendetes Werk zurückziehen und es von Neuem zu beginnen. Ich erachte es für nothwendig, daß die Abänderung in den Paragraphen hineingenommen werde, um das Kostbarste, mit dein wir haushalten sollen, nämlich die Zeit, ersparen zu können.

Eine Stimme. Ich trete dieser Ansicht bei.

Vicepräs. Ich muß den Herrn Abgeordneten ersuchen, schriftlich seinen Antrag einreichen zu wollen.

Abg. Löhner. Ich muß mich gegen den Antrag des Hern Abgeordneten erklären, so sehr ich seinen Motiven Gerechtigkeit widerfahren lassen möchte, die ihn dabei leiteten; ich möchte aber die hohe Versammlung darauf aufmerksam machen und erinnern, daß nach seiner Meinung der Verfassungsausschuß in seinen einzelnen Theilen ganz richtig ist; ich möchte dafür stimmen, daß man bei diesem Verfassungsaussuchaffe vom Allgemeinen zum Speciellen übergehen solle, damit der Ausschuß sich schon bei dem Entwürfe der Generalin nach den Meinungen der Abtheilungen zu richten habe. Dieses würde ferner eine Garantie geben, daß der Ausschuß, wenn er mit dem Entwürfe convergirt, so ziemlich die Gesammtheit treffen werde. Es hat aber noch eine andere Schwierigkeit, nämlich: daß der Ausschuß mehr ein Redactionsbureau ist, als ein freiwaltender Entwurfsausschuß ist. Ich muß die Frage stellen, ob sich dieser Ausschuß nach den Meinungen der Abtheilung richte oder ob diese Abtheilungen den Vortheil genossen haben, den die hohe Versammlung aus einer weitläufigen Debatte dieses Entwurfes angeführt hat; und ob der Vortheil, den er durch dm Zusammenhang seiner Motive und des einigen Zusammenfassens seiner Theile haben würde, so groß wäre, daß er den Nachtheil, der entstehen würde, indem dadurch der hohen Versammlung ein vielleicht besseres Elaborat entzogen würde, aufbringe, wodurch den Abtheilungen bei einer so wichtigen Angelegenheit eine Zeitersparniß, und daher eine bessere Erfüllung des Zweckes möglich gemacht werden könnte. Die Art und Weise, wie er die Grundlage dieses Ausschusses angibt, scheint mir wohl eine Zeitersparniß, aber ich muß bemerken, daß eine Zeitersparniß nicht immer das Kostbarste ist, wenn es sich um so wichtige Gegenstände handelt, und ich stimme daher gegen den Antrag. 

Ein Abg. Daher stelle ich den Grundsatz auf, daß es dem Ausschüsse freigestellt werde, seine Meinung abzugeben, ob er es für gut finde, daß das frühere Verhältniß den Ausschuß nicht beirre, sondern daß nur die Zeit abgekürzt werde; denn et ist nur an die Meinung der Section natürlich ebenso gebunden als wenn er sie theilweise einhält.

Abg. Klaudi. Ich erlaube mir diesen Antrag zu unterstützen, daß die allgemeine Grundlage, daß die allgemeine Bestimmung festgestellt sein müsse, sobald er vollendet ist, damit er sogleich den einzelnen Abtheilungen vorgelegt werden könne, um so mehr, als schon der geehrte Vorredner von gestern bemerkt habe, daß dieser Verfassungsausschuß eben nichts anderes ist, als ein Redactions oder Referatsbureau.

Vicepräs. Ich unterstütze den Antrag des Herrn Abg. Feifalik und zwar aus dem Gründe, weil es uns bei der Verfassung darum zu thun sein muß, die Ansicht aller Mitglieder der hohen Versammlung zu wissen, und diese ist nur dann möglich, wenn von den Abtheilungen früher eine Vorbereitung vorgenommen werden könnte, bevor eine Meinung der hohen Reichsversammlung vorgelegt werden könnte. Darum muß es uns vorzüglich zu thun sein; denn es ist leicht möglich, daß eine glänzende Rebe die hohe Versammlung hinreißt; wenn aber die Abtheilungen genauer davon unterrichtet sind, so würde es nicht so leicht möglich sein, daß sie sich alsdann von diesem Gegenstande hinreißen lasse, wenn sie bereits darüber nachgedacht hat, als dieses geschehen könnte, wenn sie vom Gegenstände früher unterrichtet ward. Ich glaube sonach, daß der Verfassungsausschuß zubin den wäre an die Ansichten und Prinzipe der Abtheilung.

Ein Abg. Ich stimme dem Antrage des Abg.

Feifalik vollkommen bei. Ich glaube, es läßt sich schwer sprechen über den Grundsatz, so lange die Grundlage nicht im Detail ausgedrückt ist; es würde sehr schwer zu entscheiden sein, ob das Ein oder Zweikammersystem durchdringen würde. Dieses zu entscheiden ist schwer an und für sich, so lange wir das Ganze nicht bedacht haben; es wäre sehr schwer, daß der Verfassungsausschuß arbeiten soll, wenn er noch nicht ganz vollendet ist; ich glaube, daß zur Vollberathung eine längere Frist gebraucht werden dürfe, als dieses bei einem gewöhnlichen Gegenstande der Fall ist. Ich glaube daher, wenn der Zusatz gemacht würde: zur Vollberathung, so ist es nöthig, daß bei diesem Verfahren mindestens eine Frist von 14 Tagen festgesetzt werde. Es gibt verschiedene Meinungen hinsichtlich der Zeitersparnis, ich glaube aber bei dieser Fassung zu bleiben, daß der Ausschuß den Entwurf bei dem Abschlüsse zur Vollberathung bringe. Ich wiederhole also nochmals meine Meinung, daß am Schlusse dieses Paragraphes der Zusatz gemacht würde: "Zur Vollberathung sind wenigstens 14 Tage nöthig."

Berichterstatter Mayer. Darüber erlaube ich mir auf den §. 54 der Geschäftsordnung aufmerksam zu machen, daß die Tagesordnung im Einverständnisse mit der Reichsversammlung festgesetzt wird, mithin kann die Bestimmung, wenn der Antrag zur Tagesordnung kommt, erst dann gemacht werden, wenn der Antrag schon fertig ist; vor der Hand kann ein Termin nicht eröffnet werden.

Ein Abg. Ich glaube, es wäre nöthig, dieses jetzt zu bestimmen, weil dann ein Amendement wegfallt.

Berichterst. Mayer. Die Motive des Amendements vom Abg. Feifaliktheilend, kann ich andererseits nicht zugeben, daß dem Ausschüsse in Vorhinein bestimmt werde, daß er den Entwurf theilweise den Abtheilungen vorzulegen habe. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, welcher vielleicht beide Ansichten vermittelt. Der Ausschuß ist berufen, den Entwurf der Constitution zu machen. Die gewählten Männer wollen keine Sisyphusarbeit beginnen, das würden sie aber, wenn sie bloß die Meinung des Gouvernements aufzeichneten und nicht der Majorität der ganzen Versammlung gewiß wären.

Ich glaube daher, daß man es der Beurtheilung des Ausschusses überlassen kann, wenn er die Idee, das Skelett, den rohen Faden der Constitution beschlossen hat, und diese Idee in die Abteilungen bringen will.

In dieser Art dem Ausschüsse eine bestimmte Richtung zu geben, halte ich für unzulässig; das Amendement würde so lauten: "Dir Ausschuß läßt den Entwurf der Constitution durch ein Mitglied, das er mit absoluter Zimmermehrheit aus sich wählte, in den einzelnen Abtheilungen vortragen".

Der Ausschuß möge bestimmen, wie er den Entwurf vortragen lassen will, entweder im Ganzen oder in den einzelnen Theilen. Ich glaube, wir würden dadurch das abschneiden, daß wir im Vorhinein definitiv festsetzen, was in der Wirklichkeit vielleicht nicht einzuhalten sein wird.

Abg. Trojan. So habe ich den Antrag verstanden und unterstützt.

Vicepräs. Wünscht Jemand noch das Wort?

Ein Abg. Nach der Erklärung des Referenten begreift der Antrag nichts anderes, als daß der meine mit seinem zusammenfällt; denn nach meinem wie nach seinem soll dem Ausschusse die ganz freie Bewegung überlassen bleiben, in welcher Art er sich mit den Abtheilungen ins Einvernehmen fetzen will. Ich glaube daher von meinem Amendement abstehen zu müssen. In dem meinen ist der Zusatz: "oder einzelnen Theilen" weggelassen, weil eine Constitution als ein Ganzes wohl nicht in Theile zerlegt werden kann.

Vicepräs. Es liegen noch drei Anträge vor, und zwar: Der erste bezieht sich auf die Stylisirung, daß statt der Worte: "der Verfassungsausschuß" gefetzt werde: "der Constitutionsausschuß." Der zweite beantragt eine andere Bestimmung des Antrages vom Abg. Mayer, und zwar, daß dieser dahin zu fassen sei: "Dir Verfassungsausschuß läßt den Entwurf der Constitution durch Mitglieder, die er aus sich mit absoluter Stimmenmehrheit wählt u. s w." Drittens der Antrag des Abg. Mussil, der einen ganz eigenen Zusatz zum §. 35 zum Gegenstande hat, und zwar in dem Sinne: daß die erste Berathung über den Entwurf der Constitution nicht vor vierzehn Tagen zu erfolgen habe. Ich erlaube mir den Antrag des Abg. Mayer vor allem Andern zur Abstimmung zu bringen, weil er eine Modification in der Bestimmung des Paragraph selbst erhält. Diejenigen Herren, welche sich für diesen Antrag des Abg. Mayer aussprechen, mögen ausstehen. (Wird einstimmig angenommen.) Durch diese Abstimmung dürfte der Antrag des Abg. Kantfchitfch sich selbst beheben. Es erübrigt noch der Zusatz des Abg. Mussil. (Liest ihn.) Diejenigen Herren, welche für diesen Zusatz stimmen, wollen aufstehen. (Niemand steht auf. Allgemeine Heiterkeit.) Ich bitte nochmals, Herr Berichterstatter, den Paragraph zu lesen, damit er in seiner Gänze angenommen wird.

Abg. Mayer. Der amendirt §. 35 lautet: Der Ausschuß läßt den Entwurf der Constitution durch die Mitglieder, die er aus sich mit absoluter Stimmenmehrheit und zwar je ein Mitglied für jede Abtheilung wählt, den Abtheilungen zur Berathung vortragen und sich die Ergebnisse derselben mittheilen, worauf der Ausschuß in nochmalige Berathung tritt, und den Entwurf zum Vortrage in der Reichsversammlung vorbereitet."

Vicepräs. Diejenigen Herren, welche für die Annahme des gelesenen Paragraphes stimmen, wollen aufstehen. (Einstimmig angenommen.)

Berichterst. Mayer (liest den §. 36 der Geschäftsordnung vor.)

V i c e p r ä s. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Hagenauer. Der Ausdruck: "Alle anderen Gegenstände" scheint zu allgemein zu sein, er verpflichtet uns, jeden Gegenstand an die Abteilungen zu verweisen; es könnten welche Eingaben kommen, die in den Bereich bestehender Ausschüsse gewiesen werden können; ich glaube, wir sollen uns vorbehalten, zu sagen: "die Gegenstände, die an die Abtheilungen oder an die bestehenden Ausschüsse zu übermitteln sind."

Abg. Mayer. Ich unterstütze selbst diesen Antrag, in so ferne es im Laufe der Verlandlungenmöglich ist, daß da so viele Anträge vorliegen, die man hierzu nicht bestimmt hat. Ich bin damit einverstanden, daß dieß aufgenommen werde.

Vicepräs. Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen?

Abg. Mayer. Bitte zu formuliren.

Abg. Praschak. An die Abtheilungen oder an den bereits bestehenden Ausschuß?

Abg. Mayer. Ich erlaube mir, die Textirung vorzuschlagen: "Alle anderen Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden an die Abtheilungen verwiesen, in so ferne die Reichsversammlung nicht einen bestimmten Ausschuß für einzelne Gegenstände bereits beschlossen hat."

Vicepräs. Ich bitte das Amendement hier zu übergeben.

Abg. Paraschak. Ich würde mir erlauben vorzuschlagen, diese Bestimmung zu einer allgemeinen zu erheben, nicht bloß für den vereinigten Ausschuß, sondern für jeden ändern Gegenstand, welcher durch den Zusatz zu §. 39 bewirkt würde. (Er liest den §. 39 vor.)

Ein Abg. Ich stelle den Antrag, die Stylisirung so vorzunehmen: "Andere Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden an die Abtheilungen oder an die besonderen Ausschüsse verwiesen, und folgendes Verfahren beobachtet." Mit diesem ist jedes erzielt, entweder — (Wird unterbrochen.)

Abg. Mayer. Wir kommen dahin in einen Anachronismus; es muß ohnehin ein Kammerbeschluß vorliegen, wenn besondere Abtheilungen gebildet wer den sollen, für Finanzfragen, für Internationalfragen — (Wird unterbrochen.)

Ein Abg. Es kann sich ereignen, daß dieß an einen andern verwiesen wird.

Abg. Mayer. Dann werden wir es erst verweisen, bis wir den Ausschuß zusammengefetzt haben.

Vicepräs. Ich ersuche das Amenbement schriftlich vorzulegen.

Abg. Trojan. Ich schlage vor: "Andere Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, sollen entweder sogleich zu bildenden Ausschüssen oder an die Abtheilung verwiesen werden, und dann ..."

Vicepräs. Ich muß ebenfalls bitten, den Antrag zu formuliren. Wünscht Jemand das Wort, damit ich zum Vortrage der einzelnen Amendements schreiten könnte? — Es liegt zunächst ein Verbesserungsantrag des Abg. Hagenauer vor, der von der Kommission angenommen wurde (lesend): "daß nach den Worten: "an die Abtheilungen" die weitere Bestimmung aufgenommen werde: "oder an die bestehenden Ausschüsse." Dann ist ein anderer Antrag und zwar vom Abg. Trojan, und dieser schließt sich unmittelbar an; er lautet: "Andere Gegenstände, für welche der Reichstag eine Berathung beschließt, werden an die Abtheilung oder an die Ausschüsse verwiesen." Dann ein Antrag des Abg. Violand hat den Zusatz zum §. 36 zum Gegenstande, und zwar wenn ich nicht irre nach dem Worte "beobachtet."

Abg. Violand. Ich bitte nicht ein Zusatz, ich glaube, daß wir darüber einig sind, daß es sich um die Formulirung handelt; ich glaube es so zu stellen: "Alle ändern Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, dann für jene, welche für besondere Abtheilungen — und dabei folgendes Verfahren beobachtet."

Abg. Lubomirski. Wir dürfen ja nur Ausschüsse bilden.

Vicepräs Der Antrag des Herrn Abg. Dylewski lautet dahin: ,,Andere Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden nach dem Gutdünken der Reichsversammlung entweder an einen sogleich bildenden Ausschuß oder an die Abtheilung verwiesen, und im letzteren Falle folgendes Verfahren beobachtet." Der Antrag des Abg. Klaudi lautet dahin: "Alle anderen Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden an die Abtheilungen verwiesen, wenn der Reichstag nicht die Zuweisung an besondere Ausschüsse bestimmt, dabei wird folgendes weitere Verfahren beobachtet."

Berichterst. Mayer. Hinsichtlich der beiden Anträge, die in der Wesenheit übereinstimmen, erlaube ich mir das Bedenken zu äußern, daß wir dadurch über jede Frage, ob sie zur Vorberathung kommen soll oder nicht, nicht einmal abstimmen, sondern deßhalb die zweite Frage noch stellen müssen, ob sie an einen Ausschuß oder an die Abtheilung gehen soll, während, wenn wir bei der früheren Textirung bleiben, es sich bei einer Abstimmung von selbst versteht und wir jede Debatte abschneiden.

Abg. K l a u d i. Es wird ja ohne dem immer darüber abgestimmt, ob ein Gegenstand an die Abtheilungen oder an die Ausschüsse verwiesen werden soll.

Berichterst. Mayer. Dann mußte aber auch der Vordersatz geändert werden, weil nach der Geschäftsordnung die Frage nicht so gestellt wird: ob ein Gegenstand an die Abtheilungen oder an die Ausschüsse kommen soll, sondern nur über die Frage abgestimmt wird: Hat eine Vorberathung zu bestehen oder nicht?

Abg. Klandi. Wenn auf eine Vorberathung angetragen wird, so kann zugleich auch darüber abgestimmt werden, ob der Gegenstand einem besonderen Ausschüsse zuzuweisen sei, oder an die bestehenden Abtheilungen.

Abg. Trojan. Ich mache aufmerksam darauf daß wir jetzt gewissermaßen im ersten Stadium unserer Wirksamkeit sind, wir haben noch sehr wenig Übersicht über alle die Gegenstände, die uns begegnen und zur Verhandlungen kommen werden. Wir werden mit Annahme des Paragraphs, nach dem Vorschlage von Hakgenau er in der Lage sein, daß nur die bestehenden Ausschüsse oder die Sectionen zur Vorberathung benützt werden können. Wir werden aber keinen andern Ausschuß als den Constitutionsausschuß als einen bestehenden haben, daher wir entweder dem Constitutionsausschuß oder den Sectionen jede Arbeit werden zuweisen müssen. Es werden sich aber Fälle ergeben, es werden so viele Gegenstände specieller Natur zu berathen sein, die eine solche eigentümliche Zusammenstellung der Ausschüsse erheischen, daß wir sie neu zu wählen hätten, und das könnten wir nicht, wenn nicht eine solche Stylisirung beliebt wild, daß hiernach noch Raum und freie Hand gelassen wird, neue Ausschüsse zu schaffen, und dieß wird nur dann sein können, wenn die von mir vorgeschlagene Textirung angenommen wird; wenn wir nämlich den allgemeinen Ausdruck wählen, ob an die Abtheilungen oder an die Ausschüsse, gleichviel ob an die bestehenden oder nöthigen Falls erst noch zu schaffen  — die Versammlung mag entscheiden, ob sie die bestehenden benützen oder neue schaffen will.

Berichterst. Mayer. Auf das Bedenken, daß wir uns selbst den Ausweg abschneiden würden, habe ich zu entgegnen, daß es jedem der verehrten Herren frei steht, einen Antrag zur Bildung eines Ausschusses in die Versammlung zu bringen; dieser wirb um so mehr motivirt sein, wenn viele specielle Anträge vorliegen, die die Zuweisung an besondere Ausschüsse als nothwendig erscheinen lassen werden.

Abg. Dylewski. Das entkräftet die Einwendung nicht, denn es können solche Anträge zur Verhandlung kommen, welche specielle Wissenschaften erfordern, und wozu die bereits bestehenden nicht fähig sein werden, oder wodurch dieselben zu sehr überbürdet werden. Es wird sich immer darum handeln, eine Ausnahme zu machen; und warum soll man sich hier nicht einen Weg offen lassen, um sich auf die Geschäftsordnung berufen zu können? warum soll die Geschäftsordnung nicht so stylisirt werden, daß die Form klar ist und kein Usus nothwendig wird, der durch die Geschäftsordnung nicht begründet ist?

 Berichterst. Mayer. Der Ausschuß hat diese Möglichkeit vorausgesehen, wollte aber der guten Sache Rechnung tragen, und hat bedacht, daß die Versammlung jedes mal, wenn etwas an die Abtheilungen oder Ausschüsse zu verweisen ist, mehrere Stunden mit der Debatte zubringen wird, wie die Ausschüsse zu bilden sind. Ich weise auf die §§. 38—39 hin, wo dem Ausschusse jede Möglichkeit geboten ist, sich mit allen Vertrauensmännern und Sachverständigen zu verstärken.

Abg. Hagenauer. Ich glaube, die Herren meinen, daß verstanden sei, nur die heute bestehenden Ausschüsse zu erwähnen; das ist aber nicht meine Absicht. Ich bin vollkommen einverstanden, wir werden ganz andere Ausschusse creiren müssen; es handelt sich auch nicht um den heutigen, sondern um die, welche jedes mal bestehen werden. Ich muß bemerken, daß ich die Furcht, daß wir uns den Weg abschneiden, nicht theile: wir werden in sehr kurzer Zeit Ausschüsse bilden, wir werden einen finanziellen, einen Commerziellen, einen internationalen, volkswirtschaftlichen Ausschuß gebildet haben, und ich glaube nicht, daß wenn wir heute bloß sagen: "die bestehenden", wir dadurch der Creirung dieser Ausschüsse vorbeugen, denn es werden jedes mal die bestehenden verstanden sein. Ich sehe, daß sie nothwendig sind und zweifle nicht, daß sie in wenig Tagen bestehen werden.

Abg. P l a c e k. Ich glaube, alle diese Ansichten lassen sich so vereinigen, indem man die Worte setzt: "Alle anderen Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden, in so fern der Reichstag nicht für einzelne Gegenstände einen besondern Ausschuß zu bilden beschließt, an die Abtheilungen verwiesen."

Abg. Hagenauer. Ich erlaube nur aus die Bemerkung zu antworten, daß die Arbeiten der Abtheilungen der nächsten Sitzung vorausgehen, und daß die Abtheilungen den Ausschuß bitten müssen.

Abg. Umlauft. Ich würde mich zum Theile für die Fassung des jetzt vorgebrachten Amendements aussprechen, wenn darin alle jene Fälle bedacht wären, in welche eine hohe Versammlung kommen kann. Gegen ein früheres Amendement erlaube ich mir zu bemerken, daß hier ein Irthum obzuwalten scheint. Die Zuweisung eines zu berathenden Gegenstandes an die Abtheilungen setzt auch voraus, daß ein Ausschuß gebildet werden müsse; die Berathung in den Abtheilungen ist nur als eine Specialberathung möglich, denn die Abtheilungen haben gar kein Organ mit dein hohen Reichstag zu verkehren, als höchstens ihre Berichterstatter. Über jeden Gegenstand müßten wir neun Berichterstatter hören, was eine Unmöglichkeit ist. Darüber also, daß die Verweisung an die nenn Abtheilungen nur in der Art ausgeführt werde, wie hier vorgekommen ist, ist kein Zweifel, aber es dürste dem hier vorgekommenen Einwand dadurch begegnet werden, wenn es heißt: "Alle an deren Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden, in so fern für diese Gegenstände nicht schon besondere Ausschüsse bestehen, entweder an die Abtheilungen verwiesen, und folgen des weiteres Verfahren beobachtet, oder über den Antrag eines Mitgliedes der hohen Versammlung ein Ausschuß nach einem besondern erst anzutragenden Modus gebildet."

Berichterst. M a y e r, Meine Herren, der ganze Streit dreht sich um etwas. was gegenwärtig, wenn wir nicht alle Paragraphe ändern wollen, praktisch unausführbar ist. Wird darunter verstanden, daß die Zuweisung an die Abtheilungen schon damit abgethan wäre, so verweise ich an den §. 37, indem jede Vorberathung durch die Abtheilungen die Wahl der Ausschußmitglieder in den Abtheilungen bedingt und daher Ausschüsse für Spezialgegenstände stattfinden. Aber noch etwas, meine Herren, ist zu berücksichtigen. Wir sehen die Masse von den Anträgen, mit welchen wir bereits überflutet sind; in diesen findet wenigstens die Homogenität Statt, daß sie sich in eben solche Rebsorten theilen lassen, wie die Exekutivgewalt im Ministerium eingetheilt ist, und zwar ins Finanzielle, Commercielle und mehrere derartige Theile. Es ist möglich und sogar wünschenswert, daß am Ende der Geschäftsordnung eine Petitionscommission beantragt werde, und wir auch einen bestehenden Ausschuß für dergleichen Rebsorten von bestimmten Geschäftsgegenständen zusammensetzen. Wenn das beliebt würde — was nöthig und zweckmäßig erscheint—erlaube ich mir zu beantragen, daß es als Nachsatz zum § 35 genommen werde. Wenn das Verfahren in den Ausschüssen, so wie in den Verfassungsausschuß angeordnet ist, und die weiteren Bestimmungen, die sich auf §. 36 beziehen, sich auf einen solchen Ausschuß nicht anwenden lassen, so erlaube ich mir zum §. 35 diesen Zusatz zu machen, damit er ganz in dieser Art ergänzt werde, oder einen neuen Paragraph einzuschieben. (Gegen Ende dieser Rede nahmen mehrere Abgeordnete zugleich das Wort.)

Abg. Umlauft. Ich spreche hier den Anlaß aus, aus welchem schon früher auf diesen Ausweg hingewiesen Wurde. Es ist nämlich bei Gelegenheit der Zusammensetzung des Ausschusses über Antrag des Abg. Sierakowski, welcher sämtliche Provinzen betroffen hat, in allen Abtheilungen dasselbe Bedürfnis gefühlt worden, möglicherweise diesen Ausschuß, welcher über einen in so unbestimmter Form gestellten Antrag zu berathen hatte, wenigstens in einer solchen Weise zusammen zu treten, daß mindestens nicht aus Rücksicht der Nationalitätenfrage, aber ans Rücksicht der Localität Interessen der Ausschuß so zusammengesetzt worden wäre, daß er aus jedem Gouvernement wenigstens ein Mitglied enthalte; ein ähnlicher Fall kann wieder in der Zukunft vorkommen, wo es wünschenswert erscheinen wird, daß der Ausschuß wenigstens aus jedem Gouvernement ein Mitglied erhalte, welches über die Interessen und besonderen Spezialverhältnisse des Gouvernements Rede und Aufschluss geben könne, wenn wir die Möglichkeit offen lassen, einen solchen Ausschuß nach einem ähnlichen Wahlmodus zusammen zu fetzen; und ich glaube, daß es nötig sein wird, hier wenigstens die Bestimmung einließen zu lassen, daß nach Antrag eines Herrn Abgeordneten die Zusammensetzung eines Ausschusses auf eine andere Art, als mittelst der Abtheilungen geschehen könne. Daß war der Grund, warum ich es wünsche, daß solche Bestimmungen getroffen werden.

Abg. Cavalcabo. Gegen die Bemerkung des Herrn Vorredners vor mir habe ich zu erinnern, daß nach dem §. 37 der Reichstag ohnehin die Zahl der Ausschußmitglieder noch größer bestimmen kann, wenn er es vermöge der Wichtigkeit des Gegenstandes oder der besonderen Interessen für nöthig findet. Es ist auch im §. 39 ausdrücklich vorgesehen, daß dem Ausschüsse das Recht zusteht, aus der ganzen Versammlung solche Mitglieder, denen er eine besondere Kenntniß des Gegenstandes zutraut, zuzuziehen, das ist nämlich in einer Frage, die alle Provinzen berührt, so daß ein Abgeordneter aus jeder Provinz beigezogen werden muß; das ist nach meiner Ansicht ganz natürlich, weil man voraussetzen muß, daß ein Abgeordneter nicht alle provinziellen Verhältnisse unserer großen Monarchie kennen wird. Unter diesen Voraussetzungen halte ich es für nothwendig, einen neuen Paragraph einzuschalten, und ich muß mich entschieden für den Antrag des Abg. Violand erklären, daß der §. 36 so stylisirt werde: "Alle anderen Gegenstände, für welche der Reichstag eine Vorberathung beschließt, werden, wenn nicht für dieselben abgesonderte Ausschüsse bestehen, an die Abtheilungen gewiesen und folgendes weitere Verfahren beobachtet." Ich glaube, daß der Ausdruck sehr gut gewählt ist, in sofern ich den Ausschuß verstehe, weil dadurch, indem wir gegenwärtig seinen Ausschuß haben, wir nicht sagen können: "Bestehender Ausschuß"; aber weil man voraussetzen muß, daß wir einzelne Ausschüsse, Abzweigungen von Ausschüssen niedersetzen müssen, denen Die einschlagenden Geschäfte zugewiesen werden, um den Gang der Geschäfte zu vereinfachen, weil wir sonst in eine Masse von Ausschüssen hineinkommen, wo vorauszusehen ist, daß es vielleicht gar nicht möglich wäre, ohne daß Einer in drei bis vier Ausschüssen sitzen würde, wozu er aber nicht gezwungen werden tun, weil, wenn er Mitglied von zwei Ausschüssen ist, er es ablehnen kann, in einen dritten einzutreten.

Abg. Trojan. Da über den Zusammenhang der Sectionen sich ein Zweifel erhebt — (Ruf: Schon zum dritten Male.) Ich bitte, ich modificirt meinen Antrag, ich stelle also einen ändern.

Vicepräs. Es heißt aber in der Geschäftsordnung, über einen und denselben Gegenstand darf man nur zweimal das Wort ergreifen.


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