442.

V Praze, 20. května 1611.



Dolnolužičtí vyslaní stavům českým: Replikují na jejich odpověď na dolnolužická gravamina o děkanu budyšínském, o dluzích, o dosazování Slezanů a Lužičanů na místa v německých expedicích v Praze, o rychlém vyřizování věcí, o taxách, o svobodách a privilegiích Dolní Lužice, o úřadu zemského hejtmana, o postavení Dolní Lužice, která jako Slezsko i Horní Lužice je svobodnou zemí a ne dědictvím podrobeným stavům král. Českého; obnovují svou protestaci proti zkracování svých svobod a nepouštějíce se do diskuse o ostatních bodech, zdůrazňují nutnost, aby se našly prostředky proti útiskům; navrhují, aby byly deputovány osoby ze stavů českých a z ostatních zemí, které by se o těch věcech dohodly.

Kopie v archivu ministerstva vnitra v Praze, dříve v místodrž. archivu: L 34 nenalezena. Novější opis v zemském archivu v Praze. Nad textem je nadpis: "N B dieses aktenstück trägt unter den Streitschriften die nr. 34."

Niederlausnizischen abgesandten endliche erklerung auf derbehaimbischen stend resolution.

Der herrn stende des königreichs Behaimb resolution und guetachten auf der niederlausizischen stände übergebene gravamina haben abgesandten nach notturft vernomben. [Viz č. 430 ze dne 19. května.]

[1.] Soviel den dechant zue Budissin anreichet, achten sich niederlausizische stende, mit ihme oder der behaimbischen expedition, daraus solche patenta gefertiget, in einige competenz oder disputai einzulassen, gar nit schuldig, den sie nach ihre vorfahren denselben vor ihren decanum oder administrátor niemaln erkant nach solche, den Privilegien zuwieder ausgewürkete patenta angenomben oder publiciren lassen, sondern haben je und alwege für undenklichen jahren ihren respect in spiritualibus auf das officialambt zu Lübben und aldar ihr eigen consistorium ante et post reformationem in ruhigem ungeringertem gebrauch gehabt und wellen sich vorhoffentlich dessen noch unperturbirlich gebrauchen, es ist aber wegen solcher zugenötigten turbation hiebei nur die erinnerung getan, damit dieselbe bei den canzleien hinförder eingestellet, unsere principalen verschonet und bei ihren possess und freien exercitio consistorii unbetrengt ohne meniglichs einhält gelassen werden möchten.

Bei dem andern punct, wie es mit den aufgesagten schuldposten zu halten, erwarten abgesandten ihrer kgl. Mt gnedigsten resolution.

Beim dritten punct erinnern sich die gesandten, was die Römische kais. Mt zuvorhin gegen die fürstentiimber Schlesien, sowohl auch gegen das marggraftumb Ober- und Nieder- lausiz sich gnedigst erclärei, das bei künftiger ersezung des deutschen vicecancelariats-, secretariats- und appellation stellen die Schlesier sowol als die Lausizer der personen qualitet und taugligkeit nach in acht genomben werden sollen. Getrosten sich dessen nachmalen und wollen sich solcher personen praesentation itzo als dann und dan als itzo vorbehalten haben. Es können aber abgesandten hiebei den behmischen landtagesbeschluessen nichts deferiren, dass die bedienung der ambter den herrn Behmen allein competiren und zustehen solten, weiln den niederlausizschen stenden von dergleichen landtagsbeschluessen oder behaim bischen Privilegien nichts wissend, sie auch darein niemalen gewilliget nach als Interessenten darzu citirt sein, sondern wollen ihre vorige protestationes anhero wiederholt und darfür nochmals gehalten haben, das ohne sämbtliche verwilligung der incorporirten lande dieselbe sie nit binden noch zue einigen vorfang ihrer principalen gereichen könten.

4. - 5. Dass die expeditionen hinförder besser versehen und guete Ordnung gemacht, auch die behmischen herrn stende neben den incorporirten landen bei der kgl. Mt sich dahin bemühen wolten, nehmen niederlausizische gesandten zu gefallen und dank an, bittens also zu effectuiren, das aber exemplifirt worden, wie die Sachen in Niederlausiz noch viel lenger, und wohl zu zehen, zwanzig und mehr jahren, aufgehalten würden, wissen sich gesandten dessen nit zu bescheiden, und wolle diesfals einer specification vonuöten sein. Dessen aber haben sie sich wol zu erinnern, dass zwar in der minckwitschefn] oder tscherotinische[n] sache ein vorzueg und aufhalt entstanden, dieselbe aber ist nit dem landgericht, sondern vielmehr den Parteien selbst, als die in etzlichen viel jahren nichts eingebracht, sondern die sache selbst gar liegen und schlafen lassen und noch in praeparatoriis versiren und disputiren, zuzumessen, sintemal das erkäntnues ehe nit, bis die Parteien haubtsachlich zuvor eingebracht und die acta complirt, gefolgen kan, iudex enim non nisi requisitus impertit officium suum. Dargegen aber liegen alhier in den appellationen noch unexpedirte, von langen jähren schon complirte und inrotulirte aeta, derer einsteils verlegt, teils aber zu keinen ende nach schlues, wie exempla vorhanden und in continenti namkündig kunen gemacht werden, noch nit auskomben wollen.

6. Das förder der taxa halber kein übermass begehrt noch gespürt werden solle, nehmen die gesandten abermalen zue dank an und wünschen, das es inkünftig im werk ervolgen möge. Nachdem aber in allen wohlbestelten gerächten und canzleien mit der interessirenden wissen und willen alwege gewisse Ordnungen und taxen pflegen gehalten werden, also were auch je nicht unbillich, das solches in den höchsten gerichten umb gebührlicher richtigkeit willen auch exercirt werde, derowegen nachmalen mit einwilligung aller incorporirten lan de gesandten umb Verordnung und bestellung einer gewissen taxa angehalten würd.

7. Bei dem siebenden punct will niederlausizsehen gesandten ganz kümmerlichen sein, dass sich ihre principaln in so lang erkanter standhaft und aufrichtigkeit umb das königreich Behaimb nit besser verdienet haben sollen, als das man sie zu diesemmal also gering aestimiren und nit für freie stende und rechte incorporirte mitglieder, die sie doch jeder zeit gewesen und dafüer erkant sein, nunmehr nicht achten noch erkennen, sondern nit mit weniger Verkleinerung, gleichsamb unter ein unleidliches iugum ziehen und bringen will, da doch menigüchen bekannt und bewuest, dass die niederlausizische stende mit absonderlichen königlichen Privilegien, gerichtsstellen, landvogtei, landgerichten, absonderlichen landeshaubtleuten, officialambt und andern freiheiten im lande gottlob also privilegirt, derer sich manch ansehenlich fürstentumb nit zu rühmen, gleichermassen auch mit reversen bei allen landtagsbewilligungen versichert, welche oberzelte und andere freiheiten kein gemeinnoch erkauftes land nit zu haben pflegt.

Wie es aber anfangs zu der cron Behaimb komben, lassen sie zwar anizo an seinen ort gestelt, sintemal abgesandte dieselbe nachricht anizo bei ihren handen nit haben, noch sich dessen aufrucks versehen, werden aber, wen zufolge der kais. und kgl. Mt, auch der herrn stend eigenen bewilligung die aufm Carlstein verhandenen Urkunden aufgesucht und dem lande communicirt, mit mehrem selbst besagen und geben. Posito aber, doch nichts überall entreumet ist kein wunder, auch nichts neues, das anfangs viel länder einen schlechten Ursprung gehabt, aber soviel rümblicher, wen es mit seiner treue, gehorsamb und aufrichtigkeit sich also verdienet, dass es zue einem freiem stände gemacht, durch sonderliche privilegia, begnadungen und andere ehrentitul herfürgezonen würd, den so man den anfang der königreiche erwegen solte, würde sich manches geringers herkombens, als es izo im stände ist, auch wohl erfinden.

Dieses geben und bestetigen die niederlausizische privilegiea klar, dass das marggraftumb Niederlausiz sowohl als die fürstentumber in Schlesien und marggraftumb Oberlausiz eine freie landschaft und kein erbherschaft ist, welche den herrn stenden dieses königreichs erblich underworfen were, besondern ist dasselb mit allen begnadungen, freiheiten, gerechtigkeiten, nichtsweniger als die fürstentumber Schlesien und das marggraftumb Oberlausiz frei und ungezwungen der cron einverleibt. Es hat auch der könig zue Behaimb vermöge unser uralten und von könige zue königen confirmirten Privilegien nit macht, das geringste von diesem lande zu verweisen, zu vergeben, zu verkaufen, zu verwenden oder in andere wege von der cron zu sondern und, soviel das königliche oberambt anreichet, kan aufm notfaü wol dargetan und erwiesen werden, dass dasselbe ambt bei underschiedenen erledigungen über hundert und mehr jähren mit einwohnern des landes und andern besazt und versehen sein worden. Solten nun gleich die herrn stende diese königreichs wegen des königlichen oberambts in Niederlausiz einige privilegia wieder solche freiheit und kaiserliche begnadungen ad malam informationem wieder der stende aus Niederlausiz willen ausgewürket haben, davon doch den stenden des marggraftumbs Niederlausiz nicht wissend, mögen jedoch dieselben wieder den uralten hergebrachten gebrauch und wohl fundirte possession und privilegierte freiheit unsere principaln nit binden, können auch ohne schmelerung und abbruch unserer uralten Privilegien, darinnen diese verba formalia zu befinden - "do irgend were, der ein oder mehr privilegia dem lande und ihren begnadungen und gueten gewohnheiten zuwieder, dadurch diese freiheit geschwecht oder schaden nehmen möchte, zuvor oder hirnacher erlangen würde, dass dasselbe alles kraftund machtlos sein solle" - nit stattfinden, noch dawieder was eigeraumet werden. Derowegen wir unsere principalen in solche servitut gar nit zwingen lassen, sondern wieder dieses und ander alles, so zu schmelerung dieser lande Privilegien oder sonst dem lande zu praeiudiz entweder hiebevor ausbracht oder nachmaln erhalten werden möchte, vorige eingewandte protestation wörtlich anhero renovirt und förder meliori iuris forma dawieder bedinget, auch unsern principaln ihre notturft hiermit reservirt haben wollen.

In übrigen puncten achten niederlausizsche abgesandten unnötig, auch nit schuldig, in Weiterung oder disputai mit den herrn stenden, cammern oder canzleien sich einzulassen, sondern, dafern die herrn stende des königreichs Böhaimb solchen hohen gravaminibus mit zutuung der incorporirten lande in der zeit und in continenti nit abhelfen würden, müeste man, wie denselben entlich zu remediren, auf mittel bedacht sein, damit gleichwohl diese lande ferder nicht beschwert nach undergedrukt, und die incorporirte lande ebenso wohl als die stende der cron Behaimb in acht genomben werden mochten. Dabei es die niederlausizsche stende endlich verbleiben lassen.

Signatum Prag den 20. Mai anno 1611.

Postscriptum. Wann aber gnädige und günstige herrn, unsere principaln, wohl lieber wün schen möchten, dass solchen notwendigen landesobgelegenheiten in der güete abgeholfen, und guete vertreuligkeit zwischen der cron und den incorporirten landen wie vor alters erhalten würde, stellen gesandten zu E. Gn. und der herrn gefallen, ob es nit bequemer sei, das beides, aus der behmischen herrn stende mittel, sowohl von den abgesandten aus Mähren, Schlesien, Ober- und Niederlausiz, gewisse personen alsobald deputiret, welche sich aus denselben miteinander freundlich ersehen, vernehmen und darauf, soviel immer müglich, sich vergleichen möchten.




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