Von der Wahl eines Deputierten für den Bezirk Lack in Ulytien, würde von den Wahrmännern erklärt, daß nebst einem Abgeordneten für jeden Fall zwei Ersatzmänner, welche jedoch die Verpflichtung hätten, dem gewählten Abgeordneten in Wien stets in Rath und That zur Seite zu stehen, gewählt werden sollen. In dieß Begehren wurde von dem landesfürstlichen Commissär gewilligt und sonach Michael Ambrosch zum Deputirten und Johann Rautschitsch und Georg Gärtner zu Ersatzmännern gewählt. Nach der Wahl sprachen sich die Wahlmänner nochmals einhellig dahin aus, daß die Wahl des Abgeordneten nur in so fern als vorgenommen zu betrachten sei, als gestattet werde, daß auch die gewählten Ersatzmänner mitgehen und dein Abgeordneten immer zur Seite sein dürfen; wird dieß nicht gestattet, so wollen sie keinen Abgeordneten schicken und sie hätten in diesem Falle keine Wahl vorgenommen. Michael Ambrosch würde bereits auch in den Bezirken Ratmannsdorf und Weiselberg, und zwar in diesen beiden Bezirken ordnungsmäßig zum Abgeordneten gewählt und erklärt, daß für den Fall, als die Wahl von Lack nicht gutgeheißen würde, er die von Ratmannsdorf annehme. In Folge dieser bedingten Annahme der Wahl von Ratmannsdorf würde für den Fall, als die Wahl des Ambrosch für Lack anerkannt würde, für Ratmannsdorf Anton Hafner für provisorisch gewählt. Die 5. Abtheilung ist mit 14 gegen Stimmen der Ansicht, daß die Wahl des Ambrosch für Lack ungültig sei, indem die Wahlmänner durch ihre Erklärung selbst dem Deputirten zwei Ersatzmänner, eigentlich Vertrauensmänner mitgaben, ihm eine gebundene Vollmacht ertheilen wollten, was nach der Wahlordnung unzulässig ist. Dagegen ist die Abtheilung der Ansicht, daß die Wahl des Ambrosch für Ratmannsdorf gültig sei; sie stellt demnach den Antrag: die Reichsversammlung wolle die Wahl des Michael Ambrosch als Deputirten für den Bezirk Lack als ungültig, dieselbe für den Bezirk Ratmannsdorf aber für gültig erklären, und das Ministerium um die Ausschreibung einer neuen Wahl in den Bezirken Lack und Weiselberg mit dem Beifügen angehen, den landesfürstlichen Commissär in Lack anzuweisen, daß er sich strenge an die Wahlvorschriften zu halten, und sich nicht Unzukömmlichkeiten, wie bei der Wahl des Michael Ambrosch zu erlauben habe.
Abg. Borrosch. Ich kann hier mit dem Antrage der Commission mich nicht als einverstanden erklären. Die Gemeinde hat nur darin gefehlt, und das ist bloß ein Formfehler, weil die Ersatzmänner ohnehin durch das Wahlgesetz ausgeschlossen sind, also auch nicht anerkannt werden und die Vertrauensmänner nicht als Controlore, sondern nur als Ersatzmänner angesehen werben können; das behebt sich ohnehin. Jede Gemeinde, wenn sie die Kosten tragen wollte, konnte 10 solche Vertrauensmänner nach Wien senden; da sie hier keinen Zutritt haben in der Versammlung, so ist ihr Einsfuß ein sehr bedingter. Der Grund, daß die Wahl nur unter dieser Bedingung vorgenommen worden, ist für mich auch nicht vorhanden, weil so viele Abgeordnete sehr specielle Glaubensbekenntnisse ablegen, die ich übrigens als gegen mein politisches Gewissen zuwiderlaufend erkläre. Niemand sie aber darum befragt, ob sie solche halten oder nicht.
Abg. Neumann. Als Mitglied der Majorität in der fünften Abtheilung erlaube ich mir Folgendes zu erwidern. Der Vorredner verwechselt den Begriff eines Ersatzmannes mit dem eines Vertrauensmannes. Der Ersatzmann ist bestimmt, im Verhinderungsfälle des Abgeordneten seine Stelle einzunehmen. Die Vertrauensmänner, welche die Wahlmänner dem Deputirten beigegeben haben, sollen gleichsam als zwei ihn controliren und sind aus folgenden Gründen zu verwerfen: Erstens versagt das Gesetz die Wahl von Ersatzmännern; zweitens darf keine bedingte Wahl vorgenommen werden. Nun haben aber die Wahlmänner erklärt, daß sie nur unter Zulassung der Bedingung wählen wollen, wenn dem Deputirten zugleich zwei Vertrauensmänner beigegeben werden dürfen, daß aber, wenn diese Bedingung für unstatthaft erklärt wird, sie es so betrachten, als ob die Wahl gar nicht stattgefunden hätte. Wenn es nun keinem Zweifel unterliegt, daß jeder Bürger seine politischen Rechte ausüben könne — (unverständlich). Ich kann nicht umhin an diesen Fall eine Bemerkung zu knüpfen, wie ich sie schon früher bei der Wahl eines galizischen Abgeordneten gemacht habe. Der landesfürstliche Commissär hat die Wahl vorgenommen und die Bedingung gebilligt, obgleich er in vorhinein wissen mußte, daß die Wahl ungültig sein wird. Stellen Sie sich nun das Resultat hievon vor. Die Wahl von Lack wird annullirt; die Wähler werden sagen: man scheut die Controle der Vertrauensmänner, weiß Gott, was man in Wien vor hat. Ein Beweis, wie vorsichtig und wie strenge eine Gesetzvorschrift gehalten werden muß.
Ein Abg. Dieselben Ansichten haben mich geleitet bei Prüfung des Wahlactes. Ich bestätige dieselben im vollen Umfang, wie der Abgeordnete Neumann sie vorgetragen hat.
Ein anderer Abg. Die Gründe der Minorität sind folgende: Wir müssen berücksichtigen, daß durch die Annullirung dieser Wahl drei Wahlacte für ungültig erklärt werden, nämlich erstens die Wahl für Lack, wegen eines Formfehlers; dort ist vorauszusetzen, daß wegen dieser Unförmlichkeit von der Landesstelle eine neue Wahl wird ausgeschrieben werden; diese müssen wir aber zurückweisen. Dadurch werden drei Wahlbezirke aufgeregt. Ich frage nun, ob es nothwendig ist, wegen dieser Förmlichkeit eine Aufregung von drei Wahlbezirken hervorzurufen.
Die Leute wollen nichts Anderes, als sich mit ihrem Deputirten besprechen, und in der Versammlung zuhören, was verhandelt wird: das ist nicht unerlaubt, sondern sogar wünschenswerth. Die Ursache ist das Mißtrauen gegen die intelligenten Classen, sie werden sich überzeugen, mit welchem Wohlwollen die Deputirten alle Volksinteressen auffassen, daß die Bauern ihre Deputirten an eine Instruction binden wollten, in den Fragen, die hier besprochen werden sollten, ist gar nicht anzunehmen; sie wollen nur, daß die Verkrauensmänner sich mit den Deputirten besprechen können. Ich möchte also rathen, diese Wahl aufrecht zu erhalten und diesen Wunsch insoweit zu befriedigen, als es die Ordnung des Hauses gestattet. Nur in Weichselberg wäre eine neue Wahl auszuschreiben, weil eine Doppelwahl stattgefunden hat.
Abg. B o r r o s c h. Ich werde mich ganz kurz fassen. Ich glaube früher in der Auseinandersetzung klar genüg gewesen zu sein, um nicht der Verwechslung von Ersatzmännern mit Vertrauensmännern mit Recht geziehen zu werden. Ersatzmänner sind nicht zulässig, sie werden einfach nicht anerkannt, nicht angenommen. Stirbt ein Deputirter, so wird eine neue Wahl angeordnet, und eben bei der Prüfung der früheren Wahlen haben wir das.Bestehen eines Ersatzmannes in dieser Art erklärt, ohne die Wahl für ungültig zu erklären, und das dadurch Gebundensein an ein bestimmtes Mandat. Wir müssen uns auch consequent bleiben; ein ähnlicher Fall ereignete sich bei dem Deputirten aus Mölk.
Abg. Neumann. Ich glaube, die Frage ist ganz einfach, die Wahlmänner in Lack haben gesagt: Wenn der Reichstag unsere Wahl für ungültig erklärt, wenn sie diese Bedingung von zwei Deputirten nicht genehmigten, unter welcher Bedingung wir gewählt haben, dann haben wir nicht gewählt, und erklären sie es doch für billig, so haben sie uns den Deputirten aufgezwungen, wenn sie denselben anerkennen.
Ein Schrift. Ich bin der Ansicht der Minorität; wenn wir die Hinzufügung einer Bedingung für unzulässig anerkennen, so folgt daraus, daß sie für nicht beigesetzt zu erachten ist. Überdies müssen wir insbesondere unterscheiden unter Bedingungen, welche sich auf die Eigenschaft des Deputirten beziehen, und Bedingungen, welche sich auf sein künftiges Handeln beziehen sollen. Wenn nun auch die Annahme der Bedingungen auf die vorausgesetzten Eigenschaften des Deputirten zulässig wären, so können wir nie Bedingungen zulässig finden, welche sich auf sein zukünftiges Handeln beziehen. Dieß wäre eine Instruction und wir würden auch füglich dann annehmen müssen, daß ein Deputirter, der von seinen Wahlmännern eine Instruction erhalten hat, in demselben Augenblicke seines Rechtes verlustig wird, in welchem er diese Instruction überschreitet.
Abg. Neumann. Darauf repliziere ich Folgendes (wird unterbrochen und dem Deputirten Demel vom Präsidenten das Wort gegeben).
Abg. Demel. Eben deswegen, weil die Wahlmänner von Lack Bedingungen gesetzt haben, und mein geehrter Hr. Vorredner sich darauf bezieht, daß diese Bedingungen deswegen als ungesetzlich erklärt werden, weil es nicht erlaubt ist, so glaube ich, daß wir es dahin berücksichtigen müssen, um ihrem Willen zu entsprechen, weil die Versammlung die Wahl als ungültig erklärt, wenn wir ihnen sagen: wir erkennen diese Bedingungen nicht an, für nie und nimmermehr, aber auch die Wahl erkennen wir nicht an, weil sie euerm Willen nicht entspricht; denn ihr habt ausdrücklich erklärt, daß die Wahl als nicht vorgenommen betrachtet werde, wenn die Bedingungen nicht gehalten werden. Die Bedingungen werden von einer hohen Reichsversammlung als ungültig verworfen, mithin ist auch die Wahl ungültig.
Ein Schriftf. Ich muß bemerken, daß Sie auf den zweiten Theil meiner Rede gar nichts erwidert haben, nämlich, was die Unterscheidung der gesetzlichen Erfordernisse eines Deputirten und dessen künftige Handlungsweise betrifft, indem durch die Instructionen die Folge entsteht, daß ein Deputirter, der seine Institutionen überschreitet, auch nicht in dem Sinne seiner Committenten handelt, oder nur unter der Bedingung, daß er seinen Instructionen treu bleibt, gewählt würde.
Abg. D e m e l. Solche Bedingungen sind wohl nicht vorgelegt worden und auch nirgends vorgekommen, sie würden auch nie anerkannt werden; ich glaube daher, Ihre letzte Bemerkung übergehen zu können.
Ein Abg. Ich glaube, wie mein verehrter Herr Vorredner bemerkt, daß solche Bedingungen noch nirgends vorgekommen sind, ist wahrscheinlich nur dem Benehmen des betreffenden Commissärs zuzuschreiben; die Wenigsten werden sie in dem Protokolle aufgenommen haben. Ich glaube sehr richtig zu folgern, daß wir über diese Bedingungen weggehen. (Ruf: das Protokoll soll vorgelesen werden). Ich glaube, daß es nur aus Ängstlichkeit geschehen ist, und wir werden diese Voraussetzung so weit realisieren, als es die Ordnung des Hauses gestattet. Man wird nicht den Vertrauensmännern hier, wo die Deputirten sitzen, einen Platz einräumen, sondern wenn die Ordnung des Hauses es gestattet, sie auf die Galerien zulassen, kurz auf eine Art sie zulassen, wie es hier möglich ist. Der Commissär wird das vorausgesetzt haben und wir sollten die Leute nicht vor den Kopf stoßen, sie haben in ihrer Einfalt eine Bedingung gestellt, die wir nicht zurückweisen sollen; wir kennen das Mißtrauen und sollten demselben abzuhelfen suchen.
Ein Abg. Ich glaube, daß es zur Aufklarung der hohen Versammlung sehr zweckdienlich wäre, wenn das Protokoll oder der Schluß desselben vorgelesen würde.
Abg. Violand (liest das Protokoll vor). Ich erlaube mir, meine Herren, zu bemerken, daß dieser durch. Herrn Abg. B o r r o s c h angeregte Punkt allerdings der Punkt des Streites ist, welcher auch Veranlassung gegeben hat, zu einer Disparität der Meinungen in der 5. Section. Denn daß diese Erklärung nach vorgenommener Wahl abgegeben wurde, wird gewiß von keinem Einstusse sein, sondern nur die, welche von den Wahlmännern, bevor noch die Wahl vorgenommen worden ist, abgegeben wurde, und hier war die Majorität der Ansicht, daß, wenn die Wahlmänner sprechen: wir wollen nur wählen, wenn zwei Ersatzmänner mitgehen, welche ihm mit Math und That an die Hand gehen, durch diese Erklärung bestätigt wird, daß sie ihn zu binden suchten, an den Rath dieser beiden Ersatzmänner, rücksichtlich Vertrauensmänner, daß sie ihm dadurch nur ein bedingtes Mandat geben wollten. Die Commission, von dieser Ansicht ausgehend, daß ein solches unzulässig sei, hat auf Ungültigkeitserklärung dieser Wahl angetragen.
Abg. Thinnfeld. Neulich hat die hohe Versammlung beschlossen, eine Wahl nicht für ungültig zu erklären, wenn sie nicht früher einer eigens dazu bestellten Commission zugewiesen wird, wenn sie daher jetzt nur einfach für beanstandet erklären und der Commission zur letzten Prüfung der Wahlen zuweisen.
Abg. D e m e l. (Versucht zu sprechen, wird jedoch mit der Bemerkung, daß er schon dreimal das Wort ergreift, zurückgewiesen).
Abg. Strobach. Ich übernehme das, was das verehrte Mitglied zum dritten Male vornehmen wollte. Ich theile ganz die Ansicht des Herrn Vorredners, und zwar auf Grundlage des § 5, daß ein eigener Ausschuß zu bilden fei, dem diese als ungültig zu erklärende Wahl zu übergeben sei, und zwar aus dem Grunde, daß nach denselben Principien vorgegangen werde.
Abg. Violand, Die Majorität der 5. Commission ging von der Ansicht aus, daß eine eigene Commission aus dem Gründe niedergesetzt werde, zur ferneren Prüfung der Wahl, weil sonst vielleicht durch Ungleichheit irgend einem Gliede zu nahe getreten werde, oder Jemanden an seiner Ehre schaden dürfte; dieser Fall ist aber hier nicht vorhanden, ja es ist sogar dringend nöthig, daß eine neue Wahl, sowohl in Weichselberg als in Lack sobald als möglich ausgeschrieben werde. Wird sie bloß als beanstandet erklärt, so wird die neue Wahl für längere Zeit hinausgeschoben. Die Commission trägt daher darauf an, daß die Wahl für Lack ungültig, aber unter Einem für Ratmannsdorf für gültig erklärt werde.
Präs. Es liegt als Amendement vor: daß bevor die hohe Versammlung über die Ungültigkeit, welche von dem Herrn Berichterstatter beantragt wird, entscheidet, sie den Wahlact jenem Ausschusse zuweiset, welcher in Folge des § 5 der Geschäftsordnung bestellt werden wird.
Abg. Demel. Ich bitte ums Wort, und zwar in einer ganz andern Angelegenheit. In der unrichtigen Auslegung des § 4 und 5, (liest § 4) in § 4 steht gar kein einziges Wort, daß der hohen Versammlung es benommen sei, zu erklären, ob eine Wahl gültig oder ungültig sei, und im § 5 heißt es bloß "beanstandet" und nicht "ungültig" (liest den § 5 der Geschäftsordnung). Solche Wahlen sollen einer Commission zugewiesen werden.
Abg. Thinnfeld. Ich erlaube mir das ganz anders zu verstehen. (Heiterkeit). Die Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl steht dem Reichstag unmittelbar zu; der § 5 lagt ausdrücklich: die Entscheidung einer Ungültigkeit muß aber früher einer Commission zugewiesen werden.
Präs. Es ist dießfalls kein Antrag gestellt, das Amendement geht dahin, daß der Wahlact für Lack einem nach dem § 5 zu bestimmenden Ausschüsse zuzuweisen fei. Erkennt die hohe Versammlung den Wahlact des Bezirkes Lack für beanstandet, so bitte ich dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Mehrere Stimmen: ungültig).
Abg. Violand. Ich glaube, meine Herren, daß diejenigen Herren, welche für die Ungültigkeitserklärung sind, offenbar auch für Erklärung der Beanstandung sind, und daß dann erst weiter beschlossen werde; soll sie für beanstandet erklärt werden, so soll sie auch für ungültig erklärt werden.
Ein Abg. Ich glaube, es liegt im Geiste der Geschäftsordnung, daß vorzugsweise der Abänderungsantrag zur Abstimmung gelange und erst dann gehe man zu dem von der Commission gestellten Antrage über; hier ist es nicht an der Zeit, sich unmittelbar an das Wort zu halten, sondern vielmehr an den Seilst. Es ist also dieß ein hinreichender Grund, diesen Abänderungsantrag zuerst zur Sprache zu bringen. Ich bitte also vorher vorzugsweise über diesen Antrag abstimmen zu lassen; dann wird es sich ergeben (unterbrochen).
Ein Abg. Wenn meine Erklärung die hohe Versammlung nicht zu sehr in Anspruch nehmen würde, so bitte ich die Erklärung abzugeben, daß die Wahl für den Bezirk Lack für ungültig erklärt werde.
Abg. Palacky. So habe ich wohl nichts weiter zu erinnern, als daß man die ändern auf sie gefallenen Wahlen für ungültig erkläre und ich glaube, daß die ganze Sache somit erledigt sei. (Stimme: Ich stimme bloß für Rattansdorf).
Abg. Borrosch. Die hohe Versammlung hat hierüber allein zu entscheiden.
Ein Abg. Abgesehen davon stelle ich nur die einzige Frage: ist sie gültig oder ungültig?
Abg. Rieger. Ich aber glaube, es wäre nur eine bloße Caprice von der hohen Versammlung eine Wahl umzustoßen, die einmal angenommen wurde. Der Abgeordnete hat sich erklärt, die Wahl für Rattansdorf anzunehmen, und es entsteht die Frage, ob die frühere Wahl gültig erklärt werde, ob nicht. Für letzteren Fall glaube ich jedenfalls eine Nachwahl vornehmen zu müssen. Ich weiß nicht, warum wir noch in dieser Sache unschlüssig sein sollten und ich glaube den Antrag stellen zu müssen, diese Debatte fallen zu lassen.
Präs. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden, diese Debatte fallen zu lassen, so mögen sie es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Majorität). Dann stellt sich die Frage dahin, ob die Wahlacten des Wahlbezirkes Lack nicht auch in andern Wahlbezirken zum Maßstab angenommen worden seien, wo dann lediglich eine Nachwahl vorgenommen werden müßte, oder ob das hohe Ministerium die Vornahme derselben veranlassen sollte.
Ein Abg. Ich bitte, diese Frage auch für den Wahlbezirk Weichselberg zu stellen.
Präs. Das ist schon Recht, aber wir haben es jetzt bloß mit dem Wahlbezirke Lack zu thun. Ich stelle den Antrag, daß die hohe Versammlung eine Wahl für sich vornehme und das Ministerium dann ersuche, den betreffenden Wahlcommissär anzuweisen, daß er sich strenge an das Wahlgesetz halte, und mein Antrag geht also dahin: ob die Versammlung einverstanden ist, daß die Wahl im Wahlbezirke Lack, wegen Annahme eines dort Gewählten für einen Andern als wirkungslos erscheint und ob somit das hohe Ministerium zu ersuchen fei, wegen Vornahme einer neuen Wahl im Wahlbezirke Lack, und dem betreffenden Wahlcommissär zu bedeuten, sich bei der neu vorzunehmenden Wahl strenge an das neue Wahlgesetz zu halten.
Präs. Wenn die hohe Versammlung damit einverstanden ist, beliebe sie aufzustehen. (Angenommen).
Präs. Der Berichterstatter der 5. Abtheilung hat zu referieren.
Der Berichterstatter der 5. Abtheilung Franz Miclositsch verliest nachstehendes Protokoll über die Wahl des Joseph von Zajaczkowski aus Galizien. "Die 5. Abtheilung hat die Acten über die am 14. Juni 1848 vorgenommene Wahl des Joseph von Zajaczkowski, Deputirten für den Wahlbezirk Brzezan, in Galizien geprüft. Von den 50 Wahlmännern, von denen 5 die Wahl nicht annahmen, folglich nicht gezählt werden können, erschienen 35. Diese Anzahl von 35 sank dadurch, daß sich 4 gleich nach der Anmeldung bei der Commission und 10 vor der Abstimmung entfernten, bis auf 21 herab. Von diesen 21 Stimmführern erhielt Joseph v. Zajaczkowski 20 Stimmen. Wie aus den Acten erhellt, ist man in Folge eines Auftrages des galizischen Landesguberniums aus dem Grunde zu einer neuen Wahl geschritten, daß bei der ersten Wahl die nach dem §, 48 der Wahlordnung nothwendige Anzahl von Wahlmännern nicht zugegen war. Gegen diese 2. Wahl, welche zu keinem Resultate führte, da nur 10 Wahlmänner erschienen, protestierten 18 Wahlmänner, indem die Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl nur dem Reichstage zustehe.
Gegen die Wahl des Abg. Joseph Zajaczkowski wird von der Versammlung der Rada Raska des Brzezaner gr. kath. Dekanatsbezirkes Einsprache erhoben, indem 1. nur 43, also nicht wie der §48 der Wahlordnung vorschreibt, drei Viertel aller Wahlmänner gewählt haben; von diesen seien nur 26 erschienen, die auf 21 herabsanken; 2. weil die Wahl anstatt auf der breitesten, auf der schmälsten Basis vorgenommen, und 3. weil die Wahlcommission theils auf den 14. theils auf den 15. Juni einberufen worden sei.
Da nun der erste Punkt des Protestes wegfällt, indem der § 48 der Wahlordnung nur die Anwesenheit von drei Viertel der Wahlmänner des Bezirkes offenbar der wirklich gewählten, nicht etwa der auf den Wahlbezirk entfallenden, fordert, der zweite hingegen aus dem Grunde, weil die Verzichtleistung einiger auf ihr Recht den übrigen nicht zum Nachtheil gereichen kann, da endlich dem dritten die Acten widersprechen, so wie der Umstand, daß drei Viertel der Wahlmänner erschienen sind, so glaubt die Abtheilung um so mehr auf Giftigkeit antragen zu sollen, als bei der zweiten versuchten Wahl nur zehn Wahlmänner erschienen sind.
Präs. Hat Jemand etwas dagegen zu erklären? (Nein!) Ich stelle daher die Frage, ob der Antrag der Abtheilung, die Wahl für gültig anzuerkennen, angenommen werde. (Wird einstimmig angenommen, die Wahl ist als gültig zu erkennen).
Ein Abg. Ich erlaube mir die Frage: nach dein Protokolle waren 35 Wahlmänner, die drei Viertel, gewählt aber haben nur 21, also waren nicht drei Viertel bei der Wahl dagegen; denn wer nicht wählt, kann nicht als gegenwärtig gezählt werden, sonst konnte man auch alle bis auf einen Mann fortgehen lassen.
Ein Abg. Ich entgegne, daß die Wahlordnung nur die Anwesenheit der Wahlmänner erfordert, aber nicht vorschreibt, daß sie sich bei der Wahl betheiligen müssen.
Abg. Hagenauer. Der Gewählte hat zwanzig Stimmen bekommen, also hätte er auch die Majorität gehabt, selbst wenn alle anwesenden 35 Wahlmänner gestimmt hätten. (Ruf nach Abstimmung).
Präs. Erkennt die hohe Versammlung diese Wahl für gültig, so bitte ich es durch Aufstehen zu erklären. (Die Wahl wird einstimmig als gültig anerkannt). Ich ersuche nun den Berichterstatter der sechsten Abtheilung zu referieren.
Abg. Selinger. Die sechste Abtheilung hat die Wahl des Abg. Johann Ha genauer für die Stadt Trieft geprüft, und da sich dabei nicht der geringste Anstand vorgefunden, so tragt die Abtheilung einstimmig auf die Gültigkeitserklärung dieser Wahl an.
Präs. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Die Wahl des Abg. Hagenau er wird einstimmig als gültig anerkannt).
Abg. Selinger. (Berichtet über die Wahl des Jan Kruchowski für den Horodenker Wahlbezirk in Galizien). Bei dieser wurden namhafte Gebrechen aufgefunden. Es wurden nämlich die Wahlmänner dreier Urwahlbezirke gar nicht vorgeladen. Ferner hat der landesfürstliche Commissär, welcher Leiter der Wahl gewesen, nach eigenem Geständnisse mit eigener Hand den Namen Kruchowski auf mehrere Wahlzetteln geschrieben. Die sonderbaren Vorgänge bei diesen Wahlen haben auch in der That Bedenken gegen die Gültigkeit derselben bei dem landesfürstlichen Kommissär angeregt, daher derselbe die Entscheidung über die Gültigkeit des angenommenen Wahlactes dem k. k. Kreisamte zu Kolomea überlassen hat. Dasselbe hat für gut befunden, die Wahl als eine gültige anzusehen; die sechste Abtheilung des Reichstages jedoch trägt aus den bewegten Gründen auf Beanständigung dieser Wahl an. Es ist auch ein Protest eingekommen des Inhalts, daß bei dieser Wahl Umtriebe stattgefunden haben; es ist aber kein Beweis vorgebracht worden, daher hat auch die Abtheilung keinen Bedacht darauf genommen.
Präs. Ich stelle die Anfrage, ob die Wahl als beanstandet erklärt werden soll? (Die Wahl des Jan Kruchowski wurde mit Majorität als beanstandet erklärt). Der Berichterstatter der siebenten Abtheilung ist nun an der Reihe. (Berichterstatter der siebenten Abtheilung erklärt, daß in derselben keine Wahlacte geprüft worden seien).
Berichterst. der 8. Abtheil. Hubicki. Alle Wahlacten für den Wahlbezirk Grodek stammt Gegenlisten und Wahlzetteln liegen vor, und es ist ersichtlich aus denselben, daß in diesem Wahlbezirk 83 Wahlmänner gewählt wurden, von welchen 74 erschienen. Man nahm die Wahl des Abgeordneten vor, da aber Joseph Safka nur 28 Stimmen, Georg Meyer 22, und sie übrigen Stimmen unter die anderen Kandidaten getheilt und hiermit die absolute Stimmen- mehrheit von 38 Stimmen nicht erzielt war, so mußte man zu einer zweiten Wahl schreiten. Aus dem Protokoll Nr. 2 ersieht man, daß bei der zwei ten Wahl 73 Wahlmänner erschienen, welche nach vorgenommener Wahl den Georg M e y e r mit absoluter Majorität mit 38 Stimmen gewählt haben, und es wäre kein Anstand, die Wahl des Georg Meyer als gültig zu erklären, wenn nicht Nachstehendes vor läge. In dem Wahlprotokoll Nr. 2 ist angegeben daß diese Wahl als ungültig und zwar nur von einem Theil der Wahlcommission erklärt wurde, weil sich ein Individuum in dem Nebenzimmer eingeschlichen hat und den Bauer hinterlistig nicht nach ihrer Angabe, sondern willkürlich den Namen Georg Meyer in den Stimmzettel eingetragen hat. Diese bloße Behauptung ist durch nichts bekräftigt, und wird auch durch den an das Landespräsidium gerichteten Bericht des Kreiscommissärs Tarasiewicz, der zugleich landesfürstlicher Wahlcommisär in diesem Wahlbezirke war, nicht näher begründet. Die angegebene Behauptung wird ebenfalls dadurch widerlegt, weil Joseph Safka bei der neuen Wahl nicht mehr, ja sogar eine Stimme weniger für sich gehabt hat als bei dem zweiten Scrutinium, was aus dem Protokolle Nr. 3 zu ersehen ist, während, wenn die behauptete Hinterlist vorhanden wäre, so das Gegentheil hätte erwiesen werden müssen. Im Protokolle Nr. 2 hat nämlich Safka 33 Stimmen, Mayer 38; im Protokolle Nr. 3 hat Safka 32 Stimmen, Meier drei und drei Nieten. Die übrigen Wahlmänner haben Protest eingelegt und sind zu einer neuen Wahl nicht erschienen. Auch ist die Angabe nicht stichhältig, weil die Wahlzettel für den Georg Meyer, die den Wahlact belegen, nicht von denselben Hand geschrieben, im Gegentheile aber die des Joseph Safka, und folglich diejenigen Wahlmänner, die des Schreibens unkundig, wohl für den Safka ihre Stimmen geben wollten, sie sich an die zum Schreiben der Wahlzettel gebildete Commission aus vier Wahlmännern verwenden konnten, und auch würden. In Anbetracht der hier erwähnten Punkte und nach strengerer Erörterung derselben, dann zu Folge des ausgesprochenen Grundsatzes, daß der Kammer allein die Prüfung und Entscheidung Über die Gültigkeit der Wahl zukommt, so stellt die achte Abtheilung dem hohen Reichstage den Antrag einhellig darauf, daß die mit absoluter Stimmenmehrheit für den Wahlbezirk Grodek geschehene Wahl des Georg Meyer als beanstandet aus dem Grunde anzusehen, weil das Wahlprotokoll nicht von allen Gliedern der Wahlcommission gefertigt, und der darin enthaltene Umstand, daß das unbekannte Individuum den Wahlmännern unrichtige Wahlzettel geschrieben hat, durch nachträgliche Untersuchung zu constatiren ist. Da nach Lage der Acten vom 20. Juni eine Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit zu Stande gekommen, so war der Wahlcommissär nicht berechtigt, am 21. Juni noch eine zweite Wahl eigenmächtig vorzunehmen. Dieser letztere Wahlact kann nicht als solcher, sondern bloß als ein Übergriff des Commissionsleiters betrachtet werden. Der aus dieser Wahl, wobei nur 38 von 83 Wahlmännern intervenierten, hervorgegangene Joseph Safka ist demnach gar nicht als gewählt anzusehen. Es handelt sich nicht um die Ungültigkeitserklärung der Wahl des Joseph Safka, sondern um Aushebung eines Übergriffs des Wahlcommissärs; denn der Gewählte ist für den Bezirk Grodek Georg Meyer, nicht aber Joseph Safka, und die Abtheilung trägt daher einhellig darauf an, die hohe Reichsversammlung wolle die Wahl des Georg Meyer als beanstandet ansehen, die nöthige Untersuchung einleiten und den Georg Meyer einberufen, den Joseph Safka aber, da er nicht als Abgeordneter des Bezirkes Grodek angesehen werden kann, aus der Versammlung auszuscheiden.
Präs. Wünscht Jemand das Wort? Nachdem Niemand das Wort ergriffen, so wäre über den Antrag abzustimmen. Ich frage nun, wenn die hohe Reichsversammlung damit einverstanden ist, so möge Sie es durch Aufstehen zu erkennen geben, Safka. (Rechtfertigt sich im gebrochenen Deutsch über diese Vorgänge).
Abg. Borrosch. Ich habe gerade diesem Wahlprüfungsacte beigewohnt und wundere mich über die Entscheidung. Denn wenn es heißt: es war ein Übergriff und die zweite Wahl nicht zulässig ist, so begreife ich nicht, wie unter einem die Wahl des Georg Meyer nur für beanstandet erklärt wird. Ich glaube, daß dieser Wahlact von Neuem geprüft werden muß, da mehrere geschichtliche Vorgänge bei dieser Wahl nicht zur Kenntnisnahme der hohen Versammlung gekommen sind.
Abg. Hagenauer. Wollen der Herr Abgeordnete Borrosch nicht mit einem Antrage schließen?
Abg. Borrosch. Ich habe beantragt, daß der ganze Wahlact an sich neuerlich der Wahlcommission zur genauen Prüfung und nochmaligen Vorlage zugewiesen werden möge. (Mehrere unterstützen ihn).
Ein Abg. Ich unterstütze den Antrag ebenfalls, und zwar um so mehr, als Safka behauptet, daß die Wahlzettel bei der ersten Wahl gefälscht worden feien, indem sie von fremder Hand geschrieben worden sind.
Berichter st. Das ist wohl im Protokolle angegeben, aber durch nichts bekräftigt, aus den Stimmzetteln ist nur ersichtlich, daß die Wahlzetteln von einer Hand geschrieben waren.
Ein Abg. Aber Safka behauptet, daß die Bauern sich alle für ihn erklärt haben, daß aber der Name Meyer geschrieben worden sei.
Bericht er st. Dann liegt noch ein Protokoll der Wähler vor, welche zu dieser Wahl nicht schreiten wollten, aus dem Grunde, weil sie die Wahl des Georg Meyer als grundhältig erkennen. (Abstimmen, abstimmen!)
Abg. Löhner. Wir haben gestern beide Punkte untersucht, ich muß aufmerksam machen, daß wir gestern nach reiflichster Überlegung zu diesem Beschlusse gekommen sind. Wir haben in Erwägung gezogen, daß man Alles zusammenlassen muß; es ist allerdings ans dem Protokolle zu ersehen. daß Meyer rechtmäßig gewählt war, zu gleicher Zeit ist aber auch angeführt das Schreiben gewisser Wahlzettel; es stellt sich aber ans dem Protokolle heraus, daß gewisse Thatsachen wieder durch andere gerechtfertigt werden, andere wieder nicht; z. B. die Angabe, daß die Wahl des Meyer rechtmäßig vor sich gegangen ist, dagegen die Angabe, daß sich ein Fremder eingeschlichen hat, was zwar im Protokolle steht, aber dessen Richtigkeit zu bezweifeln ist. Es muß sehr auffallen, daß die Angabe wegen falschen Wahlzetteln nicht übereinstimmt, mit dem Umstande, daß mehrere Wahlzettel von einer Hand geschrieben sind; wir haben darüber nummerierte Vergleichungen vorgenommen; es war eine eigene Commission aufgestellt, um für diejenigen, welche nicht schreiben können, die Namen zu schreiben. Es fällt also der Grund hinweg, warum die, welche nicht schreiben konnten, sich die Zettel von den eingeschlichenen Individuen hatten schreiben lassen sollen, denn es war eine Commission, darum, es sind nicht so viel Wahlzettel von einer Hand geschrieben; ferner muß es auffallen, warum der Name des Eingeschlichenen nicht genannt ist, warum der Commissär nicht seine Pflicht gethan, und dieses Individuum nicht fest genommen hat, wodurch eine Lücke in der Verhandlung erscheint. Es scheint also, daß wir nach unserer gestrigen zweistündigen Berathung unsere Überzeugung ausgesprochen, wenn wir behaupten, daß die Wahl des M e y e r nur als beanstandet zu erklären sei, und daher über dieselbe die weiteren Vernehmungen einzuleiten seien, daß aber die des S a f k a gar keine Wahl zu nennen ist, da wir den Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen haben: es hat Niemand als der Reichstag zu entscheiden, ob eine Wahl gültig ist oder nicht, mithin der Commissär seine Competenz weit überschritten hat, ohne weiteres eine dritte Wahl vorzunehmen, gegen welche ein ausdrücklicher Protest derjenigen Wähler vorliegt, welche bei der Wahl des Meier gestimmt haben; denn wären sie getäuscht worden, so wären sie zur Wahl des Safka gegangen.
Abg. Borrosch. Ich erlaube mir zur Begründung meines Antrages noch weiteres beizufügen, daß von einer Gunst keine Rede sein kann, wohl aber von einer billigen Rücksichtsnahme zwischen einem bereits anwesenden und einem erst einzuberufenden Vertreter, und zwar nicht um des Vertreters, sondern um der 50,000 Wähler willen. Es wird sich wohl nach meiner Überzeugung die Notwendigkeit herausstellen, einen ganz neuen Wahlact vorzunehmen. Der Wahlcomrnissär hätte eigentlich die Wahl vornehmen müssen, indem er sie auf den ändern Tag verlegte, und eine Menge Landleute fortgegangen sind, und indem Jedermann weiß, wie schwer diese Leute einen Gang von ein paar Stünden machen, und wie unsere noch so junge Freiheit von diesen Leuten verstanden wird, ist die Annahme gar keine ungegründete, daß die Wähler des Safka gar nicht mehr erschienen sind. Ich will übrigens dem Urtheile nicht vorgreifen, und beantrage noch einmal eine genaue Prüfung des ganzen Wahlactes durch die Commission.
Abg. Goldmark. So sehr ich auch wünsche, daß, wie früher gesagt würde, wir bei allen Wahlen nach einem gleichen Modus, mit gleicher Billigkeit und Gerechtigkeit in der Beurtheilung vorgehen sollen, so muß ich doch in dieser Beziehung dem Antrage, welcher von einem Herrn Redner vor mir gestellt wurde, entgegen treten.