Úterý 25. èervence 1848

denn es scheint dieses dem Principe der Öffentlichkeit, in der wir uns bewegen, zu entsprechen; es liegt daher auch im Sinne dieses Paragraphen, nämlich daß jeder Antrag eines Abgeordneten auch die Namen desselben enthalten muß. Ich erlaube mir zugleich ein Einreichungsprotokoll vorzuschlagen, in welches alle Namen der in den Verhandlungen Sprechenden eingetragen werden sollen, und welches zugleich mit dem Namen des Antragstellers versehen sein soll.

 Ein Secretär. Dann muß aber auch gebeten werden, daß jeder Abgeordnete seinen Namen nenne, weil es wenigstens für den Anfang unmöglich ist, alle Herren Abgeordneten persönlich zu kennen.

 Abg. Borrosch. Es ist mir hier die angenehme Zusicherung geworden, daß über alle an die hohe Versammlung anlangenden Eingaben ein genaues Register geführt werden wird. Wie nöthig diese Controle wäre, hat sich erst heute ergeben, indem eine Eingabe auch tagelang liegen geblieben ist. Dieß ist wohl ein hinlänglicher Beweis für meine Behauptung. Ich stelle daher zur vollständigen Sicherstellung den Antrag dahin, einzuschreiten, daß das Register über sämtliche an den Reichstag eingehenden Ein: gaben, sowie auch die Anträge der Herren Abgeordneten geführt werde, und ich glaube, der Ausschuß wird wohl nichts dagegen einzuwenden haben.

Ein Abg. Das wäre wohl bloß ein Einreichungsprotokoll, aber ich mache die Bemerkung: da müßten wir für das Bureau wieder einen neuen Einreichungs- Protokolllisten aufnehmen, wir müßten es dann über wachen, und ich bin doch der Meinung, daß die Secretäre wohl nicht zu bloßen Einreichungsprotokolllisten herabgewürdigt werden sollen.

Abg. Borrosch. Das war nicht so gemeint, denn ich glaube, daß die Register nur bezüglich aller einlaufenden Eingaben zu sorgen hätten.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß, wie dieses der §. 18 enthält, der hohen Versammlung das Recht der Controle zusteht, für die Reichsarchivkanzlei und das Dienstpersonal zu sorgen, und ich muß an die hohe Versammlung die Frage stellen: ob wir nicht alle bestehenden Institutionen frisch berathen sollen, und ob wir dem Vorstande das Recht einräumen und zumuthen, daß er im Stande fei, dafür Sorge zu tragen, daß das unter seiner Leitung stehende Personal ein verläßliches Einreichungsprotokoll zu führen im Stande ist; denn dann würden wir dahin kommen, daß wir verpflichtet sind, alle auf die Geschäftsordnung Bezug nehmenden Institutionen aufzunehmen, als auch die Verläßlichkeit des Personales zu überwachen, was ich aber nicht für nöthig erachte. Quilibit habetur bonus, donec jure probatur malus. Wir haben das Zutrauen zu unserem Bureau, es bestehen genaue Protokollsehrtracte, und wir sind deshalb in der Lage, daß wir ein Einreichungsprotokoll sehr leicht entbehren können.

Abg. Strobach, Ich glaube bemerken zu müssen, daß ich ein eigenes Bureau hiezu für Überflüssig halte, und zur Bestätigung dieses berufe ich mich auf den §. 86, wo es heißt: "Sämtliche Eingaben werden mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichniß eingetragen." Ich glaube dieses Verzeichniß dürfte dasselbe sein, was Herr Borrosch der hohen Reichsversammlung vorgeschlagen hat.

Eine Stimme. Dieses ist schon im §. 86 angetragen worden.

Abg. Borrosch. Eben ein Beweis, daß man schon damals die Notwendigkeit eingesehen hat, weil es schon damals vergessen war.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken: das Verdienst in dieser Beziehung zu theilen, wie wir es früher gethan haben, daß die Abstimmungslisten und die Führung der Register, weil dazu besondere Geistestätigkeiten erfordert werden, dem Secretär, alles Übrige aber dem Kanzleipersonale überlassen werde.

Präs. Wünscht Jemand das Wort? Es liegt hier ein Amendement des Abgeordneten Brestel, den 17. §. betreffend vor, welcher den Antrag stellt, daß eine Stilisierung in Betreff der Stelle, in welche alle zur Verhandlung gekommene Anträge dahin abgeändert werden, daß es heißen soll, "alle zur Abstimmung gekommenen Anträge," und ich ersuche, daß diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, aufstehen mögen.

Ein Secret. Ich glaube diesen Zweifel heben zu können, wenn man die Stilisierung in der Art vornimmt, daß alle zur Unterstützung und so fort zur Verhandlung gekommenen Anträge debattiert werden. Wenn die hohe Versammlung sich bewegen gefunden hat, diese Abänderung im Protokolle fallen zu lassen, weil sie an und für sich von geringer Wichtigkeit ist, so bitte ich zu bedenken, daß eben diese Abänderung von hohem Interesse sei.

Abg. Mayer. Darüber habe ich noch zu bemerken, daß wir bereits hierüber beschlossen haben, und es ist zur Abstimmung geschritten worden. Es kann daher nach Bestimmung der Geschäftsordnung keine Debatte mehr stattfinden.

Präs. Der zweite Antrag des Herrn Abg. Nadler geht dahin, daß im §. 17 nach den Worten: "Den Schriftführern liegt es ob, die Sitzungsprotokolle zu führen, in welche alle zur Verhandlung kommenden Anträge", noch beizusetzen wäre: "mit dem Namen des Antragstellers." Wenn die hohe Versammlung mit diesem Zusatz einverstanden ist, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Die Majorität ist für den Antrag.) Abg. Haimerl hat ebenfalls ein Amendement gestellt Ich bin damit einverstanden, daß so viel als möglich ins Protokoll aufgenommen werde.

Berichterst. M a y e r. Ich bitte das Amendement zurück zu ziehen, denn es müßte sonst der ganze Paragraph abgeändert werden.

Abg. Haimerl. Ich ziehe also meinen Antrag zurück.

Berichterst, Mayer. Der §. 17 wird daher so lauten: »Den Schriftführern liegt es ob, die Sitzungsprotokolle zu fuhren, in welche alle zur Verhandlung gekommenen Anträge nebst den Namen der Antragsteller —" (Wird von dem Rufe unterbrochen: "Mit dem Namen des Antragstellers.")

Abg. Borrosch. Es gibt doch nur immer Einen Antragsteller, die übrigen unterstützen den Antrag.

Berichterst. Mayer. Wenn aber mehrere Antragsteller vorkommen, so müssen sie auch im Protokoll angeführt werden. (Liest nun den Paragraph vollends vor.)

Präs. Ist die hohe Versammlung mit der Fassung dieses Paragraph einverstanden, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben.

Schriftf. C a v a l c a b ó. Ich bitte auch über mein Amendement abstimmen zu lassen. Man hat mir früher entgegengesetzt, daß über den §. 17 schon abgestimmt worden fei; ich sehe aber, daß über diesen Paragraph noch zwei Amendements zur Debatte gekommen sind. Ich glaube daher auf meinem Antrage, der auf §. 17 Bezug hat, beharren zu müssen; denn nach meiner Anficht ist jedes Wort der Versammlung ein Gegenstand der Verhandlung, ob nun der Antrag unterstützt wird oder nicht, das macht keinen Unterschied. Ich bin also dafür, daß alle Anträge in das Protokoll aufgenommen werden.

Abg. F i s c h h o f. So lange ein Antrag nicht unterstützt wird und nicht zur Abstimmung gekommen ist, so kann man ihn nur als einen Monolog des Antragstellers betrachten.

Berichterst. Mayer. Wenn dieses Amendement beliebt würde, so muß ich um einen neuen Ausdruck für das Wort Discussion bitten. Wir haben dafür das deutsche Wort Verhandlung gewählt.

Schriftf. Cavalcabó, Unter dieser Voraussetzung nehme ich mein Amendement zurück.

.Preis. Es bedarf keines Beschlüsses, sondern es versteht sich, daß, wenn bei der Abstimmung über einen folgenden Paragraph eine Änderung eines früheren notwendig ist, dieses geschehen könne. Ich stelle daher die Frage, ob das Amendement beim §. 17 angenommen wird. (Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden. Der §. 18 wird vorgelesen.)

Abg. Haimerl. Ich möchte nur die Worte, die in Parenthese stehen, weggelassen sehen, weil es schon im §. 13 und 19 sattsam bekannt ist, wer unter dem Vorstände zu verstehen sei.

Abg. Mayer. Nachdem das Wort "Vorstand oft persönlich und nicht objectiv genommen ist, wir es als Collectiv fürs Vorshteramt setzen, so glaubten wir, für diejenigen, welche darüber Zweifel haben sollen, diese Parenthese hinzuzufügen; sie kann übrigens auch wegbleiben.

Abg. Borrosch. Es könnte doch Jemand "Vorflehet" betonter verstehen.

Abg. Mayer. Dieses ist nichts Wesentliches.

Ein Abg. Ich erlaube mir eint Anfrage zu stellen. Aus den §. 16 und 18 scheint hervorzugehen, daß dem Vizepräsidenten auch für den Fall, daß er nicht am Präsidentenstuhle sitzt, eine gewisse Thätigkeit zugewiesen ist; ich frage nun, welche?

Abg. Mayer. Ans diesem Umstände scheint noch mehr die Notwendigkeit einzuleuchten, daß beim §.18 die Parenthese bleiben soll.

Ein Abg. Ich bin auch der Meinung, daß die Parenthese bleiben soll. (Mehrere Stimmen fordern die Abstimmung.)

Abg. Goldmark. Ich bitte gefälligst zu erklären, wie der Reichstagsvorstand die Stenographen durch absolute Stimmenmehrheit bestimmen kann. Vielleicht sollte man eine Probe vornehmen, um die Personen kennen zu lernen. Es können die Stenographen mit Stimmenmehrheit aufgenommen werden, um so mehr, da das Bureau bis jetzt keine Schwierigkeiten gefunden und bereits Proben vorliegen.

Ein S e c r. Das Bureau ist nicht an diese Stenographen gebunden; wir müssen es der Autonomie der Versammlung überlassen, ob es diese oder jene annehmen will. Da aber keine Beschwerde gegen diese vorliegt, so waren die Gegenwärtigen aufzunehmen.

Abg. Borrosch. Es wäre noch zu diesem Paragraphen hinzuzufügen "bestellt und entläßt;" denn es könnte vermutet werden, daß das einzelne Personale sofort wahrend der Dauer des Reichstages unabsetzbar ist, es ist dieß im Interesse der hohen Versammlung.

Ein Abg. Ich erlaube mit zu bemerken, daß diesen Gegenstand auch die hohe Versammlung zu berathen hat. Man müßte sich ans Ministerium wenden, um die Bedingungen zu erfahren, unter welchen diese Stenographen aufgenommen worden sind. Das. «Bureau wird es in Erwägung ziehen, ob sie auch für die Reichsversammlung anzunehmen sind oder nicht, auch über die Bedingungen der Aufkündbarkeit; übrigens liegt dieses in der Natur der Sache, daß demjenigen, dem das Recht der Bestellung zukommt, auch das Recht der Kündigung zusteht.

P r ä s. Ist die hohe Versammlung der Meinung, daß abgestimmt werde, so bitte ich dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Das Amendement des Abg. Borrosch besteht darin, daß der Zusatz "und entlaßt" hinzuzufügen sei; die damit einverstanden sind, mögen aufstehen. (Dieses Amendement wird von der hohen Versammlung verworfen.) Ich Helle jetzt die Anfrage, ob der §.18 seinem vollen Inhalte nach genehmigt wird. (Dieser Paragraph wird angenommen.)

Abg. Turco. Darf ich noch eine nachträgliche Anfrage stellen über etwas, was hinzu gefetzt werden könnte. (Abgestimmt, rufen mehrere Stimmen.) Ich wurde einen eigenen vorschlagen, der besteht darin: es ist nämlich nichts bestimmt, ob dal ganze Archiv des Reichstages bloß für die Zeit des Reichstages oder auf längere Zeit zu bestehen habe.

 Berichterstatter. Diese Bestimmung ist in der Geschäftsordnung, diese gilt für den constituirenden Reichstag, mithin hat Alles, was ihn betrifft, seine Lebensdauer mit ihm beglänzt (liest § 19).

Abg. Strobach. Was die Textirrung anbelangt, so habe ich nichts zu erwähnen, nur muß ich den Wunsch aussprechen, daß die Verfügung dieses Paragraphen sogleich ins Leben trete, weil wir so sehr den Abgang eines authentischen und officiellen Protokolls fühlen.

Schriftführer. Ich erlaube mir zu beantragen, daß die Wahl der neuen Mitglieder in den Sectionen vorgenommen werde, damit dieselben schneller gewählt und was Strobach beantragt hat, schneller ins Leben treten kann.

Berichterstatter. Das ist die Absicht des Commissionwesens; deswegen hat sie 9 Mitglieder vorgeschlagen, daß jede Abtheilung eine gleiche Anzahl, nämlich aus jeder Abtheilung ein Mitglied zu dem Ausschuß wähle.

Abg. Paul, Ich glaube, daß die Zeitbestimmung von zwei Stunden nach der Sitzung zu kurz ist, weil die Übertragung der stenographischen Aufschreibungen in Currentschrift längere Zeit erfordern dürfte.

Berichterstatter. Es handelt sich hier um Richtigkeit mit Schnelligkeit zu verknöpfen, Stenographen müssen so viele aufgenommen werden, daß die Übertragung der stenographischen Ansiechreibungen schon während der Dauer der Sitzung selbst vor sich gehen könne. Es ist leicht möglich, daß jeder Redner schon während der Sitzung seine Rede einsehen und richtig stellen kann, wir könnten auch nicht eine längere Zeit bestimmen, weil die Drucklegung sich verspäten würde und es dem großen Publikum und den Deputierten gegenüber berücksichtigungswürdig erscheint, diese officiellen Blätter bald möglichst in die Hände zu bekommen.

Ein Abg. Ich glaube, daß die Aufgabe, welche diesem Ausschüsse übertragen wird, eine etwas mühsame ist, deshalb halte ich dafür, sie auf einen Monat zu beschränken, Berichterstatter. Es ist bestimmt, daß sie nur abwechselnd fungieren und zunächst nur die Redaction zu überwachen haben.

Ein Abg. Die Überwachung der Redaction ist eine sehr mühsame Sache.

Abg. R i e g e r. Ich erlaube mit die Frage: muß man die Wahl zu dieser Stelle annehmen?

Berichterstatter. Hierauf erlaube ich mir zu antworten, daß wir nicht bloß Rechte, sondern auch Pflichten haben.

Abg. Rieger. Wenn das so ist, so ist die vorige Bemerkung eine richtige, die Last soll gleichmäßig vertheilt werden, nachdem sie eine Zeit die Bürde getragen haben, soll sie auch auf andere übergehet.

Abg. Fischhof. Wir kennen das um so eher thun, als wir dieses Recht jedem Functionär eingeräumt haben.

Berichterstatter. Es wurde der Zweck erreicht werden, wenn wir die Zahl von 9 auf 18 vermehren würden.

Abg. Rieger. Es kann auch der Nachsatz gestellt werden: "Nach Verlauf eines Monates steht es jedem frei, die Stelle niederzulegen.''

P r ä s. Ich erlaube mit die Frage, ob der Abgeordnete Turro sein Amendement zurücknimmt, wenn freie Versammlung die Zahl der Mitglieder auf 18 bestimmt.

Abg. Turco, Nein, sondern nur dann, wenn der Beisatz gemacht wird, daß jedes nach Verlauf eines Monats das Recht hat, zurückzutreten.

Abg. Rieger. (Formuliert den Zusatz.) Es muß hier ein zweiter Absatz gemacht werden.

Abg. B o r r o s c h. Es hat früher einer der Herren Schriftführer mit vollem Rechte, die übrigens von mir dem Secretär als solchen keineswegs zugemutete Registerführung der einlangenden Eingaben von sich abgelehnt, nun finde ich aber, daß die Redaction —weiter gar nicht stattzufinden hat, man müßte dann den Mechanismus der Drucklegung darunter verstehen, Ich sehe gar nicht ein, warum der Reichstag aus seiner Mitte vielleicht 9 Mitglieder verlieren soll, die recht gut durch das Kanzleipersonale erfetzt werden könnten.

Berichterstatter. Über das muß ich aufklarend bemerken: Jedem Redner ist das Recht eingeräumt, seine Rede durchzusehen — wer soll dann am Ende entscheiden, ob der Redner seine Rede nur durchgeblickt und richtig gestellt, oder in eine solche umgewandelt hat, daß die darauf folgende Antwort, die früher wohl gepaßt hat, jetzt ein Unsinn ist. Wir müssen Jemand haben, der die Aufficht führt, daß die Aufschreibungen wahrheitsgetreu wiedergegeben sind, wenn wir Glaubwürdigkeit denselben aufdrucken wollen. Dieses können wir aber nur durch Mitglieder aus unserer Mitte erzwecken.

Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag des Berichterstatters. In Prag haben wir bei den Gemeindesitzungen auch Stenographen gehabt, und Herr Abg. Borrosch weiß es, wie schwierig die Redaction war.

Abg. Borrosch. Je mehr befiedert die Schwingen eines Redners sind, desto sicherer werden sie kahl gerupft.

Abg. Paul. Dieß trägt nur zur Bestärkung meiner Meinung bei, nämlich daß es eine sehr mühsame Arbeit ist.

Abg. M a y e r. Ich glaube, der Schlußsatz würde sich folgendermaßen stellen: "Jedem in diesen Ausschuß gewählten Abgeordneten steht dal Recht zu, nach einem Monat sein Amt niederzulegen." Ich erlaube mir hier noch ein Subamendement. Da nämlich hier immer von Wochen die Rede ist, so würde ich stellen: "Nach Verlauf von 4 Wochen."

Präs. Ist die hohe Versammlung hiermit einverstanden, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Wird angenommen.)

Abg. Fischhof. Obschon selbst Mitglied des Ausschusses, erlaube ich mir dennoch ein Amendement zu stellen; es heißt nämlich in diesem Paragraph: "aus seiner Mitte bestellter Ausschuß," da doch alle übrigen gewählt wurden, man bestellt nur einen Untergeordneten oder einen Amtsdiener. Ich wurde daher den Antrag stellen, es solle lauten: "ein vom Reichstage aus seiner Mitte mit relativer Stimmenmehrheit gewählter Ausschuß."

Abg. Borrosch. Ich unterstutze den Antrag.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß mit relativer Stimmenmehrheit die Bildung des Ausschusses nicht stattfinden könne, da jeder Ausschuß nur aus der Abtheilung gewählt wird, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. Soll statt "gebildet" nur "gewählt" gesetzt werden, dann bitte ich abermals, daß der Satz, "ein vom Reichstage aus seiner Mitte gewählter Ausschuß," nicht gehörig passen würde, und es müßte anders stylisirt werden, der ganze Sitz müßte geändert werden, wenn das beliebt wird. Ich glaube, wenn man sagte: "ein Ausschuß von 9 Mitgliedern," ohne "gewählt oder gebildet," ist hinreichend. Jeder Ausschuß trägt ohnehin das Kriterium des Gewählten in sich, und daß kann somit kein Anderer als der Gewählte sein. Ich glaube daher, wir sagen bloß, "ein Ausschuß von 9 Mitgliedern," mit Weglassung aller anderen Worte.

Abg. Rieger. Ich glaube, durch Sectionen—

Abg. Mayer. Hierüber ist ein eigener Paragraph, nämlich der §. 47.

Abg. Rieger. Ich nehme in diesem Falle mein Wort zurück.

Präs. Ich werde mm in Reihenfolge zur Abstimmung übergehen. Es liegt ein Amendement des Abg. Paul vor: "Es sollen 18 Mitglieder zum Ausschusse verlangt werden," ich frage somit: ob der Ausschuß ans 18 Mitglieder zu bestehen habe? und bitte dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Nicht angenommen.)

Abg. Poblewski. Dieses würde nur Unordnungen veranlassen und wäre überflüssig. Also find nur 9 angenommen.

Präs. Ein weiteres Amendement geht dahin, daß statt des Ausdruckes "ein aus seiner Mitte bestellter Ausschuß" zu sagen fei "ein Ausschuß von 9 Mitgliedern." Ist eine hohe Versammlung damit einverstanden, so bitte ich es durch Sitzen bleiben zu erkennen zu geben. (Wird angenommen.) Die andern Amendements werden zurückgezogen.

Abg. Mayer. Der Amenbiertee §. 19 werde also lauten: "Die stenographischen Aufzeichnungen sind ungesäumt in Currentschrift zu übertragen, und in der Kanzler des Vorstandes zur Durchsicht der Redner durch zwei Stunden nach geschlossener Sitzung aufzulegen. Ein Ausschuß von 9 Mitgliedern, deren je 3 abwechselnd fungieren, besorgt die endliche Redaction und Drucklegung der stenographischen Protokolle, von welchen jedem Abgeordneten zwei Exemplare ausgefolgt werden. Jedem in diesem Aus schufst, gewählten Abgeordneten steht das Recht zu, nach vierwöchentlicher Amtsführung seine Ersetzung zu verlangen."

Abg. Strobach. Da der Paragraph nun angenommen ist, so bitte ich auch die Verfügung einzuleiten, daß derselbe sogleich ausgeführt werde.

Präs. Zur Bestellung eines Ausschusses ersuche ich die Wahl in den 9 Abteilungen heute Abends um 6 Uhr vorzunehmen, und das Resultat dem Vorstandsbureau anzuzeigen. Auch sind nach heutigem Beschluß noch zwei Ausschüsse zu bilden, und zwar der eine betrifft den Prüfungsvorschlag des Abgeordneten Sierakowski, und der zweite Betreff der Zurücklegung der Wahl des Abgeordneten Umlauft vom Bezirke Tuln, und Annahme der in Leiteritz in Böhmen ebenfalls auf ihn gefallenen Wahl.

Abg. Goldmark. Ich glaube daß Betreff des Gegenstandes des Abgeordneten Umlauft kein Ausschuß zu bilden sei; man übergibt es der Section, die ohnehin seine Wahlacten geprüft hat; es sind ja Acten da, wo die Herren für den einen oder den andern Wahlbezirk optiert haben.

Präs. Es wäre also nur rücksichtlich des Herrn Abgeordneten Sierakowski ein zu bildender Ausschuß zu veranlassen, und ich bitte heute Abends um 6 Uhr abgesondert in den 9 Abtheilungen zur Wahl dieses Ausschusses zu schreiten, und dem Bureau anzuzeigen. "Die hohe Reichsversammlung erklärt zuvörderst, den Zustand der Provinzen ins Augenmerk zu fassen."

Abg. Mayer list §. 20.

Abg. Strobach. Es sind unter den Worten Kanzleiausgraben auch jene Beträge enthalten, die als Arbeitslöhnung oder Besoldung des Dienstpersonales in Anspruch genommen werden.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß es wenigstens so gemeint ist. Es bezweckt, daß die hohe Reichsversammlung autonom und souverän auch ihre Geldgeschäfte selbst besorgt.

Abg. Borrosch. Wollten wir statt des Wortes Diäten nicht lieber Taggelder setzen?

Abg. Ullepitsch. Ich erlaube mir die Anfrage: ob zur Übergebung der Verlagssureamen jedes Mal ein Reichstagsbeschluß nöthig ist, oder ob, wie in einem nachfolgenden Paragraphen bezüglich der Ausgaben lediglich die Anweisung des Vorstandes genügt. Ich erachte, daß, nachdem der Reichstag aus der Staatskasse seine Gelber bekommt, er auch nur competent ist, die Summe zu bestimmen, und trage daher den Beisatz an: "Gelder in der jeder Zeit vom Reichstag zu bestimmenden Summe."

Abg. Podlewski. Das ist nicht nöthig.

Abg. Strohach. Der Deutlichkeit wegen würde ich doch ansuchen, daß das Wort "Besoldung" aufgenommen werde, denn nach §. 18 besteht das Personale nicht bloß im Kanzleipersonale, sondern auch ans dem Archiv  Dienstpersonale, Stenographen Eben zur Deutlichkeit würde es viel bei tragen: "zur Bestreitung seiner Kanzlei  Auslagen, Besoldung der Beamten, Diäten und Reisekosten." (Mehrere Stimmen: Ich unterstütze es. —Der Zusatz: "Besoldung seiner Beamten," wird aufgenommen.)

Abg. Violand. Ich glaube, es wäre kürzer: der Reichstag erhält die zur Bestreitung seiner Auslagen erforderlichen Gilder, das Wort "Kanzlei" könnte ausgelassen werden.

Abg. Borrosch, Ich unterstütze das, je kürzer desto besser.

Abg. Mayer. Dann ersuche ich in der Konsequenz dessen Diäten und Reisekosten auch wegzulassen. (Häufiger Ruf: Nein, nein).

Abg. Violand. Diäten und Reisekosten sind nicht Auslagen des Reichstages.

Abg. Mayer. Wessen denn? Dann bitte ich, mir zu sagen, wessen Auslagen sie sind.

Abg. Violand. Des Volkes.

Abg. Mayer. Ist der Reichstag vom Volke unterschieden?

Abg. Fischhof. Der Deputate erhält vom Augenblicke seiner Wahl das Taggeld, aber die Beamten erst vom Augenblick des Reichstages. (Unterbrechung).

Abg. Mayer. Verfallen wir nicht in das Brevis esse laboras, cave ne obscurus fias, Kanzleiausklagen, Besoldung seiner Beamten, Diäten und Reifekosten sind ja nicht so lange und es trägt nicht zur Verständigung bei, wenn wir es auslassen. Kürzen wir nicht in Sachen, wo die Kurze nichts beiträgt.

Abg. N e u w a l l. Wenn man sagt: angestellt, so ist beides darin.

Abg. Strobach. Ich stimme mit dem Amendement des Abg. Neuwall. (Die Debatte wird durch zu häufiges Darein und Dazwischenreden unverständlich.)

Abg. Mayer. Also Besoldung seiner Angestellten. (Mehrere Stimmen: Der von ihm Angestellten.)

Abg. Mayer, Das bezeichnet nicht die Gränze ihrer Wirksamkeit, die bloß für den Reichstag bestimmt ist. Ich glaube, wir kommen hier wieder durch Kürzen in Verlegenheit und wir thun beim Kürzen nicht einmal Etwas. Was vergeuden wir die Zeit beim Kürzen?

Präs. Soll abgestimmt werden, so bitte ich. (Allgemeines: Ja! Ja!).

Präs. Vorerst liegt der Antrag des Abgeord. Borrosch vor, statt "Diäten," "Taggelder,, aufzunehmen. (Allgemein angenommen). Zweitens ein Amendement betrifft den Zusatz nach dem Worte "Kanzleiausklagen," es soll nur heißen: "..Beamte und Diäten it." (Angenommen.) Dann der Antrag des Abg. Ullepitsch: "der Reichstag erhalt die zur Bestreitung der Kanzleiauslagen, Besoldung, Taggelder und Reisekosten für Mitglieder durch den Beschluß der Reichsversammlung zu bestimmende Verlagssumme." (Wird verworfen.)

Rieger. Die Diäten sind noch gar nicht bestimmt, in der Wahlordnung ist bloß gesagt, daß der Reichsverweser nur zu bestimmen hat.

Abg. Mayer. Vor der Hand beziehen wir 200 diese müssen ausbezahlt werden. Die Höhe ist nicht bestimmt, aber das quale, daß Taggelder ausgezahlt werden, ist im Vorhinein bestimmt, und wird nachträglich bestimmt werden. (§. 20 wird in der neuen Fassung angenommen; der §.21 wird vorgelesen.)

Ein Abg. Ich glaube hier im Vorhinein bemerken zu müssen, daß der Ausdruck; "Er leistet die Zahlung auf Anweisung des Vorstandes," heißen soll: "Er leistet die Zahlung auf Anweisung des Präsidenten".

Abg. B o r r o s c h. Dann muß es aber auch heißen: Auf Anweisung des jedesmaligen Stellvertreters.

Abg. Mayer. Dagegen muß ich noch bemerken, daß wenn wir dieses annehmen müssen, der generelle Paragraph sonst nicht genügen würde, indem wir diese Stellung bei jedem Paragraphen annehmen müßten.

Abg. Goldmark. Ich muß bemerken, dass hier das Gesetz entscheidet, wenn von Zahlungen die Rede ist.

Abg. Mayer. Ich muß dagegen bemerken, daß das Gesetz sich ohnehin schon auf Alles, was unter dem Begriffe Zahlung substituiert werden kann, ausgedruckt hat.

Secret. Ich erlaube mir die Anfrage zu stellen, ob die Bestimmung der Gehalte für das Dienstpersonal und die Kanzleibeamten ausschließlich das Recht des Bureaus ist. Es handelt sich hier um eine wichtige, nämlich um eine finanzielle Frage, nämlich um finanzielle Rücksichten, und diese müssen zur Entscheidung der hohen Versammlung vorgelegt werden.

Abg. Mayer. Ich glaube aber, daß der §. 18 ohnehin deutlich genug entscheidet.

Ein Abg. Ich muß entgegnen, daß ich dieses nicht einsehe; denn es heißt im §.18: "Der Reichstag bestellt das erforderliche Archiv, Kanzlei und Dienstpersonale, dann die Stenographen und deren Gehilfen;" wer aber ihren Gehalt bestimmt, und auf welche Weise derselbe ausgefolgt wird, ist in diesem Paragraphen keine Erwähnung; denn was den Gehalt betrifft, so ist dieses eine sehr wichtige grage, indem es sich hier um Finanzen handelt, und diese o wichtige Frage kann daher nicht mit Stillschweigen übergangen werben. Ich wünschte nur zu wissen, nach welchem Maßstabe diese Zahlung zu leisten sei, denn diese Zahlung bestimmt bloß das provisorische Wahlgesetz; ich bin aber der Meinung, daß diese Zahlung von der hohen Reichsversammlung bestimmt werde; was aber das Kanzlei und Dienstpersonale betrifft, so müßte in dieser Beziehung der §. 18 sich deutlicher aussprechen, weil diese finanzielle Frage eine der wichtigsten ist.

Abg. Borrosch. Ich unterstütze diesen Antrag.

Abg. S t r o b a c h. Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieses schon früher geschehen ist, und dieses die Sache des Vorstandes fei, ob es zur Sprache kommen soll. (Einige Stimmen: Wir stimmen dafür, daß dieses der Vorstand zu thun habe.) Ich glaube dieses um so mehr zu berücksichtigen, indem diese nicht bloß die Anerkennung der Personen, sondern auch die Entlöhnung betrifft. Übrigens ertaube ich mir noch die Frage: wer unter dein "Er" im Anfange des zweiten Sitzes zu verstehen fei? Ich glaube, daß es der Cassier ist. Der zweite Satz lautet: "Er legt dem Reichstage monatliche Rechnung ab, welche einem Ausschusse zur Prüfung und Berichterstattung in öffentlicher Sitzung übergeben wird."

Secret. Ich bitte statt "er," "um" zu setzen.

Abg. Borrosch. Denn es bezieht sich ein persönliches Fürwort auf den Nominativ.

Abg. Strobach. Wenn nun der Secretär selbst die Rechnung legt, so wird die Vorlage mittelst des Präsidenten erfolgt, denn der Eassier ist ein Organ des Vorstandes, das mit dem Reichstage in gar keine Berührung kommt, es dürfte daher dieses demselben angedeutet werden.

Abg. Borrosch. Ich glaube, daß diese Frage einem besonderen Paragraph« mit Recht zuzuweisen sei; denn man kann Beamte bestallen, für welche schon eine Firma im Vorhinein bestimmt ist, und dieß schließt schon nothwendig die Zahlungsbestimmung für sich. Ich glaube auch, daß der Präsident schwerlich die Verantwortlichkeit oder auch nur der Vorstand in toto übernehmen würden, sondern daß dieses lieber einem eigenen Beschlusse der Reichsversammlung überlassen werde.

Abg. M a y e r. Jeder Bestallungsvertrag ist entweder ein entgeltlicher oder unentgeltlicher; wird der Vorstand in der Lage sein, eine unentgeltliche Bestallung zu verschaffen, so wird er es vorzugsweise thun; ich glaube aber, daß et bloß eine entgeltliche Dienstleistung beabsichtigt, und daß der Vorstand nach dem §. 18 auch zu den nötigen Mitteln berechtigt ist, und ist er berechtiget, Jemanden zu bestallen, so muß er auch in der Lage sein, dem Bestallten auch das Besprochene zu leisten; wir sind aber nicht in der Lage, ein Reglement festzustellen, was jeder zu beziehen haben wird, wir müssen voraussetzen, daß die Bezahlung der Geschäftsobliegenheiten der Anzahl der anzustellenden Beamten und der Zeit, welche von jedem in Anspruch genommen, und in Beziehung auf die Geschäftsführung, was für Geistesfähigkeiten insbesondere ein jedes Geschäft für sich erfordert, insgesamt angemessen sei. Daß dieses Alles in Erwägung gezogen und von uns auch wirklich in der Folge festgesetzt werden wird. Ich glaube daher, daß wir mit dem Genüsse nicht bloß den nominativen Personalwerte, sondern denselben im vollen Sinne des Wortes verstanden haben, nämlich mit entsprechendem Entgelte.

Präs. Herr Umlauft hat das Wort! (Ruf nach Abstimmung.) Ich bitte vorher abzustimmen, ob zur Abstimmung geschritten werden soll. Die Mehrheit ist für die Abstimmung. Es liegen nun zwei Amendements vor, und zwar das bei Abg. Borrosch, daß die Bestimmung der Gehalte und Löhne der Beamten und der Dienerschaft dem Reichstage überlassen bleiben soll. Nachdem dieses Amendement die Ansicht des Berichterstatters gänzlich aufhebt, so hat es vorerst zur Abstimmung zu kommen. Ich frage daher, ob die Versammlung einverstanden ist, daß die Bestimmung der Gehalte und Löhne der Beamten und Diener des Reichstages, von der hohen Versammlung selbst gefaßt werden soll. Diejenigen Herren, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen. (Das Amendement bleibt in gänzlicher Minorität.)

Abg. Borrosch. Vor Allem bewahre ich mir nach §. 62 mein Recht, zweimal über einen Gegenstand sprechen zu dürfen, um übereilten Beschlüssen durch eine mögliche nähere Begründung zuvor zu kommen. Ich bin zuvor um das Wort gebracht worden.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir, die Geschäftsordnung ebenfalls vor mir habend, zu ersuchen, den zweiten Absatz des §. 63 lesen zu wollen: "Wenn 10 Mitglieder die Unterbrechung oder den Schluß der Unterhandlung begehren, muß der Präsident darüber abstimmen lassen." Unser Präsident und die Versammlung hat den Beschluß begehrt, und es wird in der Geschäftsordnung nirgends gesagt, daß jedes Mitglied vor dem Schlüsse zweimal gesprochen haben muß.

Präs. Das Amendement des Abg. Borrosch ist nicht angenommen, es bleibt noch das zweite Amendement, das des Abg. Cavalcabó abzustimmen, weiches eine nähere Bestimmung des Wortes "bestelle" verlangt, und das Recht ausschließlich dem Vorstande eingeräumt wissen will. Ich bitte, dieses Amendement zu stilisieren.

Abg. Cavalcabó. Der §. 21 war bloß die Veranlassung zu meinem Amendement. Die Zahlung wird geleistet auf eine Anweisung. Nun fragt es sich, ob die Bestimmung dieser Anweisung einzig und allein vom Vorstande, oder von der Reichsversammlung selbst beschlossen werde, weil diese Zahlungen nicht gering sein dürften, und hintennach Klagen und Vorwürfe erhoben werden könnten.

Berichterst. Mayer. Dieses Amendement fällt zusammen mit jenem des Hrn. Borrosch.

Abg. Cavalcabo. Da das Amendement des Abg. Borrosch, das eine Unterstützung des meinigen war, verworfen wurde, so nehme ich das meine zurück.

Abg. Borrosch. Es ist bloß darüber abgestimmt worden, daß nicht weitet diskutiert werden solle. § 64 lautet aber, daß wenn der Reichstag die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, der Antragsteller und schließlich der Berichterstatter das Wort nehmen kann.

Bericht erst. Mayer. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß der Herr Rednet vor mir das Wort zu nehmen nicht berechtigt war; denn es ist gestern erklärt worden, daß dieß mein Antrag sei, mithin fallt Berichterstatter und Antragsteller zusammen und wenn Jemand das Wort zu ergreifen berechtiget war, so war nur ich es allein.

Cavalcabo. Ich erkläre, daß mein Antrag in der Wesenheit mit dem des Abg. Borrosch derselbe ist; da nun sein Antrag der hohen Versammlung nicht beliebt hat, so lasse ich auch den meinigen Fallen.

Präs. Der §. 27 würde so lauten: "Der vorn Vorstände aus dem Kanzleipersonale zu bestellende Cassier leistet die Zahlung auf Anweisung des Präsidenten und legt monatliche Rechnung, welche einem Ausschusse zur Prüfung und Berichterstattung in öffentlicher Sitzung des Reichstages übergeben wird." Wenn die Versammlung damit einverstanden ist, so möge sie es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Angenommen) Ich erlaube mir, den Schluß der heutigen Sitzung zu beantragen, und bitte, die Tagesordnung für die nächste Sitzung und die Stunde zu bestimmen. Es würde nichts Anderes als die Fortsetzung der Verhandlungen über die Geschäftsordnung (mehrere Stimmen: Prüfung der Wahlen!) als Tagesordnung bleiben. Ich erlaube mir die nächste Sitzung für morgen um 10 Uhr zu bestimmen. Ich erkläre somit die Sitzung für aufgehoben.

Schluß 3  3/4 Uhr.


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