Úterý 25. èervence 1848

 Die Section hat gestern zum dritten Male die Acten, die in der Verhandlung sind, durchgelesen und den genauen Thatbestand eruiert; er ist einfach folgender, welchen ich in Kürze reasumieren will: Bei der ersten Wahl kam keine Majorität zu Stande, bei der zweiten Wahl war eine absolute Majorität, die Wahl ging ordnungsgemäß vor sich, nur bemerkte der Commissär, daß über Verwendung unbekannter Individuen manche Wahlzettel irrtümlicher Weise geschrieben waren, nämlich andere Namen als die Bauern angegeben haben, deshalb wurde die Wahl für null und nichtig erklärt. Nach einem früheren Ausspruchs steht dieses Recht der Wahlcommission nicht zu. Die Kammer hat sich für autonom erklärt, ein Recht, das der Wahlcommission nicht zusteht, sonach müssen die Acten hier vorliegen, und wenn sie nichts als einige Formfehler enthalten, über die wir früher so oft hinweggegangen sind, so müssen diese Acten berücksichtiget werden. Die Frage ist dagegen vorhanden, ob in den Acten kein bedeutendes Gebrechen liegt, ob kein anderer Anstand als die oberfachlich geäußerte Meinung, daß durch fremden Einfluß die Wahlzettel geschrieben worden sind. Die Section kann die Wahl nicht für gültig erklären, aber um so weniger auch für ungültig, daher nur für beanstandet. Jedenfalls fällt die Berücksichtigung der dritten und letzten Wahl hinweg, weil die Wahlcommission nicht berechtigt war, die frühere Wahl zu annullieren. Wenn auch die zweite Wahl ungültig war, so ist die dritte eo ipso als ungültig zu erklären, denn es steht fest, daß die zweite Wahl vorschriftgemäß geschehen ist, so ist die dritte Wahl, abgesehen von der zweiten Wahl ungültig. Deshalb trägt die Commission an: die Wahl bloß für beanständigt zu erklären. Jeder Beanstandete hat Sitz und Stimme, deshalb möge er hier her berufen werden; da aber die dritte Wahl ungültig ist, so fällt ohnehin das Sitz und Stimmrecht weg.

Abg. Caj. Mayer. Als Vorstand der Abtheilung muß ich wiederholt bestätigen, daß die Prüfung des uns vorliegenden Wahlactes mit der größten Rigorosität vorgenommen ist. Wir finden in den Wahlacten den Namen des Abgeordneten Meyer, aber keinen Safka; wir mußten chronologisch die Sache verfolgen und sehen , daß bei der zweiten Wahl die des Georg Meyer mit absoluter Stimmenmehrheit zu Stande kam, daß jedoch das Bedenken dagegen eintritt, weil das Protokoll nicht von den gesamten Wahlmännern unterschrieben ist, die die Wahlcommission bildeten. Der Grund, warum die Mehrzahl der Wahlmänner das Protokoll nicht unterschrieben hat, liegt wahrscheinlich darin, weil sie den in das Protokoll aufgenommenen Umstand, es fei ein Betrug bei dem Schreiben der Wahlzettel vorgefallen, als ihrer inneren Überzeugung nicht gemäß, auch nicht bestätigen wollten. Wenn wir nun die beanstandete Wahl des Georg Meier haben, so ist es eine consequente Folge, daß es nicht zwei Abgeordnete für einen und denselben Bezirk geben könne. Der Abg. Meyer ist aber nicht in die Lage gefetzt worden, hier zu erscheinen. Sein Kreisamt hat ihm kein Certificat gegeben, sondern einem Andern, der nicht gewählt worden ist, oder nicht legal gewählt werden konnte; es ist daher nothwendig, dass der Abg. Georg Meyer einberufen werde, damit nicht ein Bezirk unvertreten bleibe, und daß der Andere ausgeschieden werde; denn daß ein zweiter Abgeordneter für denselben Bezirk nicht neben ihm sitzen könne, ist eine natürliche Konsequenz, die keiner weiteren Frage bedarf.

Präs. Der Antrag geht also dahin, daß die Wahl des Abg. Safka zu beanstanden und an den nach §. 5 zu bildenden Ausschuß zu verweisen sei; die Herren Abgeordneten, Welche für diesen Antrag stimmen, wollen dieß durch Aufstehen zu erkennen geben. Nachdem die Probe die Minorität ausgewiesen, kommt so hin der Antrag des Berichterstatters zur Abstimmung.

Berichterst. Hubidi. (Liest seinen Antrag.) Die hohe Reichsversammlung wolle die Wahl des Abg. Georg Meyer für beanstandet ansehen und die nöthige Untersuchung einleiten und den Georg Meyer einberufen, dagegen sei Joseph Safka, da für nicht als Abgeordneter des Bezirkes Grodek angesehen werden kann, ans der Versammlung auszuscheiden.

Präs. Ich stelle somit die Anfrage, ob die lohe Versammlung dein so eben vernommenen Anrage des Herrn Berichterstatters beistimmt? In diesem Falle bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Allgemein angenommen.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter der neunten Abtheilung.

 Abg. Gleisbach, (Trägt als Berichterstatter auf die Gültigkeitserklärung der Wahl des im Bezirke Hohenmauth im Chrudimer Kreise in Böhmen gewählten Herrn Abg. Hauschild an, ungeachtet es Formfehlers, daß die Gegenlisten in keiner Weise gefertigt und der Name nicht überall orthographisch deutsch geschrieben ist, welcher Abtheilungsantrag allgemein angenommen wird.)

Präs. Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die Verhandlung über die Geschäftsordnung. Ein Abg. Ich erlaube mir an eine hohe Versammlung die Anfrage, ob ich eine die spätere Debatte über die Geschäftsordnung betreffende Anfrage an die hohe Versammlung richten darf. (Wird zugestanden.) Also es ist erlaubt.

Abg. Mayer. Aus dem Inhalte der Geschäftsordnung können Interpellationen stattfinden, und war an den Präses der Reichsversammlung, an die Vorstände der Abtheilungen und Ausschüsse und an die Minister, aber nicht an die Reichsversammlung selbst. Ich erachte, daß jedes Mitglied, welches eine Frage an die Versammlung stellt, dieselbe in Form eines Antrages stellen muß, über den debattiert und abgestimmt werden kann.

Ein Abg. Also ich werde einen Antrag stellen: Die hohe Reichsverrammlung möge beschließen, daß die Formulierung eines früheren Paragraphen dann abgeändert werden könne , wenn bei der Discussion eines späteren Paragraphen Mangelhaftigkeit der Stylisirung eines früheren Paragraphen sich ergeben könne, weil man oft bei der Discussion eines filterten Paragraphen die Mangelhaftigkeit  wird. (Mehrere Stimmen: "Das ist schon gestern geschehen!")

Abg. Maindl. Ich erlaube mir darüber zu bemerken, wenn ein späterer Paragraph, wie er von der Versammlung beliebt wird, im logischen Widerspruche mit einem frühern Paragraphen steht, der spätere in natürlicher Folge den frühern auch aufheben müßte. Ich glaube, daß dahin kein Beschluß zu fassen wäre, daß wir Alles, was bereits angenommen ist, wieder in Frage stellen. Wird uns die natürliche Logik dahin führen, da| wir einen Widerspruch zu beheben haben, so wird, glaube ich, nicht einmal eine Debatte entstehen, sondern er wird sich von selbst beheben, und so lange dieß nicht der Fall ist, müssen wir glauben, daß Andere — (unterbricht sich) Ich glaube, daß zur Tagesordnung überzugehen sei, (Allgemein angenommen.)

Präs. Ich muß nur bemerken, daß der Abg. Trojan gestern einen Antrag gestellt , und nur wegen vorgerückter Zeit zurückgenommen habe , daß ihm daher das Recht zusteht, seinen Antrag in der Folge vorzubringen.

Abg. Trojan. Ich begnüge mich damit, die Aufmerksamkeit der Versammlung auf diesen Punkt gerichtet zu haben, wenn sonst Niemand den Antrag aufgreift, ich nehme ihn zurück. (Die §. 9 und 10 werden ohne Abänderung vorgenommen. Bei §. 11 ergreift Abg. Borrosch das Wort.)

Abg. Borrosch. Das ist ein Paragraph, der noch bei jeder nachfolgenden Wahl wieder in Anwendung kommen wird, und da würde ich mir erlauben, für "So entscheide das höhere Alter unter den Gewählten", lieber "das jüngere Alter" vorzuschlagen. Der Altersunterschied konnte möglicher Weise um zehn Jahre differieren, und daß ein zu hohes Alter für die Functionen der Präsidentum nachtheilig ist, das wissen wir doch.

Abg. Mayer. Darüber aufklärend, bemerke ich, daß die Einwendung vollkommen am Platze wäre, wo der Alterspräsident durch das Alter berufen ist, Hier ist der Fall vorgesehen, wenn die hohe Versammlung zwei gewählt hat, so muß man voraussetzen, daß die hohe Versammlung in jedem der Gewählten diejenigen Eigenschaften gefunden habe, die ihm zu Eigenschaften der Präsidenten berechtigen, und wenn wir unter zwei ganz gleich Qualificirten das höhere Alter berufen, so ist dieß ein Zugeständniß, welches wir dem Alter machen.

Abg. Borrosch. Ich glaube, graue Haare (auf den Kopf greifend) sind eine Bürgschaft, daß ich nicht gegen die dem Alter schuldige Pietät eine Einwendung gemacht habe, jedoch gehören auch physische Kräfte zur Ausübung der Präsidentum, und es könnte die Wahl zwei treffen, den einen mit 30, den andern mit 60 Jahren, letzteren zu wählen, könnte politische Weisheit seine Stimmgeber veranlasst haben, ihm ihr Votum zu geben.

Abg. Mayer. Darüber muß ich wiederholt bemerken, daß wenn zwischen einem Dreißigjährigen und einem Sechzigjährigen ein Unterschied gemacht werde, wir dann einen Census für den Präsidentenstuhl erfinden müßten.

Ein Abg. Ich erlaube mir eine kleine Stilisierung. Es ist nämlich hier die Rede zwischen jenen zwei, es kommt jedoch nicht vor, zwischen welchen zwei Subjecten; es dürfte also heißen, zwischen jenen zwei Abgeordneten, welche bei den Wahlen die meisten Stimmen haben.

Abg. Mayer. Dagegen erlaube ich mir, daß eine große Majorität ihn gewählt hat, und daher in dieser Beziehung jeder Zweifel behoben sein wird, indem bei der Wahl nur jene eine Stimme erhalten, die Abgeordnete sind.

Ein Abg. Ich glaube, bei jeder Wohl, bei welcher nach der absoluten Stimmenmehrheit vorgegangen wird, kommt dieses aber auch in einem späteren Paragraphen vor, daß nach geschehener Stimmenmehrheit die Wahl vorgenommen werden soll, und ich glaube, daß hier die Bestimmung eingeschaltet werden möge, daß bei jenen Fällen die absolute Majorität entscheiden solle , wo die absolute Stimmenmehrheit gefordert werde. (Stimme: Ich glaube, umgekehrt!)

Abg. Mayer. Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß, um diesen Paragraph im Einklänge mit der Überschrift zu erhalten, die Bestimmung in einem Satze erscheinen möge, um weitere Berufungen der Geschäftsordnung, wo von einer Wahl die Rede ist, zu vermeiden; daß es aber für jetzt nothwendig sei, sich auf den Wahlmodus des §.11 zu beziehen.

Präs. Ist die Berathung somit als geschlossen anzunehmen, so mögen die Herren aufstehen. (Majorität.) Es liegt somit das von Herrn Abgeordneten Borrosch beantragte Bemerken vor: In dem Schlüsse des §. 11, wo es heißt: ergäbe diese Wahl eine Stimmengleichheit, so entscheide das höhere Alter unter den Gewählten. Ich glaube, eine hohe Versammlung durfte über diesen Antrag wohl bejahend abstimmen; wird wohl dieser Antrag unterstützt? (Eine Stimme: Nein! denn bei dem Amendement darf keine Unterstützung stattfinden.) Der zweite Antrag ist der des Herrn Aba, Umlauft, welcher einen bloßen Zusatz enthält , wo es heißt: zwischen jenen zweien er das Verlangen stellt , den Zusatz aufzunehmen: zwischen jenen zwei Abgeordneten, welche die meisten Stimmen haben, und ich frage, ob die hohe Versammlung für die Aufnahme dieses Zusatzes sich bestimme, und dieses wolle eine hohe Versammlung durch Aufstehen zu erkennen geben. (Alle aufgestanden.) §.11 ist in seiner vollen Fassung angenommen. Ich bitte daher den §. 12 vorzunehmen. (§. 12 wird vorgelesen.)

Abg. Borrosch Hier wäre eine zweideutige Fassung abzuändern, indem es dort heißt: bei dieser Wahl gilt bloß die relative Stimmenmehrheit, (Nach einigem Bedenken) Ja, es ist schon ganz richtig, die Fassung kann schon so bleiben. (§. 13 wird vorgelesen.)

Abg. Umlauft. Ich muß hier ausdrücklich bemerken, daß obwohl dieser Paragraph ein bereits in die Wirklichkeit getretenes Factum betrifft, hier doch trotz des früher gefaßten Beschlusses "oder dessen Stellvertreter" weggelassen werden sollen. Es ist darüber schon ein Beschluß gefaßt worden, und ich bitte also dabei stehen zu bleiben.

Abg. Mayer. Die frühere Geschäftsordnung war eine provisorische, und die hohe Kammer hat beschlossen, daß, so lange sie provisorisch ist, auch alle Beschlüsse provisorisch waren, und ich erinnere mich dessen sehr gut, daß die Stelle: "oder dessen Stellvertreter zur feierlichen Eröffnung einzuladen", weggelassen worden ist. Der Ausschuß hat aber bei der wiederholten Debatte über den §. 19 es für abfohlt unerläßlich gefunden, daß die Stelle: "oder dessen Stellvertreter" gesetzt wird; es war damals festgesetzt worden: "Se. Majestät oder dessen Stellvertreter zur feierlichen Eröffnung einzuladen", weil das Volk schon so lange auf diese feierliche Eröffnung geharrt hat, denn es war damals eine Unmöglichkeit, bloß das Wort "Se. Majestät" zu setzen; denn wenn dieses bestände, so wurde dieses eine politische Lüge gewesen sein, wenn am zweiten Tage die Eröffnung nicht durch den Kaiser, sondern durch unfern hochverehrten Stellvertreter Erzherzog Johann geschehen wäre. Ich erlaube mir, daß, da die ganze Versammlung damit damals einverstanden, wir nicht jetzt wieder das Gedruckte desavouieren wollen.

Ein Abg. Ich will den Worten des Herrn Berichterstatters weichen; sehe es aber gar nicht ein, warum nicht unter dem Worte Majestät auch der Stellvertreter verstanden werden könnte, und daher diese Stelle beibehalten werden solle. Nur würde ich für die Stelle: "dessen Stellvertreter", eine grammatikalische Stilisierung vorschlagen, nämlich: deren Stellvertreter.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß Se. Majestät nicht bloß wir, sondern auch ich für sich haben. (Beifall.)

Präs. Wenn also die hohe Versammlung mit Derartigen amendementierten Fassungen des §. 13 ein verstanden ist, so möge sie aufstehen. (Alle stehen auf.)

Berichterst. Mayer. (Liest den §. 14 vor.)

Abg. Lubomirski. Ich stelle das Amendement, daß nach den Worten: "Der Präsident führt den Vorsitz, eröffnet und schließt die Sitzungen", noch beigesetzt werde; "nach den Befragen der Sammer", wo es dann so lauten würde: "Der Präsident fuhrt den Vorsitz, eröffnet und beschließt nach Befragen der Kammer die Sitzungen."

..Berichterst. Mayer. Ich erlaube mir auf den §. 54 hinzuweisen, welcher lautet: "Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichstage am Schlüsse jeder Sitzung die Tagesordnung u. s. w. Durch diesen Paragraph wird das gemachte Amendement behoben sein.

Abg. Lubomirski. Ich nehme mein Amenement zurück.

Abg. Löhner. In Bezug auf die Schließung 5er Sitzungen erlaube ich mir beizusetzen, daß dieß Im Einvernehmen mit der Kammer geschähe.

Mehrere S t i m m e n. Dieses Amendement wurde ja eben gemacht und wieder zurückgenommen.

Abg. Goldmark. Ich glaube der Unparteilichkeit halber wäre es zweckmäßig, nach den Worten: "Stellt die Fragen zur Abstimmung", noch hinzuzusetzen: "Nach vorgebrachter Reihenfolge."

Berichterst. Mayer. Da erlaube ich mir zu bemerken, daß eine vollständige Reihenfolge nicht immer möglich sein wird. Wir müssen eine chronologische und eine logische Aneinanderreihung der fragen unterscheiden. Ich erlaube mir, auf die §. 73, 75, 76 und 77 hinzuweisen. Ich glaube mit dieser generellen Bestimmung ist hinlänglich festgefetzt, wie die Fragen zur Abstimmung kommen sollen, ohne daß man nöthig hätte, über die Ordnung der gestellten Frage eine Debatte zu eröffnen. 

Abg. Goldmark. Einverstanden.

Ein Abg. In diesem Paragraphen heißt es: "Der Präsident spricht das Ergebnis der Abstimmung aus" , im §. 77 aber heißt es: "Ist das Ergebnis der Abstimmung nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht." Ich frage nun, ob dieses Siecht zu zweifeln einzig und allein dem Präsidenten oder auch einem Theile der Kammern zustehe?

Berichterst. Mayer. Das, dachteich, wäre dem Bureau zu überlassen, und im Namen des (Bureau spricht der Präsident das Ergebnis aus. Wenn man jedes Mal debattieren wollte, ob der Präsident oder der Schriftführer, welche doch alle Männer unserer freien Wahl sind, wahr geredet haben oder nicht, dann könnten wir in einer bewegten Debatte die Abstimmung unmöglich zu Ende bringen.

Abg. Borrosch. Dieses kommt ohnehin später noch zur Besprechung, indessen können wir es fallen lassen. Seiner Zeit werde ich dagegen etwas einzuwenden haben. Der Präsident hat das Recht, im Falle von Ordnungsstörungen die Sitzungen zu unterbrechen, Ruhestörer von den Galerien entfernen, und letztere im äußersten Falle räumen zu lassen.

Ich glaube, es sollte noch bestimmt werden, wann dieser äußerste Fall eintritt, und wem die Beurtheilung, wann dieser äußerste Fall eintritt, zukömmt, und die §. 67 und 71 als Anhaltspunkte zu finden, daß bei §. 14 eingeschaltet werden könnte: "nach weiterer Prüfung der Versammlung;'' auch wird im §. 29 die Richtigkeit dieses bestätigt; übrigens dient der Beisatz bloß zur Deutlichkeit.

Berichterst. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, wenn vorausgeschickt wird, daß die Berufung an die Kammer angenommen wird, so kann man dieß dann nicht mehr unter die Rechte des Präsidenten zählen, sondern es ist ein bloßer Kammerbeschluß; da es aber unter den besonderen Rech ten des Präsidenten angeführt wird, so bin ich der besonderen Meinung, daß auch dem Präsidenten dieß Recht zusteht.

Ein Abg. Ich weise hin auf den §. 71, wo es heißt: "Gelingt es dem Präsidenten nicht, die Ordnung herzustellen, so hat er ohne Berufung an die Versammlung das Recht, die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen oder auch gänzlich aufzuheben."

Berichtest Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Paragraph im Zusammenhange mit §. 54 steht, nachdem hier festgestellt wird, daß der Präsident bloß im Einvernehmen mit dem Reichstage am Schlüsse jeder Sitzung die Tagesordnung u. f. w. bestimmt. Nach diesen Umständen ist also im §. 7I dem Präsidenten das Recht vorbehalten, die Sitzung für einige Zeit zu unterbrechen, und der ganze contradictorische logische Gegensatz richtig und folgerichtig dem §. 71 entgegengestellt.

Abg. Fischer. Ich vermisse auch etwas am Ende des §. 14, es heißt nämlich daselbst: "Dem Präsidenten steht das Recht zu, im Falle von Ordnungsstörungen, die Galerien im äußersten Fälle räumen zu lassen." Ich glaube, wenn die Galerien geräumt werden sollen, wo sich 3—400 Menschen befinden, bedarf es auch einer bedeutenden Kraftanwendung oder Gewalt, durch welche sie geräumt werden sollen; ich habe aber noch nicht bemerkt, durch welche Gewalt dieß geschehen könnte; es ist die Möglichkeit doch vorhanden, obwohl wir nicht gehalten sind, es zu erwarten, es ist die Möglichkeit doch vorhanden, daß ein solcher Fall eintritt, daher sollte doch etwas Definitives bestimmt werden.

Berichterst. Ich weise bloß auf den Abschnitt über die Ordner hin; übrigens reicht auch das bloße Wort des Herrn Präsidenten hin, in der Versammlung Folgsamkeit zu erwirken; reicht dieß nicht hin, dann werden die Ordner wissen, was sie zu thun haben. (Beifall.)

Präs. Ich stelle also an die hohe Versammlung die Frage, ob der §. 14 der Geschäftskordordnung in seiner ganzen Fassung angenommen wird? (Wird angenommen.)

Berichterst Mayer. (Liest den §.15 der Geschäftsordnung.)

Abg. Haimerl. Ich erlaube mir die Anfrage an den Berichterstatter zu stellen, ob der §.15 rücksichtlich der Unterfertigungen der im §. 17 angeführten schriftlichen Ausfertigung als Regel angenommen sei: ob derlei schriftliche Ausfertigungen bloß vom Präsidenten oder von einigen Vorstandsmitglied deren, und welchen, unterfertigt werden müssen, um als Originalurkunde geltend zu sein.

Berichterst. Der §. 15 enthält bloß Weisungen über einlangende Depeschen und eine Repräsentative des Präsidenten nach Außen. Ich glaube übrigens Recht geben zu müssen, daß die Bestimmung: daß jede im Namen der Reichsversammlung ausgestellte Urkunde vom Präsidenten und einem Secretär unterfertigt sein müsse, in diesem Paragraphen vermißt werde. (Dieses Amendement wird angenommen.)

Ein Abg. Ich stelle die Frage, ob über die an den Reichstag einlangenden Eingaben ein Protokoll mit fortlaufenden Nummern geführt und die Erledigung nebenbei angegeben wird.

Schrift. Es wird sogar ein eigenes Protokoll über die eingegangenen Anträge geführt, was bis jetzt nicht möglich war, da eine zu große Anordnung herrschte, Abg. Goldmark. Ich erlaube mir eine Frage zu stellen. Es heißt früher: "Der Präsident ist das Organ des Reichstages nach Außen"; wenn nun die hohe Versammlung eine Deputation irgend wohin schicken sollte, so ist dieselbe auch ein Organ der Reichstagsversammlung nach Außen. Ich glaube also, obiger Ausdruck ist nicht zweckmäßig, und es wäre zu setzen: Der Präsident ist das ordnungsmäßige Organ des Reichstages im Gegensätze zu den außerordentlichen, unter denen ich Deputationen verstehe.

Berichterst. Ich erlaube mir die Gegenfrage, ob im Falle einer Deputation der Präsident aufhört, das Organ der Reichstagsversammlung nach Außen zu sein. Deputationen haben immer einen speziellen Zweck in ihrer Beziehung nach Außen; immerwährend jedoch bleibt und ist der Präsident das Organ des Reichstages nach Außen. Eine Deputation ist die Machthabern der Versammlung für einen ganz speciellen Fall, jedoch es bedarf eines fortwährenden Organs, durch das sie mit der ganzen Außenweit im Zusammenhange bleibt und dieß ist der Präsident.

Abg. Goldmark. Das ist ganz recht, dadurch wird aber dieß nicht bekämpft, sondern vielmehr bekräftigt: der Präsident ist das ordnungsmäßige Organ der Versammlung im Gegensatze zum Außerordentlichen.

Abg. Mayer. Das Wort "ordnungsmäßig" hat aber sehr viele Gegensätze, wie z. B. ordnungswidrig; der Ausdruck dürfte nicht der beste sein.

Abg. Goldmark. Also: gewöhnliches, ordentliches Organ.

Abg. Mayer. Das heißt nichts, (Allgemeiner Ruf: Abstimmen.)

Abg. Goldmark. Ich schlage vor, zu sagen: das gewöhnliche Organ, (Von mehreren Seiten wird sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen.)

Präs. Vom Abg. Haimerl ist zum §. 15 der Zusatz beantragt worden: "Schriftliche Ausfertigungen, welche im Namen des Reichstages ergehen, bedürfen der Unterfertigung eines Schriftführers."

Abg. Haimerl. Die Redaction überlasse ich dem Bureau.

 Schrift. In §. 17 der Geschäftsordnung ist vorgesehen, daß die in Folge der gefaßten Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen entweder von den Schriftführern oder von einem besonderen Ausschusse entworfen werden; ich glaube also, daß auch darauf Bedacht zu nehmen fei, was in jedem Falle zu geschehen hätte, wenn diese Ausfertigungen nicht vom Bureau ausgehen; da die Schriftführer ohnehin so beschäftiget sind, so wäre es vielleicht besser, wenn solche besondere Ausfertigungen. z. B. Adressen, die durch einen eigenen Ausschuß verfaßt worden sind, auch von diesem ausgefertigt würden.

Berichterst. Sind diese Ausarbeitungen zum Beschlüsse der Kammer geworben, so gilt von ihnen ganz dasselbe, was von allen Ausfertigungen im Namen des Reichstags gilt.

Schrift. Ich glaube, daß ich als Mitglied des Bureau nicht verbunden werden kann, Ausfertigungen von einein ändern Collegio durch meine Unterschrift zu bestätigen.

Berichterst. Jawohl, wenn es Kammerbeschuß ist; die Minorität muß sich der Majorität fügen, sie muß im Reichstag aufgehen, und wir können nie dulden, daß es einen Reichstag im Reichstag gebe.

Schrift. Dann müßte man Alles Wort für Wort dein Reichstag vorlegen; denn ich erlaube mir zu bemerken, daß manche Ausdrücke vorkommen, welche nicht berathen worden sind. Wenn Alles vorgelegt wird, dann ist es richtig, daß kein Mitglied sich weigern kann, das was von der Mehrheit festgesetzt worden ist, durch seine Unterschrift zu bekräftigen; es ist aber nicht in der Ordnung, daß jemand Anderer unterfertigt, als der, der etwas verfaßt hat. Jedes Wort der vielfachen Ausfertigungen wird nicht hier debattiert werden, dieselben bleibe gewiss immer einem Concipienten überlassen.

Abg. Fischhof. Ich glaube nur bemerken zu müssen, daß der Secretär durch seine Unterschrift nicht die Richtigkeit der Ansicht, sondern bloß die Richtigkeit des Actenstückes selbst bestätigt.

Schrift. Wenn von der Versammlung diese Anficht angenommen wird, so habe ich nichts mehr einzuwenden.

Ein Abg. Es werden viele Ausfertigungen vorkommen, welche nicht als Beschlüsse des Reichstages angesehen werden können. Diese können auch nicht von einem Andern unterfertigt sein, als der sie verfaßt, sondern es soll bloß die Correspondenz des Reichstages, die Beschlüsse desselben oder schriftliche Urkunden von dem Reichstag als von solchen ausgehend, unterfertigt sein. Es muß aber nothwendig auch der Reichstag in Correspondenz treten mit Organen der Provinzen; er wird müssen Antworten geben, welche aber nicht im Reichstag berathen werden, und über welche auch nicht beschlossen werden wird; bei diesen dürfte man die allgemeine Übung beobachten, daß sie nicht von dem Präsidenten, sondern von Denen, welche die Correspondenz besorgen, unterfertiget werden.

Präs. Wünscht Jemand noch etwas zu erwähnen?

Abg. Borrosch. Ich glaube, daß der Präsident eben als Organ der Versammlung von Allem nothwendig in Kenntnis bleiben muß, weil er sonst nicht wissen kann, ob nicht da oder dort der Faden für ihn abgerissen wird, und in Betreff der frühern Frage glaube ich, daß eine jede Commission als ein Theil des Ganzen und als solcher mit einem vollen Vertrauensvotum, also als ein Vertrauenstheil des Ganzen zu betrachten ist.

Abg. Mayer. Zur Beseitigung eines jeden Mißverständnisses, welches auch bei §. 17 erst vorkommen durfte, erlaube ich mir zu bemerken, daß die Ausfertigung durch Ausschüsse nur dann stattfindet, wenn eine besonders wichtige Frage durch den Ausschuß verhandelt worden ist, denn man wird nicht zur Ausfertigung einer einzeln Expedition einen Ausschuß zusammensetzen; es werden wichtige legislative Fragen von dem Ausschüsse verhandelt werden, wovon er die Ausfertigung und Stylisirung selbst Übernehmen wird. Warum soll er erst durch einen Zweiten dem Bureau übertragen werden, und alle diese wichtigen Gegenstände nicht von dem Ausschusse einseitig expediert werden können, der nicht Organ des Reichstages ist, sondern er wird Alles der hohen Versammlung vorlegen, und so wird sie in der Lage sein, von Wort zu Wort darüber abzustimmen, ob die Ausfertigung des Ausschusses die Majorität für sich habe oder nicht. Die Bedenken fallen daher weg, daß Jemand in die Lage kommen wird, gegen seine eigene Überzeugung, oder wenn ich mich besser ausdrücken soll, gegen seine Pflicht als Deputirter, etwas zu unterschreiben, (Ruf nach Abstimmung.)

Präs. Wenn zur Abstimmung geschritten werden soll, so bitte ich durch Sitzen bleiben dafür zu stimmen. (Wird angenommen.)

Abg. Mayer. Der amendemirte §. 15 würde so lauten: "Der Präsident eröffnet alle an den Reichstag gelangenden Eingaben und ist Organ der Reichsversammlung in allen ihren Beziehungen nach Außen, und die schriftlichen Ausfertigungen, welche im Namen des Reichstages ergehen, sind von dem Präsidenten und einem Schriftführer zu unterfertigen,"

P r ä s. Ist eine hohe Versammlung mit die1er Fassung des §. 15 einverstanden, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Angenommen.)

Abg. Mayer. (Liest den §. 16 der provisor. Geschäftsordnung.) "Der erste, und wenn dieser verhindert ist, der zweite Vizepräsident übernimmt für den Jall und die Dauer der Verhinderung des Präsidenten sämtliche Obliegenheiten desselben."

Präs. Wenn dagegen keine Bemerkung gemacht wird, so bitte ich durch Aufstehen die Annahme dieses Paragraphen zu erkennen zu geben. (Angenommen.)

Abg. Mayer. (Liest den §. 17 der provisor. Geschäftsordnung.)

Ein Abg. Ich erlaube mir den Herrn Berichterstatter zu fragen, in welchem Sinne das gemeint fei, indem es im §. 17 heißt: "Alle zur Verhandlung gekommenen Anträge," ob auch diejenigen Anträge verstanden sind, welche keine Unterstützung fanden, und sofort auch keiner Berathung unterzogen wurden, und nachdem uns die kürze Erfahrung gelehrt hat, daß es eine Fluth von Anträgen gegeben hat, die keine Unterstützung gefunden haben, durch diese wird das Protokoll nur weitläufig gemacht. Ich erlaube mir zu bemerken, daß früher über die Frage der Deutlichkeit verhandelt wurde; es find viele Antrage gedruckt worden, ohne daß sie verhandelt wurden; ich glaube es sei wesentlich, ob ein Antrag unterstützt und zur Drucklegung geeignet ist, und unter die Mitglieder des Reichstages vertheilt werden soll.

Abg. Mayer. Ich bitte Sie, dieß auf den spätern Paragraph zu verlegen , und erlaube mir hierauf zu erwidern, daß ich hier keine Verbindung anerkenne, und "Verhandlung" der deutsche Ausdruck für Debatte und Discussion sei.

Abg. Brestel. Ich würde für das Wort "Verhandlung" antragen: "zur Abstimmung gebracht"; denn ich glaube, das Protokoll soll nicht unnöthwendigerweise zu weitläufig gemacht werden, sondern nur das Nothwendigt enthalten, und jeder Antrag, der nicht zur Abstimmung gebracht ist , könnte züglich wegbleiben.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken daß es jedem Abgeordneten freisteht, seinen Antrag welcher bereits discutirt ist, bis zur Abstimmung zurückzuhalten; daß ein Antrag in Folge einer bereits erfolgten Abstimmung zurückgenommen worden fei, das würde aber hier nicht möglich sein.

Abg. Haimerl. In der vorliegenden Geschäfts Ordnung ist genau unterschieden, zwischen Anträgen und Interpellationen. Ich frage daher, ob auch die vorliegende Interpellation und die von dem hohen Ministerium darauf gegebenen Antworten, Gegen stände der Protokollierung sind oder nicht.

Abg. Borrosch. Das liegt im Worte: Frage Abg. Haimerl. Das meine ich auch!

Mayer. Nach dem Erachten des Ausschusses liegt es schon im Begriff eines Protokolls das Bild der ganzen Verhandlung zu geben. Nachdem ein Protokoll nur dann auf Vollständigkeit Anspruch machen kann, wenn es die wichtigsten Momente der Sitzung, für die es geführt worden ist, n sich aufnimmt, so erlaube ich mir zu bevorworfen, daß es sich von selbst versteht, daß Interpellationen und Antworten der Minister oder der Inerpellitten darauf in das Sitzungsprotokoll gehören. Wir erlauben uns diesen Nachsatz keineswegs enunerationis gratis, taxationis causa deswegen aufnehmen, weil uns die Erfahrung des provisor. Bureaus gelehrt hat, daß unsere Protokolle bloß die Überschrift "Protokoll" führten, ohne die wichtigen Momente herausgehoben zu haben. Wird gewünscht, daß noch andere Momente auch aufgenommen werden?

Haimerl. Unter die wichtigsten Momente rechne ich auch die Interpellationen und Antworten der Minister, und glaube, daß es sehr nöthig ist, daß diese durch die Protokollierung festgehalten werden.

Ein Secretär. Das ist, wenn sich nicht das Bureau in Stenographen verwandeln soll, unmöglich; denn die Antworten der Minister sind meistens Staatsreden, läßt man ein Wort weg, so kann der ganze Sinn geändert werden. Das kann das Bureau nicht über sich nehmen.

Abg. Cavalcabo. Das Bureau hat angefangen, und das heute abgelegte Protokoll gibt den Beweis, daß wir das Bild der Sitzung darstellen wollen; aber für Antwort einstehen, für Antworten der Minister und Interpellationen, welche an sie gestellt worden sind , auch die noch hineinzunehmen, das ist das Bureau nicht im Stande.

Ein Secretär. Das ist geradezu unmöglich, ich bin kein Stenograph, das Protokoll müßte unmöglich sein, das haben die heutigen Interpellationen gezeigt.

Präs. Da dieß einen geschäftlichen Gegenstand des Bureaus betrifft, erlaube ich mir, der hohen Versammlung zu bemerken, daß diese Frage schon gestern bei der Abfassung des letzten Protokolls, welches Interpellationen enthält, im Bureau ausgesprochen wurde, ob sie in das Protokoll aufzunehmen feien oder nicht, jedoch ohne der frühern Begründung und eben so wenig der Antwort der Minister. Ich erlaube mir die Versammlung dahin zu weißen, daß das stenographische Institut da ist, um im stenographischen. Berichte alle diese Verhandlungen, wie sie stattfinden, in möglichster Vollständigkeit und Genauigkeit zu geben, daß über dieß allerdings eine Ergänzung der vorliegenden Protokolle nöthig bleibe, und es durfte genügen, daß die Interpellationen einfach als solche erwähnt werden.

Ein Abg. Ich finde hier noch zu bemerken, daß die Stenographen bei jedem Antrage auch die Namen der Deputierten nennen sollten,


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP