498.

V Praze, 27. května 1611.



Vyslaní hornolužičtí nejvyššímu purkrabí: Dávají memoriál s výtahem svých stížností, které přednesli sněmu. [Viz č. 371 ze dne [14. května], kde jsou obšírně vypsány hornolužické stížnosti s věcným obsahem na začátku. Zde je jen výtah, ale v některých bodech jsou změny, proto bylo nutno akt otisknouti.]

Kop. (A) v archivu ministerstva vnitra v Praze: L 34 (nyní nenalezena), novější opis v zemském archivu v Praze. Na začátku textu je nadepsáno: "Memorial an den herrn obristen burggraien S. Gn., belangende den extrakt aus der oberlausniczischen stände beschwerungsartickeln." Dále je tam poznamenáno: "N. B. dieses aktenstück trägt unter den Streitschriften die nr 30." Druhá souhlasná kopie (B) tamže má poznámku: "Dieses aktenstück gehört zu den mit nro 21 bezeichneten "

1. Das in die beheimbische hofcanzlei deutscher expedition vicecancellarii und secretarii, nichtsweniger auch behmischer cammer und appelation rate eingeborne und angesessene Schlesier und Lausitzer, als denen der lander recht, freiheit und gewohnheit am besten bewust, und alsbald itzo und künftig anstatt der stende vorzuschlagen, gebraucht und vorgenomben.

2. Das die repressalia frembder schulden halber eingestellet und es bei dem decret den 22. Martii 1603 allerdings verbleibe, auch dieses artikels halber ergangene behmische landtagesbeschlüsse in denen mit Ober- Lausitz angränzenden kreisen per patenta publicirt, nichtsweniger auch der zur Leipe in bestrikung enthaltene platener von Budissin alsbald erlediget.

3. Das ohne der stände einwilligung, consens und vorwissen kein durchzueg, einquartirung oder musterung einiges kriegsvolks zu ross und fuess verstattet und zugelassen.

4. Das es bei den ergangenen hülfsproces dieserhalben confirmirten landesordnung ohne einige inhibition und verstattung einiger ausrede, protestation und apellation allerdings verbleibe, auch keine praeposterae appellationes, da die verordneten von land und Städten übergangen und, do nicht apostoli reverentiales bei der hofcanzlei exhibiret, an ihr Mt hofe angenomben, sondern die unruhigen supplicanten an die ordentlichen ämbter und gerichte remittiret, auch alle inhibitiones und bevehlich, so bisanhero in diesem punct der stände Privilegien und landesordnung zuwider ergangen, gäntzlich cassirt und aufgehoben, und dann die unbillichen supplicanten und vermessenen calumnianten zu gebührender straf und einsehen ins ambt vor die verordneten von land und Städten, auch vor die rate und gerichten in Städten gewiesen, auch, do vonnöten, durch den ambtfiscal wegen ihr Mt darbei verlaufenden interesse angeclaget werden möchten.

5. Das alle und jede Sachen bei den ordentlichen ämbtern und gerichten in prima in- stantia, sowohl den angefangenen gerichtlichen processen gelassen und diesselben keinesweges an ihr Mt hof sive per viam commissionis oder in ander wege avocirt und gezogen werden mögen.

6., 7. Das nicht auf bloses angeben der Parteien oder anderer missgönner die ambtleüte oder auch andere Privatpersonen an ihr Mt hofe fast mit ihrem spott und nachteil avociret, sondern bei ihren ordentlichen recht gelassen, auch der ämbter respect und gehorsamb soviel desto mehr erhalten.

8. Das der ämbter und rate in Städten relationes und bericht, sowol der sambtlichen stende intercessiones den parten nicht communiciret, damit sie nicht selbst zur ["zum" B.] part gemacht, unnötige incidentstritt erreget und eine weitleuftigkeit über die ander geursacht.

9. Damit obgedachte relationes und intercessiones mit reifen rat erwogen und darauf schieinige resolutiones erfolgen, auch die parten hernach desto füeglicher zu bescheiden sein möchten.

10. Das 3000 fl., welche inaudita et incognita causa in praeiudicium der Haugwitzschen creditorn von seinem abkaufer ins ambtdepositum abgefordert, inhalts der verordneten von land und städten beschluess, welcher durch die appellation confirmiret, denjenigen glaubiger, dem sie rechtlicher Ordnung nach gebühren und der dissfals nichts verwirkt, viel weniger zu strafen möchten, wiederumb eingestellet, auch künftig niemand unerkandter Sachen mit einiger geldoder leibsstraf beleget werden.

11. Das die heimblichen kundschafter ["heimblicher kundschaffer" A, opraveno podle B.] hinförder noch bleiben, sondern, da was bedenkliches in grainz- und andern ihr Mt betreffenden sachen vorfallen solte, die bericht von ämbtern als verpflichten dienern abgefordert oder, da vonnöten, commissarien verordnet, welche in beisein der delatoren und beclagten parten hierinnen ordentlich zu procediren.

12., 13. Das die Sachen unverzüglichen bei hofe expediret, auch die abgesandten mit aufwendung vergebener uncosten und bemühung über die zeit nicht aufgehalten, sondern mit billichen beischeid schieinig wiederumb abgefertigt.

14. Das die taxen bei den expeditionen moderiret, und niemand wieder billigkeit diesfals beschweret.

15. Das die gerichtlichen acta bei der appellation schleunig erlediget,

16. das nach gemeinen geschriebenen landublichen sachsenrechten die belernungsurteil, nicht aber seeundum ius civile canonicum vel alio modo arbitrarie expediret, auch von der appellation die inhibitiones und anordnungen hinfürder eingestellet, und es bei dem alten stylo gelassen werden mochte.

17. Das die decreta und bevehlich, so wegen apprehendirung der ruehlendischen ["Rulendischen" B.] lehengüter [Týká se Rulandu a Krištofa z Gerštorfu; srovn. č. 371.] incognita causa ergangen, cassiret und aufgehoben,

18. das eine gewisse münzordnung zu Verhütung ferner confusionen aufgerichtet,

19. das von den herrn ständen in Behaimben kein landtagsbeschluess der oberlausnizischen stände freiheiten und Privilegien zuwieder ohne ihren willen und vorwissen, auch unerfordert derselben, hinförder gerichtet, noch einige dergleichen privilegia ausgebracht, sondern vielmehr die vorigen annulliret und aufgehoben, nichtsweniger auch die Verordnung des oberlausnizischen landvogts bei ihr Mt freien willen gelassen und an keine gewisse nation nach ausweisung voriger exempel restringiret werden möchte.

Signatum Prag den 27. Mai ao 1611.




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