440.

V Praze, 20. května 1611.



Vyslaní hornolužičtí českým stavům: Replikují na jejich odpověď na hornolužická gravamina o německé expedici a dosazování Slezanů a Lužičanů na úřady v Praze, proti čemuž protestují; o represáliích a paní Berkové z Lipé, o přehmatech v soudnictví a správě, které by se měly odstraniti deputovanými osobami ze stavů, o obsazování úřadu zemského fojta; dovolávají se svých privilegií a nechtějíce se pouštěti do diskusí, obnovují svůj protest proti jejich zkracování.

Kopie (A) v radním archivu ve Zhořelci: Landtagsakten 1611, Kopie (B) v archivu ministerstva vnitra v Praze: L 34.

Der Herren abgesantten des marggraftumbs Oberlaussicz schrift auf der böheimbischen herren stände replica, die gravamina betreffende, 20. Maii anno etc. 1611.

Was die herren stände des königreichs ["löblichen königreichs" B.] Böheimben auf der oberlaussiczischen stände zu erhaltung derselben wolerworbenen Privilegien, freiheiten, landesordnungen, Statuten, saczungen, recht und gerechtigkeiten nach eriorderung sonderbarer notturft ["durch ihre abgesandte" dodává po slově "notturft" B.], habender instruction nach, bei diesem generallandtag producirte gravamina sich in ainem und dem andern punct erkläret [Viz č. 428 ze dne 19. května.], solches alles haben abgesandte nicht allein vorlesen hören, sondern auch aus derer ihnen communicirten schrift mehrers inhalts vernomben.

Soviel nun anfenglich die erseczung des vicecancellariats und secretariats teuczscher expedition vermittelst eingeborner Schlesier und Laussiczer, nichtsweniger auch dergleichen Personen annehmung in der böheimbischen cammer und appellation rät, concerniret, obwol sich abgestintte neben ihren principalen genzlich vorsehen, es werde ihrem billichen und rechtmessigen vorschlage aus angezogenen erheblichen Ursachen, in Sonderheit, weil dis petitum altem herkomben gemäss, auch dasselbe zu bequemer beförderung ihrer angelegenheiten, auch abwendung allerhand confusionen nüczlich und dienstlichen, deferirei, und die Schlesier und Laussiczer, als derer obliegende justicienund andere, das königliche interesse betreffende Sachen, in die böheimbische hofcanzlei, cammer und appellation behörig, von ["in" A, "von" B.] diesen officiis nicht excludiret, sondern inhalts kaiserlichen erlangten decretis in gebürliche acht genomben, auch obgedachte vacirende ämbter durch qualificirte personen ohne unterschaid der religion vorgeschlagenermassen schleunig erseczet werden, so kömpt doch abgesantten dis ganz befrembdlichen für, das von den herren ständen in Böheimben zu fundirung ihrer praetension der anno etc. 1608. ergangene landtagesbeschluess angezogen werden will, weiln dann oberlaussiczische stände hierzu niemals erfordert, sie auch darein nicht gewilliget, als kan auch solcher landtagesbeschluess, sonderlich in denen artickel[n], so ihrer freiheit und gerechtigkeit zuwiederlaufen, sie keinesweges binden, derowegen auch abgesantte hiermit in zierlichster formb des rechtens darwieder protestiren.

Zum andern nehmen zwar abgesantte zu dienstlichen dank und gefallen an, was die herren stände des königreichs Böheimben sich wegen einstellung der repressalien und, damit solches so viel wirklicher erfolgen müge, der patent publicirung halber erkläret, wann aber gleichwol durch diesen actum, welchen die frau Berckhin etc. wieder den Platner zue Budissin vorgenomben, diesem beschluess mechtiglichen praejudiciret, nichtsweniger auch dem ordentlichen ambt des marggraftumbs Oberlausicz, in dem der frau Berckin oder ihrer kinder Vormunden niemals ainige justicia vorsaget, zu nahe gegangen, als wird nochmals gebeten, auf mittel und wege zu trachten, sonderlich, weiln der rat zue Budissin die restirende rente derjenigen partei, deren sie von rechtswegen gebühret, ohne vorwiederung abzugeben sich erbieten tut, damit der arme, unschuldige mann der beschwerlichen bestrickung erlediget, die frau Berckhin oder ihrer kinder Vormunden zu erstattung der aufgelaufenen zehrung und uncosten angehalten, und zu ordentlichem erkäntnus vor das oberiaussiczische ambt remittiret werden möchte, inmassen dann die herren stände in Böheimben aus beivorwarter gegenschrift, was es umb obgedachte rente für eine gründliche gelegenheit hat, mit mehrem zu vornehmen.

Was den dritten und nachfolgenden artickel der gravaminum bis auf den leczten anlanget, können dieselben alle mit warhaftigen exemplis verificiret und gnugsamb ausgeführet werden, und nachdem solche einer starken reformation bedürfen, sintemal die oberlaussiczischen stände sich austrücklichen erklären, das ihnen dergleichen bedrengnuss, unordentliche process, verhinderung des cursus justiciae, aufhaltung derer vermöge ihrer landesordnung ergangenen executionen, unbestrafung der unruhigen solicitanten, absager und calumnianten, verstattung der unzeitigen appelationen, abforderung unerkandten strafen, wiederrechtliche und unzeitige appraehensiones der lehengüeter, langsambe expeditiones, und was in ihren gravaminibus mehr vor gebrechen und mängel angezogen, ohne abbruch ihrer Privilegien und freiheiten, Verkleinerung der ämbter, schmelerung ihres credits, auch eusersten vorderb und Untergang des landes auszustehen ["abzusehen" A, "auszustehen" B.] unmöglichen. Als were ihnen zwar nichts liebers, dann das die herren stände in Böheimben selbst auf solche erspriessliche media, dardurch diesen grossen incommodis noch bei wehrendem generallandtage durch eczliche hierzu deputirte personen fruchtbarlichen und zu der oberlaussiczischen stände contento abgeholfen werden möcht, bedacht weren.

Im fall aber uber zuvorsicht ain oder der ander punct unerledigt vorbleiben, und sie die stände dergestalt in perpetua incertitudine gelassen werden sollten, würden sie freilich zu der kgl. Mt, wann sie von der kais. Mt ihrer aid und pflicht losgezehlet, das extrémům refugium nehmen und mit anziehung ferner Specialausführung umb gnedigiste remedirung untertenigist anhalten müssen.

Was leczlichen von den herren ständen der cron Böheimben wegen des ambts der landvoigtei, als das sie desselben vermöge eines landtagsbeschluesses und Privilegien, sowol bis annera gebrauchten possession befugt, angezogen, wissen sich abgesantte anstadt ihrer principalen keines dergleichen landtassbeschluess, darein sie als ein freier stand gewilliget, vielweniger ainigen privilegii, so mit ihrem wissen und consens ausgebracht, zu erinnern, wie dann viel exempla, das die herren stand in Böheimben dieserhalben in keiner possessione constituiret gewesen, dergleichen ["klärlich ausweisen" B.] ausweisen, sintemalen numehro die nechsten hundert jhar nacheinander, die vorgehenden zu geschweigen beede, aus Märhern, Schlesien und Oberlaussiez zu landvoigten verordnet, und desselben ambts erseczung als eines königes in Böheimben unzweifelhaftiges regal in ipsius uberrimo arbitrio jederzeit gestanden.

Derowegen ihnen oberlaussiczische stände keine restriction und servitut wieder ihren willen diesfals aufdringen lassen können, in sonderlicher erwegung, das künig Johannis de spontanea submissione, kaisers Ferdinandi privilegium aber von einer freien, gutwilligen ergebung und incorporation expressis verbis meidung tut. [Vztahuje se k létům 1319 a 1526.] Und was von kaisers Ludowici übergäbe allegiret worden, den oberlaussiczischen ständen, weiln dieselbe durch nachregirender könige privilegia derogiret, zu keinem verfang und abbruch ihrer libertet, die sie bis anhero bei allen actibus manutenirent, sich derselben geruhig gebrauchet, auch von allen künigen zue Böheimben darbei unhinderlichen gelassen worden, geraichen kan noch soll.

Wollen also abgesantte sich in kein disputat, dessen sie sich von den herren ständen in Böhaimben bei diesen ohnedas gefehrlichen Zeiten nicht vorsehen, sondern vielmehr nachbarlichen gueten correspondenz zue befürderung des lieben friedens, ainigkait und allerseits wolfart getröstet, eingelassen, sondern allein wieder dieses alles, so der oberlaussiczischen stände freiheiten und Privilegien zuentgegen sich angemast werden will, abermals solleniter protestiret und ihrer principalen ["Privilegien' A, "principalen" B.] recht und gerechtigkeit, welche sie zu gebüerender zeit mit mehrer ausführung wol werden zu vorteidigen wissen, austrücklichen reserviret haben. Actum Pragae beim generallandtage den 20. Maii des 1611 jhares.




Přihlásit/registrovat se do ISP