439.

[V Praze], 20. května 1611.



Články císařovy, které španělský vyslanec předložil králi Matyášovi, a dobré zdání českých a slezských stavů.

Kopie (A) v státním archivu ve Vratislavi: Rep. 135 D 314 i i, 1610 - 1611, fol. 339 - 342, kopie (B) v biskupském archivu ve Vratislavi: Fürstentagsbuch 1608 - 1612, fol. 772 - 775, kopie (C) v Gerštorfské knihovně v Budyšíně: ms. 40, fol. 534 - 536, kopie (D) v archivu ministerstva vnitra ve Vídni: cod. 78, fol. 130 - 134. Tato stilisace článků a zpráva o dalším jednání pochází od slezských vyslaných k sněmu, jak svědčí slova "unser gesandten votum". Předlohou jim byla patrně definitivní forma článků, jak byla Matyášem předložena stavům českým. Mezi stilisací článků daných vyslancem španělským králi Matyášovi den před tím, jak je má č. 432, a touto stilisací je značný rozdíl. Srovn. též volnou stilisaci těchto článků ve vídeňském diariu v č. 437.

Nro 32. - Artickel, welche die Rom. kais. Mt durch die spanische botschaft dem konige Matthiae zuestellen lassen, item der herrn Böhmen sowohl der herrn gesandten aus Schlesien guetachten darauf, ["item.... darauf" dodává C.] den 20. Maii:

1. Ihr kais. Mt seind zuefrieden, das Matthias die cronung und regierung haben solle, doch das ihr kais. Mt den titul des konigs in Böhmen behalten, und das der könig durch plenipotenz in ihr kais. Mt namen regiere ["regieren solle" B.].

2. Das ihr kais. Mt nicht solle schuldig sein, einigen revers zue geben oder, da sie sich, ["sich in" A a C, "sich" B.] solchen zue vollziehen entschlüssen würden, das solcher mit dem reservat und dem hause Osterreich unpraeiudicirlichen sein solle.

3. Das ihrer kais. Mt das deputat erhöhet werde ["werden möchte" B a C.].

4. Das ihr kais. Mt inner oder ausser dem königreich residiren, auch frei auf- und ab ziehen möchten.

5. Das sie ihre herrschaften selbst geniessen und besieczen mechten.

6. Das die donationes, so ihre kais. Mt bies zum tage der cronung getan, gültig sein sollen.

7. Ihrer kais. Mt rate der gefengnüs alsbald zue erlassen.

8. Das der konig, als der successor, ihrer kais. Mt schulden zahlen solle.

9. Das der könig wieder ihr kais. Mt und das reich keine confoederation Schlüssen solle.

10. Die cession wegen Tyrol bei den erzherzogen zue suchen.

11. Die recompens tur ihr kais. Mt wegen Ungern und der cedirten lander.

12. Wegen der satisfaction, so der könig ohne endgeld der kais. Mt erzherzog Alberto geben solle.

Der herren stende in Boheimb gutachten darauf:

1. Wegen der cronung und regierung sowol, das ihr kais. Mt den titul behalten solle, sei man einig, plenipotenz in ihr kais. Mt namen, das were eine neue sache, hetten beden ken, in etwas sich einzuelassen.

2. Weiln ihr kais. Mt allreit gewielliget, die cron und regiement abzuetreten, sei biellich, das ein revers, wie den Mährern beschehen, ohne reservat erfolge, auch ohne clausul wegen des hauses Osterreich, denn dieses in künftig an der freien wähl hinderung bringen möchte.

3. Es weren grosse schulden vorhanden, idoch sielten sie es dem könige anheimb, wie er es moderiren würde, doch, das sie auch zuefrieden sein könten, würde vielleicht von den andern landern beischub suchen.

4. Der residenz halber würde ["Der residenz würde" A a C, "Die residenz würde" D, "Der residenz halber würde" B.] auch beim könige stehen, allreit zuvor deswegen ausmessung beschehen; aus- und einzuziehen könnten si zwar ihrer kais. Mt, als noch bleiben den Römischen kaiser, nicht vorwiedern, wann solches nur ausser gefahr der stende gesche hen könnte.

5. Der könig solle die herrschaften geniessen, weil er die schulden über sich nehmen müsse.

6. Donationes, so vor dem passauischen einfall ordentlich vollzogen, sollen bestehen, idoch zue des königes resolution gestellet.

7. Die stende hetten keinen keiserlichen rat mehr im bestricknüs, sondern nur der könig.

8. Die schulden sind oben in dem fünften punkt beantwortet.

9. Es werden sich beide brüder mehr befleissen, liebe, einigkeit zue erhalten, als confoederationes zue suchen.

10. 11, 12. Concerniren den könig allein.

Unser [T. j. slezských vyslaných.] gesandten votum hierauf:

ad 1. Wegen der eronung, regierung und titeis weren sie ["were man" B, C, D.] einig, aber wegen der plenipotenz und, wie die gubernation anzuestellen, hielte man dafür, das stehe bei dem könige alleine, die lander hetten den finem für sich, dass sie wol wolten regieret sein. Wann solches nun erfolget, es geschehe absolute von könige oder im namen ihrer kais. Mt, so hetten die länder sich nicht zue beschweren; derowegen dem könige dieser punkt anheimzuestellen, unzweifelt, weiln beide herren bruder seind, der könig auch des Rom. keisers vasai bleibet, das sie sich wol vornehmen werden.

ad 2. Weiln den Mehrern vor diesem ein revers erfolget, so hielte man dafür, das ebenermassen und dessen inhalts anjeczo solcher auch ergehe. Das österreichische reservat betreffend, weil man nichts weiss, was für pacta zwieschen Böhmen und Osterreich vorgegangen, das land Schlesien auch darzue nicht gezogen worden, so kann man nichts hierauf votiren, und da auch gleich ein reservat gewielliget würde, müsten sie doch das land Schlesien aus obigen Ursachen eximiren.

ad 3. Wird bei des königes wiellen gelassen, der wird sehen, wie er mit ihr kais. Mt abkomme und hernach dieselbe auch jahrlichen contentire.

ad 4. Dieser punkt gehet das land Böhmen allein an, wir hielten aber dafür, sie solten sich also hierinnen erweisen, das gleichwol ihr kais. Mt reputation dabei in acht genohmen würde, und damit es nicht das ansehen habe, als wann man ihr kais. Mt gesperret halten wolle; darbei abermaln zue bedenken, das der könig des Römischen keisers vasall bleibet.

ad 5. Wegen der herrschaften, das gehet den könig und die stende an, die würden sich mit ihrer kais. Mt auch vornehmen; wir wiessen nicht, wie es umb solche herrschaften bewandt.

ad 6. Die donationes werden bei des königes befindung biellich gelassen.

ad 7. Gefangene rate, da were biellich, das jedem gelohnet würde, wie er gearbeitet.

ad 8. Es sei biellich, das der successor die schulden zahle, wir hetten dem lande Schlesien dieses reserviret.

ad 9. Stehet bei den beiden brüdern, wie sie sich mitainander einigen und vornehmen werden.

ad 10, 11, 12. Stehet bei dem könige allein. [Jiná stilisace artikulů požadovaných císařem zachovala se v kopii v státním archivu v Drážďanech: Pasauischer Akten II. Buch 9167, fol. 634 - 635. Je psána rukou písaře saských zpráv a následuje za zprávou


vyslanců, saských ze dne 21. května. S ní se celkem shoduje další kopie artikulů tamže: fol. 599 - 600, podle níž opraveno několik písařských chyb, jíž však chybějí poslední dva odstavce prvé kopie. Text prvé kopie zní:

Articul, so mit der kgl. Würden in Hungarn vor der erönunge zu tractiren:

Wollen ihr kais. Mt das regiment in Böemen dero herrn brudern com plenipotentia einreumen und ohn einigen eintrag vorbleiben lassen, doch das solches in ihrer kais. Mt namen, so lange sie noch lebten, gefuhret werde.

Den revers, so die stände der cron Böem von ihr kais. Mt etc. begeren, weil deroselbige nicht allein ihr kais., sondern auch ihr kgl. Mt und dem ganzen haus Osterreich vorcleinerlichen und praejudicirlichen, dass ihr kgl. Würden mit den ständen, dass sie von solchen weichen wolten, tractiren möchten.

Wegen des deputats hetten sich ihr kuis. Mt zu den ständen viel eines andern vorsehen, könten bei solcher ihrer erclerunge gar nicht acquiesciren, wolten sich derowegen zu ihrem herrn brudern anderer bezeigunge und erkendnuss vorsehen.

Begeren ihr kais. Mt nochmals, ihre residenz alhie zu continuiren, und das ihr freistehe, mit ihren Sachen sich in Schlesien, Lausnicz oder auch ins reich, wo es deroselben am besten gefeilig, zu begeben.

Ihre herrschaften im königreich Böem, vorsehen sich ihr kais. Mt, werden deroselben zu desto besserer ihrer unterhaltunge, darmit ihres gefallens zu disponiren, gelassen werden.

Die gnaden, so sie bis anhero ihren getreuen dienern getan, auch noch ins künftig bis zu völliger cession oder ubergebunge des regiments tun möchten, wollen ihr Mt, dass dieselbige gehalten, und diejenige, denen etwas conferirt, darbei geschüczet und gehandhabt werden, darmit die königliche macht iezigen, sowol künftigen königen in Böemen bei zeiten ihrer regirunge nicht benommen oder geschwechet werde.

Begeren ihr kais. Mt nochmals, dass dero eingezogene rate und dienere in allewege relaxiret und wieder auf freien fues gestalt sollen werden.

Soviel die schulden, so auf diesem königreich oder auch ihr Mt herschaften sehen und vorsichert (sind), wie (?) [es] in derogleichen fällen zu gescheen pfleget, vorsehen sich ihr kgl. Mt, es werden solche ihr kgl. Würden uber sich zu nemen nicht [abgeneigt sein].

Werden ihr kgl. Würden vermöge derer vor einem jar zwischen kais. Mt und deroselben aufgerichten vergleichung, sowol die stände dieser cron, in keine uniones oder verbundnus, so ihr kais. Mt und dem reich zu nachteil oder schaden geraichen möchten, sich einlassen.

Wan nun diese artikel zu volnkomblicher richtigkeit gebracht, so seind ihr kais. Mt erbötig und willig, die stände dieser cron ihrer pflichen zu erlassen.]




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